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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August
2014 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung des Merkzeichens „B“ auf seinem Schwerbehindertenausweis vorliegen.
2 Der Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit. Er ist 1966 in der Bundesrepublik
Deutschland geboren. Nachdem bei ihm in frühester Kindheit eine Hörstörung aufgetre-
ten war, hat er eine Schwerhörigenschule in I. besucht. Abschließend hat er eine Berufs-
ausbildung zum Elektroinstallateur durchlaufen.
3 Der Beklagte hat bei dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 23. Mai 2012 in Ausführung
eines Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 4. Mai 2012 mit Wirkung ab März 2010 ei-
nen Grad der Behinderung (GdB) von 90 wegen einer
4 beidseitigen, in der Kindheit erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörig-
keit mit Sprachstörungen
5 festgestellt. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Gesamt-GdB blieben dabei
6 Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30)
7 Handbeschwerden beidseits (Einzel-GdB 10).
8 Bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2003 hatte der Beklagte mit Wirkung ab dem 28. Okto-
ber 2002 das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „RF“ und „Gl“ festgestellt.
9 Im Mai 2012 beantragte der Kläger die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen
des Merkzeichens „B“ ab 2003. Hierzu legte er weitere medizinische Unterlagen vor.
Der Beklagte veranlasste eine hno-ärztliche Begutachtung des Klägers. Der Kläger lehn-
te mit Hinweis darauf eine weitere Untersuchung ab, dass dem Beklagten aufgrund der
vorliegenden medizinischen Unterlagen alle Erkenntnisse zur Entscheidung über seinen
Antrag bekannt seien. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 25. März 2013 lehnte der Beklagte die Neufeststellung ab. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ lägen nicht vor. Eine we-
sentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen der letzten Feststellung sei nicht ein-
getreten.
10 Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben, mit der er sein Be-
gehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass er bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf das Hören und Verstehen von Sprachdurchsa-
gen angewiesen sei. Hierzu benötige er eine Begleitperson.
11 Nach Beiziehung eines Befundberichtes des behandelnden HNO-Arztes des Klägers hat
das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28. August 2014 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzei-
chens „B“. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sei das Merkzeichen „B“
nur für solche Hörbehinderte zu vergeben, bei denen die Voraussetzungen einer erheb-
lichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gegeben seien. Das
sei bei dem Kläger nicht der Fall.
12 Gegen das ihm am 3. September 2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 4. Oktober
2014 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt un-
ter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Anliegen wei-
ter. Ergänzend weist er darauf hin, dass bei ihm durchaus eine erhebliche Beeinträchti-
gung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliege. Außerdem komme es wegen
schwergradiger schlafbezogener Atemstörungen wiederholt tagsüber zu Abwesenheits-
zuständen. Zur Glaubhaftmachung dessen hat der Kläger medizinische Unterlagen vor-
gelegt.
13 Der Kläger beantragt,
14 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2014 und den Be-
scheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 25. März 2013 aufzuheben,
15 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des
Merkzeichens „B“ seit 2003 festzustellen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Au-
gust 2014 zurückzuweisen.
18 Er hält das angefochtene Urteil und seinen mit ihm überprüften Bescheid für zutreffend.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Ge-
genstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
20 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist
jedoch nicht begründet.
21 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat in seiner angefochtenen
Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten
nicht rechtswidrig ist und den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt. Auch
nach Auffassung des Senates liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung des Merkzeichens „B“ nicht vor.
22 Die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ setzt nach dem Wortlaut des § 145 Abs. 2
Satz 1, § 146 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisver-
ordnung (SchwbAwV) zweierlei voraus: zum einen, dass bei derjenigen Person, der das
Merkzeichen zuerkannt werden soll, die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 mit Ausnah-
me des Satzes 2 (Ausweis muss mit gültiger Wertmarke versehen sein) vorliegen. Und
zum anderen, dass er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behin-
derung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.
23 Die erstgenannte Voraussetzung ist nur bei solchen schwerbehinderten Menschen ge-
geben, die selbst die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
für die Zuerkennung eines der Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ erfüllen (vgl. zu der im
Wesentlichen gleichlautenden Regelung im früheren Schwerbehindertengesetz BSG, Ur-
teil vom 11. November 1987, Az.: 9a RVs 6/86, SozR 3870 § 58 Nr. 2; Urteil vom 13. Juli
1988, Az.: 9/9a RVs 14/87, SozR 1500 § 128 Nr. 37; Bayerisches Landessozialgericht, Ur-
teil vom 28. Juli 2009, Az.: L 15 SB 151/06; Senatsurteil vom 9. August 2012, Az.: L 10 SB
10/12). Einem behinderten Mensch steht deshalb das Merkzeichen „B“ nicht zu, obwohl
er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist und
deshalb die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 SGB IX erfüllt, wenn er nicht zugleich die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ erfüllt.
24 Andererseits steht aber auch einem Behinderten nicht bereits deshalb das Merkzeichen
„B“ zu, weil er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in irgendeiner Beziehung
Hilfe benötigt. Das nämlich erscheint dem Senat im vorliegenden Fall durchaus plausi-
bel. Ohne weitere Ermittlungen geht der Senat nach dem Vorbringen des Klägers da-
von aus, dass er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Wahrnehmung akus-
tischer Hinweise, Warnungen oder Signale die Vermittlung einer hörenden Person benö-
tigt. Dabei kann der Senat ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen, ob tatsächlich zur
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Wahrnehmung auch akustischer Hinweise not-
wendig ist, oder ob es nicht stattdessen inzwischen auch andere, insbesondere optisch
wahrnehmbare Hinweisquellen gibt. Denn jedenfalls genügt auch die Notwendigkeit der
Wahrnehmung akustischer Hinweise allein zur Erfüllung der Voraussetzungen des Merk-
zeichens nicht.
25 Die seit dem 12. Dezember 2006 geltende aktuelle Fassung des § 146 Abs. 2 SGB IX be-
ruht auf Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl I, 2742. Mit diesem Ge-
setz wurde lediglich eine sprachliche Veränderung der Vorschrift vorgenommen, mit der
klargestellt werden sollte, dass Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merk-
zeichen „B“ im öffentlichen Personennahverkehr ohne Begleitperson nicht regelmäßig
eine Gefahr für sich oder andere darstellen. Ausdrücklich hat aber der Gesetzgeber da-
durch eine Einengung oder Ausweitung des begünstigten Personenkreises gegenüber
der bis dahin geltenden Regelung nicht beabsichtigt (vgl. dazu BTDrs. 16/3007 S. 21 zu
Nr. 3). Es ist deshalb gerechtfertigt, zur Auslegung der gegenwärtig geltenden Fassung
der Vorschrift auch auf den bis zum 11. Dezember 2006 anwendbaren Wortlaut zurück-
zugreifen. Danach setzte das Merkzeichen voraus, dass eine ständige Begleitung zur
Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig notwendig ist. Dies macht
deutlich, dass ein nur gelegentlicher Hilfebedarf für die Zuerkennung des Merkzeichens
ebenso wenig ausreichend ist, wie ein Hilfebedarf, der sich nur auf die Überwindung von
Hindernissen von geringer Bedeutung bezieht. Mit Rücksicht auf § 159 Abs. 7 SGB IX ist
zudem die entsprechende Anwendung der Regelungen in der Anlage zu § 2 der gemäß
§ 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (im Folgenden: Anlage)
gerechtfertigt (s. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015, Az.: L
6 SB 1430/15). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang auf Teil D Nr. 2 der Anlage
zu verweisen.
26 Nach dieser Regelung kommt es darauf an, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrs-
mittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benö-
tigt werden oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind.
Als Regelbeispiele für die Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung sind nach
Teil D Nr. 2 Absatz c) der Anlage Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde sowie solche
Seh- oder Hörbehinderte oder geistig behinderte Menschen und Anfallskranke genannt,
bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Mit der Beschreibung der zuletzt genannten Personen-
gruppen wird auf die Regelungen in Teil D Nr. 1 Absätze e) und f) der Anlage Bezug ge-
nommen.
27 Eine Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führt, liegt nach Teil D Nr. 1 Buchstabe. f) der Anlage vor, wenn eine
mit einem GdB von wenigstens 70 zu bewertende Sehbehinderung oder eine mit einem
GdB von wenigstens 50 zu bewertende Sehbehinderung in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geis-
tige Behinderung) vorliegt. Dasselbe gilt bei geistig behinderten Menschen insbesonde-
re dann, wenn sie sich auf nicht täglich benutzten Wegen nur schwer zurechtfinden kön-
nen, was regelmäßig einen GdB für die geistige Behinderung von nicht unter 80 voraus-
setzt. Bei Hörbehinderung ist eine solche Störung der Orientierungsfähigkeit – nur – bei
Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter – in der Regel bis
zum 16. Lebensjahr – oder im Erwachsenenalter bei einer derartigen Störung in Kombi-
nation mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehstörung oder geistige
Behinderung) gerechtfertigt.
28 Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze benötigt der Kläger zum Ein- oder Ausstei-
gen oder während der Fahrt keine Hilfe. Solches wird von ihm auch nicht geltend ge-
macht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme gravierender Störungen der Orientie-
rungsfähigkeit liegen nicht vor.
29 Zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht auf den
Umstand zu gelangen, dass gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Gehörlose ohne jede wei-
tere Einschränkung Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Daraus kann ins-
besondere nicht geschlossen werden, dass Gehörlose nach der Wertung des Gesetzge-
bers immer infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt sind und sie deshalb zugleich auch immer einen Anspruch auf
die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ haben. Nach der Gesetzesbegründung sollten
durch die Regelungen der §§ 145 bis 149 SGB IX inhaltgleich die bisherigen Regelungen
der §§ 59 bis 63 des Schwerbehindertengesetzes übernommen werden (BTDrs 14/5074
S. 115). § 59 Abs. 1 SchwbG sah erstmals in der seit dem 1. August 1986 geltenden Fas-
sung für Gehörlose einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Perso-
nenverkehr vor. Bei der Einführung dieser Regelung wiederum hat der Gesetzgeber be-
wusst den Kreis der Berechtigten auch auf solche Gehörlose ausgedehnt, die in ihrer Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt sind. Grund hierfür
war aber nicht die Annahme des Gesetzgebers, dass bei Gehörlosen immer eine durch
die Hörstörung bedingte Störung der Orientierungsfähigkeit vorläge. Im Gegenteil hat
der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Einbeziehung der Gehörlosen in den Kreis der
zur unentgeltlichen Beförderung Berechtigten deshalb für geboten erachtet, weil dieser
Personenkreis zur Vermeidung einer gesellschaftlichen Isolierung in besonders hohem
Maße auf Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen angewiesen sei. Deshalb
sei für sie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders wichtig (BTDrs. 10/3218
S. 7). Das mag für Zeiten nachvollziehbar gewesen sein, in denen Kontakte mit gleichar-
tig behinderten Personen ausschließlich durch die persönliche Begegnung möglich war.
Der Senat muss in diesem Zusammenhang die Frage nicht prüfen, ob das gesetzgeberi-
sche Anliegen in Zeiten von Bildtelefonie noch tragfähig ist. Nicht abschließend erörtern
muss der Senat auch die Frage, ob selbst eine für den zuvor genannten Zeitpunkt anzu-
nehmende Beeinträchtigung der Orientierungsmöglichkeiten eines Gehörlosen auch heu-
te unter den veränderten Bedingungen der – auch elektronischen – Orientierungshilfen
noch entscheidungserheblich sein könnte (vgl. dazu auch Urteil des LSG Baden-Württem-
berg vom 21. Februar 2013, Az.: L 6 SB 5788/11).
30 Der Senat kann auch im Hinblick auf die von dem Kläger zuletzt geltend gemachten Ab-
wesenheitszustände von einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers im Sinn von § 146 Abs. 2
SGB IX ausgehen. Insoweit ist nämlich nach dem Bericht des Prof. Dr. J. vom 8. Januar
2015 davon auszugehen, dass sich die von dem Kläger noch im August 2012 geklagten
Abwesenheitszustände in der Folgezeit ohne weiterführende diagnostische oder thera-
peutische Maßnahmen spontan gebessert haben und dass nach wie vor keine wesentli-
che Tagesmüdigkeit vorliegt. Nachdem im Übrigen im Dezember 2014 eine CPAP-The-
rapie begonnen worden ist, ist ohnehin von einer weiteren Verbesserung des Gesund-
heitszustandes des Klägers auszugehen. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht einmal
schlüssig behauptet.
31 Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger das begehrte Merkzeichen nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht zusteht, muss der Senat nicht prüfen, ob der Kläger ein berechtig-
tes Interesse daran geltend machen kann, dass Feststellungen auch für die Zeit vor dem
hier streitigen Antrag von Mai 2012 getroffen werden.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
33 Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.