Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
08.08.2002 – L 7 SB 70/02
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Unwillkürlicher Stuhlabgang etwa einmal wöchentlich, täglich heftiger nicht regulierbarer Stuhldrang, Vorlagenbedarf und Anpassung der Ernährung an geplante Aktivitäten. Keine ständige unwillkürliche Defäkation. Historischer Vergleichsfall außerhalb des 20-Jahres-Hauptzeitraums; die damaligen AHP-Werte entsprechen in diesem Punkt im Wesentlichen der heutigen Nr. 10.2.4.
Entscheidungstext
Technische
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bleiben erhalten.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der
Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 wegen Ablauf
der Heilungsbewährung. Im August 1998 wurde beim 1941 geborenen Kläger ein Rektumkarzinom (PT2 NO
MO) entfernt. Mit Bescheid vom 23.03.1999 stellte der Beklagte beim Kläger einen GdB von 50 fest wegen
"Teilverlust des Dickdarms, Stadium der Heilungsbewährung". Zur Begründung führte er aus, dass bei der
Funktionsbeeinträchtigung "Teilverlust des Dickdarms, Stadium der Heilungsbewährung" eine
Heilungsbewährung abzuwarten ist. Dies bedeute, dass die Auswirkungen dieser Funktionsbeeinträchtigung
während der Zeit des Abwartens nicht genau beurteilt werden könne und deshalb für diese Zeit ein höherer
GdB festgestellt werde. Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung könne der GdB unter Berücksichtigung der
beim Kläger tatsächlich vorliegenden Behinderungen bewertet werden. Im Juli 2000 leitete der Beklagte ein
Nachprüfungsverfahren ein. Er zog Befundberichte von den
Dres. H und R bei und ließ diese vom Ärztlichen Dienst auswerten. Danach hörte er den Kläger mit Schreiben
vom 26.09.2000 bezüglich der beabsichtigten Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 wegen Ablauf der
Heilungsbewährung an. Mit Bescheid vom 19.10.2000 setzte der Beklagte den GdB von 50 auf 30 unter
Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) herab. Bei der Funktionsbeeinträchtigung "Teil
verlust des Dickdarms, Verdauungsstörung, Ablauf der Heilungsbewährung" sei die Zeit der
Heilungsbewährung abgelaufen, so dass der GdB nur unter Berücksichtigung der beim Kläger tatsächlich
vorliegenden Behinderungen bewertet werden könne. Für die Auswirkungen dieser
Funktionsbeeinträchtigungen sei ein GdB von 30 angemessen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Der Beklagte zog erneut einen Befundbericht von Dr. R bei und hörte den Kläger mit Schreiben vom
11.04.2001 hinsichtlich dieses Befundberichtes an. Am 18.06.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Mit der am 17.07.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der
Kläger die Aufhebung des Herabsetzungsbescheides begehrt. Das SG hat ein Gutachten von dem Internisten
Dr. O eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.10.2001
verwiesen. Mit Urteil vom 14.03.2002 hat das SG Düsseldorf den Bescheid vom 19.10.2000 und den
Widerspruchsbescheid vom 18.06.2001 aufgehoben. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 SGB X
lägen nicht vor. Eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen sei nach Erlass des
Bescheides vom 23.03.1999 nicht eingetreten. Die Krebserkrankung sei im März 1999 ausgeheilt gewesen.
Ebenfalls sei die Harnblasen-Darm-Fistel verschlossen gewesen. Eine rechtliche Änderung liege nicht vor. Die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AP) 1996, die keine Rechtsnorm seien, stellten wegen des Verstoßes gegen
höherrangiges Recht keine Rechtsgrundlage für den Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft dar. Den AP
1996 komme auch keine rechtsnormähnliche Wirkung zu. Wegen fehlender demokratischer Legitimation sei
der Sachverständigenbeirat zum Erlass und Fortschreibung von Bewertungs-Richtlinien im
Schwerbehindertenrecht nicht legitimiert. Die Erstellung und Fortschreibung der AP 1996 durch den
Sachverständigenbeirat sei nicht transparent, die AP 1996 beruhten auf keiner wissenschaftlichen Grundlage
und enthielten kein in sich geschlossenes und nachvollziehbares Beurteilungsgefüge. Aus der Vorschrift des §
Abs. 4 SGB IX und Art. 3 GG sei abzuleiten, dass die Bewertungs-Richtlinien der AP im
Schwerbehindertenrecht den MdE-Richtlinien im Unfallversicherungsrecht entsprechen müssten. Die
BG-Richtlinien wichen aber in mehr als 40 Fällen von den Festsetzungen der AP ab. Dies führe zu einer
unangemessenen Benachteiligung von Behinderten im Vergleich zu Unfallversicherten. Als Alternative zu den
AP stehe den Gerichten als Bewertungsmaßstab die im Internet veröffentlichte "Behindertentabelle" zur
Verfügung. Das Institut der Heilungsbewährung sei systemwidrig (fehlende Funktionsbeeinträchtigung) und
seine Begründung zweifelhaft. Bei Gelenkveränderungen bewerteten die AP 1996 im wesentlichen nur die
Funktionsbreite, nicht aber die Minderbelastung von Gelenken usw. Gegen das am 18.04.2002 zugestellte
Urteil hat der Beklagte am 14.05.2002 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, nach Ablauf der Heilungsbewährung sei eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten. Insoweit nimmt er Bezug auf die Entscheidungen des 7.Senats vom 12.6.2002, L 7
SB 39/02 und L 7 SB 65/02. Der Gesamtbehinderungszustand des Klägers sei zutreffend bewertet. Der
Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung
für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsund Schwerbehindertenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist
begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 19.10.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom
18.06.2001 aufgehoben. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Herabsetzungsbescheid
gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, in dem der im Bescheid vom 23.03.1999 bindend festgestellte GdB von 50 auf
30 abgeändert wird. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Anhörungsschreiben vom 26.09.2000 genügt
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X. Verfasser und wesentlicher Inhalt
der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichte sind wiedergegeben. Desweiteren ist eine
Anhörung hinsichtlich des im Vorverfahren beigezogenen Befundberichtes von Dr. R erfolgt. Entgegen der
Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend den
Gesamt-GdB wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von 50 auf 30 gem. § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X herabgesetzt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, vorliegend der Bescheid vom
23.03.1999, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist
u.a. nach Nr. 24 Abs. 2 S. 45 AP 1996 gegeben, wenn der Vergleich des Gegenwärtigen mit einem verbindlich
festgestellten Gesundheitszustand eines Klägers eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt. Dabei ist auf
den Gesundheitszustand des Klägers und die dadurch bedingten Funktionsbehinderungen zum Zeitpunkt des
Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2001,
abzustellen und dieser Zustand mit dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides, hier des Bescheides
vom 23.03.1999, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vo 23.06.1993, 9/9a RVs 1/92).
Bei der GdB-Bewertung sind die Beurteilungskriterien der AP 1996 zugrundezulegen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9.4.1997, 9 RVs 4/95 m.w.N.) haben die AP 1996 normähnlichen
Charakter und sind von den Sozialgerichten in der Regel wie untergesetzliche Normen anzuwenden. Ein
Abweichen von den Vorgaben der AP 1996 ist bei Verstoss gegen höherrangiges Recht, bei Abweichen von
dem gegenwärtigen herrschenden Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, bei Vorliegen eines
Sachverhaltes, der auf Grund individueller Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf, sowie bei einer
Ergänzung der AP i.S. der Lückenfüllung im Einzelfall zu lässig. Der Senat schließt sich nochmals ausdrücklich
dieser Rechtsprechung an. Er folgt nicht der vom SG vertretenen Auffassung, dass die AP 1996 wegen
fehlender demokratischer Legitimation des Verfassers (Sachverständigenbeirat), Verstoß gegen
höherrangiges Recht (§ 69 Abs. 2 SGB IX), Abweichen von den Bewertungsrichtlinien der Unfallversicherung
und fehlender Transparenz vom Prozess des Erlasses und Weiterentwicklung nicht mehr anzuwenden sind
(Urteile vom 13.2.2002, S 31 SB 282/01, vom 11.4.2002, S 31 SB 454/01, vom 14.03.2002, S 31 SB 291/01).
In § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist die entsprechende Geltung der im Rahmen des § 30 Abs. 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgelegten Maßstäbe für die Feststellung des GdB angeordnet. Die in § 30
Abs. 1 S. 1 und S. 5 BVG aufgestellten Kriterien für die MdE-Bewertung, insbesondere die für erhebliche
Körperschäden festgesetzten Mindest-vom-Hundertsätzen (VV Nr. 5 zu § 30 BVG) sind grundsätzlich bei der
GdB-Bildung zugrundezulegen, obwohl das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht unterschiedlichen
Zwecken dienen und die MdE und der GdB verschiedene Funktionen haben (BSG, Urteil vom 15.3.1979, 9
RVs 6/77; vom 9.10.1987, 9a RVs 5/86). Die in die VV Nr. 5 zu § 30 BVG niederlegten
Mindest-vom-Hundertsätze sind allgemeinverbindlich und haben den Charakter einer Rechtsverordnung
(BSG, Urteil vom 11.6.1970, 9 RV 340/69; Urteil vom 23.7.1970, 8 RV 59/70). Sie sind auch Maßstab für die
GdB-Bewertung anderer Gesundheitsstörungen, die in der VV nicht aufgeführt sind. In den AP sind die aus VV
Nr. 5 zu § 30 BVG abgeleiteten allgemeinen MdE-Sätze niedergelegt (BSG, Urteil vom 9.10.1987, 9a RVs
5/86). Demgegenüber weichen die in der Unfallversicherung verwandten Richtlinien zur MdE-Bildung von den
Vorgaben der VV Nr. 5 zu § 30 BVG teilweise ab und sind mit § 69 Abs. 1 SGB IX nicht vereinbar (Verlust der
Unterschenkels 40 % anstelle von 50 %, Teilverlust des Fusses mit Absetzung nach Pirogow 30 % anstelle
von 40 %, Teilverlust des Fusses mit Absetzung nach Lisfranc 25-30 % anstelle 30 %, Verlust des Penis 30-60
% anstelle 50 %, Verlust der Hand 60 % anstelle 50 %, Verlust des Unterarmes 60 % anstelle 50 %). Das SG
Düsseldorf hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVG)
aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die "Normähnlichkeit" der AP den Erlass einer
Ermächtigungsnorm für die AP beim Gesetzgeber angeregt haben. Das Unterlassen des Gesetzgebers, den
Aufforderungen des BVG und BSG nachzukommen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der
Gesichtspunkt des Zeitablaufs rechtfertigt allein nicht von dem Grundsatz der Beachtlichkeit der AP 1996 für
die GdB-Bewertung abzuweichen. Es existiert kein anderes, in sich geschlossenes, alle Gesundheitstörungen
erfassendes, die Vorgaben des § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX beachtendes Beurteilungsgefüge, das eine
gleichmäßige Behandlung der Betroffenen bei der GdB-Bewertung gewährleistet. Die in der
Unfallversicherung verwandten MdE-Richtlinien stellen kein in sich geschlossenes System dar, das auf das
Schwerbehindertenrecht übertragbar ist. Die Kriterien für die Bestimmung der MdE und des GdB weichen
teilweise voneinander (BSG, Urteil vom 19.9.2000, B 9 SB 1/00 R). Für die Bildung des GdB sind die
Auswirkungen der Funktionsstörungen in Beruf und Gesellschaft maßgebend. Die Beeinträchtigung und
Gefährdung der Wahrnehmung der Gesamtheit der einem Behinderten sozial zugeschriebenen Funktionen
durch Funktionsstörungen ist unabhängig vom ausgeübten Beruf zu beurteilen (BSG
vom 9.10.1987, 9a RVs 5/86; Beschluss vom 26.1.1994, 9 BVs 44/93). Demgegenüber orientiert sich die MdE
in der Unfallversicherung ausschließ lich an den Umfang der dem Verletzten durch die Unfallfolgen
verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbsleben. Nur für einen Teil der
Gesundheitsstörungen wird im Unfallversicherungsrecht den MdE-Richtlinien der Charakter allgemeiner
Erfahrungssätze zugesprochen (Richtlinien für Hautkrankheiten, Augen und Ohren, BSG, Urteil vom 2.5.2001,
B 2 U 24/00 R). Für andere Gesundheitsstörungen existieren noch keine allgemeine Geltung beanspruchende
Erfahrungssätze (z.B. für Wirbelsäulenschäden, BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R). Im übrigen
bestehen keine einheitlichen Bewertungsrichtlinien. (siehe Übersicht über Bewertungstabellen in
Rauschelbach/Jochheim/Widder, Das neurologische Gutachten, 4 Aufl., S.86 ff;
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufkrankheit, 6. Aufl., S.299). Auch aus § 69 Abs. 2 SGB
IX läßt sich nicht ableiten, dass die GdB-Festsetzungen und damit die Erfahrungssätze der AP 1996 den
MdE-Bewertungen im Unfallversicherungsrecht entsprechen müssen. Nach seiner Zielsetzung dient § 69 Abs.
2 SGB IX allein der Verwaltungsvereinfachung und dem Schutz des Behinderten, dem eine weitere
Begutachtung zur Feststellung der Höhe des GdB erspart werden soll, wenn bereits ein Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren zur Feststellung der MdE durchgeführt worden ist (LSG Niedersachsen, Urteil vom
26.5.2000, L 9 SB 247/98). Nach § 69 Abs. 2 SGB IX sind auch die MdE-Festsetzungen nach § 30 BVG bindend.
Die MdE-Höhen nach dem BVG und dem Unfallversicherungsrecht unterscheiden sich teilweise (z.B.
Bewertung des Verlustes eines Armes, eines Beines im Unterschenkel in Nr. 5 VV zu § 30 BVG), auch wenn
ein Sachverhalt gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall und einen Anspruch nach dem
Sozialen Entschädigungsrecht erfüllt (z. B. Gewalttat auf den Weg zur Arbeit, Verletzung durch Kampfmittel
während der Arbeit). § 69 Abs. SGB IX eröffnet dem Behinderten desweiteren die Möglichkeit einer von der
MdE-Festsetzung abweichenden Feststellung bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Die vom
SG Düsseldorf gegen die AP 1996 erhobenen Einwände - fehlende demokratische Legitimation des
Herausgebers, Nichteinhaltung eines Verfahrens bei Erlass und Weiterentwicklung, das Publizität wahrt,
keine Gewährleistung einer Organisation, die sicherstellt, dass die für die GdB-Bewertung maßgeblichen
Fachkreise bei der Festlegung der GdB- Werte beteiligt werden, keine Gewähr, dass die AP in regelmäßigen
gleichen Zeitabständen aktualisiert werden - werden ebenso gegen die MdE-Richtlinien in der
Unfallversicherung geltend gemacht (Wiester, Über die Aufgabe der Unfallversicherungsträger, die
Richtwerte zur Bemessung der MdE überprüfen zu lassen, NZS 2001,631; Mehrhoff, Mehr Richtlinien versus
mehr Ermessensspielraum in der Begutachtung - in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 2002, 48
ff). Der vom SG Düsseldorf gerügten fehlenden Transparenz hat des Sachverständigenbeirat zwischenzeitlich
Rechnung getragen, indem gutachenrelevante Beschlüsse seiner Tagungen im Internet veröffentlicht
werden, also für jedermann zugänglich sind (Rundschreiben des BMA vom 15.3.2002, IVc 5 -60 122 - 2/47,
http://www.bma.de). Dabei wird der Sachverständigenbeirat darauf zu achten haben, dass seine in den
Tagungsniederschriften schriftlich fixierte Empfehlung zur Auslegung, Konkretisierung und Anwendung der
AP inhaltlich korrekt wiedergegeben wird. Insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung
zur Evidenzkontrolle der AP 1996, wonach ein Abweichen von den Beurteilungskriterien der AP 1996 nur
beim Abweichen der AP von dem gegewärtigen herrschenden Kenntnisstand in der medizinischen
Wissenschaft, der Ergänzung der AP i.S.d. Lückenfüllung oder bei Vorliegen eines Sachverhaltes, der auf
Grund individueller Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf, zulässig ist, ist der
Sachverständigenbeirat als zuständiges Gremium für die Entwicklung, Redaktion und Fortschreibung der AP,
insbesondere unter Beachtung des Gebotes der Waffengleichheit im Verfahren gehalten, dafür zu sorgen,
dass seine in den Tagungsniederschriften niedergelegten Empfehlungen zur Anwendung, Konkretisierung
und Auslegung der AP den zuständigen Gerichten und Beteiligten zugänglich sind.
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme sieht es der Senat als erwiesen an, dass in dem
Gesundheitszustand des Klägers nach Ablauf der Heilungsbewährung im Juli 2000 eine wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, der eine Herabstufung des Gesamt-GdB von 50 auf 30
rechtfertigt. Nach Nr. 26.10 S. 98 AP 1996 ist nach Entfernung eines malignen Dickdarmtumors im
Frühstadium (Dukes A) eine Zeit der Heilungsbewährung mit einer Dauer von zwei Jahren anzunehmen und
während der Heilungsbewährung ein GdB von mindestens 50 anzusetzen. Beim Kläger ist im August 1998 ein
Rektumkarzinom im Stadium PT2 NO MO, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. O und
des Sachverständigenbeirates in der Tagungsniederschrift vom 18./19.03.1998 der Klassifikation Dukes A
entspricht, operativ entfernt worden. In der Zeit von August 1998 bis Juli 2000 ist ein Tumorrezidiv beim
Kläger nicht aufgetreten. Damit ist zum Zeitpunkt der Herabsetzung des GdB im Juni 2001 die in den AP 1996
vorgesehene Heilungsbewährung abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung des SG stellt der reine
Zeitablauf vorliegend eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG stellt ein reiner Zeitablauf keine wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen dar. Dies gilt nicht, wenn die Verwaltung in veröffentlichten Maßstäben,
z.B. den AP, eine zeitlich begrenzte Höherbewertung des GdB, wie bei der Heilungsbewährung, vorsieht und
dadurch ihrer Entscheidung objektiv erkennbar den Zeitablauf als tatsächlichen Umstand zugrundegelegt
hat. Beruht eine Verwaltungsentscheidung auf veröffentlichten Maßstäben, die für ein einheitliches
Verwaltungshandeln herangezogen werden, sind Tatsachen, auf die in den veröffentlichten Maßstäben
abgestellt wird, bei Statusfeststellungen im Rechtssinne wesentlich (vgl. BSG zur Heilungsbewährung, Urteile
vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Erreichen eines
bestimmten Lebensjahres, Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94), auch wenn die veröffentlichten Maßstäbe
fehlerhaft sind. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt nicht nur in der Änderung von
Umständen, auf die ein begünstigender Verwaltungsakt zu Recht gestützt worden ist vor, sondern auch bei
der nachträglichen Änderung von Tatsachen, die die Verwaltung bei Erlass eines Dauerbescheides unter
Anwendung von veröffentlichten Maßstäben zu Unrecht für rechtlich erheblich, d.h. wesentlich erachtet hat
(vgl. BSG, Urteile vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Urteil
vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94; a.A. anscheinend LSG Thüringen , Urteil vom 7.3.2002, L 5 SB 768/00). Der
Senat schließt sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteile vom
12.06.2002, L 7 SB 39/02 und L 7 SB 65/02). Bei den AP handelt es sich um veröffentliche Maßstäbe i.S. der
Rechtssprechung (a.A. SG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2002, S 31 SB 20/01). Der Text der AP 1996 ist
jedermann u.a. durch den Vertrieb von Textausgaben durch das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung (BMA), der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen und Kommentierungen mit
Textausgaben, z.B. Schillings, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Rohr-/Sträßer, Bundesversorgungsrecht, und
Veröffentlichungen im Internet (www.uwendler.de; www.rehadat.de) zugänglich. Änderungen des Textes der
AP 1996 werden durch den BMA in den Rundschreiben und Informationen des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung zum sozialen Entschädigungsrecht (vormals bis 1999; Bundesversorgungsblatt)
veröffentlicht. Der Beklagte hat bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in dem Bescheid vom
23.03.1999 auf die Vorgaben der AP 1996 abgestellt, wonach bei einer Entfernung eines malignen
Dickdarmtumors im Frühstadium während der Zeit der Heilungsbewährung ein GdB von 50 unabhängig von
den verbliebenen Funktionsstörungen anzusetzen ist. Dies ist für den Kläger auch aus der Begründung des
Bescheides erkennbar gewesen. Der Beklagte hat u.a. in
dem Bescheid ausgeführt, dass die Auswirkungen des Teilverlustes des Dickdarms während der Zeit des
Abwartens nicht genau beurteilt werden könne und des halb für diese Zeit ein höherer GdB festgestellt
werde. Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung könne der GdB unter Berücksichtigung der beim Kläger
tatsächlich vorliegenden Behinderungen bewertet werden. Die Bedenken des SG gegen das Institut der
Heilungsbewährung teilt der Senat nicht. Ein Verstoß des Institutes der Heilungsbewährung gegen
höherrangiges Recht ist nicht feststellbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG im sozialen
Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht ist es sachgerecht, bei der MdE/GdB-Bewertung von
Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren tatsächliche Funktionsstörungen nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft erst nach Ablauf einer längeren Zeit festgestellt werden kann, z.B. nach Operationen oder bei
chronischen langwierigen Erkrankungen, die zu Rezidiven neigen (vgl. BSG zu Tuberkuloseerkrankungen,
Urteil vom 15.10.1963, 11 RV 236/61; Urteil vom 22.05.1962, 9 RV 590/59; Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs
3/89; zur Osteomelitis, Urteil vom 27.07.1978, 9 RV 48/77; zu Herzinfarkten, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs
10/96) oder bei denen die volle Belastbarkeit schrittweise erreicht wird (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs
3/89; zur Heilungsbewährung bei Bandscheibenoperationen, Urteil vom 09.08.1995, 9 RVs 19/94), nicht
ausschließlich auf das Ausmaß der feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen abzustellen, sondern es wird
eine Höherbewertung des Gesundheitszustandes unter dem Gesichtspunkt der Ungewissheit des
Krankheitsverlaufes und dem Gebot der Schonung als zulässig erachtet. Insbesondere bei malignen
Geschwulstkrankheiten ist zum Zeitpunkt der Entfernung eines Tumors nicht absehbar, ob ein Rezidiv auftritt
oder nicht, d.h. die Erkrankung ausgeheilt ist. Insoweit findet das Institut der Heilungsbewährung nach
Krebserkrankung auch im Unfallversicherungsrecht bei der MdE-Bewertung Anwendung
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl., S. 1088). Der Gesichtspunkt der
Minderbelastbarkeit fließt entgegen der Auffassung des SG in den AP 1996 auch bei der GdB-Bewertung von
Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen mit ein. Auf Nr. 26.18 S. 134 AP 1996 wird verwiesen.
Selbst wenn die Auffassung des SG zugrundegelegt wird, dass der Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft
nicht auf die fehlerhaften AP 1996 oder das Institut der Heilungsbewährung gestützt werden kann, liegt nach
der Rechtsprechung des BSG zur Maßgeblichkeit der Vorgaben von veröffentlichten Maßstäben nach Ablauf
der Heilungsbewährung im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
vor. Vorliegend ist nach operativer Entfernung des Rektumkarzinoms im August 1998 offen gewesen, ob ein
Rezidiv auftritt oder nicht. Bei kolorektalen Karzinomen treten innerhalb von 2 Jahren nach der
Primäroperation Rezidive und Metastasen bei 50 - 80 % der Patienten auf (Pschyrembel, 258 Aufl., S. 800
Stichwort: Kolorektales Karzinom). Die von dem SG getroffene Feststellung der Rezidivfreiheit läßt sich nur
rückwirkend treffen, eine sichere Prognose über den Verlauf der Krebserkrankung unmittelbar nach
Durchführung der Primäroperation ist nicht möglich. Der Gesamtbehinderungszustand des Klägers
verursacht einen GdB von 30. Als Folge der operativen Entfernung eines Teils des Dickdarms besteht bei dem
Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. O im Funktionssystem "Verdauung" eine
Afterschließmuskelschwäche. Beim Kläger treten wiederholt Stuhlunregelmäßigkeiten in Form von
unwillkürlichem Stuhlabgang (einmal pro Woche), heftiger, nicht regulierbaren Stuhldrang (einmal pro Tag)
und Ostipationen mit der Notwendigkeit einer manuellen Entfernung des Stuhls auf. Eine ständige
unwillkürliche Defäkation liegt nach den anamnestischen Angaben des Klägers nicht vor. Der Kläger ist
gehalten, Vorsorge (Tragen von Vorlagen) zu treffen und seine Ernährung den geplanten Aktivitäten
anzupassen. Dem Ansatz eines GdB von 30 für diese Funktionsstörungen durch den Sachverständigen Dr. O
kann gefolgt werden. Er stimmt mit den Erfahrungssätzen der AP 1996 überein. Nach Nr. 26.10 S. 99 AP 1996
verursacht eine
Afterschließmuskelschwäche mit seltenen, nur unter besonderen Belastungen auftretenden unwillkürlichen
Stuhlabgang einen GdB von 10, sonst einen GdB von 20 bis 40 und bei Funktionsverlust des
Afterschließmuskels ein GdB von wenigstens 50. Hinzu tritt eine Diverticulose, die nach den Feststellungen
des Sachverständigen Dr. O nicht mit wesentlichen Beschwerden und Auswirkungen verbunden ist. Eine
chronische Darmstörung, wie z.B. eine Diverticulose, ist mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten, wenn keine
wesentlichen Beschwerden und Auswirkungen feststellbar sind. Zusammenfassend ist das Funktionssystem
"Verdauung" mit einem GdB von 30 zu bewerten. Weitere Gesundheitsstörungen, deren funktionelle
Auswirkungen einen messbaren GdB bedingen, liegen nicht vor. Weder aus den Feststellung des
Sachverständigen Dr. O noch aus den Angaben der behandelnden Ärzte in dem im Verwaltungsverfahren
beigezogenen Befundberichten ergeben sich Anhaltspunkte, dass neben den Funktionsstörungen im
Funktionssystem "Verdauung" noch weitere relevante Funktionsstörungen beim Kläger bestehen. Der Senat
hat keinen Anlass gesehen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dies ist den Beteiligten
mitgeteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird zugelassen.
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