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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB Tabelle
Schäden der unteren Gliedmaßen

  • 18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen

Beine

Verlust beider Beine im Oberschenkel

100

Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel

100

Verlust eines Beines und Armes

100

Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf..

80

Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.

Verlust eines Beines im Oberschenkel
(einschließlich Absetzung nach Gritti)

70

Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines
(z.B. Sitzbeinabstützung)

70

Verlust eines Beines im Unterschenkel
bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

50

Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z.B. Schienbeinkopfabstützung)

50

Verlust eines Beines im Unterschenkel
bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke

60

Verlust beider Beine im Unterschenkel

80

bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen

90

bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen

100

Beinverkürzung

bis 2,5 cm

0

über 2,5 cm bis 4 cm

10

über 4 cm bis 6 cm

20

über 6 cm

wenigstens 30

Fuß

Teilverlust eines Fußes, Absetzung

nach Pirogow

einseitig, guter Stumpf

40

beidseitig

70

nach Chopart

einseitig, guter Stumpf

30

einseitig, mit Fußfehlstellung

30-50

beidseitig

60

nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp

einseitig, guter Stumpf

30

einseitig, mit Fußfehlstellung

30-40

beidseitig

50

Zehen

Verlust einer Zehe

0

Verlust einer Großzehe

10

Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens

20

Verlust der Zehen II bis V oder I bis III

10

Verlust aller Zehen an einem Fuß

20

Verlust aller Zehen an beiden Füßen

30

Versteifung aller Zehen eines Fußes

in günstiger Stellung

10

in ungünstiger Stellung

20

Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe

0

Versteifung der Großzehengelenke

in günstiger Stellung..

0-10

in ungünstiger Stellung
(z.B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°).

20

Hüftgelenk

Hüftgelenk Versteifung

Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung

80-100

Versteifung eines Hüftgelenks

in günstiger Stellung

40

Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung
von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.

in ungünstiger Stellung

50-60

Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktionsoder Beugestellung.

Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke

geringen Grades
(z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

einseitig

10-20

beidseitig.

20-30

mittleren Grades
(z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

einseitig

30

beidseitig

50

stärkeren Grades

einseitig

40

beidseitig

60-100

Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)

für die Dauer der vollständigen Immobilisierung

100

danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung

50

Anschließend und bei unbehandelten Fällen
richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.

Hüftgelenksresektion

je nach Funktionsstörung

50-80

Schnappende Hüfte

0-10

Oberschenkelpseudarthrose

straff

50

schlaff

70

Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel

0-10

Kniegelenk

Versteifung beider Kniegelenke.

80

Versteifung eines Kniegelenks

in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°)..

30

in ungünstiger Stellung

40-60

Lockerung des Kniebandapparates

muskulär kompensierbar.

10

unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit

20

Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung

30-50

Kniescheibenbruch

nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates..

10

nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates.

20-40

Habituelle Kniescheibenverrenkung

seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)

0-10

häufiger

20

Bewegungseinschränkung im Kniegelenk

geringen Grades
(z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90))

einseitig

0-10

beidseitig

10-20

mittleren Grades
(z.B. Streckung/Beugung 0-10-90)

einseitig

20

beidseitig

40

stärkeren Grades

einseitig

30

beidseitig

50

Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen,

einseitig

ohne Bewegungseinschränkung

10-30

mit Bewegungseinschränkung

20-40

Schienbeinpseudarthrose

straff

20-30

schlaff

40-50

Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins

0-10

Sprunggelenk

Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Plantarflexion um 5° bis 15°)

20

Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Mittelstellung)

10

Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks

in günstiger Stellung

30

in ungünstiger Stellung

40

Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk

geringen Grades

0

mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)

10

stärkeren Grades

20

Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk

0-10

Klumpfuß je nach Funktionsstörung

einseitig

20-40

beidseitig)

30-60

Andere Fußdeformitäten

ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch).

0

mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung)

geringen Grades

10

stärkeren Grades..

20

Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle

mit geringer Funktionsbehinderung

10

mit starker Funktionsbehinderung

20-30

Nervenausfälle (vollständig)

Plexus lumbosacralis

80

N. glutaeus superior

20

N. glutaeus inferior

20

N. cutaneus femoralis lat

10

N. femoralis

40

N. ischiadicus

proximal

60

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis).

50

N. peronaeus communis oder profundus

30

N. peronaeus superficialis

20

N. tibialis

30

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines

80
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