9.2.2
Landessozialgericht Baden-Württemberg
19.11.2018 – L 8 SB 3021/17
Beschluss
Kernaussage
Nach erfolgreicher operativer Beseitigung eines großen Aneurysmas besteht der Mindestwert für ein noch vorhandenes großes Aneurysma nicht automatisch fort; bei vollständiger Kompensation greift die Bewertung nach dem gefäßchirurgischen Eingriff.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2017
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. W. eingeholten Gutachtens
vom 13.08.2018 sowie die der Klägerin in diesem Zusammenhang angefallenen baren
und unbaren Auslagen werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetz-
buch (SGB X) die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die 1950 geborene Klägerin beantragte am 31.05.2012 beim Landratsamt R. (LRA) erst-
mals die Feststellung des GdB. Sie machte an Gesundheitsstörungen eine Operation der
Aorta ascendens mit Aortenklappenstenose am 16.04.2012, Nasenbluten, eine Migrä-
ne sowie eine Operation 2011 wegen eines Darmverschlusses geltend. Das LRA nahm
die Berichte der T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012 und des U.-Herzzentrums Bad K. vom
26.04.2012 zu den Akten und holte den Befundbericht von Dr. R. vom 13.08.2012 ein. In
der gutachtlichen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. O. vom 30.09.2012 wurde
wegen eines operierten Aneurysmas, einer koronaren Herzkrankheit (50 Watt) und Blut-
hochdruck (GdB 30) sowie einer Migräne (GdB 10) der GdB mit 30 vorgeschlagen. Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 17.10.2012 stellte das LRA bei der Klägerin den GdB
mit 30 sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
Einkommensteuergesetz jeweils seit 31.05.2012 fest.
Am 29.04.2015 beantragte die Klägerin beim LRA die Erhöhung des GdB. Das LRA zog
medizinische Unterlagen bei und holte den Bericht von Dr. H. vom 19.06.2015 ein. In
der gutachtlichen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. S. vom 11.09.2015 wurde
der GdB weiterhin mit 30 vorgeschlagen. Mit Bescheid vom 23.10.2015 entsprach das
LRA dem Antrag der Klägerin auf Neufeststellung des GdB nicht. Hiergegen legte die
Klägerin am 13.11.2015 Widerspruch ein, mit dem sie einen GdB von mindestens 50 ab
29.04.2015 geltend machte. Hilfsweise beantragte sie die Überprüfung des Bescheides
vom 17.10.2012 gemäß § 44 SGB X. Auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnah-
me des Versorgungsarztes Dr. O. vom 01.05.2016, der wegen eines operierten Aneu-
rysmas, einer koronaren Herzkrankheit und Bluthochdruck (GdB 30), eines Fibromyal-
gie-Syndroms und psychovegetative Störungen (GdB 20), einer Migräne (GdB 10), mus-
kulären Verspannungen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Funktions-
behinderung der Wirbelsäule (GdB 10) sowie einer Schwerhörigkeit links (GdB 10) den
Gesamt-GdB mit 40 vorschlug, stellte das LRA mit Teil-Abhilfebescheid vom 01.07.2016
bei der Klägerin den GdB mit 40 seit 29.04.2015 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom
25.08.2016 wies das Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - den auf-
recht erhaltenen Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.10.2015 und
01.07.2016 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Kla-
ge (S 1 SB 3314/16).
Mit Bescheid vom 30.06.2016 entsprach das LRA dem Hilfsantrag der Klägerin auf Ertei-
lung eines Rücknahmebescheids nach § 44 SGB X nicht. Hiergegen erhob die Klägerin
am 26.07.2016 Widerspruch. Sie machte zur Begründung geltend, bei ihr bestand eine
koronare Herzkrankheit mit einer Leistungsfähigkeit sogar unter 50 Watt. Des Weiteren
sei nicht zutreffend, dass lediglich nicht prothesenkorrigierte große Aneurysmen mit ei-
nem GdB von wenigstens 50 bewertet würden.
Nach Einholung der gutachtlichen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. Z.-C. vom
09.08.2016 wurde der Widerspruch der Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart -
Landesversorgungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2016 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30.09.2016 Klage beim SG. Sie trug zur Begründung
vor, bei ihr hätte bereits seit 31.05.2012 ein GdB von mindestens 50 festgestellt werden
müssen. Sie sei durch ihre Herzkrankheit sowie durch den operativen Aorta ascendens-
und des proximalen Halbbogen-Ersatzes stark beeinträchtigt gewesen. Sie sei seither in
ihrer körperlichen Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen und habe unter starken
Schmerzen sowie ständigen Schmerzen im Brustkorb gelitten. Zudem seien beide Beine
seither geschwächt und sie habe Schmerzen bereits nach wenigen Metern beim Gehen.
Gleichzeitig liege ein Restless-Legs-Syndrom vor. Hinzu komme, dass bei ihr seit diesem
Zeitpunkt eine Unverträglichkeit von metallischem Fremdmaterial vorliege. Im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit führe sie nur noch Arbeiten aus, die weniger belastend seien.
Auch im Privatleben sei sie stark beeinträchtigt. Im Bescheid vom 17.10.2012 hätte hin-
sichtlich des operierten Aneurysma sowie hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit ein
GdB von jeweils 50 bis 70 berücksichtigt werden müssen, so dass ein Gesamt-GdB von
50 bis 70 hätte festgestellt werden müssen.
Das SG hörte von der Klägerin benannte behandelnde Ärzte - unter Vorlage der gut-
achtlichen Stellungnahmen von Dr. O. vom 30.09.2012 und Dr. Z.-C. vom 09.08.2016 -
schriftlich als sachverständige Zeugen an.
Der Internist Dr. R. teilte in seiner Aussage vom 10.02.2017 den Behandlungsverlauf, die
Diagnosen und Befunde mit und schätzte den GdB auf 70 ein. Seit 2012 habe sich ein
Hypertonus entwickelt und eine kardiale Leistungseinschränkung sei neu aufgetreten.
Dr. R., U.-Herzzentrum Bad K., teilte in seiner Aussage vom 25.04.2017 unter Vorla-
ge von Arztbriefen des U.-Herzzentrums (betreffend den Zeitraum vom 26.04.2012 bis
07.11.2016) die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes.
Die Klägerin äußerte sich zu den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der ge-
hörten Ärzte (Schriftsatz vom 09.06.2016).
Mit Urteil vom 29.06.2017 wies das SG - aufgrund mündlicher Verhandlung - die Kla-
ge ab. Es führte zur Begründung aus, der Beklagte habe bei der Klägerin durch den Be-
scheid vom 17.10.2012 den GdB für die Zeit ab dem 31.05.2012 zutreffend mit 30 be-
wertet. Soweit Dr. R. einen GdB von 70 für angemessen erachtete, führe dies zu kei-
nem abweichenden Ergebnis. Seine Einschätzung beziehe sich nicht allein auf die im Jahr
2012 erhobenen Befunde. Weitere Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Höhe
des Gesamt-GdB hätten im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2012 bei der Klägerin
nicht vorgelegen.
Gegen das der Klägerin am 05.07.2017 zugestellte Urteil richtet sich die von der Kläge-
rin am 02.08.2017 eingelegte Berufung. Sie hat im Verlauf des Berufungsverfahrens zur
Begründung ausgeführt, bei ihr sei am 16.04.2012 ein suprakoronarer Aortaascendens-
Ersatz mit Resuspension der Aortenklappe und Ersatz des proximalen Halbbogens sowie
die Sektion von zwei kleinen penetrierenden atherosklerotischen Ulcera vorgenommen
worden. Hierfür sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VG)
ein GdB von wenigstens 50 festzustellen. De facto gebe es kein diagnostiziertes großes
Aneurysma, welches nicht bzw. über einen längeren Zeitraum nicht behandelt werde.
Würde der Ansicht des SG gefolgt, dass der GdB von 50 lediglich für nicht operierte gro-
ße Aneurysmen gelte, müsse davon ausgegangen werden, dass ein großes Aneurysma
für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unbehandelt vorliege, da andernfalls die Vor-
aussetzungen von Teil A Ziff. 2f VG nicht gegeben wäre. Hiervon könne jedoch nicht aus-
gegangen werden. Nr. 9.2.2 der VG würde bezüglich der großen Aneurysmen völlig ins
Leere laufen. Dies zeige, dass der GdB von 50 eindeutig auch für operierte große Aneu-
rysmen gelten müsse, wofür bereits die Systematik der Regelung unter Ziffer 9.2 VG
spreche. Zudem liege eine koronare Herzerkrankung vor, für die die nach Nr. 9.1.1 VG
der GdB mit 50 bis 70 festzusetzen sei. Danach sei der Gesamt-GdB mindestens auf 50
festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2017 und den Bescheid vom
30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2016 aufzuhe-
ben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr unter Abänderung des Bescheides
vom 17.10.2012 den Grad der Behinderung ab dem 31.05.2012 mit mindestens
50 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, das SG habe im angefochtenen Urteil die
Erteilung eines Rücknahmebescheides zu Recht abgelehnt. Der in Nr. 9.2.2 VG für gro-
ße Aneurysmen genannte Mindest-GdB von 50 beziehe sich nur auf solche Aneurysmen,
die nicht operiert seien. Ein GdB von 20 sei zu Grunde zu legen. Hinzu komme ein Zu-
schlag für eine Herzleistungseinschränkung und/oder einen Bluthochdruck. Eine dauer-
hafte Herzleistungseinschränkung auf 50 Watt liege nicht vor. Es sei weiterhin davon
auszugehen, dass zum Zeitpunkt 31.05.2012 zu Recht ein Gesamt-GdB von 30 festge-
stellt worden sei.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das kar-
diologische Gutachten von Dr. W. vom 13.08.2018 eingeholt. Dr. W. diagnostizierte in
seinem Gutachten eine koronare 2-Gefäßerkankung (GdB 50), einen Zustand nach su-
prakoronarem Ascendensersatz und Ersatz des proximalen Halbbogens der Aorta mit Re-
suspension der Aortenklappe (GdB 20), eine mittelgradige Stenose der rechten A. carotis
interna und eine leicht- bis mittelgradige Stenose der linken A, carotis interna, eine chro-
notrope Insuffizienz unklarer Genese, COPD mit leichter kombinierter Ventilationsstörung
(GdB 20), eine arterielle Hypertonie (GdB allenfalls 10), eine Fibromyalgie und psychove-
getative Störungen (GdB 20) eine Migräne (GdB 10), eine Wirbelsäulenerkrankung (GdB
10) und eine Schwerhörigkeit links (GdB 10). Er schätze den Gesamt-GdB auf 60 seit Fe-
bruar 2016 ein. Für die Zeit von 2012 bis Februar 2016 erachtete Dr. W. den Gesamt-
GdB mit 30 bis 40 als korrekt eingeschätzt.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 19.09.2018 sind die Beteiligten darauf hinge-
wiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne
mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss
zu entscheiden und es ist ihnen Gelegenheit gegeben worden, zur Sache und zum beab-
sichtigten Verfahren bis 25.10.2018 Stellung zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten -
die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Einverständnis der Betei-
ligten ist hierfür nicht Voraussetzung. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid,
sondern mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall
sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Beru-
fung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten
sind mit richterlichem Hinweisschreiben vom 19.09.2018 auf die in Betracht kommen-
de Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzun-
gen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsich-
tigen Verfahren Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung ge-
mäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 12.10.2018). In Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Se-
nat für nicht erforderlich.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist nur der Bescheid des Beklagten
vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2016, mit dem
der (hilfsweise gestellte) Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheides vom
17.10.2012 gemäß § 44 SGB X abgelehnt wurde. Der Beklagte hat mit dem angefochte-
nen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf den (Hilfs-)Antrag der Klä-
gerin nur eine Entscheidung nach § 44 SGB X getroffen, sodass diese Entscheidung al-
leiniger Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Nicht Gegenstand des vorlie-
genden Rechtsstreites sind die weiteren Bescheide des Beklagten vom 23.10.2015 in
der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheids vom 25.08.2016, mit dem der Beklagte über den Neufeststellungsantrag der
Klägerin auf Erhöhung des GdB entscheiden hat, die Gegenstand der von der Klägerin
beim SG erhobenen Klage (S 1 SB 3314/16) sind. Dem entsprechen auch der von der
Klägerin beim SG gestellte Klageantrag sowie ihr schriftsätzlich gestellter Berufungsan-
trag. Der Senat hat im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur darüber zu befinden,
ob der Klägerin ein Anspruch zusteht, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom
17.10.2012 den GdB mit mindestens 50 seit 31.05.2012 festzustellen. Dagegen ist im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht darüber zu befinden, ob bei der Klägerin auf ih-
ren Antrag vom 29.04.2015 der GdB höher festzustellen ist.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläge-
rin ist zulässig (§ 151 SGG), in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Kläge-
rin hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 17.10.2012, mit
dem ein GdB von 30 seit dem 31.05.2012 festgestellt wurde. Ein Anspruch auf teilweise
Rücknahme dieses Bescheides und Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab dem
31.05.2012, wie die Klägerin begehrt, besteht nicht.Das angegriffene Urteil des SG ist
nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 2 SGBX. § 44 Abs. 1 SGB X ist vorliegend nicht an-
wendbar, da es bei der Feststellung des Grades der Behinderung nicht um Sozialleis-
tungen geht (vgl. BSGE 69, 14 bis 20; SozR 3-1300 § 44 Nr. 3 S. 8 f.). Nach § 44 Abs. 2
SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er un-
anfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzuneh-
men (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Da-
bei ist innerhalb des Zugunstenverfahrens maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmä-
ßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl.
Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44, RdNr. 24). Zur Beurteilung der Fehler-
haftigkeit des Bescheids vom 17.10.2012 kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der
Erkenntnis bei Erlass, sondern bei der Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rück-
schauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung
zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechts-
lage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und
Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.).
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB sind die Vorschriften des SGB IX in der bis
31.12.2017 geltenden Fassung, da im Verfahren nach § 44 SGB X maßgebend die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung ist. Nach § 69 Abs. 1
und 3 SGB IX (jeweils a.F.) stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die
Durchführung des BVG zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
ger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und da-
her ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB
nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5
SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund
des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zu-
sammenhang waren bis zum 31.12.2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil
SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19;
BSG, Urteil vom 18.09.2003 B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990
- 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1).
Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen Rechts-
anwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anla-
ge „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung;
VersMedV) getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der
Ermächtigung nach § 30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch ge-
macht und die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädi-
gungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30
Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für
die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die aus Gründen der Gleichbehandlung in
allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB anzuwenden waren und dadurch
rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV als Rechtsverordnung ver-
bindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede untergesetzliche Rechts-
norm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen - insbesondere § 69
SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr 27, 30 m.w.N.).
Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der rechtlichen Vor-
gaben des § 69 SGB IX auszulegen und bei Verstößen dagegen nicht anzuwenden (BSG,
Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 19 und vom 23.4.2009, a.a.O., Rd-
Nr 30).
Die Bemessung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu beach-
ten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
der wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträch-
tigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB
durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert
werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeig-
net. Insoweit scheiden dahingehende Rechtsgrundsätze, dass ein Einzel-GdB nie mehr
als die Hälfte seines Wertes den Gesamt-GdB erhöhen kann, aus. In der Regel ist von der
Behinderung mit dem höchsten Einzel GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit
das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also we-
gen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel
GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen (vgl. A Nr. 3 VG). Der Gesamt GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich
der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung
unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG
SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3 3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vor-
zunehmen, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Be-
hinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung be-
dingt. Insoweit ist für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - gleiches gilt
für alle Feststellungsstufen des GdB - nach den allgemeinen Beschreibungen in den ein-
leitenden Teilen der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen
anderer Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 50 - oder ein
anderer Wert - fest vorgegeben ist (BSG 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69
Nr. 18 = juris). Damit entscheidet nicht allein die Anzahl einzelner Einzel-GdB oder deren
Höhe die Höhe des festzustellenden Gesamt-GdB. Vielmehr ist der Gesamt-GdB durch ei-
nen wertenden Vergleich dadurch zu bilden, dass die in dem zu beurteilenden Einzelfall
bestehenden Funktionsbehinderungen mit den vom Verordnungsgeber in den VG für die
Erreichung einer bestimmten Feststellungsstufe des GdB bestimmten Funktionsbehinde-
rungen in Beziehung zu setzen sind - z.B. ist bei Feststellung der Schwerbehinderung der
Vergleich mit den für einen GdB von 50 in den VG vorgesehenen Funktionsbehinderun-
gen, bei Feststellung eines GdB von 60 ist der Vergleich mit den für einen GdB von 60
in den VG vorgesehenen Funktionsbehinderungen usw. vorzunehmen. Maßgeblich sind
damit grundsätzlich weder Erkrankungen oder deren Schlüsselung in Diagnosemanua-
len an sich noch ob eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgetreten
ist, sondern ob und wie stark die funktionellen Auswirkungen der tatsächlich vorhande-
nen bzw. ärztlich objektivierten Erkrankungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) anhand eines abstrakten Bemessungsrahmens (Senatsurteil
26.09.2014 - L 8 SB 5215/13 - juris RdNr. 31) beeinträchtigen. Dies ist - wie dargestellt -
anhand eines Vergleichs mit den in den VG gelisteten Fällen z.B. eines GdB von 50 fest-
zustellen. Letztlich handelt es sich bei der GdB-Bewertung nicht um eine soziale Bewer-
tung von Krankheit und Leid, sondern um eine anhand rechtlicher Rahmenbedingungen
vorzunehmende, funktionell ausgerichtete Feststellung.
Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begrün-
det, dass der Beklagte bei der Klägerin durch den Bescheid vom 17.10.2012 für die
Zeit ab dem 31.05.2012 den GdB zutreffend mit 30 bewertet habe. Der Funktionskom-
plex Herz und Kreislauf bedinge ab dem 31.05.2012 einen Teil-GdB von 30. Mit der am
16.04.2012 durchgeführten Operation sei das Aortenaneurysma beseitigt worden. Damit
habe für den größeren gefäßchirurgischen Eingriff mit Prothesenimplantation bei voll-
ständiger Kompensation nur ein GdB von 20 zugestanden. Mit einem GdB von wenigs-
tens 50 zu bewertende große Aneurysmen beträfen alleine nicht operierte große Aneu-
rysmen. Unter weiterer Berücksichtigung der zunächst verbliebenen Herzleistungsein-
schränkung auf 50 Watt sei die vom LRA vorgenommene Bewertung des Teil-GdB mit
30 nicht zu beanstanden. Der Teil GdB von 30 sei auch nicht aufgrund der Bluthochdru-
ckerkrankung zu erhöhen. Soweit Dr. R. einen GdB von 70 für angemessen erachtete,
führe dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Seine Einschätzung beziehe sich nicht al-
lein auf die im Jahr 2012 erhobenen Befunde. Die weiter berücksichtigte Migräneerkran-
kung der Klägerin habe der Beklagte mit einem Teil-GdB von 10 zutreffen bewertet. Wei-
tere Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Höhe des Gesamt-GdB hätten bei der
Klägerin nicht vorgelegen. Die Bewertung des Gesamt-GdB mit 30 für die Zeit ab dem
31.05.2012 im Bescheid vom 17.10.2012 sei nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt
nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen
Entscheidung auf die genannten Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wieder-
holungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Der Rechtsansicht der Klägerin zu Teil B 9.2.2 VG kann nicht gefolgt werden. Die von ihr
vorgenommene systematische Auslegung zu Teil B 9.2.2 VG überzeugt nicht.
Nach 9.2.2 VG beträgt
- nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z.B. Prothesenimplantation) mit voll-
ständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien der
GdB 20.
- Bei arteriovenöse Fisteln richtet sich der GdB nach den hämodynamischen Auswir-
kungen am Herzen und/oder in der Peripherie.
- Bei Aneurysmen (je nach Sitz und Größe) beträgt
ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit der GdB 0
bis 10,
ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belast-
barkeit der GdB 20 bis 40 und bei große Aneurysmen der GdB wenigstens 50.
Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneu-
rysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
Hiervon ausgehend ist der GdB mit 20 zu bewerten. Bei der Klägerin wurde zwar ein gro-
ßes Aneurysma falsum der Aorta ascendens diagnostiziert (Berichte des U.-Herzzen-
trums Bad K. vom 26.04.2012, der T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012). Dieses Aneurys-
ma konnte jedoch durch die im U.-Herzzentrum Bad K. am 16.04.2012 komplikations-
los durchgeführte Operation (suprakoronarem Aorta ascendens-Ersatz mit Resuspensi-
on der Aortaklappe und Ersatz des proximalen Halbbogens und Resektion von zwei klei-
nen PAUs - penetrierenden atherosklerotischen Ulcera -) erfolgreich therapiert (Berichte
des U.-Herzzentrums Bad K. vom 07.05.2012, der T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012) und
damit beseitigt werden. Auch Dr. W. beschreibt in seinem auf Antrag der Klägerin nach
§ 109 SGG eingeholten Gutachten vom 13.08.2018 eine sonomorphologisch unauffälli-
ge Aorta ascendens und resuspendierte Aortenklappe ohne wesentliche Einschränkung.
Damit ist festzustellen, dass bei der Klägerin nach der erfolgreichen operativen Thera-
pie am 16.04.2012 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kein Aneurysma mehr be-
standen hat, das Grundlage der von der Klägerin für richtig gehaltenen GdB-Bewertung
sein kann. Vielmehr ist als Grundlage der GdB-Bewertung der am 16.04.2012 erfolgte
gefäßchirurgische Eingriff mit vollständiger Kompensation des Aneurysmas zu berück-
sichtigen, der nach den Teil B 9.2.2 VG mit einem GdB von 20 zu bemessen ist, worauf
die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Hiervon geht auch Dr. W.
in seinem Gutachten aus, wonach der Zustand nach Interponat der Aorta ascendens und
des proximalen Aortenbogens generell mit einem GdB von 20 bewertet wird. Soweit die
Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauslegung der Nr. 9.2.2 VG ausführt, dass der GdB
von 50 eindeutig auch für operierte große Aneurysmen gelten müsse lässt die Kläge-
rin unberücksichtigt, dass die VG (große) Aneurysmen berücksichtigt, für die es (gefäß-
chirurgisch) keine Therapiemöglichkeit gibt und damit bezüglich (großer) Aneurysmen
nicht völlig ins Leere läuft. Auch eine systematische Auslegung der Regelungen unter
B Nr. 9.2.2 VG führt zu keinem anderen Ergebnis. B Nr. 9.2.1 VG regelt arterielle Ver-
schlusskrankheiten, in B Nr. 9.2.2 VG sind Funktionsbeeinträchtigungen aus Gefäßer-
krankungen mit anderen Ursachen enumerativ ausgeführt, wozu Zustände nach chirurgi-
schen Eingriffen, Fisteln und Aneurysmen als Fallgruppen zählen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht festgestellt werden, dass bei ihr zum
maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 17.10.2012 ei-
ne Einschränkung der Herzleistung bereits bei alltäglicher leichter Belastung bestand,
die nach Teil B VG 9.1.1 einen GdB von 50 bis 70 rechtfertigt. Nach dem Bericht der T.
Klinik Bad K. vom 30.05.2012 musste zwar ein Belastungs-EKG am 15.05.2012 auf der
Watt-Stufe über 2 Minuten wegen Blutdruckerhöhung abgebrochen werden. Während
der Belastung fanden sich jedoch keine Zeichen einer Angina pectoris, es bestand kei-
ne Dyspnoe und es zeigten sich insbesondere keine belastungsinduzierten ST-Strecken-
veränderungen. Die T. Klinik gelangte zum Untersuchungsergebnis, dass bei der Klägerin
kein Anhalt für eine Belastungskoronarinsuffizienz bis zur 50 Watt-Stufe besteht. Auch
ein abschließendes Belastungs-EKG zeigte bis zu 50 Watt-Stufe keine Auffälligkeiten im
Sinne einer Belastungskoronarinsuffizienz. Eine transthorakale Echokardiographie im U.-
Herzzentrum Bad K. vom 21.04.2012 zeigte normal große Ventrikel links und rechts mit
normaler Funktion, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, morphologisch und ei-
ne funktionell unauffällige Aorta- und Mitralklappe, eine zarte Trikuspidalklappe ohne re-
levante Insuffizienz. Die Vena cava inferior war nicht gestaut. Es fand sich ein Perikarder-
guss anterior der rechten Herzabschnitte - der jedoch am 04.05.2012 nicht mehr nach-
weisbar war (Bericht T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012) -, keine Kompression und keine
Reizergüsse (Bericht U.-Herzzentrum vom 26.04.2012). Damit ist bei der Klägerin zum
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 17.10.2012 kei-
ne Einschränkung der Herzleistung festzustellen, die nach den VG Teil B 9.1.1 einen GdB
von 50 bis 70 rechtfertigt, wie sie meint. Es kann höchstens von einer Leistungsbeein-
trächtigung bei mittelschwerer Belastung ausgegangen werden, wobei es bei fehlen-
denpathologischer Messdaten bei der Ergometerbelastung sowie von Herzorganschäden
nicht gerechtfertigt ist, den vorgesehenen GdB-Rahmen (20 bis 40) anzuheben. Ein Blut-
hochdruckleiden der Klägerin kann nach der Bewertung von Dr. W. allenfalls mit einem
GdB von 10 bewertet werden.
Eine sonst nicht berücksichtigte GdB-relevante Gesundheitsstörung ist nicht ersichtlich
und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Dass die Klägerin bei Ergehen des Bescheides vom 17.10.2012 durch ihre Herzkrank-
heit sowie durch den operativen Aorta ascendens- und des proximalen Halbbogen-Ersatz
stark beeinträchtigt war, wie sie geltend macht, kann nach dem oben Ausgeführten nicht
festgestellt werden und lässt sich auch den sonst zu den Akten gelangten medizinischen
Befundunterlagen nicht entnehmen. Vielmehr bestanden bei der Klägerin nach ihren im
Bericht des U.-Herzzentrums Bad K. vom 15.04.2013 beschriebenen Angaben keine kar-
dial bedingten Beschwerden mehr.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2012
bei der Klägerin den GdB mit 30 seit 31.05.2012 festgestellt hat. Auch Dr. W. bestätigt
in seinem Gutachten für die Zeit von 2012 bis Februar 2016 den GdB mit 30 bis 40 als
vom Beklagten korrekt eingeschätzt, wobei seine Bewertung den Teil-Abhilfebescheid
des LRA vom 01.07.2016 über die Feststellung des GdB mit 40 seit 29.04.2015 mit ein-
schließt. Soweit Dr. W. von einem Gesamt-GdB von 60 seit Februar 2016 ausgeht, ist
diese Bewertung für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Diese Bewertung kann
allenfalls im Rahmen des von der Klägerin geführten Rechtsstreites über die Neufeststel-
lung eines höheren GdB Relevanz erlangen. Weiter hat auch Dr. R., U.-Herzzentrum Bad
K. , in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 25.04.2017 die Auffas-
sung des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten (gutachtliche Stellungnahmen
Dr. O. vom 30.09.2012 und Dr. Z.-C. vom 09.08.2016) geteilt.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kosten des gemäß § 109 SGG im Be-
rufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. W. sowie die der Klä-
gerin in diesem Zusammenhang angefallenen baren und unbaren Auslagen, über die der
Senat als Gerichtskosten in Ausübung des ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zustehen-
den Ermessens von Amts wegen auch in der Kostenentscheidung im Beschluss entschei-
den kann (vgl. LSG Baden-Württemberg 16.08.2006 - L 1 U 3854/06 KO-B -, juris; Senats-
urteil 23.11.2012 - L 8 U 3868/11 - unveröffentlicht), werden nicht auf die Staatskasse
übernommen. Diese hat die Klägerin endgültig selbst zu tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109
SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn die-
ses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu
seiner Erledigung beigetragen bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Ge-
sichtspunkte erbracht hat. Es muss sich, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um
einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung
des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die
Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die
Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das
Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung
der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG,
2. Auflage, § 109 RdNr. 11).
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutach-
tens sowie die der Klägerin in diesem Zusammenhang angefallenen baren und unbaren
Auslagen auf die Staatskasse zu übernehmen. Denn das Gutachten von W. hat die Klä-
gerin weder ihrem Begehren näher gebracht noch die Aufklärung des im vorliegenden
Rechtsstreit relevanten Sachverhalts gefördert. Auch hat sich kein neuer, für das Verfah-
ren relevanter Sachverhalt ergeben, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Viel-
mehr hat Dr. W. die vorhergehende versorgungsärztliche Bewertung des GdB mit 30 im
Bescheid vom 17.10.2012 als zutreffend bestätigt.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.