Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

Vergleichsfall / Merkzeichen aG

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

12.05.2011 – L 13 SB 337/09

Urteil

Kernaussage

Die Entscheidung betrifft schwerpunktmäßig das Merkzeichen aG. Für Ziffer 9 dient sie nur als ergänzender Vergleichsfall und nicht als isolierte Schwellenentscheidung zur Herz-Kreislauf-Bewertung.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

                Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009
                wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

                Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

                Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" –
                außergewöhnliche Gehbehinderung –.

Der Beklagte hatte bei dem 1942 geborenen Kläger im Jahre 1991 einen GdB von 60
    festgestellt. Auf dessen Verschlimmerungsantrag vom 25. April 2006 setzte der Beklagte
    nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen
    mit Bescheid vom 6. Juni 2007 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen
    Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ – erheblich gehbehindert – fest, lehnte aber die
    Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit
    den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträch-
    tigungen zugrunde:

a) Kunstgelenkersatz des Knies links (50),
            b) Fusionsoperation der Halswirbelsäule mit Beckenkammspan und überempfind-
            licher Operationsnarbe, Verspannung der oberen Trapeziusmuskulatur und stärke-
            rer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen mit rezidivierenden
            Reizzuständen und Hautempfindungsstörungen (40),
            c) Zustand nach Ohroperation rechts, mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts
            bei normalem Hörvermögen links, zeitweilige Ohrgeräusche rechts, Stimmbandlähmung
            rechts mit ständiger Heiserkeit (30),
            d) Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Funktionsbehinderung der Lenden-
            wirbelsäule, beginnende degenerative Gelenkveränderungen, Osteom im rechten Os Ile-
            um (20),
            e) rezidivierendes Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (10),
            f) Bluthochdruck (10).

Den Widerspruch des Klägers wies er auf der Grundlage des Gutachtens des Orthopäden
    J vom 1. November 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 zurück.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Feststellung eines GdB von
    100 und der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ begehrt. Das Ge-
    richt hat das Gutachten des Praktischen Arztes M vom 10. September 2008 mit ergän-
    zender Stellungnahme vom 22. September 2009 eingeholt, der auf der Grundlage fol-
    gender Funktionseinschränkungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der GdB durchgän-
    gig 80 betrage und die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht vorlägen:

a) Kunstgelenkersatz des linken Kniegelenks mit Funktionseinschränkung, Reizzustände
            des linken Kniegelenks und der Hüftgelenke, Beinverkürzung links, Fußfehlform (50),
            b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule nach Versteifungsoperation der Halswirbelsäule
            (40),
            c) Stimmbandlähmung rechts mit ständiger Heiserkeit, zeitweilige Ohrgeräusche rechts,
            Hörminderung rechts (30),

             d) Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks (20),
             e) Bluthochdruck (10),
             f) wiederkehrende Oberbauchbeschwerden (10),
             g) Diabetes mellitus (10).

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2009 die Klage als unbegründet abgewie-
     sen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch
     auf einen höheren GdB als 80. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen
     und Bewertungen des Sachverständigen M dessen Gutachten vom 10. September 2008
     werde gefolgt. Gleiches gelte für das Merkzeichen „aG“, dessen Voraussetzungen nach
     den Darlegungen des Gutachters nicht erfüllt seien. Insbesondere das Vermögen des
     Klägers, nach der Untersuchung zu seinem ca. 100 Meter entfernt geparkten Pkw zu lau-
     fen, schließe eine außergewöhnliche Gehbehinderung aus.

Nachdem der Kläger die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung (Az. L 13 SB
     266/09) insoweit zurückgenommen hat, als sie sich auch auf die Zuerkennung des Merk-
     zeichens „B“ bezogen hatte, und im vorliegenden Verfahren die Berufung hinsichtlich
     der Höhe des GdB zurückgenommen hat, begehrt er nur mehr die Feststellung der ge-
     sundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“. Er bringt vor, aus den von ihm
     eingereichten Arztbriefen des A-Klinikums vom 26. Februar und 28. März 2008 ergäbe
     sich, dass er nur noch 10 bis 20 Meter laufen könne, die einseitige Belastung zur Folge-
     schäden/Schmerzen an dem jeweils anderen Knie- und Schultergelenk sowie zu Kreis-
     laufsensationen führe, ein Ersatz des rechten Kniegelenks erwogen werde, eine Verstei-
     fung des linken Kniegelenks empfohlen werde und dass er auf eine Begleitperson ange-
     wiesen sei. Auch habe das Sozialgericht die Taubheit in beiden Füßen nicht berücksich-
     tigt.

Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das am
     27. Dezember 2010 bei Gericht eingegangene Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. K ein-
     geholt, der auf seinem Fachgebiet folgende Funktionseinschränkungen ermittelt hat:

a) Bewegungseinschränkung mit Beugekontraktur des Kniegelenks links bei Zustand nach
             Kniegelenk-Prothesenimplantation (30),
             b) Beckenschiefstand mit degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
             bei Beugekontraktur mit funktioneller Beinlängendifferenz zu Ungunsten des linken
             Kniegelenks (10),
             c) Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach Spondylodese Halswirbelkörper
             5-7 bei Zustand nach Fraktur (20),

Fachfremd hat der Gutachter neben einer teilweisen Stimmbandlähmung eine Parästhe-
     sie/Hypästhesie strumpfförmig im Bereich der Füße und der Unterschenkel beidseits im

         Sinne einer Polyneuropathie mitgeteilt. Die orthopädischen Leiden hat er mit einem GdB
         von 50 bis 60 bewertet. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ hat er verneint.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 zu ändern sowie den Be-
                 klagten unter Änderung des Bescheides vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Wi-
                 derspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, bei ihm ab 25. April
                 2006 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens
                 „aG“ festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seinen Entscheidungen fest.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
         nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
         gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
         Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist, soweit sie sich nicht erledigt hat, unbegründet. Das Sozial-
         gericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen. Der
         Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Febru-
         ar 2008 ist rechtmäßig, da der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm begehrten
         Merkzeichen „aG“ hat.

Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) stellen die Versorgungsämter
         neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für
         die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu
         diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwer-
         behindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbe-
         hindertenausweisverordnung) und die den von dem Kläger begehrten Zugang zu stra-
         ßenverkehrsrechtlichen Parkerleichterungen eröffnet. Als Schwerbehinderte mit außer-
         gewöhnlicher Gehbehinderung sind nach Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung er-

     lassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) solche Personen anzusehen, die sich
     wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
     Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Quer-
     schnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüf-
     texartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
     Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich un-
     terschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versor-
     gungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend ange-
     führten Personenkreis gleichzustellen sind (siehe hierzu auch Nr. 31 der vom Bundesmi-
     nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die
     ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP), und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen
     Zeitraum in den Fassungen von 2005 und – zuletzt – 2008, bzw. Teil D Nr. 3 (S. 115f.)
     der in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember
     2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, welche die
     AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
     eingetreten wäre – mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an abgelöst haben.

Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
     (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße ein-
     geschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Ab-
     schnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit frem-
     der Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom 11. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37).
     Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen
     mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen
     nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertre-
     ter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesund-
     heitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothe-
     tischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten
     erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten
     mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten sind
     jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung an-
     derer schwerbehinderter Menschen mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr
     hat sich der Maßstab der Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorange-
     stellten Obersatz zu orientieren (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R,
     BSGE 90, 180). Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG" beanspru-
     chende schwerbehinderte Mensch funktional einem Doppeloberschenkelamputierten
     oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern ob er sich außerhalb seines Kraftfahr-
     zeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit
     großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten au-
     ßerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein,
     dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das Bun-
     dessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das
     Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn
     der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause
     einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 a.a.O.).

Der Kläger ist zwar in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt, jedoch ist sein Gehvermögen
     nicht in so ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, dass er sich nur unter ebenso gro-
     ßen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV
     genannte Personenkreis. Übereinstimmend haben die gerichtlichen Sachverständigen
     verneint, dass der Kläger sich nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung außer-
     halb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Diese Einschätzung ist überzeugend. Nach
     den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. K ist ihm unter Zu-
     hilfenahme von Unterarmgehstützen beidseits eine Gehstrecke von 150 Metern möglich,
     bis er wegen Schmerzen im linken Kniegelenk stehen bleiben muss. Ein derartiges Leis-
     tungsvermögen schließt die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ eindeutig aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.

← Zur Rechtsprechungsübersicht von Teil B Nr. 9

Nach oben