9.1.6 / 9.3
Landessozialgericht Baden-Württemberg
03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B
Beschluss
Kernaussage
Herzrhythmusstörungen und Hypertonie sind innerhalb des Funktionssystems Herz-Kreislauf in ihrer Gesamtwirkung zu betrachten. Bei paroxysmalen Tachykardien sind Häufigkeit, Dauer, hämodynamische Relevanz und subjektive Beeinträchtigung maßgeblich.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom
15.07.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialge-
richts (SG) Ulm, durch den ihm die Kosten für ein im Klageverfahren von Amts wegen
eingeholtes hals-nasen-ohrenärztliches Gutachten in Höhe von 895,91 € auferlegt wor-
den sind.
Der am [...] geborene Kläger beantragte am 19.10.2018 die Feststellung seines Grades
der Behinderung (GdB) und machte dabei als Behinderungen einen Bluthochdruck, ei-
nen Schwindel sowie Herzrhythmusstörungen, ein Rückenleiden, eine Schwerhörigkeit,
erhebliche Schlafprobleme, eine Einschränkung der Sehfähigkeit links und eine Endglie-
damputation geltend.
Aktenkundig wurden Befundberichte über einen Zustand nach einer Endgliedteilamputa-
tion des linken Zeigefingers, ein – wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um we-
niger als 10 vom Hundert für eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräu-
schen – die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund festgestellter Lärmschwerhörig-
keit ablehnender Bescheid der Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Befundberichte
über ein entferntes initiales tubuläres Adenom, kardiale Kontrollen, eine angiologische
Kontrolle, eine kardiopulmonale Untersuchung sowie eine Periarthropathica coxae links,
ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und eine ISG-Blockierung rechts, ein Ent-
lassungsbericht über eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der
Rehaklinik H. in B. mit den darin genannten Diagnosen leichte depressive Episode, Spon-
dylose im Lumbalbereich, benigne essentielle Hypertonie, diastolische links-ventrikulä-
re Dysfunktion bei erhaltener Systole und atherosklerotische Ein-Gefäß-Erkrankung, ein
Sprachaudiogramm und ein Tonaudiogramm sowie Befundberichte über eine Amblyo-
pie links, eine Blepharochalasis beidseits, eine Hornhautnarbe rechts, eine Hyperopie, ei-
nen Astigmatismus, eine Presbyopie und einen Pigmentconus links sowie ein Prostataa-
denom. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. N. mit, keine Un-
tersuchungsberichte vorlegen zu können.
Die Ärztin K. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
07.12.2018 als Funktionsbeeinträchtigungen eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem
Einzel-GdB von 30, eine Sehminderung links mit einem Einzel-GdB von 25, eine Prosta-
tavergrößerung mit einem Einzel-GdB von 20, ein psychovegetatives Erschöpfungssyn-
drom mit einem Einzel-GdB von 10 sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
mit einem Einzel-GdB von 10 und bewertete den Gesamt-GdB mit 40. Sodann stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2018 den GdB mit 40 fest.
Hiergegen legte der Kläger am 02.01.2019 mit der Begründung, infolge von Schafstö-
rungen und eines Rückenleidens an einer depressiven Stimmung zu leiden, Widerspruch
ein. Aktenkundig wurde ein Befundbericht, in dem die Diagnose „F32.1“ aufgeführt so-
wie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Schlafstörungen beschrieben
wurden.
Die Ärztin K. hielt in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28.01.2019 an der
bisherigen Beurteilung fest. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbe-
scheid vom 31.01.2019 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 28.02.2019 Klage zum SG Ulm erhoben. Er hat zur Begrün-
dung ausgeführt, es erscheine nicht sachgerecht, dass auf psychiatrischem sowie auf
hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet keine weiteren Ermittlungen angestellt worden
seien.
Das SG Ulm hat diverse ärztliche Unterlagen beigezogen und die sachverständigen Zeu-
genauskünfte des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. N. vom 08.07.2020 über eine Innenohr-
schwerhörigkeit beidseits, des (Unfall-)Chirurgen und Orthopäden Dr. E. vom 14.07.2019
über ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und ein pseudoradikuläres Len-
denwirbelsäulensyndrom mit Blockierung, der Internistin und Hausärztin Dr. G. vom
16.07.2019 über eine arterielle Hypertonie, eine gemischte Hyperlipidämie, eine kardiale
Arrhythmie, eine gutartige Neubildung der Prostata, eine Presbyakusis, eine Neurasthe-
nie, eine somatoforme Störung und eine Schlafstörung sowie der Augenärztin Dr. S. vom
17.10.2019 über eine Amblyopie, eine Hyperopie, einen Astigmatismus und eine Presby-
opie eingeholt.
Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2019 unter anderem
ausgeführt, die nun vorgelegten Unterlagen ergäben kein Abweichen von der bisherigen
Beurteilung. Der bislang vergebene Einzel-Teil-GdB von 30 für die beidseitige Schwer-
hörigkeit sei ausschließlich aufgrund des Tonaudiogramms vom 14.05.2018 ermittelt
worden. Das Sprachaudiogramm vom 14.05.2018 enthalte nur unvollständig ausgefüllte
Messwerte und sei damit gutachterlich nicht verwertbar. Das im Klageverfahren beigezo-
gene Audiogramm sei hiermit identisch. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen sei für
die sichere GdB-Bewertung einer Schwerhörigkeit grundsätzlich ein Sprachaudiogramm
vonnöten, wobei ein auswertbares Sprachaudiogramm neben den Verständniswerten für
Einsilber bei 60, 80 und 100 dB den Hörverlust für Sprache in dB (a1) am Abstand der
gemessenen Zahlenkurve von der Normalkurve enthalten müsse. Der behandelnde Hals-
Nasen-Ohrenarzt solle gebeten werden, ein Sprachaudiogramm nach diesen Kriterien
und – zur Überprüfung der Plausibilität des Sprachaudiogramms – auch nochmals ein ak-
tuelles Tonaudiogramm anzufertigen. Er hat ferner auf die Frage des SG Ulm, weshalb
bei den angenommenen Einzel-GdB-Werten noch von einem Gesamt-GdB 40 ausgegan-
gen worden sei, dargelegt, möglicherweise sei der bislang für die beidseitige Schwerhö-
rigkeit vergebene Einzel-GdB von 30 überhöht. Hinzu komme, dass man den bisherigen
Einzel-GdB von 20 für die Prostatavergrößerung aus dem aktenkundigen Befundbericht
nicht nachweislich ableiten könne. Er hat ferner ausgeführt, aus den Akten könne ein hö-
herer Gesamt-GdB als 40 nicht abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung dieser Ein-
schätzung hat der Beklagte sodann ausgeführt, der bisher zuerkannte Gesamt-GdB von
40 sei im oberen Ermessensspielraum angesiedelt, die von Dr. W. vorgeschlagene weite-
re Sachaufklärung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Der Kläger hat auf Anfrage des SG Ulm weitere Unterlagen seines Hörgeräteakustikers
vorgelegt.
Dr. W. hat sodann in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2020 darge-
legt, dem jetzt vorgelegten aktuellen Tonaudiogramm vom 22.01.2020 lasse sich ein
prozentualer Hörverlust von rechts 46 % und links 57 % entnehmen, was gemäß den VG
(Versorgungsmedizinischen Grundsätzen), Teil B, Nr. 5.2.4 prinzipiell dem bisher für die
beidseitige Schwerhörigkeit vergebenen Einzel-GdB von 30 entspreche. Allerdings ha-
be er bereits in seiner vorangegangenen versorgungsärztlichen Stellungnahme auf die
Notwendigkeit von auswertbaren Sprachaudiogrammen hingewiesen. Die jetzt vorgeleg-
ten und im Übrigen veralteten Sprachaudiogramme seien wegen unvollständig ausgefüll-
ter Messwerte nicht auswertbar. Nach gegenwärtiger Lage der Akten sei aufgrund des
jetzt vorgelegten Tonaudiogramms vom 22.01.2020 allenfalls zu sagen, dass der Ein-
zel-GdB für die Schwerhörigkeit nicht höher als 30 liegen könne. Denn würde ein aus-
wertbares Sprachaudiogramm deutlich höhere prozentuale Hörverluste ergeben als die-
ses Tonaudiogramm, so wäre das Sprachaudiogramm als nicht plausibel anzusehen, da
die Befunde des Ton- und Sprachaudiogramms jedenfalls in diesem Hörbereich in etwa
deckungsgleich sein sollten. Umgekehrt sei aber unter Bezugnahme auf seine vorange-
gangene versorgungsärztliche Stellungnahme nicht auszuschließen, dass ein auswertba-
res Sprachaudiogramm ergeben würde, dass der bisher für die beidseitige Schwerhörig-
keit vergebene Einzel-GdB von 30 zu hoch bemessen sei. Damit könne also nach wie vor
nach gegenwärtiger Lage der Akten ein höherer Gesamt-GdB als 40 wie bisher nicht be-
gründet werden. Sollte das SG Ulm beabsichtigen, weitere audiografische Befunde beizu-
ziehen, so sei nochmals auf die in seiner vorangegangenen versorgungsärztlichen Stel-
lungnahme aufgeführten Kriterien für ein auswertbares Sprachaudiogramm hingewiesen.
Daraufhin hat das SG Ulm die sachverständige Zeugenauskunft der Neurologin und
Psychiaterin K. vom 24.04.2020 über Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und Konzen-
trationsstörungen und sodann von Amts wegen das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarz-
tes Dr. L. vom 25.05.2020 eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersu-
chung des Klägers, im Rahmen derer er unter anderem ein Sprachaudiogramm erstellt
hat, für die Schwerhörigkeit unter integrierender Miteinbeziehung eines Tinnitus den Ein-
zel-GdB mit 10 und unter Berücksichtigung der weiteren bislang versorgungsärztlich ver-
gebenen Einzel-GdB-Werte den Gesamt-GdB mit 30 bewertet. Der Sachverständige hat
Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 895,91 € geltend gemacht.
Das SG Ulm hat gegenüber dem Beklagten auf die Möglichkeit der Auferlegung der Kos-
ten für das eingeholte Gutachten des Dr. L. hingewiesen. Der Beklagte hat hierauf mit-
geteilt, der Einzel-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit sei aufgrund des Ton-
und Sprachaudiogrammes vom 14.05.2018 bewertet worden. Das im sozialgerichtlichen
Verfahren vorgelegte Ton- und Sprachaudiogramm vom 22.01.2020 habe keine neuen
Erkenntnisse ergeben, die einen höheren Einzel-GdB bezüglich der beidseitigen Schwer-
hörigkeit begründen würden. Das Gutachten des Dr. L. schätze den Einzel-GdB bezüglich
der beidseitigen Schwerhörigkeit lediglich auf 10. Eine Übernahme der Kosten des Gut-
achtens, welches das Klagebegehren nicht stütze, komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat unter dem 07.07.2020 die Klage zurückgenommen.
Das SG Ulm hat mit Beschluss vom 15.07.2020 dem Beklagten die im Gerichtsverfahren
entstandenen Kosten für das Gutachten des Dr. L. in Höhe von 895,91 € auferlegt. Es hat
zur Begründung ausgeführt, zur Feststellung des Gesamt-GdB sei unter anderem die Klä-
rung des Einzel-GdB für das Funktionssystem „Ohren“ und damit des Hörverlustes not-
wendig gewesen. Wie der Beklagte zutreffend und Dr. W. in den versorgungsärztlichen
Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht habe, seien hierfür weitere erhebliche Ermitt-
lungen, unter anderem die Einholung eines Sprachaudiogramms und damit letztlich eine
gutachterliche Abklärung auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, notwendig ge-
wesen. Dementsprechend sei das Gutachten des Dr. L. eingeholt worden. Da Dr. W. das
im Klageverfahren nachgereichte Tonaudiogramm vom 22.01.2020 für nicht ausreichend
erachtet habe, sei auch keine Änderung erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten,
sondern der Beklagte habe die Ermittlungen offensichtlich selbst für erforderlich erach-
tetet, wobei dies bei dem unveränderten Sachverhalt für den Beklagten auch bereits im
Verwaltungsverfahren offensichtlich erkennbar notwendig gewesen sei. Der Beklagte ha-
be aber weitere Ermittlungen zur Feststellung des Hörverlustes unterlassen, insbesonde-
re kein Sprachaudiogramm eingeholt beziehungsweise keine gutachterliche Abklärung
des Hörverlustes durchgeführt oder veranlasst. Diese medizinischen Ermittlungen sei-
en im Gerichtsverfahren durch die Einholung des Gutachtens des Dr. L. nachgeholt wor-
den. Das Unterlassen dieser Ermittlungen sei auch kausal für die Einholung des gerichtli-
chen Gutachtens und die hierfür angefallenen Kosten, da das Gericht (und offensichtlich
auch der Beklagte) ohne diese medizinischen Ermittlungen anhand der Verwaltungsak-
te den anzunehmenden GdB nicht sicher und nachvollziehbar habe beurteilen können.
Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es für die Kostenauferlegung nicht maß-
gebend darauf an, ob die nachgeholten Ermittlungen das Klagebegehren gestützt hätten
oder nicht. Von der Auferlegung der Kosten sei nach pflichtgemäßem Entschließungser-
messen Gebrauch zu machen. Die Auferlegung der Kosten bezwecke auch, den Beklag-
ten zu disziplinieren. Dies sei auch erforderlich, da ihm vor Augen geführt werden müs-
se, dass er erforderliche medizinische Ermittlungen (zukünftig) nicht unterlassen bezie-
hungsweise auf ein etwaiges gerichtliches Verfahren verlagern dürfe. Dem Gericht stehe
auch hinsichtlich des Umfangs der Kostenauferlegung ein Ermessen zu, wobei es nach
Berücksichtigung aller Umstände sachgerecht und angemessen sei, dem Beklagten die
Kosten des eingeholten Gutachtens des Dr. L. aufzuerlegen, da dies aufgrund der unter-
lassenen Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erfor-
derlich geworden sei. In Fallgestaltungen, wie der vorliegenden, in der das Gericht nur
das nachhole, was die Behörde versäumt habe, sei es im Regelfall angemessen, der Be-
hörde die gesamten dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Von der Auferlegung
weiterer Kosten, insbesondere aufgrund der Einholung der sachverständigen Zeugenaus-
kunft des Dr. N., werde abgesehen.
Hiergegen hat der Beklagte am 03.08.2020 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg eingelegt.
Obwohl er sich im Klageverfahren dahingehend geäußert habe, der bisher zuerkannte
Gesamt-GdB von 40 sei bereits im oberen Ermessensspielraum angesiedelt, und Dr. W.
ausgeführt habe, der bisher für die beidseitige Schwerhörigkeit vergebene Einzel-GdB
von 30 sei möglicherweise überhöht, habe das SG Ulm das Gutachten des Dr. L. einge-
holt. Da hierbei festgestellt worden sei, dass der Einzel-GdB für die beidseitige Schwer-
hörigkeit tatsächlich nur 10 betrage, hätten sich durch das Gutachten keine neuen Er-
kenntnisse für einen höheren GdB ergeben, weswegen auch die Klage zurückgenommen
worden sei. Er habe entgegen dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss nicht
die notwendigen Ermittlungen versäumt, denn er habe den Einzel-GdB von 30 für die
beidseitige Schwerhörigkeit allein aufgrund des Tonaudiogramms vom 14.05.2018 fest-
gestellt. Das Sprachaudiogramm gleichen Datums sei nur unvollständig ausgefüllt und
damit gutachtlich nicht verwertbar gewesen. Damit sei er zugunsten des Klägers von ei-
nem höheren Einzel-GdB für die Schwerhörigkeit ausgegangen, als er dem Kläger tat-
sächlich zugestanden habe. Außerdem habe er bereits vor Einholung des Gutachtens
darauf hingewiesen, dass der tatsächliche GdB höchstens geringer ausfallen könne. In-
wiefern die Auferlegung der Kosten des Gutachtens ihn „disziplinieren“ solle, wie vom
SG Ulm ausgeführt, bleibe nicht nachvollziehbar. Objektiv gesehen wäre das Gutachten
nicht erforderlich gewesen. Durch das Gutachten sei vielmehr bestätigt worden, dass er
bei der Feststellung des GdB keine falsche Entscheidung getroffen habe. Wenn die Ein-
schätzung des GdB im Verwaltungsverfahren für den Kläger zu wohlwollend ausgefallen
sei, dürfe dies nicht zu seinen Lasten gehen. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass das
Verfahren nach dem SGB IX ein Massenverfahren sei, bei welchem keine gutachterlichen
Untersuchungen vorgesehen seien.
II.
Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht ein-
gelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG Ulm hat mit seinem Beschluss vom 28.12.2018 zu Recht dem Beklagten die
durch das Gutachten des Dr. L. entstandenen Kosten in Höhe von 895,91 € auferlegt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 192 Abs. 4 SGG, wonach das Gericht der Behörde durch Be-
schluss ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden,
dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren
unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das SG Ulm hat Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung des
Gutachtens bei Dr. L. durchgeführt (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1.
Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 88). Dem SG Ulm sind dadurch Kosten in Höhe
von 895,91 € entstanden (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage,
§ 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 95, 96).
Der Beklagte hat erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren un-
terlassen.
Notwendig sind Ermittlungen, wenn sie nach der Amtsermittlungspflicht der Behörde im
Sinne der §§ 20 und 21 SGB X nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar gewesen sind.
Von einer Erkennbarkeit ist auszugehen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit aus-
gehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung
beziehungsweise – mangels einer solchen – von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt
aus erschließen musste. Die Sachverhaltsermittlung musste sich der Behörde im Ver-
waltungs- oder Widerspruchsverfahren aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder nach
dem Akteninhalt aufdrängen. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn es nach vertretbarer
Rechtsauffassung der Behörde auf die später vom Gericht für erforderlich gehaltenen
Ermittlungen nicht ankam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Ermittlungen
im Verwaltungsverfahren erkennbar und notwendig waren, ist der Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbeschei-
des. Macht der Kläger im Klageverfahren eine Änderung der Sachlage, zum Beispiel ei-
ne Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, geltend oder trägt er neue Gesichts-
punkte vor, die nunmehr neue Ermittlungen des Gerichts nötig machen, können die da-
durch entstehenden Kosten der Behörde nicht auferlegt werden, weil diese Ermittlungen
zum Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung weder notwendig noch erkennbar waren. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass gegen eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht we-
gen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde spricht, dass zum einen
sich dies dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen lässt, da sie allein auf die not-
wendigen und erkennbaren Ermittlungen abstellt, und zum anderen sonst entsprechen-
de sachliche oder personelle Einsparungen bei den Haushalten der Leistungsträger zu
Lasten der Landesjustizhaushalte gehen würden, was durch die Vorschrift gerade ver-
hindert werden soll (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192
[Stand: 09.05.2019] Rn. 89-91; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
09.07.2015 – L 10 SB 122/15 B, juris Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
11.03.2011 – L 9 U 1083/10 B, juris Rn. 15; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.01.2011
– L 2 U 166/10 B, juris Rn. 13; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
16.04.2010 – L 18 [8] R 199/05, juris Rn. 14).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte erkennbare und notwendi-
ge Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf hals-nasen-ohrenärztlichem
Fachgebiet, unterlassen.
Der Beklagte hat ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom
04.11.2019 zur Bewertung des Einzel-GdB im Funktionssystem „Ohren“ für die beidsei-
tige Schwerhörigkeit ausschließlich das Tonaudiogramm vom 14.05.2018 und das un-
vollständig ausgefüllte Messwerte enthaltende und damit gutachterlich nicht verwertba-
re Sprachaudiogramm vom 14.05.2018 herangezogen und nicht – wie von ihm im Klage-
verfahren für eine sichere GdB-Bewertung einer Schwerhörigkeit für notwendig erach-
tet – die Anfertigung eines die Verständniswerte für Einsilber bei 60, 80 und 100 dB und
den Hörverlust für Sprache in dB (a1) am Abstand der gemessenen Zahlenkurve von der
Normalkurve enthaltenden Sprachaudiogramms veranlasst und infolge dessen den hier-
für zu vergebenden Einzel-Teil-GdB mit 30 zu hoch angesetzt, was sich aus dem vom SG
Ulm eingeholten Gutachten des Dr. L. ergibt.
Der Beklagte durfte nicht ohne weitere Ermittlungen – nach der versorgungsärztlichen
Stellungnahme des Dr. W. vom 04.11.2019 „möglicherweise ... überhöht“ – im Funktions-
system „Ohren“ von einem Einzel-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit aus-
gehen. Dass durch die Zugrundelegung eines möglicherweise überhöhten GdB „zuguns-
ten des Klägers“ auf ungeklärter Tatsachengrundlage die Notwendigkeit der zur Feststel-
lung der GdB-Höhe durchzuführenden Ermittlungen von Amts wegen durch den Beklag-
ten entfallen sein soll, wie dieser offenbar meint, erscheint dem Senat nicht nachvoll-
ziehbar. Wenn verwaltungsseitig bewusst in Kauf genommen wird, dass aus Gründen der
Arbeitsersparnis möglicherweise rechtswidrig ein zu hoher GdB festgestellt wird, dürf-
te sich dies kaum mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3
GG) vereinbaren lassen. Außerdem führt eine solche Verfahrensweise, wie das vorliegen-
de Verfahren anschaulich gezeigt hat, regelmäßig zur Verlagerung notwendiger Ermitt-
lungen auf das sozialgerichtliche Verfahren, wenn die Verwaltung sich dann in einem an-
schließenden Sozialgerichtsverfahren auf die von ihr unzureichend festgestellten Tatsa-
chen beruft und ergänzende Sachaufklärung durch das Gericht fordert. Dem soll § 192
Abs. 4 SGG aber gerade entgegenwirken (vergleiche BT-Drucks. 16/7716, S. 23).
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass selbst unter Zugrundelegung dieses – nach der Ansicht
des Beklagten in der Beschwerdebegründung „zugunsten des Klägers“ angenommenen
– überhöhten Einzel-GdB von 30 und dem in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
der Ärztin K. vom 07.12.2018 aufgrund des Befundberichtes der Augenärztin Dr. S. ver-
gebenen Einzel-GdB von 25 im Funktionssystem „Augen“ für die Sehminderung links
und aufgrund des Befundberichts des Urologen Dr. P. vergebenen Einzel-GdB von 20 im
Funktionssystem „Geschlechtsorgane“ für die Prostatavergrößerung der vom Kläger be-
gehrte Gesamt-GdB von 50 jedenfalls nicht hat erreicht werden können.
Selbst wenn sich, wie Dr. W. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
04.11.2019 meint, auch der für die Prostatavergrößerung vergebene Einzel-GdB von 20
„nicht wirklich nachweisbar ableiten“ lassen sollte, gibt der Senat zu bedenken, dass
auch die im Übrigen in der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin K. vom
07.12.2018 angenommenen Beurteilungen mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 für ein
psychovegetatives Erschöpfungssyndrom und für degenerative Veränderungen der Wir-
belsäule sowie mit Einzel-GdB-Werten von jeweils nicht mindestens 10 für einen Blut-
hochdruck, für Herzrhythmusstörungen, für einen Fingerteilverlust, für ein hyperreagi-
bles Bronchialsystem und für Darmpolypen auf teilweise in Bezug auf die GdB-Bewer-
tung wenig belastbaren Befundberichten beruhen.
Zwar lassen sich den Befundberichten der Chirurgen beziehungsweise Orthopäden Prof.
Dr. U., Dr. M., Dr. E. und Prof. Dr. S. über einen Zustand nach einer Endgliedteilamputa-
tion des linken Zeigefingers tatsächlich keine im Funktionssystem „Arme“ einen Einzel-
GdB von mindestens 10 bedingenden Funktionseinschränkungen entnehmen, da nach
den VG, Teil B, Nr. 18.13 erst der Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers
oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens einen GdB von
10 bedingt. Ferner trifft es auch zu, dass den Befundberichten der Gemeinschaftspra-
xen Dres. S./G. sowie H./W. über ein im Darm entferntes initiales tubuläres Adenom ohne
Anhalt einer Malignität ebenfalls keine im Funktionssystem „Verdauung“ einen GdB von
mindestens 10 rechtfertigenden Funktionseinschränkungen entnehmen lassen. Der Be-
richt der Lungenärztin E. über eine kardiopulmonale Untersuchung hat einen unauffälli-
gen Herz-Lungenbefund und damit ebenfalls keine GdB-relevanten Funktionseinschrän-
kungen erbracht. Auch mögen die aktenkundig gewordenen Befundberichte des Dr. E.
vor dem Hintergrund, dass darin lediglich ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei einem Fin-
ger-Boden-Abstand von 10 cm und eine frei bewegliche Hüfte beschrieben worden sind,
lediglich einen im Funktionssystem „Rumpf“ nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 mit einem GdB
von 10 zu beurteilenden Wirbelsäulenschaden mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)
und im Funktionssystem „Beine“ keinen GdB rechtfertigen.
Erhebliche Zweifel hat der Senat aber insoweit, als die Ärztin K. in der versorgungsärzt-
lichen Stellungnahme vom 07.12.2018 für den Bluthochdruck und die Herzrhythmusstö-
rungen jeweils Einzel-GdB-Werte von nicht mindestens 10 angenommen hat. In den über
die kardialen Kontrollen und eine angiologische Kontrolle verfassten Befundberichten der
C. Praxis S. werden als Diagnosen eine gute links-ventrikuläre Funktion bei diastolischer
Dysfunktion, eine arterielle Hypertonie, eine ventrikuläre Extrasystolie, ein Raynaud-Syn-
drom der oberen Extremität, Stenosen der hirnzuführenden Arterien, supraventrikulä-
re Extrasystolen und eine paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie aufgeführt. Zwar
legen die darin beschriebenen unauffälligen Belastungs-EKGs – teilweise bis 150 Watt –
nahe, von einer nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.1 mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten-
den Einschränkung der Herzleistung ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine
Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stär-
kerer Belastung (zum Beispiel sehr schnelles Gehen [7 bis 8 km/h], schwere körperliche
Arbeit) und ohne Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung und von einer
nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewertenden Hypertonie in
leichter Form (keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung [höchstens leichte Augen-
hintergrundveränderungen]) auszugehen. Allerdings sind darüber hinaus im Langzeit-
EKG Herzrhythmusstörungen beschrieben worden. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.6 richtet
sich die Beurteilung des GdB bei Rhythmusstörungen vor allem nach der Leistungsbe-
einträchtigung des Herzens und kommt bei anfallsweise auftretenden hämodynamisch
relevanten Rhythmusstörungen (zum Beispiel paroxysmale Tachykardien) je nach Häu-
figkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung ein GdB von 10 bis 30 in Betracht. Da
in den aktenkundigen Befundberichten auch paroxysmale supraventrikuläre Tachykar-
dien beschrieben sind und der Kläger in seinem dem Antrag beigefügten Erläuterungs-
schreiben unter anderem auf die Rhythmusstörungen und einen Schwindel hingewiesen
hat, hätte in Bezug auf die Bewertung des Einzel-GdB im Funktionssystem „Herz-Kreis-
lauf“ die Einholung einer fachärztlichen Einschätzung nahegelegen. Im Übrigen weist
der Senat darauf hin, dass die Ärztin K. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
07.12.2018 schon unzutreffend den Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen ei-
ner getrennten GdB-Beurteilung unterzogen hat, obwohl beide Funktionsstörungen dem-
selben Funktionssystem zuzuordnen sind.
Weitere Zweifel hat der Senat in Bezug auf die von der Ärztin K. in den versorgungsärzt-
lichen Stellungnahmen vom 07.12.2018 und 28.01.2019 zunächst aufgrund der im Ent-
lassungsbericht über eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in
der Rehaklinik H. in B. beschriebenen leichten depressiven Episode vorgenommenen Be-
wertung eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 10.
Zwar hat die darin beschriebene Entlass-Diagnostik lediglich eine minimale Angst und
keine Depression ergeben. Allerdings hat die psychologische Psychotherapeutin W. in ih-
rem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht die Diagnose „F32.1“ und da-
mit nach der ICD-10 eine mittelgradige depressive Episode angenommen, so dass nicht
sicher hat davon ausgegangen werden können, dass der im Funktionssystem „Gehirn
einschließlich Psyche“ von den VG, Teil B, Nr. 3.7 für leichtere psychovegetative oder
psychische Störungen vorgesehene GdB-Rahmen von 0 bis 20 nicht nach oben hätte
ausgeschöpft werden können.
Nach alledem hätte der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entweder
weitere fachärztliche Beurteilungen in Bezug auf die Behinderungen in den Funktionssys-
temen „Geschlechtsorgane“ (Prostatavergrößerung), „Herz-Kreislauf“ (Herzrhythmusstö-
rungen) und/oder „Gehirn einschließlich Psyche“ (Depression) einholen oder die später
im Klageverfahren für eine sichere GdB-Bewertung der Behinderungen im Funktionssys-
tem „Ohren“ (beidseitige Schwerhörigkeit) für notwendig erachteten Ermittlungen durch-
führen müssen. Jedenfalls lassen die im Verwaltungsverfahren erstellten versorgungs-
ärztlichen Stellungnahmen der Ärztin K. vom 07.12.2018 und 28.01.2019 so viele Fragen
offen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nötig geworden sind.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Frage, ob ihm Kosten eines Gut-
achtens aufzuerlegen sind, nicht darauf an, dass sich durch das vom SG Ulm eingehol-
te Gutachten tatsächlich nur ein Einzel-GdB von 10 für die beidseitige Schwerhörigkeit
ergeben hat. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Beklagten, dass sich deshalb
durch dieses Gutachten keine neuen Erkenntnisse für einen höheren GdB ergeben hät-
ten, geht an der Sache vorbei. Die (erkennbare) Notwendigkeit der Vornahme von Er-
mittlungen im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG wird nicht nachträglich durch den Umstand
beseitigt, dass die Ergebnisse der Ermittlungen den Kläger seinem Ziel nicht näherge-
bracht haben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzge-
bers (vergleiche BT-Drucks. 16/7716, S. 23) die Auferlegung von Kosten auf die Verwal-
tung für von dieser sachwidrig unterlassene Ermittlungen unabhängig vom Verfahrens-
ausgang möglich sein soll. Die von dem Beklagten vertretene einschränkende Auslegung
würde dem Zweck des § 192 Abs. 4 SGG, einer Abwälzung der Ermittlungslast von der
Verwaltung auf die Gerichte entgegen zu wirken, zuwiderlaufen. Zwar hat das Gutachten
keinen höheren GdB ergeben, aber dieses Gutachten beruht selbstverständlich auf neu-
en Erkenntnissen, nämlich auf den von Dr. L. erhobenen Befunden, insbesondere dem
gefertigten Sprachaudiogramm.
Der Beklagte kann auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, es sei zu berücksichtigen,
dass das Verfahren nach dem SGB IX ein Massenverfahren sei, bei welchem keine gut-
achterlichen Untersuchungen vorgesehen seien. Auch im Rahmen sogenannter Massen-
verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne der §§ 20 und 21 SGB X. Insbeson-
dere ist zu beachten, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X die Behörde insbesonde-
re die schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen kann. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf ein Beweismittel nicht mit Arbeits-
belastung oder Personalmangel gerechtfertigt werden kann (vergleiche Vogelgesang in
Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 21 SGB X, Rn. 8) und die Behörde Sachverständige hinzu-
ziehen muss, wenn die Beurteilung des Sachverhalts besondere Sachkunde erfordert,
die kein Angehöriger der Behörde besitzt (vergleiche Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB,
08/11, § 21 SGB X, Rn. 18).
Die Einholung des Gutachtens bei Dr. L. hat auch kausal auf den unterlassenen Ermitt-
lungen der Behörde im Verwaltungsverfahren beruht. Denn die Einholung dieses Gut-
achtens hat weder auf einer gegenüber dem Verwaltungsverfahren veränderten Sach-
oder Rechtslage oder auf einem neuen Vorbringen des Klägers beruht (vergleiche Stotz
in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 92-94).
Durch das Gutachten bei Dr. L. sind auch die dem Beklagten auferlegten Kosten entstan-
den, da es von Amts wegen und nicht auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers eingeholt
worden ist (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand:
09.05.2019] Rn. 95-96).
Nach alledem war das SG Ulm berechtigt, dem Beklagten die durch die Einholung des
Gutachtens bei Dr. L. entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das SG Ulm hat auch die hier-
über zu erfolgende Ermessensentscheidung zu Recht getroffen (vergleiche Stotz in
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 97, 106.1). Der
Senat schließt sich den vom SG Ulm getroffenen Ermessenserwägungen an und sieht
deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Verfahren nach § 192 Abs. 4 SGG ist ein gesondert geregeltes Nebenverfahren über
Kosten eines Hauptsachverfahrens, in dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten
zur Feststellung eines höheren GdB begehrt hatte. An dem durch den Beklagten einge-
leiteten Beschwerdeverfahren ist der Kläger nicht (mehr) beteiligt. Die Kostenregelung
in § 197a Abs. 1 SGG stellt auf das jeweilige Verfahren beziehungsweise den jeweiligen
Rechtszug ab. Der Beklagte ist in einem solchen Verfahren nicht kostenprivilegiert, weil
am Verfahren keine nach § 183 SGG privilegierte Person (mehr) beteiligt ist. Die im Be-
schwerderechtszug anfallenden Gerichtskosten sind vom Beklagten zu tragen, weil sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auf-
lage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 107).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, nachdem bei Erfolglosigkeit der
Beschwerde gegen die Verweisung eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr
von 60,00 € anzusetzen ist (Nr. 7504, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vergleiche Stotz in Schle-
gel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 SGG [Stand: 09.05.2019] Rn. 107, LSG Ba-
den-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 – L 9 U 1083/10 B, juris Rn. 23 f.).
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.