Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
11.03.2021 – B 9 SB 51/20 B

Einordnung: 18.4 MCS

Kernaussage: Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18 . Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung

Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18 . Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.

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Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG ... mehr Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Ver- fahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorenthaltung der Aufzeichnun- gen des Sachverständigen zu den Messergebnissen - keine Gehörs- verletzung bei Wiedergabe der Messergebnisse im Gutachten - Ver- letzung der Amtsermittlungspflicht - erforderliche Darlegung einer unzutreffenden Wiedergabe der Messergebnisse - Recht auf Fragen an einen medizinischen Sachverständigen - hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte - Anforde- rungen an die Antragstellung einer rechtskundig vertretenen Partei Orientierungssatz 1. Die Aufzeichnungen des Sachverständigen zu den seinem Gutachten zugrunde gelegten Messergebnissen können nicht ohne Weiteres zum Gegenstand einer Gehörsverletzung ge- macht werden, wenn der Prozessbeteiligte sich zu den im Gutachten wiedergegebenen Mess- werten hat äußern können. (Rn.8) 2. Insoweit wird auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG nicht darge- legt, wenn der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Anhaltspunkte da- für aufzeigt, dass die vom Sachverständigen ermittelten Messergebnisse in dessen Gutachten unzutreffend wiedergegeben worden sind. (Rn.9) 3. Die Ausübung des Fragerechts an den medizinischen Sachverständigen setzt stets eine hin- reichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen näher benen- nen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in deren Aus- führungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B). (Rn.7) Fundstellen RegNr 34138 (BSG-Intern) Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 17. September 2018, S 15 SB 2044/16, Gerichtsbescheid vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. August 2020,

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