Teil B Nr. 18.9 VersMedV – Wirbelsäulenschäden
Erfasst werden unter anderem Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und Postdiskotomiesyndrom. Maßgeblich sind Bewegungseinschränkung, Verformung, Instabilität und Zahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Bei chronisch-rezidivierenden Syndromen ist der Verlauf über längere Zeit besonders wichtig.
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
| geringe funktionelle Auswirkungen | 10 |
| mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 |
| mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30–40 |
| besonders schwere Auswirkungen, z. B. Versteifung großer Teile, schwere Skoliose ab ca. 70° Cobb | 50–70 |
| schwerste Belastungsinsuffizienz bis Geh- und Stehunfähigkeit | 80–100 |
Motorische Ausfälle infolge Wurzelkompression, intermittierende Störungen bei Spinalkanalstenose und Organfolgen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfälle ein GdB über 30 in Betracht kommen.

Kommentar zu Teil B Nr. 18.9 VersMedV
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Neurologische Zusatzfolgen
Motorische Ausfälle, Wurzelkompressionen und belastungsabhängige neurologische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Schmerzsyndrome
Außergewöhnliche Schmerzsyndrome können den Tabellenrahmen überschreiten, wenn ihre Auswirkungen über die üblicherweise mitberücksichtigten Beschwerden hinausgehen.
Praxis-Matrix
| GdB | Orientierung |
|---|---|
| 10 | leichte, seltene und kurz dauernde Syndrome; geringe Bewegungs-/Instabilitätsfolgen |
| 20 | mittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt |
| 30 | schwere Auswirkungen in einem Abschnitt oder entsprechend erhebliche Kombination |
| 30–40 | mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten |
| 50–70 | besonders schwere Auswirkungen, großflächige Versteifung, schwere Skoliose |
| 80–100 | schwerste Belastungsinsuffizienz bis Geh-/Stehunfähigkeit |
Rechtsprechung
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 21.06.2013 | L 8 SB 1998/10 | Für Wirbelsäulenschäden kommt es auf die funktionellen Auswirkungen in den betroffenen Abschnitten an. Mittelgradige Auswirkungen in mehreren Abschnitten können den Bereich GdB 30 eröffnen; neurologische Zusatzfolgen sind gesondert einzubeziehen. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 24.01.2014 | L 8 SB 2497/11 | GdB 30 kann bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gerechtfertigt sein. Der obere Bereich bis GdB 40 setzt eine entsprechend stärkere Gesamtbetroffenheit voraus; neurologische Folgen sind zusätzlich zu würdigen. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 09.05.2000 | L 13 SB 15/98 | Historischer Referenzfall: Bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit und endgradigen Schmerzen rechtfertigt ein Wirbelsäulenleiden regelmäßig keinen hohen GdB; außergewöhnliche Schmerzsyndrome erfordern über das übliche Maß hinausgehende Auswirkungen. |
| Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat 08.04.2008 | L 2 SB 15/06 | Ein Verdacht auf Morbus Bechterew bzw. bildgebende Auffälligkeiten tragen ohne relevante entzündliche Aktivität und funktionelle Auswirkungen keinen höheren GdB. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 26.06.2026 | L 8 SB 1669/26 | Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen. |
Wirbelsäulenabschnitte
Bewertet werden die funktionellen Auswirkungen in den betroffenen Wirbelsäulenabschnitten; Zahl und Schweregrad der betroffenen Abschnitte sind zusammenzuführen.