Schlafapnoe

September 2012

Schlaf-Apnoe-Syndrom

Nach VersMedV Teil B 8.7 bedingt ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung einen GdS von 20, bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung einen GdS von 50. Gefragt war nach Bewertungsmaßstäben für GdS-Zwischenwerte.
Seitens der Mitglieder wurde darauf hingewiesen, dass eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch indiziert sein muss, um einen GdS mit 20 erreichen zu können. Die Beurteilung eines Schlaflabors ist vor diesem Hintergrund unverzichtbar. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung in der Regel aller Fälle zumutbar und durchführbar ist, so dass ein GdS mit 50 nur für begründete Ausnahmefälle in Betracht zu ziehen ist. Zwecks objektiver Nachvollziehbarkeit bedürfen dieselben der jeweiligen fachärztlichen Untersuchung. Dabei muss dem Gutachter bewusst sein, dass ein GdS mit 50 die Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie voraussetzt.
Zusätzliche GdS-Graduierungen wurden mithin nicht für erforderlich gehalten. Grund hierfür ist, dass ein Schlaf-Apnoe-Syndrom ohne die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung allenfalls einen GdS zwischen 0-10 erreichen kann, während ein GdS mit 20 das Bewertungsmaximum für Fälle mit einer notwendigen kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bemisst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Folgestörungen (z. B. Bluthochdruck) einer gesonderten GdS-Bewertung unterliegen. Ein GdS mit 50 ist hingegen jenen Ausnahmefällen vorbehalten, bei denen eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung nachweislich nicht durchführbar ist, so dass subsumierte Folgestörungen und deren funktionelle Einbußen den Vergleich mit einer Narkolepsie rechtfertigen.-



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung