Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Bei häufigem Stuhlgang, wiederkehrender Proktitis und weiteren komplexen Beschwerden wurde die Darmfunktionsstörung nur mit GdB 10 bewertet; das Gesamtbild war stark durch urologische und psychische Beschwerden überlagert.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2010 wird abgeändert. Der Bescheid vom 22. Januar
2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 wird aufgehoben und der Beklagte
verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 13. November 1996, vom 27. September 1999, 14. März
2000, 22. Januar 2001 sowie vom 17. Juni 2010 bei dem Kläger vom 23. November 1998 bis 14. November
2000 einen GdB von 80, vom 15. November 2000 bis 14. November 2005 einen GdB von 100 und ab 15.
November 2005 einen GdB von 80 festzustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der
Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten noch über die rückwirkende Feststellung der Höhe
des Grades der Behinderung (GdB) und des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Auf Antrag des am... 1945 geborenen Klägers stellte der Beklagte
wegen einer Sehbehinderung mit Bescheid vom 26. August 1992 einen GdB von 30 fest. Nach Widerspruch
des Klägers stellte der Beklagte zusätzlich eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest
(Abhilfebescheid vom 7. Dezember 1992). Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.
Juni 1996 stellte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen zusätzlich ein Wirbelsäulenleiden mit
chronischem Schmerzsyndrom fest, lehnte jedoch eine Erhöhung des GdB ab (Bescheid vom 13. November
1996). Auf den Widerspruch des Klägers wurden die Behinderungen neu gefasst (psychisch depressive
Störung, Blindheit des rechten Auges, Migräne, Hypertonie, Arm- und Lendenmuskelreizsyndrom bei
umformenden Veränderungen der Wirbelsäule), dem Widerspruch abgeholfen und ein GdB von 60
festgestellt (Bescheid vom 18. Dezember 1996). Nach einem Überprüfungsverfahren hob der Beklagte den
Abhilfebescheid wegen einer wesentlichen Verbesserung auf (Bescheid vom 27. September 1999) und zog
nach einem Widerspruch des Klägers weitere medizinische Unterlagen aus einem Rentenverfahren bei (u.a.
ein orthopädisches Gutachten von Dr. K-M. vom 24. Mai 1997, ein psychiatrisches Gutachten von der
Nervenärztin Dr. B. vom 21. Juni 1997 sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. M./ Dr. A. vom 16. April
1999 für das gerichtliche Verfahren S 6 RA 288/98. Dr. K.-M. hielt den Kläger auf orthopädischem Gebiet für
leichte körperliche Arbeiten ohne anhaltende Zwangshaltungen für vollschichtig arbeitsfähig. Dabei äußerte
sie den Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeit mit psychogener Überlagerung des diffusen
Schmerzsyndroms. Dr. B. diagnostizierte u.a. eine neurotische Fehlentwicklung mit abnormem
Kränkungserleben und hypochondrischer Erlebnis- und Fehlverarbeitung einer seit der Kindheit bestehenden
Analfistel bei histrionischer Persönlichkeit. In dem psychiatrischen Gutachten vom 16. April 1999 führten die
Sachverständigen aus: Der Kläger sei als jüngster von drei Söhnen in L. auf der Flucht der Eltern aus O.
geboren worden. Der warmherzige und gutmütige Vater sei als Kriegsinvalide mit der neuen Situation nicht
zurechtgekommen und habe sich der sehr dominanten Mutter völlig untergeordnet. Die Mutter habe
gegenüber dem Kläger sehr häufig gewalttätig reagiert und seine Brüder bevorzugt. Hieran habe auch die
erfolgreiche Ausbildung zum Diplom-Ingenieur nichts geändert. Die Kindheit sei "beschissen" gewesen. Er sei
von den anderen Kindern immer nur verlacht worden. Mit fünf Jahren habe er an einem sehr schmerzhaften
"Geschwür am Hintern" (Analfistel) gelitten. Dieses hätte sich immer wieder entzündet, sei in den schlimmen
Auswirkungen von der Umgebung nicht richtig erkannt und zum Anlass für Spott genommen worden. Durch
die Sehstörung am rechten Auge habe er z.B. beim Ballspielen nicht richtig fangen können und sei deswegen
"als Mädchen" verlacht worden. In die Schule sei er eigentlich recht gern gegangen, wobei gute schulische
Leistungen von der Mutter nie anerkannt worden seien. Nach der zehnten Klasse habe er eine Lehre zum
Maschinenschlosser mit gutem Ergebnis absolviert und bis 1966 als Schlosser gearbeitet. Von 1966 bis 1971
sei er als Schlosser in L. tätig gewesen. Ab 1971 habe er ein Studium der Fachrichtung
Automatisierungstechnik der chemischen Industrie aufgenommen und dieses erfolgreich als Ingenieur
abschließen können. Anschließend habe er sich bis zum Abteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors für
Wissenschaft und Technik hochgearbeitet. Im Jahr 1986 habe er die politisch geprägten betrieblichen
Entscheidungen nicht mehr mittragen können. Dies habe zu seiner Ablösung und einem Wechsel in eine
fachlich bezogene Arbeit geführt. Seit dieser Zeit seien zunehmend gesundheitliche Probleme aufgetreten.
Nach der Wende habe er erfolgreich verschiedene Kündigungsprozesse führen müssen und zuletzt vom
ehemaligen Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch sowie Lohnnachzahlungen erstritten. Von 1993 bis 1994
habe er eine Umschulung zur technischen Fachkraft für Immobilienbewirtschaftung gemacht. Von Februar bis
Juli 1995 sei er als Bauleiter tätig gewesen, jedoch wegen "nicht eingetretener Entwicklungstendenzen des
Unternehmens" ausgeschieden und seit August 1995 ohne Beschäftigung. Es habe in der Folgezeit diverse
Prozesse vor dem Sozialgericht (SG) gegeben. Er habe manchmal den Eindruck, dass auf Ämtern und
Behörden nur Räuber und Verbrecher zu finden seien. Er fühle sich "dieser Mistbande" wehrlos ausgeliefert
und "renne immer nur gegen die Wand." Die Sachverständigen führten weiter aus: Beim Kläger bestehe eine
psychomotorische Unruhe mit Affektlabilität, Anspannung und Gereiztheit. Im Kontaktverhalten sei er zwar
zugewandt und gesprächsbereit, jedoch gleichzeitig auch mürrisch, an vielen Stellen höhnisch und zynisch.
Dabei bleibe er misstrauisch und distanziert. Die Stimmung erscheine
bedrückt, dysphorisch, verbittert und aggressionsgeladen. Die Frustrationstoleranz sei herabgesetzt, die
Konfliktbewältigungsstrategien mangelhaft ausgebildet. Der Kläger sei äußerst leicht kränkbar und reagiere
auf Ablehnung, Misserfolg und vermeintliche Angriffe überempfindlich. Es bestehe eine extreme Tendenz zur
Sicherung des eigenen Standpunkts. Sein Verhalten wirke auf andere zum Teil skurril und "unbelehrbar". Der
Kläger zeige eindeutig querulatorische Tendenzen, die mit einer unveränderbaren Überzeugung verbunden
seien, ihm würden in böswilliger Weise fortwährend Rechtskränkungen zugefügt. Auffällig seien massive
Abwehrmechanismen im Sinne von Schuldzuweisungen für alles Fehlgeschlagene oder Negative in seinem
Leben. Der Kläger sehe sich in einer lebenslangen Leidens- und Opferrolle und fühle sich permanent vom
Schicksal benachteiligt. Missliche Ereignisse würden als absichtliche Anfeindung gewertet, wobei er
unbeirrbar, zäh und äußerst nachtragend, sthenisch und rigide erscheine. Bei ihm würden seelische Konflikte
in eine körperliche Symptomatik umgewandelt. Die schwer gestörten Verhaltens- und Symptommuster liefen
unbewusst, unkontrolliert und ungesteuert ab, was mit einem erheblichen Leidensdruck verbunden sei.
Diagnostisch sei von einer chronifizierten Fehlentwicklung bei schwerer paranoider Persönlichkeitsstörung
mit zunehmend querulatorischer Entwicklung auszugehen. In akribisch zwanghafter Weise sammle der
Kläger immer "neues Beweismaterial". Beispielsweise habe er der Gutachterin einen Text von 58 Seiten
vorgelegt. Die Ausführungen enthielten seitenlange detaillierte Ausführungen zu seinen körperlichen
Symptomen und den damit verbundenen Einschränkungen. Typisch für diese Störung sei eine Eskalation in
eine chronisch querulatorische Haltung mit extremer Einseitigkeit und mitunter verschrobener
Argumentation. Der hartnäckig und aggressiv geführte Rechts- bzw. Rentenkampf habe weniger die
Versorgung der eigenen Person zum Ziel, sondern diene der Wiederherstellung des vermeintlichen Rechts.
Die aus der beschriebenen Störung resultierenden Persönlichkeitsmerkmale seien gravierend und einer
therapeutischen Beeinflussung nur schwer oder überhaupt nicht zugänglich. Die beschriebene
Krankheitsentwicklung habe eine Tendenz zum sozialen Rückzug, Isolation und einem verringerten
physischen und psychischen Leistungsvermögen. Ein vollschichtiger Einsatz in der Arbeitswelt sei aus
psychiatrischer Sicht ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 14. März 2000 hob der Beklagte den Bescheid vom
27. September 1999 auf und stellte mit Wirkung zum 7. Oktober 1999 als Behinderungen fest:
Psychoreaktive Störungen mit körperlichen Beschwerden, Migräne und Blasenleiden, Sehverlust des rechten
Auges, Bluthochdruck, Funktionsminderungen und Beschwerden der Wirbelsäule infolge degenerativer
Veränderungen mit Muskelreizerscheinungen. Der Gesamt-GdB betrage 60. Nach einem
Neufeststellungsantrag des Klägers vom 30. November 2000 wegen einer Krebserkrankung der Prostata zog
der Beklagte einen Arztbrief der O.-v. G.-U. M. vom 8. Dezember 2000 bei. Hiernach sei der Kläger vom 13.
November bis 28. November 2000 stationär wegen eines Prostatakarzinoms Stadium pt2a pNO MO G 1b
(C61) behandelt worden. Die radikale Prostatovesikulektomie sei am 15. November 2000 erfolgt. Daraufhin
hob der Beklagte den Bescheid vom 14. März 2000 wieder auf, stellte neben den bereits anerkannten
Behinderungen den Verlust der Prostata bei Erkrankung in Heilungsbewährung zusätzlich fest und erkannte
ab dem 30. November 2000 auf einen Gesamt-GdB von 80 (Bescheid vom 22.
Januar 2001). Am 25. November 2005 beantragte der Kläger die Überprüfung der bisherigen
GdB-Feststellung und übergab ein selbst geschriebenes Buch unter dem Titel "Fachmedizin So sollte sie
(nicht) sein" mit 142 Seiten Umfang einschließlich eines detaillierten Wortverzeichnisses von den im Buch
verwandten Begriffen mit jeweiliger Seitenangabe. Die "Interstitielle Zystitis" sei nach sozialgerichtlichen
Entscheidungen des SG Münster und des SG Halle allein mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten und daher
der vom Beklagten zuerkannte GdB für die Vergangenheit immer zu gering gewesen.Der Beklagte zog einen
Befundschein des Urologen Dr. L. vom 13. Dezember 2005 bei, der beim Kläger eine chronische interstitielle
Zystitis, einen Zustand nach Prostatavesikulektomie nach Prostatakarzinom und eine erektile Dysfunktion
organischen Ursprungs diagnostizierte. Hiernach bestehe beim Kläger seit ca. 1996 eine chronische
therapieresistente interstitielle Zystitis mit einer nachfolgenden Urgeinkontinenz einschließlich
rezidivierender Unterbauchschmerzen. Die Erkrankung sei mit einer deutlichen psychischen und physischen
Beeinträchtigung verbunden. Der Versorgungsarzt Dr. H. sprach sich in Auswertung des Befundes für einen
Gesamt-GdB von 60 aus. Nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit ergebe sich kein Hinweis auf ein Rezidiv.
Mit Schreiben vom 12. April 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigen Herabsetzung des
GdB auf 60 an. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2006 und hielt einen Gesamt-GdB von
80 für die bisherigen Behinderungen für zutreffend. Darüber hinaus müsse die seit 1996 bestehende
interstitielle Zystitis als seltene, jedoch schwerwiegende chronische Erkrankung zusätzlich berücksichtigt
werden. Insoweit werde auf das überzeugende Urteil des SG Halle (S 1 SB 58/04) verwiesen. Er verlange für
diese Erkrankung daher einen Einzel-GdB von 60 sowie zusätzlich das Merkzeichen "G". Der Kläger machte
detaillierte Ausführungen zu seinem Beschwerdebild. In einem eingeholten Arztbrief der Klinik W. vom 12.
Mai 2006 über einen stationären Aufenthalt vom 5. bis 26. April desselben Jahres diagnostizierte der ärztliche
Direktor Privatdozent Dr. V. neben den bereits bekannten Diagnosen eine Harnblasendivertikel, eine
Lactoseintoleranz, Morbus Meulengracht, Colondivertikulose, Reizdarm, belastungsinduzierte hypertone
Dsyregulation, eine latente Hyperthyreose, eine Beinlängenverkürzung, Verdacht einer
Somatisierungsstörung, Osteochondrose, MRT-nachgewiesener Bandscheibenvorfall L3/4 sowie Protrusion
L4/5 und L5/S1, Epikondylitis lateralis sowie Zustand nach Denervations-OP rechts und Epikondylitis lateralis.
Neben Schmerzen im Urogenitaltrakt habe der Kläger über häufigen Harndrang und einen oft überfallartigen
Stuhldrang berichtet. Der Allgemeinzustand sei mittelgradig eingeschränkt. Daneben habe er auch über
Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Angstzustände, Stimmungsschwankungen und
zwischenmenschliche Probleme berichtet. Angebotene psychologische Beratungsgespräche habe der Kläger
für nicht nötig erachtet. Im orthopädischen Befund zeige sich eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule.
Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, die Beweglichkeit der Rumpfwirbelsäule sei nicht einschränkt. Die
großen und kleinen Gelenke seien frei beweglich. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. H. gab unter dem 25. Juni
2005 verschiedene Messdaten an, auf die Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 9. August 2006 hob der
Beklagte den Bescheid vom 22. Januar 2001 auf und stellte ab dem 1. September 2006 einen GdB von 60
ohne das Merkzeichen "G" fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 16. August 2006.
Am 25. September 2006 stellte der Kläger klar, dass er einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bereits im Jahr 2005 gestellt
habe. In einem Schreiben vom 15. Oktober 2006 beschreibt der Kläger nochmals sein komplexes
Beschwerdebild und legt in einem dezidierten Vortrag von insgesamt 33 Seiten dar, dass ihm bereits in der
Vergangenheit ein Gesamt-GdB von 100 und das Merkzeichen "G" zugestanden hätte. Auf Blatt 259 bis 291
der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 lehnte der Beklagte eine
Rücknahme der Bescheide vom 22. Oktober 2001 sowie vom 9. August 2006 ab. Der Bescheid enthielt einen
Hinweis gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiergegen legte der Kläger am 1. Februar 2007 Widerspruch
ein, verlangte die Aufhebung der Bescheide vom 22. Januar 2001 und vom 9. August 2006, einen höheren
Gesamt-GdB sowie die rückwirkende Anerkennung des Merkzeichens "G". Mit Widerspruchsbescheid vom 20.
Februar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die psychoreaktive Störung mit körperlichen
Beschwerden und Migräne, den Sehverlust des rechten Auges, eine Blasenerkrankung (interstitielle Zystitis)
mit häufigem Harndrang, eine erektile Dysfunktion, Verdauungsstörungen und plötzlichen Stuhlgang bei
Dickdarmvertikeln, Bluthochdruck und degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit
Schulter-Arm-Syndrom und Bewegungsminderung der Lendenwirbelsäule sei ein Gesamt-GdB von 60
berechtigt. Zum Zeitpunkt der Heilungsbewährung sei der GdB zutreffend mit einem GdB von 80 bewertet
worden. Am 26. Februar 2007 hat der Kläger beim SG Magdeburg Klage erhoben und einen deutlich höheren
Gesamt-GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" verlangt. Insbesondere die interstitielle Zystitis
sei eine schwerwiegende Erkrankung, die mit nachhaltigen Beeinträchtigungen verbunden und höher zu
bewerten sei. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Der Facharzt für
Urologie Dr. L. hat am 14. Februar 2008 über einen konstanten Krankheitsverlauf berichtet. Der Hausarzt Dr.
S. hat am 25. Februar 2008 einen häufigen Harndrang des Klägers, Schmerzen im Unterbauch, einen
überfallartigen Stuhldrang, Blähungen, Erschöpfung, Nervosität, Durchschlafstörungen und
Stimmungsschwankungen diagnostiziert. Chefarzt Prof. Dr. R. (D-Krankenhaus D.) hat in einem vom SG
eingeholten urologischen Gutachten vom 4. Mai 2009 ausgeführt: In der Anamnese hat der Kläger
angegeben, er habe Schmerzen im Bereich der Blase, des Darms und der Hoden, die eine Intensität von fünf
bis sechs nach der Schmerzskala aufwiesen. Am Tage betrage die Miktionshäufigkeit sieben bis zehn Mal,
während nachts die nächtliche Miktion zwischen acht bis neun Mal liege. Dabei habe er nie das Gefühl, die
Blase vollständig entleert zu haben. Die Beschwerden bestünden seit dem Jahr 1996. Seit dem Jahr 2002
bestehe zudem eine erektile Dysfunktion, die medikamentös nicht behandelt werde könne. Eine Prüfung der
Urodynamik habe ein maximales Füllvolumen der Blase von 100 ml ergeben. Der erste Harndrang trete
bereits bei 30 ml auf. Zusammenfassend leide der Kläger an einer Drangsymptomatik als typische
Begleitfolge einer interstitiellen Zystitis. Die stark verminderte Blasenkapazität führe dabei zu einer
erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Für die Blasenentleerungsstörung werde ein Einzel-GdB von
60 vorgeschlagen. Hinzu komme die erektile Dysfunktion mit einem Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB sei
daher mit 60 einzuschätzen. Nach Auswertung des Gutachtens hat sich der Beklagte bereit erklärt, ab dem 4.
Mai 2009 einen Gesamt-GdB von 70 festzustellen. In einer beigefügten prüfärztlichen Stellungnahme vom 17.
Juni 2009 hat die Versorgungsärztin S.-S. ausgeführt: Für das psychische Leiden sei ein Einzel-GdB von 50
anzuerkennen. Die Blasenerkrankung sei ab Mai 2009 mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten. So
habe sich im Vergleich der urologischen Befunde das
Blasenvolumen seit dem Jahr 2006 von 190 ml auf 100 bis 150 ml vermindert. Auch die nächtliche
Miktionsfrequenz habe zugenommen. Für die weiteren Erkrankungen ergebe sich keine Veränderung, so dass
von einem Gesamt-GdB von 70 seit Mai 2009 auszugehen sei. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G"
seien nicht gegeben. Der Kläger ist dieser Bewertung entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die
erektile Dysfunktion sei mit einem Einzel-GdB von 20 viel zu niedrig bewertet, da es sich nicht nur um eine
leichte Behinderung handele. Der für das Jahr 1996 geltende Bescheid sei nichtig, da die interstitielle Zystitis
allein mit einem Einzel-GdB von 60 hätte bewertet werden müssen, was auch für das Merkzeichen "G" gelte.
Hilfsweise seien ein Gesamt-GdB von 100 sowie das Merkzeichen "G" ab dem 22. Januar 2001 zuzuerkennen.
Weiter hat der Kläger u.a. einen Arztbrief des St. Krankenhauses D., Klinik für Urologie vom 23. November
1998 vorgelegt. Darin berichtete der Chefarzt Dr. H. über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 4. bis
15. August 1998 mit der Diagnose einer Blasenhalssklerose. Der Kläger habe über heftigste
Miktionsbeschwerden im Sinne von Pollakis- und Dsyurie geklagt. Operativ sei eine transurethrale Resektion
eines Prostatamittellappenadenoms vorgenommen worden. In einem weiteren Arztbrief vom 6. Dezember
1999 berichtete der Klinikdirektor Prof. Dr. H. (Klinik und Poliklinik für Urologie, M.) über eine ambulante
Behandlung seit dem 8. Juni 1999. Der Kläger habe über Beschwerden im Damm- bzw. Prostatabereich sowie
über häufigen Harndrang, Nykturie und Libidostörungen berichtet. Medikamentöse Behandlungen seien
erfolglos geblieben, wobei eine psychische Überlagerung auffällig gewesen sei. Für eine psychologische oder
psychiatrische Behandlung sei der Kläger nicht zugänglich gewesen. In der öffentlichen Sitzung vom 19. Mai
2010 hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Es gehe ihm wegen der fehlerhaften Bewertung der interstitiellen
Zystitis um eine rückwirkende Anerkennung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens "G". Bezüglich der
erektilen Dysfunktion habe das Gericht vom zuständigen Ministerium weitere Grundlagen einzuholen. Sowohl
der Begriff als auch die Bewertung dieser Erkrankung sei grundsätzlich zu hinterfragen und bedürfe einer
umfassenden Überprüfung. Bezüglich des rückwirkenden Antrages beziehe er sich auf sein Schreiben vom
24. November 2005. Wegen der rückwirkenden Feststellung bezüglich der interstitiellen Zystitis beziehe er
sich auf den Operationsbericht des St. Krankenhauses M. vom 23. November 1998, der ärztliche
Feststellungen zu seinen Beschwerden enthalte. Die Diagnose einer interstitiellen Zystitis sei erst viel später
gestellt worden. Bezogen auf eine rückwirkende Anerkennung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens
"G" erwarte er sich konkrete Steuervorteile. In der Sitzung des SG vom 19. Mai 2010 hat der Kläger
beantragt: 1. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 9. August 2006 und 22. Januar 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und bei ihm einen GdB von 80 % über den 1.
September 2006 hinaus festzustellen. 2. den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 27. September
1999, 14. März 2000, 22. Januar 2001, 9. August 2006, 22. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
20. Februar 2007 dahingehend abzuändern, dass bei ihm nach § 44 SGB X rückwirkend ein GdB von 100 und
das Merkzeichen "G" ab dem 23. November 1998 festgestellt werden. 3. hilfsweise, den Beklagten zu
verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 22. Januar 2001, 9. August 2006, 22. Januar 2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 sowie das
Merkzeichen "G" gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab dem 22. Januar 2001 festzustellen.
Das SG hat mit Urteil vom selben Tage den Beklagten verurteilt, den Bescheid vom 9. August 2006 und 22.
Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und beim Kläger
einen GdB von 80 über den 1. September 2006 hinaus festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Herabsetzung des GdB von 80 auf 60 sei gemäß § 48 SGB X rechtswidrig, da keine wesentliche Änderung
der Verhältnisse eingetreten sei. Die interstitielle Zystitis bedinge allein einen Einzel-GdB von 60 und werde
mit einer chronischen Harnwegsentzündung stärkeren Grades nicht angemessen abgebildet. Diese
Erkrankung habe bereits zum 1. September 2006 beim Kläger vorgelegen. Hinzu trete eine psychoreaktive
Störung, die mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten sei. Daneben bestünden ein Sehverlust des rechten
Auges (Einzel-GdB 30), eine erektile Dysfunktion (Einzel-GdB 20), ein Reizdarm (Einzel-GdB 20) sowie ein
Bluthochdruck (Einzel-GdB 20). Das Merkzeichen "G" sei dagegen nicht festzustellen, da der Kläger in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens eingeschränkt sei. Für eine rückwirkende Feststellung eines höheren GdB bzw. des
Merkzeichens "G" fehle es an Darlegungen, die ein besonderes Interesse des Klägers begründen könnten.
Gegen das ihm am 10. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juni 2010 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung in einer 89-seitigen
Berufungsbegründungsschrift vorgetragen: Selbst auf der Grundlage der Einschätzungen des SG mit drei
erheblichen Einzelbehinderungen hätte bereits ein Gesamt-GdB von 100 vergeben werden müssen. Dazu
seien dann noch die weiteren Einzelbehinderungen zu berücksichtigen, die einen Einzel-GdB von 20 und
mehr rechtfertigten. Vergleiche man allein die Bewertung für die Colitis Ulcerosa, sei wegen seiner häufigen
Durchfälle ein Einzel-GdB von 30 festzustellen. Auch der Bluthochdruck sei eher mit einem Einzel-GdB von 30
zu bewerten. Eine Fehlbewertung liege auch bei der erektilen Dysfunktion vor, die komplexe und
schwerwiegende Folgen für den Betroffenen habe. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verschleierten
dabei die tatsächlichen Auswirkungen von Prostataoperationen und seien in ihrer pauschalen Bewertung von
20 geradezu willkürlich. Die darauf bezogenen Bewertungskriterien seien unklar und bedürften einer
weiteren Sachverhaltsaufklärung für die Einschätzung der dafür maßgeblichen Kriterien. Die Auswirkungen
der interstitiellen Zystitis (vgl. Urteil des SG Düsseldorf vom 30. Oktober 2000) hätten Auswirkungen auf die
Gehfähigkeit und rechtfertigen das Merkzeichen "G". Beim längeren Laufen habe er gravierende Schmerzen,
die dann auch längere Zeit anhielten und die Gehfähigkeit erheblich einschränkten. Auch der vermehrte
Harn- und Stuhldrang mache ein regelmäßiges Laufen unmöglich. Der Kläger beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter
Abänderung der Bescheide vom 13. November 1996, 27. September 1999, 14. März 2000, 22. Januar 2001
sowie vom 17. Juni 2010 bei ihm vom 23. November 1998 bis 14. November 2000 einen GdB von 90, ab 15.
November 2000 bis 31. August 2006 einen GdB von 100 und ab 1. September 2006 einen GdB von 90
festzustellen sowie das Merkzeichen "G" ab 23. November 1998 zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat mit Ausführungsbescheid vom 17. Juni 2010 festgestellt, dass beim Kläger ab dem 1.
September 2006 weiterhin ein GdB von 80 vorliegt. Wegen der anhängigen Rechtsfrage beim BSG (B 9 SB
3/10 R) zur rückwirkenden GdB-Feststellung haben sich Beteiligten zunächst mit einem Ruhen des
Verfahrens einverstanden erklärt (Beschluss vom 19. Mai 2011). Nach Verkündung des Urteil des BSG hat der
Kläger sein Vorbringen in einem weiteren 51-seitigen Schriftsatz vertieft und im Wesentlichen ausgeführt:
Die erektile Dysfunktion sei eher im Sinne des Totalverlustes des männlichen Geschlechtsorgans zu
würdigen, was einen deutlich höheren Einzel-GdB als 20 rechtfertigen dürfte. Die erektile Dysfunktion
lediglich als leichte Behinderung einzuordnen, werde der tatsächlichen Teilhabeeinschränkung nicht gerecht
und grenze schon an "Volksverdummung". Für die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB sowie für
das Merkzeichen "G" sei ein besonderes Interesse gegeben, da ihm dann beispielsweise ein
Steuerrückerstattungsanspruch für die Kfz-Steuer in Höhe von 50 % zustehen würde. Zur Frage des
Merkzeichens "G" bei der interstitiellen Zystitis habe das SG Halle eine instruktive Entscheidung vom 2.
November 2004 (S 1 SB 58/04) getroffen. Hierin werde in einer vergleichenden Bewertung eine chronische
Blasenentzündung mit Minderung des Kräftezustandes als "inneres Leiden" bewertet, was sich ähnlich wie
bei Herz- und Lungenleiden auf die Gehfähigkeit auswirke. Der Berichterstatter hat vom Kläger unter dem 9.
Januar 2012 Angaben zu konkreten Vorteilen für die rückwirkende Feststellung des GdB bzw. des
Merkzeichens "G" verlangt. Hierzu hat der Kläger für die Zeit von 1997 bis 2012 Berechnungen über
Rückforderungsansprüche angestellt und seine Kfz-Steuer-Belege vorgelegt. Das Finanzamt M. hat auf
gerichtliche Nachfrage erklärt: Bei einer rückwirkenden Änderung des GdB seien entsprechende
Steuerbescheide jederzeit änderbar (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung). Der Kläger hat medizinische
Befunde zur Gerichtsakte gereicht, die der Versorgungsarzt Dr. W. unter dem 20. Juli 2012 ausgewertet hat:
Hinsichtlich der psychoreaktiven Störungen mit körperlichen Beschwerden sowie der Migräne verbleibe es
bei einem Einzel-GdB von 50. Nach Mitteilung des Urologen sei kein Rezidiv entstanden. Wegen der
maximalen Blasenfüllung von 100 ml, dem Harndrang und der Stuhlinkontinenz sei kein höherer Einzel-GdB
als 50 möglich. Die erektile Dysfunktion sei mit einem GdB von 20 bereits am maximalen
Beurteilungsspielraum. Die Verdauungsstörung mit plötzlichem Stuhlgang bei Dickdarmdivertikel sei mit
einem Einzel-GdB von 20 einzuschätzen. Der Bluthochdruck sei mit einem Einzel-GdB von 20 korrekt
bewertet. Der EF-Wert von 60 habe eine gute Pumpfunktion des Herzens gezeigt. Für die
Wirbelsäulenerkrankung lägen nur ältere Befunde vor, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten seien.
Zusammenfassend betrage der Gesamt-GdB 80 ab dem 30. November 2000. Der Senat hat Befundberichte
von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S., dem Facharzt für Urologie Dipl.-Med. J., der Fachärzte
für Orthopädie Dres. B. u.a. sowie der Fachärztin für Orthopädie Dr. H., dem Facharzt für Urologie Dr. L. und
der Gemeinschaftspraxis Dres. S. eingeholt. Dr. L. hat unter dem 23. Juli 2012 u.a. eine interstitielle Zystitis,
eine Urgeinkontinenz sowie eine erektile Dysfunktion organischen Ursprungs diagnostiziert. Das
Leistungsvermögen sei konstant schlecht mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität. Beim Kläger
bestehe eine unverändert therapieresistente Urgeinkontinenz, eine Pollakisurie (jede Stunde), die mit einem
teilweise quälenden Harndrang und Unterbauchbeschwerden
verbunden seien. Dr. S. hat mitgeteilt, der Kläger habe sich letztmalig im März 2009 vorgestellt. Dipl.-Med. S.
hat am 23. Juli 2012 mitgeteilt, der Kläger habe sich letztmalig am 27. Januar 2000 vorgestellt. Er habe über
ständige Kopfschmerzen, Depressionen und Überforderung geklagt. Dipl.-Med. J. hat berichtet, er habe den
Kläger letztmalig am 1. Dezember 1998 behandelt. Dres. B. u.a. haben für den Behandlungszeitraum 1998
bis 1999 degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Die Gehfähigkeit
sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Ernährungs- und
Sozialmedizin Dr. M. vom 18. Oktober 2013 (Untersuchung vom 28. und 29. Mai 2013), der zur Anamnese
ausgeführt hat: Der Kläger sei seit der Geburt auf dem rechten Auge blind und könne lediglich
Hell-Dunkel-Kontraste wahrnehmen. Seit dem Jahr 1958 habe er Migränebeschwerden, die gelegentlich mit
Aura verbunden seien. Die Migräneanfälle seien verstärkt im Winterhalbjahr. Der letzte Therapieversuch mit
Triptan habe keine Besserung gebracht. Er behandele sich jetzt selbst mit Schmerz-Dolgit, Ibuprofentropfen
sowie Bettruhe im abgedunkelten Raum. Seit dem 14. Lebensjahr habe er Lendenwirbelsäulenbeschwerden
bei einem Beckenschiefstand. Beschwerden im Ellenbogen führten zu einer Epikondylitits-Operation im Jahr
1993, die jedoch keine Besserung gebracht habe. Im Jahr 2009 sei ein Impingementsyndrom der rechten
Schulter festgestellt worden. Er könne mit der rechten Hand keine anstrengenden Überkopfarbeiten
ausführen. Urologisch habe er zunächst an Harnsteinen gelitten. Im Jahr 1998 sei es zur ersten
transurethralen Resektion der Prostata gekommen. Dies habe sich zwei Mal im Jahr 2000 wiederholt. Am 15.
November 2000 sei es zur Prostataektomie wegen eines Karzinoms in diesem Bereich gekommen. Eine
Anschlussheilbehandlung sei wegen Schmerzen nicht angetreten worden. Die Operation habe zu einer
erektilen Dysfunktion geführt. Der Einsatz einer Vakuumpumpe habe keinen Erfolg gebracht. Seit dem Jahr
2002 sei es wiederholt zu Entzündungen des rechten Hodens und des Nebenhodens gekommen. Eine
Operation des rechten Nebenhodens habe zunächst Besserung gebracht. Seit Juni 2010 seien wieder
verstärkt Beschwerden aufgetreten, was am 19. Juli 2010 zu einer Teilresektion des linken Nebenhodens
geführt habe. Seit einer Epididymektomie links am 7. Dezember 2010 habe er verstärkt Missempfindungen in
diesem Bereich. Prof. Dr. R. habe in dessen Gutachten erstmals eine interstitielle Zystitis diagnostiziert. Ab
dem Jahr 1995 hätten sich Stuhlunregelmäßigkeiten mit bis zu sieben täglichen Durchfällen mit imperativem
Stuhlgang gezeigt. Wegen Blutbeimengungen im Stuhl seien erneut Koloskopien durchgeführt worden. Eine
Proktitis sei wiederholt behandelt worden. Der Verdacht auf einen Morbus Crohn habe sich nicht beweisen
lassen. Seit dem Jahr 2009 habe er weiterhin sieben Stuhlgänge pro Tag. Der Stuhldrang setzte plötzlich ein
und sei mit Bauchschmerzen verbunden. In diesem Zusammenhang seien auch Hämorrhoiden diagnostiziert
worden. Im Verlauf der gastroenterologischen Symptomatik sei eine Laktose-Intoleranz festgestellt worden.
Er verbrauche ca. 120 Laktasetabletten im Monat. Im Jahr 1990 sei ein Morbus Meulengracht diagnostiziert
worden. Im Januar 2003 sei eine Gallensteinoperation erfolgt. Seit dem Jahr 2007 bestünden Stimmstörungen
sowie ein Reizhusten. Eine Schilddrüsenüberfunktion im Jahr 2008 habe erfolgreich im Jahr 2010 behandelt
werden können. Kardiologisch bestehe seit dem Jahr 1973 ein Bluthochdruck. Seit Anfang 2013 habe er bei
Selbstmessungen zu niedrige Herzfrequenzen festgestellt und eine Kardiologin aufgesucht. Diese habe eine
leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion festgestellt. Der Appetit sei normal und das
Gewichtverhalten konstant. Der Kläger habe angegeben, er müsse in der Nacht zwischen drei bis zehn Mal
wegen des Harndranges zur Toilette. Er halte es aus, dass bis zu 50 ml in der Blase seien. Dies gelte aber
nicht bei körperlichen Aktivitäten, da dann bereits 30 ml Blasenfüllung zu Schmerzen führen würden. Aktuell
suche er ca. zwölf Mal täglich die Toilette auf. Nach der Blasenentleerung höre der Harndrang nicht auf. Die
Miktionsfrequenz führe zu einer Einschränkung des Nachtschlafes.
Zu seinem Tagesablauf hat der Kläger erklärt: Er stehe gewöhnlich um 7.30 Uhr auf und frühstücke mit
seiner Frau. Danach lese er Zeitung und beschäftige sich mit seinen "Gerichtsvorgängen" bis zum
Mittagessen. Nach dem Mittag gegen 11.30 Uhr halte er Mittagsruhe bis 15.00 Uhr. Danach gehe es zum
Einkaufen. Zwischen 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolge das Abendbrot, welches vor dem Fernseher
eingenommen werde. Ab 23.00 Uhr beginne die Nachtruhe. Dies sei mit Ausnahme von wöchentlichen
Besuchen bei Verwandten an jedem Tag der Woche so. Zwei Mal im Jahr werde für sieben bis zehn Tage
verreist, wobei er warme Gegenden bevorzuge (Ägypten, Spanien und Portugal [2012]). Bei Flugreisen sei
das Aufsuchen der Toilette kein Problem. Öffentliche Veranstaltungen besuche er genau wie
Preisskatturniere nicht mehr. Sein Hobby sei es jetzt, "das Sozialgerichtsverfahren zu Ende zu führen" und
Probleme in der Sozialgesetzgebung durch Eingaben bei öffentlichen Stellen aufzuzeigen. Für die Ehefrau sei
es schwierig mit ihm auszukommen, da er sich auf sein Sozialgerichtsverfahren stark konzentriere und für
andere Dinge kaum ansprechbar sei. Seine Impotenz belaste die Ehe. In den Jahren 1990 bis 1995 seien sie
noch drei bis vier Mal im Jahr in Urlaub gefahren. Lange Autofahrten seien ihm jedoch wegen seiner
Blasenerkrankung nicht mehr möglich. Seit seinem Umzug von H. nach M. im Jahr 2000 habe er die zuvor
täglichen Spaziergänge deutlich reduziert. Spaziergänge gebe es nur noch bei gutem Wetter, wobei er auch
dazu von seiner Ehefrau angehalten werden müsse. Aktuell mache er wöchentlich noch einen Spaziergang
von seiner Wohnung zur E. und zurück (ca. 1 km; 30 Minuten), wobei er Sitzpausen einlegen müsse. In H.
habe er noch einen größeren Freundeskreis vor allem mit Arbeitskollegen gehabt. Ein Treffen der
Arbeitskollegen finde alle fünf Jahre statt. Die Ehefrau habe neue Freunde in M. gefunden. Das Hobby seiner
Ehefrau sei "Shopping", wobei es ihm nicht bekomme, die Einkäufe zu begleiten. Das Sozialgerichtsverfahren
sei für ihn zum Lebensziel geworden, schränke jedoch seine Lebensqualität erheblich ein, da er sich kaum
auf etwas anderes konzentrieren könne. Zum körperlichen Untersuchungsbefund hat der Sachverständige
angegeben: Der Kläger sei in gutem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand (Gewicht: 80 kg;
Körperlänge: 184 cm; BMI: 23,63 kg/m²). Die Herzfrequenz betrage 72/min und der Ruheblutdruck 122/90
mmHg. Die Rumpfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 40 cm. Im Bereich der
Psyche fielen eine stockende Sprechweise sowie ein sehr überlegter sprachlicher Ausdruck auf. So korrigiere
sich der Kläger häufig in seinen eigenen Formulierungen. Fragen würden weitschweifig mit häufigem
Rückblick auf die gesamte Krankheitsgeschichte beantwortet. Der Kläger habe zur Untersuchung eine Akte
im Umfang von ca. 300 Seiten bei sich geführt und habe einige Fragen erst nach Einsicht in seine
Selbstaufzeichnungen beantwortet. Es entstehe der Eindruck, als wenn die Lebenswelt des Klägers von
seinen Erkrankungen, deren sozialrechtlicher Konsequenz und einem subjektiven Unrechtsbewusstsein
geprägt und nahezu völlig ausgefüllt werde. Während der Anamnese von 9.00 bis 14.00 Uhr sei der Kläger
drei Mal auf Toilette gegangen. Am Folgetag sei es zu keinen Unterbrechungen durch Toilettengänge
gekommen. Das Ruhe-EKG habe vereinzelt monomorphe ventrikuläre Extrasystolen gezeigt. Unter
Medikation bestehe eine leicht hypertone Blutdruckregulation. Eine Fahrradergometrie habe maximal einen
Belastungsgrad von 125 Watt gezeigt, was 89 % des alters- und gewichtskorrigierten Sollwerts entspreche.
Der Herzbefund sei normal. Im 6-Minuten-Gehtest habe der Kläger 331 Meter erreicht. In 20 Minuten habe
der Kläger 932 Meter zurückgelegt, wobei er Schmerzen im Bereich Blase und Darm sowie im linken Bein
angegeben habe. Das Füllvolumen der Blase sei mit 130 ml anzugeben. Dieser Wert sei auch vom
behandelnden Urologen Dr. L. mit einer maximalen Blasenkapazität von 100 bis 150 ml angegeben worden.
Zusammenfassend sei dieser Bereich mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten. Die chronische
Zystitis habe erheblichen Einfluss auf die Alltagsbewältigung und beschränke die Mobilität, die sozialen
Kontakte und das Familienleben. Dabei sei jedoch nicht nur die urologische Erkrankung, sondern auch die
deutliche psychische und psychosomatische Komponente für das Krankheitserleben zu beachten. Die erektile
Dysfunktion sei wegen der vollständigen Impotentia coiundi mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Mit
Eintritt der Heilungsbewährung sei die Entfernung der Prostata nicht mehr als zusätzliche Erkrankung zu
werten. Die interstitielle Zystitis sowie die Impotentia coeundi decke die Symptomatik sowie das
Beschwerdebild vollständig ab. Dies gelte auch für die Teilresektion bzw. Komplettentfernung des
Nebenhodens. Diese Erkrankung habe keine GdB-erhöhende Auswirkungen. Das Verhalten des Klägers
bestätige die fachpsychiatrischen Feststellungen aus dem Jahre 1999. Er betrachte die sozialrechtliche
Auseinandersetzung als bedeutsamen Lebensinhalt, dem er sich bevorzugt widme. Die Lebensführung werde
zeitlich und inhaltlich durch die somatisierten Symptome und den aus wirklichen oder vermeintlichen
Rechtskränkungen angestoßenen Kampf um die Anerkennung von Forderungen geprägt. Dies hindere den
Kläger an einer sozialen Integration. Er fühle sich unverstanden, zeige egozentrische, auf andere
ungewöhnlich bis bizarr wirkende Denk- und Verhaltensweisen. Dabei fühle er sich stets benachteiligt bis
wertlos, was sich in vielen Lebensbereichen zeige. Die Differenzierung zwischen den Einschränkungen im
Urogenitaltrakt und psychopathologischen Verhaltensauffälligkeiten sei schwierig. Der langjährige
Krankheitsverlauf habe die Teilhabemöglichkeiten deutlich verengt. Trotz der fehlenden psychiatrischen
Qualifikation und der Überschneidung mit somatischen Erkrankungen sei die psychische Störung höher als
bisher eingeschätzt zu werten und hierfür ein Einzel-GdB von 60 anzunehmen. Auf gastroenterologischem
Gebiet bestehe ein häufiger Stuhlgang, eine wiederkehrende Proktitis (seit 2007), Hämorrhoiden, eine
operativ versorgte Mariske (2011). Orientiere man dieses Symptombild an den Folgen einer Colitis Ulcerosa
oder dem Morbus Chron, sei nicht von einem häufigen Durchfall und keiner Einschränkung des Kräfte- und
Ernährungszustandes auszugehen. Für die Störung der Darmfunktion sei daher ein Einzel-GdB von 10
anzunehmen. Dabei würden die durch die chronische Zystitis verursachten häufigen Toilettenbesuche und
die vom Kläger eingeräumten parallelen Stuhl- und Harndrangsituationen mit berücksichtigt. Die
Lactoseintoleranz habe nicht nachgewiesen werden können. Die Einnahme der Lactasetabletten sei
medizinisch streitig. Der Morbus Meulengracht führe zu einer gestörten Bilirubinaufnahme, sei jedoch meist
symptomlos. Ein GdB sei entsprechend nicht zu vergeben. Für die chronische Gastritis sowie die
Abdominalbeschwerden sei ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen. Die vom Kläger angegebene Sprach- und
Stimmstörung sowie ein Reizhusten seien während der Untersuchung nicht aufgefallen. Die
lungentechnischen Untersuchungen seien unauffällig geblieben. Der Bluthochdruck sei unter Medikation auf
140/90 mmHg eingestellt worden. Die aktuelle Untersuchung habe normale Blutdruckwerte gezeigt. Hinweise
für eine hypertensive Herzerkrankung lägen nicht vor. Subjektiv vom Kläger wahrgenommene
Herzrhythmusstörungen habe das Langzeit-EKG nicht bestätigen können. Da keine Organbeteiligung
bestehe, sei der Einzel-GdB auf 10 einzuschätzen. Der Kläger habe sich als "schielblind" auf dem rechten
Auge bezeichnet. Zum tatsächlichen Ausmaß der Sehstörung fehle es an augenärztlichen Befunden. Bei der
Begutachtung sei keine erhebliche Fehlstellung beider Augen aufgefallen. Es müsse offen bleiben, ob
tatsächlich ein latentes Schielen vorliege. Eine erhebliche Fehlsichtigkeit des schielenden Auges ergebe sich
meist durch den Strabismus cometas, das sog. Begleitschielen, was ohne Behandlung eine lebenslange
Fehlsichtigkeit des schielenden Auges auslösen könne, die bis zur einseitigen Blindheit führen könne. Die
Anamnese ergebe keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen des Sehens im Alltag. So habe der Kläger
die Tätigkeit als Ingenieur sowie das Autofahren offenbar problemlos bewältigt. Je nach Intensität der
Sehstörung sei von einem Einzel-GdB von 10 bis 30 auszugehen. In den vorhergehenden Befunden sei die
sog. Schielblindheit nicht kritisch hinterfragt worden. Gleichwohl werde – trotz Zweifeln – von einem
Einzel-GdB von 30 ausgegangen. Eine neurologische Abklärung der Migräne sei nicht erfolgt. Die Angaben
des Klägers blieben wenig
konkret. Im vorliegenden Fall könne für die Migräne von einem Einzel-GdB von 10 ausgegangen werden.
Mögliche Einschränkungen des sozialen Kontakts und der Teilhabe seien bei den anderen Behinderungen
bereits berücksichtigt. Die Beweglichkeit der oberen Extremität sei durch ein Impingementsyndrom
eingeschränkt. Der Einzel-GdB sei mit 10 einzuschätzen, da die Beweglichkeitsgrenze von 120° eindeutig
übertroffen werde. Bezogen auf die Wirbelsäule seien geringe funktionale Auswirkungen sowie seltene und
kurz auftretende Wirbelsäulensyndrome festzustellen. Hierfür sein ein Einzel-GdB von 10 zu vergeben. Auf
orthopädischem Gebiet betrage der GdB daher insgesamt 10. Die Brandnarbe der rechten Wade nach einem
Motorradunfall sowie die operative Sanierung ließen einen Einzel-GdB nicht zu. Die Schilddrüsenüberfunktion
bei Struma nodosa 1. Grades sei mit Radiojod behandelt worden. Die euthyreote Stoffwechsellage
rechtfertige ebenfalls keinen Einzel-GdB. Zusammenfassend sei beim Kläger bei Würdigung aller
Erkrankungen von einem Gesamt-GdB von 90 auszugehen. Das Merkzeichen "G" sei wegen den Folgen der
Zystitis dabei nicht zu vergeben. Weder nach der Anamnese noch auf der Grundlage der Untersuchungen
bestehe ein Harndrangintervall von weniger als 30 Minuten. Der Kläger meide größere Wegstrecken wegen
der Unsicherheit, eine Toilette rechtzeitig erreichen zu können. Dies sei jedoch nur eine psychisch bedingte
Einschränkung, die allein in diesem Funktionssystem zu bewerten sei. So habe der Kläger im Gehtest 932
Meter in 20 Minuten zurückgelegt. Beim Test sei auffällig gewesen, dass der Kläger beim 6-Minuten-Gehtest
bereits 331 Meter habe zurücklegen können. Bei gleichbleibender Gehgeschwindigkeit hätte dies eine
Gehstrecke von 1100 Metern erwarten lassen. Der Kläger habe das Gehtempo jedoch verringernd, ohne den
Bereich einer erschöpfenden Ausdauerbelastung zu erreichen, wie er dies bei der Spiroergometrie gezeigt
habe. Der Gehtest habe auch nicht wegen des Harndrangs unterbrochen werden müssen. Zusammenfassend
erscheine es dem Kläger daher möglich 2000 Meter in altersgemäßer Zeit zu bewältigen. Im Vergleich zu
Probanden mit Muskelerkrankungen erreiche der Kläger keine vergleichbare Einschränkung der
Bewegungsmöglichkeiten. Der Beklagte hat das Gutachten versorgungsärztlich auswerten lassen. In einer
Prüfärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2013 hat Dr. W. ausgeführt, er halte eine Gesamt-GdB von
80 für angemessen und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" für nicht gegeben. Der Kläger hat sich
in einem 109-seitigen Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 sowie einem weiteren 22-seitigen Schriftsatz vom
18. Dezember 2013 mit dem Gutachten sowie der versorgungsärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt
und im Wesentlichen geltend gemacht: Zu Unrecht habe der Sachverständige seine Ansprüche nur bis auf
das Jahr 1998 und nicht auf das Jahr 1997 medizinisch ausgewertet. Selbst auf der Grundlage der
Feststellungen des Sachverständigen mit Einzel-GdB von 60 für die harnableitenden Organe sowie die Psyche
und wegen der Auswirkungen der erektilen Dysfunktion (Einzel-GdB 20) sei ein Gesamt-GdB von 100 zu
bilden. Betrachte man zusätzlich die weiteren Behinderungen könne an einem Gesamt-GdB von 100 kein
Zweifel mehr bestehen. Die Bewertung des Durchfalls sei unzureichend und in den Folgen tatsächlich
deutlich schlimmer als dies der Sachverständige angenommen habe. So könne er wegen dieser
Stuhlunregelmäßigkeiten über mehrere Stunden das Haus nicht verlassen. Der Einzel-GdB müsse daher
hierfür höher eingeschätzt werden. Die erektile Dysfunktion werde systematisch fehlbewertet und generell zu
gering eingeschätzt. Das Merkzeichen "G" müsse zuerkannt werden. Der Sachverständige hat sich unter dem
29. Januar 2014 mit den Schriftsätzen des Klägers auseinandergesetzt und geltend gemacht: Es sei ein
Anliegen des Gutachters gewesen, den besonderen Leidensdruck des Klägers zu erfassen, der sich mit
somatischen Erkrankungen nicht mehr allein erklären lasse. Trotz der Zweifel an den Auswirkungen der
Sehbehinderung habe er den Einzel-GdB von 30 für die Blindheit eines Auges übernommen. Die
gastroenterologische Anamnese sei im Beisein des Klägers und dessen Einverständnis so formuliert worden.
Der Kläger habe seit 1995 Stuhlunregelmäßigkeiten von bis zu sieben täglichen Durchfällen angegeben.
Während der Anamnese habe er nicht das Absetzen größerer Mengen dünnflüssigen Stuhls behauptet, so
dass die Diagnose "Diarrhöe" nicht gerechtfertigt wäre. Wäre tatsächlich eine Diarrhö mit monatelang sieben
Stühlen pro Tag aufgetreten, hätte sich der Ernährungszustand des Klägers ungünstig verändern müssen und
sich laborchemisch durch nachweisbare Pathologika zeigen müssen. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der
Fall. Von daher bestehe entgegen seiner Ansicht keine Darmerkrankung mit erheblichen Auswirkungen.
Überdies werde das "Toilettenverhalten" des Klägers wesentlich durch die urologischen und psychiatrischen
Befunde geprägt. Die vom Kläger mitgeteilte Septumsdicke des Herzmuskels bewege sich mit 11 mm noch
im Normbereich. Für das verlangsamte Gehtempo beim Test lasse sich keine plausible Erklärung finden.
Blutdruckbedingte Schädigungen des Augenhintergrundes oder der beteiligten Organe seien nicht bekannt.
Bei der Zusammenfassung der Einzel-GdB könne nicht nur summiert werden. Vielmehr seien die
Funktionseinschränkungen sowie Teilhabeminderungen und mögliche Überschneidungen dabei zu
berücksichtigen. Das im Gutachten aufgeführte pathologische Füllungsvolumen von 130 ml sei falsch
angegeben worden. Der verbliebene Restharn von 35 ml sei nicht relevant pathologisch. Sozialmedizinisch
relevante Herzrhythmusstörungen seien beim Kläger nicht gefunden worden. Eine Colitis Ulcerosa oder ein
Morbus Crohn seien trotz umfangreicher Diagnostik nie nachgewiesen worden. Für die Diagnose einer
Laktoseintoleranz fehlten positive Testergebnisse. Bei einer derartigen Diagnose sollte eine
Ernährungsberatung stattfinden, die nach Aktenlage nicht ersichtlich sei. Die Auswirkungen dieser
Erkrankungen seien im Gutachten sehr wohl bewertet, aber nicht als weitere eigenständige Teilhabestörung
angesehen worden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2010 hat der Beklagte klargestellt, dass am Bescheid
vom 9. August 2006 nicht mehr festgehalten werde und ab dem 1. September 2006, wie im
Ausführungsbescheid vom 17. Juni 2010 ausgeführt, von einem GdB von 80 ausgegangen werde. In einem
vom Kläger in der Sitzung vom 19. Februar 2014 überreichten 33-seitigen Schriftsatz vom selben Tage hat er
ergänzend ausgeführt: Das Gericht sei seiner Bitte um einen Erörterungstermin nicht nachgekommen,
sondern habe einfach eine mündliche Verhandlung anberaumt. Für die Stellungnahme zum Schreiben von Dr.
M. habe er lediglich zwölf Tage Zeit gehabt. Der Sachverständige habe den Verlust der Prostata in
Heilungsbewährung nicht berücksichtigt, was zu einem Gesamt-GdB von 100 hätte führen müssen. Nach
eigenen zeitbezogenen Modellrechnungen für die Berechnung des Gesamt-GdB ergäben sich Werte von über
100, so dass ein Gesamt-GdB von 100 feststehe. Hinzu kämen dann noch weitere Erkrankungen, die mit
einem Einzel-GdB von 20 und höher zu bewerten seien, die noch nicht einmal einbezogen worden seien. Die
Verdauungsstörungen seien vom Gutachter verharmlost worden und mit der Verdachtsdiagnose eines
Morbus Crohn erklärbar. Ob Durchfälle und Diarrhoe gleich zu behandeln seien, müsse durch den Ärztlichen
Beirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geklärt werden. Die Erkrankungen im
Herz-Kreislauf-Bereich seien ebenfalls unzutreffend bewertet. Zu Unrecht sei das Jahr 1997 nicht geprüft
worden, sondern in einem "Knebelvertrag" auf das Jahr 1998 beschränkt worden. Die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakte des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und
Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte
Berufung des Klägers ist teilweise begründet. 1. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 den Bescheid vom 22. Januar 2001 aufgehoben
und den GdB wegen Heilungsbewährung von 80 auf 60 herabgesetzt hat, besteht zwischen den Beteiligten
kein Streit mehr. Der Beklagte hat die darauf bezogenen Bescheide im Ausführungsbescheid vom 17. Juni
2010 konkludent zurückgenommen. Dies hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 13. Februar 2014
nochmals ausdrücklich klargestellt. 2. Streitgegenstand des Verfahrens ist damit nur noch der Bescheid vom
22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 soweit es der Beklagte
abgelehnt hat, die Bescheide vom 22. Oktober 2001 und 9. August 2006 zurückzunehmen. Der vom
Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgenommene Prüfungsumfang greift dabei jedoch inhaltlich zu kurz,
da es dem Kläger im Kern um die Überprüfung aller Bescheide geht, soweit ihm nicht ab dem 23. November
1998 ein GdB von 100 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt worden ist. Gegenstand des
Überprüfungsantrages ist damit auch der Bescheid vom 14. März 2000, in dem der Beklagte ab dem 7.
Oktober 1999 einen GdB von 60 festgestellt und den zuvor erlassenen Bescheid vom 27. September 1999
(GdB von 50 ab dem 1. Oktober 2010) wieder aufgehoben hatte. Gleiches gilt für den Bescheid vom 13.
November 1996, in dem mit Wirkung ab dem 25. Juni 1996 unter Aufhebung des Abhilfebescheides vom 7.
Dezember 1992 ein GdB von 30 festgestellt worden war. Ein Verwaltungsakt erwächst, wenn gegen ihn nicht
oder erfolglos ein Rechtsbehelf eingelegt wird, gemäß § 77 SGG in Bestandskraft. Bestandskraft bedeutet,
dass ein Bescheid formell unanfechtbar wird und materiell im Interesse der Rechtssicherheit für die
Beteiligten Bindungswirkung entfaltet. Eine Durchbrechung dieser Bestandskraft ist im Sinne der
Gewährleistung der Rechtssicherheit nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Für das
sozialrechtliche Verwaltungsverfahren regelt dies § 44 SGB Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), wobei dieser Regelung die Überlegung des
Gesetzgebers zu Grunde liegt, dass bei einer Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit der Gerechtigkeit der Vorrang zu geben
ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R). § 44 SGB X eröffnet zwei
Alternativen für die Rücknahme. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das
Recht unrichtig angewandt worden oder der Verwaltungsträger muss beim Erlass des bestandskräftig
gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich als unrichtig
erwiesen hat. Hier macht der Kläger einen vom Beklagten unrichtig bewerteten medizinischen Sachverhalt
geltend, der zu einem höheren GdB sowie zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab dem 23. November
1998 führen soll. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit einer zulässigen Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Der Anspruch richtet sich nach dem Gesetz zur Sicherung der
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -SchwbG) in
der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 sowie nach den am 1. Juli 2001 in Kraft
getretenen Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19. Juni 2001. Hinsichtlich
der Maßstäbe für die Bestimmung des Begriffs der Behinderung ergeben sich durch
die zum 1. Juli 2001 erfolgte Ablösung des SchwbG durch das SGB IX keine für das Verfahren maßgeblichen
Unterschiede. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 SchwbG bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX stellen die zuständigen
Behörden auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie ggf. über weitere gesundheitliche
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen aus. Dabei ist die rückwirkende Feststellung
nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt, soweit es sich um einen Erstantrag und nicht um einen
Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB handelt (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Die
Beschränkung auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet nur Anwendung, wenn nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X die
Rücknahme einer unanfechtbar bindenden Feststellung des GdB mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen
ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Diese Einschränkung folgt im Hinblick auf das nach § 44 Abs. 2 Satz
SGB X auszuübende Verwaltungsermessen. Sofern die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen
offenkundig sind, könnte das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung der bindenden
Feststellung gebieten (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Dagegen muss die Feststellungsbehörde im
Verfahren einer Erstfeststellung bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses durch den Antragsteller
uneingeschränkt prüfen und entscheiden, ob und seit wann die geltend gemachte Eigenschaft schon vor der
Antragstellung bestanden hat (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Eines über die Glaubhaftmachung eines
besonderen Interesses hinausgehenden besonderen Korrektivs etwa in Form der Offensichtlichkeit bedarf es
nicht, weil entsprechende Anträge sich nach Aufklärung des Sachverhalts nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast behandeln lassen (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Nach diesem Maßstab ist
zunächst festzustellen, dass der Kläger keine rückwirkende Erstfeststellung begehrt, sondern die Rücknahme
einer unanfechtbaren bindenden GdB-Feststellung sowie für das Merkzeichen "G" für die Vergangenheit
verlangt. Die Erstfeststellung von Behinderungen beim Kläger erfolgte bereits auf seinen Antrag vom 24. Juni
1991 hin wegen einer Sehbehinderung mit Bescheid vom 26. August 1992 in Gestalt des Abhilfebescheides
vom 7. Dezember 1992. Der Senat geht dabei von einer rechtswidrigen Fehlbewertung des Beklagten aus, da
dieser die seit November 1998 als gesichert bestehende Diagnose der interstitiellen Zystitis sowie eine
Urgeinkontinenz und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen zu Lasten des Klägers nicht
berücksichtigt hatte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen wie zuvor nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an
den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG bestimmten Begriff der Behinderung an. § 3
Abs. 1 SchwbG definierte Behinderung als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand
beruhte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Nach § 3 Abs. 2 SchwbG war die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung und nach § 69
Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festzustellen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung)
gelten wie zuvor nach § 3 Abs. 3 SchwbG für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten
Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw.
Funktionsbeeinträchtigungen)
vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bzw. zuvor des § 4 SchwbG der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung
festgestellt. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz
vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten für den
GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der
früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war
für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich,
wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des §
69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs.
17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung
des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades - dort des "Grades der
Schädigungsfolgen" (GdS) - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen
Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden,
zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist. Nach § 2 VersMedV sind die auch für
die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als
deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen
Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten
der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene
Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B
9 SB 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008)
enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der
Schädigungsfolge bisher richtete, sind - im Wesentlichen inhaltlich unverändert - in diese Anlage
übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall
heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004, 2005 und 2008 bzw. aus
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die
Vorschriften der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert. Die Begriffe GdS und GdB werden dabei nach
gleichen Grundsätzen bemessen. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf
Schädigungsfolgen und sich der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen
auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a). Durch die
Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jedenfalls für den vorliegenden Fall
der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die auch von der Rechtsprechung
geforderte Rechtsgrundlage für die bisherigen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung v. 28. September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die
Verweisung des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG klargestellt
worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen"
maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des
Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte
maßgeblich geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 - B 9/9a SB 6/06 R - in juris RdNr. 15 m.w.N.). Der
hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (Teil A) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A) sind die dort
genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf
körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e
(Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf;
Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und
Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den
Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Nach diesem Maßstab kann für die
Funktionseinschränkungen des Klägers für die Zeit der Krebserkrankung und Prostataoperation ab 15.
November 2000 bis zum Ende der Heilungsbewährungszeit am 14. November 2005 ein GdB von 100 sowie
für die Zeiträume vom 23. November 1998 bis zum 14. November 2000 sowie ab dem 15. November 2005
ein GdB von jeweils 80 zuerkannt werden. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten soweit sie sich auf das
Merkzeichen "G" bezogen haben, sind dagegen rechtmäßig, da dem Kläger zu keinem Zeitpunkt das
Merkzeichen "G" zugestanden hat. a. Das zentrale Leiden des Klägers betrifft das Funktionssystem "Gehirn
einschließlich Psyche". Für dieses kann durchgehend seit dem 23. November 1998 ein GdB von 50
festgestellt werden. Nach den Anhaltspunkten 1996, 2004, 2005 und 2008 sowie den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B 3.9.) werden leichtere psychovegetative oder psychische
Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein
Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren
sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die
einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96.
Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses
Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann
heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18).
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche
familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19). Der
Kläger leidet unter einer chronifizierten Fehlentwicklung bei schwerer paranoider Persönlichkeits- mit
querulatorischer Entwicklung. Diese bereits im Sachverständigengutachten vom 16. April 1999 gestellte
Diagnose ist auch nach dem gerichtlichen Gutachten von Dr. M.
noch aktuell. Dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben
seit 1999 keiner psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat. Die zwanghaft erscheinende
Prozessführung des Klägers, schriftlich mit äußerster Hingabe auf vielen Seiten das eigene Beschwerdebild
und die eigene Rechtsauffassung bis ins kleinste Detail darzulegen und zu bekräftigen, bestätigt die
Auffassung des Sachverständigen, dass dieser Prozess für den Kläger zum eigentlichen Lebensinhalt
geworden ist. Mit dieser ungewöhnlichen Fokussierung sowie der damit verbundenen Einschränkung der
Lebensqualität lässt sich eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten begründen. In dem hierfür vorgesehenen Bewertungsrahmen zwischen 50 bis 70
hält der Senat – entgegen der Einschätzung von Dr. M., der sich für einen Einzel-GdB von 60 ausgesprochen
hatte – dagegen einen Einzel-GdB von 50 für angemessen. Betrachtet man den vom Sachverständigen
dargestellten Tagesablauf des Klägers und den persönlichen Eindruck, den der Klägers in der mündlichen
Verhandlung vom 19. Februar 2014 vermittelt hat, vermag er sich situationsadäquat zu verhalten und
zumindest teilweise noch Selbstreflektionen vorzunehmen. So hat er auf rechtliche Hinweise beispielsweise
von seinem Vorhaben, einen höheren GdB seit 1997 zu verlangen, Abstand nehmen können und sich nach
den rechtlichen Möglichkeiten für ein mögliches Revisionsverfahren erkundigt. Auch kann der Kläger, wenn
auch mit deutlichen Einschränkungen, den Freizeitwünschen seiner Ehefrau, sei es bei wöchentlichen
Verwandtenbesuchen, bei Urlaubsfahrten ins Ausland oder im Alltag bei Shoppingtouren oder kurzen
Spaziergängen noch nachkommen. Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger die bei ihm klar diagnostizierte
psychische Erkrankung bei der Bildung seiner Gesamt-GdB-Berechnungen durchaus mit einbezieht und dem
Grunde nach nicht bestreitet, sondern lediglich ohne nähere Kritikpunkte hinnehmen kann. Auch ist er im
Sinne einer Selbstreflektion durchaus fähig zu erkennen, welche Schwierigkeiten er seiner Ehefrau mit seinen
hervorstechenden psychischen Besonderheiten tatsächlich bereitet. Dies alles spricht für eine der
Zwangskrankheit vergleichbare psychische Störung, die dem Kläger noch Handlungsspielräume belässt.
Hierfür hält der Senat einen Einzel-GdB von 50 für angemessen. b. Die beim Kläger diagnostizierte
chronische Zystitis bezieht sich auf das Funktionssystem der Harnorgane und wird vom Senat mit einem
Einzel-GdB von 40 seit dem 23. November 1998 bewertet. In den Anhaltspunkten 1996, 2004, 2005 und 2008
sowie in der Versorgungsmedizin-Verordnung wird die Zystitis nicht gesondert erwähnt. Anknüpfungspunkt
für die Bewertung dieser Erkrankung sind daher Schäden der Harnwege, da nach Teil B, Nr. 1b bei
Gesundheitsstörungen, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren
Gesundheitsstörungen zu beurteilen ist. Hiernach gilt für die chronische Harnwegsentzündung folgender
Bewertungsrahmen: leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)... 0 – 10 stärkeren Grades (mit
erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)... 20 – 40 chronische Harnblasenentzündung mit
Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)... 50 – 70 Bei Entleerungsstörungen der
Blase (auch durch Harnröhrenverengung) ergeben sich folgende
GdB-Wertungen: leichten Grades (z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)... 10 stärkeren
Grades (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche
Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)... 20 – 40 mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens,
eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne
wesentliche Begleiterscheinungen...50 Geht man von diesen Bewertungsrahmen aus, greift die Annahme des
Sachverständigen von Prof. Dr. R. und Dr. M., für die Zystitis des Klägers einen Einzel-GdB von 60 zu
vergeben, deutlich zu hoch. Der häufige und auch für den Kläger schmerzhafte Harndrang erreicht nicht den
Behinderungsgrad einer chronischen Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase unter 100 ml bzw. die
Situation eines Behinderten, der wegen einer Entleerungsstörung mittels Dauerkatheter versorgt werden
muss. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass das Leidensbild des Klägers offenkundig
psychisch überlagert ist und die tatsächlichen, objektivierbaren Auswirkungen geringer sind, als vom Kläger
vorgetragen. Dies räumt auch der Sachverständige Dr. M. ein, der die Bewertung der psychischen
Erkrankung und der Zystitis als schwierig ansieht. Der Senat hält die Annahme von Dr. M., für die Zystitis
einen Einzel-GdB zu vergeben, der bereits deutlich über der Schwerbehinderung liegt, für nicht vertretbar, da
hierbei die psychische Überlagerung in der Symptomatik nicht hinreichend beachtet wird. Dies bestätigt
bereits der Arztbrief von Prof. Dr. H. vom 6. Dezember 1999 (Klinik und Poliklinik für Urologie, M.) über eine
ambulante Behandlung seit dem 8. Juni 1999. Danach hat der Kläger bereits im Jahr 1999 über Beschwerden
im Darm- bzw. Prostatabereich sowie über häufigen Harndrang, Nykturie und Libidostörungen berichtet und
der behandelnde Arzt dabei eine klare psychische Überlagerung festgestellt. Diese psychische Überlagerung
beim Beschwerdebild der Zystitis wird auch von Dr. M. eingeräumt, dann jedoch nicht klar dem
Funktionssystem Psyche und Gehirn zugeordnet. So berichtete der Sachverständige Dr. M. anlässlich der
zweitägigen Untersuchung über kein besonders ausgeprägtes Toilettenverhalten des Klägers. Dies hat sich
auch während der über eine Stunde andauernden mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der
Kläger benötigte in der mündlichen Verhandlung trotz erkennbarer innerer Anspannung keine Unterbrechung
und gab nicht zu verstehen, unbedingt die Toilette aufsuchen zu müssen. Die Behauptung des Klägers, er
müsse in 24 Stunden ca. 12 Mal die Toilette oder nach seiner späteren Bewertung ggf. noch viel häufiger
aufsuchen, unterliegt daher deutlichen Zweifeln. Wäre der Harndrang tatsächlich noch intensiver, wären
weitere Einschränkungen des Klägers in der gutachterlichen Untersuchung oder auch der mündlichen
Verhandlung bzw. im Urlaub und im Freizeitverhalten zu erwarten gewesen. Bei einer gravierenden
psychischen Störung, die bereits für sich genommen die Schwerbehinderung rechtfertigt, lassen sich die
Auswirkungen
nicht allein mit somatischen Erkrankungsbildern erklären (so auch Dr. M.). Von daher ist es notwendig, um
nicht zu unzulässigen Doppelbewertungen zu Gunsten des Klägers zu gelangen, die somatischen
Erkrankungsbilder auf ihren objektivierbaren Kerngehalt zurückzuführen. Dies rechtfertigt es, wegen der
psychischen Überlagerung, die chronische Zystitis nur einen Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Der Senat
schließt sich insoweit der zutreffenden Einschätzung der Versorgungsärztin Sch. vom 17. Juni 2009 an. c. Für
die Zeit vom 15. November 2000 (Prostata-OP wegen Karzinom) bis zum 14. November 2005 (Ende der
Heilungsbewährungszeit) ist wegen des Verlustes der Prostata bei einer Erkrankung in Heilungsbewährung
ein Einzel-GdB von 50 zu vergeben. Dies entspricht bereits der zutreffenden Einschätzung des
Versorgungsarztes R. vom 6. Januar 2001 und ergibt sich zudem für einen malignen Prostatatumor aus den
Anhaltspunkten 1996 (S. 113). d. Die Sehstörung in Gestalt einer sog. Schielblindheit auf dem rechten Auge
bewertet der Senat mit einem Einzel-GdB von 30 (vgl. Teil B Nr. 4, 4.3 der Versorgungsmedizinnischen
Grundsätze). Dies entspricht bereits den versorgungsärztlichen Einschätzungen des Beklagten und wird auch
vom Sachverständigen Dr. M., trotz geäußerter Zweifel, im Ergebnis aufrechterhalten. Der Senat hat keine
Veranlassung von dieser Einschätzung abzuweichen. e. Das Bluthochdruckleiden des Klägers ohne Augen-
oder Organbeteiligung rechtfertigt derzeit als leichte Form einen GdB von 10. Nach Teil B, Nr. 9.3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe
Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit einem
Grad der Behinderung von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je nach
Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen
leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundsveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/oder
Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg
trotz Behandlung. Nach der überzeugenden Bewertung von Dr. M., der sich der Senat anschließt, hat sich der
Blutdruck des Klägers stabilisiert (140/90 mmHg). Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung vermochte
der Sachverständige nicht zu erkennen. Die subjektiv vom Kläger geschilderten Herzrythmusstörungen
haben sich im Langzeit-EKG nicht bestätigt. Mangels Organbeteiligung ist daher der Einzel-GdB von 10 für
den gesamten streitigen Zeitraum anzunehmen. f. Für die degenerative Wirbelsäulenerkrankung ohne
Bewegungseinschränkungen und ohne neurologische Defizite kann bei dem Kläger nach Teil B Nr. 18.9 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze maximal ein GdB von 10 festgestellt werden. Denn ein höherer GdB
setzt mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B.
eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, voraus. Derartige
Einschränkungen ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus der überzeugenden Einschätzung des
Sachverständigen Dr. M. Diese Bewertung steht zudem im Einklang mit den orthopädischen Befunden der
Klinik W. vom 12. Mai 2006 und den von Dr. H. ermittelten Messwerten vom 25.Juni 2005. Die
Osteochondrose sowie die Bandscheibenvorfälle ohne radikuläre Auswirkungen sind daher geringgradig und
lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. g. Im Funktionssystem der männlichen
Geschlechtsorgane ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nach der überzeugenden Einschätzung beider
gerichtlichen Gutachter sowie der beteiligten Versorgungsärzten des Beklagten für die erektile Dysfunktion
ein Einzel-GdB von
nicht mehr als 20 gerechtfertigt. Die Annahme des Klägers, diese Erkrankung sei dem Verlust des
männlichen Geschlechtsorgans gleichzusetzen (Einzel-GdB 50) vermag der Senat nicht zu folgen, da eine
solche Einschätzung in unvertretbarer Weise den Bewertungen der Anhaltspunkten bzw. den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen widerspricht. Nach Teil B Nr. 13.2 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizinverordnung ist hier bei der nachgewiesenen erfolglosen Behandlung einer Impotentia
coeundi die Feststellung eines GdB von 20 gerechtfertigt. Die Forderung des Klägers hierzu wissenschaftliche
Nachforschungen zu betreiben, ist unberechtigt, da die Anhaltspunkte und auch die Fortschreibung der
Versorgungsmedizinische Grundsätze den aktuellen Bewertungsrahmen von Sachverständigen für diese
Erkrankung wiedergeben. Mögliche psychische Besonderheiten in der Bewältigung dieser Erkrankung sind
nach Teil A, Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bereits in der Bewertung der GdB-Tabelle mit
berücksichtigt. Erst bei außergewöhnlichen seelischen Begleiterscheinungen, die eine spezielle ärztliche
Behandlung, wie z.B. Psychotherapie erforderlich machen, kommt eine höhere Bewertung in Betracht. h. Für
das Funktionssystem der Verdauungsorgane ist beim Kläger von einem Reizdarm mit Begleitsymptomatik
sowie einer Entzündung des Mastdarms (Proktitis) und Hämorrhoiden sowie einer operativ versorgten
Mariske auszugehen. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. ist die Störung der Darmfunktion mit
einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Für diese Bewertung sind Teil B Nr. 10 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze und hierbei insbesondere die chronische Darmstörung (10.2.2) heranzuziehen. Entgegen der
Annahme des Klägers wurde eine Colitis Ulcerosa oder ein Morbus Crohn bei ihm nicht sicher diagnostiziert.
Zu beachten ist auch, dass die bereits von der Zystitis verursachten Toilettengänge bei der parallel
auftretenden Stuhl- und Harndrangsituationen nicht nochmals berücksichtigt werden können und dürfen (so
auch Dr. M.). Wegen des normalen Ernährungszustand des Klägers und den von Dr. M. ermittelten
Laborwerten kann keine Darmerkrankung mit erheblichen Auswirkungen vorliegen. Ähnlich wie bei der
Chronischen Zystitis wirkt auch hier die psychische Überlagerung in dieses Funktionssystem hinein, ohne
dass eine Doppelbewertung vorgenommen werden darf. i. Das Impingementsyndrom der Schulter betrifft das
Funktionssystem der oberen Extremitäten und kann wegen der verbliebenen Beweglichkeit über 120 Grad
bei der Armhebung mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden (vgl. Teil B, Nr. 18.13 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr.
M. j. Die beim Kläger vorliegende Migräne betrifft auch dieses Funktionssystem "Kopf und Gesicht" und kann,
wegen der eher unspezifischen Angaben des Klägers, mit einem Einzel-GdB von 10 nach Teil B Nr. 2.3
bewertet werden (so auch der Sachverständige Dr. M.). Die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung
hat keiner der behandelnden Ärzte gesehen, so dass nicht von einem erheblichen Leidensdruck aufgrund
dieser Erkrankung ausgegangen werden kann. k. Bezüglich der Überfunktion der Schilddrüse, die mittels
Radiojodtherapie erfolgreich behandelt wurde, der Brandnarbe der rechten Wade, der Laktoseintoleranz,
Morbus Meulengracht, dem behaupteten Reizhusten mit Stimmstörung sowie dem Hodenverlust liegen keine
Funktionseinschränkungen vor, die gesondert hervorzuheben und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten
wären. Der Einschätzung des Sachverständigen M. ist auch in diesem Punkt zu folgen. l. Da bei dem Kläger
Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach §
69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A,
Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad
ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Für die
Zeit vom 15. November 2000 bis 14. November 2005 ergibt sich im Gesamtbild, wie vom Kläger zu Recht
eingefordert, ein Gesamt-GdB von 100. Auch wenn die Bildung eines Gesamt-GdB nicht wie im technischen
Verständnis des Klägers zu einem GdB über 100 führen kann, ergibt die Kombination der psychischen
Störung (Einzel-GdB 50), dem Prostatakarzinom in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50), der Zystitis
(Einzel-GdB 40) sowie der Sehstörung (Einzel-GdB 30) ein so umfassenden Erkrankungsbild, dass tatsächlich
die höchstmögliche Behinderung von 100 vom Kläger in diesem Zeitrahmen erreicht worden ist. Mit dem
Wegfall der Krebserkrankung nach Eintritt der Heilungsbewährung erreicht der Kläger dann wieder einen
Gesamt-GdB von 80, wie dies bereits vor seiner Krebserkrankung seit dem 23. November 1998 vorgelegen
hatte. Hierbei geht der Senat vom höchsten Einzel-GdB-Wert von 50 (Funktionssystem Psyche) aus. Die
weiteren erheblichen Erkrankungen der Zystitis (Einzel-GdB 40) und die Schielblindheit auf dem rechten
Auge (Einzel-GdB 30) rechtfertigen eine Erhöhung des Gesamt-GdB um 20 bzw. 10 und führen zu einem
Gesamt-GdB von höchstens 80. Eine weitere Erhöhung aufgrund der weiteren, eher geringfügigen
Beeinträchtigungen ist dagegen ausgeschlossen. Die erektile Dysfunktion, die mit einem Einzel-GdB von 20
zu bewerten ist, genügt hierfür nicht. Denn das Gesamtausmaß der Behinderung wird durch diese - nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A 4, Nr. 3 ee) noch als leichte Funktionseinschränkung zu
bewertenden Behinderungen - nicht größer. Die weiteren mit einem GdB von 10 bewerteten
Funktionsbehinderungen führen nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB, denn von einem hier nicht
vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB
von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn
mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A 4, Nr. 3 ee). m. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Übereinstimmend mit den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten haben dies beide
Sachverständige klar verneint. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Es liegen zunächst keine sich auf
die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS vor, die für
sich einen GdB von 50 bedingen, vor (dazu Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D 1, Nr. 1d). Deutliche
Einschränkungen des Gehvermögens wegen innerer Leiden haben beide gerichtlichen Sachverständigen
beim Kläger verneint. Die schmerzhafte Harndrangintensität weist keine Intervallstärke aus, die eine
Bewältigung von ortsüblichen Wegstrecken von vornherein ausschließen würde. Besonders aussagekräftig ist
dabei der von Dr. M. vorgenommenen Gehtest. Hiernach war der Kläger in der Lage, ortsübliche Gehstrecken
zurücklegen und in zumutbarer Weise zu bewältigen. Die Auswirkungen der Zystitis sind damit beim Kläger
gerade im Hinblick auf den Harndrang nicht so schwerwiegend, wie er es immer wieder behauptet. So konnte
der Kläger eine stundenlange Untersuchung des Sachverständigen mit nur wenigen Toilettengängen sowie
eine längere mündliche Verhandlung durchhalten. Beim speziellen Gehtest bei Dr. M. vermochte er eine
Gehleistung ohne wesentliche Einschränkung absolvieren und ist dabei (vgl. Ergometertest) nicht an seine
Leistungsgrenze gelangt. Für eine noch vorhandene ortübliche Gehfähigkeit sprechen auch seine eigenen
anamnestischen Angaben vor dem Sachverständigen. Der Kläger kann, wenn auch mit
Einschränkungen, seine Ehefrau beim Einkaufen begleiten, Auslandsflugreisen unternehmen und zumindest
einmal wöchentlich einen Spaziergang zur E. und wieder zurück bewältigen. Im Gegensatz zum Sachverhalt,
der dem Urteil des SG Düsseldorf vom 30. Oktober 2000 (S 31 (38) SB 238/99, zitiert nach juris) zugrunde
gelegen hat, leidet der Kläger auch nicht an ganz erheblichen und objektivierbaren Schmerzen in der
Unterleibsregion, die sich beim Gehen weiter verstärken und die Bewältigung von ortüblichen Wegstrecken
tatsächlich ausschließen können. 3. In dem Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2013 auf einen zeitlich
vorgelagerten Erörterungstermin und die Rüge zur Fertigung seiner Stellungnahme auf das Schreiben des
Sachverständigen Dr. M. vom 29. Januar 2014 zu wenig Zeit eingeräumt bekommen zu haben, liegt kein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG hat der Senat das durch Art. 103 Abs. 1
Grundgesetz garantierte prozessuale Grundrecht des rechtlichen Gehörs gewahrt. Einen Rechtsanspruch des
Klägers, vor einer mündlichen Verhandlung seine Ausführungen im Rahmen eines zeitlich vorgeschalteten
Erörterungstermins darlegen zu können, sieht das SGG nicht vor. Vielmehr ist der Senat nach Erstellung
eines Sachverständigengutachtens und Eintreten der Entscheidungsreife gehalten, zügig einen
Entscheidungstermin zu bestimmen, um die zeitliche Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens nicht
zu gefährden. Der Kläger hat nach Zustellung des Gutachtens am 6. November 2013 ausreichend Zeit
erhalten, sich hiermit auseinanderzusetzen und hat diese Möglichkeit in seinen ausführlichen Schreiben vom
9. Dezember 2013 und 18. Dezember 2013 auch umfassend genutzt. Nach umgehender Zustellung des
Schreibens von Dr. M. vom 29. Januar 2014 blieb ebenfalls noch ausreichend Zeit, sich hiermit
auseinanderzusetzen, wie dies der Kläger in seinem 33-seitigen Schreiben vom 19. Februar 2014 hinreichend
belegt hat. Da der vorliegende Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen
Verfahrens (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2003, B 4 RA 37/03 B, juris) auch keine unerwartete
Wendung genommen hat, zu dem sich ein Beteiligter nicht hinreichend vorbereiten konnte, haben die
Beteiligten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. Die Ausführungen von
Dr. M. dienten zudem lediglich der Verteidigung seines eigenen Gutachtens und beinhalteten keine neuen
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt
den Teilerfolg des Klägers. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
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