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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehörigkeit und im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung. Bei dem Kläger stellte das Versorgungsamt H., in Ausführung eines im
Klageverfahren S 1 SB 2927/03 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) geschlossenen Vergleichs,
wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentimplantation und
Bluthockdruck (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 20) und
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) mit Bescheid vom 03.08.2004 den GdB mit
40 sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
Einkommensteuergesetz jeweils seit dem 02.07.2002 fest.
Am 21.07.2009 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen Landratsamt H. -
Versorgungsamt - (LRA) die Neufeststellung des GdB wegen Verschlimmerung der
berücksichtigten Gesundheitsstörungen. Das LRA holte Befundangaben von Dr. H. vom
03.08.2009 sowie Dr. D. vom 29.07.2009 ein und nahm weitere medizinische Befundunterlagen
zu den Akten (Berichte Dr. G. vom 15.07.2009, Diagnosen: Geringe Skoliose, Spondylose der
LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohlkreuz mit Facettensyndrom; Dr. W./Dr. v. M. vom
23.06.2009, Diagnosen: KHK, 1-Gefäßerkrankung, Zustand nach Vorderwandinfarkt). Nach
Auswertung der medizinischen Unterlagen schlug die Versorgungsärztin S. in ihrer gutachtlichen
Stellungnahme vom 10.08.2009 wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem
Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseitig
(Teil-GdB 20) und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) den GdB
weiterhin mit 40 vor.
Mit Bescheid vom 11.08.2009 entsprach das LRA dem Antrag des Klägers auf Neufeststellung
des GdB nicht. Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2009 Widerspruch ein. Er machte geltend,
seine Wirbelsäulenbeschwerden, Kopfschmerzen, ein sehr wechselhafter Blutdruck und eine
deutliche Depressivität seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das LRA holte den
Befundbericht von Dr. G. vom 15.12.2009 ein (Diagnosen: Geringe Skoliose, Spondylose der
LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohlkreuz mit Facettensyndrom). In der hierzu
eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 11.03.2010 schlug die Versorgungsärztin R. -
unter Berücksichtigung von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und
Wirbelsäulenverformung mit einem Teil-GdB von 20 - den GdB weiterhin mit 40 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 wies das Regierungspräsidium S. -
Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.08.2009
zurück. Eine Verschlimmerung, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könne, lasse sich nicht
feststellen.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.04.2010 Klage beim SG. Er machte zur Begründung geltend,
mit der Bewertung der LWS bestehe Einverständnis. Bei den vorliegenden Teil-GdB von 30 für
die Herzkrankheit und die Bluthochdruckerkrankung sowie jeweils 20 für die Schwerhörigkeit und
die Wirbelsäulenerkrankung sei die Schwerbehinderteneigenschaft erreicht. Insoweit habe sich
auch sein gesundheitliche Situation nicht verändert. Er sei bereits mehrfach zur psychiatrischen
Untersuchung und Behandlung gewesen. Es sei von einer mittelschweren psychischen
Erkrankung mit einem Teil-GdB von 30 auszugehen. Er habe Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab dem 01.07.2010 beantragt. Der Kläger legte ein Tonaudiogramm des Dr. H. vom
02.06.2010 vor.
Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen
an. Der Internist und Kardiologe Dr. v. M. teilte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2010 den
Behandlungsverlauf und die erhobenen Befunde mit. Durch den abgelaufenem Herzinfarkt sei
der Kläger in seiner Belastbarkeit nur leichtgradig eingeschränkt. Er stimmte hinsichtlich der
kardialen Erkrankung und des Bluthochdrucks der Ansicht des versorgungsärztlichen Dienstes
des Beklagten zu. Dr. v. M. legte Befundberichte vom 20.08.2010 und 23.06.2009 vor. Die Ärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. d. L. teilte in ihren Stellungnahmen vom 16.09.2010
und 14.04.2011 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit (Angst und depressive Störung
gemischt). Aufgrund der psychischen Erkrankung sei der Kläger leichtgradig beeinträchtigt. Dr.
R. d. L. schätzte den GdB auf 20 und unter Berücksichtigung der übrigen Ansätze
(Herzerkrankung und Bluthockdruck Teil-GdB 30, Wirbelsäule Teil-GdB 20 und Schwerhörigkeit
Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB auf 50 ein. Dr. R. d. L. legte Befundberichte vor. Der HNO-Arzt
Dr. H. teilte in seiner Stellungnahme vom 05.10.2010 den Behandlungsverlauf und die Befunde
(an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links) mit und
schätzte den GdB auf 40 ein. Er legte das Tonaudiogramm vom 02.06.2010 vor.
Der Beklagte trat unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B. vom
10.03.2011 und 02.05.2011, der wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem
Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 20), Schwerhörigkeit beidseitig
(Teil-GdB 20), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) und seelische
Störung (Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB weiterhin mit 40 vorschlug, entgegen. Der von Dr. v. M.
am 20.08.2010 erhobene Befund (Belastbarkeit bis 150 Watt über 6 Minuten) rechtfertige nicht
länger den bislang festgestellten GdB von 30.
Das SG holte von Amts wegen das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. R. vom 06.07.2011 ein.
Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, nach dem einfachen Gesamtwortverstehen
ergebe sich ein Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % und für das linke Ohr von 30 %. Weiter
bestehe ein Tinnitus aurium mit leichter Verdeckbarkeit und fehlender Dekompensation. Er
bewertete den GdB mit 30 und unter Berücksichtigung der anderweitigen Ansätze den
Gesamt-GdB mit 40.
Der Beklagte erhob gegen das Gutachten von Dr. R. unter Vorlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahmen von Dr. W. vom 20.07.2011 und 10.08.2011 Einwendungen. Der angegebene
Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe allenfalls ein
Hörverlust von 70 % für das rechte Ohr, was bei einem Hörverlust von 30 % für das linke Ohr
einen Teil-GdB von 20 rechtfertige. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens betrage der Teil-GdB
20 und der Gesamt-GdB weiterhin 40. Auf kardiologischem Gebiet sei allenfalls ein Teil-GdB von
20 begründbar.
Das SG holte die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. R. vom 14.06.2012 ein. In
dieser Stellungnahme nahm Dr. R. eine Neubewertung des prozentualen Hörverlustes beider
Ohren vor und gelangte in Abweichung zu seinem Gutachten vom 06.07.2011 nunmehr zu dem
Ergebnis, dass der korrekte Hörverlust rechts 70 % und links 30 % betrage. Auf dieser
Grundlage bewertete Dr. R. - in Zustimmung zu den Ausführungen von Dr. W. - den GdB
nunmehr mit 20 und den Gesamt-GdB weiterhin mit 40.
Die Beteiligten trugen weiter streitig vor (Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2012 und des
Beklagten vom 29.08.2012).
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2012 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung
seiner Entscheidung aus, ein höherer GdB als 40 liege nicht vor. Die Funktionsbehinderungen
der Wirbelsäule, die Herzerkrankung und der Bluthochdruck, die psychische Erkrankung sowie
die Schwerhörigkeit und der Tinnitus seien mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Davon
ausgehend sei die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht.
Beim Kläger lägen keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) einen Gesamt-GdB von 50 bedingenden
Funktionseinschränkungen vergleichbar wären.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2012 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am
11.01.2013 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das SG sei
hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Bewertung der Einzelgrade der Behinderung
von einem unzutreffenden Zeitpunkt ausgegangen und habe die Grundsätze der Bildung des
Gesamtgrades der Behinderung verkannt. Das SG habe zu Unrecht für die komplexe Herz- und
Bluthochdruckerkrankung einem Teil-GdB von 20 zugrunde gelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Feststellung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der
Widerspruchsbescheid. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zutreffend der Ansicht gewesen,
dass eine wesentliche Änderung bezüglich der Herzkreislauferkrankung nicht eingetreten sei
und sei zutreffend aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen von einem Teil-GdB von 30
ausgegangen. Eine Verbesserung sei nicht eingetreten. Zudem sei im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung, selbst bei unterstellter gesundheitlicher Verbesserung, nicht von einem
Teil-GdB von 20, sondern von 30 auszugehen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei
erst ab der Untersuchung durch Dr. v. M. am 18.08.2010 dokumentiert. Bis dahin würden die
entsprechenden Einschränkungen und Bewertungen der bisherigen Befundberichte, die
zutreffend einen Teil-GdB von 30 zu Grunde gelegt hätten, gelten. Unter Berücksichtigung eines
Teil-GdB von 30 und drei Teil-GdB von 20 sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Dezember
2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen
Grad der Behinderung von 50 ab dem 14. Juli 2009 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung vorgetragen, der klägerischen Argumentation könne nicht gefolgt werden.
Den für die Feststellung des Gesamt-GdB zugrunde gelegten Einzelgraden komme keine
Bindungswirkung zu. Dies bedeute, dass eine wesentliche Besserung der
Herz-Kreislauferkrankung zu berücksichtigen sei bzw. aktuelle Befunde auszuwerten und der
Beurteilung zugrunde zu legen seien. Zeitpunkt für die Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw.
der Gerichtsentscheidung. Unter Berücksichtigung der von Dr. v. M. am 20.08.2010 erhobenen
Befunde sei für die Herzkreislauferkrankung allenfalls ein Teil-GdB von 20 begründbar. Eine
Verschlimmerung sei bislang nicht geltend gemacht worden. Da auch bezüglich der übrigen
Funktionseinschränkungen kein höherer Teil-GdB als jeweils 20 angenommen werden könne,
sei es grundsätzlich nicht möglich, einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des SG S 1 SB 2927/03 sowie einen
Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber
unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11.08.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen
Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der
Senat Bezug. Es hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass ein höherer GdB als 40
nicht vorliegt. Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, die Herzerkrankung und der
Bluthochdruck, die psychische Erkrankung sowie die Schwerhörigkeit und der Tinnitus sind
jeweils mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Davon ausgehend ist die Einschätzung des
Gesamt-GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht. Beim Kläger liegen keine dauernden
Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den VG einen Gesamt-GdB von 50
bedingenden Funktionseinschränkungen vergleichbar wären. Der Senat gelangt nach eigener
Überprüfung zu demselben Ergebnis. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtbescheid vollumfänglich Bezug,
die er sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Das (rechtliche) Vorbringen des Klägers, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung sei der
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Widerspruchsbescheid, steht nicht im
Einklang mit der einheitlichen und gefestigten sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Bei einer
Klage auf Neufeststellung eines höheren GdB, wie sie der Kläger erhoben hat, ist maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung bzw. der Gerichtsentscheidung, worauf der Beklagte in seiner
Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Allerdings ist dem Vorbringen des Klägers insoweit zu folgen, dass für den Fall einer
wesentlichen Änderung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, die wesentliche Änderung der
Sach- oder Rechtslage gegebenenfalls für einen Teil-Zeitraum zu berücksichtigen wäre. Dies
bedeutet vorliegend, dass dann, wenn erstmals durch den Befundbericht des Dr. v. M. vom
20.08.2010 eine Besserung der Herzkreislauferkrankung des Klägers dokumentiert wäre, diese
Besserung erst ab der Befunderhebung (18.08.2010) zu berücksichtigen wäre, falls ein früherer
Zeitpunkt der Besserung nicht nachgewiesen ist, worauf der Kläger zur Begründung seiner
Berufung maßgeblich abstellt. Unter diesen Voraussetzungen käme vorliegend in Betracht, unter
Berücksichtigung von Teil-GdB-Werten von 30 für die Herzerkrankung und den Bluthochdruck,
sowie von jeweils 20 für die Schwerhörigkeit und Tinnitus, das Wirbelsäulenleiden und die
seelische Störung den Gesamt-GdB mit 50 bis 17.08.2010 festzustellen. Ein solcher Sachverhalt
liegt jedoch nicht vor. Nach dem bereits im Klageverfahren S 1 SB 2927/03 vom SG eingeholten
Befundbericht des Dr. v. M. vom 05.12.2003 konnte der Kläger eine Ergometrie bis 150 Watt
beschwerdefrei und ohne Ischämiereaktion absolvieren. Der von SG im Verfahren S 1 SB
2927/03 schriftlich als sachverständige Zeuge gehörte Internist Dr. D. bestätigte in seiner
Stellungnahme vom 01.03.2004 diese Befunde (für den 18.11.2003). Damit ist eine wesentliche
Besserung der Herzerkrankung des Klägers erst ab dem 18.08.2010 nicht belegt. Nach dem
Befundbericht von Dr. v. M. vom 20.08.2010 war der Kläger am 18.08.2010 ebenfalls bis 150
Watt über 6 Minuten belastbar, wobei der Abbruch wegen peripherer Erschöpfung ohne
ischämieverdächtige Veränderungen unter Belastung und in der Nachbelastungsphase erfolgte.
Dr. v. M. bestätigt in seinem Befundbericht vom 20.08.2010 einen unveränderten kardialen
Befund. Dem entsprechen auch die Befundangaben von Dr. v. M. im Befundbericht vom
23.06.2009. Eine wesentliche Besserung der Herzerkrankung erst im Verlauf des
Klageverfahrens kann der Kläger damit nicht mit Erfolg geltend machen.
Die dargestellten kardiologischen Befunde rechtfertigen hinsichtlich der Herzerkrankung des
Klägers nach den vom SG zutreffend dargestellten Bewertungsvorgaben der VG einen Teil-GdB
von 0 bis 10. Nach den VG Teil B 9.1.1 ist erst bei einer Leistungsbeeinträchtigung bei
mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt
(wenigstens 2 Minuten) ein GdB von 20 bis 40 gerechtfertigt. Eine solche
Leistungsbeeinträchtigung ist beim Kläger im vorliegend streitigen Zeitraum ab dem 14.07.2009 -
wie bereits ausgeführt - nicht belegt. Auch der zusätzlich zu berücksichtigende Bluthochdruck
des Klägers rechtfertigt keinen Teil-GdB von 30. Nach den VG Teil B 9.3 beträgt bei einer
Hypertonie (Bluthochdruck) leichter Form keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung
(höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) der GdB 0 bis 10 und bei mittelschwere
Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen -
Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie),
diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung, je nach
Leistungsbeeinträchtigung der GdB 20 bis 40. Eine Bluthochdruckerkrankung mittelschwerer
Form mit Organbeteiligung ist beim Kläger nicht belegt. Zwar sind beim Kläger mehrfach
diastolische Blutdruckwerte von über 100 trotz medikamentöser Behandlung dokumentiert
(Befundberichte Dr. v. M. vom 20.08.2010 RR 150/110 mmHg und vom 23.06.2009 RR 180/110
mmHg). Eine Organbeteiligung leichten oder mittleren Grades ist jedoch beim Kläger nicht
ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Danach kann hinsichtlich des
Bluthochdrucks des Klägers allenfalls von einem schwachen Teil-GdB von 20 ausgegangen
werden, der sich durch die geringgradigen Auswirkungen der Herzerkrankung nicht auf über 20
erhöht.
Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2010
hinsichtlich der Herzerkrankung sowie des Bluthochdrucks von einem Teil-GdB von 30
ausgegangen ist (zuletzt versorgungsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 11.03.2010) und erst
im Klageverfahren, gestützt auf den Befundbericht von Dr. v. M. vom 20.08.2010, nunmehr den
Teil-GdB lediglich mit 20 angenommen hat (versorgungsärztliche Stellungnahme Dr. B. vom
10.03.2011), rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Auf Vertrauensschutz kann
sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. An die ursprüngliche Bewertung des Teil-GdB für die
Herz- und Bluthochdruckerkrankung mit einem Teil-GdB von 30 ist der Beklagte, wie das
Gericht, nicht gebunden. Denn die den einzelnen Behinderungen zugrunde gelegten
Teil-GdB-Sätze - welche ihrerseits nicht zum sogenannten Verfügungssatz des Bescheides
gehören - erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 -
BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es sich vielmehr nur um einen Bewertungsfaktor, der wie
der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG
unterliegt (vgl. auch z.B. Urteil des Senats vom 20.09.2013 - L 8 SB 1640/12 - S. 9, nicht
veröffentlich).
Dr. R. hat in seiner sein Gutachten vom 06.07.2011 ergänzenden Stellungnahme vom
14.06.2012 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass auf der Grundlage des
Sprachaudiogramms entgegen seiner ursprünglichen Bewertung im Gutachten vom 06.07.2011
hinsichtlich des rechten Ohrs des Klägers lediglich von einem Hörverlust von 70 % (und nicht wie
ursprünglich angenommen von 80 %) ausgegangen werden kann, was unter Berücksichtigung
eines Hörverlustes von 30 % für das linke Ohr nach den VG Teil B 5.2.4 einen Teil-GdB von 20
(statt 30) rechtfertigt. Dr. R. hat sich damit den vom Beklagten gegen die Bewertung des
Teil-GdB im Gutachten vom 06.07.2011 erhobenen Einwendungen (versorgungsärztliche
Stellungnahme Dr. W. vom 20.07.2011) angeschlossen. Die von Dr. R. korrigierte Bewertung
des Teil-GdB für die Hörstörung entspricht den rechtlichen Vorgaben der VG, der sich der Senat
anschließt. Einwendungen hat der Kläger hiergegen im Übrigen auch nicht erhoben. Die
Bewertung des Teil-GdB für die Hörstörung auf der Grundlage eines Tonaudiogramms ist
vorliegend nicht möglich. Nach den VG Teil B 5 richtet sich der GdB für eine Störung der
Hörfähigkeit grundsätzlich nach der Herabsetzung des Sprachgehörs ohne Hörhilfe
(Sprachaudiogramm). Nur sofern ein Sprachaudiogramm z.B. aufgrund sprachlicher Probleme
nicht erhoben werden kann, kann ein Tonaudiogramm nach VG Teil B 5.2.2 zugrunde gelegt
werden (Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 19.04.2013 - L 8 SB 3009/11 - S. 12, nicht
veröffentlicht). Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Kläger nicht vor. Der Tinnitus aurium ist nach
den VG Teil B 5.3 mit einem Teil-GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Ein höherer Teil-GdB wäre nur
bei erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen des Tinnitus möglich, was beim Kläger
jedoch nicht gegeben ist. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. R. in seinem
Gutachten löst das Tinnitusleiden beim Kläger keine psychosozialen Fehlreaktionen aus und ist
als geringfügig einzustufen. Dem schließt sich der Senat an. Damit ist eine Erhöhung des
Teil-GdB von 20 für die Hörstörung durch den Tinnitus nicht gerechtfertigt. Der abweichenden
Bewertung von Dr. H. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 05.10.2010
(GdB 40) kann nicht gefolgt werden, wie Dr. R. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt
hat. Zudem stützt Dr. H. seine Bewertung auf tonaudiometrische Messungen, was nicht den
rechtlichen Vorgaben der VG entspricht.
Gesichtspunkte, die entgegen der Ansicht des SG hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens sowie
der seelischen Störung einen höheren Teil-GdB als 20 rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und
hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht dargetan.
Unter Berücksichtigung der Teil-GdB-Werte von jeweils 20 für die Herzerkrankung und den
Bluthochdruck, die Schwerhörigkeit beidseitig und Tinnitus, die Wirbelsäulenerkrankung und die
seelische Störung ist die Feststellung des Gesamt-GdB von 50 beim Kläger nicht gerechtfertigt.
Nach den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellten Grundsätzen zu
Bildung des Gesamt-GdB ist es bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 25.03.2011 - L 8 SB 4762/08 - und
05.03.2010 - L 8 SB 5038/08 -, m.w.N., jeweils unveröffentlicht) ist es daher - von seltenen
Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei gegenseitiger, die Lebensqualität erheblich
beeinträchtigender Verstärkung - nicht möglich, bei Vorliegen mehrerer Behinderungen mit
einem Teil-GdB von 20, wie dies beim Kläger zutrifft, einen Gesamt GdB von 50 zu bilden und
damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen. Eine solche Wertigkeit kommt den vom
Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der
Regel nicht zu. Hierauf hat der Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen.
Umstände, wie etwa das besonders ungünstige Zusammenwirken von Behinderungen, die eine
Ausnahme zulassen, liegen beim Kläger nicht vor.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der für die Entscheidung
relevante Sachverhalt durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen und die zu den Akten
gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Gesichtspunkte, die Anlass zu weiteren
Ermittlungen geben, hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.