Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Bundessozialgericht
11.03.2021 – B 9 SB 51/20 B
Einordnung: 18.4 MCS
Kernaussage: Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18 . Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18 . Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.
Volltext auf dieser Seite lesen ↓
Volltext der Entscheidung
Volltext anzeigen / ausblenden
Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG ... mehr
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Ver- fahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorenthaltung der Aufzeichnun- gen des Sachverständigen zu den Messergebnissen - keine Gehörs- verletzung bei Wiedergabe der Messergebnisse im Gutachten - Ver- letzung der Amtsermittlungspflicht - erforderliche Darlegung einer unzutreffenden Wiedergabe der Messergebnisse - Recht auf Fragen an einen medizinischen Sachverständigen - hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte - Anforde- rungen an die Antragstellung einer rechtskundig vertretenen Partei
Orientierungssatz
1. Die Aufzeichnungen des Sachverständigen zu den seinem Gutachten zugrunde gelegten Messergebnissen können nicht ohne Weiteres zum Gegenstand einer Gehörsverletzung ge- macht werden, wenn der Prozessbeteiligte sich zu den im Gutachten wiedergegebenen Mess- werten hat äußern können. (Rn.8)
2. Insoweit wird auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG nicht darge- legt, wenn der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Anhaltspunkte da- für aufzeigt, dass die vom Sachverständigen ermittelten Messergebnisse in dessen Gutachten unzutreffend wiedergegeben worden sind. (Rn.9)
3. Die Ausübung des Fragerechts an den medizinischen Sachverständigen setzt stets eine hin- reichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen näher benen- nen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in deren Aus- führungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B). (Rn.7)
Fundstellen
RegNr 34138 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Heilbronn, 17. September 2018, S 15 SB 2044/16, Gerichtsbescheid vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. August 2020,