LSG Nordrhein-Westfalen
02.07.2014 – L 10 SB 127/12
materielle SB-Entscheidung
Kernaussage
Auch bei einer Einordnung einer bipolar-affektiven Erkrankung unter Nr. 3.6 muss die konkrete Häufigkeit und Dauer der Phasen den höheren Bewertungsrahmen tatsächlich tragen.
Sachverhalt / tragende tatsächliche Gesichtspunkte
Der Senat stellte hilfsweise darauf ab, dass mehr als ein bis zwei mehrwöchige Phasen pro Jahr nicht nachgewiesen waren und ein höherer Wert als 40 auch bei Heranziehung von Nr. 3.6 nicht gerechtfertigt wäre.
Bedeutung für die VMG
Als Hilfserwägung und nicht als genereller Gegenrechtssatz zu L 6 SB 4936/15 verwenden.