September 2012
Schlaf-Apnoe-Syndrom
Nach VersMedV Teil B 8.7 bedingt ein Schlaf-Apnoe-Syndrom
mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
einen GdS von 20, bei nicht durchführbarer nasaler
Überdruckbeatmung einen GdS von 50. Gefragt war nach Bewertungsmaßstäben
für GdS-Zwischenwerte.
Seitens der Mitglieder wurde darauf hingewiesen, dass eine kontinuierliche
nasale Überdruckbeatmung medizinisch indiziert sein
muss, um einen GdS mit 20 erreichen zu können. Die Beurteilung
eines Schlaflabors ist vor diesem Hintergrund unverzichtbar.
Festgehalten wurde darüber hinaus, dass eine kontinuierliche nasale
Überdruckbeatmung in der Regel aller Fälle zumutbar und
durchführbar ist, so dass ein GdS mit 50 nur für begründete Ausnahmefälle
in Betracht zu ziehen ist. Zwecks objektiver Nachvollziehbarkeit bedürfen dieselben der jeweiligen fachärztlichen Untersuchung.
Dabei muss dem Gutachter bewusst sein, dass ein GdS
mit 50 die Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen
einer Narkolepsie voraussetzt.
Zusätzliche GdS-Graduierungen wurden mithin nicht für erforderlich
gehalten. Grund hierfür ist, dass ein Schlaf-Apnoe-Syndrom
ohne die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
allenfalls einen GdS zwischen 0-10 erreichen kann,
während ein GdS mit 20 das Bewertungsmaximum für Fälle mit
einer notwendigen kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
bemisst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Folgestörungen (z. B.
Bluthochdruck) einer gesonderten GdS-Bewertung unterliegen. Ein
GdS mit 50 ist hingegen jenen Ausnahmefällen vorbehalten, bei
denen eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung nachweislich
nicht durchführbar ist, so dass subsumierte Folgestörungen
und deren funktionelle Einbußen den Vergleich mit einer Narkolepsie
rechtfertigen.-