Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

9.2.2 / 9.3

Hessisches Landessozialgericht

28.01.2025 – L 3 SB 1/19

Urteil

Kernaussage

Aneurysma und Hypertonie sind nach den konkreten Kriterien der VMG und den tatsächlich festgestellten Auswirkungen zu bewerten; im entschiedenen Fall blieb das Funktionssystem Herz-Kreislauf bei GdB 30.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

                       I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda
                       vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

                       II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
                       Kosten zu erstatten.

                       III. Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob dem Kläger ab dem 20. Oktober 2016
                ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 80 zusteht und ob ab dem 20. Oktober 2016
                die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "RF", "H" und "Bl" nach dem Neunten Buch
                Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX)
                vorliegen.

Das beklagte Land stellte für den 1966 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai
    2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 fest, dass seit einem vor-
    angegangenen Abhilfebescheid vom 2. September 1996 eine wesentliche Änderung ein-
    getreten ist, dass der festgestellte GdB nunmehr 80 beträgt und dass die Voraussetzun-
    gen zur Feststellung des Merkzeichens "G" vorliegen. Dabei wurden ausweislich der gut-
    achterlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes des beklagten Landes
    vom 15. Mai 2006 folgende Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksich-
    tigt:

- Hirnoperationsfolgen (Hydrozephalus)                           60
             - Bluthochdruck, Herzschaden mit Rhythmusstörung                 30
             - Wirbelsäulen-Syndrom                                           20
             - Nierensteinleiden                                              10
             - Neurodermitis                                                  10.

Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom
    27. Juli 2006 zurück. Eine Klage vor dem Sozialgericht Fulda (S 6 SB 78/06) blieb erfolg-
    los und die Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 4 SB 56/08) nahm der
    Kläger zurück. Weitere Änderungsanträge des Klägers lehnte das beklagte Land mit
    Bescheid vom 2. Oktober 2006, mit Bescheid vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Wider-
    spruchsbescheides vom 24. September 2007, mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 in Ge-
    stalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 und mit Bescheid vom 25. Sep-
    tember 2014 ab.

Am 20. Oktober 2016 stellte der Kläger einen weiteren Verschlechterungsantrag. Dazu
    reichte er Unterlagen aus Verfahren gegen andere Sozialversicherungsträger, etwa ge-
    gen die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die Unfallkasse NRW, die VBG und die
    AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen ein. Nach Einholung einer gutachterlichen Stel-
    lungnahme vom 30. Januar 2017 lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 30. Januar
    2017 den Antrag auf Neufeststellung ab. Der GdB betrage weiterhin 80. Die Vorausset-
    zungen zur Feststellung weiterer Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor. Dabei wurden
    folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt:

- Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt)              60
             - Bluthochdruck, Aortenaneurysma                                          30
             - Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden)            20
             - Funktionsstörung des rechten Handgelenkes                               10
             - Refluxkrankheit der Speiseröhre                                         10
             - Nierensteinleiden                                                       10
             - Neurodermitis                                                           10.

Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22.
    März 2017 zurück. Den handschriftlichen Ausführungen und den eingereichten Unterla-
    gen aus "zurückliegenden Klage- und Berufungsverfahren mit der Rentenversicherung
    und der Berufsgenossenschaft" lasse sich nicht entnehmen, was der Kläger mit dem Wi-
    derspruch eigentlich erreichen wolle.

Der Kläger hat in einem Schriftsatz zu einem damals bei Senat anhängigen Verfahren L
U 260/15, den der Senat, soweit ersichtlich an das beklagte Land weitergeleitet hat,
     am 30. März 2017 (Eingang im Verfahren L 3 U 260/15) per Fax bei dem beklagten Land
     Klage eingereicht, welche das beklagte Land am 2. Mai 2017 an das Sozialgericht Ful-
     da (Sozialgericht) weitergeleitet hat. Auf Seite 3 und 4 des Faxes – und auch im weite-
     ren Verlauf des Verfahrens – hat der Kläger die Verbindung der Klage mit weiteren Kla-
     ge- und Beschwerdeverfahren beantragt. Dabei hat er unter Nennung weiterer Aktenzei-
     chen (etwa: B 1 KR 130/14 B; B 14 AS 149/16 B; B 14 AS 90/12 B) ausgeführt, dass "die
     Beklagten" zu verurteilen seien, ihn insgesamt zu entschädigen. Mit dem Widerspruchs-
     bescheid vom 22. März 2017 hat der Kläger – wie auch im weiteren Laufe des Verfahrens
     immer wieder – Unterlagen und Schriftstücke aus anderen Verfahren bei verschiedenen
     Gerichten (etwa: L 3 U 260/15; L 3 U 14/12; L 2 R 202/06; 14 W 88/14; 2 O 505/14; 55
     II 950/14, 55 AR 1/14, Streitigkeiten mit der Sparkasse sowie Verfahren bei dem "Insol-
     venzgericht" Fulda) und Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
     und der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, in denen unter anderem auch Schadens-
     ersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wurden vorgelegt sowie Schreiben seiner
     Lebensgefährtin C. aus deren Verfahren sowie auch ein Schreiben an die Fraktion der
     SPD im Hessischen Landtag vom 25. Juli 2008. Wegen seines Unfalls habe er insbesonde-
     re "Opferschutz" beantragt.

Darüber hinaus hat der Kläger (teilweise unvollständige) medizinische Unterlagen vor-
     gelegt, insbesondere vorläufige Entlassungsberichte des Klinikums Fulda vom 23. Janu-
     ar 2015, vom 15. September 2016 und vom 16. Juni 2017, einen Herzkatheter-Bericht
     des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015, Berichte des Orthopädi-
     schen Universitätsklinikums Friedrichsheim vom 10. Dezember 2013, des Universitäts-
     klinikums Heidelberg vom 6. Oktober 2014, Berichte des Universitätsklinikums Gießen
     und Marburg vom 2. August 2013, vom 2. September 2013, vom 15. Januar 2008, vom
     16. Januar 2008, vom 25. Februar 2009 und vom 18. April 2011, einen Bericht des Uni-
     versitätsklinikums Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013, vom 11. März 2014, vom 24. Ju-
     ni 2014, vom 21. August 2017 und vom 30. Mai 2018, einen Bericht des Universitätskli-
     nikums Würzburg vom 18. Juni 2012, einen Entlassungsbericht des Katharinen-Hospitals
     Unna vom 21. November 1995 sowie Auszüge aus medizinischer und juristischer Fachli-
     teratur.

Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Verwaltungs-BG beigezogen, die insbe-
     sondere ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. F. vom 21. März 2007 sowie
     eine beratende fachärztliche Stellungnahme des Arztes für physikalische und rehabilita-
     tive Medizin Dr. D. vom 10. August 2007 enthält.

Darüber hinaus hat das Sozialgericht Befundberichte des Facharztes für Neurologie und
     Psychiatrie Dr. E. vom 22. August 2017, des Facharztes für Innere Medizin Dr. G. vom 1.
     September 2017, der Phlebologischen Gemeinschaftspraxis Drs. H./J. vom 28. Juli 2017,
     des Urologen Dr. K. vom 26. September 2017 und der Fachärztin für Augenheilkunde L.
     vom 4. Oktober 2017 eingeholt.

Das beklagte Land hat ausgeführt, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger
     verbinde Renten- und Entschädigungswünsche in unzulässiger Weise mit Erhöhungsan-
     trägen und Klagen nach dem SGB IX.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger gegen den Klageabweisungsantrag des
     beklagten Landes "Einspruch" eingelegt und ausgeführt, dass ihm insbesondere ein hö-
     herer GdB zustehe sowie die Merkzeichen "Bl", "H" und "RF". Aufgrund eines Unfalls im
     Jahre 1993 bestünden bei ihm schwere Unfallfolgen. Eine Persönlichkeitsstörung stehe
     nicht im Mittelpunkt seines Leidens. Darüber hinaus wolle er Mitarbeiter des beklagten
     Landes und frühere Gutachter haftbar machen. Er beantrage "Opferrente, Opferhilfen
     und Opferschutz" mit rückwirkender Bewilligung u.a. "Diskriminierung Schwerbehinder-
     ter".

Das Sozialgericht hat sodann ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Ortho-
     pädie Dr. S. in Auftrag gegeben sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R.
     Gegen die Beweisanordnungen des Sozialgerichts vom 3. Mai 2018 hat der Kläger "Be-
     schwerde u. Anfechtung" geltend gemacht bzw. die Sachverständigen wegen "Selbst-
     schutz – Opferschutz" abgelehnt. Auch gegen die Richterin Dr. XT. wurde ein Befangen-
     heitsantrag gestellt ebenso wie zahlreiche weitere Anträge, insbesondere auf Schadens-
     ersatz, Schmerzensgeld und Verzugszinsen.

Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. baten im Schreiben vom 16. Mai 2018 um Entbin-
     dung von dem Gutachtenauftrag. Das Verhalten des Klägers weise auf eine querulatori-
     sche Persönlichkeitsstörung hin und der Kläger sei offensichtlich nicht bereit bei der Be-
     gutachtung mitzuwirken (Bl. 714 der Gerichtakt). Das Sozialgericht hat mit Verfügung
     vom 28. Juni 2018 auf die Nichterweislichkeit von Art und Umfang der Teilhabebeein-
     trächtigung hingewiesen, wenn sich der Kläger nicht begutachten lassen wolle. Darauf-
     hin hat der Kläger insbesondere mitgeteilt, dass er jegliches Vertrauen in Gutachter ver-
     loren habe. Die Aufhebung der Beweisanordnung wurde beantragt. Das Sozialgericht hat
     die Gerichtsakte S 8 U 18/10 WA zu dem Verfahren beigezogen und mit Verfügung vom
     28. August 2018 die Beweisanordnungen vom 3. Mai 2018 aufgehoben, weil sich der Klä-
     ger nicht begutachten lassen wolle.

Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 10. September 2018 insbesondere einen Hin-
     weis erteilt, wonach allein die Frage der Höhe des GdB und der Merkzeichen Gegenstand
     des vorliegenden Verfahrens sein könne. Damit ist der Kläger nicht einverstanden ge-
     wesen und hat insbesondere weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere Berichte bzw.
     Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin T. vom 13. Januar 2010 und
     vom 29. Januar 2011 sowie des Universitätsklinikums Göttingen vom 18. Mai 2016.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 22. Oktober 2018 hat
     der anwesende Kläger sodann lediglich beantragt, das beklagte Land unter Abänderung
     des Bescheides vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
     März 2017 zu verurteilen, bei ihm aufgrund seiner Funktions- und Teilhabeeinschränkun-
     gen einen Gesamt-GdB von 100 und die Merkzeichen "RF", "H" und "Bl" ab dem 20. Ok-
     tober 2016 festzustellen.

Diese Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2018 abgewiesen. Der
     Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 80 und
     auch nicht auf die Feststellung der Merkzeichen "RF", "H" und "Bl", da eine wesentliche
     Verschlimmerung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht vorliege bzw. nicht nachweis-
     bar sei und die Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen nicht vorlägen.

Zur Überzeugung des Sozialgerichts seien die Funktionsstörungen bei Hydrozephalus
     (mit Ventil versorgt) mit einem Einzel-GdB von 60 angemessen und leidensgerecht be-
     wertet. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sehe bei einem mit Ventil versorgten Hy-
     drozephalus einen GdB von mindestens 30 vor. Unter Bezugnahme auf die in den in der
     Verwaltungs- und der Gerichtakte befindlichen Befunde hat das Sozialgericht ausgeführt,
     dass zusammenfassend festzustellen sei, dass der Kläger an verschiedenen körperlichen
     Symptomen leide, die seitens der behandelnden und begutachtenden Ärzte auf den Hy-
     drozephalus zurückgeführt würden und sich im Wesentlichen nicht geändert hätten, son-
     dern gleich geblieben seien. Zudem habe sich der Kläger nicht begutachten lassen. Die
     gerichtsbekannte Erfahrung zeige zudem, dass das Misstrauen des Klägers in die Ärz-
     te, die Sachverständigen, die Behörden sowie das Gericht so enorm sei, dass ein weite-
     rer Versuch einer Beweiserhebung nicht gewagt werden müsse. Bei der Bewertung des
     Hydrozephalus mit Shunt sei auch eine Persönlichkeitsänderung und eine Minderbega-
     bung zu berücksichtigen, wobei der Kläger immerhin eine abgeschlossene Lehre und die
     Meisterprüfung teilweise geschafft habe. Zudem führe er kammer- und gerichtsübergrei-
     fend komplexe Rechtsstreite, was gegen eine erhebliche Minderbegabung spreche. Zu-
     dem könne er seinen Alltag gestalten und sich schwierigen rechtlichen und tatsächlichen
     Sachverhalten widmen. Die beim Kläger vorhandenen Sehstörungen mit Doppelbildern
     seien mit einer Prismenbrille korrigiert, so dass kaum noch Doppelbilder auftreten wür-
     den. Der Visus sei ohnehin recht gut. Der zuerkannte Einzel-GdB von 60 umfasse die ver-
     schiedenen Beschwerden des Klägers, die zumeist auch nur zeitweise und nicht ständig
     vorhanden seien. Es liege kein Gesichtspunkt vor, der einen höheren Einzel-GdB als 60
     rechtfertigen könne.

Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma begründeten keinen höheren Einzel-GdB
     als 30. Der Bericht vom 18. Juni 2015 schließe eine stenosierende koronare Herzkrank-
     heit aus. Der Bericht vom 16. Juni 2017 schließe einen akuten Myokardinfarkt und ei-
     ne Lungenembolie aus. Für das symptomatische Aortenaneurysma von etwa fünf Zen-
     timetern werde eine aktuelle OP-Indikation verneint. Es bestehe eine normale systoli-
     sche Pumpfunktion und eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion über 55 und eine leicht-
     bis mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz. Ausweislich des Berichts vom 1. Septem-
     ber 2017 seien die Diagnosen seit 2015 und die Befunde und Leiden des Klägers im We-
     sentlichen unverändert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Kläger keine Ein-
     schränkung der kardialen Leistungsfunktion vorliege. Der Bluthochdruck sei ohne akten-
     kundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt. Das Aneurysma führe bei ei-
     ner Größe von 5,1 Zentimetern unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungs-
     medizin-Verordnung zu einem Einzel-GdB von 30. Die Belastbarkeit des Klägers sei durch
     andere Erkrankungen und Belastungen eingeschränkt, nicht aber durch das Aneurysma
     und nicht durch die Herzerkrankung. Die Leistungsfähigkeit des Herzens wirke sich nicht
     behinderungsrelevant aus.

Die Funktionsstörung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden begründe kei-
     nen höheren Einzel-GdB als 20. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen höheren Grad der
     Behinderung, zumal auch aus Sicht des Klägers die Beschwerden rund um den Hydroze-
     phalus im Vordergrund stünden.

Die vom beklagten Land vorgenommene Bewertung der Funktionsstörung des rechten
     Handgelenkes mit einem Einzel-GdB von 10 könne das Sozialgericht anhand der akten-
     kundigen Unterlagen mangels entsprechender Befundberichte nicht nachvollziehen.

Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die
     Befunde und Leiden des Klägers seien im Wesentlichen unverändert. Des Weiteren sei
     festzustellen, dass es keine aktuellen Facharztberichte gebe. Der Kläger nehme allenfalls
     bedarfsweise Medikamente zur Steuerung der Magensäure und befinde sich in einem gu-
     ten Allgemein- und Ernährungszustand.

Das Nierensteinleiden des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die Befunde und
     Leiden des Klägers seien im Wesentlichen unverändert. Kein einziger aktueller Bericht
     berichte von Nierensteinleiden bei dem Kläger. Es seien keine weiteren Koliken oder
     überhaupt Art und Frequenz von Koliken bekannt. Es ergebe sich keine Einschränkung
     der Nierenfunktion oder eine andere Art der Erkrankung in diesem Bereich, welche zu ei-
     nem höheren Einzel-GdB als 10 führe. Hiervon seien auch die wechselnden Miktionsbe-
     schwerden bei dem Kläger umfasst.

Die Neurodermitis des Klägers sei von dem beklagten Land zutreffend mit einem Einzel-
     GdB von 10 bewertet worden. Eine Verschlimmerung seiner Hauterkrankung habe der
     Kläger nicht geltend gemacht. Dem Bericht vom 1. September 2017 sei zu entnehmen,
     dass die Diagnose seit 2015 bestehe und dass die Befunde und Leiden im Wesentlichen
     unverändert seien. Insofern ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine höhere Bewertung.

Bisher seien die Hustenattacken des Klägers noch nicht berücksichtigt worden. Jedoch
     würden diese mangels relevanter Teilhabe- und Funktionseinschränkung keinen Einzel-
     GdB bedingen. Insbesondere lasse sich dem Bericht vom 4. Februar 2017 entnehmen,
     dass die pneumologische Abklärung unauffällig gewesen sei. Für eine Dyspnoe seien alle
     organischen Ursachen ausgeschlossen worden. Zudem seien auch insoweit die Befunde
     und Leiden des Klägers im Wesentlichen unverändert. Zusammenfassend sei festzustel-
     len, dass der Kläger ein Schlaf-Apnoe-Syndrom habe, welches nicht mit einer Maske the-
     rapiert werde. Die angenommene vocal cord-Dysfunktion sei nicht belegt. Eine relevan-
     te Einschränkung der Lungenfunktion liege nicht vor. Auf Befragen im Termin habe der
     Kläger auch nicht genau angeben können, wie oft und wie lange solche Hustenattacken
     andauerten. Jedenfalls handele es sich nicht um ein permanentes Dauerphänomen. Inso-
     fern könne keine behinderungsrelevante Einschränkung festgestellt werden.

Die Beschwerden an den Augen des Klägers seien bisher nicht extra berücksichtigt wor-
     den oder eben schon bei den Folgen des Hydrozephalus. Insbesondere gehe aus dem
     Bericht vom 22. September 2017 ein beidseitiger Visus von 0,8 und das Tragen von Pris-
     menfolien hervor. Dem Bericht vom 4. Oktober 2017 ließen sich rezidivierende Doppel-
     bilder, ein Verschwommensehen, Kopfschmerzen, Leseprobleme, gerötete Augen und
     ein beidseitiger Visus mit Korrektur von 0,8 entnehmen. Der Kläger trage eine Prismen-
     folie am linken Auge und habe damit keine Doppelbilder mehr. Unabhängig von dem
     Umstand, dass die Einschränkungen des Sehvermögens bereits bei den Folgen des Hy-
     drozephalus berücksichtigt seien, betrage der GdB für die Behinderung bezüglich der
     mit Prismenfolie korrigierten Doppelbilder und des Visus je 10 und wirke sich damit nicht
     GdB-erhöhend aus.

Die beim Kläger vorliegende Schilddrüsenerkrankung bedinge keinen Einzel-GdB. Insbe-
     sondere lasse sich dem Bericht vom 7. Februar 2016 eine normal große Schilddrüse oh-
     ne Herdbefunde sowie eine euthyreote Stoffwechsellage unter der Einnahme von L-Thy-

     roxin entnehmen. Insofern lasse sich keine behinderungsrelevante Teilhabeeinschrän-
     kung feststellen.

Die bisher noch nicht berücksichtigte chronisch-venöse Insuffizienz bedinge beim Kläger
     allenfalls einen GdB von 10. Insbesondere beschreibe der Bericht vom 28. Juli 2017 ei-
     ne chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, die ausreichend kompensiert sei. Unter
     Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung lasse sich bei dem
     unkomplizierten Verlauf, der allenfalls eine Kompressionstherapie erfordere und keine
     Komplikationen aufweise, höchstens ein Einzel-GdB von 10 feststellen.

Vor diesem Hintergrund stünden bei der Gesamt-GdB-Bildung für den Kläger die Aus-
     wirkungen im Zusammenhang mit dem Hydrozephalus im Vordergrund. Hierunter fielen
     auch die Sehschwierigkeiten sowie die zentral bedingten Ausfälle in Form des Schreib-
     krampfes und die Sprachschwierigkeiten. Die weiteren Behinderungen in Form der Wir-
     belsäulenbeschwerden und des Aortenaneurysmas wirkten sich GdB-erhöhend aus, so
     dass der zuerkannte Gesamt-GdB von 80 angemessen und leidensgerecht sei. Die weite-
     ren Behinderungen seien jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet und würden sich
     daher nicht weiter Gesamt-GdB-erhöhend auswirken. Auch in der Gesamtschau sei der
     Gesamt-GdB von 80 angemessen und leidensgerecht.

Das Merkzeichen "G" sei bereits anerkannt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
     des Merkzeichens "H" lägen nicht vor. Der Kläger gebe zwar an, hilflos zu sein. Jedoch
     beziehe er weder Pflegegeld noch habe er überhaupt einen Pflegegrad. Zudem könne
     der Kläger sowohl sein Leben als auch eine Vielzahl von Gerichtsprozessen führen, ohne
     dass er einer Hilfe bedürfe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er selbst sehr
     gut seine Interessen darstellen und seine Beschwerden schildern können. Auch könne
     der Kläger die diversen Arzttermine managen und sich selbständig um seine Krankheiten
     kümmern.

Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" lägen nicht vor. Unter Berücksich-
     tigung der vorliegenden Berichte habe der Kläger einen recht guten Visus mit beidseits
     0,8 bzw. 0,4 und 0,8. Der Kläger leide unter Doppelbildern, aber diese seien mit einer
     Prismenfolie ausgeglichen. Insofern könne das Sozialgericht nicht auch nur im Entfern-
     testen erkennen, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde dem Kläger das
     Merkzeichen "Bl" zustehen sollte. Sofern sich der Kläger auf Gerichtsurteile stütze, in de-
     nen Klägern das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden sei, die das Gesehene nicht mehr
     im Gehirn verarbeiten könnten, liege diese Fallkonstellation bei dem Kläger mehr als ein-
     deutig nicht vor. Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung sehr gut dem
     Gespräch bzw. der Verhandlung folgen können, so dass eine zentrale Verarbeitungsstö-
     rung von Reizen im Gehirn auszuschließen sei. Schließlich könne auch eine etwaig dro-
     hende Blindheit wegen des Hydrozephalus nicht das Merkzeichen "Bl" rechtfertigen, da
     es auf den aktuellen Zustand ankomme.

Auch das Merkzeichen "RF" sei dem Kläger nicht zuzuerkennen. Das Merkzeichen "RF"
     erhielten Menschen, die einen Gesamt-GdB von 80 hätten und wegen ihres Leidens dau-
     erhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten. Der Kläger sei sehr gut
     in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn auf die vom Klä-
     ger geltend gemachten Hustenattacken abgestellt werden könne, würden diese dem Klä-
     ger nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Kläger hat am 2. Januar 2019 gegen das am 6. Dezember 2018 versandte Urteil des
     Sozialgerichts Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, dass die vorliegenden Befunde falsch und rückwirkend
     zu löschen seien, insbesondere hinsichtlich eines dokumentierten frühkindlichen Hirn-
     schadens. Ergänzend verweist er auf Unfallfolgen und er wiederholt sein Vorbringen auf
     den "beantragten Opferschutz, Opferrentenansprüche rückwirkend". Auf eine Anhörung
     des Senats vom 22. Mai 2019 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Be-
     schluss hat der Kläger mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden sei ("Sofortige Be-
     schwerde", "Sofortiger Einspruch", "Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung",
     "Gehörsrüge"). Auch im Berufungsverfahren nimmt der Kläger immer wieder Bezug auf
     frühere Verfahren, insbesondere gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen, die
     AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen und die Verwaltungs-BG sowie auf Schreiben sei-
     ner Lebensgefährtin und die Geltendmachung von "Gesamtverzugsschadensersatz und
     Schmerzensgeld, mit rückwirkender Wirkung und Bewilligung auch der mir zustehenden
     Lastenausgleiche, über die insgesamt beantragten Merkzeichen (….) bei berechtigten
     Gegenforderungen gegen alle Gesamtschädiger/Gesamtschuldner gegenüber mir, wie
     die VBG-NRW, DRV-Hessen, AOK-Hessen und deren Vertragsärzte, die mich bisher fal-
     sche behandelt hatten". Er sei seit Jahrzehnten "Prozess- und VollstreckungsBetrugs-Ge-
     samtgeschädigt".

Im Hinblick auf seine Behinderungen führt er aus, dass insbesondere die bei ihm dia-
     gnostizierten Sehstörungen und ein Schreibkrampf zu berücksichtigen seien. "Die Kau-
     salrechtlichen Ursprünge und Haftungsbegründenden Zusammenhänge mit meinen
     nachhaltigen Wegeunfallfolgen vom 18. Oktober 1993" seien zu berücksichtigen. Die Un-
     fallfolgen hätten sich in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verschlechtert. Es läge
     Prozessbetrug und Prozessverschleppung vor. Es würden die Verzögerung des Verfah-
     rens gerügt sowie Verfahrensrügen geltend gemacht. Und es werde Prozessverbindung
     angeregt. Er beantrage die Löschung sämtlicher Falschbefunde. Er berufe sich in allen
     Klagen auf § 44 SGB X.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das beklagte
     Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des Wider-
     spruchsbescheids vom 22. März 2017 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 15. Mai 2006
     in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 abzuändern und ihm rückwir-
     kend einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" zuzuerkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023, für den 8. August
     2023 und den 18. Dezember 2023 zu Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag des
     Klägers jeweils aufgehoben worden sind.

Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter in den Verfahren des Klägers
     mit dem Aktenzeichen L 3 SB 1/19 und L 3 SB 85/21 angefragt, ob der Kläger bereit sei,
     in häuslicher Untersuchung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzu-
     wirken. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen des Ge-

         richts nicht möglich sein dürften, wenn er an der Untersuchung durch einen Sachver-
         ständigen nicht mitwirke. Mit Schreiben vom 16. April 2024 haben der Kläger und im Par-
         allelverfahren L 3 SB 18/19 seine Lebensgefährtin erklärt, dass Einverständnis mit ei-
         ner Begutachtung bestehe, "unter unserer Bedingung, dass der Ihrerseits beauftragte
         Sachverständige neutral und unabhängig ist" (vgl. 923 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19).
         Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Berichterstatter dem Kläger mitgeteilt, dass
         das Gericht den Sachverständigen auszuwählen habe, dass beabsichtige sei, ein Sach-
         verständigengutachten des Dr. M. in Auftrag zu geben, und den Kläger hierzu angehört.
         Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2024 insbesondere mitgeteilt, dass
         ein Gutachten des Sachverständigen Dr. M. "entbehrlich" sei (Bl. 1431, 1438 der Ge-
         richtsakte). Dr. Scheider habe zu viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden
         ausführliche Stellungnahmen des Dr. T. vorliegen.

Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass sein Schrei-
         ben vom 9. Juli 2024 dahingehend verstanden werde, dass er nicht bereit sei, an einer
         Untersuchung durch Dr. M. zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwir-
         ken. Daher könne der Senat keine aktuellen Befunde erheben und nur nach Aktenlage
         entscheiden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt,
         dass er nicht einverstanden sei, mit der "Falschaussage bzgl. der Mitwirkung" ("diese sei
         so nicht richtig"). Es gebe Gründe. Der Kläger und Frau C. ergänzten in einem weiteren
         Schreiben: "Wir sind grundsätzlich beide bereit, ggfs. bei nicht einseitigen, unabhängi-
         gen korrekten Gutachtern". Mit weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat der Kläger
         insbesondere einen weiteren Ausdruck der Homepage des Dr. M. vorgelegt und unter-
         strichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungs- und Straf-
         verfahren durchführe, und hat handschriftlich daruntergeschrieben: "?? Ermittlungsver-
         fahren anhängig bei der Staatsanwaltschaft Fulda u. a. Delikt, Rechtsbeugender Prozess-
         betrug, Opferbetrug" (Bl. 1569 der Gerichtsakte). "Die Kosten für das entbehrliche Gut-
         achten sind prozessökonomisch entbehrlich" und "unzumutbar für Unfallopfer" (Bl. 1118
         sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). In einem weiteren Schreiben vom 8. Sep-
         tember 2024 hat der Kläger ausgeführt, dass in seinem Fall seit 2020 ein Ermittlungsver-
         fahren bei der Staatsanwaltschaft Fulda anhängig sei (Bl. 1591 der Gerichtsakte). Zu Dr.
         M. hat er weiter ausgeführt: "Zu schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist
         entbehrlich, nicht nötig." Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung haben der Kläger
         und Frau C. mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem etwaigen Gutachten des Dr.
         M. ausgeführt: "Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig. Dr. M. sei allerdings
         für "Unfall-Opfer unzumutbar" (Bl. 1636 der Gerichtsakte)."

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und
         in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte
         des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit
         des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da er ordnungsgemäß zum Termin gela-
         den und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausblei-
         bens von Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl.
         § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend das Urteil des Sozialgerichts
         Fulda vom 22. Oktober 2018 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 30. Januar

     2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2017, mit dem das beklag-
     te Land eine Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbe-
     scheides vom 27. Juli 2006 und die Zuerkennung eines Gesamt-GdB von 100 sowie die
     Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" ab der Antrag-
     stellung am 20. Oktober 2016 abgelehnt hat. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in-
     soweit zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
     Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris Rn. 9).

Soweit der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens von "Sofortigen Beschwerden"
     und "Einsprüchen" und anderen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entschei-
     dung ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat
     geht davon aus, dass der Kläger mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben
     der Berufung zum Ausdruck bringen will, dass er mit dem Verhalten des beklagten Lan-
     des und der Verfahrensleitung durch den Senat nicht einverstanden ist.

Soweit der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbe-
     sondere "Amts- und Staatshaftung", "Notar/Anwaltshaftung", "Richterhaftung", "Bearbei-
     terhaftung beim Versorgungsamt Hessen"; Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträ-
     ge, Löschung "der gesamten Falschgutachten und Falschen Befunde", "Neufeststellungs-
     anträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen", "Entschädigung, Schmerzensgeld und Ge-
     samtverzugsschadensersatz") Bezug genommen hat, legt der Senat das Begehren des
     Klägers (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche Ansprüche nicht im vor-
     liegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Denn nach § 123 SGG
     entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträ-
     ge gebunden zu sein. Es ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung ver-
     folgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bür-
     gerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen. Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch
     die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten er-
     kennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen
     Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen,
     dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger
     aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8
     SO 16/19 R – juris Rn. 10). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass
     der Kläger bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden ist, dass im vorliegenden
     Verfahren in zulässiger Weise nur darüber entschieden werden kann, ob ihm ein höhe-
     rer GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" und RF" zustehen und dass ins-
     besondere für die geltend gemachten Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche das
     Landgericht und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, woraufhin der Kläger vor
     dem Sozialgericht gerade keinen Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ge-
     stellt, sondern ausweislich des Protokolls vom 22. Oktober 2018 nur einen höheren GdB
     und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" beantragt hat. Für den Senat
     ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Protokoll des Sozialgerichts insoweit feh-
     lerhaft sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und auch nicht
     vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich seine
     in den Raum gestellten Ansprüche bereits in anderen Verfahren geltend macht und viel-
     fach Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Verwaltungs- und Klageverfahren gehören, un-
     differenziert auch in weiteren Verfahren vorlegt, ohne dass dem nach Auffassung des Se-
     nats in jedem Fall eine Erklärung entnommen werden müsste, dass der Kläger alle An-
     sprüche auch in allen Verfahren geltend machen wollte. Eine Klage des Klägers auf Scha-
     densersatzansprüche gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen hat er bereits im

     Jahre 2018 erhoben: das Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 11 KR 251/18) hat diese an
     das Landgericht Fulda verwiesen (vgl. Bl. 348 der Gerichtsakte L 3 SB 85/21). Eine weite-
     re Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung hat der Kläger zudem am 16. Mai 2024
     bei dem Sozialgericht Fulda erhoben (vgl. Bl. 1443 der Gerichtsakte) sowie ein weiteres
     Verfahren gegen die Verwaltungs-BG (vgl. Bl. 1444 der Gerichtsakte).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Ver-
     fahrens mit anderen Verfahren, etwa gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen,
     die Deutsche Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 113
     SGG nicht möglich ist und daher die von dem Kläger gewünschte Verbindung der Ver-
     fahren nicht erfolgen kann, so dass auch aus diesem Grunde nicht über die dort geltend
     gemachten Ansprüche entschieden werden kann. Für eine Verbindung mit anderen Ver-
     fahren, die gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen bereits die Voraussetzun-
     gen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die Höhe des GdB
     und um weitere Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen de-
     ren Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen des
     Klägers beruhen.

Außerdem geht es dem Kläger – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen
     Verfahren ergibt – lediglich darum in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der
     Sozialgerichtsbarkeit oder seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträ-
     ger) vorzutragen, dass er sich in mehreren früheren Verfahren und von den verschiede-
     nen Sozialversicherungsträgern und sonstigen Personen (insbesondere auch von Ärzten
     und Sachverständigen) ungerecht behandelt fühlt, und es wird wiederholt in allen Ver-
     fahren vorgetragen, dass der Kläger seit Jahrzehnten betrogen worden sei und dass ihm
     der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen ist
     für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus
     konkrete Ansprüche geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprü-
     che des Klägers nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemach-
     te werden könnten. Denn einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechts-
     träger, etwa die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche Rentenversiche-
     rung Hessen, die Verwaltungs-BG, die GEZ, richten und gerade nicht gegen das beklagte
     Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch die Bestands- bzw. Rechtskraft frü-
     herer Bescheide und Urteile entgegen. Und andererseits wäre gerade für Schadenser-
     satz- und Schmerzendgeldansprüche, wie dem Kläger bekannt ist, auch nicht die Sozial-
     gerichtsbarkeit zuständig, weshalb er vor dem Sozialgericht eben gerade davon Abstand
     genommen hat, weitere Anträge zu stellen, die lediglich zu einer Verweisung des Verfah-
     rens in die ordentliche Gerichtsbarkeit führen würden mit dort anfallenden Gerichtskos-
     ten. Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu
     berücksichtigen sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.

Der Senat könnte zudem – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit ei-
     ner Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche des Klägers
     entscheiden. Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozialge-
     richt nicht von der Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu
     prüfen und das LSG wäre als Berufungsinstanz nicht befugt, darüber – insbesondere ent-
     gegen § 29 SGG – in der Sache zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5
     RE 23/14 R – juris Rn. 12).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls
     spricht, dass vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betref-
     fend anderer Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht eine sol-
     che Rechtsverfolgung auch rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der
     Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Rechts-
     streit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt wird, insbesondere, wenn die Klage
     oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung
     der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aus-
     sichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl.,
     § 192 SGG (Stand: 13. Juni 2024), Rn. 40). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen
     die Rede ist, die nicht den GdB des Klägers oder Merkzeichen betreffen.

Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungs-
     verfahrens bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch
     den Generalstaatsanwalt, wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden.
     Der Kläger hat erkennbar zwar Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3
     Satz 1 GVG) erhoben und auch in den Raum gestellt, dass er davon ausgeht, dass ihm
     aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine Entschädigung von 1.200,- € zustehen
     dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte Ansprüche gemäß § 202 Satz 2
     SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat er nach Auffassung des Senats insoweit vor dem Hessi-
     schen Landessozialgericht bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt dem Kläger
     zukünftig innerhalb der gesetzlichen Fristen unbenommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm
     § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den Schriftsätzen des Klägers nicht zu ent-
     nehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben wurde, so dass der insoweit un-
     zuständige 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts auch keine Abgabe an den zu-
     ständigen 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts verfügen und keine Gerichtskos-
     ten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsverfahren von dem Kläger erheben musste.

Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerken-
     nung eines höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" oder "RF". In-
     soweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil
     des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen
     macht. Ergänzend stützt der Senat sein Ergebnis auch auf die gutachterliche Stellung-
     nahme des beklagten Landes vom 30. Januar 2017, auf die vorliegenden Befundberichte
     und die vom Kläger, insbesondere im Berufungsverfahren, vorgelegten Befunde. Im Ein-
     zelnen:

Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein höherer Gesamt-GdB als 80
     zusteht.

Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1
     Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
     (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben,
     wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele-
     gen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wir-
     kung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Än-
     derung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei ei-
     nem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
     SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl nur: BSG, Urteil vom 16. Dezem-
     ber 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15

     R – juris Rn. 13 mwN). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
     X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten
     hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.

Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des
     § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017 die des § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in
     der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezem-
     ber 2016). Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
     und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wer-
     den als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu
     treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Gemäß
     § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seeli-
     sche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ein-
     stellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ge-
     sellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Lie-
     gen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der
     GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück-
     sichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu
     erfolgen (stRspr; vgl etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris
     Rn. 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesund-
     heitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und
     die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände
     festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fach-
     wissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versor-
     gungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsät-
     ze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu be-
     werten. Der Einzel-GdB ist anhand von Funktionssystemen zu bilden, wie in Teil A Nr. 2
     Buchst. e) VMG ausdrücklich angeordnet wird, wobei in den VMG folgende jeweils eine
     funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt werden: Gehirn einschließlich Psyche;
     Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsappa-
     rat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekreti-
     on und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Ge-
     samt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenann-
     te Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw.
     Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35
     SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der
     Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c) VMG) – in einer
     Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
     Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beein-
     trächtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken
     oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die
     Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste
     Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst. b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB
     und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstö-
     rungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten
     Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden
     Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berück-
     sichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grund-

     sätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 –
     B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37f.).

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger im hier streitge-
     genständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als 80
     vorliegen. Insoweit nimmt der Senat zunächst nochmals Bezug auf die zutreffenden und
     überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prü-
     fung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Die Behinderungen des Klägers im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind
     mit einem Einzel-GdB von 60 angemessen bewertet.

Die VMG sehen für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche insbesondere vor:

3.1 Hirnschäden

a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung
     des Gehirns – nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase
     – festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen
     Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt
     der GdB dann – auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden – 20; nach
     offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.

b) Bestimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallser-
     scheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psy-
     chischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftre-
     ten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von
     Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100 in Betracht.

(…)

d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzu-
     setzen.

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0-20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
     staltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische
     oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störun-
     gen)      30-40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

- mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70

- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100.

Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt, dass bei dem
     Kläger bezüglich des mit Ventil versorgten Hydrozephalus, der für sich bereits einen GdB
     von 30 bedingt, weitere auf diesen zurückzuführenden Symptome – wie etwa eine Per-
     sönlichkeitsänderung, eine Sehstörung mit Doppelbildern, die mit einer Prismenbrille in-
     soweit korrigiert ist, dass kaum noch Doppelbilder auftreten, eine dysarthrische Sprech-

     störung, ein breitbasiges Gangbild – zu berücksichtigen sind, was jedoch keinen höheren
     Einzel-GdB als 60 rechtfertigt. Dies ist für den Senat überzeugend. Darüber hinausge-
     hende psychische Erkrankungen, die zu einer weiteren Erhöhung des Einzel-GdB für den
     Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der
     Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. hat in seinem Befundbericht vom 22. Au-
     gust 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass bei dem Kläger nur eine leichte kognitive Stö-
     rung vorliegt. Weitere psychiatrische Erkrankungen im Sinne der Ziffer 3.7 VMG oder ei-
     ne GdB-relevante, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers
     lassen sich weder dem Befundbericht noch den im Berufungsverfahren vorgelegten ärzt-
     lichen Berichten entnehmen, insbesondere nicht den Berichten des Universitätsklinikums
     Tübingen vom 3. April 2019 ("Naheexophorie mit der derzeitigen Prismenbrille für den
     Nahebereich gut ausgeglichen"; "Kein Handlungs- /Verbesserungsbedarf"; subjektiver
     Abgleich des Visus gestaltet sich "sehr schwierig, reduzierte Compliance"), des Univer-
     sitätsklinikums Gießen und Marburg vom 29. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020, der
     Praxis Dr. P. und Q. vom 25. Juni 2019, des Universitätsklinikums Göttingen vom 3. April
     2019 und vom 9. Oktober 2019, des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 1. Sep-
     tember 2022, vom 5. Oktober 2022 und vom 17. Juli 2024, des Klinikums Fulda vom 8.
     Dezember 2022 ("aus neurologischer Sicht besteht ein regelgerechter Verlauf bei Z.n.
     Revision"), des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 30. April 2019 und vom 3.
     Juli 2024, dem Überweisungsschein des Dr. AE. vom 3. Juni 2019, dem Überweisungs-
     schein des Dr. AB. vom 29. November 2023, den Überweisungsscheinen der Dr. AC. 10.
     Oktober 2023 und vom 21. November 2023, den Überweisungsscheinen des Dr. N. vom
     21. Oktober 2022 und vom 1. Oktober 2023, dem Überweisungsschein des Dr. AD. vom
     13. Mai 2022. Konkrete Einwände gegen das Urteil des Sozialgerichts, aus denen sich er-
     geben könnte, dass dessen Bewertung unzutreffend sein könnte, hat der Kläger im Beru-
     fungsverfahren auch nicht vorgetragen.

Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma bzw. die Herzerkrankung des Klägers be-
     gründen keinen höheren Einzel-GdB als 30 für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf".

Für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf" sehen die VMG hinsichtlich der beim Kläger
     vorliegenden Erkrankungen insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung des Ein-
     zel-GdB vor:

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:

1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie
     Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr
     schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit),

keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung       0-10

2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6
     km/h],

mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten
     bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) 20-40

9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit voll-
     ständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien       20

(…)

Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)

- ohne lokale Funktionsstörung und ohne

Einschränkung der Belastbarkeit    0-10

- ohne oder mit nur geringer lokaler

Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit 20-40

- große Aneurysmen     wenigstens 50

Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneu-
     rysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.

In der Gesamtschau liegen bei dem Kläger vor dem dargelegten Hintergrund keine Herz-
     und Kreislauferkrankungen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 begründen, insbe-
     sondere kein großes Aortenaneurysma im Sinne von Teil B Nr. 9.2.2 VMG. Denn ausweis-
     lich des vorliegenden Berichts des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Juli
     2024 liegt ein Aortenaneurysma ascendens mit der Größe von 4,8 mm vor. Es handelt
     sich also weder um ein dissezierendes Aneurysma der Aorta noch um ein großes Aneu-
     rysma der Aorta abdominalis. Als großes Aneurysma der Aorta ascendens mit steil an-
     steigendem Ruptur- bzw. Dissektionsrisiko gilt ein Durchmesser von 60 mm, der thoraka-
     len Aorta descendens von mehr als 70 mm (vgl. Nieder/Rieck/ Losch/Thomann, Behinde-
     rungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Aufl. 2024, S. 188). Diese Größe er-
     reicht das Aneurysma des Klägers nicht.

Darüber hinaus ist aus den vorliegenden Befunden und Berichten nicht ersichtlich, dass
     der Kläger unter höhergradigen Funktionsstörungen mit Einschränkungen der Belast-
     barkeit im Sinne von Teil B Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 VMG leidet, die in der Gesamtschau einen
     höheren Einzel-GdB begründen könnten. Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Je-
     na vom 24. September 2021 ist sogar von einer "sehr gute kardiale Funktion" die Rede,
     trotz einer ebenfalls bei dem Kläger diagnostizierten Aortenklappeninsuffizienz.

Eine weitere Einzel-GdB-relevante Behinderung am Herzen des Klägers ergibt sich auch
     nicht aus den auszugsweise vorgelegten Berichten des Universitätsklinikums Frankfurt
     am Main vom 3. Juli 2024 und des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 17. Juli
     2024. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass bei dem Kläger inzwischen eine "schwer
     verkalkte höhergradige RD1-Stenose" vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich
     daraus weitere dauerhafte GdB-relevante Behinderungen des Klägers ergeben.

Außerdem hat das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Bluthochdruck des
     Klägers ohne aktenkundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt ist. Etwas
     anderes vermag der Senat den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen, so dass ge-
     mäß Teil B 9.3 VMG keine weitere Behinderung Einzel-GdB-erhöhend berücksichtigt wer-
     den kann.

Auch die chronisch-venöse Insuffizienz bedingt bei dem Kläger gemäß Teil B Nr. 9.2.3
     VMG allenfalls einen GdB von 10, wie das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt hat,

      so dass auch diese Erkrankung keine weitere Erhöhung des Einzel-GdB für den Funkti-
      onsbereich "Herz- und Kreislaus" über 30 hinaus rechtfertigen kann.

Die Funktionsstörung der Wirbelsäule des Klägers begründet keinen höheren Einzel-GdB
      als 20.

Für Funktionsstörung der Wirbelsäule sieht Teil B Nr. 18.9 VMG insbesondere vor, dass
      der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden sich primär aus dem
      Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität so-
      wie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für Wir-
      belsäulenschäden insbesondere folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
      Bewegungseinschränkung

oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbel-
      säulensyndrome) 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
      mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
      mittleren Grades,

häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)         20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,
      häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schwe-
      ren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulen-
      syndrome) 30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab-
      schnitten 30 bis 40

mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule;
      anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst
      [z. B. Milwaukee-Korsett];

schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 bis 70.

Aus den vorliegenden Befunden und Befundberichten ergeben sich für den Senat keine
      Anhaltspunkte für einen höheren GdB als 20. Insbesondere schwere funktionelle Auswir-
      kungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere funktionelle Aus-
      wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten sind für den Senat nicht nachgewiesen. Sol-
      che hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen.

Für die geltend gemachte Funktionsstörung des rechten Handgelenks kann kein höherer
      Einzel-GdB als 10 berücksichtigt werden.

Für Funktionsstörung der oberen Extremitäten sieht Teil B Nr. 18.13 VMG insbesonde-
      re vor, dass Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades einen Ein-
      zel-GdB von 0 bis 10 rechtfertigen und Einschränkungen stärkeren Grades von 20 bis 30.
      Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine Versteifung des Handgelenks in ungüns-

      tiger Stellung nur einen Einzel-GdB von 30 begründet. Daher vermag nach Auffassung
      des Senats der vom Kläger geltend gemachte "Schreibkrampf" jedenfalls keinen höhe-
      ren Einzel-GdB als 10 zu begründen, zumal die vorliegenden Befunde keine höhergradi-
      ge Beeinträchtigung des Handgelenks des Klägers belegen.

Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedingt keinen höheren Einzel-GdB als
      10.

Gemäß Teil B Nr. 10.1 VMG ist für eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden
      Refluxbeschwerden je nach Ausmaß ein Einzel-GdB in Höhe von 10 bis 30 gerechtfer-
      tigt. Es liegen keine nachvollziehbaren Befunde vor, die einen höheren Einzel-GdB als 10
      rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat der Kläger im Berufungsverfahren auch
      nicht vorgetragen.

Das Nierensteinleiden des Klägers bedingt einen Einzel-GdB von 10. Teil B Nr. 12.1.1
      VMG sieht für die Bildung des Einzel-GdB für den Funktionsbereich Harnorgane vor:

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere

- mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten 0-10

- mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und

wiederholten Harnwegsinfekten      20-30.

Im Falle des Klägers sind auf Dauer weder häufigere Koliken oder Intervallbeschwerden
      noch wiederholte Harnwegsinfekte nachgewiesen. GdB-relevante Befunde sind weder er-
      sichtlich noch vorgetragen.

Die Neurodermitis des Klägers ist gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von
      10 zu bewerten. Dass bei dem Kläger eine länger dauernde Neurodermitis oder eine
      Neurodermitis mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall, oder
      eine Neurodermitis mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungs-
      notwendigkeit mehrmals im Jahr vorliegt, ist für den Senat nicht nachgewiesen, wurde
      von dem Kläger nicht vorgetragen und lässt sich auch den vorliegenden ärztlichen Be-
      richten nicht entnehmen.

Auch hinsichtlich der Augen konnte der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen An-
      haltspunkte vortragen, die für diesen Funktionsbereich einen höheren Einzel-GdB als 10
      rechtfertigen. Das Sozialgericht hat insoweit bereits zutreffend ausgeführt, dass die Be-
      einträchtigungen der Augen (insbesondere "Doppelbilder" mit Behandlung durch Prisma-
      folie) bereits bei dem Einzel-GdB von 60 für die Hirnfunktionsstörung mitberücksichtigt
      sind. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er an einem Sicca-Syndrom leide und
      dass sein Visus beeinträchtigt sei, lässt sich den vorliegenden Befunden kein Nachweis
      entnehmen, dass der Visus des Klägers auf dem linken und dem rechten Auge dauer-
      haft jeweils schlechter als 0,5 ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich
      den erstinstanzlich eingeholten Berichten, insbesondere dem Befundbericht der Fachärz-
      tin für Augenheilkunde L. vom 4. Oktober 2017, ein beidseitiger Visus des Klägers von
      0,8 entnehmen lässt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Uni-
      versitätsklinikums Tübingen vom 3. April 2019 vorgelegt hat, wonach "laut externem
      Befund der Visus RA = 0,5 und LA ca. 0,3" ergibt, vermag dies keinen Gesamt-GdB re-
      levanten Einzel-GdB zu begründen. Denn zum einen würden auch diese Werte gemäß

      Teil B Nr. 4.3 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 15 begründen. Und zum anderen er-
      gibt sich aus dem Bericht gerade, dass der Abgleich dieser Werte bei der Behandlung
      sehr schwierig war bei reduzierter Compliance des Klägers, so dass der Senat diese Wer-
      te nicht als dauerhafte Beeinträchtigung zu betrachten vermag, zumal weiter berichtet
      wird, dass nach einmaliger Gabe einer Tränenersatzflüssigkeit eine Visusverbesserung
      erzielt werden konnte und dass eine Therapie mit Tränenersatzflüssigkeit empfohlen
      worden ist. Dies deckt sich mit dem Bericht des Universitätsklinikums Göttingen vom 9.
      Oktober 2019, wonach bei dem Kläger zumindest beidseits ein Visus von 0,5 gemessen
      werden konnte (nachdem zuvor der Visus 0,1 betragen haben soll). Ein beidseitiger Visus
      von 0,5 rechtfertigt gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG aber nur einen Einzel-GdB von 10. Aus den
      neueren Berichten, insbesondere des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Ju-
      li 2024, lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für einen Gesamt-GdB-relevanten Visus
      entnehmen.

Der Senat schließt sich darüber hinaus der Auffassung des Sozialgerichts an, dass bei
      dem Kläger gemäß Teil B Nr. 15.6 VMG bzw. gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.8 VMG jeden-
      falls kein weiterer höherer Einzel-GdB als 10 für die Schilddrüsen-Erkrankung des Klä-
      gers bzw. für die Erkrankungen des Klägers im Funktionsbereich der Atmung vorliegt.
      Anhaltspunkte dafür lassen sich weder den vorliegenden ärztlichen Befunden noch dem
      Vorbringen des Klägers entnehmen. Insbesondere hinsichtlich des Funktionsbereichs
      der Atmung ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht des Univer-
      sitätsklinikums Gießen und Marburg vom 5. Februar 2020, dass eine Ruhe- bzw. Belas-
      tungsdyspnoe bei dem Kläger nicht vorliegt.

Hinsichtlich aller weiteren Erkrankungen des Klägers, die sich aus den vorliegenden Be-
      funden und den ärztlichen Berichten ergeben, vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu
      erkennen, die einen weiteren Einzel-GdB begründen können. Solche Anhaltspunkte hat
      der Kläger auch nicht vorgetragen.

Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung
      kann im Ergebnis dem Kläger kein höherer Gesamt-GdB als 80 zuerkannt werden.

Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 60 für den Funktionsbereich des Gehirns ein-
      schließlich Psyche auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 30 für den Funk-
      tionsbereich "Herz-Kreislauf" und von 20 für den Funktionsbereich des Rumpfes (Wirbel-
      säule) auf insgesamt 80 erhöht werden kann. Alle weiteren Erkrankungen und Behinde-
      rung des Klägers weisen allenfalls einen Einzel-GdB von 10 auf, so dass diese gemäß Teil
      A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen –
      nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, selbst dann
      nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
      Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es viel-
      fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
      zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen Erhöhungsverbote gel-
      ten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzel-GdB von 10 beurteilte (leichte)
      Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche be-
      treffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 40; BSG, Be-
      schluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris Rn. 7 mwN).

Zudem spricht nach Auffassung des Senats – vor dem Hintergrund der vorliegenden me-
      dizinischen Befunde – auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamtschau der Beeinträch-
      tigungen des Klägers dafür, dass hier die Voraussetzungen eines GdB von 100 nicht er-

      füllt sind. Einen GdB von 90 – 100 nimmt Teil 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit
      kognitiven schweren Leistungsstörungen (z.B. globale Aphasie) oder einen GdB von 80
      bis 100 bei einem Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis
      zur Immobilität bzw. einen GdB von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG etwa vor bei vollständi-
      ger Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störun-
      gen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion. Mit solch gravierende Beeinträchtigungen,
      die einen GdB von 90 oder 100 rechtfertigen, sind die Beeinträchtigungen des Klägers in
      der Gesamtschau nicht vergleichbar. Dies würde nach der Auffassung des Senats selbst
      dann gelten, wenn einzelne der bereits berücksichtigten Erkrankungen und Behinderun-
      gen des Klägers mit einem geringfügig höheren Einzel-GdB – etwa im Funktionsbereich
      Herz und Kreislauf – zu berücksichtigen wären.

Im Ergebnis hat somit das beklagte Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu
      Recht die Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als 80 abgelehnt.

Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen der gel-
      tend gemachten Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" nicht vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkma-
      le, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte
      Menschen sind, ist § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getrete-
      nen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
      Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Dezember 2017
      § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG, Ur-
      teil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris Rn. 11). Danach gilt: Sind neben dem
      Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die In-
      anspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die er-
      forderlichen Feststellungen.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" liegen bei dem Kläger nicht vor.

Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruch-
      nahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c)
      VMG verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – ju-
      ris Rn. 13). Nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG ist blind ein behinderter Mensch, dem das
      Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, des-
      sen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt
      oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor-
      liegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine gleich-
      zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologi-
      schen Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen
      Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr. 6
      Buchst b) aa) bis gg) VMG). Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem
      nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit ei-
      ner visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c) VMG).
      Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist danach beschränkt auf Stö-
      rungen des Sehapparates. Gnostische – neuropsychologische – Störungen des visuel-
      len Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik,
      Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im
      Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der

      Blindheit in anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –
      juris Rn. 14).

Die dargestellten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Wie bereits dar-
      gestellt, lässt sich den vorliegenden ärztlichen Berichten entnehmen, dass der Kläger
      beidseits zumindest einen Visus von 0,5 hat, so dass er weder blind ist nach Teil A Nr. 6
      Buchst a) VMG noch im Sinne von Teil A Nr. 6 Buchst. a) und b) aa) bis gg) VMG als blind
      anzusehen ist. Insbesondere eine Einengung des Gesichtsfeldes im Sinne von Teil A Nr. 6
      Buchst. a) dd) VMG (auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldin-
      sel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jen-
      seits von 50° unberücksichtigt bleiben) lässt sich den vorliegenden Befunden nicht ent-
      nehmen, ebenso wenig wie Anhaltspunkte für einen vollständigen Ausfall der Sehrinde
      (Rindenblindheit) im Sinne von Teil A Nr. 6 Buchst. c) VMG.

Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei dem Kläger nicht vor.

Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe-
      hinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entspre-
      chender Vorschriften ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – Schw-
      bAwV –; BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris Rn. 11). Gemäß
      § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15. Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6
      Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist eine Person hilflos, wenn sie
      für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
      ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
      Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder
      einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
      nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
      erforderlich ist (§ 33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4
      EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die
      Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der
      steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden
      Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich
      der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14,
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) angelehnt;
      schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pfle-
      geversicherung nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB
      1/05 R – juris Rn. 13).

Bei den gemäß § 33b Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigen-
      den Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmit-
      telbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen
      gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. Novem-
      ber 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris Rn. 14f. mwN.). Häufig und regelmäßig wiederkehren-
      de Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
      sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
      Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die Verrichtungen in diesen Bereichen werden
      unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst.

Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Berei-
      chen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfal-
      len, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht einge-

      schlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris Rn. 14f
      mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch
      oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Le-
      bens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer An-
      triebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft
      ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr not-
      wendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) Satz 2 VMG).

Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 6 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Be-
      zug auf die genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich
      vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden
      kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in
      erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert
      sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Ver-
      richtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird
      dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitli-
      chen Aufwand abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit
      des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreu-
      ungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R
      – juris Rn. 16 mwN.). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ ge-
      ringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er-
      gibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je-
      dem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand – für sich ge-
      nommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden er-
      reicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris Rn. 17). Um den
      individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeit-
      lichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der
      Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird
      wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist
      gerade mit Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine ungünstige zeitliche Ver-
      teilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B
      9a SB 1/05 R – juris Rn. 17). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch nichts durch die
      zum 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15 SGB XI ge-
      ändert. Bei der Bewertung der Voraussetzungen des Merkzeichens "H" kommt es weiter
      auf den objektivierten Zeitaufwand an (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B
SB 5/18 BH – juris Rn. 5; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 9 SB 143/16
      – juris Rn. 54; LSG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris
      Rn. 39; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66).

Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswir-
      kungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen
      ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen
      von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets

- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,

- bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig –
      auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,

und in der Regel auch

- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Be-
      hinderungen allein einen GdB von 100 bedingen,

- bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel-
      oder Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG).

Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Vorausset-
      zungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht vor-
      aus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4
      Buchst. g VMG).

Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat im Ergebnis davon aus,
      dass dem Kläger der Nachteilsausgleich "H" bzw. das Merkzeichen "H" nicht zusteht.

Eine Hilflosigkeit begründende Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung gemäß Teil A
      Nr. 4 Buchst. e) aa) VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG liegt bei dem Kläger nicht vor,
      weil bei ihm die Sehschärfe nicht "auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als
      0,05 (1/20) beträgt", sondern wie bereits dargestellt beidseits gerade ein Visus von zu-
      mindest 0,5 vorliegt. Bei dem Kläger liegen auch hinsichtlich des Schweregrades keine
      gleichzusetzenden Störungen der Sehfunktion vor, da – wie ebenfalls bereits dargestellt
      – der GdB für die Einschränkung des Sehvermögens gerade nicht 100 bedingt.

Eine Querschnittslähmung oder andere Behinderungen, die auf Dauer und ständig –
      auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern im Sinne von
      Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG, sind bei dem Kläger ebenfalls nicht vorgetragen oder er-
      sichtlich.

Der Kläger hat auch keine Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psycho-
      sen im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. f) aa) VMG, die allein einen GdB von 100 bedingen.
      Auch ein Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb)
      VMG liegt bei dem Kläger nicht vor, ebenso wenig wie ein dauerndes Krankenlager im
      Sinne von Teil 4 Buchst. g) VMG.

Zudem ist insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befun-
      den ersichtlich, dass der Kläger bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dauernd
      der täglich wiederkehrenden Hilfe bedarf. Auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil
      des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie das Sozialgericht aus-
      geführt hat, ist der Kläger vielmehr in der Lage, sich um seine Arzttermine sowie um sei-
      ne Angelegenheiten selbständig zu kümmern. Insbesondere vermag er eine Vielzahl von
      Gerichtsprozessen zu führen. Und darüber hinaus hat er sogar – wie sich aus den vorlie-
      genden Gerichtsakten ergibt – von Frau C. eine Vollmacht ausgestellt bekommen, um
      sich zusätzlich auch um deren Angelegenheiten kümmern zu können.

Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen "RF" liegen bei dem Kläger nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen "RF" nur der schwerbehinder-
      te Mensch, der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für
      die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens
      "RF" soll ungeachtet des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis
      erbringen, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein
      Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48/16 – Rn. 15; Palsherm

      in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn.
      67).

Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden Rund-
      funkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der Bei-
      tragspflicht nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei dem Kläger nicht
      vor. Der Kläger hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass er Empfänger einer der
      Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 10 des Rundfunkbeitragsstaatvertra-
      ges ist. Auch eine Sonderfürsorgeberechtigung im Sinne des § 27e BVG (Nr. 6) oder ei-
      ne Eigenschaft als "taubblinder Mensch" (Nr. 10) hat der Kläger nicht vorgetragen oder
      nachgewiesen. Sonstige Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor.
      Insoweit sieht § 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor:

Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen
      auf ein Drittel ermäßigt:

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen
                  mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbe-
                  hinderung,

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichen-
                  de Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorüber-
                  gehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
                  Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Aus den dargestellten Gründen ist der Kläger jedoch weder blind oder nicht nur vorüber-
      gehend wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist er hörgeschädigt im Sin-
      ne der Nr. 2. Es ist schließlich, wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat, auch
      kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Kläger wegen seines Leidens an öffentlichen Ver-
      anstaltungen nicht ständig teilnehmen könnte. Soweit der Kläger darauf abgestellt hat,
      dass er laut rede oder huste und die Öffentlichkeit sich davon gestört fühle, vermag die-
      ses Vorbringen bereits aus rechtlichen Gründen nicht zu überzeugen. Denn das Merk-
      zeichen "RF" kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen Empfindlich-
      keiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der auf gesellschaftliche Teilhabe gerich-
      tete Zweck dieses Merkzeichens würde sonst in sein Gegenteil verkehrt. Deshalb darf
      es nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen
      durch behinderte Menschen gestört fühlen. Das Merkzeichen "RF" steht besonders emp-
      findsamen behinderten Menschen auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit
      um ihrer Mitmenschen willen meiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2021 – B 9 SB
      23/21 B – juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 9. November 2017 – B 9 SB 35/17 B – juris Rn.
      11).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass
      der Kläger die Voraussetzungen anderer Merkzeichen neben dem bereits zuerkannten
      Merkzeichen "G" erfüllt.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das Vorliegen der vom Kläger gel-
      tend gemachten Ansprüche auch spricht, dass er nicht nur im erstinstanzlichen Verfah-

      ren, sondern auch im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutach-
      tens – hier durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. M.
      – abgelehnt hat. Trotz Hinweis des Senats auf mögliche Folgen einer Mitwirkungspflicht-
      verletzung hat der Kläger auf die Anfragen und Anhörungen des Senats mitgeteilt, dass
      Dr. M. "zu schlechte Bewertungen" habe, dass er dessen "Falschgutachten" für entbehr-
      lich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des Dr. M. für ihn "unzumutbar"
      sei. Damit hat der Kläger aus der Sicht des Senats klar zum Ausdruck gebracht, dass er
      nicht bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§ 118
      SGG iVm. § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO) untersuchen zu lassen. Daran ändert auch der Um-
      stand nichts, dass der Kläger insbesondere vorgetragen hat, dass es Gründe für seine
      ablehnende Haltung gegenüber Dr. M. gebe. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente
      sind jedoch gerade nicht nachvollziehbar und enthalten noch nicht einmal im Ansatz ei-
      nen nachvollziehbaren Grund. Vielmehr zeigt sich in dem Verhalten des Klägers, wie be-
      reits im erstinstanzlichen Verfahren, dass er grundsätzlich Vorbehalte gegen Sachver-
      ständige hat. So hatte der Kläger auch nach der Bestellung der Sachverständigen Dr. S.
      und Dr. R. durch das Sozialgericht Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen und
      auch gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. XT. gestellt. Sein ablehnendes Verhalten
      setzt der Kläger im Berufungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. fort,
      ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist, indem er schon im
      Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen dem Sachverständigen Dr. M.
      unterstellt, dass er ein "Falschgutachten" erstellen würde und dieses als "entbehrlich"
      und "unnötig" und "unzumutbar" bezeichnet. Dieses Verhalten des Klägers reiht sich da-
      mit in das gesamte Bild der Verfahrensführung des Klägers ein und deckt sich mit der
      Stellungnahme der im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. S.
      und Dr. R. vom 16. Mai 2018, wonach das Verhalten des Klägers darauf hindeutet, dass
      er ganz offensichtlich nicht bereit ist, "bei der Begutachtung mitzuwirken".

Auch aus diesem Grunde können somit die von dem Kläger behaupteten Tatsachen
      als nicht erwiesen betrachtet werden, was zu seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom
      20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – juris Rn. 15; Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel-
      ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Denn gemäß § 103 Satz 1 Halb-
      satz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie
      eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Be-
      teiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tra-
      gen haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn.
      18a mwN). Im Rahmen dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich ärztlich
      untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel-
      ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall des Klägers für
      den Senat jedoch gerade keine triftigen Gründe ersichtlich, die seine ablehnende Hal-
      tung gegenüber Dr. M. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.

Nach alldem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfah-
      rens.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.

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