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Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom
15.07.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Ulm, durch den ihm die Kosten für ein im Klageverfahren von Amts wegen eingeholtes
hals-nasen-ohrenärztliches Gutachten in Höhe von 895,91 € auferlegt worden sind.
Der am [...] geborene Kläger beantragte am 19.10.2018 die Feststellung seines Grades der
Behinderung (GdB) und machte dabei als Behinderungen einen Bluthochdruck, einen Schwindel
sowie Herzrhythmusstörungen, ein Rückenleiden, eine Schwerhörigkeit, erhebliche
Schlafprobleme, eine Einschränkung der Sehfähigkeit links und eine Endgliedamputation
geltend.
Aktenkundig wurden Befundberichte über einen Zustand nach einer Endgliedteilamputation des
linken Zeigefingers, ein - wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 10 vom
Hundert für eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen - die Gewährung einer
Verletztenrente aufgrund festgestellter Lärmschwerhörigkeit ablehnender Bescheid der
Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Befundberichte über ein entferntes initiales tubuläres
Adenom, kardiale Kontrollen, eine angiologische Kontrolle, eine kardiopulmonale Untersuchung
sowie eine Periarthropathica coxae links, ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und
eine ISG-Blockierung rechts, ein Entlassungsbericht über eine stationäre psychosomatische
Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B. mit den darin genannten Diagnosen leichte
depressive Episode, Spondylose im Lumbalbereich, benigne essentielle Hypertonie, diastolische
links-ventrikuläre Dysfunktion bei erhaltener Systole und atherosklerotische
Ein-Gefäß-Erkrankung, ein Sprachaudiogramm und ein Tonaudiogramm sowie Befundberichte
über eine Amblyopie links, eine Blepharochalasis beidseits, eine Hornhautnarbe rechts, eine
Hyperopie, einen Astigmatismus, eine Presbyopie und einen Pigmentconus links sowie ein
Prostataadenom. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. N. mit, keine
Untersuchungsberichte vorlegen zu können.
Die Ärztin K. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.12.2018 als
Funktionsbeeinträchtigungen eine beidseitige Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 30,
eine Sehminderung links mit einem Einzel-GdB von 25, eine Prostatavergrößerung mit einem
Einzel-GdB von 20, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit einem Einzel-GdB von 10
sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 und bewertete
den Gesamt-GdB mit 40. Sodann stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2018 den GdB mit
40 fest.
Hiergegen legte der Kläger am 02.01.2019 mit der Begründung, infolge von Schafstörungen und
eines Rückenleidens an einer depressiven Stimmung zu leiden, Widerspruch ein. Aktenkundig
wurde ein Befundbericht, in dem die Diagnose "F32.1" aufgeführt sowie Probleme in Verbindung
mit der Berufstätigkeit und Schlafstörungen beschrieben wurden.
Die Ärztin K. hielt in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28.01.2019 an der
bisherigen Beurteilung fest. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
31.01.2019 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 28.02.2019 Klage zum SG Ulm erhoben. Er hat zur Begründung
ausgeführt, es erscheine nicht sachgerecht, dass auf psychiatrischem sowie auf
hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien.
Das SG Ulm hat diverse ärztliche Unterlagen beigezogen und die sachverständigen
Zeugenauskünfte des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. N. vom 08.07.2020 über eine
Innenohrschwerhörigkeit beidseits, des (Unfall-)Chirurgen und Orthopäden Dr. E. vom
14.07.2019 über ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom und ein pseudoradikuläres
Lendenwirbelsäulensyndrom mit Blockierung, der Internistin und Hausärztin Dr. G. vom
16.07.2019 über eine arterielle Hypertonie, eine gemischte Hyperlipidämie, eine kardiale
Arrhythmie, eine gutartige Neubildung der Prostata, eine Presbyakusis, eine Neurasthenie, eine
somatoforme Störung und eine Schlafstörung sowie der Augenärztin Dr. S. vom 17.10.2019 über
eine Amblyopie, eine Hyperopie, einen Astigmatismus und eine Presbyopie eingeholt.
Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2019 unter anderem
ausgeführt, die nun vorgelegten Unterlagen ergäben kein Abweichen von der bisherigen
Beurteilung. Der bislang vergebene Einzel-Teil-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit
sei ausschließlich aufgrund des Tonaudiogramms vom 14.05.2018 ermittelt worden. Das
Sprachaudiogramm vom 14.05.2018 enthalte nur unvollständig ausgefüllte Messwerte und sei
damit gutachterlich nicht verwertbar. Das im Klageverfahren beigezogene Audiogramm sei
hiermit identisch. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen sei für die sichere GdB-Bewertung
einer Schwerhörigkeit grundsätzlich ein Sprachaudiogramm vonnöten, wobei ein auswertbares
Sprachaudiogramm neben den Verständniswerten für Einsilber bei 60, 80 und 100 dB den
Hörverlust für Sprache in dB (a1) am Abstand der gemessenen Zahlenkurve von der
Normalkurve enthalten müsse. Der behandelnde Hals-Nasen-Ohrenarzt solle gebeten werden,
ein Sprachaudiogramm nach diesen Kriterien und - zur Überprüfung der Plausibilität des
Sprachaudiogramms - auch nochmals ein aktuelles Tonaudiogramm anzufertigen. Er hat ferner
auf die Frage des SG Ulm, weshalb bei den angenommenen Einzel-GdB-Werten noch von
einem Gesamt-GdB 40 ausgegangen worden sei, dargelegt, möglicherweise sei der bislang für
die beidseitige Schwerhörigkeit vergebene Einzel-GdB von 30 überhöht. Hinzu komme, dass
man den bisherigen Einzel-GdB von 20 für die Prostatavergrößerung aus dem aktenkundigen
Befundbericht nicht nachweislich ableiten könne. Er hat ferner ausgeführt, aus den Akten könne
ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung dieser
Einschätzung hat der Beklagte sodann ausgeführt, der bisher zuerkannte Gesamt-GdB von 40
sei im oberen Ermessensspielraum angesiedelt, die von Dr. W. vorgeschlagene weitere
Sachaufklärung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Der Kläger hat auf Anfrage des SG Ulm weitere Unterlagen seines Hörgeräteakustikers
vorgelegt.
Dr. W. hat sodann in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2020 dargelegt, dem
jetzt vorgelegten aktuellen Tonaudiogramm vom 22.01.2020 lasse sich ein prozentualer
Hörverlust von rechts 46 % und links 57 % entnehmen, was gemäß den VG
(Versorgungsmedizinischen Grundsätzen), Teil B, Nr. 5.2.4 prinzipiell dem bisher für die
beidseitige Schwerhörigkeit vergebenen Einzel-GdB von 30 entspreche. Allerdings habe er
bereits in seiner vorangegangenen versorgungsärztlichen Stellungnahme auf die Notwendigkeit
von auswertbaren Sprachaudiogrammen hingewiesen. Die jetzt vorgelegten und im Übrigen
veralteten Sprachaudiogramme seien wegen unvollständig ausgefüllter Messwerte nicht
auswertbar. Nach gegenwärtiger Lage der Akten sei aufgrund des jetzt vorgelegten
Tonaudiogramms vom 22.01.2020 allenfalls zu sagen, dass der Einzel-GdB für die
Schwerhörigkeit nicht höher als 30 liegen könne. Denn würde ein auswertbares
Sprachaudiogramm deutlich höhere prozentuale Hörverluste ergeben als dieses
Tonaudiogramm, so wäre das Sprachaudiogramm als nicht plausibel anzusehen, da die Befunde
des Ton- und Sprachaudiogramms jedenfalls in diesem Hörbereich in etwa deckungsgleich sein
sollten. Umgekehrt sei aber unter Bezugnahme auf seine vorangegangene versorgungsärztliche
Stellungnahme nicht auszuschließen, dass ein auswertbares Sprachaudiogramm ergeben
würde, dass der bisher für die beidseitige Schwerhörigkeit vergebene Einzel-GdB von 30 zu
hoch bemessen sei. Damit könne also nach wie vor nach gegenwärtiger Lage der Akten ein
höherer Gesamt-GdB als 40 wie bisher nicht begründet werden. Sollte das SG Ulm
beabsichtigen, weitere audiografische Befunde beizuziehen, so sei nochmals auf die in seiner
vorangegangenen versorgungsärztlichen Stellungnahme aufgeführten Kriterien für ein
auswertbares Sprachaudiogramm hingewiesen.
Daraufhin hat das SG Ulm die sachverständige Zeugenauskunft der Neurologin und Psychiaterin
K. vom 24.04.2020 über Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen und
sodann von Amts wegen das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. L. vom 25.05.2020
eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers, im Rahmen
derer er unter anderem ein Sprachaudiogramm erstellt hat, für die Schwerhörigkeit unter
integrierender Miteinbeziehung eines Tinnitus den Einzel-GdB mit 10 und unter Berücksichtigung
der weiteren bislang versorgungsärztlich vergebenen Einzel-GdB-Werte den Gesamt-GdB mit
30 bewertet. Der Sachverständige hat Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von
895,91 € geltend gemacht.
Das SG Ulm hat gegenüber dem Beklagten auf die Möglichkeit der Auferlegung der Kosten für
das eingeholte Gutachten des Dr. L. hingewiesen. Der Beklagte hat hierauf mitgeteilt, der
Einzel-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit sei aufgrund des Ton- und
Sprachaudiogrammes vom 14.05.2018 bewertet worden. Das im sozialgerichtlichen Verfahren
vorgelegte Ton- und Sprachaudiogramm vom 22.01.2020 habe keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die einen höheren Einzel-GdB bezüglich der beidseitigen Schwerhörigkeit begründen
würden. Das Gutachten des Dr. L. schätze den Einzel-GdB bezüglich der beidseitigen
Schwerhörigkeit lediglich auf 10. Eine Übernahme der Kosten des Gutachtens, welches das
Klagebegehren nicht stütze, komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat unter dem 07.07.2020 die Klage zurückgenommen.
Das SG Ulm hat mit Beschluss vom 15.07.2020 dem Beklagten die im Gerichtsverfahren
entstandenen Kosten für das Gutachten des Dr. L. in Höhe von 895,91 € auferlegt. Es hat zur
Begründung ausgeführt, zur Feststellung des Gesamt-GdB sei unter anderem die Klärung des
Einzel-GdB für das Funktionssystem "Ohren" und damit des Hörverlustes notwendig gewesen.
Wie der Beklagte zutreffend und Dr. W. in den versorgungsärztlichen Stellungnahmen zum
Ausdruck gebracht habe, seien hierfür weitere erhebliche Ermittlungen, unter anderem die
Einholung eines Sprachaudiogramms und damit letztlich eine gutachterliche Abklärung auf dem
Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, notwendig gewesen. Dementsprechend sei das
Gutachten des Dr. L. eingeholt worden. Da Dr. W. das im Klageverfahren nachgereichte
Tonaudiogramm vom 22.01.2020 für nicht ausreichend erachtet habe, sei auch keine Änderung
erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten, sondern der Beklagte habe die Ermittlungen
offensichtlich selbst für erforderlich erachtetet, wobei dies bei dem unveränderten Sachverhalt
für den Beklagten auch bereits im Verwaltungsverfahren offensichtlich erkennbar notwendig
gewesen sei. Der Beklagte habe aber weitere Ermittlungen zur Feststellung des Hörverlustes
unterlassen, insbesondere kein Sprachaudiogramm eingeholt beziehungsweise keine
gutachterliche Abklärung des Hörverlustes durchgeführt oder veranlasst. Diese medizinischen
Ermittlungen seien im Gerichtsverfahren durch die Einholung des Gutachtens des Dr. L.
nachgeholt worden. Das Unterlassen dieser Ermittlungen sei auch kausal für die Einholung des
gerichtlichen Gutachtens und die hierfür angefallenen Kosten, da das Gericht (und offensichtlich
auch der Beklagte) ohne diese medizinischen Ermittlungen anhand der Verwaltungsakte den
anzunehmenden GdB nicht sicher und nachvollziehbar habe beurteilen können. Entgegen der
Auffassung des Beklagten komme es für die Kostenauferlegung nicht maßgebend darauf an, ob
die nachgeholten Ermittlungen das Klagebegehren gestützt hätten oder nicht. Von der
Auferlegung der Kosten sei nach pflichtgemäßem Entschließungsermessen Gebrauch zu
machen. Die Auferlegung der Kosten bezwecke auch, den Beklagten zu disziplinieren. Dies sei
auch erforderlich, da ihm vor Augen geführt werden müsse, dass er erforderliche medizinische
Ermittlungen (zukünftig) nicht unterlassen beziehungsweise auf ein etwaiges gerichtliches
Verfahren verlagern dürfe. Dem Gericht stehe auch hinsichtlich des Umfangs der
Kostenauferlegung ein Ermessen zu, wobei es nach Berücksichtigung aller Umstände
sachgerecht und angemessen sei, dem Beklagten die Kosten des eingeholten Gutachtens des
Dr. L. aufzuerlegen, da dies aufgrund der unterlassenen Ermittlungen des Beklagten im
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erforderlich geworden sei. In Fallgestaltungen, wie der
vorliegenden, in der das Gericht nur das nachhole, was die Behörde versäumt habe, sei es im
Regelfall angemessen, der Behörde die gesamten dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Von der Auferlegung weiterer Kosten, insbesondere aufgrund der Einholung der
sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. N., werde abgesehen.
Hiergegen hat der Beklagte am 03.08.2020 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg eingelegt.
Obwohl er sich im Klageverfahren dahingehend geäußert habe, der bisher zuerkannte
Gesamt-GdB von 40 sei bereits im oberen Ermessensspielraum angesiedelt, und Dr. W.
ausgeführt habe, der bisher für die beidseitige Schwerhörigkeit vergebene Einzel-GdB von 30
sei möglicherweise überhöht, habe das SG Ulm das Gutachten des Dr. L. eingeholt. Da hierbei
festgestellt worden sei, dass der Einzel-GdB für die beidseitige Schwerhörigkeit tatsächlich nur
10 betrage, hätten sich durch das Gutachten keine neuen Erkenntnisse für einen höheren GdB
ergeben, weswegen auch die Klage zurückgenommen worden sei. Er habe entgegen dem mit
der Beschwerde angegriffenen Beschluss nicht die notwendigen Ermittlungen versäumt, denn er
habe den Einzel-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit allein aufgrund des
Tonaudiogramms vom 14.05.2018 festgestellt. Das Sprachaudiogramm gleichen Datums sei nur
unvollständig ausgefüllt und damit gutachtlich nicht verwertbar gewesen. Damit sei er zugunsten
des Klägers von einem höheren Einzel-GdB für die Schwerhörigkeit ausgegangen, als er dem
Kläger tatsächlich zugestanden habe. Außerdem habe er bereits vor Einholung des Gutachtens
darauf hingewiesen, dass der tatsächliche GdB höchstens geringer ausfallen könne. Inwiefern
die Auferlegung der Kosten des Gutachtens ihn "disziplinieren" solle, wie vom SG Ulm
ausgeführt, bleibe nicht nachvollziehbar. Objektiv gesehen wäre das Gutachten nicht erforderlich
gewesen. Durch das Gutachten sei vielmehr bestätigt worden, dass er bei der Feststellung des
GdB keine falsche Entscheidung getroffen habe. Wenn die Einschätzung des GdB im
Verwaltungsverfahren für den Kläger zu wohlwollend ausgefallen sei, dürfe dies nicht zu seinen
Lasten gehen. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach dem SGB IX ein
Massenverfahren sei, bei welchem keine gutachterlichen Untersuchungen vorgesehen seien.
II.
Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG Ulm hat mit seinem Beschluss vom 28.12.2018 zu Recht dem Beklagten die durch das
Gutachten des Dr. L. entstandenen Kosten in Höhe von 895,91 € auferlegt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 192 Abs. 4 SGG, wonach das Gericht der Behörde durch
Beschluss ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass
die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat,
die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das SG Ulm hat Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung des
Gutachtens bei Dr. L. durchgeführt (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1.
Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 88). Dem SG Ulm sind dadurch Kosten in Höhe von
895,91 € entstanden (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192
[Stand: 09.05.2019] Rn. 95, 96).
Der Beklagte hat erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren
unterlassen.
Notwendig sind Ermittlungen, wenn sie nach der Amtsermittlungspflicht der Behörde im Sinne
der §§ 20 und 21 SGB X nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar gewesen sind. Von einer
Erkennbarkeit ist auszugehen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den
gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung beziehungsweise -
mangels einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste. Die
Sachverhaltsermittlung musste sich der Behörde im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren
aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder nach dem Akteninhalt aufdrängen. Daran fehlt es
zum Beispiel, wenn es nach vertretbarer Rechtsauffassung der Behörde auf die später vom
Gericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nicht ankam. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung, ob Ermittlungen im Verwaltungsverfahren erkennbar und notwendig waren, ist der
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides. Macht der Kläger im Klageverfahren eine Änderung der Sachlage,
zum Beispiel eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, geltend oder trägt er neue
Gesichtspunkte vor, die nunmehr neue Ermittlungen des Gerichts nötig machen, können die
dadurch entstehenden Kosten der Behörde nicht auferlegt werden, weil diese Ermittlungen zum
Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung weder notwendig noch erkennbar waren. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass gegen eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht wegen der
personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde spricht, dass zum einen sich dies dem
Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen lässt, da sie allein auf die notwendigen und erkennbaren
Ermittlungen abstellt, und zum anderen sonst entsprechende sachliche oder personelle
Einsparungen bei den Haushalten der Leistungsträger zu Lasten der Landesjustizhaushalte
gehen würden, was durch die Vorschrift gerade verhindert werden soll (vergleiche Stotz in
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 89-91; LSG für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2015 - L 10 SB 122/15 B, juris Rn. 4; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 - L 9 U 1083/10 B, juris Rn. 15; Sächsisches
LSG, Beschluss vom 18.01.2011 - L 2 U 166/10 B, juris Rn. 13; LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2010 - L 18 [8] R 199/05, juris Rn. 14).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte erkennbare und notwendige
Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf hals-nasen-ohrenärztlichem
Fachgebiet, unterlassen.
Der Beklagte hat ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom
04.11.2019 zur Bewertung des Einzel-GdB im Funktionssystem "Ohren" für die beidseitige
Schwerhörigkeit ausschließlich das Tonaudiogramm vom 14.05.2018 und das unvollständig
ausgefüllte Messwerte enthaltende und damit gutachterlich nicht verwertbare
Sprachaudiogramm vom 14.05.2018 herangezogen und nicht - wie von ihm im Klageverfahren
für eine sichere GdB-Bewertung einer Schwerhörigkeit für notwendig erachtet - die Anfertigung
eines die Verständniswerte für Einsilber bei 60, 80 und 100 dB und den Hörverlust für Sprache in
dB (a1) am Abstand der gemessenen Zahlenkurve von der Normalkurve enthaltenden
Sprachaudiogramms veranlasst und infolge dessen den hierfür zu vergebenden Einzel-Teil-GdB
mit 30 zu hoch angesetzt, was sich aus dem vom SG Ulm eingeholten Gutachten des Dr. L.
ergibt.
Der Beklagte durfte nicht ohne weitere Ermittlungen - nach der versorgungsärztlichen
Stellungnahme des Dr. W. vom 04.11.2019 "möglicherweise ... überhöht" - im Funktionssystem
"Ohren" von einem Einzel-GdB von 30 für die beidseitige Schwerhörigkeit ausgehen. Dass durch
die Zugrundelegung eines möglicherweise überhöhten GdB "zugunsten des Klägers" auf
ungeklärter Tatsachengrundlage die Notwendigkeit der zur Feststellung der GdB-Höhe
durchzuführenden Ermittlungen von Amts wegen durch den Beklagten entfallen sein soll, wie
dieser offenbar meint, erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar. Wenn verwaltungsseitig
bewusst in Kauf genommen wird, dass aus Gründen der Arbeitsersparnis möglicherweise
rechtswidrig ein zu hoher GdB festgestellt wird, dürfte sich dies kaum mit der Bindung der
Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbaren lassen. Außerdem führt eine
solche Verfahrensweise, wie das vorliegende Verfahren anschaulich gezeigt hat, regelmäßig zur
Verlagerung notwendiger Ermittlungen auf das sozialgerichtliche Verfahren, wenn die
Verwaltung sich dann in einem anschließenden Sozialgerichtsverfahren auf die von ihr
unzureichend festgestellten Tatsachen beruft und ergänzende Sachaufklärung durch das
Gericht fordert. Dem soll § 192 Abs. 4 SGG aber gerade entgegenwirken (vergleiche BT-Drucks.
16/7716, S. 23).
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass selbst unter Zugrundelegung dieses - nach der Ansicht des
Beklagten in der Beschwerdebegründung "zugunsten des Klägers" angenommenen -
überhöhten Einzel-GdB von 30 und dem in der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin
K. vom 07.12.2018 aufgrund des Befundberichtes der Augenärztin Dr. S. vergebenen
Einzel-GdB von 25 im Funktionssystem "Augen" für die Sehminderung links und aufgrund des
Befundberichts des Urologen Dr. P. vergebenen Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem
"Geschlechtsorgane" für die Prostatavergrößerung der vom Kläger begehrte Gesamt-GdB von
50 jedenfalls nicht hat erreicht werden können.
Selbst wenn sich, wie Dr. W. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2019
meint, auch der für die Prostatavergrößerung vergebene Einzel-GdB von 20 "nicht wirklich
nachweisbar ableiten" lassen sollte, gibt der Senat zu bedenken, dass auch die im Übrigen in
der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin K. vom 07.12.2018 angenommenen
Beurteilungen mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 für ein psychovegetatives
Erschöpfungssyndrom und für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie mit
Einzel-GdB-Werten von jeweils nicht mindestens 10 für einen Bluthochdruck, für
Herzrhythmusstörungen, für einen Fingerteilverlust, für ein hyperreagibles Bronchialsystem und
für Darmpolypen auf teilweise in Bezug auf die GdB-Bewertung wenig belastbaren
Befundberichten beruhen.
Zwar lassen sich den Befundberichten der Chirurgen beziehungsweise Orthopäden Prof. Dr. U.,
Dr. M., Dr. E. und Prof. Dr. S. über einen Zustand nach einer Endgliedteilamputation des linken
Zeigefingers tatsächlich keine im Funktionssystem "Arme" einen Einzel-GdB von mindestens 10
bedingenden Funktionseinschränkungen entnehmen, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 erst der
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des
dazugehörigen Mittelhandknochens einen GdB von 10 bedingt. Ferner trifft es auch zu, dass den
Befundberichten der Gemeinschaftspraxen Dres. S./G. sowie H./W. über ein im Darm entferntes
initiales tubuläres Adenom ohne Anhalt einer Malignität ebenfalls keine im Funktionssystem
"Verdauung" einen GdB von mindestens 10 rechtfertigenden Funktionseinschränkungen
entnehmen lassen. Der Bericht der Lungenärztin E. über eine kardiopulmonale Untersuchung
hat einen unauffälligen Herz-Lungenbefund und damit ebenfalls keine GdB-relevanten
Funktionseinschränkungen erbracht. Auch mögen die aktenkundig gewordenen Befundberichte
des Dr. E. vor dem Hintergrund, dass darin lediglich ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei einem
Finger-Boden-Abstand von 10 cm und eine frei bewegliche Hüfte beschrieben worden sind,
lediglich einen im Funktionssystem "Rumpf" nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 mit einem GdB von 10
zu beurteilenden Wirbelsäulenschaden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) und im Funktionssystem
"Beine" keinen GdB rechtfertigen.
Erhebliche Zweifel hat der Senat aber insoweit, als die Ärztin K. in der versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 07.12.2018 für den Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen jeweils
Einzel-GdB-Werte von nicht mindestens 10 angenommen hat. In den über die kardialen
Kontrollen und eine angiologische Kontrolle verfassten Befundberichten der C. Praxis S. werden
als Diagnosen eine gute links-ventrikuläre Funktion bei diastolischer Dysfunktion, eine arterielle
Hypertonie, eine ventrikuläre Extrasystolie, ein Raynaud-Syndrom der oberen Extremität,
Stenosen der hirnzuführenden Arterien, supraventrikuläre Extrasystolen und eine paroxysmale
supraventrikuläre Tachykardie aufgeführt. Zwar legen die darin beschriebenen unauffälligen
Belastungs-EKGs - teilweise bis 150 Watt - nahe, von einer nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.1 mit
einem GdB von 0 bis 10 zu bewertenden Einschränkung der Herzleistung ohne wesentliche
Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen)
selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (zum Beispiel sehr schnelles Gehen [7 bis 8 km/h],
schwere körperliche Arbeit) und ohne Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung
und von einer nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewertenden
Hypertonie in leichter Form (keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung [höchstens leichte
Augenhintergrundveränderungen]) auszugehen. Allerdings sind darüber hinaus im
Langzeit-EKG Herzrhythmusstörungen beschrieben worden. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.6
richtet sich die Beurteilung des GdB bei Rhythmusstörungen vor allem nach der
Leistungsbeeinträchtigung des Herzens und kommt bei anfallsweise auftretenden
hämodynamisch relevanten Rhythmusstörungen (zum Beispiel paroxysmale Tachykardien) je
nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung ein GdB von 10 bis 30 in Betracht. Da
in den aktenkundigen Befundberichten auch paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien
beschrieben sind und der Kläger in seinem dem Antrag beigefügten Erläuterungsschreiben unter
anderem auf die Rhythmusstörungen und einen Schwindel hingewiesen hat, hätte in Bezug auf
die Bewertung des Einzel-GdB im Funktionssystem "Herz-Kreislauf" die Einholung einer
fachärztlichen Einschätzung nahegelegen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die
Ärztin K. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.12.2018 schon unzutreffend den
Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen einer getrennten GdB-Beurteilung unterzogen
hat, obwohl beide Funktionsstörungen demselben Funktionssystem zuzuordnen sind.
Weitere Zweifel hat der Senat in Bezug auf die von der Ärztin K. in den versorgungsärztlichen
Stellungnahmen vom 07.12.2018 und 28.01.2019 zunächst aufgrund der im Entlassungsbericht
über eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B.
beschriebenen leichten depressiven Episode vorgenommenen Bewertung eines
psychovegetativen Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 10. Zwar hat die darin
beschriebene Entlass-Diagnostik lediglich eine minimale Angst und keine Depression ergeben.
Allerdings hat die psychologische Psychotherapeutin W. in ihrem im Widerspruchsverfahren
vorgelegten Befundbericht die Diagnose "F32.1" und damit nach der ICD-10 eine mittelgradige
depressive Episode angenommen, so dass nicht sicher hat davon ausgegangen werden können,
dass der im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" von den VG, Teil B, Nr. 3.7 für
leichtere psychovegetative oder psychische Störungen vorgesehene GdB-Rahmen von 0 bis 20
nicht nach oben hätte ausgeschöpft werden können.
Nach alledem hätte der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entweder weitere
fachärztliche Beurteilungen in Bezug auf die Behinderungen in den Funktionssystemen
"Geschlechtsorgane" (Prostatavergrößerung), "Herz-Kreislauf" (Herzrhythmusstörungen)
und/oder "Gehirn einschließlich Psyche" (Depression) einholen oder die später im
Klageverfahren für eine sichere GdB-Bewertung der Behinderungen im Funktionssystem
"Ohren" (beidseitige Schwerhörigkeit) für notwendig erachteten Ermittlungen durchführen
müssen. Jedenfalls lassen die im Verwaltungsverfahren erstellten versorgungsärztlichen
Stellungnahmen der Ärztin K. vom 07.12.2018 und 28.01.2019 so viele Fragen offen, dass
weitere Ermittlungen von Amts wegen nötig geworden sind.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Frage, ob ihm Kosten eines Gutachtens
aufzuerlegen sind, nicht darauf an, dass sich durch das vom SG Ulm eingeholte Gutachten
tatsächlich nur ein Einzel-GdB von 10 für die beidseitige Schwerhörigkeit ergeben hat. Die
hieraus gezogene Schlussfolgerung des Beklagten, dass sich deshalb durch dieses Gutachten
keine neuen Erkenntnisse für einen höheren GdB ergeben hätten, geht an der Sache vorbei. Die
(erkennbare) Notwendigkeit der Vornahme von Ermittlungen im Sinne des § 192 Abs. 4 SGG
wird nicht nachträglich durch den Umstand beseitigt, dass die Ergebnisse der Ermittlungen den
Kläger seinem Ziel nicht nähergebracht haben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach
dem Willen des Gesetzgebers (vergleiche BT-Drucks. 16/7716, S. 23) die Auferlegung von
Kosten auf die Verwaltung für von dieser sachwidrig unterlassene Ermittlungen unabhängig vom
Verfahrensausgang möglich sein soll. Die von dem Beklagten vertretene einschränkende
Auslegung würde dem Zweck des § 192 Abs. 4 SGG, einer Abwälzung der Ermittlungslast von
der Verwaltung auf die Gerichte entgegen zu wirken, zuwiderlaufen. Zwar hat das Gutachten
keinen höheren GdB ergeben, aber dieses Gutachten beruht selbstverständlich auf neuen
Erkenntnissen, nämlich auf den von Dr. L. erhobenen Befunden, insbesondere dem gefertigten
Sprachaudiogramm.
Der Beklagte kann auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, es sei zu berücksichtigen, dass
das Verfahren nach dem SGB IX ein Massenverfahren sei, bei welchem keine gutachterlichen
Untersuchungen vorgesehen seien. Auch im Rahmen sogenannter Massenverfahren gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne der §§ 20 und 21 SGB X. Insbesondere ist zu beachten,
dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X die Behörde insbesondere die schriftliche Äußerung
von Sachverständigen einholen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
der Verzicht auf ein Beweismittel nicht mit Arbeitsbelastung oder Personalmangel gerechtfertigt
werden kann (vergleiche Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 21 SGB X, Rn. 8) und die
Behörde Sachverständige hinzuziehen muss, wenn die Beurteilung des Sachverhalts besondere
Sachkunde erfordert, die kein Angehöriger der Behörde besitzt (vergleiche Vogelgesang in
Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 21 SGB X, Rn. 18).
Die Einholung des Gutachtens bei Dr. L. hat auch kausal auf den unterlassenen Ermittlungen der
Behörde im Verwaltungsverfahren beruht. Denn die Einholung dieses Gutachtens hat weder auf
einer gegenüber dem Verwaltungsverfahren veränderten Sach- oder Rechtslage oder auf einem
neuen Vorbringen des Klägers beruht (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1.
Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 92-94).
Durch das Gutachten bei Dr. L. sind auch die dem Beklagten auferlegten Kosten entstanden, da
es von Amts wegen und nicht auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers eingeholt worden ist
(vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn.
95-96).
Nach alledem war das SG Ulm berechtigt, dem Beklagten die durch die Einholung des
Gutachtens bei Dr. L. entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das SG Ulm hat auch die hierüber zu
erfolgende Ermessensentscheidung zu Recht getroffen (vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn. 97, 106.1). Der Senat schließt sich den
vom SG Ulm getroffenen Ermessenserwägungen an und sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz
3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit§ 154 Abs. 2 VwGO. Das
Verfahren nach § 192 Abs. 4 SGG ist ein gesondert geregeltes Nebenverfahren über Kosten
eines Hauptsachverfahrens, in dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung
eines höheren GdB begehrt hatte. An dem durch den Beklagten eingeleiteten
Beschwerdeverfahren ist der Kläger nicht (mehr) beteiligt. Die Kostenregelung in § 197a Abs. 1
SGG stellt auf das jeweilige Verfahren beziehungsweise den jeweiligen Rechtszug ab. Der
Beklagte ist in einem solchen Verfahren nicht kostenprivilegiert, weil am Verfahren keine nach §
183 SGG privilegierte Person (mehr) beteiligt ist. Die im Beschwerderechtszug anfallenden
Gerichtskosten sind vom Beklagten zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat
(vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 [Stand: 09.05.2019] Rn.
107).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, nachdem bei Erfolglosigkeit der
Beschwerde gegen die Verweisung eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00
€ anzusetzen ist (Nr. 7504, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vergleiche Stotz in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 192 SGG [Stand: 09.05.2019] Rn. 107, LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 11.03.2011 - L 9 U 1083/10 B, juris Rn. 23 f.).
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.