Versorgungsmedizinische Grundsätze
GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
VersMedV · Anlage zu § 2 · Versorgungsmedizinische Grundsätze · GdB-/GdS-Tabelle
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthält die rechtlich maßgeblichen Grundsätze und Kriterien für die medizinische Bewertung im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht.
Für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist insbesondere die Anlage zu § 2 maßgeblich: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
§ 2 VersMedV bestimmt, dass die maßgeblichen Grundsätze und Kriterien in der Anlage zur Verordnung als deren Bestandteil festgelegt sind.
Diese Anlage ist deshalb nicht nur eine unverbindliche medizinische Empfehlung, sondern Teil der Verordnung und der zentrale Bewertungsmaßstab für die GdB-Feststellung.
Teil A enthält die allgemeinen Regeln, die vor der Bewertung einzelner Gesundheitsstörungen zu beachten sind.
| Grad der Behinderung (GdB) / Grad der Schädigungsfolgen (GdS) |
| Heilungsbewährung |
| Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen |
| Hilflosigkeit |
| Blindheit und hochgradige Sehbehinderung |
| wesentliche Änderung der Verhältnisse |
Teil B enthält die medizinischen Bewertungsrahmen für die einzelnen Funktionssysteme und Gesundheitsstörungen – etwa Nervensystem und Psyche, Sehorgan, Hörorgan, Herz und Kreislauf, Verdauungsorgane oder Haltungs- und Bewegungsorgane.
Die dort genannten Werte sind keine schematischen Diagnosewerte. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen.
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Die VersMedV gilt weiterhin. Die Anlage wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025 geändert; die Änderung trat am 3. Oktober 2025 in Kraft.
Für die Anwendung im Jahr 2026 ist deshalb die aktuelle Fassung der VersMedV einschließlich ihrer Anlage maßgeblich.