9.2.3
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
06.02.2013 – L 11 SB 245/10
Urteil
Kernaussage
Ein Krampfaderleiden ohne erhebliche Ödembildung oder häufige Entzündungen bleibt im unteren Bewertungsbereich. Die Entscheidung ist vor allem als Vergleichsfall für die Abgrenzung der Stufen brauchbar.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beru-
fungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von min-
destens 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für mehrere Merkzeichen.
Zugunsten der 1957 geborenen Klägerin war durch Bescheid des Beklagten vom 9. Juli
2003 seit Mai 2002 ein GdB von 50 wegen einer Hirnleistungsminderung und ängstlich-
depressivem Syndrom (Einzel-GdB: 40), einer tablettenpflichtigen Zuckerkrankheit (Ein-
zel-GdB: 20) und Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und Muskelverspannung (Ein-
zel-GdB: 20) anerkannt.
Am 31. Mai 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellungen
eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen
„G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Be-
rechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), „H“ (Hilflosigkeit) und „RF“ (Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht). Sie äußerte des Weiteren den Wunsch, schon vor der
Entscheidung des Versorgungsamts über das Merkzeichen „T“ den Sonderfahrdienst nut-
zen zu wollen.
Der Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
der Klägerin in der B-Klinik vom 17. Januar bis 14. März 2006 bei und holte ärztliche Be-
fundberichte bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. K vom 11. Juli 2007, bei der Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie Dr. N vom 11. Juli 2007 sowie bei dem Facharzt für Innere
Medizin K vom 28. August 2007 ein. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme
bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin und Gutachter Dr. K vom 20. November 2007 stellte
der Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2008 einen GdB von 70 wegen
- Beeinträchtigung der Gehirnfunktion; posttraumatische Belastungsstörung; ängst-
lich-depressives Syndrom (Einzel-GdB: 40),
- tablettenpflichtige Zuckerkrankheit bei Adipositas per magna mit Komplikationen
(Einzel-GdB: 30),
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und muskuläre Verspannungen; Muskelreizer-
scheinungen der Wirbelsäule; Bandscheibenschäden (Einzel-GdB: 20),
- Funktionsbehinderung des Schultergelenkes beidseitig; Erkrankung des Armes beid-
seits (Einzel-GdB: 20),
- Herzklappenfehler; Bluthochdruck; Fettstoffwechselstörung (Einzel-GdB: 20)
fest. Die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„B“, „H“, „RF“ und „T“ lehnte der Beklagte ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch
ein und ein ärztliches Attest des Internisten K vom 13. Mai 2008 vor. Nach Einholung ei-
ner gutachtlichen Stellungnahme bei der Ärztin T vom 27. Juni 2008, die für das seeli-
sche Leiden einen Einzel-GdB von 50 als angemessen erachtete, gleichwohl aber von
einem Gesamt-GdB von 70 ausging, wies der Beklagte den Widerspruch durch Wider-
spruchsbescheid vom 23. September 2008 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2008 Klage erhoben. Unter anderem hat sie
ärztliche Atteste ihres Internisten K vom 13. Mai 2008 und der Psychiaterin Dr. N vom 3.
Juni 2008 zu den Akten gereicht. Das Sozialgericht hat aus der Gerichtsakte des Sozial-
gerichts Berlin, der eine Klage der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-
minderung zugrunde lag, Kopien gefertigt, diese zu den hiesigen Gerichtsakten genom-
men und den Beteiligten je zur Kenntnisnahme übermittelt. Bei den Unterlagen handelt
es sich insbesondere um ein für das Rentenverfahren erstelltes psychiatrisches Gutach-
ten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 22. Februar 2008, das die-
ser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 7. Januar 2008 erstellt und in dem
er diagnostiziert hat eine chronisch depressive Störung mit Angst und Somatisierung,
eine Belastungslumbalgie, Cervikobrachialgien, Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hy-
pertonus, gemischte Lipidämie und Adipositas. Leichte Arbeiten mit der vollen üblichen
Arbeitszeit könne die Klägerin verrichten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle
seien nicht zu beachten.
Das Sozialgericht hat einen Arztbrief des H-Krankenhauses vom 11. November 2008
über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 4. bis 11. November 2008 sowie bei
der Pflegekasse ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
der Gutachterin F vom 27. April 2009 nach Begutachtung der Klägerin am 15. April 2009
angefordert. In letztgenanntem Gutachten wird ausgeführt, bei der Klägerin liege Pflege-
bedürftigkeit nach der Pflegestufe I vor. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde mit
Minuten am Tag (45 Minuten Körperpflege, 6 Minuten Ernährung, 20 Minuten Mobili-
tät), der Zeitaufwand für Hauswirtschaft mit 60 Minuten am Tag beziffert.
Der Beklagte hat zu den Gerichtsakten des Sozialgerichts eine nervenfachärztliche Stel-
lungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 4. September 2009,
eine augenfachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Augenheilkunde L vom 17.
September 2009, eine fachinternistische Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medi-
zin Dr. G vom 29. September 2009 und eine fachchirurgische Stellungnahme der Fach-
ärztin für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. H vom 20. Oktober 2009 gereicht.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht bei der Fachärztin für Innere Medizin Dr. E
vom 9. Dezember 2009 eingeholt.
Der Beklagte hat die Klägerin daraufhin durch seinen versorgungsärztlichen Dienst un-
tersuchen lassen und ein ärztliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. V vom 19.
Januar 2010 zu den Gerichtsakten gereicht. Dr. V hat weiterhin einen GdB von 70 als an-
gemessen erachtet. Im Wesentlichen hat er die von dem Beklagten zur Bestimmung des
Gesamt-GdB zugrunde gelegten Einzel-GdB bestätigt, allerdings unter anderem neben
dem Schulterleiden noch ein Carpaltunnelsyndrom sowie die Gebrauchseinschränkung
der Hand berücksichtigt, wobei sich für den Einzel-GdB von 20 insoweit keine Änderun-
gen ergeben haben. Knorpelschäden am Kniegelenk und eine Funktionsstörung durch
Fußfehlform hat er ebenso mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wie ein Krampfaderlei-
den des Beines. Das Vorliegen gesundheitlicher Voraussetzungen für Merkzeichen hat er
verneint.
Das Sozialgericht hat die auf Feststellungen eines GdB von mindestens 80 sowie der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „B“, „H“, „RF“ und „T“ gerich-
tete Klage durch Urteil vom 27. Juli 2010 abgewiesen. Der GdB sei mit 70 wohlwollend
hoch bemessen worden, namentlich sei der Einzel-GdB von 50 für das seelische Leiden
äußerst wohlwollend. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der be-
gehrten Merkzeichen lägen nicht vor.
Gegen das ihr am 9. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Oktober
Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei Dr. E vom 10. Mai 2011, Dr. N vom 10. Mai
2011, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 18. Mai 2011, Dr. K vom 6. Juli
2011 und dem Internisten K vom 7. Dezember 2011. Des Weiteren hat der Senat die Ak-
te des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg angefordert; hierbei handelt es sich um
das Berufungsverfahren zum Klageverfahren über die Gewährung einer Erwerbsminde-
rungsrente . Der Senat hat das in dem genannten Berufungsverfahren eingeholte psych-
iatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 23. Dezem-
ber 2010 (ambulante Untersuchung der Klägerin am 22. Dezember 2010) und das eben-
falls in diesem Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten der Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für psychotherapeutische Medi-
zin, Psychoanalyse T vom 1. Juli 2011 (ambulante Untersuchungen der Klägerin am 25.
und am 30. Mai 2011) kopiert, zu den Akten genommen und eine Kopie dem Beklagten
übermittelt. Von einer Übersendung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat
der Senat insoweit abgesehen, da dieser die Klägerin auch im (Renten)Berufungsverfah-
ren vertreten hat und ihm die Gutachten infolgedessen bekannt sind.
Der Gutachter Dr. A hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Verhältnis zu seiner
ersten Begutachtung im Februar 2008 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten.
Die Bewilligung der Pflegestufe I sei nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin T hat bei Dia-
gnosen einer chronischen Anpassungsstörung mit Angst und einer depressiv-hysteri-
schen Persönlichkeitsstörung mit psychosomatischer Reaktionsbereitschaft und somati-
sierten Angstäquivalenten aus psychiatrischer Sicht keine Leistungsminderung erkennen
können.
Der Senat hat schließlich ein medizinisches Gutachten bei dem praktischen Arzt M vom
5. November 2012 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am
17. Oktober 2012 erstellt hat. Nach dem Sachverständigen liegen bei der Klägerin fol-
gende Behinderungen vor:
- Seelisches Leiden (Angst und Depression gemischt, Somatisierungsstörung, Entwick-
lung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) (Einzel-GdB: allenfalls 50),
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB:
gerade eben noch 30),
- insulingeführter Diabetes mellitus (Einzel-GdB: maximal 30 ab Januar 2008, 20 bis
Dezember 2007),
- Bluthochdruck (Einzel-GdB: 20),
- Krampfaderleiden (Einzel-GdB: 10).
Zur Ableitung des Gesamt-GdB sei anzumerken, dass nur mit Ausschöpfung aller Ermes-
sensspielräume die beiden ersten Leidenskomplexe zu einer GdB-Komponente von 60
zusammenzufassen seien. Unabhängig davon, ob man die Zuckerkrankheit mit einem
GdB von 20 oder 30 bewerte, erwachse hieraus eine weitere leichte Erhöhung auf den
GdB von 70. Dabei sei nochmals gesagt, dass bei einer freien Einschätzung ohne die
sehr hohen Vorbewertungen auch ein deutlich niedrigerer Gesamt-GdB in Frage käme:
Die beiden ersten Leidenskomplexe könnten vom Medizinischen her auch zu einem GdB
von 40 zusammengefasst werden, unter Berücksichtigung des Diabetes mellitus wäre
dann ein Gesamt-GdB von 50 vertretbar. Das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset-
zungen für die beantragten Merkzeichen hat der Sachverständige verneint.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 aufzuheben, den Bescheid
des Beklagten vom 4. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. September 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der
Klägerin ab dem 31. Mai 2007 einen Grad der Behinderung von mindestens 80
und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen
„G“, „B“, „H“, „RF“ und „T“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend und verweist auf die dem Senat übermittelten fachinter-
nistischen Stellungnahmen von Dr. G vom 12. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012,
die nervenfachärztlichen Stellungnahmen von Dr. W vom 16. Dezember 2011, vom 29.
Dezember 2011 und vom 13. April 2012 sowie die fachchirurgischen Stellungnahmen
von Dr. H vom 22. Dezember 2011 und vom 23. April 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsak-
te, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Be-
klagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden,
weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
4. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Weder hat sie seit Antrag-
stellung am 31. Mai 2007 einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 70,
noch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„B“, „H“, „RF“ und „T“.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob die-
se Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätz-
lich) die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztli-
che Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehin-
dertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich Ausgaben 2005
und 2008 – nachfolgend nur AHP) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für
die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durch-
führung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungs-
medizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festge-
legten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrer-
seits durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl.
I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl.
I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) Änderungen erfahren ha-
ben. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Er-
mächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachver-
ständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niederge-
legten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen
der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, ge-
richtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Be-
wertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozial-
gericht <BSG>, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil
vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R – beide bei juris), weshalb sich auch der Senat
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für
die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte im
Grundsatz die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeb-
lich, mit der die in den AHP niedergelegten Maßstäbe weitgehend nur mit redaktionellen
Anpassungen in eine normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen
Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren hätten.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in
Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die
Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich
nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV (ebenso bereits Teil A Nr. 19 AHP, Sei-
te 24 ff.) die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob
und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhän-
gig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder
ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegen-
seitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszuge-
hen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funk-
tionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behin-
derung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ers-
ten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insge-
samt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen.
Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grund-
sätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei
leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfer-
tigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A
Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV; ebenso zuvor AHP Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3
und 4, Seite 24 ff.).
Der GdB bei der Klägerin ist nicht höher als mit 70 zu bewerten. Dies folgt aus einer Ge-
samtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen und hier insbesondere einerseits
aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen M, andererseits auch
aus den im gerichtlichen Rentenverfahren eingeholten Gutachten von Dr. A vom 22. Fe-
bruar 2008 und vom 23. Dezember 2010 und der Psychotherapeutin T vom 1. Juli 2011.
Auch die drei letztgenannten Gutachten sind hier geeignete und damit in die Beweiswür-
digung einzubeziehende Beweismittel. Denn nach dem durch das Erste Gesetz zur Mo-
dernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) mit Wirkung zum 1. September 2004 eingefügten § 411a der Zivilprozessord-
nung, der gemäß § 118 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend an-
wendbar ist, kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich
oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem ande-
ren Verfahren ersetzt werden. Diese Vorschrift ermöglicht es, ein in einem anderen Ver-
fahren eingeholtes Gutachten nicht nur als Urkundenbeweis, sondern als Sachverstän-
digenbeweis zu benutzen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 – L 11 SB 9/09 – juris,
m. w. N.).
Für die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin gilt hier Folgendes:
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin deren psychische Leiden. Insoweit ist auf Teil B
Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008, Seite 48, zu-
rückzugreifen. Danach sind
- leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0
bis 20,
- stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische
oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störun-
gen) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40,
- schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 50 bis 70 und
- schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit schweren sozialen Anpas-
sungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 80 bis 100
zu bewerten.
Zur Auslegung der Begriffe „mittelgradige“ und „schwere“ soziale Anpassungsschwie-
rigkeiten können die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA am Beispiel des
„schizophrenen Residualzustandes“ entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen
werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R – juris unter Bezugnahme
auf die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19. März 1998 und
vom 8./9. November 2000). Danach werden
- leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z. B. Berufstätigkeit
trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung
nur in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträch-
tigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h. keine krankheitsbe-
dingten wesentlichen Eheprobleme bestehen,
- mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen bei einer in den meis-
ten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere
Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit be-
dingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium wer-
den erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung ge-
nannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der
z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte,
- schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn die weitere beruf-
liche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium
werden schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekannten-
kreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt.
Dass es sich bei der von dem Beklagten vorgenommenen Bewertung des seelischen Lei-
dens mit einem Einzel-GdB von 50 – bei Annahme schwerer Störungen mit mittelgradi-
gen sozialen Anpassungsschwierigkeiten – um eine kaum nachzuvollziehende Maximal-
bewertung handelt, hat der Sachverständige M überzeugend dargelegt. Er hat die Klä-
gerin als nicht relevant depressiv beschrieben, die Affekte seien adäquat, die emotiona-
le Schwingungsfähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt, der Antrieb sei letztlich nicht
reduziert. Aktuell sei die Klägerin allenfalls leicht depressiv. Ein höhergradiges Vermei-
densverhalten aufgrund der Angstsymptomatik sei nicht einfühlbar, vielmehr werde die
Angstsymptomatik funktionalisiert und instrumentalisiert, um die regressive Grundhal-
tung beibehalten zu können. Bei ausgeprägter histrionischer Primärpersönlichkeit sei
nicht eindeutig zu entscheiden, ob das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht
werde. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung – bei durchaus vorlie-
genden traumatischen Erlebnissen in der Kindheit - hat der Sachverständige nachvoll-
ziehbar verneint. Er beschreibt ein intaktes Familienleben und einen bestehenden Freun-
deskreis der Klägerin. Eine von der Klägerin behauptete Einnahme von Antidepressiva
hat der Sachverständige M anhand der Serumspiegel widerlegen können. Eine ambulan-
te Psychotherapie findet aktuell nicht statt. Hierzu hat die Klägerin im Übrigen gegen-
über dem im gerichtlichen Rentenverfahren bestellten Gutachter Dr. A erklärt, die ner-
venärztliche Behandlung bei Dr. N sei im Mai 2010 beendet worden; während der vier
Behandlungsjahre habe es immer Streit gegeben, wobei Dr. N der Ansicht gewesen sei,
die Klägerin sei gar nicht krank (Gutachten von Dr. A vom 23. Dezember 2010, Seite 4).
Die Beurteilung des Sachverständigen M ist auch vor dem Hintergrund umso nachvoll-
ziehbarer, als seine Feststellungen von den im gerichtlichen Rentenverfahren bestell-
ten Gutachtern im Wesentlichen bestätigt werden. Dr. A hat bereits in seinem Gutachten
vom 22. Februar 2008 die depressive Symptomatik der Klägerin lediglich als eher leicht
bis teilweise etwa mittelgradig ausgeprägt beschrieben (Seite 18 des Gutachtens). Die
Klägerin führe den Haushalt gemeinsam mit dem Ehemann, sei in der Familie gut inte-
griert und verreise in unregelmäßigen Abständen in ihr Heimatland. In seinem Gutachten
vom 23. Dezember 2010 hat Dr. A ausgeführt, auf der Ebene der Beschwerden und Sym-
ptome habe sich seit der letzten Begutachtung nichts Wesentliches geändert. In psycho-
pathologischer Sicht fänden sich keine bemerkenswerten Auffälligkeiten, sehe man ein-
mal von einer sehr überzeugenden Präsentation von Leiden und Überdruss ab. Die Psy-
chotherapeutin T hat keine wesentlichen Abweichungen im Verhältnis zu dem Gutachten
von Dr. A festzustellen vermocht (Gutachten vom 1. Juli 2011, Seite 16). Bei dieser Sach-
lage wäre die Annahme allenfalls stärker behindernder Störungen mit wesentlicher Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40
wohl richtig gewesen. Ein höherer Einzel-GdB als der vom Beklagten zugrunde gelegte
Wert von 50 ist jedenfalls unter keinen Umständen vertretbar.
Sowohl Dr. Aals auch Frau T haben im Übrigen überzeugend die etwa von Dr. N in ihrem
Befundbericht für den Beklagten vom 11. Juli 2007 als Diagnose genannte beginnende
Demenz vom Alzheimer-Typ verneint. In diesem Zusammenhang ist bereits anzumer-
ken, dass Dr. N etwa in einem ärztlichen Attest für das Sozialgericht vom 3. Juni 2008 ih-
re Diagnose insoweit relativiert hat, als sie nur noch einen Verdacht auf eine Alzheimer-
Demenz geäußert hat. Die in ihrem Attest vom 17. Februar 2009 mitgeteilte hochgradige
kognitive Einschränkung ist von keinem Gutachter bestätigt worden. Dr. A hat in seinem
Gutachten vom 22. Februar 2008 eine schwerwiegende Störung der Merkfähigkeit (Sei-
te 16) und demgemäß auch eine Demenz (Seite 21) verneint. In seinem Gutachten vom
23. Dezember 2010 hat Dr. A die kognitiven Funktionen als ungestört erachtet (Seite 6).
Die Psychotherapeutin T hat in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 ausdrücklich erklärt,
die von Dr. N diagnostizierte Demenz vom Alzheimer-Typ könne nicht bestätigt werden,
da weder Konzentrations- noch Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen festzustel-
len gewesen seien (Seite 15). Dies wird schließlich auch durch den Sachverständigen M
bestätigt, der eine ungestörte Konzentrations- und Merkfähigkeit festgestellt hat.
Die Bewertung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren mit einem Einzel-GdB von gerade eben noch 30 durch den Sachverständigen
M ist gleichfalls nachvollziehbar, wobei der Sachverständige zu Recht anmerkt, dass ei-
ne exakte Abgrenzung organischer und psychischer Beschwerden in diesem Zusammen-
hang kaum möglich ist. Legt man nun die rein organischen Beschwerden zugrunde, er-
gibt sich insbesondere bei Beachtung der vom Sachverständigen M wie auch der vom
Versorgungsarzt Dr. V – dieser in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 - nach der Neu-
tral-Null Methode erhobenen Messbefunde kein nennenswerter GdB.
Die Wirbelsäulenleiden der Klägerin wären nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 Vers-
MedV und Teil A Nr. 26.18 AHP, Seite 115 f., mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich danach pri-
mär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff
Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter
physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und
Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyn-
drom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Insta-
bilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Zu bewerten sind Wirbelsäulenschäden wie folgt:
- Ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,
- mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhal-
tende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz-
dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,
- mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) 20,
- mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Insta-
bilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) 30,
- mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab-
schnitten 30 bis 40,
- mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbel-
säule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenab-
schnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
50 bis 70,
- bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 bis 100.
Für die Halswirbelsäule sind nach den vom Sachverständigen M genannten Messergeb-
nissen (Seitneigung rechts und links 40-0-60°; Drehung rechts und links 60-0-60°) wie
auch nach den Ergebnissen von Dr. V, der für die Halswirbelsäule von freier Beweglich-
keit ausgegangen ist, keine Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen. Im Bereich der
Brust- und Lendenwirbelsäule beschreibt der Sachverständige unauffällige Werte nach
Schober (10/13 cm) und Ott (30/32 cm). Die Werte für die Seitneigung wie auch die Tor-
sion je nach rechts und links sind mit jeweils 30-0-30° ebenfalls unauffällig. Insgesamt
geht der Sachverständige davon aus, dass die Muskulatur im Schulter-Nacken-Bereich
mäßig verspannt und druckschmerzhaft sei; die Beweglichkeit der oberen Wirbelsäule
sei um etwa ein Viertel eingeschränkt, wobei diese Bewegungen dann nicht schmerz-
haft seien. Neurologische Defizite oder Nervenwurzelreizungen bestünden nicht. Im un-
teren Wirbelsäulenbereich beschreibt der Sachverständige die Muskulatur als leicht ge-
reizt und ebenfalls schmerzhaft. Bis auf eine endgradig schmerzhafte Einschränkung der
Beugefähigkeit sei die untere Wirbelsäule trotz des massiven Übergewichts frei beweg-
lich. Auch hier würden keine Bewegungsschmerzen ausgelöst, es komme auch nicht zu
Nervenwurzelreizungen. Dies berücksichtigend wäre von Wirbelsäulenbeschwerden mit
keinen (Halswirbelsäule) und geringen (Brust-/Lendenwirbelsäule) funktionellen Auswir-
kungen auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wären. Nur unter Be-
rücksichtigung der von der Klägerin angegebenen und den geringen funktionellen Aus-
wirkungen nicht mehr entsprechenden Schmerzen gelangt man zu einem Einzel-GdB von
20. Denn nach Teil A Nr. 2 j) der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 18 Abs. 8 AHP,
Seite 23 f., schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vor-
handenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort (AHP: Sitz) und Ausmaß der pathologischen Verän-
derungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen
(AHP: anzunehmen), die eine (AHP: spezielle) ärztliche Behandlung erfordert, können hö-
here Werte angesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erachtet der Se-
nat einen Einzel-GdB von 20 als gerade vertretbar.
Die Schultergelenkbeschwerden der Klägerin sind nach Teil B Nr. 18.13 der Anlage zu § 2
VersMedV und Teil A Nr. 26.18 AHP, Seite 119, eigentlich mit keinem Einzel-GdB zu be-
werten. Denn danach sind Bewegungseinschränkungen des Schultergelenkes überhaupt
nur bei einer Armhebung von nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der
Dreh- und Spreizfähigkeit zu bewerten, wovon die Klägerin bei den vom Sachverständi-
gen M mitgeteilten Messwerten (Arm seitwärts/körperwärts im Schultereckgelenk rechts
150-0-20°, links 160-0-20°; Arm vorwärts/rückwärts im Schultergelenk rechts und links
je 150-0-50°) weit entfernt ist. Nichts anderes gilt auch für die Hand- und Fingergelen-
ke, deren Untersuchungsbefund vom Sachverständigen als unauffällig beschrieben wird,
so dass auch das in diesem Zusammenhang bestehende Carpaltunnelsyndrom keine ei-
genständige Bewertung bedingt, zumal dieses am 29. Juli 2010 offenbar mit Erfolg ope-
riert worden ist und etwa die Internistin Dr. E in ihrem Befundbericht vom 10. Mai 2011
klinisch einen deutlich gebesserten Zustand bescheinigt hat. Wenn der Senat bei dieser
Sachlage für den orthopädischen Komplex einschließlich der von der Klägerin geklagten
Schmerzen mit dem Sachverständigen M und dem Versorgungsarzt Dr. V einen Einzel-
GdB von 30 annimmt, ist nicht zu verkennen, dass es sich hierbei um die höchstdenk-
bare Maximalbewertung handelt. Dabei dürfte es bereits zu der vom Sachverständigen
M befürchteten Doppelbewertung der Schmerzsymptomatik gekommen sein, was um-
so mehr gilt, als schon der sehr hoch bestimmte Einzel-GdB von 50 für das psychische
Leiden wohl nur unter Berücksichtigung der im orthopädischen Komplex demnach noch-
mals berücksichtigten Schmerzsymptomatik knapp begründbar ist.
Für den bei der Klägerin vorliegenden Diabetes mellitus Typ II ist jedenfalls kein höherer
Einzel-GdB als 30 festzustellen, was sich ebenfalls aus dem nachvollziehbaren Gutachten
des Sachverständigen M ergibt, der eine zeitliche Differenzierung – bis Dezember 2007
Einzel-GdB 20, ab dann 30 – vornimmt.
Zur GdB-Bewertung des Diabetes mellitus hat das BSG, dessen Rechtsprechung der Se-
nats im vorstehenden Zusammenhang in jeder Hinsicht folgt, mit Urteil vom 24. April
2008 (B 9/9a SB 10/06 R - juris) entschieden, dass die Bewertungsgrundsätze nach Teil
A Nr. 26.15 AHP 1996 und 2004 (Seite 119 und Seite 99) nur mit gewissen Maßgaben
dem höherrangigen Recht und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Danach ist bei der GdB-Bewertung neben der Einstellungsqualität auch der Therapie-
aufwand zu berücksichtigen, soweit dieser sich auf die Teilhabe des behinderten Men-
schen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Als Rechtsgrundlagen für die
Feststellung des GdB sind im vorliegenden Fall - zunächst allgemein (formal) betrachtet
- für die Zeit vom 31. Mai 2007 bis zum 21. Juli 2010 die vorläufige Neufassung von Teil
A Nr. 26.15 AHP gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 22. September 2008 (IV C 3-48064-3) an die zuständigen obersten Landesbehörden
unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG und ab dem 22. Juli 2010
die Regelung in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV in der Fassung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I Seite 928) heranzuziehen.
Für den erstgenannten Zeitraum (31. Mai 2007 bis zum 21. Juli 2010) ist nach der Recht-
sprechung des BSG zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung des Teil A
Nr. 26.15 AHP unter Beachtung der im genannten Urteil vom 24. April 2008 dargeleg-
ten Grundsätze rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor deren Einführung
durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Sep-
tember 2008 liegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris).
Nach der vorläufigen Neufassung des Teils A Nr. 26.15 AHP ist der GdB nach Maßgabe
der folgenden Tabelle festzustellen:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
- mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) 0,
- mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen 10,
- mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20,
- unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden
Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwan-
kend) 30 bis 40,
- unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwe-
rer Hypoglykämien 50.
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten. Schwe-
re Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfordern.
Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene und im Wortlaut mit der vorläufigen Neufas-
sung des Teils A Nr. 26.15 AHP identische Regelung in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2
VersMedV in der Fassung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) ist indes nicht zur
GdB-Bewertung heranzuziehen, da sie den gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zwingend zu
berücksichtigenden Therapieaufwand nicht erfasst und aus diesem Grund nichtig ist (vgl.
BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R - juris). Die Feststellung des GdB hat bis
zu einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX stehen-
den Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes mellitus nach den Grundsätzen
des Urteils des BSG vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R - juris) zu erfolgen (vgl. BSG,
Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R - juris).
Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ist in der Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der VersMedV vom 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) am Tag nach ihrer Ver-
kündung im Bundesgesetzblatt, also am 22. Juli 2010, in Kraft getreten. Es ist nach der
Rechtsprechung des BSG rechtmäßig, ist mangels Übergangsvorschrift demnach ab die-
sem Tag anzuwenden (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R – juris) und hat
folgenden Inhalt:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
- Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie
auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden
auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststel-
lung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
- Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen
kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden
durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS be-
trägt 20.
- Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen
kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzu-
ckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung
beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der
Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30
bis 40.
- Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindes-
tens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom
aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selb-
ständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine
ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulin-
dosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert
sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-
Werte bedingen.
Nach den - hier für die Zeit vom 31. Mai 2007 bis 21. Juli 2010 maßgeblichen - Grundsät-
zen des BSG (vgl. Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris) ist bei der Bewer-
tung des Einzel-GdB von Diabetes mellitus aber auch der Therapieaufwand zu berück-
sichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Ge-
sellschaft nachteilig auswirkt. Der GdB wird relativ niedrig anzusetzen sein, wenn mit ge-
ringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird. Mit (in be-
einträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Thera-
pieerfolg (instabilerer Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein. Dabei
sind jeweils - im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen auf die Teilha-
be am Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 -
B 9/9a SB 10/06 R - juris). Für die Zeit ab 22. Juli 2010 sieht Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu
§ 2 VersMedV ebenfalls eine differenzierte Berücksichtigung des Therapieaufwandes bei
Diabetes mellitus vor.
Der Begriff „Therapieaufwand“ ist im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG
vom 24. April 2008 weit auszulegen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 2.
Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Die Auslegung orientiert sich an dem Wortsinn
des Begriffs Therapie, der die Gesamtheit der Maßnahmen zur Behandlung einer Krank-
heit mit dem Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit, der Linderung der Krankheits-
beschwerden und der Verhinderung von Rückfällen umfasst. Denn es geht im Schwer-
behindertenrecht um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund de-
rer der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zu-
geschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann, auch
wenn diese Auswirkungen an sich nur geringfügig sind. Sie können sich bei gewissen
stummen Erkrankungen allein aus ärztlichen Handlungsanweisungen, zum Beispiel Di-
ät, Ruhepausen, Schonung, verkürzte Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außenein-
flüsse (zum Beispiel Witterung, Zugluft, Nässe) oder Vorgaben zu bestimmten Körperhal-
tungen (zum Beispiel Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen usw.), ergeben. Eine eigenständige
funktionelle Bedeutung des Therapieaufwands, zum Beispiel ständiger aufwändiger Ver-
bandswechsel, ist insoweit nicht erforderlich.
Allerdings muss der Therapieaufwand zur Erzielung des Therapieerfolgs (stabilere Stoff-
wechsellage) medizinisch notwendig sein, um bei der GdB-Bewertung berücksichtigt zu
werden. Eine ärztliche Verordnung kann als Nachweis für die medizinische Indikation die-
nen, ist aber nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines krankheitsbedingten Thera-
pieaufwands. Erforderlich ist allerdings, dass die Therapie tatsächlich durchgeführt wird.
Zudem ist nur derjenige Therapieaufwand bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen,
der sich nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69
Abs. 1 Satz 4 SGB IX auswirkt. Dies gilt entsprechend für die ab 22. Juli 2010 geltende
Regelung in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV.
Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen Therapieauf-
wand beruht hierbei nicht auf gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die beim
Diabetes mellitus aufgrund der Hypoglykämieneigung und der Instabilität der Stoffwech-
sellage vorliegen können und ebenfalls Grundlage der GdB-Bewertung sind, sondern auf
therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung oder bei der Gestaltung des
Tagesablaufs. Insoweit kann zur Konkretisierung der Grundsätze der Rechtsprechung
des BSG auch für die Zeit vor dem 22. Juli 2010 auf die neuen Bewertungsgrundsätze in
Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV zurückgegriffen werden, nach denen die inso-
weit bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigenden Teilhabestörungen unter dem Ober-
begriff „Einschnitte in die Lebensführung“ zusammengefasst sind. Obgleich die Ände-
rung der Anlage zu § 2 VersMedV formal keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und
Verwaltung für den Zeitraum bis 21. Juli 2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes
Sachverständigengutachten bedeutsam. Allgemein ist es zur Vermeidung sachfremder
Erwägungen geboten, sich an allgemein gültigen Bewertungskriterien zu orientieren, wie
sie in den AHP und der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführt sind. Nach der Begründung
zur Verordnungsänderung (BR-Drs. 285/10 Seite 3 zu Nr. 2) zeigen sich Einschnitte in die
Lebensführung zum Beispiel bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Frei-
zeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität.
Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des
BSG davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit
oder Art und Weise festgelegt ist, mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravieren-
de gesundheitliche Folgen einhergehen können oder die Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie er-
heblich beeinträchtigt wird. Je flexibler die Durchführung der notwendigen Therapie ge-
handhabt werden kann, desto geringer fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies
gilt auch für den Fall, dass ein (gelegentliches) Aussetzen der Therapie keine gravieren-
den Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hat oder durch andere
Behandlungsmethoden selbstbestimmt kompensiert werden kann.
Dabei hat das BSG in seinem Urteil vom 2. Dezember 2010 erläutert, dass dann, wenn
sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand seiner Art und Weise nach nicht als
krankheitsspezifisch darstellt (zum Beispiel Blutzuckerwertmessungen, Insulininjektio-
nen), sondern allgemein einer gesunden Lebensweise entspricht (zum Beispiel Ernäh-
rungsverhalten, körperliche Aktivität), grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine
solche Lebensführung zumutbar in den Tagesablauf einbezogen und unter wertender Be-
trachtung nicht als nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX angesehen werden kann. Insoweit sind Menschen
mit und ohne Behinderung in gleicher Weise dafür verantwortlich, durch eine gesunde
Lebensweise den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Fol-
gen zu überwinden oder zu verringern. Hält sich der medizinisch notwendige Therapie-
aufwand in dem Rahmen dessen, was auch Menschen ohne Behinderung allgemein als
gesunde Lebensweise empfohlen wird, kann er mithin im Allgemeinen nicht bei der Be-
messung des GdB (hier von Diabetes mellitus) berücksichtigt werden. Das BSG ist des
Weiteren davon ausgegangen, dass sportliche Betätigung, soweit sie zur Behandlung
einer Krankheit medizinisch notwendig ist, in der Regel keine nachteiligen Auswirkun-
gen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB
IX hat. Nur bei Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall ei-
ne bei der Bemessung des GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung ange-
nommen werden, wenn die medizinisch notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt
in die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs in besonderem Maße prägt, weil
sie zum Beispiel aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt
ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch Menschen ohne Behinde-
rung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen M stellen sich der Verlauf und die Be-
handlung der Diabetes-Erkrankung wie folgt dar: Die Stoffwechsellage war bei von der
Klägerin abgelehnter und damit nicht durchgeführter Insulintherapie bis Dezember 2007
schlecht. Die Ablehnung einer Insulintherapie wird übrigens bestätigt durch einen Arzt-
brief der S-Klinik vom 10. Oktober 2007 über eine stationäre Behandlung der Klägerin
vom 12. Juli bis 15. August 2007; hier heißt es, die Klägerin wünsche derzeit keine Um-
stellung auf Insulin, da sie häufig ihre Medikamente vergesse. Ab Januar 2008 erfolgte
eine Insulintherapie, was zu einer drastischen Verbesserung der Stoffwechsellage führ-
te. Im November 2008 kam es zu einer Stoffwechselentgleisung, im Mai 2011 wurde ei-
ne schlechte Stoffwechsellage festgestellt, insgesamt ist die Stoffwechsellage auch ak-
tuell sehr schlecht. Der Therapieaufwand gestaltet sich durchgehend als gering (was je-
denfalls ein Mitgrund für die schlechte Stoffwechsellage sein dürfte). Die Klägerin führt
die Insulintherapie nach festem Schema durch, ohne die Dosen selbständig anpassen
zu müssen. Es wird kein Aufwand zur Erzielung einer besseren Stoffwechsellage – keine
sportlichen Aktivitäten, keine Änderung des Lebensstils – betrieben. Angegeben worden
sind von der Klägerin nur leichte Unterzuckerungen, die sie ohne Fremdhilfe selbst be-
herrschen kann. Nach der bis zum 21. Juli 2010 geltenden Rechtslage ist hier vor Beginn
der Insulintherapie im Januar 2008 kein höherer Einzel-GdB als 20 festzustellen. Ab Ja-
nuar 2008 ist vom Vorliegen einer Insulintherapie bei weitgehend schlechter Stoffwech-
sellage und sehr geringem Therapieaufwand mit einem Einzel-GdB von 30 auszugehen.
Dieser GdB ist (knapp) auch nach der ab dem 22. Juli 2010 geltenden Rechtslage fest-
zustellen. Bei weiter geringem Therapieaufwand und kaum vorhandenen Einschnitten in
der Lebensführung ist ein höherer Einzel-GdB als 30 nicht festzustellen.
Der Bluthochdruck ist nach Teil B Nr. 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.9
AHP, Seite 75, als solcher mittelschwerer Form mit Organbeteiligung leichten Grades mit
einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet. Berücksichtigt sind dabei die vom Fach-
arzt für Augenheilkunde S in seinem ärztlichen Bericht vom 13. September 2012 mitge-
teilten beidseitigen milden hypertensiven Veränderungen der Netzhaut. Der Sachver-
ständige M selbst hat im Übrigen einen unauffälligen kardialen körperlichen Untersu-
chungsbefund erhoben bei leicht erhöhtem Ruhe-Blutdruck und normalem Ruhe-EKG.
Im Bereich der unteren Extremitäten ist lediglich ein Krampfaderleiden mit einem Ein-
zel-GdB von 10 zu bewerten. Dies folgt aus Teil B Nr. 9.2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV
und Teil A Nr. 26.9 AHP, Seite 74 f., wonach eine chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei
Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig mit geringem belas-
tungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stau-
ungsbeschwerden mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten ist. Anhaltspunkte für eine
höher zu bewertende chronisch-venöse Insuffizienz mit erheblicher Ödembildung und
häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen sind vom Sachverständigen M
nicht gefunden worden und hat auch der Senat nicht.
Weitere GdB-relevante Leiden bestehen bei der Klägerin nach dem Gutachten des Sach-
verständigen M nicht. Dies gilt insbesondere auch – mit Ausnahme des bereits bewerte-
ten Krampfaderleidens - für den gesamten Bereich der unteren Extremitäten. Nach den
vom Sachverständigen Müller mitgeteilten Befunden und Messergebnissen sind keine
GdB-relevanten Beeinträchtigungen der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke feststellbar. Kei-
ne höhere Bewertung des GdB erfordert hier auch die bei der Klägerin ohne Frage vor-
liegende Adipositas (bei einer Größe von 1,57 m hat Dr. E in ihrem Befundbericht für
das Sozialgericht vom 9. Dezember 2009 ein Körpergewicht von 115 kg mitgeteilt; nach
dem Sachverständigen M ist es zu einer ungewollten Gewichtsabnahme auf jetzt noch
94 kg gekommen). Die Adipositas allein bedingt nach Teil B Nr. 15.3 der Anlage zu § 2
VersMedV und Teil A Nr. 26.15 AHP, Seite 99, keinen GdB. Nur Folge- und Begleitschä-
den (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsappa-
rat) können die Annahme eines GdB begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktio-
nellen Auswirkungen einer Adipositas permagna. Die Folge- und Begleitschäden der Adi-
positas der Klägerin – insbesondere solche im Zusammenhang mit der Diabetes-Erkran-
kung und den Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates - sind nach den
obigen Ausführungen vollumfänglich berücksichtigt worden.
Von Vorstehendem ausgehend ergibt sich kein höherer Gesamt-GdB als 70. Der Einzel-
GdB von 50 für seelische Leiden ist infolge der orthopädischen Leiden einschließlich der
Schmerzsymptomatik um 10 zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung um 10 erfolgt durch
die Diabetes-Erkrankung und zwar unabhängig davon, ob dieses mit einem Einzel-GdB
von 20 oder 30 zu bewerten ist. Der mit 20 zu bewertende Hypertonus führt allenfalls zu
leichten Einschränkungen und wirkt sich nicht GdB-erhöhend aus. Gleiches gilt für das
mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertende Krampfaderleiden, das wegen der Geringfü-
gigkeit der von ihm ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen ebenfalls außer Betracht
bleiben muss. Insgesamt geht der Senat mit dem Sachverständigen M davon aus, dass
hier in jeder Hinsicht eine Maximalbewertung zugunsten der Klägerin vorgenommen wor-
den ist.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen sind hier nicht
festzustellen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ liegen hier
nicht vor.
Die AHP und die in der Anlage zu § 2 VersMedV festgelegten „versorgungsärztlichen
Grundsätze“ beschreiben in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 (Seite 137 ff.) und Teil D Nr. 1 d)
– f) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-
kenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt an-
zusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als
Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 2011 - L 11
SB 67/09 - juris). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vor-
liegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge
der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das men-
schliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Fak-
toren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des
Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand,
die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung
der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die
Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP und die in der Anlage zu § 2
VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Be-
tracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im
Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Geh-
vermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen.
Ob die „versorgungsärztlichen Grundsätze“, soweit sie die Feststellung der gesundheit-
lichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für das Merkzeichen „G“
– betreffen, auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Sinne von Artikel 80
Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. Ur-
teil des Senats vom 16. November 2011 – a. a. O.). Denn die in den „versorgungsärztli-
chen Grundsätzen“ geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„G“, die sich in jeder Hinsicht mit den insoweit in den AHP angeführten und für den Fall
der Teilnichtigkeit der „versorgungsärztlichen Grundsätze“ zur Vermeidung von Rechts-
nachteilen für die Betroffenen unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zunächst
weiter heranzuziehenden Voraussetzungen decken, sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 3 AHP und Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungs-
fähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens in erster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich
auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbel-
säule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus
können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem
GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit beson-
ders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußge-
lenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Soweit innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungs-
fähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die
Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträch-
tigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit
einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit
einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer
chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als
erfüllt anzusehen. Dass hier keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstö-
rungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich
einen GdB von wenigstens 40 bedingen, ergibt sich aus obigen Ausführungen zum GdB
der Klägerin. Entsprechendes gilt in Bezug auf die inneren Leiden.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP und Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei hirn-
organischen Anfällen die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von
der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beein-
trächtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem
GdB von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftre-
ten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. Dass
bei der Klägerin ein Anfallsleiden ebenso wenig vorliegt wie häufige hypoglykämische
Schocks infolge der Diabetes-Erkrankung, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen
zum GdB.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 5 AHP und Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV sind Stö-
rungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewe-
gungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens
70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombina-
tion mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörig-
keit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die An-
nahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei die-
sen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.
B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Men-
schen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn
die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich be-
nutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB
von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei
einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in
besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Auch diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin im genannten Sinne nicht um ei-
nen behinderten Menschen, der sich im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht täglich
benutzt, nur schwer zurechtfinden kann. Nach allen Gutachten liegt bei ihr keine geistige
Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 vor; ebenso ist hier kein besonders ge-
lagerter Einzelfall gegeben, bei dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfä-
higkeit im Straßenverkehr auch bei einer geistigen Behinderung mit einem GdB unter 80
gegeben ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus an psychischen Störungen leidet und diese Störun-
gen zu einem Nicht-Verlassen ihrer Wohnung führen sollten, rechtfertigt dies ihre Gleich-
stellung mit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 und Abs. 5 AHP und Teil D Nr. 1 e) und f) der An-
lage zu § 2 VersMedV genannten Personengruppen nicht. Denn im Hinblick auf diesen
Personenkreis, bei dem die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträch-
tigt sein kann, ohne dass das Gehvermögen betroffen ist, enthält § 146 Abs. 1 Satz 1
SGB IX eine abschließende Aufzählung, die durch die AHP und die Anlage zu § 2 Vers-
MedV ausgefüllt werden. Demnach vermögen psychische Störungen nicht das Vorliegen
einer erheblichen Gehbehinderung zu begründen, wenn diese sich – wie in der Regel und
so auch hier – nicht auf das Gehvermögen selbst auswirken (vgl. Urteil des Senats vom
16. November 2011 – a. a. O.).
Aus den Ausführungen des Sachverständigen M wie auch den übrigen aktenkundigen
medizinischen Befunden ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleich-
stellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könn-
ten, die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B
Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP und Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV beschriebe-
nen Regelfälle zu bejahen.
Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk-
zeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, zitiert nach juris), weil die nach den
vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so
gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen in Teil B Nr. 30 Abs. 3
bis 5 AHP und Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV gleichgestellt werden
könnten.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen bei der Kläge-
rin ebenfalls nicht vor. Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Vorausset-
zungen für das Merkzeichen „H“ sind § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 33 b Abs. 3
Satz 3, Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG
in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie infol-
ge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren-
den Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta-
ges fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hil-
fe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift ge-
nannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33 b
Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibun-
gen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steu-
erlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Vor-
aussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich
der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14,
15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) angelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Fe-
bruar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, und Urteil vom 24. November 2005
– B 9 SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, jeweils m. w. N.).
Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich
um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie-
digung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmä-
ßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14
Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahn-
pflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes
Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Woh-
nung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusam-
mengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI; § 37 Abs. 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
notwendigen körperlichen Bewegung, psychischen Erholung, geistigen Anregung und der
Kommunikation (insbesondere Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) an-
fallen. Bei psychisch oder geistig Behinderten liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie
bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedür-
fen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwa-
chung nicht vornehmen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebe-
darf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zu Vorstehendem vgl. z. B. BSG, Urteil vom
12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, Urteil vom 24. November 2005 – B 9 SB 1/05 R –, je-
weils a. a. O., Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95 –, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; AHP 1996,
Nummer 21 Abs. 3, Seite 37).
Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei-
nen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheb-
lichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder
Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann.
In der Regel wird dabei neben der Zahl der Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert
der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein, wobei Maßstab für die Erheblich-
keit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreu-
ungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ ge-
ringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er-
gibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je-
dem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich
erst dann anzunehmen, wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleis-
tungen mindestens zwei Stunden erreicht, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pfle-
gestufe II der Pflegeversicherung entspricht. Um den individuellen Verhältnissen Rech-
nung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzu-
stellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung, insbesondere der
wirtschaftliche Wert der Leistung oder die körperliche und psychische Belastung der Pfle-
geperson, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 3 RK 14/94 –,
SozR 3-2500 § 53 Nr. 8, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, Urteil vom 24. No-
vember 2005 – B 9 SB 1/05 R –, jeweils a. a. O.).
Hiernach hat die Klägerin bereits nach dem aktenkundigen Pflegegutachten der Gutach-
terin F vom 27. April 2009 keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Vor-
aussetzungen für das Merkzeichen „H“, weil der Zeitaufwand für erforderliche Betreu-
ungsleistungen im Bereich der Grundpflege danach nur 71 Minuten täglich beträgt und
demnach nicht mindestens zwei Stunden erreicht; auch die Berücksichtigung der weite-
ren Umstände der Hilfeleistung rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zudem ist in die-
sem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Zuerkennung der Pflegestufe I von Dr.
A in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2010 als auch vom Sachverständigen M als
nicht nachvollziehbar erachtet wird. Letztgenannter hat nachvollziehbar überhaupt kei-
nen Pflegebedarf erkannt.
Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen „B“ liegen hier nicht vor. Nach Nr. 32 AHP ist eine Berechtigung für
eine ständige Begleitung und zur Mitnahme einer Begleitperson bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ oder „H“ oder – wie
die Bezugnahme in Nr. 32 Abs. 1 Satz 1 AHP auf § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erweist, der
wiederum auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Bezug nimmt – „Gl“ <gehörlos; nunmehr aus-
drücklich in Teil D Nr. 2 Buchstabe b der Anlage zu § 2 VersMedV genannt> vorliegen)
gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder an-
dere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe ange-
wiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Ver-
kehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich
von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforder-
lich sind (vgl. Nr. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 AHP). Die Berechtigung für eine ständige Be-
gleitperson ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und den in
Nr. 30 Abs. 4 und 5 AHP genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinder-
ten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträch-
tigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (vgl. Nr. 32 Abs. 3
AHP). Nach Nr. 30 Abs. 5 Satz 2 AHP ist die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei Hörbehinderten wiederum nur dann ge-
rechtfertigt, wenn Störungen der Orientierungsfähigkeit zu bejahen sind, was nur bei
Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit der Fall ist, und zwar auch nur
für schwerbehinderte Menschen im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr)
und für schwerbehinderte Menschen im Erwachsenenalter in Kombination mit erhebli-
chen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. bei Sehbehinderung oder geistiger Behin-
derung). Diese Bewertungsgrundsätze sind nunmehr im Teil D Nr. 2 b) und c) der Anlage
zu § 2 VersMedV niedergelegt.
Grundvoraussetzung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „B“ ist demnach das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“. Dass hier die gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen „Gl“ nicht vorliegen, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „H“ liegen nach den obi-
gen Ausführungen nicht vor. Auf die Verzahnung der Merkzeichen „G“ und „B“ hat be-
reits das BSG in seinem Urteil vom 11. November 1987 (9a RVs 6/86 – juris) hingewie-
sen. Ohne Zuerkennung des Merkzeichens „G“ - entsprechendes gilt für das Merkzeichen
„H“ - kommt die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ demnach nicht in Betracht (vgl.
auch BSG, Urteile vom 13. Juli 1988 - 9/9a RVs 14/87 – und vom 6. September 1989 - 9
RVs 1/88 -, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2009 - L 15 SB 151/06 –
alle bei juris).
Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ liegen bei der Klä-
gerin nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV ist im Ausweis auf der Rückseite das
Merkzeichen „RF“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich
festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkge-
bührenpflicht erfüllt.
Mit der Verweisung auf das Landesrecht sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012
heranzuziehen die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 Satz 1
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Staatsvertrags zur Än-
derung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes (Gesetz zum Achten Rundfun-
känderungsstaatsvertrag) vom 27. Januar 2005 (GVBl. Seite 82), welches die bis dahin
geltende Berliner Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rund-
funkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl. Seite 3) aufhob. Spätere Änderungen, zu-
letzt im Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Berliner
Zustimmungsgesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. Seite 39), haben die hier maßgeb-
lichen Voraussetzungen unberührt gelassen. Zum 1. Januar 2013 gilt § 4 Abs. 2 Satz 1
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungs-
gesetzes (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. Mai 2011
(GVBl. Seite 211), der allerdings für den darin genannten Personenkreis keine Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern nur eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags
auf ein Drittel vorsieht.
Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsauffassung, wonach die landesrechtlichen
Regelungen über die Rundfundgebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen anzu-
wenden sind, festhält (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2009 - L 11 SB 348/08 – juris –
m. w. N. zum Meinungsstand). Auch in diesem Fall liegen deren Voraussetzungen hier je-
denfalls nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und der wortgleiche § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Rundfunkgebühren-
staatsvertrags und der wortgleiche § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 23 des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages, der auf bestimmte Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugeschnitten
ist, kommt ersichtlich nicht in Betracht - werden auf Antrag von der Rundfunkgebühren-
pflicht schwerbehinderte Menschen befreit oder wird deren Beitrag auf ein Drittel redu-
ziert, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und
die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kön-
nen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind als öffentliche Veranstaltungen Zu-
sammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, un-
terhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öf-
fentliche Veranstaltungen sind damit nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch
Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. nur BSG, Ur-
teil vom 12. Februar 1997 - 9/9a RVs 2/96 - SozR 3-3780 § 4 Nr. 17). Die Unmöglichkeit
der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbe-
hinderte wegen seines Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Be-
such ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamt-
heit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung
muss der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss
an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob je-
ne Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben,
Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem
anderen, in sein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar, denn die Gebührenpflicht
selbst wird nicht bloß nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen,
an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem ge-
samten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden,
dass der Nachteilsausgleich „RF“ nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetz-
lich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den
aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Nach diesen Grundsätzen, von denen auch der Senat in seiner ständigen Rechtspre-
chung ausgeht, liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „RF“ hier bereits deshalb nicht vor, weil der GdB bei der Klägerin nach
obigen Ausführungen nicht wenigstens 80 beträgt. Darüber hinaus ist die Klägerin aber
auch nicht wegen ihres Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Be-
such öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen, was sich aus den Ausführungen des
Sachverständigen M schlüssig ergibt.
Bei der Klägerin sind auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„T“ nicht erfüllt. Voraussetzung für das Merkzeichen „T“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl.
Seite 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. Seite 342) (Berl-
FahrdienstVO), dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter GdB von mindestens
80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen gegenüber dem Versorgungsamt
nachgewiesen werden. Berechtigt nach Maßgabe des § 3 (befristete Berechtigung bis
zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens) sind außerdem Personen, die erstmalig beim
Versorgungsamt das Merkzeichen T beantragen und dem Antrag eine Bescheinigung
beifügen, aus der hervorgeht, dass eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträ-
ger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen
Rollator übernommen hat (§ 1 Abs. 2 BerlFahrdienstVO). Keine dieser Voraussetzungen
liegt hier vor. Weder sind bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „aG“ anerkannt. Auch sind ein mobilitätsbedingter GdB von mindestens 80
und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen gegenüber dem Versorgungsamt nicht
nachgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2
Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.