LSG Baden-Württemberg
07.12.2017 – L 6 SB 4936/15
materielle SB-Entscheidung
Kernaussage
Der Anwendungsbereich von Teil B Nr. 3.6 ist bei Gesundheitsstörungen ohne psychotische Symptome nicht eröffnet. Bei längerem schwankendem Verlauf ist ein Durchschnittswert zu bilden.
Sachverhalt / tragende tatsächliche Gesichtspunkte
Bei rezidivierender depressiver Störung ohne psychotische Symptome wurde nicht nach Nr. 3.6, sondern nach Nr. 3.7 bewertet. Vorübergehend schwere Episoden und stationäre Behandlungen bestimmten den Dauer-GdB nicht allein.
Bedeutung für die VMG
Eine der wichtigsten Abgrenzungsentscheidungen 3.6 ↔ 3.7 und Leitfall für die Längsschnittbewertung.