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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60.
Mit Bescheid vom 08.04.2011 stellte der Beklagte bei dem 1969 geborenen Kläger einen GdB
von 50 seit 03.08.2011 fest. Dem lag die versorgungsmedizinische Stellungnahme der W1
zugrunde, die dem Gesamt-GdB von 50 folgende Behinderungen zugrunde legte:
Schwerhörigkeit beidseitig, Ohrgeräusche rechtsseitig (Tinnitus) - Teil-GdB 30;
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Schwindel, Kopfschmerzsyndrom - Teil-GdB 20;
Depressive Verstimmung, Psychovegetative Störungen - Teil-GdB 20;
Allergie - Teil-GdB 10.
Am 01.02.2022 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und gab an, an einem schweren
ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome) bei SARS-CoV-2-Pneumonie, Kopfbrennen,
Vergesslichkeit, schlechterem Gehör und einem Überbein zu leiden. Der Beklagte zog
Behandlungsberichte sowie den Entlassungsbericht über eine stationäre Maßnahme zur
medizinischen Rehabilitation vom 22.03.2021 bis zum 26.04.2021 in der E1-Klinik mit den
Diagnosen Pneumonie durch sonstige Viren, SARS-CoV-2, schweres ARDS bei
SARS-CoV-2-Pneumonie, Adipositas Grad I (WHO) und gemischte Hyperlipidämie, bei.
Mit Bescheid vom 01.06.2022 lehnte der Beklagte die Erhöhung des GdB ab, da die
Voraussetzungen für eine Höherbewertung nicht vorlägen. In der zuvor eingeholten
versorgungsmedizinischen Stellungnahme des H1 wurde weiterhin ein Gesamt-GdB von 50
angenommen bei zusätzlicher Annahme eines Teil-GdB von 10 für Knorpelschäden in beiden
Kniegelenken.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 01.07.2022 Widerspruch ein und
machte einen GdB von wenigstens 60 geltend. Das Long-Covid Syndrom sei nur unzureichend
berücksichtigt. Er leide an allgemeiner Schwäche, Müdigkeit, Erschöpfung sowie Atemnot
bereits bei geringer körperlicher Belastung, wie nach 3 bis 4 km Spazierengehen. Nach
erfolgtem Ergometertraining sei eine Steigerung der Trittlast auf maximal 70 Watt eingetreten. In
Analogie zu Teil B Nr. 8.3 VG, da die Long-Covid Erkrankung bisher in den VG noch keinen
eigenen Bewertungsmaßstab habe, solle ein GdB von zumindest 20 bis 40 angesetzt werden,
auch wenn lungenfunktionstechnisch keine Auffälligkeiten bestehen. Nicht hinreichend
berücksichtigt worden sei, dass ein chronisches Fatigue-Syndrom, eine Gedächtnisstörung
sowie neuropathische Schmerzen an Armen beidseitig, Oberkörper sowie der Kopfhaut
diagnostiziert worden seien. Als Folge der Covid-Infektion sei dies entsprechend Teil B Nr. 18.4
VG zu bewerten. Würden die Beeinträchtigungen mit der Depression gemeinsam aufgeführt,
müsste sich dies zumindest im Ergebnis erhöhend auswirken. Der GdB von 20 für die
Depression habe schon 2011 bestanden, ohne eingetretene Besserung. Das
Müdigkeitssyndrom und die Gedächtnisstörung seien als Folgen der Covid-Infektion
hinzugetreten und schränkten ihn in seiner Lebensführung enorm ein. Es sei eine stärker
behindernde Störung mit einem GdB von wenigstens 30 anzunehmen.
Der Beklagte veranlasste keine weiteren Ermittlungen, holte aber eine versorgungsmedizinische
Stellungnahme des B1 ein, der weiterhin einen Gesamt-GdB von 50 annahm. Nach erneuter
Durchsicht der vorliegenden Befunde könne ein Teil-GdB von 40 anerkannt werden, da eine
erhebliche Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Folgen einer COVID-19-lnfektion sowie der
depressiven Verstimmung nachgewiesen sei. Beim Versuch der beruflichen
Wiedereingliederung sei der Kläger nach 4 Stunden komplett erschöpft. Die beantragte (nicht
objektivierbare) Atemnot sei mitberücksichtigt. Die bereits anerkannte, lediglich mittels
Tonaudiogrammen nachgewiesene, Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sei mit einem GdB von
30 ebenso wie der anerkannte Gesamt-GdB von 50 weitreichend bemessen. Deswegen ergebe
sich keine Anhebung des anerkannten Gesamt-GdB. Der Versorgungsmediziner nahm
nachfolgende Teil-GdB an:
Fatigue-Syndrom, kognitive Teilleistungsschwäche, neuropathisches Schmerzsyndrom der
Arme, am Oberkörper und der Kopfhaut, Kopfschmerzsyndrom, depressive Verstimmung,
psychovegetative Störungen - Teil-GdB 40;
Schwerhörigkeit beidseitig, Ohrgeräusche (Tinnitus) - Teil-GdB 30;
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Schwindel - Teil-GdB 20;
Allergie - Teil-GdB 10;
Knorpelschäden an beiden Kniegelenken - Teil-GdB 10;
Kein Teil-GdB von mindestens 10 für Heiserkeit und Lungenfunktionseinschränkung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Der Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten auf dem Widerspruchsbescheid
datiert auf den 11.04.2023.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 24.04.2023 Klage zum Sozialgericht
Konstanz (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2022 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung
eines GdB von wenigstens 60 seit Antragstellung geltend gemacht. Dem in der gutachterlichen
Stellungnahme des B1 mitgeteilten Teil-GdB von 40 könne er sich grundsätzlich anschließen,
wenn auch die Belastungsdyspnoe außen vor geblieben sei. Um diese sei der Bescheid zu
ergänzen. Nicht verständlich sei, weswegen der Gesamt-GdB weiterhin 50 betragen solle. Die
Schwerhörigkeit werde weiterhin mit einem Teil-GdB von 30 angegeben, was in der Regel zu
einer Erhöhung des GdB führe. Den Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass dieser
Teil-GdB mutmaßlich zu weitreichend bemessen sei. Gehe man davon aus, dass die
Schwerhörigkeit keinen GdB von 30 mehr rechtfertige, seien Ermittlungen anzustellen. Das
prozentuale Hörvermögen habe sich sogar noch weiter verschlechtert, sodass der Teil-GdB
gegebenenfalls sogar zu niedrig bemessen sei. Selbst bei Feststellung eines Teil-GdB von 20 für
die Ohren sei ein GdB von 60 zu bilden.
Der Kläger hat den Entlassungsbericht über eine stationäre Maßnahme zur medizinischen
Rehabilitation vom 19.10.2022 bis zum 29.11.2022 in den Kliniken S1 (Abteilung Neurologie) mit
den Diagnosen Post-Covid-Syndrom nach SARS-CoV-2-Infektion im November 2020 mit ARDS,
intensivmedizinische- und Beatmungstherapie, Fatigue, Belastungsdyspnoe, Dysästhesien im
Bereich der Stirn und Thorax, Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeit und
Exekutivfunktionen, erschwerte Krankheitsverarbeitung sowie Adipositas Grad II (WHO)
vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
Der S2 hat mit Schreiben vom 02.08.2023 mitgeteilt, dass der Kläger zuletzt 2019 bei ihm in
Behandlung gewesen sei.
Mit Schreiben vom 01.08.2023 hat der G1 als neue Diagnose ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom unter Verweis auf den Bericht des Lungenzentrums Süd-West, Klinik für
Pneumologie der Fachklinik W2, vom 31.03.2023, angegeben. An Funktionsbeeinträchtigungen
lägen in erster Linie ein chronisches schweres Fatigue-Syndrom mit schneller Ermüdbarkeit und
chronischer Erschöpfung vor. Die Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit seien
eingeschränkt. Es bestünden chronifizierte neuropathische Schmerzen im Bereich der Arme, des
Oberkörpers und der Kopfhaut im Stirnbereich mit einhergehenden Spannungskopfschmerzen.
Der T1 hat in seiner Auskunft vom 08.08.2023 eine Surditas rechts und Innenohrschwerhörigkeit
pantonal links angegeben, ohne dass aktuelle Messungen vorlägen.
Die K1 hat mit Schreiben vom 16.08.2023 als Funktionsbeeinträchtigungen persistierende
Post-Covid-Beschwerden mit Fatigue-Syndrom, kognitive Störungen, Angstzustände, eine
Schlafstörung, Spannungskopfschmerzen sowie neuropathische Schmerzen frontoparietal links
angegeben und den GdB auf 50 eingeschätzt. Diagnosen seien ein Post-COVID-19-Zustand mit
schwerem Verlauf mit Z.n. ARDS nach Sars-Cov-2 11/2020, intensivmedizinischer Behandlung
und Beatmung, Z.n. Tracheotomie sowie CFS (Chronic fatigue syndrome), kognitive Störungen,
Spannungskopfschmerzen, neuropathische Schmerzen in beiden Armen, am Oberkörper und
der Kopfhaut bei Z.n. COVID-19-Infekt, eine Angststörung und eine depressive Verstimmung.
Der S3 hat im August 2023 einen Z.n. schwerer Sars-CoV-2 Infektion 11/2020 mit ARDS und
Tracheotomie sowie ein persistierendes Post-Covid-Syndrom mit Dyspnoe, thorakalen
Schmerzen und ausgeprägter Abgeschlagenheit sowie Kopfschmerzen und chronischen
neuropathischen Schmerzen mitgeteilt. Lungenfunktionell finde sich keine Einschränkung, ein
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom habe nachgewiesen werden können, die CPAP-Therapie
werde aufgrund der Narben im Gesicht nicht toleriert. Aufgrund des Post-Covid-Syndroms sei
der Patient nicht in der Lage, seinen regulären Alltag zu bewältigen und könne derzeit auch nicht
arbeiten.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass eine höhere Bewertung des GdB unter Verweis auf die
Stellungnahme des H2 vom 08.02.2024 nicht in Betracht käme. Das Schlafapnoe-Syndrom wirke
sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus, da zunächst eine Therapie mit
Rückenlagevermeidung ohne CPAP versucht werde.
Das SG hat ein Gutachten bei dem W3 eingeholt. Im Gutachten vom 11.07.2024, nach
Untersuchung des Klägers am 09.07.2024, nahm dieser auf seinem Fachgebiet eine organische
asthenische und leichte kognitive Störung nach schwerer Covid-19-Infektion mit ARDS 11/2020
an, die er mit einem Teil-GdB von 40 bewerte. Außerhalb seines Fachgebietes lägen ein Tinnitus
rechts, Schwerhörigkeit beidseits, ein HWS- und LWS-Syndrom ohne neurologische Defizite,
eine Geschmacks-/ Geruchsstörung, Belastungsdyspnoe sowie ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom vor.
Des Weiteren hat das SG das Gutachten des T2 vom 02.08.2024, nach Untersuchung des
Klägers am 09.07.2024, eingeholt. Den Teil-GdB im HNO-Bereich für die
Schwindelbeschwerden/Vestibulopathie rechts bewerte er mit 20. Beim Kläger bestehe zudem
eine mit einem GdB von 10 zu bewertende Hyposmie mit Dysgeusie und eine mit einem GdB
von 20 einzuschätzende Ertaubung mit Tinnitus rechts. Im Fachgebiet der
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ergebe sich ein GdB von 40.
Zudem hat das SG den B2 zum Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 29.07.2024, nach
Untersuchung des Klägers am 09.07.2024, nahm B2 einen Gesamt-GdB von 70 an. Das beim
Kläger bestehende HWS- und BWS-Syndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
und Schwindel bedingten einen Teil-GdB von 20. Im Bereich der HWS bestünden ca. hälftige
konzentrische Bewegungseinschränkungen, zusätzlich bestehe ein tiefsitzender und teilfixierter
Rundrücken, ansonsten seien die Funktionseinschränkungen eher gering.
Nervenwurzelreizerscheinungen und neurologische Ausfälle fehlten. Die Knorpelschäden beider
Kniegelenke seien mit einem Teil-GdB von 10 bei aktuell fehlenden Reizzuständen sowie ohne
Instabilitäten und Bewegungseinschränkungen zu bewerten. Das Schlafapnoe-Syndrom bewerte
er mit einem Teil-GdB von 20 und er übernehme die beiden Teil-GdB von 40 aus den Gutachten
des W3 und des T2.
Das SG hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.09.2024 die Klage abgewiesen.
Zutreffend und beanstandungsfrei habe der Beklagte auf den Höherbewertungsantrag des
Klägers keinen höheren GdB als 50 festgestellt. Bei integrativer Gesamtbetrachtung falle sogar
die Annahme einer Schwerbehinderung des Klägers mit dem Gesamt-GdB von 50
vergleichsweise großzügig aus. Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei
entsprechend der gutachterlichen Einschätzung des W3 ein Teil-GdB von 40 anzusetzen. Nach
Auswertung insbesondere des beim Kläger erhobenen psychiatrischen Befundes, des
klägerseitig berichteten Tagesablaufs sowie der therapeutischen Adressierung sei in Abwägung
des positiven und negativen Leistungsbildes des Klägers kein höherer Teil-GdB als 40 im
Funktionssystem möglich. Das SG vermöge in Anbetracht der noch verbliebenen
Restleistungskompetenzen, auch unter integrativer Abwägung mit den funktionellen Einbußen,
kein Niveau zu erkennen, das über den Einstiegs-GdB für einen Hirnschaden mit geringer
Leistungsbeeinträchtigung respektive einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit hinausgehe. Der Teil-GdB von 40 sei
erkennbar nicht voll ausgefüllt. Es könne offengelassen werden, ob es sich, wie von W3
angenommen, um einen Hirnschaden handele, der nach den Grundsätzen Teil B Nr. 3.1.1 VG zu
bewerten wäre, oder ob die GdB-Beurteilung nach Teil B Nr. 3.7 VG zu erfolgen habe. Im
Funktionssystem Ohren sei maximal ein Teil-GdB von 30 anzusetzen. Der von T2
vorgeschlagene Teil-GdB von 40 lasse sich nicht mit den Bewertungsvorgaben aus Teil B Nr. 5
VG in Einklang bringen. Im Funktionssystem seien die Einschränkungen des Hörvermögens, der
Tinnitus sowie die Schwindelsymptomatik zu bewerten. Hinsichtlich des reinen Hörvermögens
stelle T2 zutreffend einen GdB von 20 fest, da der Kläger rechts ertaubt sei, bei demgegenüber
links bestehender geringgradiger Hörminderung (ohne prozentualen Hörverlust von über 20
Prozent). Bezüglich des Tinnitus habe der Kläger gegenüber W3 angemerkt, dass er von dem
Tinnitusmasker sehr profitiere. Der Tinnitus wirke sich daher - wie auch von T2 festgestellt - nicht
erhöhend auf den GdB von 20 für die reine Hörleistungsminderung aus. Darüber hinaus habe T2
noch Schwindelbeschwerden beim Kläger beschrieben und diese mit einem GdB von 20
bewertet, die sich vor allem bei Bewegungen in der Vertikalachse (Treppensteigen und
Kopfdrehungen) bemerkbar machten. Die Schwindelsymptomatik tauche erstaunlicherweise
nicht maßgeblich im Beschwerdevortrag des Klägers auf. Auch das Bestehen von
Schwindelbeschwerden bei bereits alltäglicher Belastung lasse sich dem Beschwerdevortrag
des Klägers nicht entnehmen. Leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen ließen
sich nicht nachvollziehen, da nach W3 die Koordinationsprüfungen beim Kläger allesamt ohne
Befund geblieben seien. Der für die Schwindelbeschwerden angenommene GdB von 20 sei eine
sehr großzügige Bewertung und bei integrativer Betrachtung der Hörminderung, des Tinnitus
sowie der Schwindelsymptomatik lasse sich nur mit viel Wohlwollen ein Teil-GdB von 30 im
Funktionssystem Ohren rechtfertigen. Die Wirbelsäule sei mit einem Teil-GdB von 20 zu
bewerten, bei leichtgradigen Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (BWS,
LWS) und mittelgradigen Funktionseinschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, der HWS.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sowie des B2 könne für den Knorpelschaden in den
Kniegelenken kein Teil-GdB - auch nicht von 10 - vergeben werden. Für das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom sei ein Teil-GdB von 10 zu vergeben, da der Ansatz eines GdB von 20 die
kontinuierliche Notwendigkeit einer nächtlichen Überdruckbeatmung voraussetze. Nach den
Angaben des Klägers solle er nach Abklärung im Schlaflabor derzeit noch keine Maske
benutzen, sondern jetzt in Seitenlage schlafen. Dies ergebe einen Gesamt-GdB von 50. Der
nicht voll ausgefüllte Ausgangs-GdB von 40 für die Psyche lasse sich noch um zehn Punkte im
Lichte des schwachen GdB von 30 für das Funktionssystem Ohren erhöhen. Dieser damit
ebenfalls erkennbar nicht ausgefüllte GdB von 50 könne dann nicht noch weiter mit Blick auf den
GdB von 20 für das Wirbelsäulenleiden erhöht werden. Das Urteil ist dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2024 zugestellt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil des SG am 08.11.2024 Berufung
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Entscheidend für das
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei, wie der Kläger mit der vom SG angemerkten
"Restleistungskompetenz" in seiner Berufstätigkeit und im Alltag zurechtkomme. Besonders der
finanzielle Aspekt stelle eine primäre Motivation dar, weshalb er trotz seiner Beschwerden und
der von den Ärzten attestierten, stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit weiterhin arbeite. Es
gehe ihm auch um den Erhalt seines Selbstwertgefühls. Der ärztliche Entlassungsbericht der
Kliniken S1 über den stationären Aufenthalt vom 03.12.2024 bis zum 14.01.2025 stelle in der
sozialmedizinischen Epikrise eine erhebliche körperliche wie konzentrative Einschränkung fest.
Die Ärzte hätten seine berufliche Tätigkeit nur noch für eine reduzierte Stundenzahl von 5,5
Stunden als durchführbar angesehen und dies nur unter äußerst grenzkompensierten
Bedingungen. Er sei nur unter der Voraussetzung einer ruhigen Arbeitsumgebung ohne
Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit regelmäßiger Pausen in der Lage, seine Tätigkeit in
der Verwaltung fortzusetzen. Fehler und die allgemeine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit
empfinde er als peinlich, was zu einer noch stärkeren sozialen Isolation führe. Dies
beeinträchtige sein Selbstwertgefühl. Unter diesen Bedingungen sei der Kläger in seinem
beruflichen Alltag erheblich eingeschränkt. Dass er seine frühere Tätigkeit bei der
Berufsfeuerwehr nicht mehr ausüben könne und sein sozialer Kreis erheblich geschrumpft sei,
verdeutliche, wie gravierend seine psychischen und physischen Einschränkungen seien. Zwar
pflege er ein intaktes Familienleben, doch auch hier sei er aufgrund schneller Ermüdung und der
fehlenden Energie für gemeinsame Aktivitäten zunehmend eingeschränkt. Diese sozialen
Einschränkungen und der Verlust früher wichtiger Aktivitäten spiegelten eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner Lebensqualität wider. Eine reduzierte Therapiefrequenz bedeute nicht,
dass seine Einschränkungen gering seien, sondern dass ihm aufgrund der Art seiner Erkrankung
und der begrenzten therapeutischen Angebote keine intensivere Behandlung zur Verfügung
stehe. Die neuropsychologische Beurteilung im ärztlichen Entlassungsbericht der Kliniken S1
empfehle dringend eine ambulante neuropsychologische Therapie zur weiteren Stabilisierung.
Die Kombination der kognitiven Einschränkungen, der erhöhten Erschöpfbarkeit sowie der
sozialen und beruflichen Einschränkungen führe dazu, dass die Auswirkungen der Erkrankung
den Teil-GdB von 40 deutlich überstiegen, zumindest aber einen "starken" Teil-GdB von 40
rechtfertigten. Bezüglich der Funktionsbeeinträchtigung im Funktionssystem Ohren sei nicht
nachvollziehbar, wie das SG mit viel "Wohlwollen" einen Teil-GdB von 30 festlege. Das SG
verkenne, dass er zusätzlich unter einer Hyposmie (Minderung der Geruchswahrnehmung) und
Dysgeusie (Geschmacksstörung) leide, die als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen zu
werten seien und von T2 mit einem GdB von 10 bewertet wurden, was zusammen mit den
anderen Beeinträchtigungen zu einem Teil-GdB von 40 im Bereich HNO führe. Schließlich lasse
das SG seine Allergie außen vor, obwohl ihm wegen seines Heuschnupfens ein GdB von 10
zuerkannt worden sei. Zwar wirke sich diese Allergie nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus,
sie stelle jedoch eine Beeinträchtigung dar, die sein Leben zusätzlich einschränke.
Der Kläger beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024 sowie den Bescheid vom 01.06.2022 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, beim Kläger einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 seit 01.02.2022
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.09.2024 als
unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte hat vorgebracht, dem von W3 erhobenen psychiatrischen Befund lasse sich
entnehmen, dass beim Kläger lediglich eine leichtgradig reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine
gedrückte Stimmungslage, eine etwas reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und eine
leichte Antriebsarmut habe beobachtet werden können. Auch der klägerseitig berichtete
Tagesablauf spreche gegen einen voll ausgefüllten Teil-GdB von 40. Der Kläger stehe morgens
um 6:30 Uhr auf, gehe zur Arbeit. Nach der Arbeit gehe er manchmal mit seiner Frau spazieren
oder einkaufen. In seiner Freizeit beschäftige er sich am Computer oder lese. Er sei in der Lage,
ein stabiles soziales Umfeld aufrechtzuerhalten, und führe ein intaktes Eheleben. Es werde
keine engmaschige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen,
lediglich eine maximal quartalsweise Behandlung bei seiner Neurologin. Die medikamentöse
Behandlung erschöpfe sich in einer Behandlung mit Sertalin in niedriger Dosis. Nur unter
wohlwollender zusätzlicher Berücksichtigung einer leichten kognitiven Störung, der bestehenden
Schmerzen und einer erhöhten Erschöpfbarkeit lasse sich ein Teil-GdB von 40 im
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche rechtfertigen, der jedoch nicht als "voll ausgefüllt"
anzusehen sei. Wie das SG korrekt ausgeführt habe, lasse sich im Funktionssystem Ohren
maximal ein Teil-GdB von 30 feststellen. Nach dem Gutachten des T2 liege beim Kläger "nur"
auf dem rechten Ohr ein Tinnitus vor, welcher nach den Eigenangaben mit einem
Tinnitusmasker gut beherrschbar sei. Erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
würden nicht beschrieben, so dass der GdB-Bewertung von T2 (GdB von 20) nicht gefolgt
werden könne. Ein höherer GdB als 10 lasse sich für die Schwindelbeschwerden nicht
feststellen, bei in erster Linie beim Treppensteigen und beim Kopfdrehen auftretenden
Schwindelbeschwerden. Der vom SG angesetzte Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem
Ohren sei nicht zu beanstanden bzw. bereits als großzügig anzusehen. In Gesamtbetrachtung
lasse sich kein höherer Gesamt-GdB als 50 feststellen.
Der Kläger hat den Enlassungsbericht der Kliniken S1, Abteilung Neurologie, vom 14.01.2025
über den stationären Aufenthalt vom 03.12.2024 bis 14.01.2025 eingereicht, in dem die
Diagnosen SARS-CoV-2-lnfektion im November 2020 mit ARDS, intensivmedizinische und
Beatmungstherapie, Post-COVID-Syndrom, chronisches Fatigue-Syndrom mit PEM,
Beeinträchtigung im Bereich Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen, depressive
Krankheitsverarbeitung, Belastungsdyspnoe, Adipositas Grad II (WHO) sowie Dysästhesien im
Bereich der Stirn und des Thorax angeführt wurden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Teile der Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung
des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143 SGG statthaft und
zulässig.
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers nach Feststellung eines GdB von wenigstens 60
seit 01.02.2022. Streitbefangen sind damit der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2022 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023, soweit damit die Abänderung des
Bescheides vom 08.04.2011 und die Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit 01.02.2022
abgelehnt worden ist, und das Urteil des SG vom 27.09.2024, durch das die Klage abgewiesen
worden ist.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) zulässige Klage zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des bereits zuerkannten GdB von
50. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Erhöhungsantrag mit Bescheid vom 01.06.2022 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 rechtmäßig abgelehnt. Der rechtmäßige
Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats am 27.06.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom
08.12.1988 - 2 RU 83/87 - juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 - B 9 SB 48/19 B -, juris
Rn. 8).
Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für den Zeitraum bis 31.12.2023 in § 152 und §
2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden
Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238,
3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem 01.01.2024
geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom
06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des
intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder
Rechtsverhältnisse grundsätzlich - soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen - nach dem
Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände
gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 - B 9 SB 20/21 B - juris Rn. 6).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
(seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt
werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1
Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen,
die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023
geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden
Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§
152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz
5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die
Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von
Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis
einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX
erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und
der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs.
5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden
Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
(BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur
Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 6). Die
Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser
Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG)
werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer
Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden
Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 ).
Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von
ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die
körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung
aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom
ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets
eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2
lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes") bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG).
Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden
Funktions-systeme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen,
Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut
einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel,
Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze
berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind
die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen
Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist
dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden
leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen.
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende
psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche
Behandlung dieser Störungen - z.B. eine Psychotherapie - erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG).
Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen
Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen
eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche
Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen
mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der
Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt,
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein
und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die
Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen
einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht
verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung,
auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil
A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB
von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - juris Rn. 21 m.w.N.; BSG,
Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der
Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die
Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG,
Beschluss vom 04.05.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall
zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen
und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil
vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R - juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen
Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht
isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG,
Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 - B 9 SB
67/18 B - juris Rn. 9).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist der GdB mit 50 zutreffend bewertet. Ein Anspruch des
Klägers auf Feststellung eines GdB von wenigstens 60 seit 01.02.2022 besteht
dementsprechend nicht.
Der Teil-GdB für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ist aufgrund der
Gesundheitsstörungen und der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen mit 40 zu
bewerten.
Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem
GdB von 0 bis 20 zu versehen. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswerten, somatoforme
Störungen) sind mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Teil B Nr.
3.7 VG eine engmaschige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung voraussetzt
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16 - juris Rn. 47 m.w.N.). Ein
GdB von 40 setzt grundsätzlich kumulativ eine an der Grenze zur schweren Störung bestehende
Einschränkung sowohl der Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit voraus
(Senatsurteil vom 14.06.2024 - L 8 SB 1175/22 - juris Rn. 59). Während die Erlebnisfähigkeit auf
das befundgestützt zu objektivierende subjektive Erleben abhebt, geht es bei der
Gestaltungsfähigkeit um Auswirkungen der psychischen Funktionseinschränkungen
insbesondere auf Alltagskompetenzen, sodass etwa ohne nachgewiesene höhergradige
Einschränkungen in der Alltagsgestaltung ein GdB von 40 regelmäßig nicht zu begründen ist
(Senatsurteil vom 14.06.2024 - L 8 SB 1175/22 - juris Rn. 59). Für schwere Störungen (z.B.
schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist ein GdB
von 50 bis 70 vorgesehen.
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sind nach Teil B Nr. 3.1.1 VG mit einem
GdB zwischen 30 und 40 zu bewerten. Bei Hirnschäden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung ist ein GdB von 50 bis 60 angemessen. Ein Hirnschaden ist gemäß
Teil B Nr. 3.1 lit. a Satz 1 VG nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung
des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase -
festgestellt worden sind.
Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sind neben der vorbestehenden depressiven
Erkrankung die nach der SARS-CoV-2-Infektion mit intensivmedizinischer und
Beatmungstherapie aufgetretenen Folgen zu berücksichtigen. Beim Kläger liegt diagnostisch,
gestützt auf den Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 ein Post-COVID-Syndrom
mit Beeinträchtigungen im Bereich Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen, ein
chronisches Fatigue-Syndrom mit PEM, eine depressive Krankheitsverarbeitung sowie
Dysästhesien im Bereich der Stirn und dem Thorax vor.
Unter Heranziehung der Bewertungsmaßstäbe des Teil B Nr. 3.7 VG ist von stärker
behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
auszugehen, die eine Ausschöpfung des von den VG vorgegebenen Beurteilungsspielraumes
und damit einen Teil-GdB von 40 rechtfertigen. Dem SG ist aber darin zuzustimmen, dass diese
Bewertung des GdB unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes, des klägerischen
Tagesablaufs mit der vorhandenen Restleistungskompetenz (Berufstätigkeit, wenngleich mit
Pausen), der verbliebenen Alltagsressourcen, der vergleichsweise überschaubaren
Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen und der bestehenden leichten kognitiven
Störung einer äußerst wohlwollenden Beurteilung entspricht.
Es findet sich beim Kläger eine leichte kognitive Störung und eine Störung mit vermehrter
Ermüdbarkeit und unangenehmen körperlichen Empfindungen wie z.B. Schwindel und
Schmerzen. Die von W3 durchgeführten Testungen haben zudem eine allenfalls leichte bis
mäßiggradige Depressivität ergeben. Es liegt, gestützt auf den von W3 erhobenen Befund, eine
gedrückte Stimmung, eine leichtgradig reduzierte Konzentrationsfähigkeit, ein leicht verminderter
Antrieb und ein etwas verlangsamter formaler Gedankengang vor. In einem computerbasierten
Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitstest hat der Kläger unauffällige Werte für die
Aufmerksamkeitsleistung, einen gerade noch durchschnittlichen Wert für die Gedächtnisleistung
mit allerdings unterdurchschnittlichem Ergebnis im verbalen Kurzzeitgedächtnis, figuralen
Gedächtnis sowie im episodischen Arbeitsgedächtnis erreicht. Der Kläger, der eine
Teilerwerbsminderungsrente bezieht, ist beruflich in der Lage, seine Tätigkeit im
Qualitätsmanagement an 5,6 h am Tag und dies 5 Tage in der Woche auszuüben, wenn er auch
anschließend eine Erholungspause benötigt und auch während seiner Tätigkeit Pausen einlegen
muss und darf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des W3. Unterstützung erfährt
der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Verwaltung/Qualitätsmanagement, der eine
innerbetriebliche Umsetzung zugrunde liegt, durch den Integrationsfachdienst. Der Kläger kann
den beruflichen Anforderungen zudem nur unter Verzicht auf private Aktivitäten entsprechen,
was dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025 zu entnehmen ist. Daraus folgt
auch, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitszeiten von ca. 6 Wochen in den vorausgehenden 12
Monaten angegeben hat und beruflich grenzkompensiert ist.
Der Kläger ist auch dazu in der Lage seinen Tagesablauf hinreichend zu strukturieren. Der
Kläger steht nach den Eigenangaben zum Tagesablauf gegenüber W3 morgens gegen 6:30 Uhr
auf, fährt zur Arbeit, die um 7:30 Uhr beginnt und arbeitet dann 5 h und 36 min. Wenn er sich gut
fühlt, fährt der Kläger am Arbeitsende gleich nach Hause, ansonsten ruht er sich in der Firma
aus, ist dann aber spätestens um 14:00 Uhr zu Hause, wo er sich wiederum ausruht. Danach
geht er manchmal mit seiner Frau zum Einkaufen, manchmal spazieren. Ansonsten sieht er fern,
liest im Internet oder ist ein bisschen am PC. Seine Ehe beschreibt der Kläger selbst als gut. Am
Vereinsleben nimmt der Kläger nicht teil, insbesondere hat er (wegen beklagter Probleme beim
Atmen) seine Feuerwehrstätigkeit aufgegeben. Teilweise unterstützt der Kläger auch seine
Eltern bei Arztbesuchen und Einkäufen, wie sich aus dem Entlassungsbericht der Kliniken S1
vom 14.01.2025 ergibt.
Der Kläger befindet sich zudem nicht in engmaschiger neurologisch-psychiatrischer Behandlung.
Die neurologischen Vorstellungen erfolgen alle drei bis vier Monate, wie den Eigenangaben des
Klägers in der öffentlichen Sitzung vom 27.09.2024 zu entnehmen ist. Medikamentös nimmt der
Kläger Sertralin in niedriger Dosis ein. Eine Psychotherapie oder neuropsychologische
Behandlung wird nicht durchgeführt.
Der Kläger ist W3 folgend zudem dazu in der Lage, ein stabiles soziales Umfeld
aufrechtzuerhalten. Eine Kombination aus Arbeit und Sport ist dem Kläger wegen der
auftretenden Erschöpfung nicht mehr möglich, da er aber auch bereits bei der Arbeit zwischen
4.000 und 5.000 Schritte läuft. Der früher große Freundeskreis hat sich deutlich verkleinert, da
der Kläger dort nicht mehr so aktiv ist und sich zurückgezogen hat. Dies entnimmt der Senat den
Eigenangaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung beim SG und schließt daraus, dass
ein, wenn auch kleinerer Freundeskreis verblieben ist. Der Kläger ist auch noch dazu in der Lage
Freude zu empfinden. Nach den Eigenangaben bei W3 freut sich der Kläger regelmäßig, wenn
er unter Leute kommt oder ein paar Stunden arbeiten kann. Aufgrund der vom Kläger beklagten
vermehrten Erschöpfbarkeit haben die Kliniken S1 ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS)
diagnostiziert. Nach den anamnestischen Angaben im Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom
14.01.2025 ist der Kläger noch dazu in der Lage, Gartenarbeit in bückender Haltung für etwa 2
Stunden zu bewältigen, womit dann die Energie für den Tag aufgebraucht sei. Zudem beklagt
der Kläger ein Dyspnoe-Gefühl mit einschnürendem Gefühl am Thorax, wenn er beispielsweise
ein bis zwei Stockwerke Treppen steigt. Maximal möglich sind dem Kläger drei Stockwerke. Dies
entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom 14.01.2025.
Der vom Senat angenommene Teil-GdB umfasst auch die Schmerzen des Klägers, gegen die
das Nichtopioid Gabapentin verordnet wurde, sowie die Dysästhesien im Bereich der Stirn und
des Thorax. Vor allem nach körperlicher und auch konzentrativer Anstrengung verstärken sich
die Missempfindungen an der Kopfhaut (Brennen und Stechen). Zudem umfasst der Teil-
GdB die gelegentlich stockende Sprache und die beklagten Kopfschmerzen. Diese
Beeinträchtigungen entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der Kliniken S1 vom
14.01.2025. Bestätigt wird dies durch die Angaben des G1 mit bestehen Schmerzen im Bereich
der Arme, des Oberkörpers und der Kopfhaut mit einhergehenden Spannungskopfschmerzen.
Wesentliche Auffälligkeiten bezüglich Hirnnerven, Reflexe, Sensibilität, Motorik und Koordination
liegen beim Kläger nicht vor. Dies stützt der Senat auf die körperlich-neurologische
Untersuchung durch W3, bei auffälliger Kurzatmigkeit des Klägers.
Soweit W3 diagnostisch eine organische asthenische und leichte kognitive Störung nach
schwerer Covid-19-Infektion mit ARDS 11/2020 annimmt und zur Bemessung des GdB den
Maßstab des Teil B Nr. 3.1.1 VG heranzieht, folgt dem der Senat nicht. Denn gemäß Teil B Nr.
3.1 lit. a VG ist ein Hirnschaden nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen
Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit und nach dem Abklingen der akuten
Phase - festgestellt worden sind. W3 hat selbst angegeben, dass in rein neurologischer Hinsicht
keine Gesundheitsstörung, die zu einer relevanten Funktionsbeeinträchtigung führen könnte,
besteht. Auch nach W3 ergaben sich keine wesentlichen Auffälligkeiten bezüglich der
Hirnnerven und das EEG hat keinen Herd- oder Seitenhinweis, keine Allgemeinveränderung,
keine epilepsietypischen Potenziale und keine Vigilanzschwankungen ergeben.
Dementsprechend ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Bewertungsmaßstab aus
Teil B Nr. 3.7 VG heranzuziehen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch W3 unter
Heranziehung des Teil B Nr. 3.1.1 VG eine sich im Alltag insgesamt gering- bis mäßiggradig
auswirkende Störung annimmt und diese ebenfalls mit einem Teil-GdB von 40 bewertet, der
auch die bestehenden psychovegetativen Störungen umfasst.
Ein höherer Teil-GdB als 40 lässt sich für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche
nicht begründen. Insbesondere ist der Bewertung mit einem GdB von 50 durch die behandelnde
K1 nicht zu folgen. Denn das psychiatrische Bild des Klägers ist nicht mit einem schizophrenen
Residualzustand oder einer schweren Zwangsstörung vergleichbar, insbesondere lassen sich
keine zumindest mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten feststellen. Dies stützt der
Senat auf das Gutachten des W3.
Der Teil-GdB für das Funktionssystem Ohren ist mit 30 zu bemessen und umfasst die
Schwerhörigkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie den beklagten Tinnitus.
Maßgebend für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen ist nach Teil B Nr. 5 VG die
Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen
ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nr. 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen.
Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes
aus entsprechenden Tabellen abzuleiten. Die in der GdB-Tabelle enthaltenen Werte zur
Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit. Sind
mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z.B. Ohrgeräusche,
Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive
Störungen, so kann der GdB entsprechend höher bewertet werden.
Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen bedingen nach
Teil B Nr. 5.3 VG einen GdB von 0 bis 10. Bei erheblichen psychovegetativen
Begleiterscheinungen ist ein GdB von 20, bei wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) von 30 bis 40 angemessen.
Gleichgewichtsstörungen ohne wesentliche Folgen [beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der
Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen,
leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe
Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z.B. Heben von Lasten,
Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit
Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen
Belastungen (z.B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen
Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen]
bedingen nach Teil B Nr. 5.3 VG einen GdB von 0 bis 10. Ein GdB von 20 ist angemessen bei
Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen [leichte Unsicherheit, geringe
Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen
Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen,
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe]. Bei
Gleichgewichtsstörungen mit mittelgradigen Folgen [stärkere Unsicherheit,
Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger
Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und
außergewöhnlichen Belastungen, deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
bereits auf niedriger Belastungsstufe] ist ein GdB von 30 bis 40 sachgerecht.
Der GdB für die Schwerhörigkeit des Klägers ist mit 20 zu bemessen. Beim Kläger besteht eine
Ertaubung auf dem rechten Ohr und eine Normalhörigkeit im Sinne der Tabelle D nach Teil B Nr.
5.2.4 VG auf dem linken Ohr. Gemäß der Tabelle D aus Teil B Nr. 5.2.4 VG ist der Hörverlust
insgesamt mit einem GdB von 20 zu bewerten. Bezüglich des linken Ohres besteht kein
prozentualer Hörverlust von mehr als 20 Prozent, so dass auf diesem Ohr eine geringgradige
Schwerhörigkeit im Sinne der VG nicht erreicht wird. Dies stützt der Senat auf das bei T2
durchgeführte Sprachaudiogramm vom 09.07.2024. Auch T2 hat nach Auswertung des
erhobenen Sprach- und Tonaudiogramms einen Teil-GdB von 20 angenommen und zum
Hörvermögen des Klägers in seiner Antwort auf die Beweisfragen des SG ausschließlich auf die
Ertaubung des rechten Ohres abgestellt. Der Kläger leidet zudem am rechten Ohr unter einem
Tinnitus, der als Rauschen imponiert und audiometrisch nicht weiter klassifiziert werden kann.
Das vom behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarzt verordnete Gerät zur Unterdrückung des Tones
(Tinnitusmasker) wird vom Kläger als hilfreich empfunden. Auch dies stützt der Senat auf die
Befunderhebung durch T2 in dessen Gutachten. Nennenswerte psychische
Begleiterscheinungen der Ohrgeräusche bzw. des Tinnitus sind nicht belegt und wurden mit
Bezug zum Tinnitus durch den Kläger auch nicht im Rahmen der Begutachtung durch T2
angegeben. Der GdB für den Tinnitus ist demanch bei isolierter Wertung mit 10 zu bemessen.
Eine Erhöhung des GdB für das Funktionssystem Ohren folgt hieraus nicht. Dies steht auch im
Einklang mit der Bewertung durch den Sachverständigen T2, der für die Schwerhörigkeit und
den rechtsseitigen Tinnitus einen einheitlichen GdB von 20 angenommen hat.
Darüber hinaus sind beim Kläger Gleichgewichtsstörungen mit allenfalls leichten Folgen
gegeben, für die ein GdB von 20 anzunehmen ist. Die durchgeführte Ableitung der vestibulär
evozierten myogenen Potentiale (VEMP) ergibt einen Hinweis für fehlende/eingeschränkte
VEMPs rechts, als Ausdruck der Störung der Rezeptorfunktion links. Dies erklärt, warum der
vom Kläger beklagte Schwindel sich besonders bei Bewegungen in der Vertikalachse, also z.B.
bei Treppensteigen oder Kopfdrehungen, bemerkbar macht. Es liegen allenfalls geringe
Schwindelbeschwerden bzw. leichte Unsicherheiten bei mittlerer Belastung vor. Dies entnimmt
der Senat dem Gutachten des T2. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Annahme eines
GdB von 20 bereits einer wohlwollenden Bewertung entspricht. Denn die Koordination des
Klägers hat sich unauffällig dargestellt. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des W3.
Stehen und Gehen mit offenen und geschlossenen Augen sind dem Kläger sicher möglich, es
hat sich keine Drehtendenz im Unterberger-Versuch gezeigt und die Zeigeversuche sind
unauffällig. Auch monopedales Hüpfen war seitengleich möglich. Auch die orthopädische
Begutachtung hat ergeben, dass differenzierte Gang- und Standarten vom Kläger unauffällig
demonstriert werden. Monopedales Hüpfen ist beiderseits etwas unsicher, der Einbeinstand ist
jeweils sicher. Hockstand und Aufstehen aus der Hocke sind dem Kläger ohne Abstützen
möglich. Dies stützt der Senat auf das Gutachten des B2. Etwas Abweichendes folgt auch nicht
aus den Eigenangaben des Klägers zum Schwindel aus der mündlichen Verhandlung des SG.
Der Kläger hat hierbei selbst angegeben, dass der Schwindel insbesondere bei körperlicher
Belastung auftritt und er gelernt hat, damit umzugehen. Der Kläger hat sich an sechs bis sieben
Schwindelanfälle im Monat der Verhandlung erinnern können. Diese Eigenangaben des Klägers
sprechen für nur selten auftretende Schwindelanfälle, die sich für den Kläger als beherrschbar
darstellen. Der anzunehmende Teil-GdB für die Gleichgewichtsstörungen begründet in der
Gesamtschau dennoch eine Erhöhung des GdB der Schwerhörigkeit und den rechtsseitigen
Tinnitus um 10 Punkte auf einen Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Ohren.
Dem SG ist dahingehend zu folgen, dass - entgegen der Bewertung des Sachverständigen T2 -
das Funktionssystem Ohren nicht mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten ist. Auch wenn man
die von T2 angenommenen GdB zugrunde legt (GdB von jeweils 20 für die
Gleichgewichtsstörungen sowie die Schwerhörigkeit mit rechtsseitigem Tinnitus und GdB von 10
für Hyposmie mit Dysgeusie), lässt sich aus diesen kein höherer Teil-GdB als 30 begründen.
Ohne dass es hierauf noch maßgebend ankommen würde, ordnet der Senat die Hyposmie mit
Dysgeusie dem Funktionssystem Atmung zu.
Die Bewertung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Funktionssystem Rumpf mit einem
Teil-GdB von 20 im Urteil des SG vom 27.09.2024 ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat
bewertet den Teil-GdB im Funktionssystem Rumpf mit 20.
Nach Teil B Nr. 18.9 VG ergibt sich der GdB primär aus dem Ausmaß der
Bewegungseinschränkungen, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität, sowie der Anzahl
der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung
oder Instabilität bedingen einen GdB von 0. Bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen
Auswirkungen (Verformung, rezidivierende und anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene und kurz auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ist ein
GdB von 10 anzusetzen. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) in einem
Wirbelsäulenabschnitt bedingen einen GdB von 20. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 30 zu bemessen, bei
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist von
einem GdB von 30 bis 40 auszugehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge
Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden
Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B.
Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Beim Kläger bestehen, wie das SG zutreffend festgestellt hat, mittelgradige funktionelle
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, der HWS, und allenfalls geringe funktionelle
Auswirkungen im Bereich der BWS und LWS, weswegen der Teil-GdB für das Funktionssystem
Rumpf mit 20 angemessen bewertet ist. Der Senat teilt dementsprechend die Bewertungen des
Teil-GdB für das Funktionssystem durch den Sachverständigen B2, die B1 und H2 sowie das
SG. Nervenwurzelreizerscheinungen und neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Im Bereich der
HWS bestehen ca. hälftige konzentrische Bewegungseinschränkungen. Der
Kinn-Jugulum-Abstand beträgt 2/15 cm, die Seitneigung (rechts/links) 20/0/20 Grad und die
Rotation des Kopfes 35/0/35 Grad. Bei der segmentalen Diagnostik besteht auch kein Hinweis
auf Blockierungen sowie kein Hinweis auf radikuläre Symptome. Die endgradige Drehung des
Kopfes ist schmerzfrei. Beim Heben und Drehen des Kopfes auf beide Seiten kann jeweils keine
Brachialgie ausgelöst werden, auch nicht beim manuellen Herunterziehen oder -drücken der
Schultern. Zusätzlich besteht ein tiefsitzender und teilfixierter Rundrücken, ansonsten sind die
Funktionseinschänkungen im Bereich der BWS und LWS eher gering. Bei der Überprüfung der
Beweglichkeit ist die lnklination eingeschränkt, der Index nach Ott beträgt 30/32 cm und
derjenige nach Schober 10/13 cm. Der Finger-Boden-Abstand beträgt 20 cm. Die Seitneigung ist
im Bereich der LWS jeweils 1/3 gemindert, die Rotation zu 1/4 und die Reklination ist hälftig
eingeschränkt. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des B2.
Der Teil-GdB für das Funktionssystem Beine beträgt allenfalls 10.
Für eine einseitige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B.
Streckung/Beugung bis 0-0-90 Grad) sehen die VG unter Teil B Nr. 18.14 einen GdB von 0 bis
10, bei beidseitiger Einschränkung geringen Grades von 10 bis 20 vor. Für einseitige
Bewegungseinschränkungen mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90 Grad) ist ein
GdB von 20, bei beidseitiger mittelgradiger Einschränkung von 40 anzuerkennen. Beim
Bestehen einseitiger ausgeprägter Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia
patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen und ohne
Bewegungseinschränkung sieht Teil B Nr. 18.14 VG einen GdB von 10 bis 30 vor. Eine muskulär
kompensierbare Lockerung des Kniebandapparates bedingt einen GdB von 10. Bei mit
unvollständiger Kompensation einhergehender Gangunsicherheit ist ein GdB von 20
angemessen.
Auch unter Berücksichtigung der Knorpelschäden beider Kniegelenke, bei im Zeitpunkt der
Untersuchung durch B2 nicht vorliegenden Reizzuständen, ohne Instabilitäten und ohne
Bewegungseinschränkungen (130-0-5 Grad beidseits für Beugung/Streckung) kann der
Teil-GdB allenfalls mit 10 bemessen werden. Die Kniegelenke weisen (beidseits) keine
Schwellung und keinen Erguss auf, der Bandapparat ist jeweils stabil. Am linken Kniegelenk ist
die Tuberositas tibiae etwas prominent, ohne Entzündungszeichen in diesem Bereich. Beidseits
besteht ein Kniescheibenandruck- und -verschiebeschmerz. Der Kläger selbst hat angegeben,
dass er 5 bis 6 km lange Spaziergänge macht. Über Knieschwellungen hat der Kläger
gegenüber B2 nicht geklagt. Dies stellt der Senat aufgrund der vom Sachverständigen B2
erhobenen Befunde fest.
Das Funktionssystem Atmung ist aufgrund der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen
mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten.
Ein Schlafapnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor) ohne Notwendigkeit
einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bedingt nach Teil B Nr. 8.7 der VG einen
GdB von 0 bis 10. Bei bestehender Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen
Überdruckbeatmung ist ein GdB von 20 festzustellen, bei nicht durchführbarer nasaler
Überdruckbeatmung beträgt der GdB 50. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion,
die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z.B. Cor pulmonale) und bei allergisch
bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.
Beim Kläger liegt ein Schlafapnoe-Syndrom vor, ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen
nasalen Überdruckbeatmung, das mit einem GdB von 10 zu bewerten ist. Wie dem Bericht des
Lungenzentrums Süd-West, Klinik für Pneumologie der Fachklinik W2, vom 31.03.2023
entnommen werden kann, ist beim Kläger aufgrund der Diagnostik im Schlaflabor (vom
29.03.2023 bis 31.03.2023) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen. Dem Kläger
ist eine Antischnarchbandage zur Lagekonditionierung verordnet worden, und es ist die
Einleitung einer Lage-Therapie erfolgt, bei sich fast nur in Rückenlage findender obstruktiver
Atemstörungen. Eine CPAP-Therapie wurde erwogen und im Schlaflabor getestet. Mit der
entsprechenden CPAP-Versorgung ist der Kläger aber im Schlaflabor nicht eingeschlafen, und
es ist der Abbruch wegen Druckintoleranz erfolgt. Seitens des Schlaflabors wurde die
Versorgung mit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung aber nicht als medizinisch
zwingend notwendig und eine solche Versorgung auch nicht als undurchführbar erachtet. Dies
entnimmt der Senat dem Bericht vom 31.03.2023, wonach eine erneute Vorstellung im
Schlaflabor erfolgen kann, wenn eine CPAP-Therapie erwünscht wäre. Zudem hat der Kläger im
Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG am 27.09.2024 angegeben, wegen des im
Schlaflabor festgestellten Schlafapnoe-Syndroms aktuell noch keine "Maske" zu haben. Die
bestehende Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist damit nicht
belegt. Es liegt zudem auch keine Undurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung vor.
Von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen
werden, wenn anatomische Besonderheiten einer nasalen Überdruckbeatmung entgegen stehen
oder wenn durch das Scheitern entsprechender Therapieversuche der Nachweis der
Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung erbracht ist. Dazu gehört, dass der
Betroffene verschiedene Masken ausgetestet und ein Gewöhnungstraining erfolglos durchlaufen
hat. Es reicht nicht, wenn die Beatmungsmaske wegen subjektiver Beschwerden nicht mehr
benutzt wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 17.07.2012 - L 15 SB 213/11 -, juris Rn. 56;
Senatsurteil vom 16.12.2022 - L 8 SB 1259/21 -, juris Rn. 50). Unter Zugrundelegung dieses
Maßstabes kann bei einer einmaligen Testung im Schlaflabor ohnehin nicht von einer
Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung ausgegangen werden.
Daneben ist im Funktionssystem Atmung die beim Kläger bestehende Hyposomie mit Dysgeusie
zu berücksichtigen, die nach Teil B Nr. 6.3 VG mit einem GdB von 10 zu bewerten ist. Erst der
völlige Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der
Geschmackswahrnehmung bedingt einen GdB von 15, der völlige Verlust des Geschmackssinns
rechtfertigt hingegen lediglich einen GdB von 10. Beim Kläger liegt mit der Hyposomie eine den
unvollständigen Verlust des Geruchssinns betreffende Riechstörung sowie eine Störung des
Geschmackssinns (Dysgeusie) vor. Der Geruchstest mit Sniffin-Sticks hat keinen vollständigen
Verlust des Riechvermögens ergeben und T2 hat lediglich eine Schmeckstörung (Dysgeusie),
nicht aber den vollständigen Ausfall des Geschmackssinns (Ageusie) festgestellt. Auch nach den
Eigenangaben des Klägers liegt kein vollständiger Geschmacksverlust vor. Gegenüber T2 hat
der Kläger angegeben, manchmal salzig, süß und sauer zu schmecken, manchmal hingegen
schmecke er gar nichts. Der Senat stützt dies auf das Gutachten des T2. Mangels vollständigem
Verlust des Riechvermögens lässt sich kein höherer GdB als 10 annehmen. Eine Erhöhung des
Teil-GdB für das Funktionssystem Atmung hat gemäß der Wertung aus Teil A Nr. 3 lit. d sublit.
ee Satz 1 VG aufgrund des wohlwollenden GdB von 10 wegen der Hyposomie mit Dysgeusie bei
dem bereits berücksichtigten GdB von 10 aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms nicht zu
erfolgen. Der angenommene Teil-GdB für das Funktionssystem Atmung umfasst zudem die
beim Kläger bekannte Pollenallergie, ohne dass diese eine Erhöhung des Teil-GdB von 10
rechtfertigt.
Beim Kläger ist zudem keine relevante organische Lungenfunktionseinschränkung
nachgewiesen, auch wenn der Kläger ein Gefühl der Dyspnoe beklagt. Aufgrund einer
dauernden Einschränkung der Lungenfunktion ist beim Kläger kein (weiterer) GdB anzunehmen.
Nach Teil B Nr. 8.3 VG ist bei Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion geringen Grades ein GdB von 20 bis 40 festzustellen. Dass sich
lungenfunktionell keine Einschränkung findet, entnimmt der Senat der Auskunft des Arztes für
Lungen- und Bronchialheilkunde S4. Hinsichtlich der berücksichtigten Folgen nach der
Sars-CoV-2-Infektion wird auf die Ausführungen zum Funktionssystem Gehirn einschließlich
Psyche verwiesen.
Die vom G1 mitgeteilte geringe Aortenklappeninsuffizienz und das Aortenaneurysma (thorakal)
bedingen mangels relevanter Funktionsbeeinträchtigungen keinen Teil-GdB für das
Funktionssystem Herz/Kreislauf in Anwendung der in nach Teil B Nr. 9 VG geregelten
Beurteilungsmaßstäbe. Bereits im Rahmen der am 07.10.2021 durchgeführten Ergometrie war
dem Kläger eine Belastung bis 125 Watt (1,5 Minuten) möglich, bei Abbruch wegen muskulärer
Erschöpfung. Dies entnimmt der Senat dem Bericht des G1 vom 23.03.2022 aus dem
Verwaltungsverfahren. Auch die Adipositas Grad II (WHO) bedingt für sich genommen keinen
Teil-GdB nach Teil B Nr. 15.3 VG.
Der Gesamt-GdB ist mit 50 ausreichend bemessen.
Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von einem Teil-GdB von 40 für die Auswirkungen der
Beeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche auszugehen.
Diesem Teil-GdB sind 10 Punkte wegen der im Funktionssystem Ohren berücksichtigten
Beeinträchtigungen des Klägers, bei hierfür angenommenem Teil-GdB von 30, hinzuzufügen.
Denn durch die Beeinträchtigungen im Funktionssystem Ohren wird das Ausmaß der
Gesamtbehinderung des Klägers erkennbar vergrößert. Eine weitere Erhöhung des
Gesamt-GdB auf 60 infolge des Teil-GdB von 20 im Funktionssystem Rumpf kommt dagegen
nach dem Ausmaß der in diesem Funktionssystem bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
nicht in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Teil-GdB von 40 und 30 für die
Funktionssysteme Gehirn einschließlich Psyche sowie Ohren bereits zugunsten des Klägers
wohlwollenden Bewertungen entspricht, so dass der hinzutretende Teil-GdB von 20 für das
Funktionssystem Rumpf keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB begründen kann. Auch die
Teil-GdB von jeweils 10 in den Funktionssystemen Beine und Atmung sind lediglich leichtgradig
und gemäß Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB. Im
Ergebnis ist daher der vom Beklagten festgestellte und vom SG bestätigte Gesamt-GdB von 50
nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts
wegen nicht für erforderlich. Die vorliegend beigezogenen ärztlichen Unterlagen und die
Gutachten der Sachverständigen W3, T2 und B2 haben dem Senat die für die richterliche
Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 128 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.