Vergleichs-/Verfahrensfall
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
19.05.2011 – L 13 SB 32/11
Urteil
Kernaussage
Die Entscheidung ist für Ziffer 9 nur als Vergleichs- bzw. Verfahrensfall verwendbar; sie ist keine eigenständige materielle Leitentscheidung zur Bewertung von Herzinfarkt oder ICD.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
31. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von
mindestens 70 sowie die Feststellung des Bestehens der gesundheitlichen Voraussetzun-
gen für die Erteilung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit
der Berufung wendet er sich gegen die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch
eine fiktive Klagerücknahme.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Dezember 2000 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 30. Mai 2001 stellte der Beklagte einen GdB von 20 auf Grund
folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
- coronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, PTCA und Stentimplantation (Ein-
zel-GdB 20)
- chronische Magenschleimhautentzündung, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren
(Einzel-GdB 20).
Auf den Antrag des Klägers vom 3. Februar 2009 bzgl. der Neubewertung des GdB und
der Erteilung von Merkzeichen nebst Ergänzung vom 10. Juni 2009, mit dem der Kläger
die Erteilung insbesondere des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) begehrte, stellte der Beklagte nach Beiziehung ei-
nes Befundberichtes des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. T vom 24. Juli 2009 der
gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. K vom 27. August
2009 folgend mit Bescheid vom 3. September 2009 einen Gesamt-GdB von 50 fest, dem
folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde liegen:
- abgelaufener Herzinfarkt, Herzmuskelerkrankung, coronare Herzkrankheit (Durchblu-
tungsstörungen des Herzens), Herzrhythmusstörungen, Coronardilatation/Stent, Kardio-
verter Defibrillator, Feststoffwechselstörung (Einzel-GdB 50)
- chronische Magenschleimhautentzündung, Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (Ein-
zel-GdB 20)
- Funktionsbehinderungen des Schultergelenkes links (Einzel-GdB 10).
Gleichzeitig stellte der Beklagte fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Eintragung des Merkzeichens „G“ nicht vorlägen und auch weitere gesundheitliche Merk-
male nicht festgestellt werden könnten. Den hiergegen am 22. September 2009 erhobe-
nen, in der Sache trotz zweifacher Aufforderung des Beklagten nicht begründeten Wider-
spruch wies dieser mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2009 zurück.
Der Kläger hat am 29. Januar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der
er die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 70 sowie die Feststellung des Vor-
liegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „aG“
begehrt hat.
Mit richterlicher Verfügung vom 23. Februar 2010 hat das Sozialgericht dem Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers Akteneinsicht gewährt und diesen aufgefordert, die ange-
kündigte Klagebegründung binnen eines Monats nach Akteneinsichtnahme zu begrün-
den. Mit richterlicher Verfügung vom 26. April 2010 hat das Sozialgericht an die Über-
sendung der Klagebegründung binnen Monatsfrist erinnert. Mit weiterer richterlicher Ver-
fügung vom 9. Juni 2010, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juni 2010
zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht diesen aufgefordert, das Verfahren zu betrei-
ben und die in Aussicht gestellte Klagebegründung einzureichen. Gleichzeitig hat es in
der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 des So-
zialgerichtsgesetzes (SGG) als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren
trotz der Aufforderung des Gerichtes länger als drei Monate nicht betreibe. Daraufhin
hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 mitgeteilt,
dass mit der Aufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG eine Klagebegründung nicht erzwun-
gen werden könne, andernfalls die Klage als zurückgenommen gelte, ohne dass dem
Kläger konkret aufgegeben werde, was er zu betreiben habe. Auf die richterliche Verfü-
gung vom 24. September 2010 ist das Verfahren als erledigt ausgetragen worden und
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Oktober
2010 mitgeteilt worden, dass die Klage gemäß § 102 SGG als zurückgenommen gelte.
Auf den am 16. November 2010 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Sozialgericht Berlin nach Anhörung der Be-
teiligten mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2011 festgestellt, dass die am 29. Januar
2010 erhobene Klage zurückgenommen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Klage nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte, weil der Kläger das Ver-
fahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nach der Betreibensauffor-
derung vom 9. Juni 2010 nicht betrieben habe. Die Betreibensaufforderung sei zu Recht
ergangen, da im Zeitpunkt ihrer Aufforderung begründete Anhaltspunkte für den Wegfall
des Rechtsschutzinteresses bestanden hätten. Denn der Kläger habe trotz Ankündigun-
gen und Erinnerungen des Gerichts die Klage nicht begründet. Trotz gerichtlicher Auffor-
derung vom 9. Juni 2010 habe sich der Kläger nicht innerhalb der 3-Monatsfrist inhaltlich
eingelassen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er zur Klagebegründung nicht gezwungen
werden könne. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Rechtsschutzinteresse
nicht mehr bestehe.
Gegen den am 4. Februar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Fe-
bruar 2011 Berufung eingelegt, mit der der sein Begehren in der Sache weiter verfolgt.
Zur Begründung führte er aus, dass das Verfahren nicht auf Grund fiktiver Klagerücknah-
me seine Beendigung gefunden hätte. Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerück-
nahme nach § 102 Abs. 2 SGG lägen nicht vor. Das gerichtliche Schreiben vom 9. Juni
2010 genüge nicht den Anforderungen, die an eine Betreibensaufforderung zu stellen
sei, weil dem Kläger keine notwendige konkrete verfahrensfördernde Handlung benannt
worden sei. Es genüge insoweit nicht, dass das Sozialgericht den Kläger auffordere, die
Klage zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 aufzuheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht
zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 aufzuheben
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2009 zu verurteilen,
einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und das Vorliegen der gesund-
heitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „aG“ ab dem 3.
Februar 2009 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.
Gemäß §§ 159 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG kann das Landessozialgericht als Be-
rufungsinstanz durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an
das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses (zu Unrecht) die Klage abgewiesen hat,
ohne in der Sache zu entscheiden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Zu
Unrecht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Klageverfahren durch Fiktion der
Rücknahme der Klage beendet sei und daher weitere Feststellungen in der Sache nicht
getroffen. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzun-
gen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vor und hat es
zu Unrecht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte, mithin das Verfahren
seine Erledigung gefunden habe.
Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das
Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Nach
Satz 3 der Vorschrift ist der Kläger in der Aufforderung unter anderem auf die sich nach
Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1
Satz 2 SGG erledigt die (fiktive) Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen, die danach an eine wirksame Betreibensaufforderung zu stellen
sind, um das Verfahren nach Fristablauf wegen Nichtbetreibens als erledigt betrachten
zu können, liegen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht vor. Zwar dürfte mit
dem Sozialgericht das im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung mit rich-
terlicher Verfügung vom 9. Juni 2010 vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagerück-
nahmefiktion geforderte umgeschriebene Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen ge-
wesen sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass be-
stand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. Bundesverfas-
sungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl. 1999,
166, 168; sowie hierzu Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 1. Juli 2010 - B 13 R
58/09 R und 74/09 R -). Denn bei Erlass vorgenannter Betreibensaufforderung waren die
Gründe, warum der Kläger eine gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides
vom 3. September 2009 begehrte mangels dessen Mitwirkung für das Sozialgericht nicht
ersichtlich. Trotz mehrfacher Aufforderung war nämlich die Klage nach ihrer Einlegung
im Januar 2010 nicht begründet worden ebenso wenig wie der Widerspruch gegen den
Bescheid selbst.
Indes sind die Voraussetzungen für eine wirksame Betreibensaufforderung im Sinne des
§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG vorliegend gleichwohl nicht gegeben. Insoweit genügt es näm-
lich nicht, dass das Sozialgericht den Kläger schlicht auffordert, wie vorliegend, die Kla-
ge zu begründen. Denn eine Begründungspflicht ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG
(„sollen“) nicht. Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshand-
lungen erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblicher Tatsachen be-
deutsam sind, die also für das Gericht – nach seiner Rechtsansicht – notwendig sind, um
den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. hierzu BSG, Urteil
vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Betrei-
bensaufforderung vom 9. Juni 2010 nicht. Das Sozialgericht hat insoweit nicht dargelegt,
welche konkreten Mitwirkungshandlungen des Klägers erforderlich sind, um den Rechts-
streit entscheiden zu können.
Überdies scheidet eine Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens aus, weil sich der
Kläger vor Ablauf der dreimonatigen Betreibensaufforderungsfrist mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2010 an das Gericht gewandt und hiermit unter
Hinweis darauf, dass ihm konkrete Mitwirkungshandlungen aufgegeben werden mögen,
jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Sachbescheidungsinteresse nicht ent-
fallen ist, vielmehr ein Interesse an der Weiterverfolgung seines Klagebegehrens be-
steht.
Liegen mithin die Voraussetzungen für eine wirksame Verfahrenseinstellung aufgrund ei-
ner Erledigung des Rechtsstreites infolge fiktiver Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2
SGG nicht vor, ist die Klage zu Unrecht durch das Sozialgericht abgewiesen worden, oh-
ne dass es in der Sache selbst entschieden hätte.
Im Rahmen des dem Senat gemäß § 159 Abs. 1 SGG zustehenden Ermessen macht er
von seinem Recht Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache
an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Denn abgesehen davon, dass die Beteiligten
keine Einwände gegen eine Zurückverweisung erhoben haben, haben deren Interessen
an einer zügigen Sachentscheidung unter Verlust einer Instanz hinter denen am Erhalt
von zwei Instanzen zurückzutreten. Das Verfahren ist erst kurz bei dem Berufungsgericht
anhängig und sollte daher zunächst durch das Sozialgericht einer Entscheidung in der
Sache zugeführt werden.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Sozialgericht die Rechtsauffassung des Se-
nats zur Fehlerhaftigkeit der Betreibensaufforderung vom 9. Juni 2010 und einer daraus
resultierenden vermeintlichen Erledigung des Rechtsstreits zugrunde zu legen haben
und im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfah-
rens zu entscheiden haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.