GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung.
Rechtsprechung Schlaf-Apnoe-Syndrom
1. Im Falle eines Schlaf-Apnoe-Syndroms ist eine nasale Überdruckbeatmung auch dann "nicht durchführbar" iS des Teils B Nr 8.7 der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, wenn eine Therapieunverträglichkeit besteht.
2. Bei psychischen Problemen ist eine Therapieunverträglichkeit nur dann zu bejahen, wenn sich der Betroffene in psychiatrische Behandlung begeben hat.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat 29.10.2025 L 10 SB 25/22
1. Zur Neufeststellung des GdB bei Schlafapnoesyndrom und zu den Anforderungen des Vollbeweises in Bezug auf die Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung (Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil B Nr. 8.7).
2. Auf eine exakte, in sich widerspruchsfreie und plausible Wiedergabe der geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Maskenbeatmung kann umso weniger verzichtet werden, wenn feststeht, dass sich die geschilderten Probleme erst in der häuslichen Umgebung und nicht bereits im Schlaflabor gezeigt haben.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 16.12.2022 L 8 SB 1259/21
Für ein Schlafapnoe-Syndrom ist ein Einzel-GdB von 50 wegen nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung anzunehmen, wenn bei einem Bauchlagen-Schläfer eine Maskenbeatmung ohne Leckagen objektiv nicht durchführbar ist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 20.03.2020 L 8 SB 3405/18
Auch die mangelnde Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung aus psychischen Gründen kann die Bewertung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einen GdB von 50 bedingen.
Ist eine Panikreaktion beim nächtlichen Tragen einer Gesichtsmaske, die auch in anderen, vergleichbaren Situationen auftritt, sicher ärztlich bestätigt, ist eine Be-wertung mit einem GdB von 50 vorzunehmen, wenn eine Überdruckbeatmung medizinisch indiziert ist und alternative Behandlungsmethoden, wie das Tragen einer Unterkieferprotrusionschiene, nicht durchführbar sind.
Die mögliche zukünftige Minderung der Auswirkungen einer Behinderung durch deutliche Gewichtsreduktion kann der aktuellen GdB-Bewertung nicht entgegen gehalten werden.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat 05.11.2021 L 2 SB 78/20
Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend.
Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tragen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache).
Entscheidend ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu fordern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tragen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat.Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat 28.10.2014 L 3 SB 61/12
1. Zur Höhe des GdB bei einem Schlafapnoe-Syndrom
2. Von einer Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung kann erst ausgegangen werden, wenn anatomische Besonderheiten einer nasalen Überdruckbeatmung entgegen stehen oder wenn durch das Scheitern entsprechender Therapieversuche der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung erbracht ist. Dazu gehört, dass der Betroffene verschiedene Masken ausgetestet und ein Gewöhnungstraining erfolglos durchlaufen hat. Es reicht nicht, wenn die Beatmungsmaske wegen subjektiver Beschwerden nicht mehr benutzt wird.
Bayerisches Landessozialgericht 15. Senat 17.07.2012 L 15 SB 213/11
Nach einer Auskunft des BMA vom 10.01.2000 ist für die Beurteilung des Misserfolgs einer Therapie nur der tatsächliche, über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus dauernde Zustand des Betroffenen zu beurteilen. Nur so lässt sich nach Ansicht des Senats feststellen, ob die CPAP-Maske objektiv unverträglich ist.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13.07.2004 L 6 SB 93/02
Nr 26.8 AHP 1996 (S 85) schliest es nicht grundsätzlich aus, die gesicherte Diagnose eines Schlaf-Apnoe-Syndroms auch für einen Zeitraum unmittelbar vor der Untersuchung im Schlaflabor anzunehmen.
BSG 9. Senat 24.04.2008 B 9/9a SB 6/06 R
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