Rechtsprechung zu Teil B Nr. 5 VersMedV – Hör- und Gleichgewichtsorgan
Der 1999 geborene Kläger war beidseitig taub und im zweiten Lebensjahr rechts mit einem Cochlea-Implantat versorgt worden. Der GdB war von 100 auf 90 herabgesetzt worden, weil keine schwere Sprachstörung mehr angenommen wurde. Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Für Nr. 5.1 ist der Fall als Beleg dafür wichtig, dass die Sprachentwicklung nach Cochlea-Implantation eigenständig zu würdigen ist.
Volltext der Entscheidung
Eigene Textfassung auf Grundlage des vom Nutzer bereitgestellten Entscheidungsvolltextes. Datenbankeigene redaktionelle Zusätze und Layoutbestandteile wurden nicht übernommen.
Volltext anzeigen / ausblenden
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Gründe
1 I. Der Kläger wehrt sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung seines Grades der
Behinderung (GdB) auf 90.
2 Der 1999 geborene Kläger ist beidseitig taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er
rechtsseitig mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Ihm waren zuletzt ein GdB von 100
sowie die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt.
3 Im Rahmen einer 2015 eingeleiteten Nachprüfung setzt der Beklagte den GdB auf 90
herab, weil bei ihm trotz seiner Taubheit kein schwere Sprachstörung vorliege. Klage
und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat sich maßgeblich darauf gestützt, die
GdB-Bemessung bei beidseitiger Taubheit hänge von der Ausprägung der damit verbundenen Sprachstörung ab (Beschluss vom 7.3.2019).
4 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend,
das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom
13.6.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
6 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2
Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine
Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen,
eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 4 mwN).
7 Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie hält es insbesondere für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung von Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) das Merkmal einer schweren Sprachstörung stets anzunehmen und
im Einzelfall zu prüfen oder als gegeben anzunehmen sei. Was diese Frage angeht, hat
das LSG indes - wie vor ihm der Beklagte und das SG - seine Entscheidung über den GdB
des Klägers nicht nur auf Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 VersMedV, sondern in Verbindung
damit auf den Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
vom 6. und 7.11.2008 gestützt. Danach ist bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nach Cochlea-Implantation im Einzelfall ein Grad der Schädigung bzw GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt je nach
Ausmaß des Spracherwerbs (Rundschreiben des BMAS vom 15.12.2008 - IV c 3 - 46052
- 2/60, GMBl 2009, S 233, 234). Mit diesem Beiratsbeschluss setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig legt sie dar, welche Rechtsqualität dem noch unter
der Geltung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ergangenen und mit dem zitierten
Rundschreiben umgesetzten Beschluss zukommt (vgl Senatsurteile vom 23.4.2009 - B 9
VG 1/08 R - juris RdNr 43; vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250
§ 69 Nr 2, RdNr 18). Daher geht sie auch nicht darauf ein, ob sich nicht mithilfe dieses
von den Tatsacheninstanzen herangezogenen Beschlusses in der Zusammenschau mit
Teil B Nr 5.1 der Anlage zu § 2 VersMedV die von ihr aufgeworfene Frage beantworten
lässt.
8 Soweit die Beschwerde es darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob für
die Feststellung des GdB die Hörfähigkeit mit oder ohne Berücksichtigung von Hörhilfen
zu erfolgen habe, geht sie bereits nicht auf den vom LSG zitierten Wortlaut des ersten
Satzes des Einleitungsteils von Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 VersMedV ein. Maßgebend
für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen ist danach die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall des Klägers ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14
mwN).
9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
10 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Redaktionelle Zusammenfassung auf Grundlage des vorliegenden Entscheidungsvolltextes bzw. der veröffentlichten Entscheidungsfassung. Sie ersetzt nicht die Lektüre der vollständigen Entscheidung.