Rechtsprechung zu Teil B Nr. 6 VersMedV – Nase
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
21.03.2024 – L 6 SB 2400/23
Einordnung: 6.2 – Chronische Nasennebenhöhlenentzündung
Kernaussage: Die chronische Nasennebenhöhlenentzündung wurde mit Teil-GdB 30 innerhalb des Rahmens 20–40 bewertet. Eine Ausschöpfung bis 40 wurde verneint, weil weder Polypenbildung noch ständige erhebliche Eiterabsonderung belegt waren.
Bedeutung für die Bewertung
Sehr brauchbare aktuelle Schwellenentscheidung für den schweren Bereich. Kopfschmerzen können die Einordnung stützen; die Höchstbewertung verlangt aber besonders ausgeprägte und belegte Befunde.
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Volltext der Entscheidung
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als
40.
Er ist 1965 im Irak geboren und lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Seit
1997 arbeitet er als angelernter Koch in Vollzeit in einem Hotel in Früh- und Spätschicht. Er ist
verheiratet und hat zwei Kinder, die noch in seinem Haushalt leben. Bewohnt wird eine Wohnung
im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses (vgl. Entlassungsbericht Zentrum für ambulante
Rehabilitation).
Am 3. Mai 2013 beantragte er bei dem Landratsamt B1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB
und legte unter anderem folgende medizinische Unterlagen vor:
Der Befundbericht des L1 über die Kernspintomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS)
beschrieb einen links mediolateral gelegenen Bandscheibenvorfall bei L4/5 mit geringer
Kompression der linken Nervenwurzeln. Spinale Enge zeige sich keine.
Im Entlassungsbericht des M2 S1 über die stationäre Behandlung vom 23. bis 28. Oktober 2012
wurde eine chronisch-polypöse Pansinusitis beidseits beschrieben. Es sei eine endonasale
mikroskopische Pansinus-Operation beidseits durchgeführt worden. Nach Entfernung der
Nasentamponaden am ersten postoperativen Tag sei eine intensive lokale
Nasenschleimhautpflege begonnen worden.
B2 bewertete versorgungsärztlich den Bandscheibenschaden mit einem Teil-GdB von 10. Den
Antrag lehnte das LRA mit Bescheid vom 17. Juni 2013 ab. Der Bandscheibenschaden bedinge
keinen GdB von wenigstens 20.
Im Widerspruchsverfahren wurde unter anderem der Befundschein des P1 eingeholt. Dieser
beschrieb einen beidseitigen Hörverlust um 5 %, entsprechend einem normalen Hörvermögen.
Ein Sprachaudiogramm sei dementsprechend nicht gefertigt worden, über Schwindel werde
nicht berichtet. Die Untersuchung der Nasennebenhöhlen habe Verkrustungen der
Nasenschleimhaut gezeigt. Es sei eine chronische Pansinusitis bei Zustand nach
Pansinus-Operation diagnostiziert und eine Nachoperation vorgeschlagen worden.
Zur Akte gelangte der Befundbericht des M2 S1 über die ambulante Untersuchung vom 13.
Januar 2011. Seit Oktober 2010 bestehe eine akute Lumbago, die jetzt vom linken Bein bis in die
Wade ausstrahle. Sensibilitätsstörungen bestünden keine, die MRT der LWS vom 29. Dezember
2010 zeige hauptbefundlich einen links-medio-lateralen Bandscheibenvorfall bei L4/5 sowie
degenerative Veränderungen. Bei der Untersuchung sei das Zeichen nach Lasèque beidseits
negativ gewesen. Linksseitig bestehe eine Großzehen- und Zehenheberschwäche (Kraftgrad 3/5
bis 4/5) und eine erhebliche Blockierung im unteren Bewegungssegment. Das Zeichen nach
Schober liege bei 10:13 cm.
Im auszugsweise vorgelegte Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitation vom 5. bis 25.
Oktober 2011 wurde eine Lumboischialgie links bei flachem Bandscheibenvorfall L4/5 links mit
Großzehenheberschwäche und eine Omalgie rechts beschrieben. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.
L2 führte versorgungsärztlich aus, dass der Bandscheibenschaden mit einem Teil-GdB von 10
zu bewerten sei. Bezüglich des Bewegungssystems bestünden keine erhebliche Störung, keine
neurologischen Defizite und keine erhebliche Gangstörung. Das Nasenleiden bedinge keine
Behinderung, auch die weiteren Leiden seien minimal. Psychische Störungen lägen anhand der
ärztlichen Unterlagen keine vor.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S1 - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 zurück. Die Auswertung der beigezogenen
Unterlagen habe ergeben, dass keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die zu einem GdB von
wenigstens 20 führten.
Am 11. Oktober 2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG - S 17 SB
5712/13) und legte den Entlassungsbericht des M2 S1 über die stationäre Behandlung vom 7.
bis 10. April 2014 vor. Darin wurde eine chronisch-polypöse Pansinusitis beidseits beschrieben.
Histologisch zeige sich keine Malignität. Es sei eine endonasale mikroskopische
Pansinusitis-Operation beidseits am 7. April 2014 erfolgt.
Nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte legte G1 versorgungsärztlich dar, dass nach
erneuter Pansinusoperation bisher keine aussagekräftigen HNO-ärztlichen Verlaufsbefunde
vorlägen, die eine GdB-relevante Nasennebenhöhlenentzündung auch nach der jüngsten
operativen Behandlung vom April 2014 dokumentierten. Aus den Angaben des Orthopäden
könne von etwa mittelgradigen Funktionseinschränkungen im HWS-Bereich ausgegangen und
ein GdB von 20 angenommen werden. Für den Rumpfwirbelsäulenbereich lägen keine aktuellen
Funktionsbefunde vor, anhaltende motorische Ausfälle würden nicht genannt.
Nach Ablehnung eines entsprechenden Vergleichsangebotes erhob das SG das orthopädische
Sachverständigengutachten des K1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 5. Dezember 2014.
Dieser befundete eine Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) für die Rotation von 45-0-50°,
die Seitneigung rechts/links von 30-0-30° und einen Kinn-Jugulum-Abstand von 4 cm. Der
Finger-Boden-Abstand habe 48 cm betragen, das Zeichen nach Schober 10:13 cm, das Zeichen
nach Ott 30:31 cm. Die Seitneigung der LWS sei mit 20-0-20° möglich, die Rotation mit 25-0-25°.
Die Sensibilität sei im Bereich des Ober-/Unterschenkels außenseitig nach hinten ziehend
linksseitig als gemindert angegeben worden, wobei die Fußsohlensensibilität ebenfalls links
vermindert sei. Der Achillessehnenreflex sei beidseitig auslösbar. An den Kniegelenken zeige
sich keine Rötung, keine Überwärmung, keine Ergussbildung und keine Einklemmungen. Zum
Untersuchungszeitpunkt bestehe keine Großzehen-, Vorfußheber-, oder -senkerschwäche.
Berichtet werde über eine Schwäche im Bein beim Laufen. Die Fußsohlen zeigten eine
seitengleiche Sensibilität.
Es bestünden wiederholt auftretende Belastungsschmerzen im Bereich der LWS bei
Verschleißveränderungen mit wiederholt auftretender Reizung der Wurzel L4/5 bei
anamnestisch angegebener Schwäche im Bereich des linken Beines, heute nicht vorliegend.
Eine funktionell mäßiggradige Bewegungseinschränkung mit wiederholt auftretender Reizung
der Wurzel C6 rechts (Daumen/Zeigefinger betreffend), heute diskrete Kraftminderung, eher
schmerzbedingt, im Bereich der rechten Hand, funktionelle Schmerzen im Rahmen einer
muskulären Überlastung der Muskelkette zwischen BWS und Schulterblatt sowie zwischen
Schulterblattrand und Hinterhaupt sowie eine einlagenversorgte Spreizfußbildung. Es lägen
mittelgradige Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, die mit einem
GdB von 30 zu bewerten seien. Weitere bewertungsrelevante Funktionseinschränkungen
bestünden auf seinem Fachgebiet nicht. Eine nachweisbare Schädigung als Folge eines
Bandscheibenvorfalls liege nicht vor, jedoch ein Wurzelreiz sowohl im Bereich der LWS als auch
an der HWS. Schwergradige Einschränkungen seien nicht gegeben.
K2 legte versorgungsärztlich dar, dass dem Teil-GdB von 30 für die Wirbelsäulenbeschwerden
zugestimmt werden könne, dieser sei allerdings nicht vollständig ausgefüllt. Anhand der
vorliegenden Informationen über die chronische Entzündung der Nasennebenhöhlen sei ein GdB
von 10 vertretbar. Die geltend gemachten Kopfschmerzen seien im Rahmen der
HWS-Symptomatik mitberücksichtigt. Eine chronifizierte Nasennebenhöhlenentzündung mit
ständiger erheblicher Eiterabsonderung sowie mit einer intensiven Behandlung sei nicht
erkennbar. Der Gesamt-GdB betrage 30 ab 3. Mai 2013.
Nach Ablehnung des Vergleichsangebotes auf Feststellung eines GdB von 30 und erneuter
Vorlage von Unterlagen führte R1 versorgungsärztlich aus, dass die beschriebene
Nasennebenhöhlenentzündung bereits berücksichtigt sei. Die MRT des rechten Kniegelenks
beschreibe degenerative Veränderungen des Innen- und Außenmeniskus, keine
Reizerscheinungen und einen intakten Bandapparat. Hieraus sei kein GdB abzuleiten.
Neurologisch würden uncharakteristische Kopfschmerzen beschrieben, die HNO-ärztlich nicht
auf die Nebenhöhlenentzündung zurückgeführt würden. Möglicherweise lägen
Spannungskopfschmerzen oder eine seelische Störung vor.
Weiter wurde die sachverständige Zeugenauskunft des H1 eingeholt. Dieser beschrieb die HWS
in allen Richtungen als nur eingeschränkt beweglich. Trigeminus, Facialis, Gaumen und Zunge
seien regelrecht. An Rumpf und Extremitäten bestünden keine Paresen oder
Sensibilitätsstörungen. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach, die Zeichen nach
Lasèque beidseits negativ. Die Koordinations- und Gleichgewichtstests seien regelrecht. Die
MRT des Schädels vom 13. Mai 2015 ( A1) ergab einen unauffälligen Befund des
Neurokraniums. Aktuell bestehe eine ausgeprägte Sinusitis maxillaris beidseits.
K2 nahm versorgungsärztlich dahingehend Stellung, dass die Kopfschmerzen am ehesten im
Rahmen der mittels Bildgebung nachgewiesenen ausgeprägten Entzündung der Kieferhöhlen
beidseitig bei der bekannten Operation wegen der Pansinusitis zu sehen seien. Bei der Art und
Ausprägung der Veränderungen der Nasennebenhöhlen und bei den Kopfschmerzen sei eine
zwischenzeitliche wesentliche Verschlimmerung gegenüber der Situation 2014 festzustellen.
Eine Erhöhung des GdB für die chronische Entzündung der Nasennebenhöhlen auf 20 seit
November 2014 sei vertretbar. Eine wesentliche Erhöhung des Gesamt-GdB folge hieraus nicht,
da sich die Beschwerden infolge der HWS-Veränderungen, die im Rahmen der Einstufung der
gesamten Wirbelsäulensituation berücksichtigt seien, mit den Kopfschmerzen infolge der
Nasennebenhöhlenentzündung überschnitten.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 7. Juli 2016 schlossen die Beteiligten einen Vergleich auf
Feststellung eines GdB von 40 seit dem 3. Mai 2016, den das LRA mit Bescheid vom 28. Juli
2016 ausführte und einen GdB von 40 seit dem 3. Mai 2013 feststellte.
Am 22. März 2018 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Vorgelegt wurde der
Bericht des Klinikums S1 über seinen stationären Aufenthalt seit 13. Juli 2016. Die Aufnahme sei
zur Tubendilatation beidseits in Intubationsnarkose erfolgt. Bei geklagten Hörstörungen habe
sich eine Normakusis links und eine Schalleitungsschwerhörigkeit rechts mit einer Schwelle von
20 dB gezeigt. Der intra- und postoperative Verlauf des Eingriffs sei regelrecht gewesen, die
Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung erfolgt.
Weiter gelangte der Entlassungsbericht des Fachklinikums B3 über die stationäre Rehabilitation
vom 17. Oktober bis 7. November 2017 zu den Akten. Danach bestehe seit circa 17 Jahren eine
Behinderung der Nasenatmung. Es träten krutöser Nasenbeläge auf, die mit Blutbeimengungen
abgelöst werden könnten. Gelegentlich komme es zu spontanem Nasenbluten, ebenso würden
wiederholt auftretende Kopf- und Ohrenschmerzen beschrieben.
Bei Aufnahme seien die Herztöne rein, die Herzaktion regelmäßig und normfrequent gewesen.
Pulmo sei seitengleich belüftet und es imponierten keine Rasselgeräusche. Das An- und
Auskleiden sei problemlos gewesen, das Gangbild unauffällig. Eine besondere
Bewegungseinschränkung habe nicht bestanden. Psychisch sei der Kläger allseits orientiert,
freundlich und zugewandt.
Die Bodyplethysmographie habe eine Vitalkapazität von 97 % der Norm gezeigt, der FEV-1 Wert
habe bei 92 % gelegen. Es habe sich kein Anhalt für eine restriktive oder obstruktive
Ventilationsstörung gezeigt. Die Blutdruckwerte hätten im Zielbereich gelegen. Trotz intensiver
inhalativer Therapie und den besonderen therapeutischen Bedingungen des Hochseereizklimas
habe hinsichtlich der behinderten Nasenatmung ein Rehabilitationseffekt noch nicht
abschließend beurteilt werden können. Der allgemeine Gesamtzustand sowie das psychische
Befinden hätten sich verbessert.
Es solle eine konsequente symptomatische Behandlung der saisonalen Rhinokonjunktivitis mit
lokalen und/oder oralen Antihistaminaka und der Kontakt mit felltragenden Tieren vermieden
werden. Bei Fortbestehen der Erschöpfungssymptomatik solle ggf. eine psychologische
Beratung am Wohnort erfolgen. Wenn die Beschwerden anhielten, seien eine erweiterte
fachärztlich-psychiatrische Diagnostik und die leitliniengerechte Einleitung einer entsprechenden
Therapie anzuraten.
Im Entlassungsbericht des M2 S1 vom 16. März 2018 wurde ausgeführt, dass ein akuter
Myokardinfarkt habe ausgeschlossen werden können und sich kein Anhalt für eine
Lungenarterienembolie ergeben habe. In der EKG-Monitorüberwachung hätten sich keine
relevanten Auffälligkeiten gezeigt, eine Ergometrie sei indiziert. Im weiteren Befundbericht
aufgrund ambulanter Untersuchung vom 28. März 2018 wurde eine Belastbarkeit im
Belastungs-EKG bis 140 Watt beschrieben. Es sei eine submaximale Auslastung erreicht
worden, der Abbruch wäre wegen muskulärer Erschöpfung erfolgt. Eine Ischämiereaktion sei
nicht nachweisbar gewesen, eine weiterführende invasive Abklärung daher nicht erforderlich.
U1 sah versorgungsärztlich weiter einen Teil-GdB von 30 für den Bandscheibenschaden mit
Nervenwurzelreizerscheinungen und einen Teil-GdB von 20 für die chronische
Nasennebenhöhlenentzündung. Eine koronare Herzkrankheit sei nicht nachgewiesen, eine
wesentliche Änderung nicht eingetreten.
Nachdem B2 versorgungsärztlich ebenfalls eine wesentliche Änderung verneinte, lehnte das
LRA den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 27. Juni 2018 ab, da eine wesentliche
Änderung nicht eingetreten sei.
Im Widerspruchsverfahren holte das LRA Befundscheine der behandelnden Ärzte ein.
Die B4 teilte mit, dass sich in den Reintonaudiogrammen eine Schalleitungsschwerhörigkeit mit
einer Schalleitungskomponente von 10 bis 20 dB finde. Der Stimmgabelversuch nach Rinne sei
beidseits negativ. Aufgrund der Allergien bestünden ausgeprägte rhinokonjunktivitische
Beschwerden von Januar bis Juli/August, dann auch mit ausgeprägter Abgeschlagenheit. Aktuell
lägen eine chronische Nasenatmungsbehinderung und chronische Kopfschmerzen vor. Im
Februar und im Mai habe der Kläger unter sehr prolongierten Infekten mit Sinusitis gelitten, die
eine Antibiotikabehandlung erforderlich gemacht hätten. Die dauerhafte Verwendung eines
kortisonhaltigen Nasensprays sei notwendig.
Ergänzend legte sie den Befundbericht des K3 über die ambulante Untersuchung vom 12. April
2017 vor. Dieser beschrieb eine fahrradergometrische Belastbarkeit bis max. 175 Watt. Der
Abbruch sei bei Erreichen der Zielbelastung erfolgt, pectangiöse Beschwerden seien keine
aufgetreten. Die Echokardiographie zeige eine systolisch normale linksventrikuläre Funktion und
keine regionalen Wandbewegungsstörungen. Es sei anzunehmen, dass die vom Kläger
angegebenen Beschwerden am ehesten vom Rücken ausgingen.
Der S2 beschrieb rezidivierende Wirbelsäulensyndrome, über Tage und Wochen anhaltend.
Diese seien mittel- bis schwergradig mit Nervenwurzelreizerscheinungen in allen drei
Wirbelsäulenabschnitten. Weiter bestünden behandlungsbedürftige Schulter- und
Kniebeschwerden.
L2 sah versorgungsärztlich kardiologisch minimale Leiden ohne Funktionseinschränkungen. Die
Belastbarkeit sei normal. HNO-ärztlich zeige sich keine Verschlimmerung. Orthopädisch
bestünden geringgradige Befunde, das Bewegungssystem sei nicht erheblich eingeschränkt, es
lägen kein neurologisches Defizit und keine Gangstörung vor. Die Schmerzen seien am ehesten
somatoformer Genese, es erfolge aber weder eine psychiatrische noch eine
schmerztherapeutische Behandlung. Die üblichen Schmerzen seien bei der Bewertung bereits
berücksichtigt.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S1 - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 zurück. Eine wesentliche Änderung in den
Verhältnissen liege nicht vor. Wie die Auswertung der vorliegenden Befundunterlagen gezeigt
habe, lasse sich eine Verschlimmerung, die eine Erhöhung des GdB rechtfertige, nicht
feststellen. Eine leichte Form des Bluthochdrucks, der mit keiner oder nur geringer
Leistungsbeeinträchtigung einhergehe, begründe keinen GdB von wenigstens 10. Ein
Organschaden werde nicht beschrieben. Eine Herzleistungsminderung, die einen GdB von 20
oder mehr rechtfertige, liege nachweislich nicht vor. Bei einer Einschränkung der Herzleistung,
die mit keiner wesentlichen Leistungsbeeinträchtigung einhergehe, könne kein GdB von
wenigstens 20 vergeben werden. Der Kläger habe das Ergometertraining mit 175 Watt
absolvieren können, sodass keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung vorliege.
Am 18. September 2018 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben und eine Bescheinigung
vorgelegt, wonach er in ein DMP-Programm für Asthma aufgenommen worden ist.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die versorgungsärztliche Stellungnahme
des B5 vorgelegt. Danach ließen sich aus den vorgelegten Laborwerten vom 7. Februar 2020
keine GdB-relevanten Informationen ableiten. Pulmologische Befundberichte lägen keine vor,
eine GdB-Bewertung ohne Lungenfunktionseinschätzung sei nicht möglich.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das SG sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden
Ärzte eingeholt.
Die B6 hat bekundet, den Kläger zweimal pro Quartal zu behandeln. Die beschriebenen
Gesundheitsstörungen bestünden unverändert seit 2014, der versorgungsärztlichen Bewertung
sei zu folgen. Weiter hat sie den bereits aktenkundigen Rehabilitationsentlassungsbericht
vorgelegt.
Im Befundbericht des K3 über die ambulante Untersuchung vom 21. September 2018 ist eine
arterielle Hypertonie, eine leichte Mitralklappeninsuffizienz, eine leichte Atherosklerose und eine
leichte Ektasie der Aorta ascendens beschrieben. Bei den gemessenen Blutdruckwerten unter
Medikation von 130/75 mmHg zeige sich eine gute Einstellung. Echokardiographisch bestehe
eine normale Linksherzfunktion ohne Wandbewegungsstörungen und ohne relevantes Vitium mit
einer beginnenden hypertensiven Herzkrankheit. Die aktuelle Therapie sei fortzuführen.
Der S2 hat aufgrund ambulanter Untersuchung vom 7. Mai 2019 eine Lumboischialgie links
beschrieben. Es bestünden Beschwerden im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das linke Bein.
Der Finger-Boden-Abstand (FBA) liege bei 30 cm, die Reklination sei schmerzhaft
eingeschränkt. Das Zeichen nach Lasèque sei links ab 70° positiv, ein radikuläres Defizit zeige
sich nicht.
Die B4 hat angegeben, dass es seit September 2017 zu keiner wesentlichen Änderung des
körperlichen Gesundheitszustands des Klägers gekommen sei. Die chronischen Beschwerden
zermürbten diesen zusehends, die psychische Belastbarkeit nehme ab. Den GdB im
HNO-Bereich schätze sie auf 30. Es bestehe eine trockene Nasenschleimhaut mit
rezidivierender Epistaxis, rezidivierendem Nasenbluten, Infektneigung, Kopfschmerzen,
therapieresistenter ganzjähriger allergischer Rhinitis und rezidivierenden Ohrenschmerzen.
Der S2 hat mittel- bis schwergradige Wirbelsäulensyndrome, zum Teil mit
Nervenwurzelreizerscheinungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten beschrieben. Der GdB
betrage nicht unter 40, daneben sei ein GdB von 10 für eine Funktionsbehinderung/Arthrose des
rechten Kniegelenks zu berücksichtigen.
Die Kernspintomographie (MRT) des Beckens vom 13. Januar 2020 K4 hat regelrechte
Artikulationen in den Hüftgelenken beidseits mit symmetrisch verschmälerten Gelenkspalten
ohne pathologisches Knochenbinnensignal gezeigt. Der Befund über die MRT der
Brustwirbelsäule (BWS) vom 3. Februar 2017 A1 hat eine mehrsegmentale Osteochondrose der
BWS mit Bandscheibenvorfall an mehreren Lokalisationen beschrieben. Eine neuroforaminale
oder spinale Enge zeige sich nicht.
B5 hat in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme dargelegt, dass sich kardiologisch
eine normale linksventrikuläre Pumpfunktion, kein relevantes Vitium und eine normale
rechtsventrikuläre Pumpfunktion zeige. Ergometrisch habe bis 175 Watt belastet werden
können, ein Hinweis auf einen Progress einer koronaren Herzkrankheit bestünde somit nicht.
Eine Herzleistungsminderung liege nicht vor.
Im orthopädischen Befundbericht werde über mittelgradige Bewegungseinschränkungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) berichtet, ein radikuläres Defizit bestünde keines. Neue
funktionelle Werte der Wirbelsäule fänden sich nicht. Der GdB betrage weiterhin 40.
Das SG hat weitere sachverständige Zeugenauskünfte erhoben.
Der W1 hat bekundet, den Kläger zweimal behandelt zu haben. Das allergische Asthma sei als
leichtgradig anzusehen und mit einem GdB von 10 zu bewerten. Über den Langzeitverlauf könne
er keine Angaben machen, da er den Kläger erstmals am 3. Juli 2020 behandelt habe und ihm
keine früheren Lungenfunktionen vorlägen. Die Lungenfunktion habe sich unter Medikation
normalisiert, die Sauerstoffsättigung liege ebenfalls im Normbereich. In der
Bodyplethysmographie habe der FEV-1 Wert bei 93 % gelegen.
Die B7 hat über zwei ambulante Behandlungen des Klägers am 21. Oktober und 28. Dezember
2020 berichtet. Neurologisch habe sie einen Normalbefund erhoben, die MRT des Schädels
habe ebenfalls einen solchen gezeigt. Bei wiederholt rechtsseitigen Kopfschmerz-Attacken habe
sich die Verdachtsdiagnose einer Migräne ohne Aura gestellt. Eine zusätzliche somatoforme
Schmerzstörung sei nicht auszuschließen. Bei Angabe einer Kopfschmerz-Attackenfrequenz von
zwei- bis dreimal die Woche und einer Dauer von mehreren Stunden seien die
Gesundheitsstörungen als mittelgradig einzustufen. Eine Überlappung der Migräne mit
Kopfschmerzen, welche durch eine chronische Sinusitis bedingt seien, sei mit dem GdB von 20
ausreichend berücksichtigt. Es handele sich am ehesten um eine Migräne ohne Aura. Übelkeit,
Erbrechen oder vegetative Symptome seien von dem Kläger verneint worden. Es sei eine
mittelgradige Verlaufsform anzunehmen.
Eine psychiatrische Diagnose habe sie nicht gestellt. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine
zusätzliche somatoforme Störung. Ergänzend hat sie ihre Befundberichte vorgelegt. Danach ist
der Kläger bei der Vorstellung am 22. Oktober 2020 wach, bewusstseinsklar und zu allen
Qualitäten orientiert gewesen. Auffassung und Aufmerksamkeit sind nur leicht reduziert, die
Stimmung leicht gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit reduziert gewesen. Der Antrieb
sei unauffällig, Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen haben keine bestanden. Die
HWS-Beweglichkeit sei frei gewesen, das Gehen beidseits sicher und der Seiltänzergang
ausreichend sicher möglich gewesen.
Der G2 hat dargelegt, dass bei dem Kläger ein Nierensteinleiden bestanden habe, welches
immer wieder auftreten könne. Koliken im Abstand von mehreren Monaten oder häufigere
Koliken seien keine aufgetreten, der GdB sei mit 0 bis 10 zu bewerten.
S3 hat versorgungsärztlich ausgeführt, dass auf kardiologischen Gebiet ein GdB von 10
anzunehmen sei. Die Funktionsstörungen des Achsenskeletts dokumentierten eine mittelgradige
Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne neurologisches Defizit. Der Teil-GdB von 30
sei bereits als weitreichend zu erachten, eine Höherbewertung komme nicht in Betracht. Dies
werde durch den Bericht des S2 gestützt. Dieser unterscheide sich lediglich durch eine
Spezifizierung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Ebenso könne die chronische
Nebenhöhlenentzündung, die zusammen mit der allergischen Rhinokonjunktivitis zu betrachten
sei, nicht höher bewertet werden. Auch hier sei der Teil-GdB von 20 bereits weitreichend.
Vom 27. Mai bis 30. Juni 2021 ist eine ambulante Rehabilitation im Zentrum für ambulante
Rehabilitation C1 durchgeführt worden. Der Kläger sei in gutem Allgemein- und normalen
Ernährungszustand gewesen. In Ruhe bestehe keine Luftnot, die Lunge sei seitengleich belüftet,
die Herzaktion rhythmisch. Psychisch sei der Kläger bewusstseinsklar, allseits orientiert und im
Kontakt offen. Es zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen. Im Gespräch bestehe eine Einengung auf das Schmerzerleben, die Mimik
sei vermindert, die Stimmungslage im Affekt gedrückt bei verminderter Schwingungsfähigkeit.
Es zeige sich ein unauffälliges Gangbild ohne Hinken. Zehenspitzen- und Fersengang seien
beidseits möglich. Das An- und Auskleiden sowie der Transfer auf die Untersuchungsliege
gelinge ohne Schmerzäußerung, Schonhaltung oder Ausweichbewegungen.
Die Beweglichkeit der HWS liege für die Rotation beidseits bei 70°, für die Lateralflexion bei 30°.
Klopf- und Druckschmerzen zeigten sich an den Dornfortsätzen der unteren LWS, auch hier
bestehe ein Druckschmerz paravertebral. Der FBA liege bei 30 cm, die Lateralflexion sei
beidseits mit 30° möglich.
An den unteren Extremitäten bestünden gerade Beinachsen. Im Seitenvergleich sei keine
muskuläre Dysbalance erkennbar, in allen Gelenken sei die Beweglichkeit frei. Insbesondere
zeige sich kein Gelenkerguss im linken Kniegelenk, die Seitenbänder seien intakt. Es bestünden
keine Paresen, das Zeichen nach Lasèque sei negativ.
Psychisch sei der Kläger im Gespräch freundlich, offen, bewusstseinsklar und
schwingungsfähig. Er wirke psychisch und körperlich belastet. Es zeige sich ein gutes
Krankheitsverständnis mit Defiziten in der Krankheitsverarbeitung. Nach der Erhebung der
psychischen Symptome seien die Gespräche lösungsorientiert und ressourcenaktivierend
gestaltet worden. Aus psychologischer Sicht bestehe aktuell kein Unterstützungsbedarf.
W2 hat versorgungsärztlich an der bisherigen Bewertung festgehalten. Von Seiten der HWS
bestehe nur eine geringgradige Rotationseinschränkung von 70°, die Rumpfwirbelsäule, die als
Funktionseinheit von BWS und LWS zu sehen sei, weise eine Lateralflexion von 30° beidseits
auf, was grenzwertig als Normwert zu sehen sei. Das Zeichen nach Lasèque werde als negativ
beschrieben, wodurch akute Nervenwurzelreizerscheinungen ausgeschlossen seien. Motorische
Ausfälle im Bereich der Arme und Beine bestünden nicht. Entsprechend ausgeprägte
Beschwerden auf psychischem Gebiet, die einen höheren Teil-GdB als 10 begründen könnten,
seien nicht gegeben.
Anschließend hat das SG das orthopädische Sachverständigengutachten des D1 aufgrund
ambulanter Untersuchung vom 16. Februar 2022 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass sich in
der Wirbelaufsicht von hinten eine flachbogige rechtskonvexe Seitausbiegung der BWS und eine
kompensatorische Gegenschwingung der LWS gezeigt habe. Die Beweglichkeit der HWS sei mit
einer Vor- und Rückneigung von 50-0-40° frei, die Rotation auf 40-0-40° limitiert, die Seitneigung
liege mit 30-0-30° im unteren Normbereich. Die Beweglichkeit der Rumpfwirbelsäule liege bei
30-0-30°, das Zeichen nach Ott betrage 30:31,5 cm, das Zeichen nach Schober 10:14,5 cm. Der
FBA messe 49 cm. Ein Ischias-Dehnungsschmerz könne rechts nicht, links ab 80° ausgelöst
werden. Die Fußheberkraft sei links geringfügig vermindert, rechts regelrecht. Die
Oberschenkelmuskulatur könne beidseits seitengleich kräftig angespannt werden. Insgesamt
zeige die neurologische Untersuchung ein endgradiges sensibles Nervenwurzelreiz-Syndrom
links.
An den oberen Gliedmaßen bestehe eine seitengleich ausgeprägte Schultergürtelmuskulatur,
die Durchblutung sei regelrecht. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar.
Ebenso sei die Beinmuskulatur seitengleich ausgeprägt, in der Standphase würden beide
Kniegelenke durchgestreckt. Es bestehe keine augenfällige Beinachsenfehlstellung. Die Beinund Fußpulse seien in den typischen Etagen seitengleich kräftig nachweisbar. Die Beugung in
beiden Hüftgelenken sei endgradig eingeschränkt. Die Beweglichkeit in den Knie-, unteren
Sprung- und Zehengelenken sei seitengleich vollständig. Das Einbeinhüpfen sei beidseits
erschwert, beim Versuch des vollständigen (tiefen) Hocksitzes würden die Kniegelenke bis 110°
gebeugt. Als Ursache für das endgradige Beugedefizit seien Schmerzen in der LWS angegeben
worden. Beim Barfußgang auf ebenem Boden bestehe ein sicheres, flüssiges Gangbild.
Es zeige sich eine regelrechte Kniegelenkssilhouette ohne Anhalt für eine Ergussbildung
beidseits mit stabilem Bandapparat. Die klinische Untersuchung des rechten Kniegelenkes
ergebe den Verdacht auf eine Innenmeniskusschädigung bzw. differentialdiagnostisch auf
arthrotische Veränderungen im innengelegenen Kniegelenkskompartiment. Die klinische
Untersuchung des linken Kniegelenks zeige regelrechte Untersuchungsergebnisse.
Die Beweglichkeitseinschränkung der HWS und BWS entspreche mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen eines Wirbelsäulenabschnitts, die zu einem GdB von 20 führten. Ein höherer GdB
als 20 könne nicht anerkannt werden, weil die Einschränkungen keinen mittelgradigen
funktionellen Einschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten entsprächen. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung des endgradigen Nervendehnungsschmerzes links und der geringfügigen
Fußheberschwäche links sei der GdB auf höchstens 30 zu erhöhen. Weitere GdB-relevante
Funktionseinschränkungen bestünden auf seinem Fachgebiet nicht. Der Gesamt-GdB sei auf 40
einzuschätzen. Eine Funktionsstörung des rechten Kniegelenks und eine Funktionsstörung
durch beidseitige Fußfehlform könne nicht festgestellt werden.
Vorgelegt worden ist dann noch der Befundbericht der B7 vom 6. Februar 2022. Danach sei von
einer Chronifizierung der Migräne ohne Aura auszugehen, differentialdiagnostisch könne auch
ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz bestehen. Sie habe dringend von einem
regelmäßigen Analgetikakonsum abgeraten und über die Risiken aufgeklärt. Bei zusätzlich
bestehender Depression habe sie Amitriptylin 25 mg 0-0-1/2 rezeptiert.
Anschließend hat das SG das HNO-ärztliche Sachverständigengutachten des Z1 aufgrund
ambulanter Untersuchung vom 3. August 2022 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass sich in der
Endoskopie der Nase auf beiden Seiten ein Zustand nach endonasaler
Nasennebenhöhlenoperation gezeigt habe. Auf der linken Seite seien die Kieferhöhle und der
vordere Bereich des Siebbeins einzusehen, dahinter sei das Siebbein verschwollen. Ebenso sei
das Infundbukum der Stirnhöhle verschwollen. Es bestehe eine Nasenmuschelhyperplasie der
unteren Muscheln beidseits sowie eine geringe Septumdeviation, jedoch mit unterem
Muschelkontakt beidseits.
Die Lungenfunktionsprüfung zeige eine Vitalkapazität von 1400/1500 ml. In der
Tonschwellenaudiometrie bestehe ein geringgradiger Hörverlust auf beiden Seiten im Sinne
einer kombinierten Schwerhörigkeit rechts und einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links.
Der Hörverlust rechts betrage 5 % und links 0 %. Die Sprachaudiometrie ergebe bei 65 dB auf
der rechten Seite ein Einsilbenverständnis von 85 %, links von 90 %.
Der Kläger leide an einer trockenen Nase mit behinderter Nasenatmung. Diese sei
messtechnisch objektivierbar und auf eine Nasenmuschelhyperplasie mit Verengung der
Nasengänge zurückzuführen. Diese stehe wiederum in Beziehung zu einer mittels Pricktest
objektivierten Nasenallergie gegen zahlreiche Allergene. Zudem leide er an einer
objektivierbaren Tubenventilationsstörung mit zeitweiligen Ohrenschmerzen und mit
geringfügigem Hörverlust. Darüber hinaus bestehe eine geringgradige Trigeminusneuralgie mit
zeitweiligen Kopfschmerzen und Berührungsschmerz im Nasenbereich. Letztlich zeige sich
endoskopisch ein Zustand nach operativer Ausräumung von Nasennebenhöhlen beidseits,
vermutlich aufgrund einer zum Zeitpunkt der Operation bestehen chronischen
Nasennebenhöhlenentzündung.
Der Hörverlust führe zu einem GdB von 0, die Verengung der Nasengänge liege beidseitig vor
und sei mit einem leichten bis mittelgradigen GdB verbunden. Dies ergebe einen GdB von 10.
Der Zustand nach Operation der Nasennebenhöhlenentzündung sei als schwergradig
einzustufen, da er mit Krustenbildungen und Trigeminusreizungen, die zu Kopf- und
Nasenschmerzen führten, einhergehe. Da weiterhin ein Verschluss des Zugangs zur linken
Stirnhöhle und dem hinteren Siebbein vorliege, sei ein GdB von 30 bis 40 anzusetzen.
Beim GdB durch die Typ-I-Allergie seien auch Folgeerscheinungen wie die Vermeidbarkeit der
Allergene zu berücksichtigen. Während für Tierhaarallergene eine Ausweichmöglichkeit bestehe,
sei eine Vermeidung der saisonalen Pollenallergene nur dann möglich, wenn der Betroffene sich
über mehrere Monate oberhalb von 2500 Meter oder beispielsweise auf dem Meer aufhalte.
Die allergische Situation führe zur einer vergleichbaren Symptomatik wie die chronische
Nasennebenhöhlenentzündung, sodass die Unvermeidbarkeit der Exposition zweckmäßiger
Weise dadurch berücksichtigt werden müsse, dass der GdB mit 30 bis 40 eingeschätzt werde.
Die behindernden Beschwerden überlappten sich dahingehend, dass eine Integration (nicht
Addition) einen GdB von 40 ergebe. Die Behinderung der Nasenatmung mit dem GdB von 10 sei
ebenfalls zu integrieren, der Gesamt-GdB betrage 40.
Im Rahmen der versorgungsärztlichen Stellungnahmen sei der Zustand nach Operation einer
chronischen Nasennebenhöhlenentzündung nicht endoskopisch, palpatorisch oder maschinell
untersucht worden, sodass Krustenbildung und Trigeminusreizerscheinungen, die zu Kopf- und
Nasenschmerzen führten, ein Verschluss des Zugangs zur linken Stirnhöhle und hinteren
Siebbein als auch die behinderte Nasenatmung übersehen worden seien. Ebenso seien die
Pollenallergie und die Tubenventilationsstörung nicht berücksichtigt worden.
Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten durch Vorlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahme des H2 entgegengetreten. Ein GdB von 40 entspräche dem höchsten für eine
chronische Nebenhöhlenentzündung möglichen Wert. Dieser sei vorgesehen bei ständiger
erheblicher Eiterabsonderung mit Polypenbildung, wobei Trigeminusreizerscheinungen bereits
mit eingerechnet seien. Endoskopisch würden jedoch nur geringe Schleimhautschwellungen
angegeben. Es werde zwar eine trockene Nase beschrieben, jedoch keine ständige erhebliche
Eiterabsonderung. Eine saisonale Allergie sei deutlich niedriger zu bewerten. Der
Sachverständige übersehe, dass bei saisonalen Erkrankungen ein Durchschnitts-GdB gebildet
werden müsse. Unter Würdigung der geschilderten Befunde sei ein GdB von 30 auf
HNO-ärztlichem Fachgebiet noch vertretbar. Dies führe nicht zu einer Erhöhung des
Gesamt-GdB. Für einen GdB von 50 fehle es an einer hinreichenden Grundlage.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2023 hat das SG die Klage
abgewiesen. Ein höherer Gesamt-GdB als 40 könne nicht festgestellt werden, sodass eine
wesentliche Änderung nicht vorliege. Im Funktionssystem "Rumpf" betrage der GdB höchstens
30. Die Bewegungseinschränkungen der HWS und BWS seien mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt gleichzusetzen und mit einem GdB von 20 zu
bewerten. Zudem bestehe eine geringgradige Fußheberschwäche mit daraus resultierender um
5° verminderter Überstreckbarkeit im linken oberen Sprunggelenk bei einem positiven
Nervendehnungszeichen ab 80° entsprechend dem Dermatom L5. Somit könne der Teil-GdB auf
höchstens 30 erhöht werden. Der Einschätzung des S2 sei nicht zu folgen, da dieser schon
keine entsprechenden Untersuchungsbefunde mitgeteilt habe.
Das Funktionssystem "Atmung" sei mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Der Zustand nach
Nasennebenhöhlenoperation könne unter Einbeziehung der doppelseitig vorliegenden
Verengung der Nasengänge mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung, für die ein GdB von
10 vorgesehen sei, und unter Berücksichtigung des Verschlusses des Zugangs zur linken
Stirnhöhle und zum hinteren Siebbein sowie der Belüftungsstörung zwischen Mittelohr und
Nasenrachenraum mit zeitweiligem Ohrenschmerz und unter Einbeziehung der geringgradigen
Trigeminusreizerscheinungen einschließlich zeitweiligen Kopfschmerzen und
Berührungsschmerzen im Nasenbereich mit einem GdB von 20 bis 30 bewertet werden. Für die
Pollenallergie sei ebenfalls ein GdB von 20 bis maximal 30 angemessen. Unter Berücksichtigung
der weitgehenden Überschneidung der insoweit behindernden Beschwerden könne der GdB in
Übereinstimmung mit der B4 auf 30 festgesetzt werden. Eine Ausschöpfung des
Bewertungsrahmens mit einem Durchschnitts-GdB von 40 komme nicht in Betracht. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass endoskopisch nur geringe Schleimhautschwellungen festgestellt worden
und die Pollenallergene saisonal bedingt seien. Ständige erhebliche Beschwerden bestünden
nicht. Für das ferner vorliegende leichtgradige Bronchialasthma könne mit dem W1 von einem
Einzel-GdB von 10 ausgegangen werden, wodurch sich keine Änderung ergebe. Im
Funktionssystem "Herz und Kreislauf" könne für den vorliegenden Herzklappenfehler, den
Bluthochdruck und die leichte Arteriossklerose mit Erweiterung der aufsteigenden
Brustschlagader ohne Herzleistungsminderung ein Teil-Gdb von 10 angenommen werden.
Im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" sei ein Teil-GdB von 10 anzunehmen. Nach
der Auskunft der B7 habe diese die Verdachtsdiagnose einer Migräne ohne Aura gestellt.
Übelkeit, Erbrechen oder vegetative Symptome bestünden keine. Das verordnete Amitryptylin
habe der Kläger nach seinen Angaben selbstständig wieder abgesetzt.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im Funktionssystem "Rumpf" angenommene
Teil-GdB von 30 nicht voll ausgeschöpft erscheine und auch eine wesentliche Verschlimmerung
der HNO-ärztlichen Gesundheitsstörungen des Klägers nicht feststellbar sei, komme ein höherer
Gesamt-GdB als 40 nicht in Betracht. Eine wesentliche Verschlimmerung, die eine
Neufeststellung des GdB rechtfertige, liege nicht vor.
Am 18. August 2023 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Das SG sei auf orthopädischem Gebiet der Einschätzung des
Sachverständigen D1 gefolgt, soweit es die Einschätzung des Z1 für nicht zutreffend erachte,
könne dem nicht gefolgt werden. Dessen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar und
er gehe aufgrund der Allergie von einem Teil-GdB von 30 bis 40 aus. Der Zustand nach
Operation der chronischen Nasennebenhöhlenentzündung sei als schwergradig einzustufen, da
er mit Krustenbildungen und Trigeminus-Reizerscheinungen, welche zu Kopf- und
Nasenschmerzen führten, einhergehe. Wenn das SG nur von geringen
Schleimhautschwellungen ausgehe, übersehe es, dass er ständig Nasensalbe, Nasenöl und
sogar Kortisonspray in die Nase einführen müsse. Die Praxis von Frau B7 habe er wegen
Erkrankungen längere Zeit nicht aufsuchen können und es sei schwer, Termine zu bekommen.
Das verordnete Medikament habe wegen einer Unverträglichkeit abgesetzt werden müssen.
Wegen seines langjährigen Krankheitszustandes habe er erhebliche funktionelle
Beeinträchtigungen. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden, müsse er Fehlzeiten vermeiden,
weshalb ihm Arztbesuche nur eingeschränkt möglich seien. Er habe den Eindruck, dass ihm und
seinen Ärzten wegen seiner Beschwerden kein Glauben geschenkt werde.
Vorgelegt ist das HNO-ärztliche Attest der B4 vom 25. September 2023 worden. Danach
bestehe seit 2016 eine Dauertherapie mit einem topischen Corticosteroid sowie einem
systemischen Antihistaminikum. Dennoch sei es seit 2014 zu keiner Besserung des
Gesamtzustandes gekommen. Eine begonnene spezifische Immuntherapie gegen die
Hausstaubmilbe habe aufgrund ausgeprägter Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen,
eine weitere operative Sanierung der Nasennebenhöhlen sei als nicht erfolgversprechend
angesehen worden. Die chronische Sinusitis mit ausgeprägter Infektneigung, die ganzjährige
allergische Rhinitis und die daraus resultierende Tubenbelüftungsstörung mit Hörminderung
führten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Alltags.
Der M1 hat in seinem Attest vom 24. Oktober 2023 als Beschwerden Rückenschmerzen,
Halsschmerzen, Sinusitis, Hörminderung und Nierenschmerzen angegeben. Als Diagnosen hat
er den Verdacht auf eine chronische Migräne, differentialdiagnostisch
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, Depressionen, arterielle Hypertonie, Asthma,
Nierenstein, Leistenhernie, leichte Mitralklappeninsuffizienz, leichte Atherosklerose der
Carotiden und leichte Ektasie der Aorta ascendens beschrieben.
Weiter ist ein Überweisungsschein vom 23. Oktober 2023 zur Schmerztherapie vorgelegt
worden. Als Diagnosen/Verdachtsdiagnosen sind eine chronische Migräne, eine somatisierte
Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom und ein
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz angegeben worden. Amitryptilin sei nicht vertragen
worden, regelmäßig werde Naproxen und Paracetamol eingenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, bei ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 sowie unter teilweiser Rücknahme des
Bescheides vom 28. Juli 2016 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 22. März 2018
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Das SG habe bereits ausführlich dargestellt,
weshalb der Teil-GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden maximal bemessen sei. Für das
Funktionssystem "Atmung" könne kein höherer Teil-GdB als 30 angesetzt werden. Ein Teil-GdB
von 40 stelle bereits den höchsten für eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung
möglichen Wert dar, der nach den Bewertungsvorgaben vorgesehen sei bei erheblicher
Eiterabsonderung und Polypenbildung. Trigeminusreizerscheinungen seien dabei bereits mit
eingerechnet. Endoskopisch würden jedoch nur geringe Schleimhautschwellungen beschrieben.
Zwar werde eine trockene Nase angegeben, aber keine ständige erhebliche Eiterabsonderung.
Z1 übersehe, dass bei saisonalen Erkrankungen ein Durchschnitts-GdB gebildet werden müsse.
Im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" sei kein höherer Teil-GdB als 10 gegeben.
B7 habe mitgeteilt, dass die Kopfschmerzen durch die chronische Sinusitis bedingt seien. Eine
fachpsychiatrische Behandlung sei nicht dokumentiert, das psychovegetative
Erschöpfungssyndrom bedinge keinen höheren GdB.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers,
über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet
(§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber
unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG, mit dem die kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Neufeststellung des GdB unter
Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95
SGG) vom 9. September 2019 sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 28. Juli
2016 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA
34/08 -, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl.
2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom
27. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs.1 Satz 2 SGG). Auch zur
Überzeugung des Senats, wie des SG, kann der Kläger die höhere Neufeststellung des GdB
nicht beanspruchen. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die
zutreffenden Entscheidungsgründe nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Ver0hältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der
Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor,
soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss
sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des
Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn
diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer
wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um
wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 -
B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise
- aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.
Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen
Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise -
aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil
vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, nachdem zur Überzeugung des Senats eine
wesentliche Änderung gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbescheid vom 28. Juli 2016, mit
dem der Vergleich vom 7. Juli 2016 im Verfahren S 17 SB 5712/13 ausgeführt wurde, nicht
eingetreten ist. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass B4 in ihrem im
Berufungsverfahren vorgelegten Attest auf einen chronischen Zustand verwiesen hat, der sich
seit 2014 nicht gebessert habe. Eine Verschlimmerung wird hierdurch gerade nicht belegt. Eine
solche ist auch auf orthopädischem Fachgebiet nicht eingetreten, vielmehr sind tendenziell
bessere Befunde gegenüber den maßgeblichen Vergleichsbefunden erhoben worden.
Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in
der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft
getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird
eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB
ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des
Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in
anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der GdB weiterhin mit 40 zutreffend festgestellt ist.
Die vorwiegenden Funktionseinschränkungen liegen beim Kläger im Funktionssystem "Atmung",
werden durch die chronische Nasennebenhöhlenentzündung begründet, die mit einem Teil-GdB
von 30, statt zuvor 20, bewertet werden können, wenngleich keine Verschlimmerung in den
Befunden festzustellen ist.
Nach den VG, Teil B, Nr. 6.2 ist eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung leichten Grades
ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten,
eine solche schweren Grades mit ständiger erheblicher Eiterabsonderung,
Trigeminusreizerscheinungen und Polypenbildung mit einem GdB von 20 bis 40.
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der H2 schlüssig herausgearbeitet, dass sich den
Untersuchungsbefunden des Z1 hinsichtlich der chronischen Nasennebenhöhlenentzündung
keine Polypenbildung entnehmen lässt und endoskopisch nur geringe Schleimhautschwellungen
beschrieben werden. Weiter sieht er schlüssig ständige erhebliche Eiterabsonderungen als nicht
belegt an, solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass B4 auf eine Infektneigung
hingewiesen hat, da hierdurch keine dauerhaften Funktionseinschränkungen beschrieben
worden sind.
Eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens hat H2 unter Berücksichtigung der
Trigeminusreizerscheinungen schlüssig verneint. Letztere sind von der B7 im Übrigen schon gar
nicht bestätigt worden, die neurologisch einen Normalbefund erhoben hat (vgl. auch die
sachverständige Zeugenauskunft des H1 im Vorverfahren). Soweit Z1 sich auf die
durchgeführten Eingriffe stützt, überzeugt dies ebenso wenig, wie der Umstand, dass er aus den
beschriebenen Krustenbildungen auf schwergradige Einschränkungen schließt. Ebenso wirkt
sich die Tatsache, dass ein Nasenspray verwendet wird, nicht erhöhend aus.
Der Teil-GdB von 30, und damit in der Mitte des Bewertungsrahmens, rechtfertigt sich vor dem
Hintergrund, dass weiter Kopfschmerzen beschrieben sind, die sich mit der Migräne ohne Aura
überlappen, wie der Senat der sachverständigen Zeugenauskunft der B7 entnimmt, und deshalb
einheitlich zu bewerten sind (vgl. zu der Berücksichtigung der Kopfschmerzen auch die
versorgungsärztliche Stellungnahme des K2).
Im Funktionssystem weiter zu berücksichtigen ist ein leichtgradiges bronchiales Asthma (vgl.
VG, Teil B, Nr. 8.5), welches mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist, wie ihn auch der W1
gesehen hat. Auf eine Vermeidbarkeit der Allergene kommt es nach den Vorgaben der VG,
anders als Z1 meint, nicht an. Dass die allergischen Beschwerden keine höhere Bewertung
rechtfertigen, ist durch S3 versorgungsärztlich ebenfalls überzeugend dargelegt worden. Eine
relevante Einschränkung der Lungenfunktion ergibt sich nämlich aus den Befundberichten nicht.
Eine solche ist weder durch W1, der den FEV1-Wert mit 93 % angegeben hat, noch von dem
Klinikum B3, dass den FEV1-Wert mit 92 % beschrieben hat, befundet worden.
Die daneben im Funktionssystem "Rumpf" bestehenden Funktionseinschränkungen führen zu
keinem höheren Teil-GdB als 20, der die beschriebene Schmerzsymptomatik bereits mit
berücksichtigt. Die anderweitige Bewertung des D1 ist mit den Bewertungsvorgaben der VG
nicht vereinbar und überzeugt deshalb nicht.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den
Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung und Minderbelastbarkeit) sowie die
Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei
mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu werten (vgl.
VG, Teil A, Nr. 2 j). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können
schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen
Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose,
Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder
Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B.
degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die
Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B.
Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich
allein nicht die Annahme eines GdB begründen. Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten
sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen
Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung
weiterer Organe zu berücksichtigen.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen
Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten "Postdiskotomiesyndrom") primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität
sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet
die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und
die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte
"Wirbelsäulensyndrome" (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere
Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des
Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von
chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten
und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer
Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur
gering ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0
zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und
kurz-dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10
gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionelle
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende
und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein Teil-GdB von 30
angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Besonders schwere Auswirkungen
(etwa Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70°
nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster
Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100
vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen
Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose -
sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu
berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare
neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht
kommen.
Hiervon ausgehend liegen mittelgradige Funktionseinschränkungen in wenigstens einem
Wirbelsäulenabschnitt bei dem Kläger nicht vor, insbesondere ist es zu keiner Verschlechterung
gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbefund gekommen. Das Sachverständigengutachten
des K1 aus dem Vorverfahren, auf dem der Vergleich im Wesentliche beruhte, weist eine
Beweglichkeit der HWS für die Rotation von 45-0-50°, für die Seitneigung rechts/links von
30-0-30° und einen Kinn-Jugulum-Abstand von 4 cm aus. Das Zeichen nach Schober hat der
Sachverständige mit 10:13 cm bestimmt, das Zeichen nach Ott mit 30:31 cm. Die Seitneigung
der LWS war nur bis 20-0-20° möglich. Die angegebene Schwäche des linken Beines, die das
Marienhospital zuvor noch beschrieben hatte, konnte der Sachverständige nicht objektivieren,
hat aber mittelgradige Einschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gesehen und deshalb
einen GdB von 30 angenommen.
Demgegenüber hat D1 deutlich bessere Werte erhoben. Dieser hat die HWS lediglich für die
Rotation mehr als endgradig eingeschränkt befundet und damit nur in einer Bewegungsrichtung.
Die Zeichen nach Ott mit 30:31,5 cm und Schober mit 10:14,5 cm entsprachen annähernd
Normalbefunden (Ott 30:32 cm; Schober 10:15 cm). Ebenso war die Beweglichkeit der LWS mit
30-0-30° im Normbereich. Hinsichtlich der Fußheberkraft hat D1 diese links als lediglich
geringgradig vermindert gesehen, seine neurologische Untersuchung ergab indessen nur ein
sensibles Nervenwurzelreiz-Syndrom links und keine motorischen Ausfälle. Korrespondierend
hierzu konnte die Oberschenkelmuskulatur beidseits kräftig angespannt werden. Seine Befunde
werden durch den Entlassungsbericht des Zentrums für ambulante Rehabilitation C1 gestützt,
welches ebenfalls eine nur endgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit und das
Gangbild als unauffällig befundet hat. Neurologische Ausfallerscheinungen sind letztlich von der
B7 nicht objektiviert worden. Diese hat vielmehr ebenfalls ein sicheres Gangbild gesehen und
die HWS, ebenso wie D1, als frei beweglich angegeben.
Anders als D1 meint, sind mit einem GdB von 20 nur mittelgradige Funktionseinschränkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt zu bewerten. Nicht wenigstens mittelgradige
Funktionseinschränkungen, also solche, die einen GdB von 20 nicht erreichen, die in zwei
Wirbelsäulenabschnitten bestehen, können gerade nicht zu mittelgradigen Einschränkungen in
einem Abschnitt zusammengefasst werden. Dementsprechend kommt erst recht keine weitere
Erhöhung auf 30 wegen einer nur geringfügigen Fußheberschwäche in Betracht. Dass ein
Teil-GdB von 30 nicht (mehr) erreicht wird, ergibt sich letztlich auch aus der
versorgungsärztlichen Stellungnahme des S3, der einen solchen als "weitreichend" bezeichnet
hat.
Ein Teil-GdB von 20 rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn zusätzlich in Rechnung gestellt wird,
dass ein Schmerzsyndrom beschrieben und diesbezüglich, zumindest zeitweise, eine
medikamentöse Behandlung durchgeführt wird.
Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass kein - zusätzlicher - Teil-GdB im Funktionssystem
"Gehirn einschließlich Psyche" (vgl. VG, Teil B, Nr. 3.7) festzustellen ist. Dem
Entlassungsbericht des Zentrums für ambulante Rehabilitation entnimmt der Senat, dass der
Kläger psychisch bewusstseinsklar, allseits orientiert und im Kontakt offen gewesen ist. Es
bestanden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
Bei gutem Krankheitsverständnis und Defiziten in der Krankheitsverarbeitung wurden die
Gespräche lösungsorientiert und ressourcenaktivierend gestaltet, ein weiterer
Unterstützungsbedarf nicht gesehen. Daraus wird zum einen deutlich, dass die Beschwerden im
Zusammenhang mit den körperlichen Einschränkungen stehen und zum anderen einer
therapeutischen Behandlung zugänglich gewesen sind.
Im Funktionssystem "Herz und Kreislauf" besteht kein Teil-GdB. Weder ist eine relevante
Minderung der Herzleistung (vgl. VG, Teil B, Nr. 9.1.1) noch ein Bluthochdruck mit
Organbeteiligung (vgl. VG, Teil B, Nr. 9.3) objektiviert. Dem Entlassungsbericht des M2 S1
entnimmt der Senat vielmehr, dass kein akuter Myokardinfarkt bestanden hat und im
Belastungs-EKG 140 Watt erreicht wurden, wobei der Abbruch aufgrund muskulärer
Erschöpfung und nicht wegen pathologischer Messdaten erfolgte. Bei der Untersuchung durch
den K3 hat im Belastungs-EKG sogar eine Belastbarkeit bis 175 Watt bestanden. Schlüssig hat
L2 versorgungsärztlich darauf hingewiesen, dass nur von einem minimalen Leiden ausgegangen
werden kann, das nicht bewertungsrelevant ist. Den Blutdruck hat das Klinikum B3 als im
Normbereich liegend befundet, somit ebenfalls nicht bewertungsrelevant.
Im Übrigen bestätigen die Ergebnisse im Belastungs-EKG deutlich die bei dem Kläger
bestehende körperliche Leistungsfähigkeit trotz der behinderten Nasenatmung und dem Asthma,
was ebenfalls gegen eine Höherbewertung spricht.
Weitere Funktionseinschränkungen in anderen Funktionssystemen, die bewertungsrelevant
sind, bestehen nicht. Der beschriebene Hörverlust von 5 % rechts bei Normalhörigkeit links (vgl.
zuletzt das Sachverständigengutachten des Z1) begründet keinen Teil-GdB im Funktionssystem
"Ohren" (vgl. VG, Teil B, Nr. 5.2.4). Eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
(Funktionssystem "Arme", vgl. VG, Teil B, Nr. 18.13) konnte von D1 ebenso wenig objektiviert
werden wie eine Einschränkung der Kniebeweglichkeit (Funktionssystem "Beine", vgl. VG, Teil
B, Nr. 18.14). Die gegenteiligen Angaben des S2 haben sich damit nicht bestätigt,
entsprechende Einschränkungen sind bei der ambulanten Rehabilitation ebenfalls nicht gesehen
worden.
Aus den Teil-GdB von 30 im Funktionssystem "Atmung" und 20 im Funktionssystem "Rumpf"
lässt sich ein höherer Gesamt-GdB als 40, wie ihn der Beklagte bereits festgestellt hat, nicht
bilden. Dies gilt schon deshalb nicht, da sich eine wesentliche Verschlechterung in den
Befunden nicht hat objektivieren lassen, sondern vielmehr im Funktionssystem "Rumpf" bessere
Werte vorliegen (siehe oben).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.
Die vorstehende Einordnung ist redaktionell; der Entscheidungsvolltext ist davon getrennt wiedergegeben.
