Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Lymphödem GdB 2026 – Stadium 2 und 3

Stadium 2 / Stadium 3 · Funktion · Gebrauchsfähigkeit · Kompression · Lymphdrainage

Rechtsstand: 28.09.2026 · SEO-/Goldstandard-Überarbeitung 07.10.2026

Lymphödem: GdB-Schnellübersicht

Kurzantwort: Beim Lymphödem richtet sich der GdB nach Teil B Nr. 9.2.3 VMG vor allem nach der Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße . Ein medizinisches Stadium 2 oder Stadium 3 führt daher nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.

Befund / funktionelle Auswirkung GdB-/GdS-Wert
Keine wesentliche Funktionsbehinderung; Kompressionsbandage erforderlich 0–10
Stärkere Umfangsvermehrung von mehr als 3 cm, je nach Funktionseinschränkung 20–40
Erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße 50–70
Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße 80

Stadium 2 oder 3: Die VMG bewerten nicht allein nach dem klinischen Stadium. Für die GdB-Höhe sind Umfangsvermehrung, Funktion und Gebrauchsfähigkeit entscheidend.

Therapieaufwand: Kompressionsversorgung und Lymphdrainage können den Alltag erheblich belasten. Nach der Rechtsprechung erhöht der Therapieaufwand den GdB jedoch nicht für sich allein; maßgeblich bleiben die funktionellen Auswirkungen.

Amtlicher Text

Teil B Nr. 9.2.3 VMG – Lymphödem

Auszug aus dem Bewertungsmaßstab für Gefäßkrankheiten.

Lymphödem an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage

0–10

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung

20–40

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß

50–70

bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße

80

Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Amtliche Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B Nr. 9.2.3
Redaktioneller Kommentar

Lymphödem: GdB bei Stadium 2 und 3

GdB-Schnellübersicht bei Lymphödem

Befund nach Teil B Nr. 9.2.3 VMGGdB
ohne wesentliche Funktionsbehinderung; Kompressionsbandage erforderlich0–10
stärkere Umfangsvermehrung (> 3 cm), je nach Funktionseinschränkung20–40
erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße50–70
Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße80

Stadium 2/3: Die klinische Stadieneinteilung ist ein wichtiger Hinweis, ersetzt aber nicht die konkrete Funktionsbewertung nach den VMG.

Lymphödem Stadium 2 oder 3: kein automatischer GdB

Die klinischen Stadien des Lymphödems sind nicht identisch mit den GdB-Stufen der VMG. Teil B Nr. 9.2.3 knüpft vielmehr an Umfangsvermehrung, Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße an. Deshalb kann aus der Angabe „Stadium 2“ oder „Stadium 3“ allein kein sicherer GdB abgeleitet werden.

Funktion und Gebrauchsfähigkeit sind entscheidend

Bei stärkerer Umfangsvermehrung eröffnet die Tabelle einen Rahmen von 20–40. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit liegt der Bewertungsrahmen bei 50–70; bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße bei 80.

Kompression und Lymphdrainage

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hervorgehoben, dass beim Lymphödem die Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße im Vordergrund stehen. Der zeitliche Aufwand für Kompressionsversorgung und Lymphdrainage erhöht den GdB nicht für sich allein.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem anderen Einzelfall einen GdB von 30 unter Berücksichtigung der Schwellneigung, funktionellen Auswirkungen und der dauerhaften Drainage- und Kompressionsbehandlung bestätigt. Daraus folgt keine pauschale Aufwertung des Therapieaufwands; entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung der funktionellen Auswirkungen.

Rechtsprechung zum Lymphödem

Gericht / Datum Aktenzeichen Kernaussage
Landessozialgericht Baden-Württemberg
28.02.2017
L 3 SB 2093/16 Funktionseinschränkung und Gebrauchsfähigkeit stehen im Vordergrund; der zeitliche Therapieaufwand erhöht den GdB nicht für sich allein.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
22.02.2011
L 7 SB 66/05 Im konkreten Fall wurde der Bewertungsrahmen unter Berücksichtigung von Schwellneigung, funktionellen Auswirkungen sowie Drainage- und Kompressionsbehandlung bis GdB 30 ausgeschöpft.