Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

9.2.3

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

22.02.2011 – L 7 SB 66/05

Urteil

Kernaussage

Im konkreten Fall wurde der Rahmen unter Berücksichtigung von Schwellneigung, funktionellen Auswirkungen sowie der dauerhaften Drainage- und Kompressionsbehandlung bis GdB 30 ausgeschöpft.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

                Die Berufung wird zurückgewiesen.

                Kosten sind nicht zu erstatten.

                Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Behinderungsgrades.

Die am ... 1959 geborene Klägerin beantragte am 20. März 2002 bei dem Beklagten die
                Feststellung von Behinderungen wegen einer ausgeprägten chronischen Lymphödemstö-
                rung am ganzen Körper, eines Bluthochdrucks, einer Schilddrüsenunterfunktion, chroni-
                scher Rückenbeschwerden und einem hohem Übergewicht sowie wegen Augenstörun-
                gen. Der Beklagte holte Befundberichte von der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. M.
                und dem Allgemeinarzt Dipl.-Med. K. ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 17. September
                2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Auf den am 26. September 2002 erhobenen Wi-
                derspruch der Klägerin holte der Beklagte einen Befundbericht vom Facharzt für Innere
                Medizin Prof. Dr. M. vom 3. Januar 2003 ein. Dieser teilte als Diagnosen eine Überfunk-
                tion der Schilddrüse, massive Lymphödeme beidseits, eine alimentäre Adipositas (Grö-
                ße: 155 cm, Gewicht: 113,9 kg), eine Fettleber mit Entzündungszeichen sowie ein Gal-

     lensteinleiden mit. Die Klägerin klage über Herzjagen und über Luftnot unter körperlicher
     Belastung. Die Schwellungen beider Beine schränkt ihre Beweglichkeit und Kraft ein. In
     einem beigefügten Arztbrief vom 28. August 2002 berichtete Dr. K. über eine hyperten-
     sive Krise bei arterieller Hypertonie, die wegen eines Blutdruckes von 270/130 mmHg zu
     einem stationären Aufenthalt geführt habe.

Der Versorgungsarzt MR Dr. B. wertete diese Befunde aus und hielt in seiner gutachtli-
     chen Stellungnahme vom 2. Februar 2003 wegen der extremen Schwellung beider Beine
     einen Einzelgrad der Behinderung (Einzel-GdB) von 20 bis 30 für gerechtfertigt. Die Fett-
     leber, die Übergewichtigkeit sowie das Gallensteinleiden ließen dagegen keinen Einzel-
     GdB zu. Dies gelte auch für die Sehbehinderung und die Bluthochdruckerkrankung. Zu-
     sammenfassend sei von einem Gesamt-GdB von 30 auszugehen.

Mit Teilabhilfebescheid vom 25. März 2003 stellte der Beklagte ab dem 8. März 2002 ei-
     nen GdB von 30 fest. Die Klägerin hielt auf Nachfrage des Beklagten an ihrem weiterge-
     henden Widerspruch fest und einen Gesamt-GdB von 50 für gegeben. Mit Widerspruchs-
     bescheid vom 25. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg
     (SG) erhoben und an ihrem bisherigen Begehren festgehalten. Besonders die Wirbelsäu-
     lenbeschwerden sowie die Schilddrüsenerkrankung seien bisher zu gering bewertet wor-
     den. Das Bluthochdruckleiden mit Werten von über 100 mmHg rechtfertige es, den Ein-
     zel-GdB für das Lymphödemleiden auf 40 zu erhöhen.

Das SG hat einen Befundbericht von Dipl.-Med. K. vom 28. März 2004 eingeholt. Dieser
     berichtete über Funktionsstörungen der Halswirbelsäule (HWS), Lymphstauungen und
     Gesichtsschwellungen. Gesundheitliche Veränderungen seien nicht eingetreten. Die Ro-
     tation der HWS betrage 60°/0°/60°. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm. Die Seit-
     neigung der Wirbelsäule sei um 1/3 reduziert. Es bestehe ein Bluthochdruck mit Organ-
     beteiligung (Herz, Niere). Die Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen sei mittelgradig beein-
     trächtigt. Die Versorgungsärztin Dr. K. hat nach Auswertung dieses Befundberichtes am
     28. April 2004 folgende Einschätzung abgegeben: Es sei von einem chronischen Lymphö-
     dem auszugehen (Einzel-GdB 30). Die Funktionsstörung der Wirbelsäule sei gering und
     allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Bluthochdruck sei nach der kri-
     senhaften Entgleisung medikamentös gut eingestellt (Einzel-GdB 10). Die Schilddrüsen-
     unterfunktion sei medikamentös ausgeglichen und bedinge keinen messbaren GdB. Zu-
     sammenfassend sei am bisherigen Gesamt-GdB von 30 festzuhalten.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Befundbericht der Fachärztin für Physikalische und
     Rehabilitative Medizin Dr. v. K. vom 6. Oktober 2004 sowie einen Arztbrief des Radiolo-
     gen Dr. B. vom 30. September 2004 vorgelegt. Dr. B. hat über eine mögliche beginnende
     Valgusarthrorse im linken Kniegelenk und über geringe degenerative Veränderungen in
     der Lendenwirbelsäule (LWS) in Gestalt einer Osteochondrose und Spondylarthrose (L4/5
     und L5/S1) berichtet. Dr. v. K. hat folgende Bewegungsmaße angegeben: HWS

Beugung/Streckung 2/12

Seitneigung R/L: 20°/0°/20°

Rotation R/L: 60°/0/70° BWS/LWS

Seitneige: 20°/0°/20°

Drehung R/L 20°/0°/20°

Ferner hat die Ärztin ausgeführt, es bestehe ein Druckschmerz im Bereich der gesamten
     Wirbelsäule. Die Beweglichkeit des Kniegelenks betrage 0°/0°/120°. Dr. K. hat für den
     Beklagten auch diese Befunde ausgewertet und die Wirbelsäuleneinschränkung als ge-
     ringgradig eingeschätzt, da keine wesentlichen degenerativen Veränderungen dokumen-
     tiert seien. Für dieses Leiden könne nur ein Einzel-GdB von 10 festgestellt werden. Das
     Lymphödem rechtfertige weiterhin einen Einzel-GdB von 30. Der bisherige Gesamt-GdB
     von 30 sei zutreffend festgestellt.

In der Sitzung vom 28. September 2005 hat die Klägerin angegeben: Sie habe die Lym-
     phödeme am ganzen Körper und erhalte eine Ganzkörperdrainage. Die Beine seien nicht
     nur nachts zu wickeln. Eigentlich müsse sie auch die Arme wickeln, wovon sie aber abse-
     he, damit sie tagsüber noch Arbeiten erledigen könne.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2005 abgewiesen und zur Begrün-
     dung im Wesentlichen ausgeführt: Die Lymphödeme seien mit einem Einzel-GdB von 30
     und der Bluthochdruck wegen der Organbeteiligung mit einem Einzel-GdB von 20 zu be-
     werten. Für das Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von 10 zu vergeben. Bezüglich der
     Kniegelenke, der Schilddrüse und der Sehbehinderung lägen keine Behinderungen vor.
     Die Feststellung des Gesamt-GdB von 30 sei daher rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Oktober 2005 zugestellte Urteil rechtzeitig am
     Montag, den 14. November 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein-
     gelegt. Auf der Grundlage des Befundberichtes von Prof. Dr. M. sei es bei ihr zu einer er-
     heblichen Bewegungseinschränkung infolge der beidseitigen Lymphödeme sowie zur
     Ausbildung einer exogenen induzierten Adipositas mit Steatosis hepatis gekommen. Ihre
     körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Allein hier-
     für sei ein Einzel-GdB von 50 zu vergeben, da keine mittelgradige, sondern eine erhebli-
     che Beeinträchtigung vorliege. Die Hypertonie rechtfertige einen Einzel-GdB von 30, da
     die Klägerin bereits bei geringen Alltagsbelastungen zu starken Blutdruckschwankungen
     neige.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2005 sowie den Teilab-
         hilfebescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.
         Juli 2003 abzuändern, den Bescheid vom 14. Juli 2009 aufzuheben, soweit er die Hö-
         he des GdB betrifft und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab 20. März 2002 ei-
         nen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte von der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dipl.-
     Med. G., von Frau Dr. v. K., von dem Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S.,
     von Dipl.-Med. K., von Prof. Dr. M. sowie von der Fachärztin für Neurologie und Psychia-

     trie Dipl.-Med. Q. eingeholt. Dipl.-Med. G. hat unter dem 12. Dezember 2006 über eine
     behinderte Nasenatmung und eine Operation der Nasenscheidewand berichtet. Nach ei-
     nem beigefügten Arztbrief des A.klinikums H. vom 13. Mai 2006 habe sich die Klägerin
     dort vom 8. Mai 2006 bis 13. Mai 2006 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagno-
     sen wurden genannt:

Septumdeviation,

Muschelhyperplasie,

Schlafapnoe-Syndrom,

Chronische Tonsillitis.

Klinikoberarzt L. führte aus, die Klägerin habe über zunehmende Nasenatmungsbe-
     schwerden geklagt. Sie leide an einem Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlichen Atemaus-
     setzern. Ihr sei eine C-PAP-Maske verordnet worden, wobei jedoch eine Maskenanpas-
     sung beidseits nicht möglich gewesen sei. Es liege eine ausgeprägte Septumdeviation
     nach links mit einem großen Sporn in Regio IV links vor. Zudem seien die Tonsillen beid-
     seits vernarbt und stark zerklüftet. Am 9. Mai 2006 sei die Septum- und Muschelplastik
     beidseits erfolgreich implantiert worden. Dr. K. hat unter dem 14. Dezember 2006 be-
     richtet, der Gesundheitszustand sei auf ihrem Fachgebiet weitgehend unverändert. Auf
     die Umfangsmessungen vom 6. Oktober 2006 (Bl. 122 d. GA) wird Bezug genommen.

Lungenfacharzt S. hat über eine Adipositas (Gewicht: 105 kg; BMI: 43,7) sowie eine kom-
     binierte mittelschwere Ventilationsstörung berichtet, die sich aus der Spiroergometrie
     ergeben habe. Daneben leide die Klägerin an einer Allergie und einem leichtgradigen
     Schlaf-Apnoe-Syndrom. Nach der Nasenoperation hätten sich in einem Test vom 27. No-
     vember 2006 keine Sauerstoffentsättigungen durch Aussetzer mehr feststellen lassen.
     Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei nachts nicht mehr festzustellen, so dass die Operation ei-
     ne deutliche Besserung erbracht habe. Auch die Störung der Lungenfunktion sei seit No-
     vember 2006 besser geworden. Nach beigefügten Arztbriefen der Lungenklinik B. vom
     5. September 2005 sowie 13. Oktober 2005 sei die Klägerin wegen einer obstruktiven
     Schlafapnoe behandelt worden. Dipl.-Med. K. hat angegeben: Die Klägerin leide neben
     den bekannten Diagnosen an einem cervikalen Schmerzsyndrom. Die gesundheitliche
     Situation habe sich nicht verändert. Dipl.-Med. Q. hat berichtet: Die Klägerin habe über
     Schlafstörungen, Interessen- und Antriebslosigkeit sowie Depressionen und Ängste in der
     Öffentlichkeit geklagt. Sie habe eine gedrückte Stimmungslage, sei affektlabil, antriebs-
     gemindert, im Verhalten gehemmt sowie unsicher und weise leichte mnestische Störun-
     gen auf. Diagnostisch bestünden eine Angst- und depressive Störung. Die psychische Er-
     krankung habe sich unter Medikation seit ... 2006 gebessert. Prof. Dr. M. hat mitgeteilt,
     die Klägerin habe ihr Gewicht von 2002 bis 2006 (6. Oktober 2006) von 113 kg auf 102,6
     kg reduzieren können. Der BMI betrage 42,2 und der Blutdruck 124/81 mmHg.

Auf dieser Befundgrundlage hat sich der Beklagte am 24. April 2007 bereit erklärt, ab
     Oktober 2005 einen Gesamt-GdB von 40 festzustellen. Die Klägerin hat diesen Ver-
     gleichsvorschlag abgelehnt und an ihrem bisherigen Begehren festgehalten. Der Se-
     nat hat nach einem Berichterstatterwechsel aktualisierte Befundberichte von Dipl.-Med.
     K., der Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H., Dr. v. K., Dipl.-Med. Q. sowie
     Dipl.-Med. G. eingeholt. Dipl.-Med. K. hat unter dem 29. August 2009 einen pickelförmi-
     gen Ausschlag der Schulter beschrieben und diesem die Diagnose herpes zoster zuge-

     ordnet. Der im Wesentlichen unveränderte gesundheitliche Zustand habe sich stabili-
     siert. In einem beigefügten Arztbrief des Medizinischen Zentrums H. hat der Facharzt
     für Innere Medizin und Rheumatologie Dipl.-Med. G. unter dem 28. Oktober 2008 be-
     richtet, es habe sich kein Hinweis für eine rheumatoide Arthritis ergeben. Die Beschwer-
     den im Bereich der LWS stünden mit einem Pseudoradikulärsyndrom bei S 1 in Zusam-
     menhang. Die Beschwerden der Fingermittelgelenke seien nicht mit Gelenkschwellun-
     gen verbunden. Die Schmerzen im Bereich der Sehnenansätze beruhten auf einer Enthe-
     siopathie (Erkrankung des Sehnen- und Muskelansatzes am Knochen). Dr. H. hat unter
     dem 7. September 2009 berichtet, die Klägerin könne sich oft nicht bewegen. Es bestehe
     ein Taubheitsgefühl mit Ausstrahlung in den linken Fuß. Sie habe sich zwischen 1999 bis
     2002 einmal bei ihr behandeln lassen und erst wieder ab Februar 2009 die Sprechstun-
     de aufgesucht. Im Juni 2009 habe sie Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in
     beide Beine angegeben; im August 2009 habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelen-
     ken geklagt. Diagnostisch bestünden ein chronisches Pseudoradikulärsyndrom beidseits
     bei Osteochondrose und Funktionsstörungen sowie eine Gonarthrose beidseits. Die Be-
     weglichkeit der Kniegelenke habe 0°/0°/130° betragen. Neben Partellareiben und Krepi-
     tation habe eine Kapselschwellung bestanden. Der Bandapparat sei fest und das Menis-
     kuszeichen negativ. Ein Röntgenbefund vom 10. August 2009 sei im Sinne einer mittel-
     gradigen medialen Gelenkspaltverschmälerung beider Kniegelenke zu interpretieren. Dr.
     v. K. hat unter dem 17. September 2009 nochmals die Umfangsmaße angegeben. Auf
     die Untersuchungsergebnisse vom 23. April 2009 (Bl. 236 d. GA) wird Bezug genommen.
     Ferner hat sie angegeben, die Klägerin erhalte laufend eine manuelle Lymphdrainage
     mit Übungsbehandlung. Der gesundheitliche Zustand sei durch die regelmäßige Thera-
     pie unverändert. Dipl.-Med. Q. hat am 20. September 2009 angegeben: Die Klägerin ver-
     sorge den Haushalt allein und nehme in der Öffentlichkeit bei unbekannten Wegen meist
     eine Begleitperson mit. Ihr Tagesablauf sei strukturiert. Sie habe einen guten Kontakt zu
     ihrer Tochter. Seit Behandlungsbeginn habe sich der Befund gebessert. So könne sie sich
     nun in bekannten Objekten allein in der Öffentlichkeit bewegen. Dipl.-Med. G. äußerte
     den Verdacht auf eine Autoimmunthyreopathie.

Der Beklagte hat nach Auswertung der Befunde an seiner bisherigen Ansicht festgehal-
     ten. Die Klägerin hat demgegenüber einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend
     gemacht. Die Lymphödeme am ganzen Körper rechtfertigten einen höheren Einzel-GdB
     als 30. So müsse sie im Quartal 20 bis 30 Behandlungen in Anspruch nehmen, wobei ei-
     ne Behandlungseinheit eine Stunde benötige.

Am 19. März 2009 hat die Klägerin einen Neufeststellungsantrag gestellt und neben ei-
     nem höheren GdB die Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungs-
     freiheit im Straßenverkehr) und "H" (hilflos) beantragt. Dies lehnte der Beklagte mit Be-
     scheid vom 14. Juli 2009 ab. Mit Schreiben vom 20. August 2009 regte der Beklagte an,
     dass Neufeststellungsverfahren ruhend zu stellen und abzuwarten, was aus dem Beru-
     fungsverfahren werde, da ein Gesamt-GdB von 50 notwendig wäre, um Merkzeichen zu
     erlangen. Dem stimmte die Klägerin zu.

In der nicht öffentlichen Sitzung vom 26. März 2010 hat die Klägerin erklärt, sie sei ins-
     besondere durch die Lymphabflussstörungen und durch die schwere Adipositas in ihren
     Bewegungen stark eingeschränkt. So könne sie den Haushalt nicht mehr allein bewälti-
     gen und müsse sich von ihrer Tochter beim Fenster putzen und Staub saugen helfen las-
     sen. Sie hat einen radiologischen Befund des A. Klinikums H. vom 16. Februar 2010 vor-
     gelegt (Dr. R.). Hiernach sei auf der Höhe L5/S1 ein deutlicher Bandscheibenvorfall mit

     relativ glatter Oberfläche zu erkennen. Die abgehenden Nervenwurzeln würden erreicht
     und eine Irritation von S 1 beidseits sei möglich. Bildtechnisch sei von einer mittelgradig
     ausgeprägten Spondylarthrose, einer Hypertrophie Ligg. Flava und einer beginnenden
     relativen Spinalkanalstenose auszugehen.

Der Senat hat nochmals einen Befundbericht von Dr. H. vom 12. April 2010 eingeholt.
     Nach deren Ansicht sei der aktuelle Bandscheibenvorfall als reiner MRT-Befund zu wer-
     ten und von einer unveränderten klinischen Symptomatik auszugehen. Neben den be-
     reits mitgeteilten Diagnosen bestehe auch ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom beid-
     seits. Nach einem beigefügten Arztbrief vom 10. März 2009 der Fachärztin für Neurolo-
     gie und Psychiatrie Dr. G. bestehe ein Karpaltunnelsyndrom ohne Nervenstörung.

Der Senat hat die Rentenakte der Klägerin beigezogen. Nach dem rechtskräftigen Ur-
     teil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2003 wurde der Klägerin ab dem 17.
     März 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Innere Medizin und
     Sozialmedizin sowie Betriebsmedizin Dr. H. vom 15. Oktober 2010 (Untersuchung vom
     20. Juli 2010) eingeholt. Die Sachverständige hat zur Krankheitsvorgeschichte und den
     aktuellen Beschwerden angegeben: Die Ödeme habe die Klägerin seit ca. 15 Jahren. Die-
     se würden zweimal in der Woche mittels einer Lymphdrainage therapiert. Sie trage Kom-
     pressionsstrümpfe der Klasse 2. Auch die Arme und Hände müssten gewickelt werden.
     Dies mache sie, wie bei den Beinen, aber nur zur Nacht. Sie habe regelmäßig Schmer-
     zen an den Beinen, den Armen und den Händen. Wegen einer Taubheit der Hände könne
     sie nicht richtig zufassen. Der Bluthochdruck bestehe seit 2002 und verursache manch-
     mal Schwindel. Sie werde regelmäßig deswegen kontrolliert und nehme dagegen Medi-
     kamente. Sie habe immer Schmerzen am ganzen Rücken bis zum Gesäß sowie auf der
     Beinrückenseite und den Füßen. Die Taubheit im linken Fuß komme von einem Band-
     scheibenvorfall. Auch im Schulter-Nackenbereich habe sie bei Drehungen des Kopfes
     Schmerzen. Die linke Schulter sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Sie befinde sich
     auch in psychiatrischer Behandlung und führe alle acht Wochen Gespräche. Die Kläge-
     rin sei erheblich übergewichtig und weise bei einer Körpergröße von 154 cm ein Körper-
     gewicht von 108 kg auf, was einem BMI von 45 entspreche. Eine Luftnot oder Lymphkno-
     tenvergrößerungen bestünden nicht. Der Blutdruck im Sitzen habe 130/90 mmHg betra-
     gen. Die Umfangmessung habe fast durchgehend keine Differenzen ergeben. Das Auf-
     stehen aus dem Sitzen sei zügig und ohne Anlaufprobleme erfolgt. Notwendige Körper-
     positionswechsel und Umkleiden seien ihr ohne Bewegungsbehinderungen möglich. Die
     Wirbelsäule weise eine Hohlrückenrundstatik durch eine Bauch- und Rumpfmuskelinsuf-
     fizienz auf. Das Betasten der Wirbelsäule sei ohne Druck- und Klopfschmerz. Muskulä-
     re Verhärtungen bestünden nicht. Der Muskeltonus sei normal. Die Beweglichkeit der
     Gesamtwirbelsäule sei frei und ohne Schmerzangabe. Der Finger-Boden-Abstand betra-
     ge 15 cm. Der Lendenschober betrage 10/15 cm und das Zeichen nach Ott 30/32 cm.
     Die Beweglichkeitsprüfung der oberen Gelenke sei ohne Befund. Das Gangbild auf ebe-
     ner Erde sei unauffällig und die Beweglichkeit der unteren Extremitäten unauffällig. Die
     Gang- und Standarten habe die Klägerin uneingeschränkt demonstrieren können. Auch
     der Seiltänzergang werde sicher vorgeführt. Es gebe keinen Anhalt für ein psychiatri-
     sches Krankheitsbild. Die Klägerin sei bei ausgeglichener Stimmungslage gut schwin-
     gungsfähig. Im 6-Minuten-Gehtest habe sie in zügigem Tempo 400 Meter ohne Pausen
     bewältigt. Die Blutgasanalyse habe eine normale kardiopulmonale Belastungsreaktion

     gezeigt. Das Ruhe-EKG sei unauffällig geblieben. Auf internistischem Gebiet benannte
     die Sachverständige folgende Diagnosen:

Lip- und Lymphödeme der Extremitäten bei Übergewichtigkeit Grad III,

Kompensierte arterielle Hypertonie ohne Linksherzbeteiligung,

Schilddrüsenvergrößerung ohne Funktionsstörung.

Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe ein haltungs-, muskulär- und degenerativ be-
     dingtes Wirbelsäulenschmerzsyndrom ohne nennenswerte Funktionsstörungen; psych-
     iatrisch sei von einer sozialen Phobie auszugehen, die mit Furcht vor prüfender Betrach-
     tung und Vermeidung sozialer Situationen verbunden sei. Die Lip- und Lymphödeme be-
     hinderten weder die Gehfähigkeit noch die Beweglichkeit der Extremitäten. Auch die Hal-
     tefunktion der Hände sowie Griffformen seien nicht beeinträchtigt. Feinmotorische Fä-
     higkeiten seien wegen der Schwellungen am Handrücken und den Fingern nur einge-
     schränkt möglich. Dies zeige sich am krakeligen Schriftbild. Etwas zeitraubend sei ne-
     ben der Lymphtherapie auch die Kompressionstherapie, wobei die nächtliche Anwen-
     dung von Verbänden überflüssig sei. Die beklagten Schmerzen im Bereich der Ödeme
     seien bei der Untersuchung nicht auslösbar gewesen und bedürften keiner Schmerzme-
     dikation. Die Ausdauer beim Gehen werde durch das Übergewicht nicht beeinträchtigt.
     Die soziale Phobie beeinträchtige die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht maßgeb-
     lich. So gestalte die Klägerin den Tagesablauf selbst und benötige keine Hilfe bei Ein-
     käufen, Arztbesuchen, Behördengängen usw ... Die Beweglichkeit der Gesamtwirbelsäu-
     le sei erstaunlicherweise nicht eingeschränkt. Das Aufstehen nach längerem Sitzen sei
     problemlos möglich. Auch das Umkleiden sowie die Körperpositionswechsel bei den Un-
     tersuchungen seien ohne Bewegungsbehinderungen gelungen. Die bewegungsabhängi-
     gen Schmerzen seien aus der Fehlstatik und der Insuffizienz der rumpfstabilisierenden
     Muskeln sowie der mäßigen degenerativen Veränderungen erklärbar. Sensomotorische
     Ausfälle seien klinisch nicht nachweisbar. Die Linksbetonung des Bandscheibenschadens
     im MRT vom 24. September 2010 könne Ausdruck einer sensiblen Wurzelreizung sein
     und die zeitweise Taubheitssymptomatik im linken Bein erklären. Die Schulter-Nacken-
     beschwerden beruhten auf einer Fehlstatik.

Die Lip- und Lymphödeme seien maximal mit einem GdB von 30 zu bewerten. Arme und
     Beine wiesen eine Umfangmehrung auf. Eine Seitendifferenz sei jedoch nicht festzustel-
     len. Die Funktionsbeeinträchtigung sei gering. Das erhebliche Übergewicht sei nicht ge-
     sondert berücksichtigungsfähig. Der Blutdruck neige unter Alltagsbedingungen nicht zur
     Dekompensation. Kardiopulmonale Insuffizienzzeichen habe die Untersuchung nicht er-
     geben. Hierfür sei ein GdB von 10 angemessen. Das Wirbelsäulenschmerzsyndrom oh-
     ne wesentliche funktionelle Auswirkungen auf die Beweglichkeit sei mit einem Einzel-
     GdB von 20 zu bewerten. Ob eine zervikale Myelopathie oder ein zervikales Wurzelreiz-
     syndrom zusätzliche Einschränkungen hervorrufe, sei nicht festzustellen und dürfte sich
     aus der neurologischen Untersuchung der Klägerin im Klinikum H. im September 2010
     ermitteln lassen. Die Schilddrüsensubstitutionstherapie sei nicht berücksichtigungsfähig.
     Dies gelte auch für die soziale Phobie sowie die Adipositas. Ein Gesamt-GdB von 40 dürf-
     te sich im oberen Ermessensspielraum ergeben, wobei sich das Lip- und Lymphödem so-
     wie das Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit möglicher sensibler Wurzelreizung ungünstig
     beeinflussten. Diese Einschätzung treffe auf den gesamten Zeitraum seit 8. März 2002
     zu.

Der Beklagte ist der Einschätzung der Sachverständigen in Bezug auf den Gesamt-GdB
     entgegengetreten. Ein nur mögliches sensibles Wurzelreizsyndrom rechtfertige noch kei-
     nen Einzel-GdB von 20, da es an den dafür notwendigen klinisch erkennbaren Funkti-
     onseinschränkungen fehle. Es müsse daher bei einem Einzel-GdB von 10 für die Wirbel-
     säule verbleiben. Die Sachverständige hat zu dieser Kritik unter dem 1. November 2010
     ausgeführt: Das von der Klägerin beklagte Taubheitsgefühl sei mit den morphologischen
     Wirbelsäulenbefunden nicht vereinbar. Hierfür hätte ein Bandscheibenvorfall im Halswir-
     belsäulensegment C 5/6 bzw. C 5/6 vorliegen müssen. Die Begutachtung habe keine ty-
     pische Reflexsituation ergeben. Im Segment C 6/7 habe nur eine Vorwölbung bestanden,
     die jedoch rechtsbetont gewesen sei. Ein organisches Korrelat für die vorgetragene Halb-
     seitensymptomatik ergäbe sich nicht.

Darüber hinaus hat der Senat einen Befundbericht vom Facharzt für Innere Medizin Dr.
     h ... R. (A. Klinikum H.) vom 3. November 2010 (Untersuchung vom 16. September 2010)
     eingeholt. Hiernach habe die Klägerin über Taubheitsgefühle der linken Körperhälfte seit
     vier Tagen und ein Schwächegefühl geklagt. Eine Seh- und Sprachstörung sei nicht auf-
     getreten. Daneben habe sie über häufigen Schwindel und Kopfschmerzen berichtet. Der
     Befund des Lymphödems habe sich nicht verschlechtert. Die Extremitäten seien frei be-
     weglich. Vorläufig sei ein Zervikalsyndrom links mit muskulären Dysbalancen zu diagnos-
     tizieren. Eine sichere Verlagerung der Nervenwurzeln könne noch nicht sicher festge-
     stellt werden.

Die Klägerin hat abschließend geltend gemacht: Der von Dr. H. bewertete Gesamt-GdB
     von 40 sei zu gering. Am 14. September 2010 habe sie einen körperlichen Zusammen-
     bruch gehabt, der zu einer Krankenhauseinweisung ihres Hausarztes am 16. September
     2010 geführt habe. Der Verdacht auf einen Schlaganfall habe sich nicht bestätigt. Nach
     Mitteilung von Dr. v. K. habe sie an der HWS zwei Bandscheibenvorfälle, die zu neurolo-
     gischen Ausfällen führten. Deswegen habe sie sich beim Neurochirurgen Dr. M. am 20.
     Januar 2011 zur Behandlung angemeldet. Entgegen der Ansicht von Frau Dr. H. sei es
     bisher übereinstimmende Auffassung der sie behandelnden Ärzte gewesen, die Arme
     und Beine zu wickeln. Frau Dr. H. habe ihren Gesundheitszustand geschönt wiedergege-
     ben. So benötige sie im Haushalt, beim Einkaufen und den Arztterminen die Unterstüt-
     zung ihrer Tochter. Sie habe einen Termin beim Neurochirurgen Dr. M. Anfang 2011 und
     beantrage einen Befundbericht einzuholen.

Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. M. vom 3. Februar 2011 eingeholt. Hiernach
     sei am 20. Januar 2011 eine Einweisung zur Operation im Bereich C 5/C6 empfohlen wor-
     den. Die Klägerin habe sich für den operativen Eingriff jedoch Bedenkzeit erbeten. Am
     3. Januar 2011 hat sich folgender Untersuchungsbefund ergeben: Die Beweglichkeit der
     HWS sei diskret eingeschränkt. Die LWS sei nicht bewegungsbehindert. Eine Ausrichtung
     aus der Beuge sei prompt gelungen. Die großen Gelenke seien frei aktiv und passiv be-
     weglich. Das Gangbild sei leicht ataktisch. Die Standprüfung sei sicher. Es bestünden iso-
     lierte Sensibilitätsstörungen. Funktionale Paresen oder Blasen- bzw. Darmstörungen lä-
     gen nicht vor.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren
     Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
     verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
     der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
         auch statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klage gegen den Teilabhilfebescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Wider-
         spruchsbescheides vom 25. März 2003 sowie gegen den Bescheid vom 14. Juli 2009, so-
         weit dieser die Höhe des GdB regelt und daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des
         Berufungsverfahrens geworden ist, ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach
         § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist aber unbegründet, denn die Gesundheitsstörun-
         gen der Klägerin rechtfertigen nur einen Grad der Behinderung von 30.

Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier erhobenen Anfechtungs-
         und Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl.
         BSG v. 12. April 2000 – B 9 SB 3/99 R = SozR 3-3870 § 3 Nr. 9, S. 22). ). Danach liegt bei
         der Klägerin seit der Antragstellung am 20. März 2003 bis zum heutigen Zeitpunkt ein
         GdB von 30 vor.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene
         Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behin-
         derter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB
         IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007
         (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen
         Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB
         IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom
         23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden
         werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
         gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorlie-
         gen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft ma-
         teriellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung
         an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
         oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
         dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
         ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswir-
         kungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zeh-
         nergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am
         Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Be-
         hinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Be-
         rücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getre-
         tene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
         sung der Vorschrift galten für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1
         BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des
         ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für
         die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-
         leben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksich-
         tigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den Grad
         der Behinderung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17

     BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genomme-
     nen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades
     – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkun-
     gen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgeben-
     den Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-
     Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden,
     zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG
     durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
     Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
     sätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Be-
     standteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-
     schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
     de zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zustän-
     digen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
     tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
     nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverstän-
     digengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September
     2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunk-
     ten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Be-
     wertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind
     in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.).
     Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den
     Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
     sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden daher nur die Vorschriften der Versor-
     gungsmedizinischen Grundsätze zitiert.

Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS (Grad der Schädi-
     gung)-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu
     legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 8 ff.) sind die dort ge-
     nannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Stö-
     rungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in
     der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 8) genannten Funktionssysteme (Gehirn ein-
     schließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Ge-
     schlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;
     Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Be-
     sonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, Seite 18).

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin ein Grad der
     Behinderung von höchstens 30 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die
     versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die zahlreichen Befundberichte nebst Anlagen
     sowie insbesondere auf das Sachverständigengutachten von Dr. H ...

a) Das Hauptleiden der Klägerin wird durch das Lymphödemleiden mit Schwellneigungen
     und Notwendigkeit einer ständigen Drainagetherapie wesentlich geprägt. Es betrifft das
     Funktionssystem Herz- und Kreislauf. Hierfür hält der Senat einen Einzel-GdB von 30 für
     den Zeitraum von Antragstellung bis zur Entscheidung des Senats für angemessen und
     folgt damit der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H ...

Nach Nr. 9.2.3. (S. 67) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ergibt sich für Lym-
     phödemleiden folgender Bewertungsrahmen:

Lymphödem

an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer

Kompressionsbandage ...0 – 10

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach

Funktionseinschränkung ...20 – 40

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der

betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß ...50 – 70

Dr. H. hat bei der Klägerin zwar eine Umfangsvermehrung, jedoch keine nennenswerte
     Seitendifferenzen feststellen können. Die Funktionseinschränkungen sind nach Angaben
     der gerichtlichen Sachverständigen gering. So gelangen der Klägerin beispielsweise bei
     der Untersuchung sämtliche Standproben und sie zeigte auch ein unauffälliges Gangbild.
     Dies entspricht auch dem aktuellen Befundbericht des A. Klinikums H. vom 3. November
     2010, in dem frei bewegliche Extremitäten geschildert werden. Erschwerend sind aller-
     dings die von Dr. H. berichteten feinmotorischen Bewegungseinschränkungen im Hand-
     bereich zu würdigen, die sich z.B. auf das Schriftbild auswirken. Auch die regelmäßig be-
     lastende Drainage- und Kompressionstherapie muss trotz der geringen funktionellen Ein-
     schränkungen als beeinträchtigend berücksichtigt werden. Wäre nur die infolge des Lym-
     phödems gering eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Klägerin zu bewerten, müss-
     te der Bewertungsrahmen von 0 bis 10 herangezogen werden. Die deutliche Schwell-
     neigung unter Belastung, die Einschränkungen in der Feinmotorik sowie die Notwendig-
     keit dauerhafter Drainagebehandlung rechtfertigen es jedoch, den Bewertungsrahmen
     auszuschöpfen und den Einzel-GdB auf 30 zu erhöhen. Für eine noch höhere Bewertung
     bleibt aber wegen der verhältnismäßig guten Beweglichkeit der Extremitäten kein Raum.

Im gleichen Funktionssystem ist als weitere Erkrankung ein Bluthochdruck festzustellen,
     den der Senat – wie auch die gerichtliche Sachverständige Dr. H. – mit einem Einzel-GdB
     von 10 einschätzt.

Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ergibt sich für den Bluthochdruck fol-
     gender Bewertungsrahmen.

Hypertonie (Bluthochdruck)

leichte Form

keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens

leichte Augenhintergrundveränderungen) ... 0 – 10

mittelschwere Form

mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades

(Augenhintergrundveränderungen – Fundus

hypertonicus I-II – und/oder Linkshypertrophie des Herzens

und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach

über 100 mmHg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung ... 20 – 40

Nach den Feststellungen von Frau Dr. H. ist der Bluthochdruck medikamentös gut einge-
     stellt und neigt unter Alltagsbedingungen nicht zur Dekompensation. Eine Organbetei-
     ligung war nicht festzustellen. Die gegenteilige Einschätzung von Dipl.-Med. K. vom 28.
     März 2004 hat sich damit nicht bestätigt. Die Klägerin konnte einen 6-Minuten-Gehtest
     problemlos absolvieren. Auch das EKG bliebt völlig unauffällig. Eine Linksherzbeteiligung
     konnte von der Sachverständigen ebenfalls ausgeschlossen werden. Die einmalige sta-
     tionäre Behandlung wegen eines stark erhöhten Bluthochdrucks genügt nicht für die An-
     nahme eines auf Dauer höheren GdB als 10.

b) Im Funktionssystem Atmung litt die Klägerin unter einem Schlaf-Apnoe-Syndrom ge-
     litten. Der Senat hält hierfür die Feststellung einer Behinderung nicht mehr für möglich,
     da diese Erkrankung nicht länger als sechs Monate angedauert hat. Nach den vorliegen-
     den Befundberichten ist das Schlaf-Apnoe-Syndrom erstmals bei einer stationären Unter-
     suchung im Mai 2006 festgestellt worden. Die anschließend zeitnah durchgeführte Ope-
     ration hat offenbar eine deutliche Besserung gebracht, da das Syndrom in einem Folge-
     test vom 27. November 2006 nicht mehr festgestellt wurde. Diese Erkrankung hat damit
     nicht länger als sechs Monate angedauert und rechtfertigt schon deshalb nicht die Fest-
     stellung einer Behinderung.

c) Im Funktionsbereich der Psyche liegt bei der Klägerin eine Störung vor, die allenfalls
     einen Grad der Behinderung von 10 rechtfertigt. Dipl.-Med. Q. hat eine depressive Stö-
     rung bzw. Angststörung diagnostiziert. Dagegen hält die gerichtliche Sachverständige
     Dr. H. eine Sozialphobie für gegeben, die sich in einer Furcht vor prüfender Betrachtung
     durch andere Menschen und eine Vermeidung vor sozialen Situationen äußert. Der Senat
     hält die fachärztliche Diagnose von Dipl.-Med. Q. für überzeugender, was sich jedoch auf
     die Bewertung des psychischen Leidens im Gesamtbild nicht auswirkt.

Nach Nr. 3.7. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 27) ist für leichtere psycho-
     vegetative oder psychische Störungen ein Bewertungsrahmen von 0 bis 20 vorgesehen.
     Stärkere behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und
     Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
     phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind
     mit einem Einzelgrad von 30 bis 40 zu bewerten.

Die psychische Gesundheitsstörung der Klägerin ist unabhängig von der genauen Dia-
     gnose allenfalls als leichtere psychische Störung einzuordnen, denn Dipl.-Med. Q. hat
     von deutlichen Besserungen unter medikamentöser Behandlung berichtet. Eine wesent-
     liche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist bei der Klägerin nicht er-
     kennbar. Der von ihr gegenüber Dr. H. geschilderte Tagesablauf und der klinische Unter-

     suchungsbefund ergeben keinen Anhalt für ein stärker einschränkendes psychiatrisches
     Krankheitsbild.

d) Die Klägerin leidet außerdem unter Gesundheitsstörungen aus dem Funktionssystem
     Rumpf. Nach dem Befundbericht der A. Klinik H. vom 3. November 2010 ist von einem
     Zervikalsyndrom links mit muskulären Dysbalancen bzw. einer diagnostisch gesicherten
     mittelgradig ausgeprägten Spondylarthrose auszugehen. Bildtechnisch blieb ein MRT der
     Hals- und Brustwirbelsäule vom 24. September 2010 unauffällig. Demgegenüber konnte
     ein MRT der LWS vom gleichen Tage einen deutlichen Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1
     sowie eine Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 bestätigen. Hierfür hält der Se-
     nat einen Grad der Behinderung von 10 für angemessen.

Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien
     in Teil B Nr. 18.9 (S. 89 ff.) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgegeben. Da-
     nach folgt der Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß
     der Bewegungseinschränkung der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabili-
     tät sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Erst mittelgradi-
     ge funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt,
     z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grads,
     rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren
     Grads bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen
     in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Be-
     wegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wo-
     chen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad
     der Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten ei-
     nen Grad der Behinderung von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wur-
     zelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Stö-
     rungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach diesem Maßstab rechtfertigen die Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen einen
     Grad der Behinderung von 10. Es liegen bei der Klägerin allenfalls geringgradige funktio-
     nelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich der LWS, vor. Die von der
     A. Klinik bildtechnisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen bedingen noch
     keinen Behinderungsgrad (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B, Nr. 18.1, S. 86).
     Maßgeblich sind vielmehr die daraus folgenden Funktionseinschränkungen, die sich nach
     den vorliegenden Unterlagen aber noch als leichtgradig darstellen und allenfalls einen
     Grad der Behinderung von 10 rechtfertigen. So hat Dr. H. die Beweglichkeit der Gesamt-
     wirbelsäule der Klägerin als nicht eingeschränkt beschrieben und sogar als erstaunlich
     gut bezeichnet. Der Klägerin gelang das Aufstehen nach längerem Sitzen, das Umkleiden
     sowie Körperpositionswechsel jeweils ohne erkennbare Bewegungsbehinderungen. Auch
     die Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule und Gelenke (Finger-Boden-Abstand; Schober-
     Zeichen; Ott-Zeichen) erbrachten keinerlei Einschränkungen. Eine mögliche Wurzelrei-
     zung und das von der Klägerin geltend gemachte Taubheitsgefühl vermochte weder Dr.
     H. noch der Befundbericht vom 3. November 2010 zu bestätigen. Von einer dauerhaften
     Wurzelreizung mit funktionalen Einschränkungen kann auf der aktuellen Befundgrundla-
     ge daher noch nicht ausgegangen werden. Selbst nach dem aktuellen Befundbericht von
     Dr. M. vom 3. Februar 2011 ist nicht auf eine starke Bewegungseinschränkung zu schlie-
     ßen. Vielmehr beschreibt Dr. M. lediglich Sensibilitätsstörungen. Die von der Klägerin an-
     gegebenen Lähmungserscheinungen werden hiernach nicht bestätigt. Die Bewegungs-
     prüfung blieb auch in dieser weitren Untersuchung mit Ausnahme einer diskreten Ein-

     schränkung im Bereich der HWS unauffällig. Insbesondere vermochte sich die Klägerin
     aus der Hocke prompt aufrichten. Die Indikation für eine Operation rechtfertigt für sich
     auch keinen höheren GdB, da es entscheidend auf die jeweiligen Funktionseinschränkun-
     gen ankommt.

e) Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen Funktionssystem zuzuordnen und
     zumindest mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 zu bewerten wären, sind nicht
     erkennbar. Zwar sind in den eingeholten medizinischen Unterlagen auch Ausführungen
     zu weiteren Gesundheitsstörungen zu finden. Doch sind keine Funktionseinschränkun-
     gen mitgeteilt worden, die zumindest eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung
     von 10 zulassen. Das gilt insbesondere für die festgestellte Gelenkspaltverschmälerung
     im Kniebereich (Röntgenbefund vom 10. August 2009) ohne Bewegungseinschränkung,
     die medikamentös erfolgreich behandelte Überfunktion der Schilddrüse, den zeitweise
     aufgetretenen herpes Zoster, die Enthesopathie, die Autoimmunthyreopathie, die nicht
     intensiv behandelte Schwindel- und Kopfschmerzneigung sowie das Schulter-Arm-Syn-
     drom ohne Bewegungseinschränkung, die Fettleber und das Karpaltunnelsyndrom. Ei-
     ne Augenstörung ist medizinisch nicht belegt. Das Übergewicht der Klägerin rechtfertigt
     keinen gesonderten Einzel-GdB und auch keine Erhöhung des Einzel-GdB für das Lym-
     phödem bzw. das Wirbelsäulensyndrom. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsät-
     zen bedingt die Adipositas allein keinen GdB-Grad. Nur Folge- und Begleitschäden (ins-
     besondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) kön-
     nen für die Feststellung des GdB-Grades bedeutsam sein. Wegen der guten Beweglich-
     keit der Klägerin und den nur geringen funktionalen Einschränkungen im Bereich der Ge-
     lenke und der Gesamtwirbelsäule und des unauffälligen kardiologischen Befundes kann
     der Adipositas keine verstärkende Wirkung zukommen. Der Klägerin gelangen der Belas-
     tungstest bei Dr. H. und die zahlreichen Bewegungsprüfungen jeweils problemlos. Auch
     Dr. M. beschrieb zwar Sensibilitätseinschränkungen, jedoch keine funktional bedeutsa-
     men Einschränkungen der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke. Eine Erhö-
     hung des Einzel-GdB wegen der Adipositas ist daher nicht zu rechtfertigen.

f) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit
     einem messbaren Grad der Behinderung vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX
     der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A,
     Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 8) anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in
     der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad
     bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
     größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zeh-
     nergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt
     gerecht zu werden.

Danach ist von dem Behinderungsgrad von 30 für das Funktionssystem Herz- Kreislauf
     wegen des Lymphödems auszugehen. Eine weitere Erhöhung kann aufgrund der jeweils
     mit einem Behinderungsgrad von 10 bewerteten Gesundheitsstörungen aus den Funkti-
     onssystemen Herz/Kreislauf, Psyche/Hirn und Rumpf nicht erfolgen. Denn nach den Ver-
     sorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, S. 10) führen leichte Gesundheits-
     störungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden
     Ausnahmen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des Gesamtbeeinträchtigung.

Letztlich widerspräche hier die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem
     nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A Nr. 3b, S. 10) zu berücksichti-
     genden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen in der GdS-

     Tabelle feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 30
     nicht gerechtfertigt. Die Gesamtauswirkung seiner verschiedenen Funktionsstörungen
     beeinträchtigt seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer
     wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust ei-
     nes Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommuni-
     kationsstörung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.

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