9.3
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
Urteil
Kernaussage
Linkshypertrophie und wiederholt diastolische Werte über 100 mm Hg trotz Behandlung sind wesentliche Indizien für eine mittelschwere Hypertonie. Die konkrete Ausschöpfung des Rahmens richtet sich nach der Leistungsbeeinträchtigung.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Be-
hinderung (GdB).
Ursprünglich stellte der Beklagte bei dem I. geborenen Kläger mit Feststellungsbescheid
vom 23. Januar 2019 einen GdB von 50 fest. Die Entscheidung hat sich auf die Funktions-
beeinträchtigung „Künstlicher Darmausgang“ gestützt. Mit Schreiben vom 16. April 2020
hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf unter 20
für die Zukunft an. Der Kolostoma sei zurückverlegt worden. Der verbleibende Teilverlust
des Dickdarms bedinge nach der Versorgungsmedizin-Verordnung keinen GdB von we-
nigstens 20. Mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2020 hob der Be-
klagte den Bescheid vom 23. Januar 2019 auf.
Am 14. August 2020 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Dabei unter-
strich er im Antrag das Wort „Depression“ und legte ärztliche Atteste vor, die sich auf
den Bereich Darm, Narbenbrüche und Verwachsungen des Bauches, Hypertonie, Wirbel-
säule sowie Asthma Bronchiale bezogen.
Der Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes bei und lehn-
te mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 den Antrag ab. Die von dem Kläger geltend ge-
machten Funktionsbeeinträchtigungen würden keinen GdB von mindestens 20 bedingen.
Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im
Wesentlichen damit, die zahlreichen bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen recht-
fertigten einen GdB von mindestens 30. Der Beklagte zog weitere Befundberichte bei
und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2021 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 15. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Braunschweig erhoben,
mit der er zuletzt die Feststellung eines GdB von 50 begehrt hat. Er leide unter einem
Teilverlust des Dickdarms wegen einer Sigmadivertikulitis sowie einer Stuhlinkontinenz.
Mehrfache Operationen im Bauch-/Darmbereich hätten zu einer Vielzahl von Narbenher-
nien und einer Leistenhernie geführt. Darüber hinaus leide er an einem schwer einstell-
baren arteriellen Hypertonus und einem ausgeprägten LWS-Syndrom.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundbe-
richte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Ein-
holung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. J. vom 20. Oktober
2021. Dieser ist in seinem Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers im We-
sentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger folgende internistische Diagno-
sen vorliegen: Chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang und Dranginkonti-
nenz, Verwachsungsbedingte Bauchschmerzen, Bluthochdruckbedingte Kopfschmerzen
und Schwindel. Der Kläger leide zudem an Asthma bronchiale und einer arteriellen Hy-
pertonie (Grad 2). Leistungseinschränkend seien vor allem die chronische Darmstörung
nach operativer Darmteilentfernung und die postoperativen Eingeweideverwachsungen
sowie der Bluthochdruck. Für das Funktionssystem Herz-Kreislauf ergebe sich ein GdB
von 30. Für das Funktionssystem Verdauung ergebe sich ebenfalls ein GdB von 30. Der
Gesamt-GdB werde auf 40 eingeschätzt.
Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 10. November 2021 ab dem
1. Juli 2020 einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt und das Klagebegehren insoweit an-
erkannt. Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 hat Prof. Dr. J. seine
Ausführungen zur Hypertonie vertieft. Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbe-
scheid vom 21. Januar 2022 einen GdB von 40 festgestellt und das Klagebegehren inso-
weit anerkannt. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen „Chro-
nische Darmstörungen, Teilverlust des Dickdarms sowie schwer einstellbarer Bluthoch-
druck“ gestützt. Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch ha-
ben jeweils keinen Einzel-GdB erreicht.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 25. November 2022, hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von den Funktionsbeeinträchtigung der
chronischen Darmstörungen und des Teilverlusts des Dickdarms mit einem Einzel-GdB
von 30 und der weiteren Funktionsbeeinträchtigung des schwer einstellbaren Bluthoch-
drucks mit einem Einzel-GdB von 20 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Gesund-
heitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch er-
reichten keinen Einzel-GdB.
Mit seiner am 27. Dezember 2022 eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Aufhe-
bung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung eines GdB von mindestens 50.
Er erhebe keine Einwendungen gegen die Bewertung des Funktionssystems Verdauung
mit einem Einzel-GdB von 30. Das Funktionssystem Herz-Kreislauf sei jedoch mit einem
Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Das neurologisch-psychiatrische Krankheitsbild (Rest-
less-Legs-Syndrom mit ausgeprägten Störungen des Nachtschlafes) sei gänzlich unbe-
rücksichtigt geblieben. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 20-30 anzusetzen. Zudem habe
sich eine stärkere Depression entwickelt. Zeitweilig leide er unter Suizidgedanken. Die
Depression werde mit Antidepressiva behandelt, die der Hausarzt verschreibe. Hierfür
sei ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB
von mindestens 50. Eine psychiatrische Fachbehandlung erfolge nicht.
Er rügt, der vom Senat gehörte Sachverständige K. sei ohne weitere Begründung von
den Feststellungen des Prof. Dr. J. abgewichen, der einen Einzel-GdB von 30 für das
Funktionssystem Herz-Kreislauf empfohlen habe. Das Restless-Legs-Syndrom mit einem
Einzel-GdB von 20 zu bewerten, widerspreche den Vorgaben der VersMedV: Nr. 3.1.2
VMG sehe einen Einzel-GdB von mindestens 30-40 vor. Zudem begründe der Sachver-
ständige nicht, warum eine Erhöhung des Gesamt-GdB trotz dieses Krankheitsbildes
nicht gerechtfertigt sei. Hierbei gehe er offenbar fehlerhaft davon aus, dass die Blut-
hochdruckerkrankung lediglich einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2022 aufzuheben
und
2. den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 23. Februar 2021 sowie der Ausführungsbescheide vom
10. November 2021 und 21. Januar 2022 abzuändern und
3. den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 1. Juli 2020 mit mindestens
50 zu bewerten.
Hilfsweise beantragt der Kläger, Herrn Dr. L., Dr. M. sowie seine Ehefrau, N. O., zu den
Behauptungen zu vernehmen:
1. Der Eintrag im Krankenblattauszug Dr. L. zum 12. Oktober 2021, wonach der
Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme, ist unrichtig.
2. Der Kläger hat im gesamten Jahr 2021 insbesondere auch in den Wochen vor
dem 12. Oktober 2021 regelmäßig und wie verordnet seine Medikamente einge-
nommen, auch seine Medikamente wegen des Bluthochdrucks.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Psychiatrisch sei le-
diglich eine einmalige Konsultation dokumentiert. Hinsichtlich des Bluthochdrucks erge-
be sich jedenfalls keine Erhöhung des Gesamt-GdB. Bezüglich des Restless-Legs-Syn-
drom sei weder eine Überprüfung in einem Schlaflabor noch eine medikamentöse Be-
handlung ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Akte der DRV liege zudem eine Poly-
neuropathie vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Unter Berücksichti-
gung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei für die unwillkürliche
Bewegungsstörung (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuro-
pathie ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Die Angst- und depressive Störung sei
mit einem Einzel-GdB von 10 ohne Auswirkung auf die Gesamtbehinderung. Insgesamt
ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40.
Der Senat hat Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. und
des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. eingeholt, die Akte der Deutschen Renten-
versicherung Braunschweig Hannover – DRV – beigezogen sowie Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. K. vom 25.
September 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. April 2025. Dieser kommt
nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass auch eine unwillkür-
liche Bewegungsstörung der Beine (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädi-
gung/Polyneuropathie vorliege, die analog einem anderen extrapyramidalen Syndrom
(3.1.2) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, Angst und depressive Störung
(F41.2) seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der in-
ternistischen Funktionsbeeinträchtigungen (Darm: Einzel-GdB 30, Herz-Kreislauf: Ein-
zel-GdB 20) ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Störung im Bereich der Beinnerven
sei sicher nicht mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom vergleichbar. Sie sei der Ur-
sache nach zwar als andere extrapyramidalmotorische Störung einzuordnen, allerdings
nicht vergleichbar mit der Schwere der in der VersMedV unter 3.1.2 aufgeführten Ge-
sundheitsstörungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und der DRV
Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.
Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX.
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Bu-
ches zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen ei-
ner Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Die Grundsätze für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen – VMG – der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der
Übergangsregelung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der
auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, so-
weit – wie derzeit – noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in
den VMG enthaltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung
als antizipierte Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27.Okto-
ber 2022 – B 9 SB 4/21 R –, juris Rn. 28).
Hinsichtlich des Funktionssystems Verdauungsorgane ist hier aufgrund des Teilverlus-
tes des Dickdarms als chronische Darmstörung nach Teil B Nr. 10.2.3 VMG (Bauchfell-
verwachsungen mit erheblichen Passagestörungen) ein Einzel-GdB von 30 zu vergeben.
Hierzu besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, sodass der Senat insoweit kei-
nen Anlass zu weiteren Ausführungen hat.
Das Restless-Legs-Syndrom – RLS – bewertet der Senat mit einem Einzel-GdB von 20.
Laut Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewer-
tung des RLS mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch
beim RLS bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesonde-
re in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen
wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss
des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom 24./25.
April 2002, Punkt 1.2 Gutachtliche Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom; s.a. BSG, Be-
schluss vom 13. März 2023 – B 9 SB 41/22 B –, juris Rn. 7). Ausweislich des zitierten Be-
schlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats setzt die Beurteilung eine Diagnose-
stellung im Schlaflabor voraus. Eine solche ist – soweit für den Senat ersichtlich – im Fall
des Klägers nicht erfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst insoweit dem Sachverständigen
K. berichtet, im Schlaflabor habe man sich im Jahr 2022 in Bezug auf die Bewegungsstö-
rung der Beine nicht geäußert (vgl. S. 3 des Gutachtens). Selbst dann, wenn man ent-
gegen dem Beiratsbeschluss bei der Bewertung des GdB nicht auf eine analoge Heran-
ziehung von Teil B Nr. 8.7 VMG abstellt, sondern wie auch vom Sachverständigen K. vor-
geschlagen, auf Teil B Nr. 3.1.2 VMG (vgl. S. 30 des Gutachtens), ist ein höherer Einzel-
GdB als 20 für den Kläger nicht erreichbar. Andere extrapyramidale Syndrome – wie hier
– sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit
ihrer Unterdrückung zu bewerten. Der Sachverständige K. hat das bei dem Kläger vor-
liegende RLS einem Einzel-GdB von 20 zugeordnet und insoweit auf eine Teilkompensa-
tion bzw. Besserung der Beschwerden durch Medikamente hingewiesen. Die vorliegen-
de Störung hat der Sachverständige als nicht vergleichbar mit einem beginnenden Par-
kinsonsyndrom und auch nicht mit der Schwere der anderen unter Teil B Nr. 3.1.2 VMG
aufgeführten Funktionsstörungen bezeichnet (vgl. S. 2 der ergänzenden Stellungnahme
des Sachverständigen vom 7. April 2025). Dem folgt der Senat. Hinsichtlich der Teilha-
berelevanz ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger dem Sachverständigen K. berich-
tete, dass Autofahren soweit gut gelinge. Bei längeren Fahrten habe er Probleme wegen
des Sitzens, dass er wieder Krämpfe in den Beinen bekomme. In der Gesamtschau ge-
lingen dem Kläger aber, wenn auch mutmaßlich unter persönlicher Anpassungsleistung,
noch längere Reisen, beispielsweise nach Polen (vgl. Seite 9 des Gutachtens). In der Ver-
haltensbeobachtung während der Anamneseerhebung des Sachverständigen K. über
Minuten zeigten sich keinerlei unwillkürliche Beinbewegungen, wobei dem Sachver-
ständigen eine Beobachtung durch den Glastisch hindurch gut möglich gewesen ist. Der
Beklagte ist einem Einzel-GdB von 20 unter Hinweis darauf, dass sich der Gesamt-GdB
hierdurch nicht erhöhe, auch nicht entgegengetreten. Der Versorgungsärztliche Dienst
hat insoweit ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 angenommen. Ebenfalls im Bereich des
Funktionssystems „Nervensystem und Psyche“ (vgl. hierzu Teil A Nr. 3.1 VMG, wonach
der GdB für mehrere Gesundheitsstörungen in einem der in Teil B genannten Funktions-
systeme in seiner Gesamtheit zu ermitteln ist) ist die Angst-und depressive Störung (ge-
mischt) mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 3.7 VMG sind leichtere
psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu be-
werten. Der Sachverständige K. bewertet die Angst- und depressive Störung (gemischt)
mit einem Einzel-GdB von 10. Die Störung sei eher moderat ausgeprägt und stehe im
Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzverlust bzw. der daraus resultierenden sozialen Si-
tuation. Dies ergebe sich unter anderem aus der Fremdbeurteilungsskala (GAF). Der Klä-
ger nimmt im Bedarfsfall 1-2-mal pro Woche ein Antidepressivum ein, wodurch nach den
Erläuterungen des Sachverständigen keine wirkliche stimmungsstabilisierende Wirkung
zu erwarten sei. Insgesamt seien Aggravationstendenzen erkennbar. Darüber hinaus ist
keinerlei fachgerechte Behandlung der Störung ersichtlich. Dem folgend ist kein höherer
Einzel-GdB als 10 angemessen. Dementsprechend kann der (Einzel-)GdB für das Funk-
tionssystem „Nervensystem und Psyche“ nicht höher als mit 20 bewertet werden: Auch
bei der zusammenfassenden Beurteilung innerhalb eines Funktionssystems gelten die
Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (vgl. Teil A Nr. 3.1 VMG) und
leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht
zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG).
Keinen Einzel-GdB erreichen die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale,
Diabetes mellitus und Narbenbruch. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen konnten
insoweit keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen feststellen.
Es ist im Ergebnis für die Entscheidung unerheblich, ob im Funktionssystem „Herz und
Kreislauf“ der Bluthochdruck des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 (wie vom Beklag-
ten angenommen) oder 30 (wie der Kläger meint) zu bewerten ist. Aus diesem Grund
folgt der Senat den Beweisanträgen des Klägers nicht. Teil B Nr. 9.3 VMG bestimmt für
die mittelschwere Form des Bluthochdrucks einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40 je
nach Leistungsbeeinträchtigung. Die mittelschwere Form ist gekennzeichnet durch eine
Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fun-
dus hypertonicus I - II – und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie)
und einen diastolischen Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung. Bei dem
Kläger ist ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. J. eine Linkshypertrophie des Herzens
diagnostiziert worden, wobei der entsprechende Bericht soweit ersichtlich nur bei Prof.
Dr. J. vorgelegt worden ist. Außerdem lag dem Sachverständigen eine Blutdruckdoku-
mentation vom 11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 vor, aus der sich zahlrei-
che diastolische Blutdruckwerte über 100 mmHG ergeben haben. Vom 12. Oktober 2021
bis zum 14. Oktober 2021 befand sich der Kläger zur Behandlung einer Bluthochdruck-
entgleisung im Krankenhaus. Prof. Dr. J. schließt daraus, dass eine bisher therapierefrak-
täre und unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie vorliege (Bl. 132 GA Bd. I). Prof.
Dr. J. bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30. Zweifel
an der Therapieresistenz der Hypertonie und damit an der tatsächlichen Entscheidungs-
grundlage von Prof. Dr. J. könnte der Krankenblattauszug der Praxis Dr. L. wecken. Denn
in der Praxis Dr. L. ist bereits am 2. August 2021 dokumentiert worden, dass eine be-
kannte Hypertonie bestehe und dass der Kläger seit Wochen keine Medikamente nehme.
Am 13. August 2021 ist aufgezeichnet worden, dass der Kläger in Polen gewesen sei.
Dort seien seine Blutdruckwerte nach eigener Aussage ohne Tabletten optimal gewesen.
Daraufhin habe der Kläger nur Candesartan Plus 1-0-0 für eine Woche einnehmen sollen.
Danach sei eine Kontrolle angezeigt. Am 12. Oktober 2021 wurde sodann notiert, dass
der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme. Die Blutdruckwerte seien
seit mehr als einem Monat zu hoch. Er wolle unbedingt ins Krankenhaus und einen RTW
rufen. Es bestehe keine Compliance und der Kläger sei diskussionsresistent (Bl. 207f. GA
Bd. II). Der Kläger ist diesen Einträgen im Krankenblatt der Praxis Dr. L. mit einem hilfs-
weise gestellten Beweisantrag entgegengetreten, der sinngemäß deren Unrichtigkeit
und die Tatsache beweisen soll, dass der Kläger seine Medikamente regelmäßig genom-
men habe. Der Kläger hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört,
vorgetragen, seine Medikamente regelmäßig genommen zu haben. Er sei insbesondere
kurz vor der Einweisung in das Krankenhaus mehrfach wegen seines Bluthochdrucks in
der Praxis Dr. L. vorstellig geworden. Er sei mit der Behandlung, die er dort erfahren ha-
be, sehr unzufrieden gewesen. Er habe darauf gedrungen, ins Krankenhaus eingewiesen
zu werden, weil er befürchtet habe, zu sterben.
Der Senat folgt den Beweisanträgen des Klägers nicht, weil die unter Beweis gestellten
Tatsachen für die Entscheidung in dieser Sache unerheblich sind.
Denn ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“
und einem Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ hat
der Kläger selbst unter Annahme eines Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Herz
und Kreislauf“ keinen Anspruch auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40.
Der GdB von 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ wirkt sich im vor-
liegenden Einzelfall nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Denn auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach und auch im vorlie-
genden Einzelfall nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG). Das RLS ist nach Auffas-
sung des Senats bei dem Kläger so moderat ausgeprägt, dass es nicht zu einer Erhöhung
des Gesamt-GdB herangezogen werden kann. Weiterhin ausgehend von einem Einzel-
GdB in Höhe von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“, erfährt dieser durch einen
weiteren Einzel-GdB aus dem Funktionssystem „Herz Kreislauf“ von 30 keine Steigerung
um mehr als 10, sodass sich im Ergebnis kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergibt. Auch
der gemäß Teil A Nr. 3.4 der VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich mit
Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt die
Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionellen Be-
einträchtigungen des Klägers sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen Ver-
lust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm (Teil
B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines Hirn-
schadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für die je-
weils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar.
Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Kläger unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte
einen GdB von 40 anerkannt. Der Kläger verfolgte mit der Berufung die begehrte Erhö-
hung auf 50 weiter, auf die er keinen Anspruch hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.