Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 6 VersMedV – Nase

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
27.06.2025 – L 8 SB 3235/24

Einordnung: 6.3 – Hyposmie, Dysgeusie, vollständiger Riechverlust

Kernaussage: Eine Hyposmie mit Dysgeusie wurde mit GdB 10 bewertet. Erst der völlige Verlust des Riechvermögens mit Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung rechtfertigt GdB 15; vollständige Ageusie GdB 10.

Bedeutung für die Bewertung

Aktuelle Leitentscheidung für die Abgrenzung zwischen unvollständiger Riechstörung und vollständiger Anosmie. Ein bloß teilweiser Riech- und Geschmacksverlust erreicht den Tabellenwert 15 nicht.

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Volltext der Entscheidung

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60. Mit Bescheid vom 08.04.2011 stellte der Beklagte bei dem 1969 geborenen Kläger einen GdB von 50 seit 03.08.2011 fest. Dem lag die versorgungsmedizinische Stellungnahme der W1 zugrunde, die dem Gesamt-GdB von 50 folgende Behinderungen zugrunde legte: Schwerhörigkeit beidseitig, Ohrgeräusche rechtsseitig (Tinnitus) - Teil-GdB 30; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schwindel, Kopfschmerzsyndrom - Teil-GdB 20; Depressive Verstimmung, Psychovegetative Störungen - Teil-GdB 20; Allergie - Teil-GdB 10. Am 01.02.2022 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und gab an, an einem schweren ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome) bei SARS-CoV-2-Pneumonie, Kopfbrennen, Vergesslichkeit, schlechterem Gehör und einem Überbein zu leiden. Der Beklagte zog Behandlungsberichte sowie den Entlassungsbericht über eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 22.03.2021 bis zum 26.04.2021 in der E1-Klinik mit den Diagnosen Pneumonie durch sonstige Viren, SARS-CoV-2, schweres ARDS bei SARS-CoV-2-Pneumonie, Adipositas Grad I (WHO) und gemischte Hyperlipidämie, bei. Mit Bescheid vom 01.06.2022 lehnte der Beklagte die Erhöhung des GdB ab, da die Voraussetzungen für eine Höherbewertung nicht vorlägen. In der zuvor eingeholten versorgungsmedizinischen Stellungnahme des H1 wurde weiterhin ein Gesamt-GdB von 50 angenommen bei zusätzlicher Annahme eines Teil-GdB von 10 für Knorpelschäden in beiden Kniegelenken. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 01.07.2022 Widerspruch ein und machte einen GdB von wenigstens 60 geltend. Das Long-Covid Syndrom sei nur unzureichend berücksichtigt. Er leide an allgemeiner Schwäche, Müdigkeit, Erschöpfung sowie Atemnot bereits bei geringer körperlicher Belastung, wie nach 3 bis 4 km Spazierengehen. Nach erfolgtem Ergometertraining sei eine Steigerung der Trittlast auf maximal 70 Watt eingetreten. In Analogie zu Teil B Nr. 8.3 VG, da die Long-Covid Erkrankung bisher in den VG noch keinen eigenen Bewertungsmaßstab habe, solle ein GdB von zumindest 20 bis 40 angesetzt werden, auch wenn lungenfunktionstechnisch keine Auffälligkeiten bestehen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass ein chronisches Fatigue-Syndrom, eine Gedächtnisstörung sowie neuropathische Schmerzen an Armen beidseitig, Oberkörper sowie der Kopfhaut diagnostiziert worden seien. Als Folge der Covid-Infektion sei dies entsprechend Teil B Nr. 18.4 VG zu bewerten. Würden die Beeinträchtigungen mit der Depression gemeinsam aufgeführt, müsste sich dies zumindest im Ergebnis erhöhend auswirken. Der GdB von 20 für die Depression habe schon 2011 bestanden, ohne eingetretene Besserung. Das Müdigkeitssyndrom und die Gedächtnisstörung seien als Folgen der Covid-Infektion hinzugetreten und schränkten ihn in seiner Lebensführung enorm ein. Es sei eine stärker behindernde Störung mit einem GdB von wenigstens 30 anzunehmen. Der Beklagte veranlasste keine weiteren Ermittlungen, holte aber eine versorgungsmedizinische Stellungnahme des B1 ein, der weiterhin einen Gesamt-GdB von 50 annahm. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Befunde könne ein Teil-GdB von 40 anerkannt werden, da eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Folgen einer COVID-19-lnfektion sowie der depressiven Verstimmung nachgewiesen sei. Beim Versuch der beruflichen Wiedereingliederung sei der Kläger nach 4 Stunden komplett erschöpft. Die beantragte (nicht objektivierbare) Atemnot sei mitberücksichtigt. Die bereits anerkannte, lediglich mittels Tonaudiogrammen nachgewiesene, Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sei mit einem GdB von 30 ebenso wie der anerkannte Gesamt-GdB von 50 weitreichend bemessen. Deswegen ergebe sich keine Anhebung des anerkannten Gesamt-GdB. Der Versorgungsmediziner nahm nachfolgende Teil-GdB an: Fatigue-Syndrom, kognitive Teilleistungsschwäche, neuropathisches Schmerzsyndrom der Arme, am Oberkörper und der Kopfhaut, Kopfschmerzsyndrom, depressive Verstimmung, psychovegetative Störungen - Teil-GdB 40; Schwerhörigkeit beidseitig, Ohrgeräusche (Tinnitus) - Teil-GdB 30; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schwindel - Teil-GdB 20; Allergie - Teil-GdB 10; Knorpelschäden an beiden Kniegelenken - Teil-GdB 10; Kein Teil-GdB von mindestens 10 für Heiserkeit und Lungenfunktionseinschränkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten auf dem Widerspruchsbescheid datiert auf den 11.04.2023. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 24.04.2023 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit Antragstellung geltend gemacht. Dem in der gutachterlichen Stellungnahme des B1 mitgeteilten Teil-GdB von 40 könne er sich grundsätzlich anschließen, wenn auch die Belastungsdyspnoe außen vor geblieben sei. Um diese sei der Bescheid zu ergänzen. Nicht verständlich sei, weswegen der Gesamt-GdB weiterhin 50 betragen solle. Die Schwerhörigkeit werde weiterhin mit einem Teil-GdB von 30 angegeben, was in der Regel zu einer Erhöhung des GdB führe. Den Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass dieser Teil-GdB mutmaßlich zu weitreichend bemessen sei. Gehe man davon aus, dass die Schwerhörigkeit keinen GdB von 30 mehr rechtfertige, seien Ermittlungen anzustellen. Das prozentuale Hörvermögen habe sich sogar noch weiter verschlechtert, sodass der Teil-GdB gegebenenfalls sogar zu niedrig bemessen sei. Selbst bei Feststellung eines Teil-GdB von 20 für die Ohren sei ein GdB von 60 zu bilden. Der Kläger hat den Entlassungsbericht über eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 19.10.2022 bis zum 29.11.2022 in den Kliniken S1 (Abteilung Neurologie) mit den Diagnosen Post-Covid-Syndrom nach SARS-CoV-2-Infektion im November 2020 mit ARDS, intensivmedizinische- und Beatmungstherapie, Fatigue, Belastungsdyspnoe, Dysästhesien im Bereich der Stirn und Thorax, Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen, erschwerte Krankheitsverarbeitung sowie Adipositas Grad II (WHO) vorgelegt. Das SG hat behandelnde Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der S2 hat mit Schreiben vom 02.08.2023 mitgeteilt, dass der Kläger zuletzt 2019 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Mit Schreiben vom 01.08.2023 hat der G1 als neue Diagnose ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter Verweis auf den Bericht des Lungenzentrums Süd-West, Klinik für Pneumologie der Fachklinik W2, vom 31.03.2023, angegeben. An Funktionsbeeinträchtigungen lägen in erster Linie ein chronisches schweres Fatigue-Syndrom mit schneller Ermüdbarkeit und chronischer Erschöpfung vor. Die Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit seien eingeschränkt. Es bestünden chronifizierte neuropathische Schmerzen im Bereich der Arme, des Oberkörpers und der Kopfhaut im Stirnbereich mit einhergehenden Spannungskopfschmerzen. Der T1 hat in seiner Auskunft vom 08.08.2023 eine Surditas rechts und Innenohrschwerhörigkeit pantonal links angegeben, ohne dass aktuelle Messungen vorlägen. Die K1 hat mit Schreiben vom 16.08.2023 als Funktionsbeeinträchtigungen persistierende Post-Covid-Beschwerden mit Fatigue-Syndrom, kognitive Störungen, Angstzustände, eine Schlafstörung, Spannungskopfschmerzen sowie neuropathische Schmerzen frontoparietal links angegeben und den GdB auf 50 eingeschätzt. Diagnosen seien ein Post-COVID-19-Zustand mit schwerem Verlauf mit Z.n. ARDS nach Sars-Cov-2 11/2020, intensivmedizinischer Behandlung und Beatmung, Z.n. Tracheotomie sowie CFS (Chronic fatigue syndrome), kognitive Störungen, Spannungskopfschmerzen, neuropathische Schmerzen in beiden Armen, am Oberkörper und der Kopfhaut bei Z.n. COVID-19-Infekt, eine Angststörung und eine depressive Verstimmung. Der S3 hat im August 2023 einen Z.n. schwerer Sars-CoV-2 Infektion 11/2020 mit ARDS und Tracheotomie sowie ein persistierendes Post-Covid-Syndrom mit Dyspnoe, thorakalen Schmerzen und ausgeprägter Abgeschlagenheit sowie Kopfschmerzen und chronischen neuropathischen Schmerzen mitgeteilt. Lungenfunktionell finde sich keine Einschränkung, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom habe nachgewiesen werden können, die CPAP-Therapie werde aufgrund der Narben im Gesicht nicht toleriert. Aufgrund des Post-Covid-Syndroms sei der Patient nicht in der Lage, seinen regulären Alltag zu bewältigen und könne derzeit auch nicht arbeiten. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass eine höhere Bewertung des GdB unter Verweis auf die Stellungnahme des H2 vom 08.02.2024 nicht in Betracht käme. Das Schlafapnoe-Syndrom wirke sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus, da zunächst eine Therapie mit Rückenlagevermeidung ohne CPAP versucht werde. Das SG hat ein Gutachten bei dem W3 eingeholt. Im Gutachten vom 11.07.2024, nach Untersuchung des Klägers am 09.07.2024, nahm dieser auf seinem Fachgebiet eine organische asthenische und leichte kognitive Störung nach schwerer Covid-19-Infektion mit ARDS 11/2020 an, die er mit einem Teil-GdB von 40 bewerte. Außerhalb seines Fachgebietes lägen ein Tinnitus rechts, Schwerhörigkeit beidseits, ein HWS- und LWS-Syndrom ohne neurologische Defizite, eine Geschmacks-/ Geruchsstörung, Belastungsdyspnoe sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom vor. Des Weiteren hat das SG das Gutachten des T2 vom 02.08.2024, nach Untersuchung des Klägers am 09.07.2024, eingeholt. Den Teil-GdB im HNO-Bereich für die Schwindelbeschwerden/Vestibulopathie rechts bewerte er mit 20. Beim Kläger bestehe zudem eine mit einem GdB von 10 zu bewertende Hyposmie mit Dysgeusie und eine mit einem GdB von 20 einzuschätzende Ertaubung mit Tinnitus rechts. Im Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ergebe sich ein GdB von 40. Zudem hat das SG den B2 zum Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 29.07.2024, nach Untersuchung des Klägers am 09.07.2024, nahm B2 einen Gesamt-GdB von 70 an. Das beim Kläger bestehende HWS- und BWS-Syndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Schwindel bedingten einen Teil-GdB von 20. Im Bereich der HWS bestünden ca. hälftige konzentrische Bewegungseinschränkungen, zusätzlich bestehe ein tiefsitzender und teilfixierter Rundrücken, ansonsten seien die Funktionseinschränkungen eher gering. Nervenwurzelreizerscheinungen und neurologische Ausfälle fehlten. Die Knorpelschäden beider Kniegelenke seien mit einem Teil-GdB von 10 bei aktuell fehlenden Reizzuständen sowie ohne Instabilitäten und Bewegungseinschränkungen zu bewerten. Das Schlafapnoe-Syndrom bewerte er mit einem Teil-GdB von 20 und er übernehme die beiden Teil-GdB von 40 aus den Gutachten des W3 und des T2. Das SG hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.09.2024 die Klage abgewiesen. Zutreffend und beanstandungsfrei habe der Beklagte auf den Höherbewertungsantrag des Klägers keinen höheren GdB als 50 festgestellt. Bei integrativer Gesamtbetrachtung falle sogar die Annahme einer Schwerbehinderung des Klägers mit dem Gesamt-GdB von 50 vergleichsweise großzügig aus. Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei entsprechend der gutachterlichen Einschätzung des W3 ein Teil-GdB von 40 anzusetzen. Nach Auswertung insbesondere des beim Kläger erhobenen psychiatrischen Befundes, des klägerseitig berichteten Tagesablaufs sowie der therapeutischen Adressierung sei in Abwägung des positiven und negativen Leistungsbildes des Klägers kein höherer Teil-GdB als 40 im Funktionssystem möglich. Das SG vermöge in Anbetracht der noch verbliebenen Restleistungskompetenzen, auch unter integrativer Abwägung mit den funktionellen Einbußen, kein Niveau zu erkennen, das über den Einstiegs-GdB für einen Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung respektive einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit hinausgehe. Der Teil-GdB von 40 sei erkennbar nicht voll ausgefüllt. Es könne offengelassen werden, ob es sich, wie von W3 angenommen, um einen Hirnschaden handele, der nach den Grundsätzen Teil B Nr. 3.1.1 VG zu bewerten wäre, oder ob die GdB-Beurteilung nach Teil B Nr. 3.7 VG zu erfolgen habe. Im Funktionssystem Ohren sei maximal ein Teil-GdB von 30 anzusetzen. Der von T2 vorgeschlagene Teil-GdB von 40 lasse sich nicht mit den Bewertungsvorgaben aus Teil B Nr. 5 VG in Einklang bringen. Im Funktionssystem seien die Einschränkungen des Hörvermögens, der Tinnitus sowie die Schwindelsymptomatik zu bewerten. Hinsichtlich des reinen Hörvermögens stelle T2 zutreffend einen GdB von 20 fest, da der Kläger rechts ertaubt sei, bei demgegenüber links bestehender geringgradiger Hörminderung (ohne prozentualen Hörverlust von über 20 Prozent). Bezüglich des Tinnitus habe der Kläger gegenüber W3 angemerkt, dass er von dem Tinnitusmasker sehr profitiere. Der Tinnitus wirke sich daher - wie auch von T2 festgestellt - nicht erhöhend auf den GdB von 20 für die reine Hörleistungsminderung aus. Darüber hinaus habe T2 noch Schwindelbeschwerden beim Kläger beschrieben und diese mit einem GdB von 20 bewertet, die sich vor allem bei Bewegungen in der Vertikalachse (Treppensteigen und Kopfdrehungen) bemerkbar machten. Die Schwindelsymptomatik tauche erstaunlicherweise nicht maßgeblich im Beschwerdevortrag des Klägers auf. Auch das Bestehen von Schwindelbeschwerden bei bereits alltäglicher Belastung lasse sich dem Beschwerdevortrag des Klägers nicht entnehmen. Leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen ließen sich nicht nachvollziehen, da nach W3 die Koordinationsprüfungen beim Kläger allesamt ohne Befund geblieben seien. Der für die Schwindelbeschwerden angenommene GdB von 20 sei eine sehr großzügige Bewertung und bei integrativer Betrachtung der Hörminderung, des Tinnitus sowie der Schwindelsymptomatik lasse sich nur mit viel Wohlwollen ein Teil-GdB von 30 im Funktionssystem Ohren rechtfertigen. Die Wirbelsäule sei mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, bei leichtgradigen Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (BWS, LWS) und mittelgradigen Funktionseinschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, der HWS. Entgegen der Ansicht des Beklagten sowie des B2 könne für den Knorpelschaden in den Kniegelenken kein Teil-GdB - auch nicht von 10 - vergeben werden. Für das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei ein Teil-GdB von 10 zu vergeben, da der Ansatz eines GdB von 20 die kontinuierliche Notwendigkeit einer nächtlichen Überdruckbeatmung voraussetze. Nach den Angaben des Klägers solle er nach Abklärung im Schlaflabor derzeit noch keine Maske benutzen, sondern jetzt in Seitenlage schlafen. Dies ergebe einen Gesamt-GdB von 50. Der nicht voll ausgefüllte Ausgangs-GdB von 40 für die Psyche lasse sich noch um zehn Punkte im Lichte des schwachen GdB von 30 für das Funktionssystem Ohren erhöhen. Dieser damit ebenfalls erkennbar nicht ausgefüllte GdB von 50 könne dann nicht noch weiter mit Blick auf den GdB von 20 für das Wirbelsäulenleiden erhöht werden. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2024 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil des SG am 08.11.2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Entscheidend für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei, wie der Kläger mit der vom SG angemerkten "Restleistungskompetenz" in seiner Berufstätigkeit und im Alltag zurechtkomme. Besonders der finanzielle Aspekt stelle eine primäre Motivation dar, weshalb er trotz seiner Beschwerden und der von den Ärzten attestierten, stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit weiterhin arbeite. Es gehe ihm auch um den Erhalt seines Selbstwertgefühls. Der ärztliche Entlassungsbericht der Kliniken S1 über den stationären Aufenthalt vom 03.12.2024 bis zum 14.01.2025 stelle in der sozialmedizinischen Epikrise eine erhebliche körperliche wie konzentrative Einschränkung fest. Die Ärzte hätten seine berufliche Tätigkeit nur noch für eine reduzierte Stundenzahl von 5,5 Stunden als durchführbar angesehen und dies nur unter äußerst grenzkompensierten Bedingungen. Er sei nur unter der Voraussetzung einer ruhigen Arbeitsumgebung ohne Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit regelmäßiger Pausen in der Lage, seine Tätigkeit in der Verwaltung fortzusetzen. Fehler und die allgemeine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit empfinde er als peinlich, was zu einer noch stärkeren sozialen Isolation führe. Dies beeinträchtige sein Selbstwertgefühl. Unter diesen Bedingungen sei der Kläger in seinem beruflichen Alltag erheblich eingeschränkt. Dass er seine frühere Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr nicht mehr ausüben könne und sein sozialer Kreis erheblich geschrumpft sei, verdeutliche, wie gravierend seine psychischen und physischen Einschränkungen seien. Zwar pflege er ein intaktes Familienleben, doch auch hier sei er aufgrund schneller Ermüdung und der fehlenden Energie für gemeinsame Aktivitäten zunehmend eingeschränkt. Diese sozialen Einschränkungen und der Verlust früher wichtiger Aktivitäten spiegelten eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Lebensqualität wider. Eine reduzierte Therapiefrequenz bedeute nicht, dass seine Einschränkungen gering seien, sondern dass ihm aufgrund der Art seiner Erkrankung und der begrenzten therapeutischen Angebote keine intensivere Behandlung zur Verfügung stehe. Die neuropsychologische Beurteilung im ärztlichen Entlassungsbericht der Kliniken S1 empfehle dringend eine ambulante neuropsychologische Therapie zur weiteren Stabilisierung. Die Kombination der kognitiven Einschränkungen, der erhöhten Erschöpfbarkeit sowie der sozialen und beruflichen Einschränkungen führe dazu, dass die Auswirkungen der Erkrankung den Teil-GdB von 40 deutlich überstiegen, zumindest aber einen "starken" Teil-GdB von 40 rechtfertigten. Bezüglich der Funktionsbeeinträchtigung im Funktionssystem Ohren sei nicht nachvollziehbar, wie das SG mit viel "Wohlwollen" einen Teil-GdB von 30 festlege. Das SG verkenne, dass er zusätzlich unter einer Hyposmie (Minderung der Geruchswahrnehmung) und Dysgeusie (Geschmacksstörung) leide, die als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen zu werten seien und von T2 mit einem GdB von 10 bewertet wurden, was zusammen mit den anderen Beeinträchtigungen zu einem Teil-GdB von 40 im Bereich HNO führe. Schließlich lasse das SG seine Allergie außen vor, obwohl ihm wegen seines Heuschnupfens ein GdB von 10 zuerkannt worden sei. Zwar wirke sich diese Allergie nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus, sie stelle jedoch eine Beeinträchtigung dar, die sein Leben zusätzlich einschränke. Der Kläger beantragt, teilweise sachdienlich gefasst, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024 sowie den Bescheid vom 01.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 seit 01.02.2022 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024 als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, dem von W3 erhobenen psychiatrischen Befund lasse sich entnehmen, dass beim Kläger lediglich eine leichtgradig reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine gedrückte Stimmungslage, eine etwas reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und eine leichte Antriebsarmut habe beobachtet werden können. Auch der klägerseitig berichtete Tagesablauf spreche gegen einen voll ausgefüllten Teil-GdB von 40. Der Kläger stehe morgens um 6:30 Uhr auf, gehe zur Arbeit. Nach der Arbeit gehe er manchmal mit seiner Frau spazieren oder einkaufen. In seiner Freizeit beschäftige er sich am Computer oder lese. Er sei in der Lage, ein stabiles soziales Umfeld aufrechtzuerhalten, und führe ein intaktes Eheleben. Es werde keine engmaschige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, lediglich eine maximal quartalsweise Behandlung bei seiner Neurologin. Die medikamentöse Behandlung erschöpfe sich in einer Behandlung mit Sertalin in niedriger Dosis. Nur unter wohlwollender zusätzlicher Berücksichtigung einer leichten kognitiven Störung, der bestehenden Schmerzen und einer erhöhten Erschöpfbarkeit lasse sich ein Teil-GdB von 40 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche rechtfertigen, der jedoch nicht als "voll ausgefüllt" anzusehen sei. Wie das SG korrekt ausgeführt habe, lasse sich im Funktionssystem Ohren maximal ein Teil-GdB von 30 feststellen. Nach dem Gutachten des T2 liege beim Kläger "nur" auf dem rechten Ohr ein Tinnitus vor, welcher nach den Eigenangaben mit einem Tinnitusmasker gut beherrschbar sei. Erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen würden nicht beschrieben, so dass der GdB-Bewertung von T2 (GdB von 20) nicht gefolgt werden könne. Ein höherer GdB als 10 lasse sich für die Schwindelbeschwerden nicht feststellen, bei in erster Linie beim Treppensteigen und beim Kopfdrehen auftretenden Schwindelbeschwerden. Der vom SG angesetzte Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Ohren sei nicht zu beanstanden bzw. bereits als großzügig anzusehen. In Gesamtbetrachtung lasse sich kein höherer Gesamt-GdB als 50 feststellen. Der Kläger hat den Enlassungsbericht der Kliniken S1, Abteilung Neurologie, vom 14.01.2025 über den stationären Aufenthalt vom 03.12.2024 bis 14.01.2025 eingereicht, in dem die Diagnosen SARS-CoV-2-lnfektion im November 2020 mit ARDS, intensivmedizinische und Beatmungstherapie, Post-COVID-Syndrom, chronisches Fatigue-Syndrom mit PEM, Beeinträchtigung im Bereich Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen, depressive Krankheitsverarbeitung, Belastungsdyspnoe, Adipositas Grad II (WHO) sowie Dysästhesien im Bereich der Stirn und des Thorax angeführt wurden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Teile der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers nach Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit 01.02.2022. Streitbefangen sind damit der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023, soweit damit die Abänderung des Bescheides vom 08.04.2011 und die Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit 01.02.2022 abgelehnt worden ist, und das Urteil des SG vom 27.09.2024, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des bereits zuerkannten GdB von 50. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Erhöhungsantrag mit Bescheid vom 01.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 rechtmäßig abgelehnt. Der rechtmäßige Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 27.06.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 83/87 - juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 - B 9 SB 48/19 B -, juris Rn. 8). Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für den Zeitraum bis 31.12.2023 in § 152 und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich - soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 - B 9 SB 20/21 B - juris Rn. 6). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 6). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 ). Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2 lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes") bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG). Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden Funktions-systeme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z.B. eine Psychotherapie - erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG). Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R - juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 - B 9 SB 67/18 B - juris Rn. 9). In Anwendung dieser Maßstäbe ist der GdB mit 50 zutreffend bewertet. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit 01.02.2022 besteht dementsprechend nicht. Der Teil-GdB für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ist aufgrund der Gesundheitsstörungen und der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen mit 40 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 zu versehen. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswerten, somatoforme Störungen) sind mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Teil B Nr. 3.7 VG eine engmaschige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung voraussetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16 - juris Rn. 47 m.w.N.). Ein GdB von 40 setzt grundsätzlich kumulativ eine an der Grenze zur schweren Störung bestehende Einschränkung sowohl der Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit voraus (Senatsurteil vom 14.06.2024 - L 8 SB 1175/22 - juris Rn. 59). Während die Erlebnisfähigkeit auf das befundgestützt zu objektivierende subjektive Erleben abhebt, geht es bei der Gestaltungsfähigkeit um Auswirkungen der psychischen Funktionseinschränkungen insbesondere auf Alltagskompetenzen, sodass etwa ohne nachgewiesene höhergradige Einschränkungen in der Alltagsgestaltung ein GdB von 40 regelmäßig nicht zu begründen ist (Senatsurteil vom 14.06.2024 - L 8 SB 1175/22 - juris Rn. 59). Für schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sind nach Teil B Nr. 3.1.1 VG mit einem GdB zwischen 30 und 40 zu bewerten. Bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung ist ein GdB von 50 bis 60 angemessen. Ein Hirnschaden ist gemäß Teil B Nr. 3.1 lit. a Satz 1 VG nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sind neben der vorbestehenden depressiven Erkrankung die nach der SARS-CoV-2-Infektion mit intensivmedizinischer und Beatmungstherapie aufgetretenen Folgen zu berücksichtigen. Beim Kläger liegt diagnostisch, gestützt auf den Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 ein Post-COVID-Syndrom mit Beeinträchtigungen im Bereich Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen, ein chronisches Fatigue-Syndrom mit PEM, eine depressive Krankheitsverarbeitung sowie Dysästhesien im Bereich der Stirn und dem Thorax vor. Unter Heranziehung der Bewertungsmaßstäbe des Teil B Nr. 3.7 VG ist von stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen, die eine Ausschöpfung des von den VG vorgegebenen Beurteilungsspielraumes und damit einen Teil-GdB von 40 rechtfertigen. Dem SG ist aber darin zuzustimmen, dass diese Bewertung des GdB unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes, des klägerischen Tagesablaufs mit der vorhandenen Restleistungskompetenz (Berufstätigkeit, wenngleich mit Pausen), der verbliebenen Alltagsressourcen, der vergleichsweise überschaubaren Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen und der bestehenden leichten kognitiven Störung einer äußerst wohlwollenden Beurteilung entspricht. Es findet sich beim Kläger eine leichte kognitive Störung und eine Störung mit vermehrter Ermüdbarkeit und unangenehmen körperlichen Empfindungen wie z.B. Schwindel und Schmerzen. Die von W3 durchgeführten Testungen haben zudem eine allenfalls leichte bis mäßiggradige Depressivität ergeben. Es liegt, gestützt auf den von W3 erhobenen Befund, eine gedrückte Stimmung, eine leichtgradig reduzierte Konzentrationsfähigkeit, ein leicht verminderter Antrieb und ein etwas verlangsamter formaler Gedankengang vor. In einem computerbasierten Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitstest hat der Kläger unauffällige Werte für die Aufmerksamkeitsleistung, einen gerade noch durchschnittlichen Wert für die Gedächtnisleistung mit allerdings unterdurchschnittlichem Ergebnis im verbalen Kurzzeitgedächtnis, figuralen Gedächtnis sowie im episodischen Arbeitsgedächtnis erreicht. Der Kläger, der eine Teilerwerbsminderungsrente bezieht, ist beruflich in der Lage, seine Tätigkeit im Qualitätsmanagement an 5,6 h am Tag und dies 5 Tage in der Woche auszuüben, wenn er auch anschließend eine Erholungspause benötigt und auch während seiner Tätigkeit Pausen einlegen muss und darf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des W3. Unterstützung erfährt der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Verwaltung/Qualitätsmanagement, der eine innerbetriebliche Umsetzung zugrunde liegt, durch den Integrationsfachdienst. Der Kläger kann den beruflichen Anforderungen zudem nur unter Verzicht auf private Aktivitäten entsprechen, was dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 zu entnehmen ist. Daraus folgt auch, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitszeiten von ca. 6 Wochen in den vorausgehenden 12 Monaten angegeben hat und beruflich grenzkompensiert ist. Der Kläger ist auch dazu in der Lage seinen Tagesablauf hinreichend zu strukturieren. Der Kläger steht nach den Eigenangaben zum Tagesablauf gegenüber W3 morgens gegen 6:30 Uhr auf, fährt zur Arbeit, die um 7:30 Uhr beginnt und arbeitet dann 5 h und 36 min. Wenn er sich gut fühlt, fährt der Kläger am Arbeitsende gleich nach Hause, ansonsten ruht er sich in der Firma aus, ist dann aber spätestens um 14:00 Uhr zu Hause, wo er sich wiederum ausruht. Danach geht er manchmal mit seiner Frau zum Einkaufen, manchmal spazieren. Ansonsten sieht er fern, liest im Internet oder ist ein bisschen am PC. Seine Ehe beschreibt der Kläger selbst als gut. Am Vereinsleben nimmt der Kläger nicht teil, insbesondere hat er (wegen beklagter Probleme beim Atmen) seine Feuerwehrstätigkeit aufgegeben. Teilweise unterstützt der Kläger auch seine Eltern bei Arztbesuchen und Einkäufen, wie sich aus dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 ergibt. Der Kläger befindet sich zudem nicht in engmaschiger neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Die neurologischen Vorstellungen erfolgen alle drei bis vier Monate, wie den Eigenangaben des Klägers in der öffentlichen Sitzung vom 27.09.2024 zu entnehmen ist. Medikamentös nimmt der Kläger Sertralin in niedriger Dosis ein. Eine Psychotherapie oder neuropsychologische Behandlung wird nicht durchgeführt. Der Kläger ist W3 folgend zudem dazu in der Lage, ein stabiles soziales Umfeld aufrechtzuerhalten. Eine Kombination aus Arbeit und Sport ist dem Kläger wegen der auftretenden Erschöpfung nicht mehr möglich, da er aber auch bereits bei der Arbeit zwischen 4.000 und 5.000 Schritte läuft. Der früher große Freundeskreis hat sich deutlich verkleinert, da der Kläger dort nicht mehr so aktiv ist und sich zurückgezogen hat. Dies entnimmt der Senat den Eigenangaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung beim SG und schließt daraus, dass ein, wenn auch kleinerer Freundeskreis verblieben ist. Der Kläger ist auch noch dazu in der Lage Freude zu empfinden. Nach den Eigenangaben bei W3 freut sich der Kläger regelmäßig, wenn er unter Leute kommt oder ein paar Stunden arbeiten kann. Aufgrund der vom Kläger beklagten vermehrten Erschöpfbarkeit haben die Kliniken S1 ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) diagnostiziert. Nach den anamnestischen Angaben im Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 ist der Kläger noch dazu in der Lage, Gartenarbeit in bückender Haltung für etwa 2 Stunden zu bewältigen, womit dann die Energie für den Tag aufgebraucht sei. Zudem beklagt der Kläger ein Dyspnoe-Gefühl mit einschnürendem Gefühl am Thorax, wenn er beispielsweise ein bis zwei Stockwerke Treppen steigt. Maximal möglich sind dem Kläger drei Stockwerke. Dies entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025. Der vom Senat angenommene Teil-GdB umfasst auch die Schmerzen des Klägers, gegen die das Nichtopioid Gabapentin verordnet wurde, sowie die Dysästhesien im Bereich der Stirn und des Thorax. Vor allem nach körperlicher und auch konzentrativer Anstrengung verstärken sich die Missempfindungen an der Kopfhaut (Brennen und Stechen). Zudem umfasst der Teil- GdB die gelegentlich stockende Sprache und die beklagten Kopfschmerzen. Diese Beeinträchtigungen entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025. Bestätigt wird dies durch die Angaben des G1 mit bestehen Schmerzen im Bereich der Arme, des Oberkörpers und der Kopfhaut mit einhergehenden Spannungskopfschmerzen. Wesentliche Auffälligkeiten bezüglich Hirnnerven, Reflexe, Sensibilität, Motorik und Koordination liegen beim Kläger nicht vor. Dies stützt der Senat auf die körperlich-neurologische Untersuchung durch W3, bei auffälliger Kurzatmigkeit des Klägers. Soweit W3 diagnostisch eine organische asthenische und leichte kognitive Störung nach schwerer Covid-19-Infektion mit ARDS 11/2020 annimmt und zur Bemessung des GdB den Maßstab des Teil B Nr. 3.1.1 VG heranzieht, folgt dem der Senat nicht. Denn gemäß Teil B Nr. 3.1 lit. a VG ist ein Hirnschaden nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit und nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. W3 hat selbst angegeben, dass in rein neurologischer Hinsicht keine Gesundheitsstörung, die zu einer relevanten Funktionsbeeinträchtigung führen könnte, besteht. Auch nach W3 ergaben sich keine wesentlichen Auffälligkeiten bezüglich der Hirnnerven und das EEG hat keinen Herd- oder Seitenhinweis, keine Allgemeinveränderung, keine epilepsietypischen Potenziale und keine Vigilanzschwankungen ergeben. Dementsprechend ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Bewertungsmaßstab aus Teil B Nr. 3.7 VG heranzuziehen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch W3 unter Heranziehung des Teil B Nr. 3.1.1 VG eine sich im Alltag insgesamt gering- bis mäßiggradig auswirkende Störung annimmt und diese ebenfalls mit einem Teil-GdB von 40 bewertet, der auch die bestehenden psychovegetativen Störungen umfasst. Ein höherer Teil-GdB als 40 lässt sich für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche nicht begründen. Insbesondere ist der Bewertung mit einem GdB von 50 durch die behandelnde K1 nicht zu folgen. Denn das psychiatrische Bild des Klägers ist nicht mit einem schizophrenen Residualzustand oder einer schweren Zwangsstörung vergleichbar, insbesondere lassen sich keine zumindest mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten feststellen. Dies stützt der Senat auf das Gutachten des W3. Der Teil-GdB für das Funktionssystem Ohren ist mit 30 zu bemessen und umfasst die Schwerhörigkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie den beklagten Tinnitus. Maßgebend für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen ist nach Teil B Nr. 5 VG die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nr. 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten. Die in der GdB-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit. Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z.B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdB entsprechend höher bewertet werden. Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen bedingen nach Teil B Nr. 5.3 VG einen GdB von 0 bis 10. Bei erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen ist ein GdB von 20, bei wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) von 30 bis 40 angemessen. Gleichgewichtsstörungen ohne wesentliche Folgen [beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z.B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen] bedingen nach Teil B Nr. 5.3 VG einen GdB von 0 bis 10. Ein GdB von 20 ist angemessen bei Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen [leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen, leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe]. Bei Gleichgewichtsstörungen mit mittelgradigen Folgen [stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen, deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe] ist ein GdB von 30 bis 40 sachgerecht. Der GdB für die Schwerhörigkeit des Klägers ist mit 20 zu bemessen. Beim Kläger besteht eine Ertaubung auf dem rechten Ohr und eine Normalhörigkeit im Sinne der Tabelle D nach Teil B Nr. 5.2.4 VG auf dem linken Ohr. Gemäß der Tabelle D aus Teil B Nr. 5.2.4 VG ist der Hörverlust insgesamt mit einem GdB von 20 zu bewerten. Bezüglich des linken Ohres besteht kein prozentualer Hörverlust von mehr als 20 Prozent, so dass auf diesem Ohr eine geringgradige Schwerhörigkeit im Sinne der VG nicht erreicht wird. Dies stützt der Senat auf das bei T2 durchgeführte Sprachaudiogramm vom 09.07.2024. Auch T2 hat nach Auswertung des erhobenen Sprach- und Tonaudiogramms einen Teil-GdB von 20 angenommen und zum Hörvermögen des Klägers in seiner Antwort auf die Beweisfragen des SG ausschließlich auf die Ertaubung des rechten Ohres abgestellt. Der Kläger leidet zudem am rechten Ohr unter einem Tinnitus, der als Rauschen imponiert und audiometrisch nicht weiter klassifiziert werden kann. Das vom behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarzt verordnete Gerät zur Unterdrückung des Tones (Tinnitusmasker) wird vom Kläger als hilfreich empfunden. Auch dies stützt der Senat auf die Befunderhebung durch T2 in dessen Gutachten. Nennenswerte psychische Begleiterscheinungen der Ohrgeräusche bzw. des Tinnitus sind nicht belegt und wurden mit Bezug zum Tinnitus durch den Kläger auch nicht im Rahmen der Begutachtung durch T2 angegeben. Der GdB für den Tinnitus ist demanch bei isolierter Wertung mit 10 zu bemessen. Eine Erhöhung des GdB für das Funktionssystem Ohren folgt hieraus nicht. Dies steht auch im Einklang mit der Bewertung durch den Sachverständigen T2, der für die Schwerhörigkeit und den rechtsseitigen Tinnitus einen einheitlichen GdB von 20 angenommen hat. Darüber hinaus sind beim Kläger Gleichgewichtsstörungen mit allenfalls leichten Folgen gegeben, für die ein GdB von 20 anzunehmen ist. Die durchgeführte Ableitung der vestibulär evozierten myogenen Potentiale (VEMP) ergibt einen Hinweis für fehlende/eingeschränkte VEMPs rechts, als Ausdruck der Störung der Rezeptorfunktion links. Dies erklärt, warum der vom Kläger beklagte Schwindel sich besonders bei Bewegungen in der Vertikalachse, also z.B. bei Treppensteigen oder Kopfdrehungen, bemerkbar macht. Es liegen allenfalls geringe Schwindelbeschwerden bzw. leichte Unsicherheiten bei mittlerer Belastung vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des T2. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Annahme eines GdB von 20 bereits einer wohlwollenden Bewertung entspricht. Denn die Koordination des Klägers hat sich unauffällig dargestellt. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des W3. Stehen und Gehen mit offenen und geschlossenen Augen sind dem Kläger sicher möglich, es hat sich keine Drehtendenz im Unterberger-Versuch gezeigt und die Zeigeversuche sind unauffällig. Auch monopedales Hüpfen war seitengleich möglich. Auch die orthopädische Begutachtung hat ergeben, dass differenzierte Gang- und Standarten vom Kläger unauffällig demonstriert werden. Monopedales Hüpfen ist beiderseits etwas unsicher, der Einbeinstand ist jeweils sicher. Hockstand und Aufstehen aus der Hocke sind dem Kläger ohne Abstützen möglich. Dies stützt der Senat auf das Gutachten des B2. Etwas Abweichendes folgt auch nicht aus den Eigenangaben des Klägers zum Schwindel aus der mündlichen Verhandlung des SG. Der Kläger hat hierbei selbst angegeben, dass der Schwindel insbesondere bei körperlicher Belastung auftritt und er gelernt hat, damit umzugehen. Der Kläger hat sich an sechs bis sieben Schwindelanfälle im Monat der Verhandlung erinnern können. Diese Eigenangaben des Klägers sprechen für nur selten auftretende Schwindelanfälle, die sich für den Kläger als beherrschbar darstellen. Der anzunehmende Teil-GdB für die Gleichgewichtsstörungen begründet in der Gesamtschau dennoch eine Erhöhung des GdB der Schwerhörigkeit und den rechtsseitigen Tinnitus um 10 Punkte auf einen Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Ohren. Dem SG ist dahingehend zu folgen, dass - entgegen der Bewertung des Sachverständigen T2 - das Funktionssystem Ohren nicht mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten ist. Auch wenn man die von T2 angenommenen GdB zugrunde legt (GdB von jeweils 20 für die Gleichgewichtsstörungen sowie die Schwerhörigkeit mit rechtsseitigem Tinnitus und GdB von 10 für Hyposmie mit Dysgeusie), lässt sich aus diesen kein höherer Teil-GdB als 30 begründen. Ohne dass es hierauf noch maßgebend ankommen würde, ordnet der Senat die Hyposmie mit Dysgeusie dem Funktionssystem Atmung zu. Die Bewertung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Funktionssystem Rumpf mit einem Teil-GdB von 20 im Urteil des SG vom 27.09.2024 ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat bewertet den Teil-GdB im Funktionssystem Rumpf mit 20. Nach Teil B Nr. 18.9 VG ergibt sich der GdB primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität, sowie der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität bedingen einen GdB von 0. Bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende und anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ist ein GdB von 10 anzusetzen. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) in einem Wirbelsäulenabschnitt bedingen einen GdB von 20. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 30 zu bemessen, bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist von einem GdB von 30 bis 40 auszugehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Beim Kläger bestehen, wie das SG zutreffend festgestellt hat, mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, der HWS, und allenfalls geringe funktionelle Auswirkungen im Bereich der BWS und LWS, weswegen der Teil-GdB für das Funktionssystem Rumpf mit 20 angemessen bewertet ist. Der Senat teilt dementsprechend die Bewertungen des Teil-GdB für das Funktionssystem durch den Sachverständigen B2, die B1 und H2 sowie das SG. Nervenwurzelreizerscheinungen und neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Im Bereich der HWS bestehen ca. hälftige konzentrische Bewegungseinschränkungen. Der Kinn-Jugulum-Abstand beträgt 2/15 cm, die Seitneigung (rechts/links) 20/0/20 Grad und die Rotation des Kopfes 35/0/35 Grad. Bei der segmentalen Diagnostik besteht auch kein Hinweis auf Blockierungen sowie kein Hinweis auf radikuläre Symptome. Die endgradige Drehung des Kopfes ist schmerzfrei. Beim Heben und Drehen des Kopfes auf beide Seiten kann jeweils keine Brachialgie ausgelöst werden, auch nicht beim manuellen Herunterziehen oder -drücken der Schultern. Zusätzlich besteht ein tiefsitzender und teilfixierter Rundrücken, ansonsten sind die Funktionseinschänkungen im Bereich der BWS und LWS eher gering. Bei der Überprüfung der Beweglichkeit ist die lnklination eingeschränkt, der Index nach Ott beträgt 30/32 cm und derjenige nach Schober 10/13 cm. Der Finger-Boden-Abstand beträgt 20 cm. Die Seitneigung ist im Bereich der LWS jeweils 1/3 gemindert, die Rotation zu 1/4 und die Reklination ist hälftig eingeschränkt. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des B2. Der Teil-GdB für das Funktionssystem Beine beträgt allenfalls 10. Für eine einseitige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90 Grad) sehen die VG unter Teil B Nr. 18.14 einen GdB von 0 bis 10, bei beidseitiger Einschränkung geringen Grades von 10 bis 20 vor. Für einseitige Bewegungseinschränkungen mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90 Grad) ist ein GdB von 20, bei beidseitiger mittelgradiger Einschränkung von 40 anzuerkennen. Beim Bestehen einseitiger ausgeprägter Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen und ohne Bewegungseinschränkung sieht Teil B Nr. 18.14 VG einen GdB von 10 bis 30 vor. Eine muskulär kompensierbare Lockerung des Kniebandapparates bedingt einen GdB von 10. Bei mit unvollständiger Kompensation einhergehender Gangunsicherheit ist ein GdB von 20 angemessen. Auch unter Berücksichtigung der Knorpelschäden beider Kniegelenke, bei im Zeitpunkt der Untersuchung durch B2 nicht vorliegenden Reizzuständen, ohne Instabilitäten und ohne Bewegungseinschränkungen (130-0-5 Grad beidseits für Beugung/Streckung) kann der Teil-GdB allenfalls mit 10 bemessen werden. Die Kniegelenke weisen (beidseits) keine Schwellung und keinen Erguss auf, der Bandapparat ist jeweils stabil. Am linken Kniegelenk ist die Tuberositas tibiae etwas prominent, ohne Entzündungszeichen in diesem Bereich. Beidseits besteht ein Kniescheibenandruck- und -verschiebeschmerz. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er 5 bis 6 km lange Spaziergänge macht. Über Knieschwellungen hat der Kläger gegenüber B2 nicht geklagt. Dies stellt der Senat aufgrund der vom Sachverständigen B2 erhobenen Befunde fest. Das Funktionssystem Atmung ist aufgrund der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten. Ein Schlafapnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor) ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bedingt nach Teil B Nr. 8.7 der VG einen GdB von 0 bis 10. Bei bestehender Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist ein GdB von 20 festzustellen, bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung beträgt der GdB 50. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z.B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen. Beim Kläger liegt ein Schlafapnoe-Syndrom vor, ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung, das mit einem GdB von 10 zu bewerten ist. Wie dem Bericht des Lungenzentrums Süd-West, Klinik für Pneumologie der Fachklinik W2, vom 31.03.2023 entnommen werden kann, ist beim Kläger aufgrund der Diagnostik im Schlaflabor (vom 29.03.2023 bis 31.03.2023) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen. Dem Kläger ist eine Antischnarchbandage zur Lagekonditionierung verordnet worden, und es ist die Einleitung einer Lage-Therapie erfolgt, bei sich fast nur in Rückenlage findender obstruktiver Atemstörungen. Eine CPAP-Therapie wurde erwogen und im Schlaflabor getestet. Mit der entsprechenden CPAP-Versorgung ist der Kläger aber im Schlaflabor nicht eingeschlafen, und es ist der Abbruch wegen Druckintoleranz erfolgt. Seitens des Schlaflabors wurde die Versorgung mit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung aber nicht als medizinisch zwingend notwendig und eine solche Versorgung auch nicht als undurchführbar erachtet. Dies entnimmt der Senat dem Bericht vom 31.03.2023, wonach eine erneute Vorstellung im Schlaflabor erfolgen kann, wenn eine CPAP-Therapie erwünscht wäre. Zudem hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG am 27.09.2024 angegeben, wegen des im Schlaflabor festgestellten Schlafapnoe-Syndroms aktuell noch keine "Maske" zu haben. Die bestehende Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist damit nicht belegt. Es liegt zudem auch keine Undurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung vor. Von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen werden, wenn anatomische Besonderheiten einer nasalen Überdruckbeatmung entgegen stehen oder wenn durch das Scheitern entsprechender Therapieversuche der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung erbracht ist. Dazu gehört, dass der Betroffene verschiedene Masken ausgetestet und ein Gewöhnungstraining erfolglos durchlaufen hat. Es reicht nicht, wenn die Beatmungsmaske wegen subjektiver Beschwerden nicht mehr benutzt wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 17.07.2012 - L 15 SB 213/11 -, juris Rn. 56; Senatsurteil vom 16.12.2022 - L 8 SB 1259/21 -, juris Rn. 50). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann bei einer einmaligen Testung im Schlaflabor ohnehin nicht von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung ausgegangen werden. Daneben ist im Funktionssystem Atmung die beim Kläger bestehende Hyposomie mit Dysgeusie zu berücksichtigen, die nach Teil B Nr. 6.3 VG mit einem GdB von 10 zu bewerten ist. Erst der völlige Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung bedingt einen GdB von 15, der völlige Verlust des Geschmackssinns rechtfertigt hingegen lediglich einen GdB von 10. Beim Kläger liegt mit der Hyposomie eine den unvollständigen Verlust des Geruchssinns betreffende Riechstörung sowie eine Störung des Geschmackssinns (Dysgeusie) vor. Der Geruchstest mit Sniffin-Sticks hat keinen vollständigen Verlust des Riechvermögens ergeben und T2 hat lediglich eine Schmeckstörung (Dysgeusie), nicht aber den vollständigen Ausfall des Geschmackssinns (Ageusie) festgestellt. Auch nach den Eigenangaben des Klägers liegt kein vollständiger Geschmacksverlust vor. Gegenüber T2 hat der Kläger angegeben, manchmal salzig, süß und sauer zu schmecken, manchmal hingegen schmecke er gar nichts. Der Senat stützt dies auf das Gutachten des T2. Mangels vollständigem Verlust des Riechvermögens lässt sich kein höherer GdB als 10 annehmen. Eine Erhöhung des Teil-GdB für das Funktionssystem Atmung hat gemäß der Wertung aus Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG aufgrund des wohlwollenden GdB von 10 wegen der Hyposomie mit Dysgeusie bei dem bereits berücksichtigten GdB von 10 aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms nicht zu erfolgen. Der angenommene Teil-GdB für das Funktionssystem Atmung umfasst zudem die beim Kläger bekannte Pollenallergie, ohne dass diese eine Erhöhung des Teil-GdB von 10 rechtfertigt. Beim Kläger ist zudem keine relevante organische Lungenfunktionseinschränkung nachgewiesen, auch wenn der Kläger ein Gefühl der Dyspnoe beklagt. Aufgrund einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion ist beim Kläger kein (weiterer) GdB anzunehmen. Nach Teil B Nr. 8.3 VG ist bei Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades ein GdB von 20 bis 40 festzustellen. Dass sich lungenfunktionell keine Einschränkung findet, entnimmt der Senat der Auskunft des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde S4. Hinsichtlich der berücksichtigten Folgen nach der Sars-CoV-2-Infektion wird auf die Ausführungen zum Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche verwiesen. Die vom G1 mitgeteilte geringe Aortenklappeninsuffizienz und das Aortenaneurysma (thorakal) bedingen mangels relevanter Funktionsbeeinträchtigungen keinen Teil-GdB für das Funktionssystem Herz/Kreislauf in Anwendung der in nach Teil B Nr. 9 VG geregelten Beurteilungsmaßstäbe. Bereits im Rahmen der am 07.10.2021 durchgeführten Ergometrie war dem Kläger eine Belastung bis 125 Watt (1,5 Minuten) möglich, bei Abbruch wegen muskulärer Erschöpfung. Dies entnimmt der Senat dem Bericht des G1 vom 23.03.2022 aus dem Verwaltungsverfahren. Auch die Adipositas Grad II (WHO) bedingt für sich genommen keinen Teil-GdB nach Teil B Nr. 15.3 VG. Der Gesamt-GdB ist mit 50 ausreichend bemessen. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von einem Teil-GdB von 40 für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche auszugehen. Diesem Teil-GdB sind 10 Punkte wegen der im Funktionssystem Ohren berücksichtigten Beeinträchtigungen des Klägers, bei hierfür angenommenem Teil-GdB von 30, hinzuzufügen. Denn durch die Beeinträchtigungen im Funktionssystem Ohren wird das Ausmaß der Gesamtbehinderung des Klägers erkennbar vergrößert. Eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB auf 60 infolge des Teil-GdB von 20 im Funktionssystem Rumpf kommt dagegen nach dem Ausmaß der in diesem Funktionssystem bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Teil-GdB von 40 und 30 für die Funktionssysteme Gehirn einschließlich Psyche sowie Ohren bereits zugunsten des Klägers wohlwollenden Bewertungen entspricht, so dass der hinzutretende Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem Rumpf keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB begründen kann. Auch die Teil-GdB von jeweils 10 in den Funktionssystemen Beine und Atmung sind lediglich leichtgradig und gemäß Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB. Im Ergebnis ist daher der vom Beklagten festgestellte und vom SG bestätigte Gesamt-GdB von 50 nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich. Die vorliegend beigezogenen ärztlichen Unterlagen und die Gutachten der Sachverständigen W3, T2 und B2 haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 128 Abs. 1 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Die vorstehende Einordnung ist redaktionell; der Entscheidungsvolltext ist davon getrennt wiedergegeben.

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