Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
02.11.2011 – B 9 SB 72/11 B

Einordnung: 18.2.3 Vaskulitiden

Kernaussage: Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluss an L 7 SB 72/10; keine eigenständige materielle Neubewertung der Wegener-Granulomatose.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluss an L 7 SB 72/10; keine eigenständige materielle Neubewertung der Wegener-Granulomatose.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Die
Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.

Gründe:

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am
23.9.2011 beim Bundessozialgericht eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben
vom 18.9.2011 Beschwerde eingelegt.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der
Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils
ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2
und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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