Rechtsprechung zu Teil B Nr. 6 VersMedV – Nase
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Senat
06.05.2024 – L 12 SB 864/22
Einordnung: 6.3 – Beweis des vollständigen Riechverlusts
Kernaussage: Die behauptete Anosmie wurde nicht als nachgewiesen angesehen. Gegen einen langjährigen vollständigen Geruchsverlust sprachen frühere unauffällige Befunde und das verspätete Vorbringen.
Bedeutung für die Bewertung
Wichtige Beweiswürdigungsentscheidung: Ein Tabellenwert setzt den tatsächlichen vollständigen Funktionsausfall voraus. Späte Behauptungen ohne zeitnahe HNO-Dokumentation und bei zuvor unauffälligem Riechbefund genügen nicht.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2021
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege eines Verschlimmerungsantrags einen Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 50.
Mit Teil-Abhilfebescheid des Landratsamts A1 vom 12.09.2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20.09.2018 wurde der GdB bei der im Februar 1961 geborenen
Klägerin mit 40 festgestellt. In der zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme
wurden als Gesundheitsstörungen ein Bronchialasthma nebst Allergie mit einem Einzel-GdB von
20, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung mit einem weiteren
Einzel-GdB von 20 sowie eine Migräne mit seelischer Störung mit einem weiteren Einzel-GdB
von 20 und der Gesamt-GdB mit 40 bewertet. Das anschließende Klageverfahren vor dem
Sozialgericht Ulm (SG) blieb ohne Erfolg.
Am 07.05.2020 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Erhöhungsantrag wegen
Verschlimmerung. Nach Beiziehung und Auswertung medizinischer Unterlagen (unter anderem
ein Bericht des Lungenzentrums U1 über eine mittelgradige obstruktive Schlafapnoe vom Januar
2020 mit der Indikation zur cPAP-Therapie) gab der versorgungsärztliche Dienst im Mai 2020
folgende Stellungnahme ab:
Bronchialasthma, Allergie
Einzel-GdB 20
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung
Einzel-GdB 20
Migräne, seelische Störung
Einzel-GdB 20
Schlafapnoe-Syndrom
Einzel-GdB 20
Er bewertete den Gesamt-GdB weiterhin mit 40.
Mit Bescheid vom 29.05.2020 lehnte das Landratsamt A1 daraufhin die beantragte
Neufeststellung des GdB ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 29.07.2020 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.08.2020 Klage beim SG erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen
schriftlich vernommen. K1, hat in seiner Stellungnahme vom Oktober 2020 über 2 Behandlungen
im Sommer 2020 mit einer Verbesserung innerhalb kurzer Zeit berichtet. Der K2, der die
Klägerin als Hausarzt behandelt, hat in seiner Stellungnahme vom November 2020 den
Schwerpunkt der Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gesehen. Außerdem
würde ein Leidensdruck durch sichtbare Hautveränderungen und durch den Abdruck der
cPAP-Maske, welche die Klägerin nachts tragen müsse, bestehen. Der S1 hat im November
2020 über ein leichtgradiges Schlafapnoe-Syndrom berichtet, wobei hier eine
Normalisierung/Besserung unter der Maskentherapie eingetreten sei. Bezüglich des leicht- bis
mittelgradigen allergischen Asthmas sei seit 2018 unter Inhalationsbehandlung keine
Verschlechterung eingetreten. Der P1 hat im Dezember 2020 über eine Lichen ruber-Erkrankung
berichtet. Er habe einzelne Erytheme mit lichenoiden Papeln, disseminiert, festgestellt.
Der Beklagte hat zum Beweisergebnis des SG die versorgungsärztliche Stellungnahme des B1
vom Januar 2021 vorgelegt. Dieser hat bei Beibehaltung eines Gesamt-GdB von 40
vorgeschlagen, die Gesundheitsstörungen bei der Klägerin wie folgt zu bewerten:
Bronchialasthma, Allergie, Schlafapnoesyndrom
Einzel-GdB 20
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung
Einzel-GdB 20
Migräne, seelische Störung
Einzel-GdB 20
Lichen ruber
Einzel-GdB 20
Refluxkrankheit der Speiseröhre, chronische Magenschleimhautentzündung,
Ösophagusgleitbruch
Einzel-GdB 10
Das SG hat mit Urteil vom 06.10.2021 auf die mündliche Verhandlung vom selben Tag den
Bescheid vom 29.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 abgeändert
und den Beklagten verurteilt, einen GdB von 50 seit 07.05.2020 festzustellen. Das SG ist dabei
davon ausgegangen, dass für die Lungenfunktionsbeeinträchtigung "höchstens" ein Einzel-GdB
von 20 anzusetzen sei, der sich dessen ungeachtet durch den Einzel-GdB von 20 für das
Schlafapnoe-Syndrom auf 30 erhöhe. Dieser sei "wegen der psychischen Erkrankungen und der
Schlafapnoe auf insgesamt 50 zu erhöhen".
Gegen das der Klägerin am 25.02.2022 und dem Beklagten am 24.02.2022 zugestellte Urteil hat
der Beklagte am 22.03.2022 Berufung eingelegt und diese mit einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme des G1 vom März 2022 begründet, in welcher dieser im Einzelnen begründet
hat, weshalb erhebliche Zweifel bestehen würden, dass ein zusammenfassender GdB von 30 für
das Funktionssystem "Atmung" gerechtfertigt sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt wörtlich:
Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin unter einer ausgeprägten Anosmie leidet, berufen
wir uns auf das sachverständige Zeugnis des K3, E1.
Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin eine Verschlechterung an der Wirbelsäule erlitten
hat, wodurch auch Stürze ausgelöst werden, berufen wir uns auf das Zeugnis des B2, R1.
Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin an einer nicht heilenden Wunde am linken
Unterschenkel leidet, berufen wir uns auf das sachverständige Zeugnis der P2, B3.
Wir beantragen die Ladung der R2 (Gutachterin nach § 109 SGG).
Die Berufung zurückzuweisen sowie die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG bei R2 auf die
Staatskasse zu übernehmen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darauf hingewiesen, dass durch die Entwicklung
des sehr starken Reizhustens und des allergischen Asthmas der Klägerin der Besuch von
kulturellen Einrichtungen nicht mehr möglich sei. So sei die Klägerin schon in Zeiten vor Corona
mehrfach durch andere Besucher und auch durch Personal der jeweiligen Einrichtungen des
Hauses verwiesen worden, weil diese sich durch den starken Reizhusten der Klägerin gestört
gefühlt hätten. Der vom SG zugesprochene Gesamt-GdB von 50 sei die unterste Grenze des bei
der Klägerin angemessenen Gesamt-GdB. Zutreffender wäre eher ein Gesamt-GdB von 70 bis
80, da sich auch die anderen, gerichtsfest nachgewiesenen Erkrankungen wechselseitig zu
großen Teilen drastisch verstärken würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sämtliche
Therapien, insbesondere medikamentöse, bei der Klägerin zu ganz erheblichen
Nebenwirkungen führen würden. Bei der Klägerin würde außerdem die bisher unheilbare
Autoimmunkrankheit Lichen ruber planus vorliegen, die sich auch die meiste Zeit des Jahres auf
der Haut der Klägerin, sichtbar für Dritte, darstellen würde; dies gelte insbesondere beim Tragen
eines Badeanzugs oder Bikinis. Der Klägerin, die zeitlebens gerne zum Schwimmen gegangen
sei, sei der Besuch von Freibäder nicht nur wegen ihres Schamgefühls nicht mehr möglich,
sondern auch weil die gesamte Bevölkerung hinsichtlich der Affenpockenkrankheit sensibilisiert
worden sei und so sei die Klägerin mehrfach angepöbelt und sogar des Schwimmbads
verwiesen worden.
Der Prozessbevollmächtigte hat weiterhin die Unzulässigkeit der Berufungseinlegung durch den
Beklagten geltend gemacht. Die Berufung vom 22.03.2022 sei von einer "M1" signiert worden;
angesichts der Ähnlichkeit dürfte es sich hierbei um die Mitarbeiterin des Beklagten mit dem
Namen "M2" handeln, deren "Versand-Account" offensichtlich auch von Dritten für die
Übermittlung von bestimmten, formell wichtigen Schriftsätzen benutzt werde. Es stehe nicht
zweifelsfrei fest, dass die hier angeführte "M2" den Berufungsschriftsatz vom 22.03.2022
tatsächlich selbst verfasst und auch selbst versendet habe; mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit sei aufgrund des unvollständigen und sogar falsch geschriebenen Namens
(ohne Akzentstrich) im Berufungsschriftsatz vom 22.03.2022 von einer Berufungseinlegung
durch eine dritte Person wie z.B. einer Kollegin oder Sekretärin auszugehen. Das sei jedoch im
Sinne der Signatur-Gesetze und der Ausführungen der obersten Bundesgerichte unzulässig und
die Berufung wegen dieses Formfehlers unzulässig und nunmehr verfristet. Hierzu hat der
Beklagte unter dem 18.04.2023 Stellung genommen und erklärt, die Berufungseinlegung vom
22.03.2022 sei von der zu verantwortenden Person signiert und über einen sicheren
Übermittlungsweg - zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) und
dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) - übermittelt worden. Der
Berichterstatter hat in einer Aufklärungsverfügung vom 11.05.2023 mitgeteilt, dass nach
vorläufiger Einschätzung keine Zweifel an einer zulässigen Berufungseinlegung bestehen
würden.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter vom 26.09.2022 hat die Klägerin ergänzend
dargelegt, dass sie die Maskentherapie als belastend empfinde, weil die Schläuche sie beim
Schlafen stören würden und morgens die Kollegen sie spöttisch fragen würden, ob ein Auto über
ihr Gesicht gefahren sei. In neurologischer bzw. psychiatrischer Behandlung wegen ihrer
Migräne und Depression befinde sie sich weiterhin nicht.
Der Senat hat den Reha-Entlassbericht des Reha-Zentrums S2 über den dortigen Aufenthalt der
Klägerin im Frühjahr 2022 beigezogen. Dort ist ein chronisches degeneratives Zervikal- und
Lumbalsyndrom mit ausreichender Beweglichkeit diagnostiziert worden. Es habe sich ein
situationsgerechtes Verhalten ohne psychische Auffälligkeiten gezeigt.
Hierzu hat der H1 für den Beklagten im Dezember 2020 Stellung genommen und darauf
hingewiesen, dass sich aus dem Reha-Entlassbericht eine nur geringe Einschränkung der
Wirbelsäule ergebe.
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eine Verschlechterung ihrer Rückenproblematik
geltend gemacht. Der Senat hat daraufhin die benannten Orthopäden und Neurologen als
sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Der H2 hat in seiner Stellungnahme über eine
Behandlung im Mai 2023 berichtet, bei der sich bei bekannter Bandscheibenprotrusion L5/S1
eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit Finger-Boden-Abstand von 0 cm und eine
freie Beweglichkeit der unteren Extremitäten gezeigt habe. Der B4 hat gleichfalls über eine
Vorsprache der Klägerin im Mai 2023 berichtet, wobei sich bei der Klägerin keine relevante
Behinderung gefunden habe.
Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die R2
das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom Oktober 2023, gestützt auf eine ambulante
Untersuchung der Klägerin im September 2023, erstattet. Die Sachverständige hat bei der
Klägerin einen Migränekopfschmerz (Frequenz 0 bis 4 mal im Monat, nicht sicher einzuschätzen
wegen Überlagerung mit analgetikainduziertem Kopfschmerz, Einzel-GdB 10), eine leichtgradige
depressive Episode (Einzel-GdB 10) und ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts mit
nächtlichen Kribbelmissempfindungen ohne Hinweise auf motorische Beteiligung (Einzel-GdB
<5) festgestellt. Aufgrund ihrer histrionischen Persönlichkeitsstruktur neige die Klägerin sowohl
bei der Wahrnehmung ihrer Beschwerden als auch bei der expansiven Beschwerdeschilderung
zu Übertreibungen. Dies erkläre ihre Eigenwahrnehmung, sei aber keine Störung mit
psychiatrischem Krankheitswert.
In der Folgezeit hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10.11.2023, 05.01.2024 und
06.03.2024 Fristverlängerung, zuletzt bis Ende Juli 2024, beantragt und diese damit begründet,
es solle noch geprüft werden, ob die Klage zurückgenommen werden könne. Darüber hinaus
seien "sowohl der behandelnde Hausarzt als auch einer der Fachärzte - im Einklang mit der
aktuellen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 26.11.2020, Az. B 14 AS 13/19 R) -
der Auffassung, dass zur aktuellen und damit relevanten Beurteilung der Erkrankungen der
Klägerin und damit auch des Gutachtens unbedingt aktuelle Aufnahmen (MRT) von den
Wirbelsäulen-Abschnitten am Hals (HWS) und der Lende (LWS) erforderlich" seien. Die Klägerin
habe Termine für eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 07.05.2024 und der
Halswirbelsäule am 01.07.2024 vereinbart.
Unter Bezugnahme hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 26.04.2024 um 15.20 Uhr,
einem Freitag, beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf frühestens Ende Juli
2024 zu legen. Die "plötzliche" Terminierung zur mündlichen Verhandlung mit Ladung vom
11.04.2024 sei für die Klägerin eine "Überraschungsentscheidung". Der Antrag auf
Terminsverlegung ist mit Verfügung des Senats vom 29.04.2024 abgelehnt worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich.
1.
Der Senat konnte auch ungeachtet des schriftlichen Verlegungsgesuchs der Klägerin vom
26.04.2024 in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2024 über die Berufung entscheiden, weil
Gründe, die eine Verlegung der mündlichen Verhandlung geboten hätten, von der Klägerin nicht
vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Gem. § 202 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen
ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Dabei sind nach §
227 Abs. 1 S. 2 ZPO erhebliche Gründe insbesondere nicht 1. das Ausbleiben eines Beteiligten
oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, sofern nicht das Gericht dafür hält, dass der
Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist, 2. die mangelnde Vorbereitung
eines Beteiligten, wenn nicht der Beteiligte dies genügend entschuldigt sowie 3. das
Einvernehmen der Beteiligten allein. Einen solchen erheblichen Grund hat die Klägerin nicht
vorgetragen. Sie hat die Verlegung vielmehr mit den aus ihrer Sicht notwendigen weiteren
Ermittlungen von Amts wegen begründet. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist weiterhin
unter Beachtung von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach Ort und Zeit der mündlichen
Verhandlung den Beteiligten in der Regel 2 Wochen vorher mitzuteilen sind, geschehen. Die
Ladung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.04.2024 und damit knapp 3
Wochen vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung den Verlegungsantrag nicht mehr
aufrechterhalten.
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass es sich um eine "Überraschungsladung"
gehandelt habe, womit wohl sinngemäß ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht wird. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist bereits mit gerichtlicher
Verfügung vom 19.10.2023 darauf hingewiesen worden, dass nach dem für die Klägerin
ungünstigen Ausgang der Begutachtung durch die Sachverständige ihres Vertrauens keine
weiteren Ermittlungen mehr beabsichtigt seien. Die Klägerin ist aufgefordert worden, die
Sinnhaftigkeit der Fortführung des Berufungsverfahrens zu prüfen. Mit Schreiben vom
10.11.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Fristverlängerung um 8 Wochen
gebeten, um zu prüfen, ob die Klage zurückgenommen werden kann. Außerdem wolle die
Klägerin ihre Ärzte befragen. Dieser Fristverlängerung ist mit Verfügung vom selben Tag
entsprochen worden. Am 05.01.2024 hat dann der Prozessbevollmächtigte neuerlich mitgeteilt,
es solle die Rücknahme der Klage geprüft werden, hierfür seien aber noch Arzttermine im
Januar und Februar 2024 avisiert, welche die Klägerin abwarten wolle. Es wurde neuerlich um
Fristverlängerung, nun bis 06.03.2024, ersucht. Mit Verfügung vom 08.01.2024, dem
Prozessbevollmächtigte am selben Tage zugestellt, ist dieser Antrag auf Fristverlängerung dann
abgelehnt worden. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den
Rechtsstreit in absehbarer Zeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für
die Klägerin konnten nun endgültig keine Zweifel mehr bestehen, dass der Rechtsstreit seitens
des Senats für entscheidungsreif erachtet wird und eine solche Entscheidung in Kürze
beabsichtigt ist. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der Prozessbevollmächtigte mit
Schriftsatz vom 06.03.2024 neuerlich einen Antrag auf Fristverlängerung bis Ende Juli 2024
gestellt hat und diesen damit begründet hat, es solle weiterhin geprüft werden, ob die Klage
zurückgenommen werden könne; andererseits seien Termine für eine MRT-Untersuchung am
07.05.2024 und am 01.07.2024 bestimmt, welche abgewartet werden sollten. Der
Prozessbevollmächtigte ist darauf hingewiesen worden, dass für die Bestimmung des GdB
Funktionseinschränkungen im Vordergrund stehen würden und am 11.04.2024 ist dann die
Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangen. Damit konnten bei der Klägerin (weiterhin) keine
Zweifel mehr über die Einschätzung seitens des Senats bestehen. Der Klägerin haben für eine
Stellungnahme zu dem auf ihren Antrag hin eingeholten Gutachten der R2 wie auch der Absicht
des Senats, den Rechtsstreit nun zu entscheiden, nahezu 7 Monate zur Verfügung gestanden.
Sie hat damit in ausreichendem Maße Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung
zu äußern. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt mit der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung des Rechtsstreits am 06.05.2024 damit nicht vor.
2.
Die Berufung des Beklagten ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
Dies gilt auch, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus der im Berufungsverfahren
verwendeten Signatur "M1" glaubt, ableiten zu können, es habe nicht die Person dieses Namens
die Berufung für den Beklagten eingelegt, weil die Mitarbeiterin in der Vergangenheit bei einer
anderen Behörde des Landes den Namenszug "M2" verwendet habe. Es bestehen zur
Überzeugung des Senats keine Bedenken an einer frist- und formgerechten Berufungseinlegung
durch den Beklagten. Gem. § 65a SGG muss das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein solcher sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGG der
Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des §
65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGG gilt das besondere einheitliche Behördenpostfach, dessen sich hier
der Beklagte bedient hat. Für die einfache Signatur genügt wiederum die Namensnennung,
wobei der Nachname ausreicht (Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand:
05.05.2023, § 65a Rn. 29). Ausweislich des Prüfvermerks vom 22.03.2022 erfolgte die
Übermittlung der Berufung auf einem sicheren Übermittlungsweg ("Sicherer Übermittlungsweg
aus einem besonderen Behördenpostfach"). Das Schreiben war auch mit dem Nachnamen der
zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten signiert ("M1").
Soweit die Klägerin eine wirksame Übermittlung der Berufung unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.06.2020 (10 AZN 53/20, juris) in
Zweifel zieht, der sich das Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile angeschlossen hat (BSG,
Beschluss vom 16.02.2022, B 5 R 198/21 B, juris), wonach ein elektronisches Dokument, das
aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht worden ist, wenn die das Dokument signierende und somit
verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, geht dieses
Vorbringen vorliegend ins Leere. Denn die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten, die die
Berufungseinlegung signiert hat - und die regelmäßig in Berufungsverfahren des Beklagten vor
dem Senat auftritt und sowohl in den dortigen Terminen wie auch in den Briefköpfen sämtlicher
dem Senat bekannt gewordenen Schreiben mit dem Namenszug "M1" firmiert - hat nach ihren
Angaben im Schriftsatz vom 18.04.2023 selbst die Übermittlung auf dem sicheren
Übermittlungsweg vorgenommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dem Senat
Anlass zum Zweifel an dieser Aussage geben würden. Soweit die Mitarbeiterin des Beklagten
während ihrer früheren Tätigkeit in einer anderen Abteilung des Regierungspräsidiums, wohl
dem für Planfeststellung zuständigen Referat, ihren vollständig ausgeschriebenen und zusätzlich
noch mit einem Akzentzeichen versehenen Namen verwendet hat ("M2"), während sie nun in
ihrem gegenwärtigen Tätigkeitsfeld beim Landesversorgungsamt durchgehend nur noch als
Namen "M1" verwendet, liegt dies in ihrer persönlichen Gestaltungsfreiheit und besitzt keine
Relevanz für die Wirksamkeit der unter diesem Namen vorgenommenen Erklärungen.
3.
Die Berufung ist auch begründet.
Streitgegenständlich ist das Urteil des SG vom 06.10.2021, mit welchem dieses den Bescheid
vom 29.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 abgeändert und den
Beklagten verurteilt hat, einen GdB von 50 seit 07.05.2020 festzustellen.
a)
Es liegt zunächst kein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG vor. Nach dieser Norm sind im
Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein bei
Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn
Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich
niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben
worden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
27.04.1993, GmS-OGB 1/92, juris). Die Kammervorsitzende des SG hat das in der mündlichen
Verhandlung vom 06.10.2021 verkündete Urteil schriftlich mit Tatbestand und
Entscheidungsgründen versehen am 24.02.2022 und damit noch nicht ganz 5 Monate nach
Verkündung an die Geschäftsstelle übergeben.
b)
Die Berufung ist aber begründet, weil der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum seit
07.05.2020 kein GdB von wenigstens 50, mithin die Schwerbehinderteneigenschaft, zusteht.
Vielmehr ist der Gesamt-GdB in den angefochtenen Entscheidungen des Beklagten mit 40
jedenfalls nicht zu niedrig bewertet. Das SG ist in seinem Urteil zu Unrecht - unter anderem in
doppelter Berücksichtigung des GdB für die Schlafapnoe - zu einem Gesamt-GdB von 50
gelangt. Das Urteil war daher auf die Berufung des Beklagten hin aufzuheben.
c)
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder
vermindert. Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine
zutreffende Bewertung zu ersetzen. Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits nicht
zum so genannten Verfügungssatz des Bescheides gehören, zugrunde gelegten GdB-Sätze
erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG, Beschluss vom 17.04.2013, B 9 SB 69/12 B, juris).
Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich)
angesetzte Einzel- oder Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen. Ob eine
wesentliche Änderung eingetreten ist, muss damit durch einen Vergleich des gegenwärtigen
Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt werden.
Für die Ermittlung des GdB gilt folgendes: Rechtsgrundlage für die GdB-Feststellung ist § 2 Abs.
1 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Nach § 2
Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegt eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Aus dieser
Definition folgt, dass für die Feststellung einer Behinderung sowie die Einschätzung ihres
Schweregrades nicht das Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die Funktionsstörungen ankommt, die
durch einen regelwidrigen Zustand verursacht werden. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf
Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt
der Antragstellung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden
nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß §
152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX ist eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.
Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die
Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im
Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein
Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5 SGB IX, dass - soweit noch keine
Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf
Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist
für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und §
35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom
01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124),
28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom
23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter
anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne
des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die
Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte
Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von
Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der
Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung
der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer
Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem 1. Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen
nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung
bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem 2. Schritt sind diese dann den in den VG
genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem 3.
Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen
der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich
verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12
R, juris). Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel
von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d, von
Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der
Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach vielfach nicht gerechtfertigt,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Außerdem sind
nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen
zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.
Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die
Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung
ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die rechtlichen
Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 152
Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB IX; danach sind insbesondere die Auswirkungen nicht nur
vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
maßgebend (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris).
d)
Nach diesen Maßstäben ist der Gesamt-GdB bei der Klägerin auch für die Zeit ab 07.05.2020
nicht mit einem GdB von 50 zu bemessen.
(1.)
Der GdB für das Funktionssystem "Atmung" (vergleiche hierzu VG, Teil A, Nr. 2 Buchst. e)
beträgt 20.
aa)
Bei der Klägerin liegt zum einen ein Schlafapnoe-Syndrom vor. Ein Schlafapnoe-Syndrom ohne
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist mit einem GdB von 0 bis
10, mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem GdB von 20
und bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung mit einem GdB von 50 zu bewerten.
Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor
pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen (VG, Teil B, Nr. 8.7). Ausweislich der
sachverständigen Zeugenaussage des S1 ist die Schlafapnoe der Klägerin maskenpflichtig und
ist durch die im Schlaflabor eingeleitete Überdruckbeatmung (cPAP-Maskenbeatmung) eine
Normalisierung der nächtlichen Atempausen und insgesamt eine Verbesserung eingetreten. Es
handelt sich demgemäß bei dem Schlafapnoe-Syndrom unter Therapie um eine nur noch
leichtgradige Gesundheitsstörung, die entsprechend den Vorgaben der VG mit einem GdB von
20 zu bewerten ist, so zu Recht der versorgungsärztliche Dienst in den im Klage- und
Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen, zuletzt G1.
Soweit die Klägerin mit teils dramatischen Beschreibungen ("sehe aus wie eine Schwester von
Hannibal Lecter") die Schwierigkeiten mit dem Gebrauch der Maske thematisiert, handelt es sich
im Wesentlichen um Beeinträchtigungen, wie sie wohl regelhaft mit einer Maskenbeatmung
einhergehen dürften und wie sie in der Einschätzung des GdB in den VG bereits berücksichtigt
sind. So stört sich die Klägerin daran, dass die Plastikbänder, mit welchen die Maske am Kopf
befestigt wird, am Hinterkopf schaben und ihre Frisur beeinträchtigen würden. Auch würden die
Haltebänder Abdrücke hinterlassen und zusätzlich kleine Pickel an ihren Wangen hervorrufen.
Das mitunter bemüht wirkende Beanstanden eher nebensächlicher Effekte ist, so R2, Ausdruck
der histrionischen Persönlichkeitsstruktur, aufgrund derer die Klägerin sowohl bei der
Wahrnehmung ihrer Beschwerden als auch bei der expansiven Beschwerdeschilderung zu
Übertreibungen neigt. Bei der Klägerin liegen keine zusätzlich zu berücksichtigende
Folgeerscheinungen oder Komplikationen vor; schon gar nicht ist die Überdruckbeatmung nicht
durchführbar.
bb)
Das bei der Klägerin hinzutretende allergische Bronchialasthma führt entgegen der Auffassung
des SG zu keiner Erhöhung des GdB für das Funktionssystem "Atmung". Der T1, der mit S1 in
einer Praxis praktiziert und die Klägerin zuvor behandelt hat, hat in seinen Berichten in den
Jahren 2018 und 2019 über eine nicht zuordenbare Hustensymptomatik bei unauffälligem MRT
und normalem Lungenfunktionsbefund berichtet und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Husten
vom Schlafapnoe-Syndrom aggraviert wird. Mit Aufnahme der Behandlung des
Schlafapnoe-Syndroms mit Überdruckbehandlung finden sich folgerichtig in den nachfolgenden
Berichten keine anamnestischen Angaben mehr über dauerhafte Hustensymptomatiken, worauf
G1 zutreffend hingewiesen hat, und was im Widerspruch zu den wortreichen Ausführungen der
Klägerin zu ihrer angeblichen Stigmatisierung in öffentlichen Räumen aufgrund der
Hustensymptomatik steht. Auch im Reha-Entlassbericht aus dem Frühjahr 2022 findet sich
hierzu nichts. Die R2 hat darauf hingewiesen, dass auch sie in der zweistündigen
Untersuchungssituation weder asthmatische Beschwerden noch Husten beobachten konnte. Die
Klägerin selbst hat der Sachverständigen gegenüber berichtet, der Reizhusten habe sich nach
Meidung von Ramipril - Reizhusten ist eine bekannte Nebenwirkung des Medikaments, so die
Sachverständige - komplett zurückgebildet. Damit kommt unter Berücksichtigung der Vorgaben
in den VG, Teil B, Nr. 8.5 für das Bronchialasthma kein GdB von 20 in Betracht, weshalb dem
vom SG angenommenen GdB von dann 30 für das Funktionssystem "Atmung" von vornherein
der Boden entzogen ist, so im Ergebnis auch G1.
cc)
Ohnedies ist die Argumentation des SG, mit welchem dieses einen GdB von 30 für das
Funktionssystem "Atmung" begründet, nicht nachvollziehbar. So erachtet das SG, insoweit
zutreffend, die Bewertung des Bronchialasthmas mit einem GdB von 20 für grenzwertig hoch
("höchstens"). Dessen ungeachtet soll zusammen mit dem Einzel-GdB von 20 für das
Schlafapnoe-Syndrom ein GdB von dann 30 gerechtfertigt sein, mit anderen Worten: eine
definitionsgemäß nur leichte Funktionsbeeinträchtigung (vergleiche VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d
ee), bei der von vornherein schon vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, wird durch eine allenfalls leichte
Funktionsbeeinträchtigung zu einer Funktionsbeeinträchtigung mittleren Ausmaßes - diese
Einschätzung des SG ist mit den Vorgaben zur Bildung eines Gesamt-GdB nicht vereinbar.
Davon abgesehen kann ein zusammenfassender GdB von 30 für das Funktionssystem "Atmung"
selbst bei einem angenommenen, ausgefüllten GdB von 20 für das Bronchialasthma nicht
begründet werden, da zusätzlich zu dem behandlungsbedürftigen, aber gut maskentherapierten
Schlafapnoe-Syndrom weder eine relevante Lungenfunktionseinschränkung noch relevante
asthmatische Beschwerden zu berücksichtigen sind, so G1.
(2.)
Die Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
aa)
Gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 sind Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung
oder Instabilität mit einem Einzel-GdB von 0, solche mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit
einem Einzel-GdB von 10, solche mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 30, solche mit
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in 2 Wirbelsäulenabschnitten mit einem
Einzel-GdB von 30 bis 40 und solche mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung
großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei
Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach
Cobb]) mit einem Einzel-GdB von 50 bis 70 zu bewerten. Anhaltende Funktionsstörungen infolge
Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden
Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B.
Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen
Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z.B.
Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Nach diesen Maßgaben ist die Wirbelsäulenerkrankung mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten. So wurde bereits im Rahmen eines Reha-Aufenthalts im Reha-Zentrum S2 2018 eine
freie Beweglichkeit der Wirbelsäule festgehalten. K4 hat in seiner sachverständigen
Zeugenaussage eine chronische Lumbalgie diagnostiziert und im beigefügten Befundbericht
über eine nicht bewegungseingeschränkte Wirbelsäule berichtet. Hinsichtlich der von der
Klägerin beklagten Wirbelsäulenschmerzen hat sich unter seiner Schmerztherapie eine
Verbesserung innerhalb kurzer Zeit (6 Wochen) eingestellt.
Im Reha-Entlassbericht des Reha-Zentrums S2 vom März 2022 wurde bei Diagnose eines
chronisch-degenerativen Zervikal- und Lumbalsyndroms im Abschlussbefund der gesamte
Untersuchungsgang als flüssig und unauffällig bezeichnet. Es bestand keine Stand- und
Gangunsicherheit. Die im Abschlussbericht erhobenen Funktionswerte für die Wirbelsäule sind
teilweise sogar optimal und lassen jedenfalls keine Einschränkungen erkennen, die über das
altersentsprechende Maß hinausgehen:
Halswirbelsäulenbeweglichkeit:
Klägerin
Normwerte
Vor-/Rückneigung
50/0/70 Grad
40-50/0/50-70 Grad
Seitneigung rechts/links
35/0/40 Grad
30-40/0/30-40 Grad
Rotation rechts/links
60/0/80 Grad
60-80/0/60-80 Grad
Brustwirbelsäulen-/Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit:
Klägerin
Normwerte
Seitneigen rechts/links
30/0/30 Grad
30-40/0/30-40 Grad
Drehen im Sitzen rechts/links
55/0/50 Grad
30-50/0/30-50 Grad
Finger-Boden-Abstand
5 cm
Aus dem Bericht des Reha-Zentrums S2 geht damit hervor, dass zwar ein
chronisch-rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom besteht, die objektivierbare
Beweglichkeit der Wirbelsäule dabei, wenn überhaupt, nur gering eingeschränkt ist, so H1.
Auch die als sachverständige Zeugen durch den Senat vernommenen H2 und B4 habe diese
Einschätzung bestätigt. H2 hat im Juni 2023 über einen Druckschmerz über den Dornfortsätzen
der unteren Lendenwirbelsäule mit Punktum maximum über den Facettengelenken L5/51 links
sowie der ISG-Fuge links berichtet. Er hat eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit
Finger-Boden-Abstand von 0 cm (!), ohne neurologischen Ausfälle und eine freie Bewegung
beider Hüften und Kniegelenke bei beidseits negativem Lasegue festgestellt. Die von ihm
veranlasste Röntgenuntersuchung hat eine Skoliose der Lendenwirbelsäule sowie eine
Verringerung des Zwischenwirbelraums L5/S1 gezeigt. B4 hat gleichfalls keinen relevanten
Befund erhoben.
Es liegen somit keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen vor, die die Annahme
wenigstens mittelgradiger funktionellen Einschränkungen rechtfertigen könnten. Aber auch die
wohl vom Beklagten vertretene Annahme, bei der Klägerin würden mittelgradige funktionelle
Einschränkungen mit einem GdB von 20 in Gestalt von häufig rezidivierenden und über Tage
andauernden Wirbelsäulensyndromen oder Nervenwurzelreizerscheinungen vorliegen, ist nicht
vertretbar; solche sind nicht nachgewiesen. Nervenwurzelreizerscheinungen wurden von den
behandelnden Ärzten ausgeschlossen. Aber auch rezidivierende und über Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome lassen sich den vorliegenden ärztlichen Bekundungen nicht entnehmen.
Dabei sind wiederum die Feststellungen der R2 zu berücksichtigen, wonach die Klägerin
persönlichkeitsimmanent sowohl bei der Wahrnehmung ihrer Beschwerden als auch bei der
Beschwerdeschilderung zu Übertreibungen neigt. So hat die Sachverständige den von der
Klägerin vermittelten Leidensdruck (auch) bezüglich der Wirbelsäule als nicht sehr authentisch
beschrieben; auffallend war auch, dass die Klägerin, obgleich die Wirbelsäulenproblematik nach
ihren anamnestischen Angaben ein so großes Gewicht besitze, diese Schmerzen in ihrer sehr
umfangreichen Darstellung gegenüber der Sachverständige zunächst gar nicht angesprochen
hat und erst am Ende des Gesprächs mit einer wenig nachvollziehbaren Episode von
hervorgehobenen Suizidwünschen thematisiert hat. Auch hat die Klägerin gegenüber der
Sachverständigen über ein ausgesprochen anspruchsvolles tägliches Sportprogramm berichtet.
Eine Bewertung der Wirbelsäulenproblematik mit einem Einzel-GdB von 20, wie von dem
Beklagten vorgeschlagen, ist daher nicht sachgerecht; die nachgewiesenen
Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen nur einen Einzel-GdB von 10.
bb)
Soweit der Prozessbevollmächtigte sinngemäß weitere Ermittlungen im Hinblick auf im Mai und
im Juli 2024 geplante Untersuchungen der Wirbelsäule mittels MRT und - erstmalig in der
mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf eine neu aufgenommene Behandlung beim B2 in R1
beantragt hat, besteht kein Anlass, diese Untersuchungen abzuwarten bzw. B2 als
sachverständigen Zeugen zu befragen. Maßgeblich für die Bewertung des GdB für die
Lendenwirbelsäule sind nicht so sehr bildgebende Verfahren, sondern primär das Ausmaß der
Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte (VG, Teil B, Nr. 18.9). Eine Verschlechterung gegenüber
den im Rahmen der Behandlung durch H2 2023 diesbezüglich erhobenen Befunde hat die
Klägerin indes nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat vielmehr die Verschlechterung der
Wirbelsäulenerkrankung bereits 2023 vorgetragen, woraufhin der Senat den H2 und den B4 als
sachverständige Zeugen vernommen hat. Diese haben aber keine Verschlimmerung, sondern
vielmehr eine weitere Besserung festgestellt ( H2), bzw. konnten schon keine Behinderung
feststellen (B4). Weder hat die Klägerin vorgetragen, es sei nun aktuell eine weitere
Verschlechterung gegenüber dem von H2 und B4 (wie auch der Sachverständigen) 2023
erhobenen Befund eingetreten, noch hat sie irgendwelche Befundunterlagen, Atteste oder
sonstige medizinische Unterlagen, beispielsweise des B2, vorgelegt, denen sich eine solche
Verschlechterung auch nur ansatzweise entnehmen ließe. Es war deshalb keine Vernehmung
des B2 als sachverständigen Zeuge geboten. Auch erfolgte die Verordnung der
MRT-Untersuchung durch den behandelnden Hausarzt nach Angaben der Klägerin, um "im
Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG" das Gutachten nach § 109 SGG der R2
beurteilen zu können. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Hausarzt der Klägerin
vergleichsweise knappe Ressourcen des Gesundheitswesens zur kritischen Prüfung eines
seitens der Klägerin veranlassten Gutachtens zur Erlangung eines höheren GdB einsetzt. Bei
fehlendem Vorbringen der Klägerin zu einer neuerlichen Verschlechterung der
Wirbelsäulenerkrankung mögen diese Aufnahmen zur Feststellung der Ursächlichkeit der
Erkrankung bzw. zum Ausschluss von bestimmten Ursachen einen Beitrag leisten; für die sich
im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind sie indes unerheblich.
(3.)
Bei der Klägerin ist, wie sich dem Entlassbericht des Reha-Zentrums S2 entnehmen lässt, das
Krankheitsbild einer Osteoporose (verminderte Knochenqualität) festgestellt worden. Empfohlen
werden eine Basistherapie und eine Kontrolle in 2 Jahren. Die Klägerin hat keine relevanten
Beschwerden durch diese Erkrankung.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z.B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen
Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdB vor allem von
der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig (VG, Teil B, Nr. 18.1). Eine
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts
rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB. Bei fehlenden Funktionsbeeinträchtigungen und
Schmerzen für die Osteoporose ist vorliegend kein GdB zu vergeben, so H1.
(4.)
Für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" kommt kein höherer GdB als 10 in
Betracht.
aa)
Die Klägerin ist an einer Depression, derzeit leichte depressive Episode, erkrankt, die mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist.
Gemäß den VG, Teil B, Nr. 3.7 sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit
einem Einzel-GdB von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere
Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB
von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von
80 bis 100 zu bewerten.
Gestützt auf die Berichte des G2 vom April 2020 gegenüber dem Beklagten über seine
ambulante psychotherapeutische Behandlung und die Stellungnahme des K2 über eine
depressive Erkrankung, wobei eine Tagesmüdigkeit im Vordergrund stehe, und unter
Berücksichtigung, dass weder eine nervenärztliche Behandlung noch eine medikamentöse
Therapie stattfindet, hat das SG in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des
versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten einen GdB von 20, entsprechend einer leichteren
psychischen Störung, angenommen. Dem widerspricht allerdings, dass während des
Reha-Aufenthalts im Reha-Zentrum S2 2022 kein auffälliger psychischer Befund erhoben und
deshalb auf Therapien wegen psychischen Beeinträchtigungen verzichtet wurde. Folgerichtig
enthält der Reha-Entlassbericht auch keine Diagnosen auf nervenärztlichem Gebiet.
Die auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin beauftragte R2 hat bei der Klägerin
dementsprechend auch nur eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, wobei sie die
subjektiv empfundene Schwere dieser Erkrankung angesichts einer nicht ausgeschöpften
Therapie nicht nachvollziehen konnte. Angesichts des von der Sachverständigen erhobenen
Befunds unter sorgfältiger Auswertung der Aktenlage ist auch der Senat überzeugt, dass bei der
Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls eine leichtgradige depressive Episode,
die, so die Sachverständige, nur einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigen kann, vorliegt. Die
Sachverständige hat die Klägerin insgesamt kaum bedrückt und phasenweise beschwingt
gesehen; die affektive Schwingungsfähigkeit war dabei nicht wesentlich reduziert. Auch der
Antrieb zeigte sich nicht wesentlich reduziert, ein strukturierter Tagesablauf wird
aufrechterhalten. Die Klägerin hat zwar über eine vorzeitige Erschöpfung und reduzierte
Ausdauer berichtet. Es ließ sich aber kein sozialer Rückzug feststellen und spontane Aktivitäten
sind der Klägerin weiterhin möglich. Auch liegt kein wesentlicher Interessenverlust bzw. eine
Aufgabe von Hobbys vor. Die Summe der geschilderten Beeinträchtigungen reicht bei erhaltener
Arbeitsfähigkeit, aktiver Freizeitgestaltung, Fahrtauglichkeit und eigenfinanzierten Heilversuchen
(private Psychotherapiestunden, da die Krankenkasse diese nicht mehr genehmigt, Osteopathie,
Vermeidung von Facharztbehandlung und stattdessen Eigenmedikation, wissentliche
Überdosierung von Analgetika) sowie einem sehr aktiven Sportprogramm nicht aus, aus den
Einzelwerten eine mehr als nur leicht behindernde Gesundheitsstörung zu machen, so die
Sachverständige. Von Seiten der Persönlichkeitsstruktur zeigte sich eine Neigung zur passiven
Aggression über Vorwürflichkeiten, verbal deutlich expansiv bis logorrhoeisch, mit wenig
Selbstreflexion. Zusammenfassend hat die Sachverständige eine leichtgradig gereizt-depressive
Symptomatik und eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt und eine stärker
behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
sicher ausgeschlossen.
bb)
Bei der Klägerin liegt weiterhin ein migräneartiger Kopfschmerz vor, der gleichfalls mit einem
GdB von 10 zu bewerten ist.
Die echte Migräne ist gemäß den VG, Teil B, Nr. 2.3 je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle
und Ausprägung der Begleiterscheinungen zu bewerten. Dabei ist eine leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10, eine mittelgradige
Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) mit einem
Einzel-GdB von 20 bis 40 und eine schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark
ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) mit einem
Einzel-GdB von 50 bis 60 zu bewerten.
Eine Therapie oder fachärztliche Untersuchungen der Kopfschmerzen sind bislang nicht erfolgt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ein Migränetagebuch vorgelegt, aus welchem sich
Anfälle alle 3 Wochen ergeben. Allerdings ist, so die R2, zu berücksichtigen, dass zugleich ein
ausgeprägter Schmerzmittelabusus besteht, der bereits zu analgetikainduzierten
Kopfschmerzen geführt hat. Solche analgetikainduzierte Kopfschmerzen können aber auch zu
migräneartigen Kopfschmerzen führen. Insofern sind die aktuell angegebenen Kopfschmerzen
nicht alleine der vorbekannten, sei dem Jugendalter beklagten Migräne zuzuschreiben. Denn
eine Migräne wird im Alter deutlich besser. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Auslösung der
Symptome - jedenfalls zumindest teilweise - aktiv durch eine nicht geeignete Eigenmedikation
und ohne fachärztliche Behandlung erfolgt. Die Frequenz von echten Migränekopfschmerzen,
die von der Klägerin gegenüber der Sachverständigen mit 0- bis 4-mal im Monat angegeben
wurde, lässt sich wegen der Überlagerung mit diesem analgetikaindizierten Kopfschmerz nicht
sicher einschätzen. Hinzu treten die histrionischen Züge der Klägerin, die zu einer Übertreibung
bei der Wahrnehmung der Beschwerden wie auch deren Schilderung führen, so die
Sachverständige. Vor diesem Hintergrund ist allenfalls eine leichte Verlaufsform einer echten
Migräne nachgewiesen und ist mit der Sachverständigen ein Einzel-GdB von maximal 10 in
Ansatz zu bringen. Da die analgetikainduzierten Kopfschmerzen wiederum durch einen
eigenverantwortlichen Schmerzmittelabusus ausgelöst bzw. unterhalten werden, kann
diesbezüglich nicht von einer Erkrankung gesprochen werden, für die ein GdB in Ansatz zu
bringen wäre, so zu Recht die Sachverständige.
cc)
Soweit die Sachverständige aus den beiden GdB von 10 für die Psyche und die
migränebedingten Kopfschmerzen einen GdB von 20 für das Funktionssystem "Gehirn
einschließlich Psyche" (unter Einschluss des Karpaltunnel-Syndroms, welches keinen GdB von
wenigstens 10 erreicht und nicht diesem Funktionssystem zuzurechnen ist) bildet, ist dies nicht
überzeugend. Auch wenn, so die Sachverständige, keine Überlappung zwischen der
leichtgradigen depressiven Episode und der Migräne besteht, ergibt sich hieraus nicht ohne
weitere Begründung, dass bei 2 definitionsgemäß leichten Gesundheitsstörungen mit einem
GdB von jeweils 10, die grundsätzlich nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, bereits die Voraussetzungen für
eine leichte Funktionsstörung mit einem GdB von 20 vorliegen. Eine Bewertung des
Funktionssystems mit einem Einzel-GdB von 10 trägt den nach den Feststellungen der
Sachverständigen nur leichten Gesundheitsstörungen ausreichend Rechnung.
(5.)
Das Karpaltunnel-Syndrom erreicht nicht das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung, die
einen Einzel-GdB von wenigstens 10 rechtfertigen könnte, so die R2. Es handelt sich um ein
geringfügiges, rein sensibles und unter konservativer Therapie gebessertes
Karpaltunnelsyndrom rechts mit nächtlichen Kribbelmissempfindungen ohne Hinweise auf
motorische Beteiligung, welches nach zutreffender Einschätzung der Sachverständigen mit
einem GdB von unter 10 zu bewerten ist.
(6.)
Die Lichen ruber-Erkrankung ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.
aa)
Das Lichen ruber planus, hierbei handelt es sich um eine chronische, entzündliche
Autoimmunerkrankung der Haut und der Schleimhäute, wird in den VG nicht ausdrücklich
erwähnt. Sachgerecht ist eine Bewertung analog den Vorgaben für Ekzeme. Die VG sehen in
Teil B, Nr. 17.1 für Kontaktekzemen bei einer geringen Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr
für wenige Wochen auftretend einen GdB von 0 bis 10 und ansonsten von 20 bis 30 vor. Bei
einem atopischem Ekzem ist bei einer geringen, auf die Prädilektionsstellen begrenzten
Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend ein GdB von 0 bis 10 und bei
länger dauerndem Bestehen von 20 bis 30 vorgesehen. Bei länger dauerndem Bestehen mit
generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall, beträgt der GdB 40 und mit
klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr
50. Generell ist bei der Beurteilung des GdB von Hautkrankheiten Art, Ausdehnung, Sitz,
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen,
unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie
die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen (VG, Teil B, Nr. 17).
P1 hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem SG über eine Lichen ruber-Erkrankung bei der
Klägerin berichtet. Er hat einzelne Erytheme (Rötungen) mit lichenoiden Papeln (Erhebungen
unterhalb von 1 cm), über den Körper verteilt, befundet. Es liegt ein stabiler Zustand vor. Im
Erörterungstermin vor dem Berichterstatter konnten bei der Klägerin Rötungen und aufgekratzte
Stellen auf dem linken Unterschenkel festgestellt werden; im Gesicht und im Hand-/Armbereich
zeigten sich vereinzelte Spuren früherer Entzündungsherde bzw. von kleinen Bläschen, die
gerade im Entstehen waren. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer kursorischen
körperlichen Befundung einen krustig belegten Ausschlag an der linken Schienbeinkante
festgestellt.
Angesichts dessen liegt nicht mehr nur ein geringer Befall für wenige Wochen im Jahr vor und ist
ein Bewertungsrahmen von 20 bis 30 eröffnet. Innerhalb dieses Bewertungsrahmens ist aber zu
berücksichtigen, dass kein ausgedehnter und auch kein stark beeinträchtigender lokaler Befall
vorliegt, weshalb mit einem GdB von 20 die Funktionsbeeinträchtigung angemessen abgebildet
ist, so B1. Soweit die Klägerin geltend macht, sie empfinde ihre Erkrankung entstellend und sie
sei im Zusammenhang mit der Affenpockenerkrankung deswegen in Schwimmbädern
angepöbelt worden, zeigen sich auch hier die von der Sachverständigen beschriebenen
ausgeprägten histrionischen Züge der Klägerin. Wie die Sachverständige festgestellt hat, zeigt
sich die Klägerin entgegen ihrer ersichtlich übertriebenen Beschwerdeschilderung nicht bedrückt
und ist auch ihre Neigung zur passiven Aggression bis hin zu Vorwürfen über Ausgrenzung
durch Mitmenschen Teil dieser Persönlichkeit. Der bemühte Zusammenhang mit der vor 2
Jahren kurzzeitig diskutierten Gefahr einer Affenpockenepidemie wirkt wiederum abwegig.
bb)
Den erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der P2, in B3,
lehnt der Senat ab. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
die Klägerin würde P2 erstmalig am 26.09.2024 für eine Venenuntersuchung aufsuchen. Über
eine angeblich nicht heilende Wunde gibt es keinerlei (ärztlichen) Zeugnisse über die
Behauptung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hinaus. Die
Sachverständige hat wie dargestellt im September 2023 einen krustig belegten Ausschlag an der
linken Schienbeinkante festgestellt. P1, der behandelnde Hautarzt, hat über keinen auffälligen
Befund am linken Unterschenkel berichtet. Für eine zwischenzeitliche Verschlechterung, und
insbesondere das Auftreten einer Wundheilungsstörung, gibt es keine Anhaltspunkte; eine
solche Verschlechterung wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Es wäre im Übrigen zu
erwarten gewesen, dass die Klägerin, die sich in einer sehr engmaschigen und umfassenden
medizinischen Betreuung befindet bzw. eine solche einfordert, beim Auftreten einer solchen
erheblichen Erkrankung sich bereits in (fach)-ärztliche Behandlung begeben hätte.
(7.)
Bei der Klägerin liegt daneben noch eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit chronischer Magenschleimhautentzündung und Ösophagusgleitbruch vor, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten ist, so B1.
(8.)
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung
behauptet hat, diese würde unter einer ausgeprägten Anosmie (Verlust des Geruchs sind)
leiden, kann sich der Senat vom Vorliegen einer solchen Funktionsbeeinträchtigung nicht
überzeugen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bereits seit langer Zeit unter diesem Geruchsverlust zu leiden.
Dessen ungeachtet haben weder der langjährige K2 in der sehr ausführlichen Auflistung von
Diagnosen in seiner sachverständigen Zeugenaussage noch die sonstigen, von der Klägerin
benannten und vom SG bzw. dem Senat als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte über
eine solche Erkrankung berichtet. Über diese Problematik hat die Klägerin auch nicht in der
ausführlichen Anamnese bei der Aufnahme im Reha-Zentrum S2 im Frühjahr 2022 berichtet; es
findet sich auch keine entsprechende Diagnose oder auch nur Erwähnung im
Reha-Entlassungsbericht. Auch gegenüber der R2 hat die Klägerin in ihrer außerordentlich
detailreichen und ausführlichen Beschwerdeschilderung (so R2) die Anosmie noch nicht mal
erwähnt. Dies muss umso mehr verwundern, als die Klägerin bei der erstmaligen
Geltendmachung dieser Erkrankung im Rahmen ihres Verlegungsantrags vom Mai 2024
schriftsätzlich vortragen hat lassen, "dass sie tagtäglich alle Speisen von ihrem Partner
"geruchs-kontrollieren" lassen muß, um sich nicht versehentlich zu vergiften. Schließlich hatte
die Klägerin schon ua mehrfach frischen (!) Fisch zubereitet, den der Ehemann schon bei der
Heimkehr an der Tür am Geruch als 'absolut verfault" erkannte und sogar deutlichen Brechreiz
verspürte, die Klägerin jedoch nicht nicht einmal ahnte, dass der Fisch schon verdorben war".
Angesichts einer solchen ausgeprägten Beeinträchtigung wäre, ungeachtet der gleichermaßen
ausgeprägten Neigung zur Beschwerdeschilderung bis hin zur Beschwerdeübertreibung (so die
Sachverständige), zu erwarten gewesen, dass die Klägerin diese Beeinträchtigung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt gegenüber Ärzten oder zumindest zuletzt gegenüber der
Sachverständigen thematisiert hätte. Tatsächlich aber hat die Sachverständige im Rahmen der
Begutachtung einen unauffälligen Befund hinsichtlich des Riechvermögens für aromatische
Substanzen erhoben. Angesichts dessen ist der Senat überzeugt, dass der behauptete
Geruchsverlust bei der Klägerin tatsächlich nicht vorliegt.
Einer Vernehmung des K3 als sachverständigen Zeugen bedarf es daher nicht. Ohnedies ist
völlig unklar, ob und wann K3 die Klägerin untersucht hat. Auffällig ist, dass ein vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenes "ärztliches Attest" des K3,
angeblich vom 25.04.2024, weder, wie angekündigt, mit dem Verlegungsantrag vom 03.05.2024
noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Entscheidend aber ist, dass die
Sachverständige im Rahmen ihrer Begutachtung im Herbst 2023 einen laut Angaben der
Klägerin seit langer Zeit bestehenden totalen Geruchsverlust sicher ausgeschlossen hat, ohne
dass es an dieser Feststellung der Sachverständigen irgendwelche begründete Zweifel geben
würde.
Ohne dass es danach noch darauf ankommen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der völlige
Verlust des Richtvermögens nur bei einer damit verbundenen Beeinträchtigung der
Geschmackswahrnehmung einen Einzel-GdB von 15 rechtfertigen kann (VG, Teil B, Nr. 6.3).
Eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns hat die Klägerin indes nicht vorgebracht. Vielmehr
hat die Klägerin gegenüber Sachverständigen beklagt, dass sie wegen ihres Sodbrennens
eigentlich auf magenschonende Ernährung umsteigen sollte, was ihr aber geschmacklich nicht
behage: "nur gedämpftes Gemüse ohne Salz macht mich auf Dauer nicht glücklich". Bei der in
den VG, Teil B, Nr. 6.3 vorausgesetzten starken Beeinträchtigung der
Geschmackswahrnehmung sollte indes eine magenschonende, auf Gewürze etc. verzichtende
Ernährung keine Probleme bereiten.
(9.)
Den erstmalig im Verlegungsantrag vom 03.05.2024 gestellten und in der mündlichen
Verhandlung ohne weitere Präzisierung oder Begründung wiederholten Antrag auf "Ladung der
Gutachterin, R2, zur Befragung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Ausräumen
einer Vielzahl von Unstimmigkeiten und Mißverständnissen im Gutachten v 02 10.2023" lehnt
der Senat ab.
aa)
Die Beteiligten haben aus § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 397, 402,
411 ZPO das Recht, Sachverständigen sachdienliche Fragen zu stellen. Zu diesem Zweck
können sie grundsätzlich die Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung
zur Erläuterung des erstellten schriftlichen Gutachtens beantragen. Das Fragerecht an den
Sachverständigen nach § 116 Satz 2 SGG dient dabei in erster Linie nicht der Aufklärung des
Sachverhalts; vielmehr umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die
Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom
06.03.2013, 2 BvR 2918/12, juris); dies gilt auch dann, wenn der betreffende Sachverständige
wie hier ein Gutachten nach § 109 SGG erstellt hat (BSG, Beschluss vom 15.09.2015, B 13 R
201/15 B, juris). Gerade weil das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des
rechtlichen Gehörs dient, muss der Beteiligte aber alles getan haben, um die Anhörung des
Sachverständigen zu erreichen. Er muss einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt,
dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss
aufrechterhalten haben (BSG, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 28.09.2015, B 9 SB 41/15 B, juris).
Eine Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, der sein schriftliches Gutachten erstattet hat,
zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens kommt im sozialgerichtlichen Verfahren darüber
hinaus nur in bestimmten Fallkonstellationen in Betracht. Denn im Rahmen der
sozialmedizinischen Sachaufklärung kommt es in der Regel nicht alleine auf die medizinischen
Kenntnisse des Sachverständigen an, sondern die für die Entscheidung des konkreten Falles
relevanten Fragen lassen sich regelmäßig nur in Kenntnis und damit nach Auswertung der
Akten, ggf. der Auswertung von Ergebnissen bildgebender Verfahren und gegebenenfalls
entsprechender zusätzlicher Recherchen in Bezug auf besondere Fragestellungen beantworten.
Dies gilt speziell im Hinblick auf sich nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ergebende
Rückfragen, insbesondere bei erforderlichen Stellungnahmen auf Vorhalte des Gerichts oder der
Verfahrensbeteiligten in Bezug auf zu berücksichtigende Tatsachen, Erwägungen und/oder
Erläuterung von Argumentationsketten. Dementsprechend ist das BSG in ständiger
Rechtsprechung der Auffassung, dass der gerichtliche Sachverständige nur in bestimmten
Fällen vom Gericht zur Erläuterung seines Gutachtens in die mündliche Verhandlung geladen
werden muss. Dies ist vor allem dann der Fall (BSG, Beschluss vom 09.01.2006, B 1 KR 52/05
B, juris), wenn zuvor objektiv sachdienliche Fragen angekündigt worden sind bzw. zumindest ein
entsprechender Fragenkomplex konkret umschrieben worden ist, soweit der Sachverständige
die Fragen nicht bereits beantwortet hat oder (BSG, Beschluss vom 27.04.2006, B 7a AL 242/05
B, juris) wenn der Sachverhalt noch nicht zweifelsfrei geklärt ist und die bestehenden Zweifel
durch schriftliche Nachfragen nur unzulänglich geklärt werden können.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen
Verhandlung objektiv sachdienliche Fragen in den Raum gestellt oder zumindest einen
entsprechenden Fragenkomplex konkret umschrieben. Weder hat der Prozessbevollmächtigte
konkrete Einwendungen vorgebracht, noch aufgezeigt, welche Fragen an die Sachverständige
im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur weiteren Aufklärung hätten gerichtet werden sollen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 03.05.2024 behauptet hat, er habe in
jedem Schriftsatz seit Erhalt des Gutachtens darauf hingewiesen, dass selbiges zahlreiche
unzutreffende Feststellungen enthalte, die widerlegt werden sollten, erfüllt dies nicht die
vorstehenden Anforderungen. Tatsächlich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nämlich
in den Schriftsätzen vom 10.11.2023, vom 05.01.2024 und 06.03.2024 mitgeteilt, die Klägerin
prüfe eine Rücknahme der Berufung und außerdem erscheine das Gutachten der
Sachverständigen zumindest derzeit in Teilen widersprüchlich und fehlerhaft. Er hat aber diese
Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit weder benannt, geschweige denn ansatzweise näher
präzisiert. In den Schriftsätzen vom 05.01.2024 und vom 06.03.2024 hat der
Prozessbevollmächtigte selbst eingeräumt, die substantiierte Prüfung, ob und inwiefern
Widersprüche und Fehler im Gutachten zu einer anderen Bewertung der Einzel-GdB und des
Gesamt-GdB führen könnten, sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls leider noch
nicht abschließend erfolgt; auch dabei wurden die angeblichen Widersprüche und Fehler im
Gutachten nicht näher bezeichnet. Im Schriftsatz vom 26.04.2024 hat der
Prozessbevollmächtigte überhaupt keine Mängel des Gutachtens mehr beanstandet,
geschweige denn Fragen, Zweifel oder wenigstens Fragenkomplexe im Hinblick auf das
Gutachten umschrieben. Erstmalig im Schriftsatz vom 03.05.2024 hat der
Prozessbevollmächtigte dann den vorgenannten Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur
Befragung in der mündlichen Verhandlung, "insbesondere zum Ausräumen einer Vielzahl von
Unstimmigkeiten und Mißverständnissen im Gutachten", gestellt, die auszuräumenden
Unstimmigkeiten und Missverständnisse im Gutachten aber wiederum nicht benannt. Zuletzt hat
der Prozessbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung keine objektiv sachdienlichen
Fragen, die der Sachverständigen unterbreitet werden könnten, beschrieben. Er hat behauptet,
bei der Klägerin würde eine Anosmie vorliegen und hat einen Schmerzmittelmissbrauch der
Klägerin bestritten, ohne hierfür eine Begründung zu geben, oder sich mit den Darlegungen im
Gutachten und beispielsweise dem dort anhand der Angaben der Klägerin gegenüber der
Sachverständigen aufgezeigten Medikamentenkonsum auseinanderzusetzen. Irgendwelche
Fragenkomplexe oder gar konkrete Fragen an die Sachverständige seitens des
Prozessbevollmächtigten liegen damit bis zum heutigen Tage nicht vor.
bb)
Darüber hinaus war der Antrag, die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anzuhören,
auch verspätet. Seinen Obliegenheiten, alles getan zu haben, um eine Anhörung des
Sachverständigen zu erreichen, kommt ein Beteiligter dann nicht nach, wenn er den Antrag nicht
rechtzeitig gestellt hat. Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist regelmäßig nicht
mehr als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten
mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit
bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf
die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten (BSG, Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O.). Demnach
ist der am Nachmittag des 03.05.2024, einem Freitag, gestellte Antrag angesichts der
mündlichen Verhandlung am Montag den 06.05.2024 als verspätet abzulehnen. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass sich irgendwelche Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachten der
Sachverständigen erst einen Werktag vor der mündlichen Verhandlung gestellt haben - davon
abgesehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis heute keine Fragen bzw.
Fragenkomplexe umschrieben hat, obwohl dem Prozessbevollmächtigten das Gutachten bereits
mit Schriftsatz vom 19.10.2023 übermittelt worden ist und ihm somit über 6 Monate zur
Verfügung gestanden haben, um das Gutachten mit der Klägerin zu besprechen und konkrete
Einwendungen hiergegen zu erheben. Auch hat der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung
keine unerwartete Wendung genommen, weil beispielsweise bisher nicht erörterte, eventuell
entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aufgetaucht oder der Senat den Beteiligten mit einer
geänderten Rechtsauffassung gegenübergetreten wäre (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom
22.09.2009, B 2 U 182/09 B, juris).
(10.)
Ausgangspunkt für die Bildung des Gesamt-GdB sind die Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem "Atmung". Der dortige Einzel-GdB von 20 erhöht sich durch das Hinzutreten
des Einzel-GdB von 20 für die Lichen ruber-Erkrankung auf dann 30. Der Einzel-GdB von 10 für
die internistischen Leiden führt nicht zu einer Erhöhung des Ausmaßes der Behinderung.
Gleiches gilt für die weiteren Funktionsbehinderungen: sowohl aus dem Einzel-GdB von 10 für
die Wirbelsäulenerkrankung wie auch für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche"
lässt sich in Übereinstimmung mit Vorgaben zur Bildung des Gesamt-GdB keine Erhöhung auf
einen Gesamt-GdB von 40 und schon gar nicht auf den von der Klägerin angestrebten
Gesamt-GdB von 50 herleiten. Eine Berücksichtigung des - zur Überzeugung des Senats nicht
nachgewiesenen - Geruchsverlusts mit dem nach den VG vorgesehenen maximalen Einzel-GdB
von 15 würde demnach zu keinem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen; selbst dann nicht,
wenn man entgegen der Vorgaben der VG zur Bildung des Gesamt-GdB von einer wesentlichen
Zunahme der Funktionsbeeinträchtigungen ausgehen und den Einzel-GdB von 15 als erhöhend
berücksichtigen würde. Auch dann würde allenfalls ein Gesamt-GdB von 40, der seitens des
Beklagten indes bereits festgestellt worden ist, in Betracht kommen.
Dieses Ergebnis ist in jeder Hinsicht einleuchtend. Zur Überzeugung des Senats und in
Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den im Laufe des Verwaltungs- und
sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen und auch der
Einschätzung der R2 erreicht das Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen in keinem Fall einen Gesamt-GdB von 50. Dies ergibt auch der
nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung gebotene Vergleich der
Auswirkungen mit denjenigen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.
So ist ein GdB von 50 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" im Bereich von
psychischen Erkrankungen beispielsweise für schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten (VG, Teil B, Nr. 3.7), für eine Erkrankung der Atmungsorgane mit
dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades mit das gewöhnliche Maß
übersteigender Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (VG, Teil B, Nr. 8.3) oder für
Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen wie z.B. bei Versteifung großer
Teile der Wirbelsäule bzw. anhaltender Ruhigstellung durch Rumpforthese, die 3
Wirbelsäulenabschnitte umfasst, vorbehalten. Hinter dem Ausmaß der mit den genannten
Beispielen einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen bleiben die
Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin doch deutlich zurück. Letztendlich ist festzuhalten,
dass bei der Klägerin zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen vorliegen, es sich bei diesen
jedoch durchgehend um leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit höchstens einem GdB von 20
handelt. Ein Gesamt-GdB von 50 wird hierdurch nicht erreicht.
e)
Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Trotz des Umstandes, dass keine
ärztliche Äußerung vorliegt, die das Begehren der Klägerin tragen könnte und die
Sachverständige des Vertrauens der Klägerin gleichermaßen eine Schwerbehinderung explizit
verneint hat, sieht der Senat von der Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGG ab, weil sich die Klägerin auf das - wie gesehen allerdings nicht vertretbare -
Urteil des SG stützen kann und darüber hinaus die histrionische Persönlichkeit der Klägerin es
ihr möglicherweise erschwert, die Missbräuchlichkeit ihrer Rechtsverteidigung zu erkennen.
5.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die vorstehende Einordnung ist redaktionell; der Entscheidungsvolltext ist davon getrennt wiedergegeben.
