Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 VersMedV – Brüche (Hernien)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.04.2013 – L 13 SB 303/10
- Gericht
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum
- 18.04.2013
- Aktenzeichen
- L 13 SB 303/10
- Bezug zu Nr. 11
- 11.2 Bauchnarbenbruch
Einordnung der Entscheidung
Im zugrunde liegenden medizinischen Befund war eine Bauchwandschwäche/Narbenhernie mit GdB 20 berücksichtigt. Die gerichtliche Entscheidung selbst betrifft im Schwerpunkt die Kosten und ist daher kein materieller Hernien-Leitfall.
Entscheidungstext
Tenor
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten
Verfahrens zu 1/3 zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung in einem Verfahren, das durch Annah-
me eines Teilanerkenntnisses und übereinstimmende Erklärung zur Hauptsachenerledi-
gung im Übrigen beendet wurde und dem ein Streit über die Höhe des Grades der Behin-
derung (GdB) und des Merkzeichens G zugrunde gelegen hatte.
Die 1963 geborene Klägerin ist in zweiter Ehe verheiratet. Sie hat keinen Schulabschluss
und keine Ausbildung und war in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, zuletzt bis in
das Jahr 1993, beschäftigt. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
- Zweites Buch - (SGB II) sowie aufgrund eines Überfalles ihres früheren Ehemannes am
12. April 1998 mit erheblichen Messerstichverletzungen im Bauch- und Darmbereich,
im Genitalbereich sowie im Bereich der unteren Extremitäten eine Beschädigtenrente
nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Insoweit ist auf den Antrag der Klägerin
vom 17. Mai 1998 mit Bescheid vom 30. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 15. November 2001 zunächst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
– jetzt Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - von 50 anerkannt worden. Auf die hiergegen
vor dem Sozialgericht Neuruppin am 15. Dezember 2001 erhobene Klage (Az: S 3 VG
155/01) hat der Beklagte insbesondere mit Rücksicht auf das im dortigen Verfahren er-
stattete Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 7. August 2006 ab dem 1. Ja-
nuar 2003 eine MdE von 60 aufgrund der Schädigungsfolgen
3 1. posttraumatische Belastungsstörung
4 2. Folgen von multiplen Messerstichverletzungen des Bauches und des Damm-
bereiches mit Beteiligung des Mastdarmes, der Scheide und der Vulva sowie des
Dünndarmes, des Dickdarmes und der Leber mit nachfolgender operativer Ver-
sorgung und daraus entstehenden ausgeprägten Verwachsungen mit entspre-
chenden Beschwerden und Störungen der Darmfunktion (subileusartig) sowie
operativ behandelte Narbenbrüche am rechten Oberbauch, an der linken Leiste
und Ausbildung eines Rezidiv-Narbenbruches im rechten Oberbauch mit Zustand
nach vollständig abgeheilter Fistel im Bereich der Bauchnarbe
5 3. Beschwerden nach operativ versorgten multiplen Messerstichverletzungen am
Gesäß, beiden Oberschenkeln und am linken Unterschenkel
6 mit entsprechender Rentengewährung anerkannt. Die darüber hinaus gehende Klage so-
wie Berufung ist erfolglos geblieben.
Im schwerbehindertenrechtlichen Erstfeststellungsverfahren hat der Beklagte mit be-
standskräftigem Bescheid vom 12. Februar 2001, geändert durch Bescheid vom 13. März
2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2002 einen GdB
von 50 ab der Antragstellung am 18. Mai 1998 aufgrund folgender Funktionsbeeinträch-
tigungen anerkannt:
8 - Posttraumatische Belastungsstörung (Einzel-GdB 40)
- Narben nach Messerstichverletzungen intraabdominelle Verwachsungsbe-
schwerden (Einzel-GdB 20)
- Psychische Störungen (Einzel-GdB 20).
Die zudem begehrten Merkzeichen „G“, „H“ (Hilflosigkeit) und „Gl“ (Gehörlos) lehnte der
Beklagte indes ab.
Auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 5. Januar 2006, mit dem sie neben
der Feststellung eines höheren GdB zudem erneut die Merkzeichen „G“ und „H“ geltend
machte, anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2007 nach Beizie-
hung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie Beiziehung der
im sozialen Entschädigungsverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin erstatteten Gut-
achten einen GdB von 60 seit dem 5. Januar 2006 (Neufeststellungsantrag), lehnte je-
doch die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „H“ weiterhin ab. Den hiergegen von
der Klägerin am 17. Dezember 2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Wi-
derspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 zurück und lehnte die Übernahme von Kosten
für das Verwaltungsverfahren gemäß § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB X) ab.
Die Klägerin hat am 14. März 2008 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit
der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung eines Befundberichtes der die Klägerin behan-
delnden Hausärztin Dr. vom 27. Januar 2009 sowie von Unterlagen aus dem vor dem So-
zialgericht Neuruppin anhängig gewesenen Rentenverfahren mit dem Aktenzeichen L 21
RJ 109/03 die Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie Dr. mit der Erstattung eines Sach-
verständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige gelangte nach körperlicher Un-
tersuchung der Klägerin vom 25. Februar 2010 in ihrem Gutachten vom 15. März 2010
zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB für die Zeit ab Januar 2006 mit 50 und erst
für die Zeit ab September 2008 mit 60 zu bewerten sei. Dem liegen nach Einschätzung
der Sachverständigen folgende relevante Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
13 - Posttraumatische Belastungsstörung (Einzel-GdB 40)
- Bauchnarbenbruch mit ausgedehnter Bauchwandschwäche (Einzel-GdB 20)
- chronische Hepatitis B (Einzel-GdB 20 ab September 2008).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens „G“ lägen nicht
vor, weil die sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen mit unter 10 zu
bewerten seien.
Mit Urteil vom 12. August 2010 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage, die auch auf
die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin für das Vorverfahren gerichtet war, abgewiesen. Nach dem überzeugenden
Sachverständigengutachten der Sachverständigen scheide sowohl die Feststellung eines
höheren GdB als auch die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ aus.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. November 2010 zugestellte Urteil am 6. Dezember
2010, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Beifügung eines
Befundberichtet des KMG Klinikums vom 6. Juni 2011 sowie eines Attestes der Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie DM vom 20. Dezember 2011 weiterverfolgt.
Der Senat hat sodann den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A mit der Erstattung eines
Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige gelangte nach körperli-
cher Untersuchung der Klägerin vom 17. Juli 2012 in seinem Gutachten vom 4. Novem-
ber 2012 nach einer mit der Klägerin durchgeführten Gehprobe von 400 Metern sowie
weiterer Diagnostik (u. a. Dopplersonographie und Oszillographie der Beinarterien) zu
der Einschätzung, dass die Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelnen wie folgt zu be-
werten seien
18 - psychisches Leiden (posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstö-
rung) (Einzel-GdB 40)
- Bauchwandschwäche und Bauchwandnarbenbruch bei Zustand nach Messer-
stichverletzungen (Einzel-GdB 20)
- chronische Hepatitis C (Einzel-GdB 20) – ab September 2008
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium 2b nach Fontaine (Einzel-GdB
40) – ab Juli 2012
- Harninkontinenz (Einzel-GdB 10) – ab Juli 2012.
Hieraus resultiere unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen der Funktionsbeein-
trächtigungen ein GdB von 50 ab Januar 2006, von 60 ab September 2008 und von 70 ab
Juli 2012 (Monat der Begutachtung). Mit Blick auf die anlässlich der durchgeführten Un-
tersuchung erstmals festgestellte arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines seien
nunmehr auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzei-
chens „G“ gegeben.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 hat der Beklagte auf Grund des eingeholten
Sachverständigengutachtens des Dr unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche
Stellungnahme der Frau Dr. vom 10. Dezember 2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend
abgegeben, dass mit Wirkung ab 17. Juli 2012 ein GdB von 70 festgestellt und das Merk-
zeichen „G“ zuerkannt werde.
Das diesbezügliche Teilanerkenntnis hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Ver-
handlung vom 18. April 2013 angenommen; im Übrigen haben die Beteiligten den
Rechtsstreit in der Sache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und erstreckt sich
nach Maßgabe dieser Vorschrift auch auf das Widerspruchsverfahren. Die Vorschrift des
§ 63 SGB X findet vorliegend keine Anwendung, weil hier kein so genanntes isoliertes
Vorverfahren stattgefunden hat, sondern sich an die Erteilung des Widerspruchsbeschei-
des ein Klageverfahren angeschlossen hat. In diesem Falle hat eine einheitliche Kosten-
entscheidung nach § 193 SGG zu ergehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin,
dass die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren notwendig
war.
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote entspricht nach Einschätzung des Senats in
etwa dem Maß des wechselseitigen Unterliegens. Die Klägerin hat den höheren GdB und
die Zuerkennung des Merkzeichens G bereits ab dem Jahr 2006 begehrt und ist insoweit
für die Zeit bis Juli 2012 und damit für den weit überwiegenden Teil des bislang streit-
befangenen Zeitraums erfolglos geblieben. Andererseits jedoch wurden der höhere GdB
und das Merkzeichen ab Juli 2012 unbefristet zuerkannt, woraus der Senat das Unterlie-
gen des Beklagten auf etwa ein Drittel des gesamten Streitstoffs einschätzt.
Gründe im Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die zur Einleitung, Fortführung oder Be-
endigung des Rechtsstreits geführt haben, hat der Senat berücksichtigt, sie führen in-
dessen nicht zu einer Veränderung der Kostenquote insgesamt. So hat der Senat zwar
zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass dieser nach Vorliegen des Sachverstän-
digengutachtens des Dr. A vom 4. November 2012 ein Teilanerkenntnis entsprechend
dem dort vorgeschlagenen Ergebnis der Begutachtung abgegeben hat. Andererseits war
aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in gewissem Umfang Anlass zur Klage-
erhebung gegeben hat. Denn der Beklagte hat auf den hier streitbefangenen Neufest-
stellungsantrag der Klägerin sich darauf beschränkt, ärztliche Befundberichte einzuholen
und die Akten des Entschädigungsverfahrens nach dem Opferentschädigungsgesetz bei-
zuziehen.
Der Beklagte hat insoweit weder eigene ärztliche Untersuchungen vorgenommen noch
sonst ärztliche Untersuchungen veranlasst. Derartiger Ermittlungen hätte es indessen
bedurft, weil weder die beigezogenen Befundberichte noch die – zu anderen Fragestel-
lungen ergangenen – Ermittlungen aus dem Opferentschädigungsverfahren eine hin-
reichende Tatsachengrundlage für die Bemessung des GdB und die Entscheidung über
die Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs ermöglichten. Es bestand vor diesem Hinter-
grund für die Klägerin hinreichender Anlass, ihr Rechtsschutzbegehren durch ein gericht-
liches Verfahren klären zu lassen, auch wenn sie damit im Ergebnis zur teilweise erfolg-
reich geblieben ist.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozial-
gericht angefochten werden.
