Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
11.03.2021 – B 9 SB 51/20 B

Einordnung: 18.4 MCS

Kernaussage: Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18. Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18. Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-
sozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2020 wird als unzulässig verworfen.




Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.

Gründe

1       I. In der Hauptsache begehrt der Kläger ua wegen eines Multiple Chemical Sensitivity
(MCS)-Syndroms die Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung
(GdB) von 70 statt der bisher zuerkannten 30. Der dahingehende Antrag blieb bei dem
Beklagten erfolglos. Das SG hat nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft
beim behandelnden HNO-Arzt sowie neurologisch-psychiatrischer Begutachtung durch
R und dessen Bewertung einer vorgefundenen mittelschweren Neurasthenie mit einem
GdB von 40 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.9.2018). Das LSG hat den
Sachverständigen R ergänzend gehört und ein weiteres neurologisch-psychiatrisches
Gutachten nach § 109 SGG durch K1 eingeholt, welche die durch ein MCS-Syndrom in-
duzierten gesundheitlichen Störungen mit einer schweren Herzerkrankung gleichgesetzt
und die Teilhabeeinschränkungen insgesamt mit einem GdB von mindestens 70 bewer-
tet hat. Das LSG hat sich maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen R ge-
stützt, den GdB abweichend hiervon im Hinblick auf die insgesamt verbliebenen Teilha-
bemöglichkeiten mit 30 bewertet und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil
vom 20.8.2020).




2       Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
und macht Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtser-
mittlungspflicht geltend.




3       II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt
nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten
Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs
2 Satz 3 SGG).




4       1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel
vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halb-



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satz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die die-
sen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hin-
aus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausge-
hend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also
die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halb-
satz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Ver-
letzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur
gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinrei-
chende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die
Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.




5   Anders als rechtlich geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefoch-
tenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen
können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen wer-
den. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforde-
rungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es
ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst heraus-
zusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4 mwN).




6   Der Kläger bezeichnet auch die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht hin-
reichend.




7   Der Kläger zeigt keine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form des gesetzlichen Frage-
rechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO auf. Er
wirft dem LSG allerdings vor, es habe sein gesetzliches Recht auf Befragung der Sach-
verständigen R und K1 verletzt. Die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständi-
gen setzt unbeschadet seiner grundsätzlichen Beschränkung auf gerichtliche Gutach-
ten im selben Rechtszug (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris Rd-
Nr 16) stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen
Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen
Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellun-
gen der Sachverständigen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken,
Widersprüche oder Unklarheiten in dessen Ausführungen hinweisen und davon ausge-
hend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte for-
mulieren (Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9). Die Beschwer-
debegründung beschränkt sich stattdessen unzulässig darauf, dem Sachverständigen R
Versäumnisse vorzuwerfen bzw hinsichtlich des Gutachtens von K1 eine Vielzahl von Fra-
gen aus früheren Schriftsätzen zu formulieren, mit denen sich das LSG nicht oder nur un-
zureichend befasst habe. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende Grund-
lage, um die Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein
auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Hinsichtlich einer in die-
sem Kontext ggf weiter geltend gemachten Anhörung des K2 unterlässt der Kläger dar-
über hinaus jede Auseinandersetzung, ob und inwieweit das von diesem erstellte Privat-




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gutachten überhaupt dem gesetzlichen Fragerecht unterfällt (vgl BVerwG Beschluss vom
21.9.1994 - 1 B 131/93 - juris RdNr 13 f).




8   Auch die darüber hinaus gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl Art 103 Abs 1 GG,
§ 62 SGG) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger sieht seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass das LSG weder die Ehefrau zu seinen
Leistungseinschränkungen und Beschwerden noch den K2 zu den in seinem Privatgut-
achten festgestellten massiven Hirnleistungsstörungen und den behandelnden HNO-Arzt
zu dessen Befunden angehört habe, ferner das LSG dem Kläger die Aufzeichnungen des
Sachverständigen R über die seinem Gutachten zugrunde gelegten Messergebnisse vor-
enthalten habe. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet allerdings, dass die gerichtli-
che Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu de-
nen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genü-
ge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend
Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzu-
bringen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9; BVerfG
Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris RdNr 7). Der Kläger zeigt nicht auf, wie-
so ihn das LSG daran gehindert haben könnte, die von ihm angeführten Leistungsein-
schränkungen (ua mit Hilfe der Ehefrau bei der Exploration durch K1) aufzuzeigen, sich
zu den Messergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen und zu den vom behan-
delnden Arzt und Privatgutachter mitgeteilten Diagnosen und Befunden zu äußern. Die
von ihm zitierten zahlreichen Schriftsätze belegen das Gegenteil. Der Kläger berück-
sichtigt nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass er mit
seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom
10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 6 mwN).




9   Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen auch keine auf Mängel in der Erkenntnisgrund-
lage hinweisende Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) auf. Will der Kläger
eine Sachaufklärungsrüge anbringen, muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das
Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Ur-
teil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die
Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klä-
rungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen
tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hät-
ten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und
(5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung
beruhen kann (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris RdNr
5; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 10; jeweils mwN). Selbst
wenn mit der Beschwerdebegründung insoweit insgesamt prozessordnungsgemäße Be-
weisanträge bezeichnet worden sein sollten (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 27.8.2020
- B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 10 mwN), versäumt diese jedenfalls eine nachvollziehbare
Auseinandersetzung, wieso die davon betroffenen Tatumstände angesichts der bereits
vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand weitere Ermittlungen nötig gemacht
haben sollten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung musste sich
das LSG nicht aufgrund der abweichenden Feststellungen zu seinem Gesundheitszu-
stand durch unterschiedliche Sachverständige, Behandler oder sonstige Personen zu
weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche in

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dem vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zeigt
der Kläger ebenso wenig auf wie unzutreffende sachliche Voraussetzungen oder Zweifel
an der Sachkunde des neurologisch-psychiatrischen Gutachters (vgl stRspr; zB Senatsbe-
schluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 12 f). Der angeführte Mangel an Über-
einstimmung unter den befassten Behandlern und Gutachtern ist insoweit unzureichend.
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Wiedergabe der vom gerichtlichen Sachverständi-
gen ermittelten Messergebnisse in dessen Gutachten zeigt der Kläger nicht auf. Der Vor-
wurf der geringeren Kompetenz des medizinischen Sachverständigen gegenüber dem
psychologischen Gutachter geht gemessen an den im Raum stehenden versorgungsme-
dizinischen Fragen über eine bloße Behauptung nicht hinaus.




10   2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).




11   3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).




12   4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.




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