Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

9.1.1 / 9.3

Landessozialgericht Baden-Württemberg

24.01.2014 – L 8 SB 211/13

Urteil

Kernaussage

Erhöhte Blutdruckwerte allein rechtfertigen ohne entsprechende Organbeteiligung keine schematische Höherbewertung; für die Herzleistung bleibt die tatsächliche funktionelle Einschränkung maßgeblich.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

                Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom
                11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

                Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

   Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach
                dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.

Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehörigkeit und im Besitz einer Auf-
    enthaltsberechtigung. Bei dem Kläger stellte das Versorgungsamt H., in Ausführung ei-
    nes im Klageverfahren S 1 SB 2927/03 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) geschlossenen
    Vergleichs, wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentim-
    plantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 20) und
    Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) mit Bescheid vom 03.08.2004 den
    GdB mit 40 sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des
    § 33b Einkommensteuergesetz jeweils seit dem 02.07.2002 fest.

Am 21.07.2009 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen Landratsamt H. -
    Versorgungsamt - (LRA) die Neufeststellung des GdB wegen Verschlimmerung der be-
    rücksichtigten Gesundheitsstörungen. Das LRA holte Befundangaben von Dr. H. vom
    03.08.2009 sowie Dr. D. vom 29.07.2009 ein und nahm weitere medizinische Befundun-
    terlagen zu den Akten (Berichte Dr. G. vom 15.07.2009, Diagnosen: Geringe Skoliose,
    Spondylose der LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohlkreuz mit Facettensyndrom;
    Dr. W./Dr. v. M. vom 23.06.2009, Diagnosen: KHK, 1-Gefäßerkrankung, Zustand nach
    Vorderwandinfarkt). Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen schlug die Versor-
    gungsärztin S. in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 10.08.2009 wegen einer koro-
    naren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck
    (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseitig (Teil-GdB 20) und degenerativen Veränderun-
    gen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) den GdB weiterhin mit 40 vor.

Mit Bescheid vom 11.08.2009 entsprach das LRA dem Antrag des Klägers auf Neufest-
    stellung des GdB nicht. Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2009 Widerspruch ein. Er
    machte geltend, seine Wirbelsäulenbeschwerden, Kopfschmerzen, ein sehr wechsel-
    hafter Blutdruck und eine deutliche Depressivität seien nicht ausreichend berücksich-
    tigt worden. Das LRA holte den Befundbericht von Dr. G. vom 15.12.2009 ein (Diagno-
    sen: Geringe Skoliose, Spondylose der LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohl-
    kreuz mit Facettensyndrom). In der hierzu eingeholten gutachtlichen Stellungnahme
    vom 11.03.2010 schlug die Versorgungsärztin R. - unter Berücksichtigung von degenera-
    tiven Veränderungen der Wirbelsäule und Wirbelsäulenverformung mit einem Teil-GdB
    von 20 - den GdB weiterhin mit 40 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 wies das Regierungspräsidium S. - Landes-
    versorgungsamt - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.08.2009 zu-
    rück. Eine Verschlimmerung, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könne, lasse sich
    nicht feststellen.

Hiergegen erhob der Kläger am 19.04.2010 Klage beim SG. Er machte zur Begründung
    geltend, mit der Bewertung der LWS bestehe Einverständnis. Bei den vorliegenden Teil-
    GdB von 30 für die Herzkrankheit und die Bluthochdruckerkrankung sowie jeweils 20 für

     die Schwerhörigkeit und die Wirbelsäulenerkrankung sei die Schwerbehinderteneigen-
     schaft erreicht. Insoweit habe sich auch sein gesundheitliche Situation nicht verändert.
     Er sei bereits mehrfach zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung gewesen. Es
     sei von einer mittelschweren psychischen Erkrankung mit einem Teil-GdB von 30 auszu-
     gehen. Er habe Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2010 bean-
     tragt. Der Kläger legte ein Tonaudiogramm des Dr. H. vom 02.06.2010 vor.

Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige
     Zeugen an.

Der Internist und Kardiologe Dr. v. M. teilte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2010
     den Behandlungsverlauf und die erhobenen Befunde mit. Durch den abgelaufenem
     Herzinfarkt sei der Kläger in seiner Belastbarkeit nur leichtgradig eingeschränkt. Er
     stimmte hinsichtlich der kardialen Erkrankung und des Bluthochdrucks der Ansicht des
     versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten zu. Dr. v. M. legte Befundberichte vom
     20.08.2010 und 23.06.2009 vor.

Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. d. L. teilte in ihren Stellungnahmen
     vom 16.09.2010 und 14.04.2011 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit (Angst
     und depressive Störung gemischt). Aufgrund der psychischen Erkrankung sei der Kläger
     leichtgradig beeinträchtigt. Dr. R. d. L. schätzte den GdB auf 20 und unter Berücksichti-
     gung der übrigen Ansätze (Herzerkrankung und Bluthockdruck Teil-GdB 30, Wirbelsäu-
     le Teil-GdB 20 und Schwerhörigkeit Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB auf 50 ein. Dr. R. d. L.
     legte Befundberichte vor.

Der HNO-Arzt Dr. H. teilte in seiner Stellungnahme vom 05.10.2010 den Behandlungs-
     verlauf und die Befunde (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, mittelgradi-
     ge Schwerhörigkeit links) mit und schätzte den GdB auf 40 ein. Er legte das Tonaudio-
     gramm vom 02.06.2010 vor.

Der Beklagte trat unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.
     vom 10.03.2011 und 02.05.2011, der wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufe-
     nem Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 20), Schwerhörigkeit
     beidseitig (Teil-GdB 20), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10)
     und seelische Störung (Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB weiterhin mit 40 vorschlug, entge-
     gen. Der von Dr. v. M. am 20.08.2010 erhobene Befund (Belastbarkeit bis 150 Watt über
Minuten) rechtfertige nicht länger den bislang festgestellten GdB von 30.

Das SG holte von Amts wegen das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. R. vom 06.07.2011
     ein. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, nach dem einfachen Gesamtwort-
     verstehen ergebe sich ein Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % und für das linke Ohr
     von 30 %. Weiter bestehe ein Tinnitus aurium mit leichter Verdeckbarkeit und fehlender
     Dekompensation. Er bewertete den GdB mit 30 und unter Berücksichtigung der ander-
     weitigen Ansätze den Gesamt-GdB mit 40.

Der Beklagte erhob gegen das Gutachten von Dr. R. unter Vorlage der versorgungsärzt-
     lichen Stellungnahmen von Dr. W. vom 20.07.2011 und 10.08.2011 Einwendungen. Der
     angegebene Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % sei nicht nachvollziehbar. Es beste-
     he allenfalls ein Hörverlust von 70 % für das rechte Ohr, was bei einem Hörverlust von
     30 % für das linke Ohr einen Teil-GdB von 20 rechtfertige. Hinsichtlich des Wirbelsäulen-
     leidens betrage der Teil-GdB 20 und der Gesamt-GdB weiterhin 40. Auf kardiologischem
     Gebiet sei allenfalls ein Teil-GdB von 20 begründbar.

Das SG holte die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. R. vom 14.06.2012
     ein. In dieser Stellungnahme nahm Dr. R. eine Neubewertung des prozentualen Hör-
     verlustes beider Ohren vor und gelangte in Abweichung zu seinem Gutachten vom
     06.07.2011 nunmehr zu dem Ergebnis, dass der korrekte Hörverlust rechts 70 % und
     links 30 % betrage. Auf dieser Grundlage bewertete Dr. R. - in Zustimmung zu den Aus-
     führungen von Dr. W. - den GdB nunmehr mit 20 und den Gesamt-GdB weiterhin mit 40.

Die Beteiligten trugen weiter streitig vor (Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2012 und
     des Beklagten vom 29.08.2012).

Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2012 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begrün-
     dung seiner Entscheidung aus, ein höherer GdB als 40 liege nicht vor. Die Funktionsbe-
     hinderungen der Wirbelsäule, die Herzerkrankung und der Bluthochdruck, die psychische
     Erkrankung sowie die Schwerhörigkeit und der Tinnitus seien mit einem Teil-GdB von 20
     zu bewerten. Davon ausgehend sei die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 angemes-
     sen und leidensgerecht. Beim Kläger lägen keine dauernden Funktionseinschränkungen
     vor, die mit den nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) einen Gesamt-
     GdB von 50 bedingenden Funktionseinschränkungen vergleichbar wären.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2012 zugestellten Ge-
     richtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am
     11.01.2013 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das SG
     sei hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Bewertung der Einzelgrade der Be-
     hinderung von einem unzutreffenden Zeitpunkt ausgegangen und habe die Grundsätze
     der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung verkannt. Das SG habe zu Unrecht für
     die komplexe Herz- und Bluthochdruckerkrankung einem Teil-GdB von 20 zugrunde ge-
     legt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung sei der Zeitpunkt der letzten Behörden-
     entscheidung, mithin der Widerspruchsbescheid. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklag-
     te zutreffend der Ansicht gewesen, dass eine wesentliche Änderung bezüglich der Herz-
     kreislauferkrankung nicht eingetreten sei und sei zutreffend aufgrund der vorliegenden
     ärztlichen Unterlagen von einem Teil-GdB von 30 ausgegangen. Eine Verbesserung sei
     nicht eingetreten. Zudem sei im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, selbst bei
     unterstellter gesundheitlicher Verbesserung, nicht von einem Teil-GdB von 20, sondern

         von 30 auszugehen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei erst ab der Untersu-
         chung durch Dr. v. M. am 18.08.2010 dokumentiert. Bis dahin würden die entsprechen-
         den Einschränkungen und Bewertungen der bisherigen Befundberichte, die zutreffend ei-
         nen Teil-GdB von 30 zu Grunde gelegt hätten, gelten. Unter Berücksichtigung eines Teil-
         GdB von 30 und drei Teil-GdB von 20 sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2012 so-
                 wie den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 in der Gestalt des Wider-
                 spruchsbescheids vom 22. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verur-
                 teilen, einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 14. Juli 2009 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat zur Begründung vorgetragen, der klägerischen Argumentation könne nicht ge-
         folgt werden. Den für die Feststellung des Gesamt-GdB zugrunde gelegten Einzelgraden
         komme keine Bindungswirkung zu. Dies bedeute, dass eine wesentliche Besserung der
         Herz-Kreislauferkrankung zu berücksichtigen sei bzw. aktuelle Befunde auszuwerten und
         der Beurteilung zugrunde zu legen seien. Zeitpunkt für die Beurteilung sei nicht der Zeit-
         punkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen
         Verhandlung bzw. der Gerichtsentscheidung. Unter Berücksichtigung der von Dr. v. M.
         am 20.08.2010 erhobenen Befunde sei für die Herzkreislauferkrankung allenfalls ein Teil-
         GdB von 20 begründbar. Eine Verschlimmerung sei bislang nicht geltend gemacht wor-
         den. Da auch bezüglich der übrigen Funktionseinschränkungen kein höherer Teil-GdB
         als jeweils 20 angenommen werden könne, sei es grundsätzlich nicht möglich, einen Ge-
         samt-GdB von 50 zu bilden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver-
         standen erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
         wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des SG S 1 SB
         2927/03 sowie einen Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung
         des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteilig-
         ten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig,

     aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11.08.2009 in
     der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den
     Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu
     beanstanden.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen
     Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt
     der Senat Bezug. Es hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass ein höherer
     GdB als 40 nicht vorliegt. Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, die Herzerkran-
     kung und der Bluthochdruck, die psychische Erkrankung sowie die Schwerhörigkeit und
     der Tinnitus sind jeweils mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Davon ausgehend ist
     die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht. Beim Kläger
     liegen keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den VG einen
     Gesamt-GdB von 50 bedingenden Funktionseinschränkungen vergleichbar wären. Der
     Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis. Er nimmt zur Vermei-
     dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen
     Gerichtbescheid vollumfänglich Bezug, die er sich zur Begründung seiner eigenen Ent-
     scheidung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:

Das (rechtliche) Vorbringen des Klägers, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung
     sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Widerspruchsbescheid,
     steht nicht im Einklang mit der einheitlichen und gefestigten sozialgerichtlichen Recht-
     sprechung. Bei einer Klage auf Neufeststellung eines höheren GdB, wie sie der Kläger er-
     hoben hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der
     Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Gerichtsentscheidung, worauf
     der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Ein Ausnahmefall liegt
     nicht vor.

Allerdings ist dem Vorbringen des Klägers insoweit zu folgen, dass für den Fall einer we-
     sentlichen Änderung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, die wesentliche Änderung
     der Sach- oder Rechtslage gegebenenfalls für einen Teil-Zeitraum zu berücksichtigen
     wäre. Dies bedeutet vorliegend, dass dann, wenn erstmals durch den Befundbericht des
     Dr. v. M. vom 20.08.2010 eine Besserung der Herzkreislauferkrankung des Klägers do-
     kumentiert wäre, diese Besserung erst ab der Befunderhebung (18.08.2010) zu berück-
     sichtigen wäre, falls ein früherer Zeitpunkt der Besserung nicht nachgewiesen ist, worauf
     der Kläger zur Begründung seiner Berufung maßgeblich abstellt. Unter diesen Vorausset-
     zungen käme vorliegend in Betracht, unter Berücksichtigung von Teil-GdB-Werten von
     30 für die Herzerkrankung und den Bluthochdruck, sowie von jeweils 20 für die Schwer-
     hörigkeit und Tinnitus, das Wirbelsäulenleiden und die seelische Störung den Gesamt-
     GdB mit 50 bis 17.08.2010 festzustellen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor.
     Nach dem bereits im Klageverfahren S 1 SB 2927/03 vom SG eingeholten Befundbericht
     des Dr. v. M. vom 05.12.2003 konnte der Kläger eine Ergometrie bis 150 Watt beschwer-

     defrei und ohne Ischämiereaktion absolvieren. Der von SG im Verfahren S 1 SB 2927/03
     schriftlich als sachverständige Zeuge gehörte Internist Dr. D. bestätigte in seiner Stel-
     lungnahme vom 01.03.2004 diese Befunde (für den 18.11.2003). Damit ist eine wesent-
     liche Besserung der Herzerkrankung des Klägers erst ab dem 18.08.2010 nicht belegt.
     Nach dem Befundbericht von Dr. v. M. vom 20.08.2010 war der Kläger am 18.08.2010
     ebenfalls bis 150 Watt über 6 Minuten belastbar, wobei der Abbruch wegen peripherer
     Erschöpfung ohne ischämieverdächtige Veränderungen unter Belastung und in der Nach-
     belastungsphase erfolgte. Dr. v. M. bestätigt in seinem Befundbericht vom 20.08.2010
     einen unveränderten kardialen Befund. Dem entsprechen auch die Befundangaben von
     Dr. v. M. im Befundbericht vom 23.06.2009. Eine wesentliche Besserung der Herzerkran-
     kung erst im Verlauf des Klageverfahrens kann der Kläger damit nicht mit Erfolg geltend
     machen.

Die dargestellten kardiologischen Befunde rechtfertigen hinsichtlich der Herzerkran-
     kung des Klägers nach den vom SG zutreffend dargestellten Bewertungsvorgaben der
     VG einen Teil-GdB von 0 bis 10. Nach den VG Teil B 9.1.1 ist erst bei einer Leistungsbe-
     einträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittel-
     schwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
     Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) ein GdB von 20 bis 40 gerecht-
     fertigt. Eine solche Leistungsbeeinträchtigung ist beim Kläger im vorliegend streitigen
     Zeitraum ab dem 14.07.2009 - wie bereits ausgeführt - nicht belegt. Auch der zusätz-
     lich zu berücksichtigende Bluthochdruck des Klägers rechtfertigt keinen Teil-GdB von 30.
     Nach den VG Teil B 9.3 beträgt bei einer Hypertonie (Bluthochdruck) leichter Form keine
     oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundverände-
     rungen) der GdB 0 bis 10 und bei mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis
     mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder
     Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach
     über 100 mmHg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung der GdB 20 bis
     40. Eine Bluthochdruckerkrankung mittelschwerer Form mit Organbeteiligung ist beim
     Kläger nicht belegt. Zwar sind beim Kläger mehrfach diastolische Blutdruckwerte von
     über 100 trotz medikamentöser Behandlung dokumentiert (Befundberichte Dr. v. M. vom
     20.08.2010 RR 150/110 mmHg und vom 23.06.2009 RR 180/110 mmHg). Eine Organbe-
     teiligung leichten oder mittleren Grades ist jedoch beim Kläger nicht ersichtlich und wird
     von ihm auch nicht geltend gemacht. Danach kann hinsichtlich des Bluthochdrucks des
     Klägers allenfalls von einem schwachen Teil-GdB von 20 ausgegangen werden, der sich
     durch die geringgradigen Auswirkungen der Herzerkrankung nicht auf über 20 erhöht.

Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom
     22.03.2010 hinsichtlich der Herzerkrankung sowie des Bluthochdrucks von einem Teil-
     GdB von 30 ausgegangen ist (zuletzt versorgungsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom
     11.03.2010) und erst im Klageverfahren, gestützt auf den Befundbericht von Dr. v. M.
     vom 20.08.2010, nunmehr den Teil-GdB lediglich mit 20 angenommen hat (versorgungs-
     ärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 10.03.2011), rechtfertigt keine dem Kläger günsti-
     gere Entscheidung. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
     An die ursprüngliche Bewertung des Teil-GdB für die Herz- und Bluthochdruckerkran-
     kung mit einem Teil-GdB von 30 ist der Beklagte, wie das Gericht, nicht gebunden. Denn
     die den einzelnen Behinderungen zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze - welche ihrerseits

     nicht zum sogenannten Verfügungssatz des Bescheides gehören - erwachsen nicht in
     Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50 bis 54). Hier-
     bei handelt es sich vielmehr nur um einen Bewertungsfaktor, der wie der hierfür (aus-
     drücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegt (vgl.
     auch z.B. Urteil des Senats vom 20.09.2013 - L 8 SB 1640/12 - S. 9, nicht veröffentlich).

Dr. R. hat in seiner sein Gutachten vom 06.07.2011 ergänzenden Stellungnahme vom
     14.06.2012 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass auf der Grundlage des
     Sprachaudiogramms entgegen seiner ursprünglichen Bewertung im Gutachten vom
     06.07.2011 hinsichtlich des rechten Ohrs des Klägers lediglich von einem Hörverlust von
     70 % (und nicht wie ursprünglich angenommen von 80 %) ausgegangen werden kann,
     was unter Berücksichtigung eines Hörverlustes von 30 % für das linke Ohr nach den VG
     Teil B 5.2.4 einen Teil-GdB von 20 (statt 30) rechtfertigt. Dr. R. hat sich damit den vom
     Beklagten gegen die Bewertung des Teil-GdB im Gutachten vom 06.07.2011 erhobe-
     nen Einwendungen (versorgungsärztliche Stellungnahme Dr. W. vom 20.07.2011) an-
     geschlossen. Die von Dr. R. korrigierte Bewertung des Teil-GdB für die Hörstörung ent-
     spricht den rechtlichen Vorgaben der VG, der sich der Senat anschließt. Einwendungen
     hat der Kläger hiergegen im Übrigen auch nicht erhoben. Die Bewertung des Teil-GdB für
     die Hörstörung auf der Grundlage eines Tonaudiogramms ist vorliegend nicht möglich.
     Nach den VG Teil B 5 richtet sich der GdB für eine Störung der Hörfähigkeit grundsätzlich
     nach der Herabsetzung des Sprachgehörs ohne Hörhilfe (Sprachaudiogramm). Nur so-
     fern ein Sprachaudiogramm z.B. aufgrund sprachlicher Probleme nicht erhoben werden
     kann, kann ein Tonaudiogramm nach VG Teil B 5.2.2 zugrunde gelegt werden (Recht-
     sprechung des Senats, Urteil vom 19.04.2013 - L 8 SB 3009/11 - S. 12, nicht veröffent-
     licht). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Kläger nicht vor. Der Tinnitus aurium ist nach
     den VG Teil B 5.3 mit einem Teil-GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Ein höherer Teil-GdB
     wäre nur bei erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen des Tinnitus mög-
     lich, was beim Kläger jedoch nicht gegeben ist. Nach den überzeugenden Ausführungen
     von Dr. R. in seinem Gutachten löst das Tinnitusleiden beim Kläger keine psychosozialen
     Fehlreaktionen aus und ist als geringfügig einzustufen. Dem schließt sich der Senat an.
     Damit ist eine Erhöhung des Teil-GdB von 20 für die Hörstörung durch den Tinnitus nicht
     gerechtfertigt. Der abweichenden Bewertung von Dr. H. in seiner schriftlichen sachver-
     ständigen Zeugenaussage vom 05.10.2010 (GdB 40) kann nicht gefolgt werden, wie Dr.
     R. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat. Zudem stützt Dr. H. seine Bewer-
     tung auf tonaudiometrische Messungen, was nicht den rechtlichen Vorgaben der VG ent-
     spricht.

Gesichtspunkte, die entgegen der Ansicht des SG hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens
     sowie der seelischen Störung einen höheren Teil-GdB als 20 rechtfertigen, sind nicht er-
     sichtlich und hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht dargetan.

Unter Berücksichtigung der Teil-GdB-Werte von jeweils 20 für die Herzerkrankung und
     den Bluthochdruck, die Schwerhörigkeit beidseitig und Tinnitus, die Wirbelsäulenerkran-
     kung und die seelische Störung ist die Feststellung des Gesamt-GdB von 50 beim Kläger
     nicht gerechtfertigt. Nach den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend

     dargestellten Grundsätzen zu Bildung des Gesamt-GdB ist es bei leichten Behinderungen
     mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
     Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Ur-
     teile vom 25.03.2011 - L 8 SB 4762/08 - und 05.03.2010 - L 8 SB 5038/08 -, m.w.N., je-
     weils unveröffentlicht) ist es daher - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei
     gegenseitiger, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigender Verstärkung - nicht mög-
     lich, bei Vorliegen mehrerer Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20, wie dies beim
     Kläger zutrifft, einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden und damit die Schwerbehindertenei-
     genschaft festzustellen. Eine solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als
     leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der Regel nicht zu.
     Hierauf hat der Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen. Umstän-
     de, wie etwa das besonders ungünstige Zusammenwirken von Behinderungen, die eine
     Ausnahme zulassen, liegen beim Kläger nicht vor.

Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der für die Entschei-
     dung relevante Sachverhalt durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen und die zu
     den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Gesichtspunkte, die An-
     lass zu weiteren Ermittlungen geben, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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