Versorgungsmedizinische Grundsätze
GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Unterfunktion · Überfunktion · Hashimoto · Morbus Basedow · Schilddrüsenentfernung · Schilddrüsenkrebs
Teil B Nr. 15.6 VMG – Stoffwechsel, innere Sekretion
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, sodass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen, etwa Exophthalmus oder Trachealstenose, sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors ohne Lymphknotenbefall
Sonst
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Sie ist gut behandelbar, sodass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
Die Diagnose einer Schilddrüsenerkrankung oder die dauerhafte Einnahme von Schilddrüsenhormonen führt regelmäßig nicht automatisch zu einem GdB.
Entscheidend sind anhaltende funktionelle Folgen, Organkomplikationen oder – bei malignen Schilddrüsentumoren – die besondere Heilungsbewährung nach Teil B Nr. 15.6 VMG.
| Konstellation | GdB-Bedeutung |
|---|---|
| Schilddrüsenunterfunktion / Hashimoto, medikamentös gut eingestellt | regelmäßig kein eigener GdB allein wegen der Diagnose |
| Schilddrüsenüberfunktion / Morbus Basedow | Bewertung nach anhaltenden Funktionsfolgen; Organkomplikationen gesondert |
| Teil- oder Komplettentfernung der Schilddrüse | kein automatischer GdB; maßgeblich sind verbleibende Funktionsfolgen |
| maligner Schilddrüsentumor nach Entfernung, papillär/follikulär ohne Lymphknotenbefall | GdB 50 während der fünfjährigen Heilungsbewährung |
| sonstiger maligner Schilddrüsentumor nach Entfernung | GdB 80 während der fünfjährigen Heilungsbewährung |
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind nach den VMG regelmäßig gut behandelbar. Eine lebenslange Hormonsubstitution oder die Diagnose Hashimoto allein rechtfertigt deshalb regelmäßig keinen eigenständigen GdB.
Anders kann es sein, wenn trotz Behandlung dauerhafte, objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen oder Organkomplikationen verbleiben.
Auch bei Überfunktion oder Morbus Basedow ist nicht die Diagnose allein entscheidend. Dauerhafte Folgen und Komplikationen, etwa ein Exophthalmus, werden nach ihren funktionellen Auswirkungen gesondert bewertet.
Die teilweise oder vollständige Entfernung der Schilddrüse führt für sich allein nicht automatisch zu einem GdB. Maßgeblich sind die verbliebenen funktionellen Folgen und Komplikationen.
Bei einer Operation wegen eines malignen Tumors gelten zusätzlich die besonderen Regeln der Heilungsbewährung.
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist nach Nr. 15.6 VMG in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
| papillärer oder follikulärer Tumor ohne Lymphknotenbefall | GdB 50 |
| sonstige Konstellationen | GdB 80 |
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet sich die weitere Bewertung nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.