Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.9 Wirbelsäulenschäden

Teil B Nr. 18.9 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026 · technische Goldstandard-Überarbeitung 29.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.9 VersMedV – Wirbelsäulenschäden

Erfasst werden unter anderem Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und Postdiskotomiesyndrom. Maßgeblich sind Bewegungseinschränkung, Verformung, Instabilität und Zahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Bei chronisch-rezidivierenden Syndromen ist der Verlauf über längere Zeit besonders wichtig.

Befund / Ausprägung GdS/GdB
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0
geringe funktionelle Auswirkungen 10
mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt 20
schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt 30
mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30–40
besonders schwere Auswirkungen, z. B. Versteifung großer Teile, schwere Skoliose ab ca. 70° Cobb 50–70
schwerste Belastungsinsuffizienz bis Geh- und Stehunfähigkeit 80–100

Motorische Ausfälle infolge Wurzelkompression, intermittierende Störungen bei Spinalkanalstenose und Organfolgen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfälle ein GdB über 30 in Betracht kommen.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.9. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.9 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Wirbelsäulenabschnitte

Bewertet werden die funktionellen Auswirkungen in den betroffenen Wirbelsäulenabschnitten; Zahl und Schweregrad der betroffenen Abschnitte sind zusammenzuführen.

Neurologische Zusatzfolgen

Motorische Ausfälle, Wurzelkompressionen und belastungsabhängige neurologische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Schmerzsyndrome

Außergewöhnliche Schmerzsyndrome können den Tabellenrahmen überschreiten, wenn ihre Auswirkungen über die üblicherweise mitberücksichtigten Beschwerden hinausgehen.

Praxis-Matrix

GdB Orientierung
10 leichte, seltene und kurz dauernde Syndrome; geringe Bewegungs-/Instabilitätsfolgen
20 mittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
30 schwere Auswirkungen in einem Abschnitt oder entsprechend erhebliche Kombination
30–40 mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten
50–70 besonders schwere Auswirkungen, großflächige Versteifung, schwere Skoliose
80–100 schwerste Belastungsinsuffizienz bis Geh-/Stehunfähigkeit

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.06.2013
L 8 SB 1998/10Für Wirbelsäulenschäden kommt es auf die funktionellen Auswirkungen in den betroffenen Abschnitten an. Mittelgradige Auswirkungen in mehreren Abschnitten können den Bereich GdB 30 eröffnen; neurologische Zusatzfolgen sind gesondert einzubeziehen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
24.01.2014
L 8 SB 2497/11GdB 30 kann bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gerechtfertigt sein. Der obere Bereich bis GdB 40 setzt eine entsprechend stärkere Gesamtbetroffenheit voraus; neurologische Folgen sind zusätzlich zu würdigen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
09.05.2000
L 13 SB 15/98Historischer Referenzfall: Bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit und endgradigen Schmerzen rechtfertigt ein Wirbelsäulenleiden regelmäßig keinen hohen GdB; außergewöhnliche Schmerzsyndrome erfordern über das übliche Maß hinausgehende Auswirkungen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat
08.04.2008
L 2 SB 15/06Ein Verdacht auf Morbus Bechterew bzw. bildgebende Auffälligkeiten tragen ohne relevante entzündliche Aktivität und funktionelle Auswirkungen keinen höheren GdB.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.06.2026
L 8 SB 1669/26Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.