Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
07.04.2011 – B 9 SB 47/10 B

Einordnung: 18.1 Allgemeines / 18.14 Knie

Kernaussage: Bei wechselhaften Beschwerden kann die Sachaufklärung nicht allein auf den Untersuchungsbefund an einem einzelnen Tag verengt werden. Für Verlauf und Alltagsauswirkungen können auch anamnestische Angaben und weitere Beweismittel Bedeutung gewinnen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei wechselhaften Beschwerden kann die Sachaufklärung nicht allein auf den Untersuchungsbefund an einem einzelnen Tag verengt werden. Für Verlauf und Alltagsauswirkungen können auch anamnestische Angaben und weitere Beweismittel Bedeutung gewinnen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würt-
temberg vom 5. März 2010 aufgehoben.




Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurück-
verwiesen.

Gründe



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1   I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraus-
setzungen des Merkzeichens RF ab 1.1.2003. Das beklagte Land lehnte seinen diesbe-
züglichen Antrag vom 1.12.2006 nach Einholung gutachtlicher Stellungnahmen ab (Be-
scheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2008). Die
hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe abgewiesen (Gerichtsbe-
scheid vom 27.2.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die da-
gegen eingelegte Berufung des Klägers (ohne mündliche Verhandlung) im Wesentlichen
mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 5.3.2010): Beim Kläger sei zwar
ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Er sei jedoch nach den eingeholten
schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Neurologen H. und der Rheumato-
login Dr. M. nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Den
abweichenden Ansichten der Internisten Dr. R. und Dr. S. könne nicht gefolgt werden.
Es habe kein Anlass für weitere Ermittlungen bestanden, insbesondere auch nicht durch
Vernehmung der im Schriftsatz vom 29.6.2009 benannten Ehefrau des Klägers als Zeu-
gin. Die vom Kläger gestellten Beweisfragen seien durch die eingeholten schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte geklärt. Dass die Ehefrau
des Klägers über eine besondere (medizinische) Sachkunde verfüge, die gleichwohl ihre
Vernehmung angezeigt erscheinen lasse, sei nicht ersichtlich.




2   Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger bei dem
Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerdebegründung
macht er einen Verfahrensmangel geltend: Das LSG sei seinem Beweisantrag auf Ver-
nehmung seiner Ehefrau als Zeugin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.




3   II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das ange-
fochtene Urteil des LSG vom 5.3.2010 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungs-
grundsatz ergangen. Der vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel einer oh-
ne hinreichende Begründung unterlassenen Beweiserhebung liegt vor. Er führt gemäß
§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das LSG.




4   Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts da-
durch verletzt, dass es dem von dem Kläger mit Schriftsätzen vom 29.6.2009 und
26.11.2009 gestellten Beweisantrag, dessen Ehefrau E. als Zeugin zu vernehmen, ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Für die Frage, ob ein
hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung (hier: Zeugenvernehmung)
vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sach-
verhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären,
ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr


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BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss
das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung
stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus
seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tat-
sache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder
unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder
wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500
§ 160 Nr 12 RdNr 10). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.




5

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 29.6.2009 ausdrücklich die (schriftliche) Verneh-
mung seiner Ehefrau Edeltraud Kolb zu folgenden Beweisfragen beantragt:
"-          Häufigkeit der Krankheitsschübe und seit wann?
-          Welche Beschwerden, Hilfen, Pflege lagen und liegen vor?
-          Wie machen sich die regelwidrigen Zustände bemerkbar?
-          Welche Funktionsbeeinträchtigungen sind augenscheinlich?
-          Wann wurde zuletzt an öffentlichen Veranstaltungen teilge-
nommen und aus welchen Gründen geht es nicht mehr?"




6   Diesen Antrag hat er in seinem Schreiben vom 26.11.2009 ausdrücklich wiederholt und
in seinem Schreiben vom 1.12.2009, in dem er sich mit einer Entscheidung ohne münd-
liche Verhandlung einverstanden erklärt hat, nochmals darauf hingewiesen, dass er den
Sachverhalt durch die vier schriftlichen ärztlichen Stellungnahmen noch nicht für geklärt
hält. Unerheblich ist, dass der Kläger in seiner Zustimmungserklärung vom 1.12.2009
den Beweisantrag nicht ausdrücklich aufrecht erhalten hat, denn dies wird nur von ei-
nem vor dem LSG rechtskundig bzw anwaltlich vertretenen Beteiligten verlangt (vgl BSG
SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Der Kläger war jedoch in der Berufungsinstanz noch
nicht anwaltlich vertreten.




7   Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, dass es nach den rundfunkrechtlichen
Staatsverträgen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzei-
chens RF bei behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80 - wie dem Kläger
- entscheidend darauf ankommt, ob sie wegen ihres Leidens ständig gehindert sind, an
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, hätte sich das LSG im Hinblick auf die un-
terschiedliche Beantwortung dieser Frage durch die auf der Grundlage von § 118 Abs 1
SGG, § 377 Abs 3 Satz 1 ZPO, § 414 ZPO gehörten behandelnden Ärzte zu weiterer, ins-
besondere zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen.
Aus der Sicht des LSG kam es auf die genannten Beweisfragen an.




8   Der erkennende Senat vermag der Auffassung des LSG nicht zu folgen, dass die vom
Kläger gestellten Beweisfragen durch die eingeholten schriftlichen sachverständigen
Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte bereits geklärt waren. Diese hatten die Fra-


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ge, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF erfüllt
sind - zum Teil nur bezogen auf die von ihnen fachspezifisch erhobenen Befunde - unter-
schiedlich beantwortet. Während der Neurologe H. die Beweisfrage, ob der Kläger wegen
seiner Funktionsbeeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teil-
nehmen könne, "aus neurologischer Sicht" verneint hat, ist der Arzt für innere Medizin
Dr. R. zu der Beurteilung gelangt, dass beim Kläger ein erheblich eingeschränkter Bewe-
gungsradius vorliege und Gehstrecken von über 50 m ein erhebliches Hindernis darstell-
ten. Die Rheumatologin Dr. M. hat die Ansicht vertreten, eine Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen sei erheblich erschwert und - je nach Art der Veranstaltung - unmöglich.
Der Arzt für innere Medizin (Lungen- und Bronchialheilkunde) Dr. S. hat eine Teilnahme
des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen derzeit längerfristig (6 - 12 Monate) für ab-
solut unmöglich gehalten. Der zu klärende Sachverhalt stand mithin aufgrund der vom
LSG durchgeführten Beweisaufnahme noch nicht zweifelsfrei fest.




9    Die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin zu den vom Kläger gestellten Beweisfragen ist
auch kein völlig ungeeignetes Beweismittel. Selbst wenn die Ehefrau über keine me-
dizinische Sachkunde verfügt, so hätte sie doch zur Aufklärung des entscheidungser-
heblichen Sachverhalts beitragen können, etwa indem sie vom Gericht (mündlich oder
schriftlich) zur tatsächlichen Bewegungsfähigkeit des Klägers (mit und ohne Hilfe von
Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln) sowie zu sonstigen Gegebenheiten sei-
ner Lebensführung befragt worden wäre. Die Angaben eines Laien können für ein Ge-
richt durchaus geeignet sein, sich ein genaueres Bild über den funktionalen Zustand ei-
nes behinderten Menschen zu verschaffen (zum Beweis durch Zeugenvernehmung be-
treffend soziale Anpassungsschwierigkeiten bei psychischen Störungen: BSG Beschluss
vom 20.7.2005 - B 9a VG 7/05 B, RdNr 11 f; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R,
RdNr 45; vgl allgemein auch BSG Urteil vom 19.3.1969 - 10 RV 225/68 - juris RdNr 18;
BSG Urteil vom 28.1.1993 - 2 RU 37/92 - juris RdNr 20). Die Aussage der Ehefrau des Klä-
gers hätte sodann - zusammen mit den unterschiedlichen Antworten der behandelnden
Ärzte - einem im Schwerbehindertenrecht erfahrenen ärztlichen Sachverständigen vor-
gelegt werden können, der - eventuell nach Untersuchung des Klägers - das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF aus medizinischer Sicht ab-
schließend und zusammenfassend hätte beurteilen können (vgl hierzu Nr 33 der Anhalts-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2005 iVm den einschlägigen landesrechtlichen
Vorschriften über die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht).




10   Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen weiterer Beweiserhebung kann die
angefochtene Entscheidung beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass entspre-
chende Ermittlungen (Durchführung der beantragten Zeugenvernehmung und etwaige
abschließende zusammenfassende Beurteilungen durch einen ärztlichen Sachverstän-
digen) neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätten, die möglicherweise dazu ge-
führt hätten, dass das LSG im Rahmen seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu einem für den Kläger günstige-
ren Ergebnis gekommen wäre.




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11   Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbe-
schwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen
des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des
vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.




12   Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.




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