Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

9.3

Landessozialgericht Baden-Württemberg

18.12.2024 – L 3 SB 139/23

Urteil

Kernaussage

Eine mittelschwere Hypertonie erfordert die nach Teil B Nr. 9.3 beschriebenen objektiven Kriterien. Im konkreten Gesamtbild wurde das Funktionssystem Herz-Kreislauf im unteren Bereich eingeordnet.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

                    Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozial-
                    gerichts Freiburg vom 07.12.2022 insoweit abgeändert, als der Beklag-
                    te verpflichtet wird, den Grad der Behinderung ab dem 01.01.2012 mit
                    30, ab dem 15.02.2016 mit 40 und ab dem 26.01.2018 mit 50 festzustel-
                    len, und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

                    Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

                    Der Beklagte trägt vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klä-
                    gers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers
             streitig.

Der 1965 geborene Kläger beantragte am 10.08.2011 die Feststellung seines GdB. Er
             gab dabei an, seit einem am 08.05.2008 erlittenen Verkehrsunfall an einem chronischen
             Tinnitus, chronischen Schmerzen, einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
             und einem partiell auftretenden Schwindel zu leiden. Der Beklagte zog über den Fach-
             arzt W1 einen ohrenärztlichen Befund bei, nahm vom Kläger vorgelegte Arztbriefe zur
             Akte, zog über den Facharzt P1 diverse Arztbriefe bei und ließ sich vom Kläger die bei
             seinem Arbeitgeber, Land Baden-Württemberg – P2 F1, angefallenen Unterlagen vorle-
             gen. Z1 berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 05.01.2012 ei-
             ne Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 sowie Ohrgeräu-
             sche (Tinnitus) mit einem Einzel-GdB von 10 und bewertete den Gesamt-GdB mit 10. Mit
             dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2012 lehnte der Beklagte den An-
             trag des Klägers ab. Auf den Hinweis des Klägers im Schreiben vom 26.07.2012, er habe
             eine neue Adresse und noch keinen Bescheid erhalten, teilte der Beklagte mit Schreiben
             vom 02.08.2012, abgesandt an die neue Adresse des Klägers am 03.08.2012, mit, der
             Ablehnungsbescheid sei ursprünglich an die alte Adresse des Klägers versandt worden.
             Auf die beigefügte Kopie werde hingewiesen.

Der Kläger beantragte zunächst am 18.10.2016 und sodann am 15.11.2017 erneut die
             Feststellung seines GdB. Er gab dabei zunächst Bewegungseinschränkungen und Arthro-
             sen an beiden Kniegelenken und einen Tinnitus und im weiteren Verlauf auch im rechten
             Sprunggelenk an. Der Beklagte zog über P1 diverse Arztbriefe, über die Gemeinschafts-
             praxis der Fachärzte A1 und H1 ohrenärztliche Befunde, über die M1-klinik in F1 ärztliche
             Unterlagen, über den Q1 diverse Arztbriefe und über das Zentrum für Strahlentherapie
             W2 weitere Befunde bei. Die Ärztin K1 berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stel-
             lungnahme vom 09.01.2018 eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Ein-
             zel-GdB von 10, Ohrgeräusche (Tinnitus) rechtseitig und Schwindel mit einem Einzel-GdB

    von 10 sowie Knorpelschäden an beiden Kniegelenken und eine Funktionsbehinderung
    des rechten Sprunggelenks mit einem Einzel-GdB von 10 und bewertete den Gesamt-
    GdB mit 10.

Bereits mit Schreiben vom 29.01.2017 hatte der Kläger um Beantwortung seines Schrei-
    bens vom 26.07.2012 gebeten, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2017
    sein Schreiben vom 02.08.2012 samt Ablehnungsbescheid vom 11.01.2012 übersand-
    te und der Kläger sodann am 23.02.2017 Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegte.
    Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 den Widerspruch des Klä-
    gers als unzulässig zurück. Da der Ablehnungsbescheid am 03.08.2012 der Post zur Be-
    förderung an den Kläger übergeben und deshalb mit dem 06.08.2012 als bekannt gege-
    ben gelte, sei der am 01.03.2017 eingegangene Widerspruch verspätet.

Ferner lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2018 die Anträge des Klägers vom
    18.10.2016 und 15.11.2017 ab.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
    scheides vom 19.01.2018 am 05.02.2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erho-
    ben. Der Bescheid vom 11.01.2012 sei ihm erstmals mit Schreiben vom 31.01.2017 am
    03.02.2017 zugestellt worden. Er habe einen Anspruch auf Feststellung der Schwerbe-
    hinderung. Der Kläger hat diverse ärztliche Unterlagen, insbesondere den Arztbrief des
    Arztes S1 vom 21.06.2018 mit darin festgestellter arterieller Hypertonie sowie die Ope-
    rationsberichte des E1 über die am 02.03.2006 am rechten Kniegelenk durchgeführte
    Operation und des Q1 über die am 08.01.2013 am linken Kniegelenk durchgeführte Ope-
    ration, vorgelegt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Falls der Kläger davon
    ausgegangen sein sollte, dass das ursprüngliche Verfahren noch nicht abgeschlossen
    sei, hätte es sicherlich näher gelegen, an ihn eine erneute Sachstandsanfrage zu richten
    statt mehr als 4 Jahre nach der nochmaligen Übersendung des Ablehnungsbescheides ei-
    nen weiteren Antrag zu stellen.

Das SG Freiburg hat zunächst die Arztauskünfte des S1 vom 21.06.2018, des P1 vom
    09.07.2018, des A1 vom 20.07.2018 und des Q1 vom 30.07.2018 samt Ergänzung vom
    12.09.2018 eingeholt und diverse ärztliche Unterlagen beigezogen.

Das SG Freiburg hat sodann von Amts wegen das Gutachten des Facharztes S2 vom
    10.10.2018 samt ergänzender gutachtlicher Stellungnahmen vom 29.10.2018 und
    23.11.2018 eingeholt. Der Sachverständige hat in der Halswirbelsäule eine Einschrän-
    kung der Seitneigung nach rechts und links und eine diskrete Einschränkung der Ro-
    tationsfähigkeit, in den Kniegelenken eine Streckhemmung und endgradige Beugeein-
    schränkung links, bei vermehrter körperliche Belastung Schmerzen hinter den Knieschei-
    ben rechts und links sowie innenseitig im linken Kniegelenk und im Bereich der Füße ei-
    ne belastungsabhängige Schmerzsymptomatik rechts und sporadisch auftretend links
    beschrieben und für die Halswirbelsäule den GdB mit 10, für das rechte Kniegelenk den
    GdB mit 10, für das linke Kniegelenk den GdB mit 20, für den rechten Fuß den GdB mit 0
    sowie für den linken Fuß den GdB mit 0 und den Gesamt-GdB mit 20 beurteilt.

Daraufhin hat das SG Freiburg die Arztauskunft des E2, Klinik für Psychiatrie und Psy-
    chotherapie am Universitätsklinikum F1, vom 14.03.2019, in der dieser über ab dem
    16.01.2018 begonnene ambulante Untersuchungen berichtet und ein depressives Syn-
    drom schwergradiger Ausprägung beschrieben hat, eingeholt.

Sodann hat das SG Freiburg von Amts wegen das Gutachten der S3 vom 08.07.2019
     samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 31.10.2019 eingeholt. Die Sach-
     verständige hat eine depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Epi-
     sode beschrieben, hierfür den GdB mit 30 und den Gesamt-GdB mit 40 beurteilt.

Ferner hat das SG Freiburg von Amts wegen das Gutachten des Arztes F2 vom
     02.07.2020 eingeholt. Der Sachverständige hat eine mittelschwere arterielle Hypertonie
     beschrieben, den GdB hierfür mit 20 und den Gesamt-GdB (unter Zugrundelegung eines
     Einzel-GdB von 10 auf orthopädischem Fachgebiet) mit 30 beurteilt.

Des Weiteren hat das SG Freiburg auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers das Gutach-
     ten des H2 vom 05.10.2020 eingeholt. Der Sachverständige hat im Bereich der Hals-
     wirbelsäule ein Zervikalsyndrom mit Tinnitus rechts, im Bereich der Kniegelenke rechts
     einen Knorpelschaden medial und retropatellar bis Grad 3, eine Innenmeniskusläsion
     und einen Außenmeniskusschaden sowie links eine Panarthrose bis Grad 4 femoropa-
     tellar und eine Innenmeniskusläsion und im Bereich der Füße eine Arthrose des oberen
     Sprunggelenks rechts, einen Senkspreizfuß beidseits und eine Insertionsendopathie der
     Achillessehne rechts bei dorsalem Fersensporn beschrieben und für die Halswirbelsäule
     den GdB mit 20, für beide Kniegelenke den GdB mit 30 sowie für das rechte Sprungge-
     lenk und die rechte Ferse den GdB mit 0 und den Gesamt-GdB (gemeint wohl nur auf or-
     thopädischem Fachgebiet) mit 30 eingeschätzt.

Schließlich hat das SG Freiburg auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers das Gutach-
     ten des H3 vom 22.04.2022 eingeholt. Der Sachverständige hat einen dekompensierten
     chronischen Tinnitus Grad 4 mit zusätzlicher depressiver Verstimmung sowie eine chro-
     nifizierte mittelgradige depressive Episode beschrieben und für den Tinnitus mit depres-
     siver Verstimmung den GdB mit 40 sowie für das depressive Syndrom den GdB mit 30
     und den Gesamt-GdB mit 60 eingeschätzt.

B1 hat in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.09.2022 einen Tinnitus mit
     einem Einzel-GdB von 20, eine seelische Störung mit einem Einzel-GdB von 20, einen
     Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20, eine Funktionsbehinderung des linken Knie-
     gelenks mit einem Einzel-GdB von 10 sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
     mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt und den Gesamt-GdB mit 30 beurteilt.

Das SG Freiburg hat mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2022 den Bescheid des Beklag-
     ten vom 11.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 aufge-
     hoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger den GdB mit 50 seit dem 01.01.2012
     festzustellen. Entgegen der Annahme des Beklagten sei der Bescheid vom 11.01.2012
     nicht bestandskräftig geworden. Dieser Bescheid sei dem Kläger erst am 03.02.2017 be-
     kannt gegeben worden. Den Nachweis einer früheren Bekanntgabe dieses Bescheides
     habe der Beklagte nicht führen können. Der Widerspruch des Klägers sei daher fristge-
     mäß. Nach Auswertung der im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten
     stehe fest, dass beim Kläger ab dem 01.01.2012 ein GdB von 50 nachgewiesen und da-
     mit festzustellen sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine depressive Störung
     mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Dies ergebe
     sich aus den Befunderhebungen der S3. Für die psychische Störung im Zusammenhang
     mit dem Tinnitus werde ein Einzel-GdB von 40 angenommen. Auf orthopädischem Fach-
     gebiet bestünden am linken und am rechten Kniegelenk ausgeprägte Knorpelschäden
     vom Grad 2 bis 3. Nach dem Gutachten des S2 liege am rechten Kniegelenk keine Be-

     wegungseinschränkung vor. Auch die Befunderhebungen des H2 hätten insoweit keine
     neuen Erkenntnisse gebracht. Nach dem Gutachten des S2 liege am linken Kniegelenk
     eine Streckhemmung von 10 Grad bei zusätzlich endgradig eingeschränkter Beugung
     bis maximal 125 Grad vor. Hieraus resultiere eine eingeschränkte körperliche Belastbar-
     keit bei auftretender Knieschmerzsymptomatik beidseits. In der von S2 festgestellten
     Knieschmerzsymptomatik seien anhaltende Reizerscheinungen zu sehen. Da beim Klä-
     ger beide Kniegelenke betroffen seien, sei für das Funktionssystem „Beine“ ein Einzel-
     GdB von 30 angemessen. Ferner bestehe beim Kläger ein Schaden an der Halswirbelsäu-
     le mit geringen funktionellen Auswirkungen. Dies hätten die Befunderhebungen des S2
     erbracht. Auch H2 habe keine objektiven Befunde erhoben, die über geringe funktionel-
     le Auswirkungen hinausgingen. Für diesen Wirbelsäulenschaden sei ein Einzel-GdB von
     10 anzunehmen. Die hiervon abweichende Einschätzung des H2 werde durch die objek-
     tiv erhobenen Befunde nicht gedeckt. Auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet be-
     stehe nach den Befunderhebungen des F2 eine mittelschwere arterielle Hypertonie. Hier-
     für sei ein Einzel-GdB von 20 anzunehmen. Unter Zugrundlegung dieser Einzel-GdB-Wer-
     te ergebe sich ab dem 01.01.2012 ein Gesamt-GdB von 50.

Hiergegen hat der Beklagte am 13.01.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Ba-
     den-Württemberg eingelegt.

Der Beklagte hat zur Begründung die versorgungsärztliche Stellungnahme des H4 vom
     03.01.2023 vorgelegt. Die GdB-Werte im Funktionssystem „Psyche“ mit 30 und für den
     Tinnitus mit 10 erschienen vertretbar. Die Bewertung der Knorpelschäden an beiden
     Kniegelenken mit einem GdB von 30 erscheine überhöht, da anhaltende Reizerscheinun-
     gen nicht dokumentiert seien. Für das linke Kniegelenk sei ein GdB von 10 vertretbar.
     Der GdB von 20 für den Bluthochdruck sei formal zutreffend. Ohne eine Einbuße der kar-
     dialen Leistungsfähigkeit sei ein solcher GdB aber in der Regel nicht Gesamt-GdB-erhö-
     hend zu werten. Ein Gesamt-GdB von 40 sei noch vertretbar.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2022 aufzuheben
            und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Das SG Freiburg habe der Klage zurecht stattgegeben. Der Kläger hat diverse ärztliche
     Unterlagen, insbesondere die Entlassungsbriefe der Strandklinik P2 vom 05.02.2020
     über eine dort vom 20.11.2019 bis zum 18.12.2019 durchgeführte stationäre Rehabili-
     tationsmaßnahme und der Gesundheits-Klinik „Stadt H5“ P2 vom 19.10.2022 über eine
     dort vom 09.03.2022 bis zum 06.04.2022 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaß-
     nahme, vorgelegt.

Das Gericht hat zunächst am 12.07.2023 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten
     erörtert.

Sodann hat das Gericht die Arztauskünfte des Q1 vom 08.08.2023 und des P1 vom
     10.08.2023 eingeholt sowie weitere ärztliche Unterlagen beigezogen.

Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2023 ein Vergleichsangebot da-
     hingehend abgegeben, dass der GdB mit 20 ab dem 15.02.2016 und mit 50 ab dem
     09.03.2022 festgestellt werde. Der Beklagte hat zur Begründung die versorgungsärzt-
     liche Stellungnahme der B1 vom 27.10.2023 vorgelegt. Der Tinnitus und die seelische
     Störung seien jeweils mit einem GdB von 20 zu bewerten. Ein resultierender Einzel-GdB
     für beide Störungen zusammen liege bei 30, auch angesichts der Tatsache, dass für die
     seelische Störung weder eine Medikation eingenommen noch eine regelmäßige fach-
     ärztliche Therapie durchgeführt werde, der Tinnitus jedoch deutlich beeinträchtigend ge-
     schildert werde. Da Q1 über eine mittlerweile eingetretene Bewegungseinschränkung
     beidseits mit einem Streckdefizit von 10 Grad und einer Beugung bis 115 Grad berichtet
     habe, sei nunmehr zumindest in Zusammenschau mit den wiederholten (nicht anhalten-
     den) Reizerscheinungen für das Knieleiden ab dem Zeitpunkt der am 09.03.2022 durch-
     geführten Rehabilitation ein Einzel-GdB von 30 zu rechtfertigen. In der Zusammenschau
     ergebe sich ein Gesamt-GdB von 50 ab dem 09.03.2022. Die Einzel-GdB-Werte von 10
     für das Funktionssystem „Rumpf“ und 20 für das Funktionssystem „Herz-Kreislauf“ wirk-
     ten sich nicht Gesamt-GdB-erhöhend aus. Der Kläger hat diesen Vergleichsvorschlag in
     seinem Schreiben vom 03.12.2023 nicht angenommen.

Sodann hat das Gericht die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und So-
     ziales vom 21.02.2024 zu der Frage, mit welchen Befunden Reizerscheinungen im Sin-
     ne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze dokumentiert werden, eingeholt und Nie-
     derschriften der Sektion „Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
     beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beigezogen.

Dem sodann vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 13.03.2024 dahinge-
     hend, dass sich der Beklagte verpflichte, den GdB mit 20 ab dem 30.08.2011, mit 30 ab
     dem 15.02.2016, mit 40 ab dem 01.01.2018 und mit 50 ab dem 14.01.2022 festzustel-
     len, hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2024 unter Beifügung der versorgungs-
     ärztlichen Stellungnahme des H4 vom 28.03.2024 zugestimmt, allerdings der Kläger mit
     Schreiben vom 21.04.2024 widersprochen.

Daraufhin hat das Gericht auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers die ergänzende gut-
     achtliche Stellungnahme des H2 vom 22.05.2024 und von Amts wegen die weitere er-
     gänzende gutachtliche Stellungnahme des H2 vom 02.07.2024 eingeholt. Der Sachver-
     ständige hat für das Funktionssystem „Arme“ den GdB mit 0, für das Funktionssystem
     „Beine“ den GdB mit 30 ab dem 08.01.2013 sowie für das Funktionssystem „Rumpf“ den
     GdB mit 10 ab dem 30.08.2011 und den Gesamt-GdB mit 20 ab dem 30.08.2011, mit 40
     ab dem 08.01.2013 und mit 50 ab dem 01.01.2018 eingeschätzt und in Bezug auf das
     Funktionssystem „Beine“ zur Begründung ausgeführt, die fortgeschrittenen degenerati-
     ven Veränderungen seien durch die am 02.03.2006 rechts und am 08.01.2013 links er-
     folgten Operationen an den Kniegelenken objektiviert worden.

Dem sodann vom Gericht unter Zugrundelegung der Beurteilung des H2 unterbreite-
     ten Vergleichsvorschlag vom 05.08.2024 dahingehend, dass sich der Beklagte verpflich-
     te, den GdB mit 20 ab dem 30.08.2011, mit 40 ab dem 08.01.2013 und mit 50 ab dem
     01.01.2018 festzustellen, hat der Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2024 unter Beifü-
     gung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des H4 vom 16.08.2024 widersprochen.

Schließlich hat das Gericht auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers die ergänzende gut-
     achtliche Stellungnahme des H3 vom 28.10.2024 eingeholt. Der Sachverständige hat für

         das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“, also auch den Tinnitus, den GdB
         mit 50 ab dem 30.08.2011 und den Gesamt-GdB mit 50 ab dem 30.08.2011 und mit 60
         ab Hinzutreten der weiteren Behinderungen eingeschätzt und zur Begründung in Bezug
         auf das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ausgeführt, der Tinnitus bestehe
         seit dem Jahr 2008 und die depressive Erkrankung bestehe seit dem Jahr 2014.

Die daraufhin vom Gericht unter Zugrundelegung der Ausführungen des H3 erfolgte
         Anfrage, ob der Beklagte seine Berufung zurücknehme, hat dieser mit Schreiben vom
         19.11.2024 verneint und dabei ausgeführt, nach erneuter Rücksprache mit dem versor-
         gungsärztlichen Dienst sei ein Einzel-GdB im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psy-
         che“ nicht auf aktenkundige Befunde gestützt. Für die seelische Störung werde weder
         eine Medikation eingenommen noch eine regelmäßige fachärztliche Therapie durchge-
         führt. Eine schon mehrfach angeratene tinnitusspezifische Psychotherapie sei bislang
         nicht aufgenommen worden.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerech-
         te sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des auf die kombinierte An-
         fechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG
         ergangenen Gerichtsbescheides des SG Freiburg vom 07.12.2022, mit dem der Be-
         klagte verpflichtet worden ist, seinen Bescheid vom 11.01.2012 in der Gestalt des
         Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 aufzuheben und den GdB mit 50 seit dem
         01.01.2012 festzustellen. Da gegen diesen Gerichtsbescheid nur der Beklagte Berufung
         eingelegt hat, ist die Höhe des GdB nicht bereits ab der am 30.08.2011 erfolgten Antrag-
         stellung, sondern erst ab dem 01.01.2012 streitgegenständlich.

3. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

3.1 Die auf die Feststellung des GdB mit 50 gerichtete Klage ist zulässig.

Die Klage ist nicht deswegen unzulässig, weil der Beklagte den Widerspruch als unzuläs-
         sig verworfen hat. Denn auch in einem solchen Fall ist das nach § 78 SGG erforderliche
         Widerspruchsverfahren durchgeführt worden (BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 6/16
         R, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R, juris Rn. 9; Sächsisches
         LSG, Urteil vom 03.11.2016 – L 3 AL 111/14, juris Rn. 26; Söhngen in Schlegel/Voelzke,
         jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 54 SGG [Stand: 15.06.2022] Rn. 67; anderer Ansicht Burkiczak
         in SGb 2016, S. 189-194).

Der Klage steht auch nicht eine etwaige Bestandskraft im Sinne des § 77 SGG des den
         Antrag auf Feststellung des GdB mit 50 ablehnenden Bescheides vom 11.01.2012 ent-
         gegen. Zu Unrecht hat der Beklagte den gegen den Bescheid vom 11.01.2012 erhobe-
         nen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 als unzuläs-
         sig verworfen. Zwar ergibt sich aus den aktenkundigen Absendevermerken, dass der
         Bescheid vom 11.01.2012 abgesandt worden ist und hat der Kläger hiergegen erst am
         23.07.2017 Widerspruch eingelegt, obwohl der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG bin-
         nen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben wor-
         den ist, einzureichen ist und nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungs-
         akt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur
         Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings gilt dies nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht,

     wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wo-
     bei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zu-
     gangs nachzuweisen hat. Vorliegend hat der Kläger den Zugang dieses Bescheides be-
     stritten. Da der betroffenen Person in einem solchen Fall regelmäßig eine Substantiie-
     rung des Vortrags, ein Schriftstück sei ihr nicht zugegangen, überhaupt nicht möglich
     ist, wird sie im sozialgerichtlichen Verfahren nicht für erforderlich erachtet, so dass die
     Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegend nicht greift (vergleiche Pattar in
     Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 37 SGB X, Stand: 21.12.2020, Rn. 105; Litt-
     mann in Hauck/Noftz SGB X, § 37 Rn. 31; BSG, Urteil vom 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R, ju-
     ris Rn. 22). Mithin ist der vom Kläger eingelegte Widerspruch nicht verfristet und damit
     dieser Bescheid gerade nicht bestandskräftig geworden. Das SG Freiburg hat daher den,
     den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 zu
     Recht aufgehoben.

3.2 Die auf die Feststellung des GdB mit 50 gerichtete Klage ist aber teilweise unbegrün-
     det. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des GdB mit 50 bereits seit
     dem 01.01.2012.

3.2.1 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines hö-
     heren GdB ist § 2 Abs. 1 SGB IX in den bis zum 31.12.2017 und ab dem 01.01.2018 gel-
     tenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum 14.01.2015, 29.12.2016
     und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit § 152 Abs. 1
     und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf die den vor-
     liegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzesfassungen
     sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwenden, dass
     die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leistungen
     nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignis-
     se oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, ju-
     ris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in SGb
     2015, 135-143).

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen be-
     hindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
     mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
     schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
     trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
     Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
     nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
     bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
     Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können, wobei eine Beeinträchtigung in
     diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Le-
     bensalter typischen Zustand abweicht.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015 und 29.12.2016 geltenden
     Fassungen stellen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden auf Antrag
     eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Be-
     hinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
     geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem
     01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt der Antrag-
     stellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX in
     den bis zum 14.01.2015 und 29.12.2016 geltenden Fassungen, nach § 69 Abs. 1 Satz 5

     und 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152
     Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkun-
     gen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festge-
     stellt, wobei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigs-
     tens 20 vorliegt.

Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
     ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
     des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
     gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
     Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
     se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
     mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
     und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
     en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
     brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
     geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
     tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
     des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
     geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
     den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
     krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
     der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
     und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizi-
     nische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
     Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
     Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
     (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
     die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sowie die
     Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, heranzuziehen. In den
     VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungs-
     folgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG,
     Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt
     nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkun-
     gen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht
     allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB
     auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachver-
     standes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12
     R, juris).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
     wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 14.01.2015, 29.12.2016 und
     31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in
     der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
     gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
     gestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
     vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm ab-
     weichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine
     Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt

     sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem
     Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
     rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
     Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
     gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
     hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
     den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
     Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
     alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
     Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
     Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
     derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
     d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
     einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
     trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
     nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
     Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
     fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
     zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
     gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
     feste Grade angegeben sind.

Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
     re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
     ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R,
     juris).

3.2.2 Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hat der Kläger lediglich ei-
     nen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 30 ab dem 01.01.2012, von 40 ab dem
     15.02.2016 und von 50 ab dem 26.01.2018.

a. Die Behinderungen im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ bedingen ei-
     nen Einzel-GdB von 30 mindestens ab dem 01.01.2012 und von 40 ab dem 26.01.2018.

Nach dem Gutachten der S3 vom 08.07.2019 und dem Gutachten des H3 vom
     22.04.2022 die im Wege des Sachverständigenbeweises nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in
     Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO verwertet werden, liegen beim Kläger ein Tinnitus und ei-
     ne depressive Störung vor.

Nach den VG, Teil B, Nr. 5.3 beträgt für Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psy-
     chische Begleiterscheinungen der GdB 0 bis 10, mit erheblichen psychovegetativen Be-
     gleiterscheinungen der GdB 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
     staltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägte depressive Störungen) der GdB 30 bis 40
     und mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten der
     GdB mindestens 50.

Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psy-
     chischer Traumen für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen der GdB
     0 bis 20, für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erleb-
     nis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondri-
     sche, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, soma-

     toforme Störungen) der GdB 30 bis 40 und für schwere Störungen (zum Beispiel schwe-
     re Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50
     bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100.

Ferner ist zu beachten, dass in dem Beiratsprotokoll des Sachverständigenbeirats „Ver-
     sorgungsmedizin“ vom 18./19.03.1998 (vergleiche Wendler/Schillings in Schwerbehin-
     dertenrecht, VdK-Kommentar, 10. Auflage, zu VG Nr. 3.6, S. 166 und 167, Nr. 3.7, S. 173)
     die verschiedenen Grade der Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.7
     wie folgt definiert werden: 1. Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten: zum Beispiel
     Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen
     Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. Wesentliche Beeinträch-
     tigung nur in besonderen Berufen, zum Beispiel Lehrer, Manager. Keine wesentliche Be-
     einträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, das heißt zum Beispiel
     keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme. 2. Mittelgradige soziale Anpas-
     sungsschwierigkeiten: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Verände-
     rung, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Ein-
     satzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche fami-
     liäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolie-
     rung und noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zum Beispiel eine vorher in-
     takte Ehe stark gefährden könnte. 3. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Wei-
     tere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Pro-
     bleme in der Familie oder im Freundes-beziehungsweise Bekanntenkreis, bis zur Tren-
     nung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.

Nach den unter Zugrundelegung der aktenkundigen Befundberichte und Arztauskünf-
     te, der Gutachten der S3 und des H3 sowie den Angaben des Klägers erfolgten Feststel-
     lungen des Senats leidet der Kläger seit dem Verkehrsunfall vom 08.05.2008 an einem
     Tinnitus und später hinzukommend an einer depressiven Störung. Ferner ergibt sich aus
     den Gutachten und den Angaben des Klägers im Erörterungstermin, dass der verhei-
     ratete sowie kinderlose und als P2 im gehobenen Dienst berufstätige und dabei inzwi-
     schen vom Schichtdienst befreite Kläger tagsüber zunächst im Streifendienst gearbei-
     tet und zusätzlich für die Veranstaltungssicherung und Sondereinsätze zuständig gewe-
     sen ist und nun im Wesentlichen im Innendienst bei der Aufnahme von Unfallfluchten
     und elektronisch eingereichten Anzeigen tätig ist, mit seiner Ehegattin, die im Jahr 2012
     an Hautkrebs mit Metastasen erkrankt ist, eine Mietwohnung bewohnt, mit seiner Ehe-
     gattin Reisen unternimmt und soziale Kontakte über Freunde aus der Rehabilitations-
     behandlung und Kollegen hat, wobei er nun keine Hobbies mehr hat und keinen Sport
     mehr ausübt. In dem im Gutachten der S3 enthaltenen psychischen Befund ist der Klä-
     ger als sorgenvoll, grübelnd, hoffnungslos, pessimistisch, besonders belastet durch Tin-
     nitus und Schmerzen mit resultierenden Insuffizienzgefühlen, latent erhöht reizbar und
     frustriert, im Antrieb leicht gemindert und gehemmt sowie erhöht erschöpfbar beschrie-
     ben worden. Ferner hat der Kläger ihr gegenüber angegeben, wegen des Tinnitus unter
     Schlaf- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Testpsychologisch hat das Beck-Depres-
     sions-Inventar eine mittelgradige depressive Symptomatik ergeben. Die Sachverständige
     hat eine depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode ange-
     nommen und den GdB hierfür mit 30 eingeschätzt. In dem im Gutachten des H3 enthal-
     tenen psychischen Befund ist der Kläger als depressiv herabgestimmt, passiv und ady-
     nam, resigniert hinsichtlich des Tinnitus und des aus seiner Sicht fehlenden Verständ-
     nisses der Umgebung, affektiv wenig schwingungsfähig, mit Hinweisen auf Interessen-
     verlust und Freudlosigkeit, im Selbstwertgefühl etwas fragil wirkend, mit eher negativen

     Zukunftsperspektiven hinsichtlich des eigenen Krankheitsbildes, besorgt bezüglich der
     Krebserkrankung seiner Ehegattin, mit wechselnden Durchschlafstörungen und im An-
     trieb gemindert beschrieben worden. Der Kläger hat den Tinnitus als in allen Alltagsbe-
     reichen, privat und vor allem auch beruflich, belastend beschrieben und angegeben, es
     komme zu vorzeitiger Tagesmüdigkeit, nachts könne er nicht abschalten, es bestünden
     dann Durchschlafstörungen mit anhaltender Erschöpfung. Testpsychologisch hat sich im
     F3 Persönlichkeitsinventar ergeben, dass sich der Kläger als bedrückt, depressiv, mit ne-
     gativer Lebenseinstellung, gleichzeitig gehemmt, introvertiert, aber auch erregbar, emp-
     findlich und angespannt beschrieben hat, im Brief-Symptom-Inventory hat sich ergeben,
     dass ein hoher Wert für Depressivität und ein authentisches Verhalten in der Selbstbeur-
     teilung vorgelegen haben, und im Strukturierten Fragebogen simulierter Symptome hat
     sich keinerlei Hinweis auf ein nicht-authentisches Verhalten ergeben. Der Sachverstän-
     dige hat in seinem Gutachten den Tinnitus als dekompensiert chronisch mit Grad 4 mit
     zusätzlicher depressiver Verstimmung von Krankheitswert und erheblicher Einschrän-
     kung der persönlichen Gestaltungsmöglichkeiten beurteilt und den GdB hierfür mit 40
     eingeschätzt, die depressive Störung als mindestens mittelgradig angenommen und den
     GdB hierfür mit 30 eingeschätzt und ausgeführt, beides überschneide sich deutlich. Hin-
     sichtlich der Frage, ab wann die jeweiligen GdB-Werte zu berücksichtigen seien, hat der
     Sachverständige in Bezug auf den Tinnitus unter Hinweis auf den erlittenen Verkehrsun-
     fall ausgeführt, dieser bestehe seit dem Jahr 2008, und in Bezug auf die depressive Stö-
     rung noch in seinem Gutachten unter Hinweis auf die Vorstellungen bei E2 ausgeführt,
     diese bestehe ab dem Jahr 2019, und sodann – ausdrücklich hierzu befragt – in seiner er-
     gänzenden gutachtlichen Stellungnahme unter Hinweis auf die Erkrankung der Ehegat-
     tin des Klägers an einem Melanom mit Metastasen mit erfolgter Chemotherapie ausge-
     führt, die depressive Störung bestehe ab dem Jahr 2014. Er hat ferner in seiner ergän-
     zenden gutachtlichen Stellungnahme den Einzel-GdB für das Funktionssystem „Gehirn
     einschließlich Psyche“, also auch den Tinnitus, mit 50 seit dem 30.08.2011 eingeschätzt.

In Auswertung all dessen ist der Senat der Überzeugung, dass es sich bei dem Tinnitus
     des Klägers noch um nach den VG, Teil B, Nr. 5.3 mit einem GdB von 30 bis 40 zu beur-
     teilende Ohrgeräusche mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungs-
     fähigkeit (zum Beispiel ausgeprägte depressive Störungen), aber noch nicht um danach
     mit einem GdB von mindestens 50 zu beurteilende Ohrgeräusche mit schweren psychi-
     schen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten und bei der depressiven Stö-
     rung des Klägers noch um eine nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 mit einem GdB von 30 bis 40
     zu beurteilende stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erleb-
     nis- und Gestaltungsfähigkeit und noch nicht um eine danach mit einem GdB von 50 bis
     70 zu beurteilende schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierig-
     keiten handelt.

Gegen die Annahme mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten und damit ei-
     ner schweren Störung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 5.3 und 3.7 spricht schon, dass er-
     hebliche oder gar schwerwiegende familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affekti-
     ve Nivellierung nicht ersichtlich sind. Auch Probleme im Freundes- beziehungsweise Be-
     kanntenkreis sind nicht aktenkundig. Ferner spricht gegen die Annahme einer schwe-
     ren Störung, dass der Kläger sowohl wegen des Tinnitus als auch wegen der depressiven
     Erkrankung nur niederfrequente Behandlungen in Anspruch genommen hat. Hinsicht-
     lich dieser Erkrankungen sind lediglich folgende Behandlungen aktenkundig: Nach den
     Arztbriefen der Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums F1 vom
     15.05.2008 und vom 20.06.2008 eine Infusionstherapie und hyperbare Sauerstoffthe-

     rapie, nach dem Arztbrief des Druckkammerzentrums F1 vom „31“.06.2008 eine Sau-
     erstofftherapie, nach dem Arztbrief des A1 vom 05.09.2016 eine Infusionstherapie mit
     Cortison, nach der Arztauskunft des E2 vom 14.03.2019 samt Arztbrief vom 05.02.2019
     vier ambulante Vorstellungen zur diagnostischen Abklärung, nach dem Entlassungsbrief
     der Strandklinik P2 vom 05.02.2020 eine stationäre psychosomatische Rehabilitations-
     maßnahme sowie nach dem Entlassungsbrief der Gesundheits-Klinik „Stadt H5“ P2 vom
     19.12.2022 eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme. In Bezug auf die depressi-
     ve Erkrankung ist weder eine regelmäßige fachpsychiatrische und psychotherapeutische
     Betreuung noch eine medikamentöse Behandlung aktenkundig. Mithin ist die in den Gut-
     achten vorgenommene Einschätzung der beiden Sachverständigen, für den Tinnitus und
     die depressive Störung jeweils den GdB mit unter 50 einzuschätzen, zutreffend. Ange-
     sichts der niedrigfrequenten bis gar nicht durchgeführten fachgerechten ärztlichen und
     psychologischen Behandlungen bestehen auch keine Anhaltspunkte, den von den VG,
     Teil B, Nr. 5.3 und 3.7 vorgegebene GdB-Rahmen von 30 bis 40 nach oben auszuschöp-
     fen.

In Bezug auf die zeitliche Dimension hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Ein-
     zel-GdB im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ seit dem am 08.05.2008 er-
     littenen und dadurch aufgetretenen Tinnitus mit 30 und seit der erstmals im Rahmen
     der am 26.01.2018 aufgenommenen fachärztlichen Behandlung durch E2 dokumentier-
     ten depressiven Erkrankung mit 40 zu beurteilen ist. Obwohl die in den VG vorgeschla-
     genen GdB-Werte für den Tinnitus unter der Überschrift „Hör- und Gleichgewichtsorgan“
     und für die depressive Störung unter der Überschrift „Nervensystem und Psyche“ veror-
     tet sind, subsumiert der Senat beide Behinderungen nicht getrennt in den Funktionssys-
     temen „Ohren“ einerseits und „Gehirn einschließlich Psyche“ andererseits, sondern ge-
     meinsam in dem Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“, da eine neben dem
     Tinnitus bestehende weitere eigenständige Behinderung der Ohren nicht vorliegt und
     es sich bei der depressiven Störung um eine neben dem Tinnitus samt psychischen Be-
     gleiterscheinungen bestehende eigenständige psychische Erkrankung handelt (verglei-
     che Wendler/Schillings in Schwerbehindertenrecht, VdK-Kommentar, 10. Auflage, zu VG
     Nr. 5, S. 210). Wegen der erheblichen Überschneidung der Auswirkungen beider Behin-
     derungen hält der Senat eine Erhöhung des mindestens seit dem 01.01.2012 für den Tin-
     nitus zu berücksichtigenden Einzel-GdB von 30 ab der erstmals am 26.01.2018 doku-
     mentierten depressiven Erkrankung auf 40 für sachgerecht.

b. Die Behinderungen im Funktionssystem „Beine“ bedingen einen Einzel-GdB von 20
     mindestens ab dem 01.01.2012 und von 30 ab dem 14.01.2022.

Der Senat legt bei seiner Beurteilung die in dem Gutachten des S2 vom 10.10.2018 und
     in dem Gutachten des H2 vom 05.10.2020, die im Wege des Sachverständigenbewei-
     ses nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO verwertet werden, be-
     schriebenen Gesundheitsstörungen zu Grunde. Während S2 in den Kniegelenken eine
     Streckhemmung und endgradige Beugeeinschränkung links, bei vermehrter körperliche
     Belastung Schmerzen hinter den Kniescheiben rechts und links sowie innenseitig im lin-
     ken Kniegelenk beschrieben hat, hat H2 nach Auswertung der inzwischen angefallenen
     radiologischen Befunde im Bereich der Kniegelenke rechts einen Knorpelschaden medial
     und retropatellar bis Grad 3, eine Innenmeniskusläsion und einen Außenmeniskusscha-
     den sowie links eine Panarthrose bis Grad 4 femoropatellar und eine Innenmeniskusläsi-
     on sowie eine Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit links mehr als rechts be-
     schrieben.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 beträgt bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung im
     Kniegelenk geringen Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad) der GdB
     0 bis 10, mittleren Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung 0/10/90 Grad) der GdB 20
     und stärkeren Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung 0/30/90 Grad) der GdB 30 so-
     wie beträgt bei einseitigen ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (zum Beispiel
     Chondromalacia patellae Stadium 2 bis 4) mit anhaltenden Reizerscheinungen ohne Be-
     wegungseinschränkung der GdB 10 bis 30 und mit Bewegungseinschränkung der GdB 20
     bis 40.

Nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
     21.02.2024 handelt es sich bei „anhaltenden Reizerscheinungen“ im Sinne der VG, Teil
     B, Nr. 18.14 um mit einem ausgeprägten Knorpelschaden des Kniegelenks verbundene
     (Kapsel-)Schwellungen, Schmerzen, sichtbare Veränderungen in Form von Überwärmun-
     gen oder Ergüssen, die zumindest längerfristig vorhanden sind und über Jahre ständig
     wiederkehren beziehungsweise immer wieder auftreten. Ferner ist der Senat der Über-
     zeugung, dass auch eine Baker-Zyste Ausdruck einer anhaltenden Reizerscheinung ist,
     da sich bei einer Baker-Zyste Flüssigkeit aus der Gelenkhöhle des Kniegelenks in der
     Kniekehle sammelt und eine solche Zyste meist als Folge einer Schädigung im Kniege-
     lenk, etwa durch eine Arthrose oder eine Verletzung, entsteht.

Aus den gutachtlich erhobenen Befunden ergeben sich nach dem Gutachten des S2 für
     das rechte Kniegelenk ein Bewegungsmaß von 0/0/140 Grad, ein Knorpelschaden Grad
     2 bis 3, keine Übererwärmung, keine Rötung, keine Ergussbildung sowie eine erhaltene
     Stabilität und für das linke Kniegelenk ein Bewegungsmaß von 0/10/125 Grad, ein Knor-
     pelschaden Grad 4, keine Übererwärmung, keine Rötung, keine Ergussbildung sowie ei-
     ne erhaltene Stabilität beziehungsweise nach dem Gutachten des H2 vom 04.08.2020
     für das rechte Kniegelenk ein Bewegungsmaß von 0/0/130 Grad, ein Knorpelschaden
     Grad 3, keine Ergussbildung, keine lokalen Entzündungszeichen sowie ein stabiler Kap-
     selbandapparat und für das linke Kniegelenk ein Bewegungsmaß von 0/5/125 Grad, eine
     Panarthrose Grad 4, keine Ergussbildung, keine lokalen Entzündungszeichen sowie ein
     stabiler Kapselbandapparat.

Da die VG, Teil B, Nr. 18.14 – wie oben dargelegt – in Bezug auf das Bewegungsmaß für
     einen GdB von mindestens 10 eine Bewegungseinschränkung geringen Grades (zum Bei-
     spiel Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad) voraussetzen, sich aber – wie in den Gutach-
     ten dokumentiert – eine solche Bewegungseinschränkung nicht ableiten lässt, ist allein
     für die Bewegungseinschränkung kein GdB zu vergeben.

Da die VG, Teil B, Nr. 18.14 bei ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (zum Bei-
     spiel Chondromalacia patellae Stadium 2 bis 4), die beim Kläger ausweislich der in den
     Gutachten unter anderem unter Hinweis auf die durch die am 02.03.2006 rechts und
     am 08.01.2013 links durchgeführten Operationen an den Kniegelenken dokumentierten
     Knorpelschäden rechts Grad 2 bis 3 und links Grad 4, vorliegen, für einen GdB von 10
     bis 30 ohne Bewegungseinschränkung beziehungsweise für einen GdB von 20 bis 40 mit
     Bewegungseinschränkung zusätzlich anhaltende Reizerscheinungen voraussetzen, sol-
     che aber erstmals am 03.08.2004 links und am 14.01.2022 rechts dokumentiert sind,
     ist allein für die Auswirkungen der Knorpelschäden ein GdB von 20 mindestens ab dem
     01.01.2012 und von 30 ab dem 14.01.2022 zu vergeben.

In Bezug auf Reizerscheinungen sind folgende ärztliche Beschreibungen aktenkundig:
     Arztbrief des H6 vom 03.08.2004 (Linkes Kniegelenk: Baker-Zyste), Arztbrief des Uni-
     versitätsklinikums F1 vom 23.02.2012 (Rechtes Kniegelenk: keine Schwellung, keine
     Rötung, keine Überwärmung, kein Erguss), Arztbriefe des Q1 vom 26.07.2012 (Kniege-
     lenk beidseits: reizlos, kein Erguss) und vom 28.09.2012 (Linkes Kniegelenk: kein Er-
     guss), Arztbrief des D1 vom 02.10.2012 (Linkes Kniegelenk: geringer Gelenkerguss,
     Flüssigkeit), infolge der am 08.01.2013 durchgeführten Operation: Arztbriefe des Q1
     vom 09.01.2013 (Linkes Kniegelenk: intraarticulärer Erguss), vom 29.01.2013 (Lin-
     kes Kniegelenk: geschwollen), vom 12.02.2013 (Linkes Kniegelenk: intraarticulärer Er-
     guss), vom 26.02.2013 (Linkes Kniegelenk: intraarticulärer Erguss, punktiert), vom
     10.04.2013 (Kniegelenk: noch diskret geschwollen, diskreter intraarticulärer Erguss),
     vom 16.05.2013 (Kniegelenk: reizlos), vom 24.06.2013 (Kniegelenk: reizlos, kein Erguss),
     vom 28.01.2014 (Linkes Kniegelenk: noch diskrete Schwellung), vom 02.12.2014 (Knie-
     gelenk: reizlos), vom 28.09.2015 (Linkes Kniegelenk: reizlos), vom 27.01.2016 (Linkes
     Kniegelenk: reizlos), vom 09.05.2016 (Linkes Kniegelenk: intraarticulärer Erguss, punk-
     tiert), vom 16.11.2016 (Linkes Kniegelenk: diskreter intraarticulärer Erguss) und vom
     04.07.2017 (Linkes Kniegelenk: äußerlich unauffällig), laut Arztbrief des Universitäts-
     klinikums F1 vom 04.03.2019 im Magnetresonanztomogramm vom 05.02.2018 (Linkes
     Kniegelenk: Baker-Zyste), Arztbrief des Q1 vom 26.03.2018 (Kniegelenk: reizlos, kein Er-
     guss), Arztbrief des K2 vom 02.05.2018 (Kniegelenk: reizlos, kein Erguss), Gutachten des
     S2 vom 27.09.2018 (Kniegelenk beidseits: weder überwärmt noch errötet, keine Erguss-
     bildung), Arztbrief des L1-Krankenhauses F1 vom 04.12.2018 (im Röntgenbefund keine
     Reizerscheinung beschrieben), Arztbrief des K3 vom 05.12.2018 (Linkes Kniegelenk: kein
     relevanter Gelenkerguss, kleine, nicht gefüllte Baker-Zyste, vermehrte Flüssigkeitsan-
     sammlung in der Bursa präpatellans), Arztbrief des Q1 vom 13.12.2018 (Linkes Kniege-
     lenk: Baker-Zyste), Arztbrief des L1-Krankenhauses F1 vom 05.02.2019 (Linkes Kniege-
     lenk: Ödem), Arztbrief des Universitätsklinikums F1 vom 04.03.2019 (Linkes Kniegelenk:
     keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss), Gutachten des H2 vom 05.10.2020 (Knie-
     gelenk beidseits: keine Ergussbildung oder lokale Entzündungszeichen), Arztbrief des H6
     vom 14.01.2022 (Rechtes Kniegelenk: ergiebiger Erguss, große Baker-Zyste) sowie Arzt-
     brief des S4 vom 31.07.2023 (Rechtes Kniegelenk: Baker-Zyste).

Lässt man die operationsbedingten Reizerscheinungen im Jahr 2013 unberücksichtigt,
     bleiben im streitrelevanten Zeitraum seit dem 01.01.2012 nur noch dokumentierte Rei-
     zerscheinungen im linken Kniegelenk im Oktober 2012 (danach zweimal im Jahr 2013
     keine Reizerscheinungen), im Januar 2014 (danach jeweils einmal in den Jahren 2014,
     2015 und 2016 keine Reizerscheinungen), im Mai 2016 und im November 2016 (danach
     einmal im Jahr 2017 und viermal im Jahr 2018 keine Reizerscheinungen), im Februar
     2018 und im Dezember 2018 sowie im Februar 2019 (danach jeweils einmal in den Jah-
     ren 2019 und 2020 keine Reizerscheinungen) und im rechten Kniegelenk im Januar 2022
     und im Juli 2023. Zwar hat Q1 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft ausgeführt,
     es handele sich seit Jahren um anhaltende Reizerscheinungen mit Schwellung und Er-
     guss, einen Zustand nach Röntgentiefenbestrahlung und nach durchgeführten Kniege-
     lenkspunktionen. Ferner ist anzunehmen, dass der Kläger nicht bei jeder aufgetretenen
     Reizerscheinung einen Arzt aufgesucht hat. Andererseits trifft letztlich im Bestreitensfall
     den Kläger die Beweislast für die für ihn günstigen Tatsachen. Nach alledem sind für das
     linke Kniegelenk eine Bewegungseinschränkung und aufgrund der am 03.08.2004 fest-
     gestellten Baker-Zyste und den nachfolgenden aktenkundigen Befunden im streitgegen-
     ständlichen Zeitraum anhaltende Reizerscheinungen mindestens seit dem 01.01.2012

     dokumentiert und ist damit ein GdB-Bewertungsrahmen von 20 bis 40 eröffnet und für
     das rechte Kniegelenk keine Bewegungseinschränkung und aufgrund der am 14.01.2022
     dokumentierten Baker-Zyste und dem nachfolgenden aktenkundigen Befund anhalten-
     de Reizerscheinungen ab dem 14.01.2022 dokumentiert und damit ein GdB-Bewertungs-
     rahmen von 10 bis 30 eröffnet. Insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Bewe-
     gungseinschränkung im linken Kniegelenk hält es der Senat für gerechtfertigt, den GdB
     des Klägers hierfür am unteren Rand des eröffneten GdB-Bewertungsrahmens von 20 bis
     40 anzusiedeln, so dass entsprechend der zutreffenden Beurteilung des Sachverständi-
     gen S2 für das Funktionssystem „Beine“ ein Einzel-GdB von 20 seit dem 01.01.2012 zu
     berücksichtigen ist. Die von H2 vorgenommene höhere Bewertung ist demgegenüber
     nicht sachgerecht. Für das rechte Kniegelenk hält es der Senat für angemessen, den
     GdB des Klägers hierfür zwar auf den unteren Rand des eröffneten GdB-Bewertungsrah-
     mens von 10 bis 30 zu setzen, allerdings für sachgerecht, für das Funktionssystem „Bei-
     ne“ ab dem 14.01.2022 den Einzel-GdB auf 30 heraufzustufen.

Die weiteren in den Gutachten beschriebenen Gesundheitsstörungen im Bereich der Fü-
     ße nach S2 in Form einer belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik rechts und spo-
     radisch auftretend links beziehungsweise nach H2 in Form einer Arthrose des oberen
     Sprunggelenks rechts, eines Senkspreizfußes beidseits und einer Insertionsendopathie
     der Achillessehne rechts bei dorsalem Fersensporn rechtfertigen keine Heraufsetzung
     des Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem „Beine“. Insoweit haben beide Sachverstän-
     digen zutreffend keinen GdB vergeben. Dem schließt sich der Senat an.

c. Für die Behinderungen im Funktionssystem „Herz-Kreislauf“ beträgt der Einzel-GdB 20
     ab dem 15.02.2016.

Nach dem Gutachten des F2 vom 02.07.2020, das im Wege des Sachverständigenbewei-
     ses nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO verwertet wird, liegt
     beim Kläger eine arterielle Hypertonie vor.

Nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 beträgt für einen Bluthochdruck in leichter Form (keine oder
     geringe Leistungsbeeinträchtigung; höchstens leichte Augenhintergrundveränderun-
     gen) der GdB 0 bis 10, in mittelschwerer Form (mit Organbeteiligung leichten bis mittle-
     ren Grades; Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus 1 bis 2 – und/oder
     Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie, diastolischer Blutdruck mehrfach
     über 100 mmHg trotz Behandlung) je nach Leistungsbeeinträchtigung der GdB 20 bis 40,
     in schwerer Form (mit Beteiligung mehrerer Organe; schwere Augenhintergrundverän-
     derungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirn-
     durchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung der GdB 50 bis
     100 und in maligner Form (diastolischer Blutdruck konstant über 130 mmHg; Fundus hy-
     pertonicus 3 bis 4; Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arteri-
     elle Gefäßveränderungen; unter Einschluss der Organbeteiligung [Herz, Nieren, Gehirn])
     der GdB 100.

Überzeugend hat F2 in seinem Gutachten vom 02.07.2020 die Hypertonie aufgrund der
     festgestellten Linksherzhypertrophie, der diastolischen Funktionsstörung des linken Ven-
     trikels sowie der leichten Aortenektasie zwar als mittelschwer eingeschätzt, aber auf-
     grund der von ihm als leichtgradig beurteilten Funktionsstörung und Organbeteiligung
     noch am unteren Rand des GdB-Rahmens von 20 bis 40 eingestuft.

Da der Bluthochdruck erstmals im Arztbrief des S1 vom 15.02.2016 dokumentiert wor-
     den ist, berücksichtigt der Senat diese Behinderung ab diesem Zeitpunkt.

d. Für die Behinderungen im Funktionssystem „Rumpf“ beträgt der Einzel-GdB 10 min-
     destens ab dem 01.01.2012.

Nach dem Gutachten des S2 vom 10.10.2018 samt ergänzender gutachtlicher Stellung-
     nahmen vom 29.10.2018 und 23.11.2010 und dem Gutachten des H2 vom 05.10.2020
     samt ergänzender gutachtlicher Stellungnahmen vom 22.05.2024 und vom 02.07.2024
     liegt beim Kläger in der Halswirbelsäule eine Einschränkung der Seitneigung nach rechts
     und links und eine diskrete Einschränkung der Rotationsfähigkeit vor.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungsein-
     schränkung oder Instabilität der GdB 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen (Ver-
     formung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität ge-
     ringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) der
     GdB 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
     (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder In-
     stabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäu-
     lensyndrome) der GdB 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäu-
     lenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschrän-
     kung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde
     ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 30 und mit mittelgradigen bis schweren
     funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten der GdB 30 bis 40.

Unter Zugrundelegung der von S2 beschriebenen Bewegungsmaße in der Halswirbelsäu-
     le mit einem Vorneigen/Rückneigen von 40/0/50 Grad (Normalmaß 45-70/0/35-45 Grad),
     Seitneigen von 30/0/20 Grad (Normalmaß 45/0/45 Grad) und Drehen von 60/0/55 Grad
     (Normalmaß 60-80/0/60-80 Grad) handelt es sich um nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 um
     einen mit einem GdB von 10 zu beurteilenden Wirbelsäulenschaden mit geringen funk-
     tionellen Auswirkungen. Die von S2 entsprechend vorgenommene Beurteilung des GdB
     mit 10 ist mithin überzeugend.

Die von H2 vorgenommene Beurteilung des GdB mit 20 ist demgegenüber nicht schlüs-
     sig. Zum einen rechtfertigen auch die von ihm beschriebenen Bewegungsmaße in der
     Halswirbelsäule mit einem Rückneigen von 25 Grad (Normalmaß 35-45 Grad), Seitnei-
     gen von 20/0/35 Grad (Normalmaß 45/0/45 Grad) und Drehen von 50/0/50 Grad (Normal-
     maß 60-80/0/60-80 Grad) nur die Annahme geringer funktioneller Auswirkungen. Zum
     anderen hat H2 bei seiner Beurteilung des GdB für die Behinderung in der Halswirbel-
     säule insbesondere den Tinnitus mitberücksichtigt. Dieser findet aber bereits Eingang in
     die Beurteilung des Einzel-GdB für die Behinderungen im Funktionssystem „Gehirn ein-
     schließlich Psyche“.

3.2.3 Für die Gesamt-GdB-Bildung gilt unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-
     GdB-Werte Folgendes: Mindestens ab dem 01.01.2012 ist wegen des Einzel-GdB von 30
     für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ aufgrund des Tinnitus, des Ein-
     zel-GdB von 20 für das Funktionssystem „Beine“ aufgrund des Knorpelschadens samt
     anhaltenden Reizerscheinungen im linken Kniegelenk und wegen des Einzel-GdB von
     10 für das Funktionssystem „Rumpf“ aufgrund des Halswirbelsäulensyndroms der Ge-
     samt-GdB mit 30 zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat der Senat beachtet, dass –

     wie oben bereits dargelegt – nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d ee von Ausnahmefäl-
     len abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 be-
     dingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht,
     wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen, füh-
     ren und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 viel-
     fach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behin-
     derung zu schließen. Ab dem 15.02.2016 ist wegen des zusätzlichen Einzel-GdB von 20
     für das Funktionssystem „Herz-Kreislauf“ aufgrund des Bluthochdrucks der Gesamt-GdB
     mit 40 zu beurteilen. Trotz den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d ee hält es der Senat für sach-
     gerecht, bei GdB-Werten von einmal 30, zweimal 20 und einmal 10 einen Gesamt-GdB
     von 40 anzunehmen. Ab dem 26.01.2018 ist wegen der Heraufsetzung des Einzel-GdB
     von 30 auf nunmehr 40 für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ aufgrund
     der hinzugetretenen depressiven Störung der Gesamt-GdB mit 50 zu beurteilen. Ab dem
     14.01.2022 kommt zwar wegen der Heraufsetzung des Einzel-GdB von 20 auf nunmehr
     30 für das Funktionssystem „Beine“ aufgrund den hinzugetretenen anhaltenden Rei-
     zerscheinungen im rechten Kniegelenk eine Beurteilung des Gesamt-GdB mit 60 in Be-
     tracht. Da es sich allerdings um eine reine Beklagtenberufung handelt, ist vom Senat nur
     darüber zu entscheiden, ob das SG Freiburg den Beklagten zu Recht verpflichtet hat, den
     GdB mit 50 ab dem 01.01.2012 festzustellen, so dass vorliegend die Frage, ob für den
     Kläger auch ein GdB von 60 in Betracht kommt, nicht streitgegenständlich ist.

4. Nach alledem ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des SG Frei-
     burg vom 07.12.2022 insoweit abzuändern, als der Beklagte verpflichtet wird, den GdB
     mit 30 ab dem 01.01.2012, mit 40 ab dem 15.02.2016 und mit 50 ab dem 26.01.2018
     festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass
     der Beklagte mit seiner Berufung für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 25.01.2018 teil-
     weise (GdB 30 statt 50 – wie vom SG Freiburg entschieden – bis zum 14.02.2016 und
     GdB 40 statt 50 – wie vom SG Freiburg entschieden – ab dem 15.02.2016) und ab dem
     26.01.2018 vollständig (GdB 50 – wie vom SG Freiburg entschieden) unterlegen ist.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
     SGG gegeben ist.

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