Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Bundessozialgericht
16.03.2016 – B 9 SB 85/15 B
Einordnung: 18.4 Fibromyalgie
Kernaussage: Das BSG traf keine materielle Grundsatzentscheidung zur abstrakten Zuordnung der Fibromyalgie. Die Beschwerde legte die Voraussetzungen einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage zu Nr. 18.4 nicht hinreichend dar.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Das BSG traf keine materielle Grundsatzentscheidung zur abstrakten Zuordnung der Fibromyalgie. Die Beschwerde legte die Voraussetzungen einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage zu Nr. 18.4 nicht hinreichend dar.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Lan- dessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 wird als unzulässig ver- worfen. - Seite 1 von 5 - Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe 1 I. Mit Urteil vom 23.9.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Kläge- rin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle des anerkannten GdB von 40 verneint, weil das Hauptleiden der Klägerin in Form einer de- pressiven Störung in Verbindung mit einem Fibromyalgie-Syndrom und einer somatofor- men Schmerzstörung keinen höheren GdB bedingten, der auch durch die weiteren be- stehenden Gesundheitsstörungen nicht erhöht werde. Gegen die Nichtzulassung der Re- vision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie macht ei- ne grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil das LSG entgegen der Einordnung in der Versorgungsmedizin-Ver- ordnung (VersMedV) die Fibromyalgie nicht unter den Funktionsbereich "Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten" eingeordnet, sondern das Leiden zusam- menfassend unter den Funktionsbereich "Nervensystem und Psyche" wegen dessen psy- chogener Herkunft zugeordnet habe. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den ge- setzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). 3 1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsge- richt bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendba- ren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht ge- klärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss eine Beschwerdeführerin mithin Fol- gendes aufzeigen: (1) Eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürf- tigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde- begründung nicht. 4 Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob und inwieweit das Leiden an einem Fibromyalgie-Syndrom trotz seiner Ein- ordnung in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung unter Teil B Punkt 18.4 zum Funktionsbereich 'Haltungs- und Bewegungsorgane, rheuma- - Seite 2 von 5 - tische Krankheiten' einem anderen Funktionsbereich, etwa dem Funktionsbereich 'Nervensystem und Psyche (Teil B Punkt 3), bei der Bewertung des Grades der Behinderung zugeordnet werden kann". 5 Es wird bereits nicht deutlich, inwiefern es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG handelt, also um eine Frage, die allein unter Anwendung juris- tischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze bzw wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Fest- stellung und Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9). 6 Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schrit- ten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterlicher Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheits- störungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Um- stände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigen-Gutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwer- behindertenrecht (AHP) einbezogen worden. Dementsprechend sind die AHP nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN). Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anla- ge "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zur VersMedV gilt das gleiche (BSG Be- schluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - Juris RdNr 5). 7 Die Feststellung des GdB ist dabei in einen rechtlichen Rahmen eingebettet, den das Tatsachengericht zwingend zu beachten hat. Rechtlicher Ausgangspunkt ist stets § 69 Abs 1, 3 und 4 SGB IX (s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 bis 21 mwN). AHP und VG setzen die gesetzlichen Vorgaben um, wobei insbesondere auch medizinische Sachkun- de zum Tragen kommt. Es kann hier offenbleiben, inwieweit in diesem Rahmen grund- sätzlich bedeutsame Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auftreten können. Jeden- falls hat die Klägerin auch die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufge- worfenen Frage nicht hinreichend dargetan. 8 Es wird schon nicht deutlich, weshalb die Bewertung der sich aus dem Fibromyalgie-Syn- drom ergebenden funktionellen Auswirkungen durch das LSG anhand der Grundsätze für die Beurteilung von psychovegetativen und psychischen Störungen unzulässig sein soll. Sofern die Klägerin der Auffassung ist, dass die Einordnung eines Fibromyalgie-Syn- droms unter Punkt 18.4 der VersMedV dazu führe, dass die daraus resultierenden funk- tionellen Auswirkungen ausschließlich entsprechend den Bewertungen im Rahmen der - Seite 3 von 5 - Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatischer Krankheiten zu erfolgen habe, so hät- te es einer weiteren Darlegung der Voraussetzungen von Punkt 18.4 der VersMedV be- durft. Danach sind die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zB CFS/ MCS) jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beur- teilen. Hierzu hätte es der weiteren Darlegung bedurft, welche entsprechenden funktio- nellen Auswirkungen welcher Gesundheitsstörungen analog herangezogen werden kön- nen. Daran fehlt es, sodass nicht klar wird, inwiefern die VG nach Ansicht der Klägerin in diesem Zusammenhang rechtliche Zweifelsfragen aufwerfen. 9 Unabhängig davon hat die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt. Diese setzt voraus, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin in ih- rem Sinne hätte ausfallen müssen. Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auf- fassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung der angefoch- tenen Entscheidung und dabei insbesondere den Schritt darzulegen, der die Entschei- dung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu macht die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausfüh- rungen. Sie behauptet lediglich, bei - nach Auffassung der Klägerin - zutreffender Be- rücksichtigung der Funktionsstörungen durch das Fibromyalgie-Syndrom hätte das LSG aufgrund der hohen Einzel-GdB der Fibromyalgie und der Depression in einer Gesamt- schau der Leiden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teil- habe und insbesondere unter der Berücksichtigung der unstrittigen wechselseitigen Be- ziehungen einen Gesamt-GdB von mindestens 50 feststellen müssen, ohne dies im Ein- zelnen nachvollziehbar zu begründen. Die Klägerin legt nicht dar, welche funktionellen Auswirkungen unter Punkt 18, Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei- ten, analog heranzuziehen wären und wie hoch die jeweiligen Einzel-GdB-Werte einge- schätzt werden müssten. Ohne Darlegung der Grundlage der Einzel-GdB-Werte ist aber auch zur vorzunehmenden Bildung des Gesamt-GdB nichts ausgesagt, der auch im Falle der Klägerin streitentscheidend ist (vgl hierzu BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10). 10 Tatsächlich lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass das LSG nach den Ausfüh- rungen in der Beschwerdebegründung vielmehr das getan hat, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung an- hand der feststehenden medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den Gesamt-GdB anhand der VersMedV selbst zu beurteilen (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN, stRspr). Im Grunde kritisiert die Klägerin mit ihren Ausführun- gen lediglich die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). 11 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). - Seite 4 von 5 - 12 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. - Seite 5 von 5 -