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Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom
12. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 80 sowie die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der dauernden Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit ab dem 20. Juli 2017.
Sie ist 1971 in der Türkei geboren. Dort hat sie eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin
absolviert. Seit 1992 lebt sie in Deutschland und war seit 2003 als Raumpflegerin
(Reinigungskraft) im Kindergarten wie der Schule der Gemeinde D1 in Teilzeit (85 %)
beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen. Seit 2018
erhält sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. Rehabilitationsentlassungsbericht der
m&i-Fachkliniken H1 und Gutachten des A1).
Am 20. Juli 2017 beantragte die Klägerin beim Landratsamt E1 (LRA) die Erstfeststellung des
GdB und gab als hierbei zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen und den daraus
resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen ein Akustikneurinom rechts, eine periphere
Facialisparese rechts, eine Embolisation einer spinalen Malformation, eine Hypothyreose, eine
Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte, eine Hypakusis rechts und einen Tinnitus rechts an.
Zur Vorlage kam der Bericht des Klinikums S1 über die stationären Behandlungen der Klägerin
am 26. Januar 2017 sowie vom 12. bis zum 24. Februar 2017, der die Diagnosen
Akustikneurinom rechts, Facialisparese rechts (House Brackmann Grad V) und Hörminderung
rechts sowie als Nebendiagnosen arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Hysterektomie 2016 und
Zustand nach (Z. n.) Embolisation einer spinalen Malformation 2014 aufführte. Als Therapie sei
die mikrochirurgische Resektion des Akustikneurinoms rechts über einen retrosigmodalen
Zugang unter intraoperativem neurophysiologischem Monitoring am 13. Februar 2017 erfolgt.
Postoperativ habe sich eine Facialisparese sowie eine deutliche Hörminderung rechts gezeigt,
sonstige neurologische Defizite hätten nicht bestanden.
Aus dem im Weiteren zur Vorlage gekommenen ärztlichen Bericht der m&i-Fachkliniken H1 über
die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin vom 28. Februar bis zum 22. April 2017
ergab sich unter den Diagnosen Akustikneurinom rechts, OP am 13. Februar 2017, periphere
Facialisparese rechts (House Brackmann Grad V), leichte Gleichgewichtsstörung, Hypakusis
rechts, Tinnitus rechts, Hypästhesie rechte Gesichtsseite und arterielle Hypertonie ein
arbeitstägliches Leistungsvermögen sowohl für die von der Klägerin zuletzt ausgeübte
Beschäftigung als Raumpflegerin (Reinigungskraft) als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt
von sechs Stunden und mehr. Bei Aufnahme sei die Klägerin bewusstseinsklar und orientiert mit
differenzierter Mnestik, schwingungsfähigem Affektverhalten, gedrückter Stimmung und
regelrechtem Antrieb, Mimik wie Gestik gewesen. Es habe eine ausgeprägte Fazialisparese
rechts bestanden; ansonsten sei die Feinmotorik ungestört und das freie Gehen im Tempo leicht
reduziert bei leichtem Schwanken während des Richtungswechsels gewesen. Der
Romberg-Versuch unter Augenschluss und der Unterberger-Versuch seien gut durchführbar
gewesen. Die Klägerin habe nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme eine deutliche
Verbesserung ihrer Mobilität, Belastbarkeit und Ausdauer erreicht gehabt. Tagesformabhängig
sei sie freie Fußgängerin oder mit dem Rollator mobil gewesen, Gehstrecken ohne Hilfsmittel mit
lockerer Begleitung bis 600 Meter seien erreicht worden. Selbständiges freies Gehen außerhalb
des Hauses habe sich die Klägerin noch nicht zugetraut. Das Treppensteigen am Handlauf in
alternierender Schrittfolge sei sicher und selbständig gewesen. Bei Verdacht auf einen benignen,
paroxysmalen Lagerungsschwindel am 20. März 2017 habe die Klägerin eine Vomex-Medikation
erhalten. Bei der Abschlussuntersuchung sei von ihr ein intermittierender Schwindel bei
Lagewechsel und Transfers etwa zwei- bis dreimal täglich berichtet worden. Die ausgeprägte
periphere Facialisparese rechts habe sich im Bereich des Stirnastes leicht gebessert gehabt.
Eine weitere Rekonvaleszenz sei notwendig gewesen und die Klägerin deshalb als
arbeitsunfähig entlassen worden. Später sei eine berufliche Wiedereingliederung anzustreben
gewesen.
Dem Bericht des Klinikums S1 über die ambulante Vorstellung der Klägerin am 24. August 2017
war eine deutliche Besserung der Facialisparese zu entnehmen. Sie sei nunmehr nach House
Brackmann Grad IV einzuordnen gewesen. Es habe nur noch eine sehr geringe
Lidschlussinsuffizienz bei weiterhin positivem Bell`schem Phänomen imponiert.
Versorgungsärztlich bewertete N1 eine Gesichtsnervlähmung (Facialisparese), ein
Kopfschmerzsyndrom wie eine Gefühlsstörung des Gesichts mit einem Einzel-GdB von 20,
ferner eine Sehminderung, einen Bluthochdruck wie eine Schwerhörigkeit rechts und
Ohrgeräusche (Tinnitus) jeweils mit einem Einzel-GdB von 10. Die Embolisation einer spinalen
Malformation und eine medikamentös ausgeglichene Schilddrüsenunterfunktion seien nicht mit
einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB habe 20 betragen.
Das LRA stelle daraufhin durch Bescheid vom 28. November 2017 einen GdB von 20 seit dem
17. Juli 2017 fest.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte die Unterbewertung ihrer
Funktionsstörungen geltend. Der GdB müsse mindestens 80 betragen, auch die dauernde
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit i. S. d. § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) sei
festzustellen.
S2 bewertete versorgungsärztlich die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbehinderungen
wie N2. Neue medizinische Gesichtspunkte seien nicht vorgebracht worden und auch nicht zu
erwarten. Aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der m&i-Fachkliniken H1 ergäben sich
keine nennenswerten qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Wortwahl
und das GdB-Begehren der Widerspruchsführerin bzw. deren Bevollmächtigten wirkten - höflich
ausgedrückt - nicht hinreichend reflektiert.
Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018
zurück. Die angefochtene Entscheidung sei unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin
erneut versorgungsärztlich überprüft worden, demnach sei sie nicht zu beanstanden. Die bei der
Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen seien im vollen Umfang erfasst und mit
einem GdB von 20 angemessen bewertet.
Mit der am 26. April 2018 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die
Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80, der
Schwerbehinderteneigenschaft und der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
weiterverfolgt.
Am 8. April 2019 hat sie beim LRA die Neufeststellung des GdB beantragt.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. März 2020 hat die Klägerin angegeben, vor
allem unter den Schwindelanfällen zu leiden; sie könne deshalb nicht mehr allein das Haus
verlassen. Als Ursache hierfür vermute sie, dass ihr Ohr bei der Entfernung des
Akustikneurinoms beschädigt worden sei. Ihr Ehemann unterstütze sie sehr. Auch sei nach der
Operation weiterhin ihre gesamte rechte Gesichtshälfte betroffen, bis 2019 sei sie in
regelmäßiger logopädischer Behandlung gewesen. Zwischenzeitlich behandele sie morgens und
abends mit einem Gerät selbst die rechte Gesichtshälfte. Diese fühle sich taub an, das rechte
Auge könne sie nur sehr schwer ganz schließen. Wegen ihrer neurologischen Beschwerden
erfolge auch weiterhin eine Behandlung nach Bedarf. Zudem sei sie circa alle zwei Monate in
psychiatrischer Behandlung. Das SG hat darauf hingewiesen, dass die Erhebung eines
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen erfolgen werde.
Die Klägerin hat den Rentenbescheid vom 6. Juni 2019 über die Neuberechnung ihrer Rente
wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2019 vorgelegt.
Das SG hat bei A1 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin am 18. Juni 2020 ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten erhoben. Bei ihr habe eine inkomplette periphere
Facialisparese rechts (Einzel-GdB 20) und eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts
nach operativer Entfernung eines Akustikneurinoms (Einzel-GdB 20) bestanden. In diesem
Zusammenhang habe diese eine erhebliche, nicht eindeutig zuordenbare Schwindelsymptomatik
geschildert, die von ihr im Rahmen der Untersuchungssituation deutlich aggraviert dargeboten
worden sei und laut Aktenlage nach der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2017 nicht in diesem
Umfang bestanden habe. Darüber hinaus habe die Klägerin an einem chronisch-rezidivierenden
Spannungskopfschmerz (Einzel-GdB 10), dessen Arzneimittelinduziertheit angesichts des
häufigen Schmerzmittelgebrauchs nicht auszuschließen gewesen sei, und an einer leichten
depressiven Anpassungsstörung (Einzel-GdB 20) gelitten. Sowohl im BDI als auch im
Selbstbeurteilungsinstrument seien erhebliche Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen.
Der Gesamt-GdB habe 50 betragen.
Nach den Angaben der Klägerin sei ihre Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vornehmlich im
Bereich der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Maßgeblich hierfür sei vor allem die
Schwindelsymptomatik gewesen, an deren Ausprägung allerdings Zweifel bestanden hätten. Zu
berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die erlernte Hilflosigkeit der Klägerin durch die
überprotektive Unterstützung ihrer Familie gewesen, die nach Aktenlage sogar zu einer
Zunahme der Schwindelsymptomatik geführt habe, was i. S. eines sekundären
Krankheitsgewinns eine erhebliche familiäre Zuwendung mit sich gebracht habe. Die Klägerin
sei aber in der Lage gewesen, regelmäßig aus eigenem Antrieb heraus Eigenübungen bezüglich
der Facialisparese durchzuführen, Musik zu hören, mit Familienmitgliedern spazieren zu gehen
oder mit der Familie zusammen fern zu sehen. Objektiv habe demnach lediglich eine leichte
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestanden. Im körperlichen Bereich sei
die Gesichtsmotorik rechts nicht deutlich eingeschränkt gewesen, der Lidschluss allerdings
vollständig möglich. Die angegebene Sensibilitätsstörung sowohl der rechten Gesichtshälfte als
auch der rechten Köperhälfte sei aufgrund der anatomischen/physiologischen Gegebenheiten
widersprechenden Angaben nicht verwertbar gewesen. Auch die geschilderte
Schwindelsymptomatik habe angesichts der erkennbaren Verdeutlichungstendenz und
Besserung bei Ablenkung nur sehr eingeschränkt nachvollzogen werden können. Rechts habe
eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestanden.
Die Klägerin habe angegeben, seit der operativen Entfernung des Akustikneurinoms auf dem
rechten Ohr nichts mehr zu hören. Bereits vor der Operation habe sie eine ausgeprägte
Müdigkeit und eine Taubheit im Bereich der rechten Gesichtshälfte entwickelt. Nachts benutze
sie immer noch einen Uhrglasverband für das rechte Auge. Der Augenschluss habe sich
zwischenzeitlich verbessert, auch die Mundbeweglichkeit sei besser geworden. Bis vor einem
halben Jahr sei sie in logopädischer Behandlung gewesen, jetzt führe sei regelmäßig morgens
und abends Eigenübungen durch. 2018 sei nochmals eine dreiwöchige stationäre
Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Dort habe man ihr wegen der Schwindelsymptomatik das
Autofahren verboten und geraten, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen, diese
Rente sei dann bewilligt worden. Seit 2016 leide sie unter Bluthochdruck, bereits seit 2014 unter
Rückenschmerzen. Die Gebärmutter sei hingegen entgegen den Angaben ihres
Bevollmächtigten nicht entfernt worden. Seit zwei Jahren sei sie in psychiatrischer Behandlung,
die Termine seien im Abstand von circa sechs Monaten, Antidepressiva nehme sie ein.
Sie könne schlecht einschlafen, auch das Durchschlafen sei gestört. Ihr Appetit sei schlecht,
trotzdem habe sie seit der Entfernung des Akustikneurinoms circa 10 kg zugenommen. Ihr
älterer Sohn habe seinen Arbeitsplatz gekündigt, um sich um sie kümmern zu können. Ihre Ehe
sei gut, ihr Ehemann kümmere sich sehr um sie. Sexuellen Kontakt hätten sie nur noch selten,
seit der Operation sei ihre Libido deutlich reduziert. Kontakt bestehe zu den Verwandten ihres
Ehemanns, einen eigenen Freundeskreis habe sie nicht. Zuletzt sei sie vor einem Jahr in der
Türkei gewesen als ihre Mutter gestorben sei; man habe sie mit dem Rollstuhl ins Flugzeug
bringen müssen.
Zwischen sieben und acht Uhr stehe sie auf, müsse dann fünf bis zehn Minuten sitzen bleiben,
weil sonst der Schwindel zu stark sei. Danach gehe sie ins Bad und mache sich anschließend
Frühstück. Anschließend führe sie 30 bis 45 Minuten ihre Eigenübungen durch, dann sehe sie
fern (Nachrichten oder Serien), höre Musik oder setze sich auf den Balkon. Häufig müsse sie
sich wegen stärkerer Kopfschmerzen, die erst seit der Operation bestünden, wieder hinlegen.
Manchmal gehe sie auch mit ihrem Sohn oder Ehemann spazieren, das könne sie aber nur mit
Gehstöcken und maximal einen Kilometer, für den sie mehr als eine halbe Stunde benötige. Im
Haus laufe sie nur die Wand entlang oder mit ihren Stöcken. Nachmittags mache sie in der
Regel nichts, abends helfe sie etwas beim Kochen. Nach dem Abendessen sehe sie mit ihrer
Familie gemeinsam fern und gehe gegen 22 Uhr zu Bett. Wesentliche Haushaltstätigkeiten
könne sie nicht mehr ausüben, das meiste erledige ihr Sohn, ihr Ehemann helfe etwas.
Der Schwindel trete als Dreh- und Schwankschwindel durchschnittlich zwei- bis fünfmal täglich
auf, er könne in jeder Position auftreten und halte in der Regel mehrere Minuten an. Täglich leide
sie auch unter Kopfschmerzen, die vorwiegend im Operationsbereich begönnen und nach hinten
in den Hinterkopf ausstrahlten, diese dauerten circa eine Stunde an, bei ihrem Auftreten nähme
sie sofort eine Tablette ein. Die durchschnittliche Schmerzstärke läge auf einer Skala von null bis
zehn bei sechs.
Der Allgemein- und Ernährungszustand seien gut gewesen. Der Blutdruck habe bei 200/100
mmHg gelegen. Über der Brustwirbelsäule (BWS) habe die Klägerin einen deutlichen
Klopfschmerz angegeben, der Finger-Boden-Abstand (FBA) sei nicht prüfbar gewesen; die
Klägerin habe angegeben, hierbei zu stürzen. Das Aus- und Ankleiden habe selbständig
vorgenommen werden können, allerdings nicht im Stehen, sondern im Sitzen auf der
Untersuchungsliege. Beim Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege habe sich die
Klägerin den Kopf gehalten und einen heftigen Schwindel beklagt, ohne dass z. B. ein
Nystagmus zu beobachten gewesen wäre.
Das Gangbild sei unter Einhängen bei ihrem Ehemann symmetrisch, aber extrem langsam, sehr
unsicher und angestrengt wirkend gewesen. Freies Gehen habe die Klägerin aus Angst vor
einem Sturz abgelehnt, beim Gang vom Besuchersessel zur Untersuchungsliege habe sie sich
an jedem erreichbaren Gegenstand oder an der Wand festgehalten. In scheinbar
unbeobachteten Momenten sei sie am Arm ihres Ehemannes sehr viel sicherer gegangen.
Muskuläre Atrophien hätten nicht bestanden, bei der Prüfung der groben Kraft hätten sich bei
etwas eingeschränkter Mitarbeit keinerlei Paresen objektivieren lassen. Das freie Stehen sei
nach Ablenkung sicher möglich gewesen, bei weiterer ständiger Ablenkung habe auch der
Versuch nach Romberg sicher dargeboten werden können. Die Augenmotilität sei unauffällig
gewesen. Der Lidschluss rechts komplett, links habe als Zeichen der fazialen Parese (House
Brackmann Grad III) ein deutliches Signe de cils bestanden. Die Sensibilität im Gesichtsbereich
sei allseits intakt gewesen.
Im psychopathologischen Befund sei die Klägerin bewusstseinsklar, in allen Ebenen orientiert,
freundlich zugewandt und kooperativ gewesen. Die Grundstimmung habe subdepressiv bei
eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, reduziertem Antrieb und Psychomotorik bei
leichten Konzentrationsstörungen ohne objektivierbare Gedächtnisstörungen imponiert.
Nach Auswertung des Gutachtens hat der Beklagte vergleichsweise die Feststellung eines GdB
von 30 seit dem 18. Juni 2020 angeboten. Diesem Vergleichsangebot hat die
versorgungsärztliche Stellungnahme des B1 zugrunde gelegen. Die Gesamt-GdB-Bildung des
A1 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Ebenso habe für die Innenohrschwerhörigkeit ein
Einzel-GdB von 20 nicht angenommen werden können, da hierzu keine aktuellen
Sprachaudiogramme vorgelegen hätten. Der vorgeschlagene Einzel-GdB von 20 für die
leichtgradige depressive Anpassungsstörung sei hingegen nachvollziehbar gewesen.
Die Klägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht angenommen. Ihr stehe nach den
gutachterlichen Ausführungen des A1 mindestens ein GdB von 50 zu.
Das SG hat dann den die Klägerin behandelnden Hals-Nasen-Ohren- (HNO-)Arzt H2 als
sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Aus dem im Mai 2017 erstellten Tonaudiogramm
habe sich eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts ergeben. Bei der Facialisparese
sei infolge der intensiven Übungen eine Besserung eingetreten, hingegen habe sich das
Hörvermögen rechts weiter verschlechtert. Der Einzel-GdB betrage 20. Die
Audiometrie-Untersuchungen aus 2019 und 2020 sind der sachverständigen Zeugenaussage
beigefügt gewesen.
Hierauf hat der Beklagte vergleichsweise die Feststellung eines GdB von 40 seit dem 18. Juni
2020 angeboten. Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des H3 seien die
Gesichtsnervlähmung (Facialisparese), das Kopfschmerzsyndrom und die Gefühlsstörung im
Gesichts, die seelische Störung und die Schwerhörigkeit rechts wie die Ohrgeräusche (Tinnitus)
jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten gewesen. Die Sehminderung und der
Bluthochdruck hätten jeweils zu einem Einzel-GdB von 10 geführt. Eine dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat auch dieses Vergleichsangebot nicht angenommen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 12. März
2021 verpflichtet, seit dem 18. Juni 2020 einen GdB von 40 festzustellen und im Übrigen die
Klage abgewiesen. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin seien nicht mit einem höheren
Gesamt-GdB als 40 zu bewerten. Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des A1
begründe die inkomplette periphere Facialisparese nach Entfernung des Akustikneurinoms im
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" einen Einzel-GdB von 20. In diesem
Einzel-GdB seien die von der Klägerin beschriebenen Dreh- und Schwankschwindelattacken wie
der chronisch-rezidivierende Spannungskopfschmerz bereits mitberücksichtigt. Wesentliche
Folgen der beklagten Gleichgewichtsstörungen seien nicht objektivierbar gewesen, die in der
gutachterlichen Untersuchung bei A1 erkennbaren Verdeutlichungstendenzen und Besserung
der Symptomatik bei Ablenkung machten die geschilderte Schwindelsymptomatik nur sehr
eingeschränkt verwertbar. Ein weiterer eigenständiger Einzel-GdB von 20 sei im
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" für die leichtgradige depressive
Anpassungsstörung zu vergeben, wie A1 überzeugend ausgeführt habe. Einer Höherbewertung
stünden die bestehenden sozialen Beziehungen und der Tagesablauf der Klägerin entgegen.
Im Funktionssystem "Ohren" sei nach der sachverständigen Zeugenaussage des H2 ein
Einzel-GdB von 20 wegen der hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts zu berücksichtigen.
Der von der Klägerin beklagte Tinnitus wirke sich nicht erhöhend aus, da psychische
Begleiterscheinungen nicht beschrieben seien. H2 habe hierzu in seiner sachverständigen
Zeugenaussage überhaupt keine Angaben gemacht. Die weiteren bei der Klägerin bestehenden
Funktionsstörungen (Sehminderung, Bluthochdruck, Beschwerden an der BWS, Hypothyreose)
führten zu keinem Einzel-GdB von mehr als 10.
Der Gesamt-GdB betrage 40. Die von A1 vorgenommene Gesamt-GdB-Bildung mit einem
Gesamt-GdB von 50 sei nicht nachvollziehbar gewesen.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit habe nicht vorgelegen. Der von der
Klägerin beklagte Schwindel habe von A1 nicht nachvollzogen werden können; es hätten
erhebliche Verdeutlichungstendenz bestanden.
Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten gewesen, da sich die Kammer erst aufgrund
des Gutachtens des A1 und der sachverständigen Zeugenaussage des H2 die notwendige
Überzeugung hinsichtlich der Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 ab dem 18. Juni 2020
habe bilden können.
Am 29. März 2021 hat die Kläger gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. März 2021
zugestellten Gerichtsbescheid des SG beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
Berufung eingelegt.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2021 hat sie bekräftigt, dass der
GdB mit 40 weit unterbewertet sei. Sie hat das im Verfahren S 10 P 5214/20 nach Hausbesuch
bei ihr am 4. Mai 2021 von der examinierten Krankenschwester K1 erstellte pflegefachliche
Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit gemäß § 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch
(SGB XI) vorgelegt.
Aus dem vorgenannten Gutachten hat sich seit März 2020, spätestens jedoch seit August 2020
der Pflegegrad 3 ergeben.
Der Ehemann der Klägerin sei berufstätig gewesen, habe der Klägerin aber beim Ankleiden und
bei der Köperpflege geholfen. Er habe den Haushalt übernommen, Medikamente gerichtet und
die Klägerin zu Arztterminen begleitet. Ihr Sohn sei aktuell zu Hause gewesen, habe bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen geholfen, ebenso die Klägerin zu Arztterminen begleitet und
Botengänge durchgeführt. Die Klägerin selbst habe sich einen Kaffee zubereiten oder ein
vorbereitetes Brot belegen können. An Aufräum- und Reinigungsarbeiten habe sie sich nicht
beteiligt, auch nicht bei der Wäschepflege.
Beim Hausbesuch sei die Klägerin im Bett liegend angetroffen worden, sie habe über starken
Schwindel bereits seit dem Vortag geklagt. Die Ausprägung des Schwindels sei aber nicht immer
so stark wie zum Zeitpunkt des Hausbesuchs gewesen. Der Schwindel träte täglich auf. Trotz
des Schwindels habe sich die Klägerin in liegender Position selbständig drehen können. Sie sei
auffallend müde gewesen, punktuell im Gespräch auch kurz eingeschlafen. Täglich habe sie
zudem unter Kopfschmerzen auf der rechten Seite, ausgehend von der Operationsnarbe
gelitten.
Der Allgemein- und Kräftezustand seien reduziert, der Ernährungszustand übergewichtig
gewesen. Die Klägerin habe seit dem operativen Eingriff an einer Hörminderung rechts gelitten,
während des Gesprächs hätten sich jedoch insofern keine Auffälligkeiten ergeben, die
Verständigung in Zimmerlautstärke sei gut möglich gewesen. In psychischer Hinsicht sei sie
freundlich, kooperativ und ausreichend orientiert gewesen. Auffälligkeiten hätten sich im
Kurzzeitgedächtnis wie in der Merk- und Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Der Antrieb habe
gemindert, die Stimmungslage subdepressiv imponiert.
Nach den Ausführungen ihres Ehemanns habe sich die Klägerin in der Wohnung unter
Festhalten an den Möbeln selbständig fortbewegen können, außerhalb der Wohnung halte er sie
fest und die Klägerin verwende zusätzlich einen Gehstock.
Der Beklagten hat das vorgenannte Gutachten versorgungsärztlich auswerten lassen. Es hätten
sich hieraus keine Gesichtspunkte ergeben, die für eine Erhöhung des GdB gesprochen hätten.
Derart ausgeprägte Schwindelerscheinungen, auch in Verbindung mit Ängsten vor Stürzen, als
dass diese eine ausgeprägtere Mobilitätseinschränkung begründen könnten, seien nicht
eindeutig feststellbar gewesen und auch im Gutachten des A1 nicht beschrieben worden, weiter
nicht durch den HNO-ärztlichen Befund belegt. Inwieweit demonstrative Tendenzen bei der
Pflegebegutachtung eine Rolle gespielt hätten, habe nach Lage der Akten nicht sicher
entschieden werden können.
Der Senat hat daraufhin die Akte S 10 P 5214/20 vom SG Stuttgart beigezogen. Diese hat im
Wesentlichen nur das vorgenannte Gutachten enthalten, worauf der Berichterstatter die
Beteiligten mit Verfügung vom 28. März 2022 hingewiesen hat.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat nachfolgend bei
K2 nach ambulanter Untersuchung am 20. Juli 2022 ein weiteres neurologisch-psychiatrisches
Gutachten erhoben. Bei der Klägerin hätten eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode
und der Verdacht auf (V. a.) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (Einzel-GdB 30 bis 40), eine inkomplette periphere Facialisparese rechts nach
Resektion eines rechtsseitigen Akustikneurinoms (Einzel-GdB 20), chronisch-rezidivierende
Spannungskopfschmerzen (Einzel-GdB 20), eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts
und rezidivierende Dreh- und Schwankschwindelattacken, am ehesten im Rahmen eines
benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, (Einzel-GdB 10) vorgelegen. Der Gesamt-GdB
habe 60 bis 80 betragen. A1 sei von einem Gesamt-GdB von 50 ausgegangen, seitdem habe
sich die Symptomatik verschlechtert. Die depressive Symptomatik habe sich chronifiziert und die
Schmerzstörung sei hinzugekommen. Hieraus habe sich die Erhöhung des Gesamt-GdB
ergeben.
Anamnestisch habe die Klägerin angegeben, die meiste Zeit des Tages zu liegen. Die
Symptomatik sei seit 2020 weiter verschlechtert. Permanent habe sie Kopfschmerzen am
Hinterkopf; es fühle sich an, als ob jemand mit einem Hammer auf ihren Kopf einschlage.
Außerdem leide sie unter starken Dreh- und Schwankschwindelattacken, die zwischen zwei- bis
fünfmal täglich aufträten, unter einem Hörverlust rechts, Schmerzen im Hals-Nacken-Bereich,
einer gedrückter Stimmung, einem Antriebsmangel, einem verminderten Freudeempfinden, einer
Kraftlosigkeit, einer verminderten Belastbarkeit, einer verminderten Stressresistenz,
Aufmerksamkeits- und Konzentrations- wie Gedächtnisstörungen, Ein- und
Durchschlafstörungen und einem Taubheitsgefühl der rechten Gesichtshälfte.
Seit 2018 sei sie in dreimonatigen Abständen in psychiatrischer Behandlung bei S3. Stationäre
Behandlungen seien bislang weder in psychiatrischer noch in neurologischer Hinsicht erfolgt.
2018 sei eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme in B2 durchgeführt worden.
Je nachdem wie es ihr gehe, stehe sie zu unterschiedlichen Zeiten auf, gehe dann ins Bad,
frühstücke etwas und mache ihre Übungen. Anschließend sehe sie fern, höre Musik, lege sich
hin, gehe in Begleitung ihres Ehemanns oder Sohnes spazieren, jedoch maximal einen
Kilometer und nur mit Gehstöcken. Größtenteils übernähmen ihr Ehemann und ihr Sohn den
Haushalt, sie helfe beim Kochen. Manchmal lese sie, aber nur für wenige Minuten, weil dann ihre
Augen oft mit Sehstörungen reagierten, manchmal sehe sie auch fern. Gegen 22 Uhr gehe sie
zu Bett und liege oft zwei bis drei Stunden wach, bis sie einschlafen können.
Beim Romberg-Versuch sei die Klägerin beim Verlust der visuellen Kontrolle nach hinten
gestürzt, der Unterberger-Tretversuch sowie erschwerte Gang- und Standprüfungen seien nicht
durchführbar gewesen. Hinweise für eine Simulation hätten sich nicht gefunden, auch die im
Gutachten des A1 beschriebenen Aggravationstendenzen hätten bei der jetzigen Untersuchung
nicht festgestellt werden können.
Der Beklagte ist dem Gutachten unter Vorlage der versorgungsmedizinischen Stellungnahme
des H4 entgegengetreten. Der Einzel-GdB von 30 bis 40 für die diagnostizierte mittelgradige
depressive Episode und der V. a. eine chronische Schmerzstörung sei nicht hinreichend zu
begründen. Eine Verdachtsdiagnose könne nicht in die Bewertung des GdB einfließen, die
Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Die psychiatrischen Gespräche fänden nur in
relativ langen Zeitabständen statt, nämlich nur alle drei Monate, und eine stationäre fachärztliche
Behandlung sei bislang nicht erfolgt.
Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, der Beklagte und auch des SG hätten die bei
ihr bestehenden Funktionsstörungen unterbewertet. Der GdB betrage 80. Sie verweist auf das
Gutachten der K2. Die bisherige Bewertung des Beklagten gehe an der Realität vorbei, da sie
aufgrund der bei ihr bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen so gut wie lebensunfähig sei.
Ständig sei sie auf fremde Hilfe angewiesen. Der vom Beklagten anerkannte GdB von 40 stelle
schlicht eine Zumutung dar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2021 abzuändern und den
Beklagten unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 28. November 2017 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verurteilen, ab dem 20. Juli 2017 einen
Grad der Behinderung von 80, die Schwerbehinderteneigenschaft und die dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit nach § 33b Einkommenssteuergesetz festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf das Gutachten des A1
wie die von ihm zur Vorlage gebrachten versorgungsärztlichen Stellungnahmen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und
auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 12. März 2021,
mit dem das SG auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG)
der Klägerin den Beklagten unter sinngemäßer Abänderung und nicht unter Aufhebung des
Bescheides vom 28. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April
2018 (§ 95 SGG) verpflichtet hat, ab dem 18. Juni 2020 einen GdB von 40 festzustellen, wie die
weitergehende Klage auf Feststellung eines höheren GdB, der Schwerbehinderteneigenschaft
und der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bereits ab Antragstellung, dem 20.
Juli 2017, abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen, ob das SG
den Beklagten zu Recht durch den vorgenannten Gerichtsbescheid zur Feststellung eines GdB
von 40 ab dem 18. Juni 2020 verpflichtet hat, da der Beklagte selbst weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben hat. Der Gerichtsbescheid vom 12. März 2021 ist demnach insoweit
rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 SGG).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden
Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl.
Bundessozialgericht , Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, juris, Rz. 26; Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54, Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom
28. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 ist insoweit
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) als der
Beklagte auf ihren Antrag vom 20. Juli 2017 bis zum 17. Juni 2020 einen GdB von 20 festgestellt
und weitergehende von dieser begehrte Feststellungen abgelehnt hat. Nachfolgend ergibt sich
aus dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG vom 12. März 2021 (vgl. oben) ein GdB von
40 ab dem 18. Juni 2020.
Nach Auswertung der im Verwaltungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren zur
Vorlage gekommenen ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen, der sachverständigen
Zeugenaussage des H2 sowie der bei A1 und bei K2 erhobenen Gutachten hat die Klägerin zur
Überzeugung des Senats, wie auch des SG, keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 40, der Schwerbehinderteneigenschaft und der dauernden Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit. Das SG hat demnach zu Recht die weitergehende Klage durch Gerichtsbescheid
vom 12. März 2021 abgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn
bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).
Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen,
somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und
3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)
vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in
Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch
wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen
Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr.
2, c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur
Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend
beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar
zunächst Einzel-GdB-Werte anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind
die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der
Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen,
die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des
täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere
besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige
Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung
aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzel-
und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere
Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9.
Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B
9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich.
Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es
ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz
Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der
Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der
Klägerin ab dem Zeitpunkt der Erstantragstellung, dem 20. Juli 2017, mit einem GdB von 20 und
ab dem 18. Juni 2020 mit einem GdB von 40 ausreichend bewertet sind. Ein Anspruch auf
Feststellung eines höheren GdB, der Schwerbehinderteneigenschaft oder der dauernden
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit besteht zugunsten der Klägerin nicht.
Führend sind bei der Klägerin die im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche"
bestehenden Funktionsstörungen. Diese sind vor dem 18. Juni 2020 mit einem Teil-GdB von 20
und danach mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten.
Nach den VG, Teil B, Nr. 2.4 wird eine einseitige periphere Fazialisparese mit einer kosmetisch
nur wenig störenden Restparese mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei einer ausgeprägteren
Restparese oder Kontrakturen mit einem Einzel-GdB von 20 bis 30 und bei einer kompletten
Lähmung oder ausgeprägten Kontraktur mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet. Ist die
komplette Lähmung beidseitig, beträgt der Einzel-GdB 50.
Gemessen hieran wird ein Einzel-GdB von mehr als 20 nicht erreicht. Nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der m&i-Fachkliniken H1 über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der
Klägerin vom 28. Februar bis zum 22. April 2017, den der Senat im Wege des Urkundsbeweises
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung ) verwertet, ist unmittelbar nach
der Entfernung des Akustikneurinom rechts am 13. Februar 2017 eine ausgeprägte periphere
Facialisparese rechts (House Brackmann Grad V) aufgetreten. Bereits innerhalb des
maßgeblichen sechs Monats-Zeitraums (VG, Teil A, Nr. 2, f) ist jedoch, wie sich aus dem Bericht
des Klinikums S1 über die Vorstellung der Klägerin am 24. August 2017 ergibt, eine wesentliche
Besserung eingetreten. Die Facialisparese war nach House Brackmann nur noch dem Grad IV
zuzuordnen, die Lidschlussinsuffizienz war bei weiterhin positivem Bell`schem Phänomen nur
noch sehr gering, so dass eine Ausschöpfung des Einzel-GdB-Bewertungsrahmens von 20 bis
30 zum damaligen Zeitpunkt nicht begründbar war. Im weiteren Verlauf hat sich die
Facialisparese weiterhin verbessert, so hat sie A1 gutachterlich nur noch nach House
Brackmann Grad III eingestuft. Auch K2 hat in dem bei ihr nach § 109 SGG erhobenen
Gutachten eine höhere Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 20 nicht vertreten.
Zusätzlich ist bei der Klägerin eine leichte depressive Anpassungsstörung, wie sie sich für den
Senat aus dem Gutachten des A1 ergibt, mit einem weiteren Einzel-GdB von 20 ab dem
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 18. Juni 2020 zu berücksichtigen.
Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen,
Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer
oder psychischer Störungen einen Einzel-GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert,
somatoforme Störungen) einen Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere
Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von
50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 80 bis
100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich
um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt,
manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und
sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung
der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach
6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung
angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist
für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen)
Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl.
Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist
auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn
eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich
eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen
Menschen eher unter den Begriff der "sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls
in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger
Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in
Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann
bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung ) psychotherapeutischen
Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten zugelassene - Psychologische
Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes
seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker
behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom
22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).
Orientiert an diesen Vorgaben leidet die Klägerin zur Überzeugung des erkennenden
Spruchköpers nicht an einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert oder somatoforme
Störungen), für die ein Bewertungsrahmen mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 eröffnet ist. Es
besteht nur eine leichtere psychovegetative oder psychische Störung, die unter Ausschöpfung
des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20, mit einem Einzel-GdB von 20
einzuschätzen ist.
Gegen eine höhere Berücksichtigung spricht der von A1 gutachterlich erhobene Tagesablauf der
Klägerin, aus dem sich noch eine hinreichende Strukturierung und ebenso entsprechende
Aktivitäten wie vorhandene soziale Kontakte der Klägerin ergeben, die nicht auf eine stärker
behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
schließen lassen, für die ein GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 gegeben ist. So steht die
Klägerin selbständig auf, geht dann ins Bad und bereitet ihr Frühstück zu. Dann macht sie
eigenständig für 30 bis 45 Minuten ihre Übungen zur Behandlung der Facialisparese, das
tägliche Durchführen dieser Übungen lässt auf eine mehr als hinreichende Fähigkeit zur
Tagesstrukturierung schließen, sieht anschließend fern oder hört Musik, ist damit zudem zur
eigenständigen Mediennutzung in der Lage. Dann geht sie in Begleitung ihres Sohnes oder ihres
Ehemanns spazieren, verfügt damit über soziale Kontakte und ist nicht an die Wohnung
gebunden. Zwar werden nach ihren Angaben die Haushaltsaufgaben größtenteils von ihrem
Sohn oder ihrem Ehemann übernommen, teilweise beteiligt sie sich aber am Kochen und ist
damit nicht gänzlich von den Haushaltstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen
ausgeschlossen. Abends sieht sie zusammen mit ihrer Familie fern und ist damit auch insofern
sozial integriert, was gegen einen sozialen Rückzug und letztlich gegen eine Höherbewertung
des GdB spricht.
Weitergehende GdB-relevante Einschränkungen ergeben sich zur Überzeugung des Senats
weder aus dem zur Vorlage gekommenen und urkundsbeweislich berücksichtigten
Pflegegutachten aus dem Verfahren S 10 P 5214/20 oder aus der diesbezüglich beigezogenen
Verfahrensakten noch aus dem nach § 109 SGG bei K2 im Berufungsverfahren erhobenen
Gutachten. Gegenüber K2 hat die Klägerin vielmehr einen Tagesablauf berichtet, der nicht
relevant von A1 berichteten abweicht.
Soweit K2 einen Einzel-GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 als eröffnet angesehen hat, steht
dem entgegen, dass sie sich zur Begründung hierfür auf die Verdachtsdiagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, damit nicht auf eine
objektivierte Erkrankung gestützt hat. H4 hat dazu überzeugend versorgungsärztlich ausgeführt,
dass allein der Verdacht auf eine Funktionseinschränkung eine Höherbewertung des GdB nicht
zu begründen vermag.
Zudem spricht entscheidend gegen die Bewertung mit einem Einzel-GdB von mehr als 20, dass
sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einer engmaschigen fachärztlichen psychiatrischen
und/oder neurologischen Behandlung befunden hat. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), äußert
sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Stärke des empfundenen Leidensdrucks
aber auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das
Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher
oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 SGB V) psychotherapeutischen
Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten zugelassene - Psychologische
Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes
seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker
behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom
22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31). Die Klägerin stellt sich hingegen nach
ihren Angaben gegenüber K2 lediglich in dreimonatigen Abständen bei S3 zur psychiatrischen
Behandlung vor. Stationäre Therapien, welche bei einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu erwarten
wären, sind bislang weder in psychiatrischer noch in neurologischer Hinsicht erfolgt.
Die weiteren im vorliegenden Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zu
berücksichtigenden Funktionsstörungen, die Schwindelsymptomatik, der Tinnitus und der
chronisch rezidivierende Spannungskopfschmerz, begründen jeweils keinen Einzel-GdB von
mehr als 10.
Sowohl für den Tinnitus als auch für die Schwindelsymptomatik ergibt sich nach dem Ergebnis
der medizinischen Beweisaufnahme kein organisches Korrelat, so dass sie im vorliegenden
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zu bewerten sind.
Bei Ohrgeräuschen (Tinnitus) ist nach den VG, Teil B, Nr. 5.3 ohne nennenswerte psychische
Begleiterscheinungen ein Einzel-GdB-Bewertungsrahmen von 0 bis 10, mit erheblichen
psychovegetativen Begleiterscheinungen ein Einzel-GdB von 20, mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)
ein Einzel-GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 und mit schweren psychischen Störungen und
sozialen Anpassungsschwierigkeiten ein Einzel-GdB von mindestens 50 gegeben.
Über erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen des Tinnitus hat die Klägerin weder
gegenüber A1 noch gegenüber K2 berichtet. Maßgeblich gegen eine mehr als leichtgradige
funktionelle Störung aufgrund des Tinnitus und damit gegen einen Einzel-GdB von mehr als 10
spricht zudem, dass H2, der die Klägerin behandelnde HNO-Arzt, die Diagnose eines Tinnitus
als sachverständiger Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgeteilt hat. Die Klägerin hat
sich demnach wegen des Tinnitus, dessen Ursache sie als medizinischer Laie nicht eruieren
kann, nicht einmal in eine naheliegende fachärztliche Behandlung begeben; woraus wiederum
auf keinen Leidensdruck geschlossen werden kann, der bei einem Einzel-GdB von mehr als 10
zu erwarten wäre.
Auch aufgrund der Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik wird ein Einzel-GdB von mehr als
10 nicht erreicht. Schlüssige und überzeugende Gründe für eine Höherbewertung kann der
Senat weder dem im Verfahren S 10 P 5214/20 erhobenen Pflegegutachten noch dem
Gutachten nach § 109 SGG der K2 entnehmen.
Nach den VG, Teil B, Nr. 5.3 werden Gleichgewichtsstörungen (Normabweichungen in den
apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch
keinen GdB) ohne wesentliche Folgen (beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei
alltäglichen Belastungen , leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen bei höheren
Belastungen , stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen erst bei außergewöhnlichen
Belastungen , keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen) mit einem
Einzel-GdB von 0 bis 10, mit leichten Folgen (leichte Unsicherheit, geringe
Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen
Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen,
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe) mit
einem Einzel-GdB von 20, mit mittelgradigen Folgen (stärkere Unsicherheit,
Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger
Schwindel , bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den
Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe) mit einem Einzel-GdB von 30 bis
40, mit schweren Folgen (heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten
bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise
Gehhilfe erforderlich) mit einem Einzel-GdB von 50 bis 70 und bei Unfähigkeit, ohne
Unterstützung zu gehen oder zu stehen, mit einem Einzel-GdB von 80 bewertet.
Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die
Bewertung der echten Migräne (VG, Teil B, Nr. 2.3) angezeigt (VG, Teil B, Nr. 1, b), wonach die
echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der
Begleiterscheinungen bei einer leichten Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)
zu einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei einer mittelgradigen Verlaufsform (häufigere Anfälle,
jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) zu einem Einzel-GdB von 20 bis 40 und bei einer
schweren Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,
Anfallspausen von nur wenigen Tagen) zu einem Einzel-GdB von 50 bis 60 führt.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsvorgaben wird für die Schwindel- und
Kopfschmerzsymptomatik ein höherer Einzel-GdB als 10 nicht erreicht. Gegen eine
Höherbewertung spricht, dass nach dem Rehabilitationsentlassungsbericht der m&i-Fachkliniken
H1 sowohl der Romberg- als auch der Unterberger-Versuch gut durchführbar waren und damit
keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen aufgrund des Schwindels objektiviert werden
konnten. Hiermit korrespondierend war die Klägerin in der Lage, selbständig und sicher im
Wechselschritt eine Treppe zu besteigen. Auch war sie (tagesformabhängig) als freie
Fußgängerin oder mit dem Rollator mobil, Gehstrecken ohne Hilfsmittel waren bis zu 600 Meter
möglich. Es sind nur leichte Gleichgewichtsstörungen diagnostiziert worden, das arbeitstägliche
Leistungsvermögen der Klägerin war für die von ihr zuletzt ausgeübte Beschäftigung als
Raumpflegerin (Reinigungskraft) mit sechs Stunden und mehr im Rahmen einer
Fünf-Tage-Woche bewertet worden. Über eine Kopfschmerzsymptomatik hat sie zum Zeitpunkt
der Rehabilitationsmaßnahme nicht geklagt.
Eine Verschlechterung ist im weiteren Verlauf nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Schlüssig und überzeugend hat A1 gutachterlich die bei der Klägerin bestehenden
Verdeutlichungstendenzen herausgearbeitet, die durch den BDI und die
Selbstbeurteilungsinstrumente objektiviert sind. So hat die Klägerin beim Hinlegen und
Aufstehen von der Untersuchungsliege zwar einen heftigen Schwindel beklagt, hierfür typische
physische Zeichen, wie etwa ein Nystagmus, haben aber nicht vorgelegen. Auch ist sie in
scheinbar unbeachteten Momenten am Arm ihres Ehemanns sehr viel sicherer gegangen.
Muskuläre Atrophien als Zeichen eines schwindelbedingten Mindergebrauchs der Gliedmaßen
haben nicht bestanden, was die tatsächliche Wegefähigkeit eindrucksvoll unterstreicht. Unter
Ablenkung war der Klägerin auch das freie Stehen sicher möglich, ebenso hat unter ständiger
Ablenkung wie auch zum Zeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahme in den m&i-Fachkliniken H1
der Romberg-Versuch sicher durchgeführt werden können.
Ebenso überzeugend hat A1 vor diesem Hintergrund auf den sekundären Krankheitsgewinn der
Klägerin infolge einer erlernten Hilflosigkeit durch die überprotektive Unterstützung durch ihre
Familie, die zu einer erheblichen familiären Zuwendung geführt hat, hingewiesen. Ihr Sohn hat
nach den Angaben der Klägerin sogar seine Arbeitsstelle gekündigt, um sie während der Zeit
unterstützen und pflegen zu können, in der ihr Ehemann arbeitstätig ist.
Vor diesem Hintergrund sind die gutachterlichen Ausführungen der K2 und das Ergebnis des im
Verfahren S 10 P 5214/20 erhobenen Pflegegutachtens, auch hinsichtlich der von der Klägerin
beklagten Kopfschmerzsymptomatik, zu relativieren. Sowohl aus dem Pflegegutachten als auch
aus dem Gutachten der K2 ergibt sich zwar, dass Aggravatationstendenzen nicht bestanden
hätten. Nachvollziehbar begründet ist diese Feststellung in den Gutachten jedoch nicht,
insbesondere aufgrund den der K2 bekannten Ausführung des A1 hätte hierzu jedoch
Veranlassung bestanden. Darüber hinaus hat auch K2 die Schwindelsymptomatik mit einem
Einzel-GdB von lediglich 10 bewertet.
Im Übrigen nimmt die Klägerin auch wegen der Schwindel- und der Kopfschmerzsymptomatik
keine engmaschige fachärztliche Behandlung in Anspruch, was aber in Anbetracht des von ihr in
den Gutachtenssituationen berichteten enormen Leidensdrucks zwingend zu erwarten wäre (vgl.
hierzu auch oben).
Im Funktionssystem "Ohren" leidet die Klägerin, wie der Senat insbesondere der
erstinstanzlichen sachverständigen Zeugenaussage des H2 entnimmt, an einer an Taubheit
grenzenden Schwerhörigkeit rechts, die nach den von diesem vorgelegten Ergebnissen der
audiometrischen Untersuchungen mit einem Einzel-GdB von 20 (VG, Teil B, Nr. 5.2) zu
bewerten ist. Gegen eine Höherbewertung spricht, dass nach dem im Verfahren S 10 P 5214/20
erhobenen Pflegegutachten eine Kommunikation mit ihr in Zimmerlautstärke uneingeschränkt
möglich war.
Die weiteren bei der Klägerin bestehenden Funktionsstörungen, die arterielle Hypertonie, die
Hypothyreose und der Z. n. Embolisation einer spinalen Malformation im BWK 12, führen in den
jeweiligen Funktionssystemen "Herz-Kreislauf", "innere Sekretion und Stoffwechsel" und
"Rumpf" zu keinem höheren Einzel-GdB als 10.
Nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 wird eine leichte Form der Hypertonie (keine oder geringe
Leistungsbeeinträchtigung ) mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 bewerten. Ein
GdB-Bewertungsrahmen von 20 bis 40 wird erst bei einer mittelschweren Form der Hypertonie
(mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades , diastolischer Blutdruck mehrfach über 100
mmHg trotz Behandlung) erreicht. Eine solche Organbeteiligung, die einen Einzel-GdB von 20
rechtfertigt, ist bei der Klägerin hingegen nicht objektiviert.
Auch infolge der Hypothyreose sind anhaltende Beschwerden nicht nachgewiesen, sodass auch
hierfür nach den VG, Teil B, Nr. 15.6 ein Einzel-GdB von mehr als 10 nicht erreicht wird.
Zuletzt bestehen auch im Funktionssystem "Rumpf" nach dem Ergebnis der medizinischen
Beweisaufnahme keine Funktionseinschränkungen, die mit mehr als geringen funktionellen
Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte
Wirbelsäulensyndrome) einhergehen (VG, Teil B. Nr. 18.9) und damit einen Einzel-GdB von
mehr als 10 rechtfertigen.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB, wonach von
Ausnahmefällen abgesehen, leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10
bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch
dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen,
und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach
nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d) wird ein höherer Gesamt-GdB als 40 ab dem 18. Juni 2020 und
davor von 20 nicht erreicht.
Der weitere Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat ebenso keinen
Erfolg, da nach § 2 Abs. 2 SGB IX Voraussetzung hierfür ein Gesamt-GdB von 50 ist, der nicht
erreicht wird.
Zuletzt hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der dauernden Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit. Unabhängig davon, dass hierfür seit der Änderung des § 33b EStG
ab dem 15. Dezember 2020 keine Rechtsgrundlage mehr besteht (vgl. auch BR-Drucks. 432/20
S. 10), haben nach den obigen Ausführungen auch für den Zeitraum davor die entsprechenden
Voraussetzungen bei einer lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertenden
Schwindelsymptomatik zur Überzeugung des Senats nicht vorgelegen.
Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerung, sachverständigen
Zeugenaussagen und die bei A1 und K2 erhobenen Gutachten haben dem Senat die für die
richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Eine weitere
Beweiserhebung war deshalb nicht durchzuführen. Bei einer solchen würde es sich vielmehr um
Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, mithin um eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der
der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -,
juris, Rz. 19).
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war deshalb
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.