Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
28.06.2007 – L 7 SB 152/04
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Guter unterer Referenzfall: Die Colitis führte zu schwankenden Beschwerden und zeitweise fünf bis sechs Durchfällen täglich, wurde im Gesamtbild aber nur mit GdB 20 bewertet.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.09.2004 abgeändert. Der
Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.03.2002 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab Januar 2005
festzustellen. Der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Der 1962 geborene Kläger stellte im Juli 2001 einen Antrag auf Feststellung eines GdB.
Der Beklagte erkannte nach Auswertung des Befundberichtes des Unfallchirurgen Dr. Q sowie der
beigezogenen Unterlagen der Großhandels- und Lagerei Berufsgenossenschaft (BG) mit Bescheid vom
25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2002 einen GdB von 30 fest wegen der
Behinderungen "Restbewegungs- und Gefühlsstörungen nach operativ behandeltem Speichenbruch rechts".
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2002 Klage erhoben bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit der
Begründung, die Folgen des Arbeitsunfalles an der Hand seien weitaus schwerwiegender. Es liege ein GdB
von 50 vor.
Das SG hat das neurologische Gutachten sowie das elektroneurographische Zusatzgutachten des Prof. Dr. N,
das chirurgische Gutachten des Dr. C, das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. X sowie den
Bescheid der BG vom 13.11.2003 beigezogen
und ein Gutachten des Handchirurgen Dr. X1 und des Neurologen und Psychiaters Dr. I eingeholt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 25.03.2004 und 19.04.2004 verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 10.09.2004 den Beklagten verurteilt, einen GdB von 40 festzustellen und die
weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das am 20.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.10.2004 Berufung eingelegt. Er verfolgt
sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt, 9 das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.09.2004 zu ändern und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 27.03.2002 zu verurteilen, ab Januar 2005 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 14.10.2004 in Ausführung des Urteils des SG Düsseldorf vom 10.09.2004
einen GdB von 40 anerkannt. Ergänzend betont der Beklagte, dass auch der nach § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Prof. Dr. G einen Gesamt- GdB von 40 ermittelt hat.
Der Senat hat die Akte S 14 U 13/04 beigezogen und einen Befundbericht des Dipl.- Psychologen L eingeholt.
Der Beklagte hat die Unterlagen ausgewertet und den GdB mit 40 eingeschätzt.
Sodann hat der Senat ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B und ein orthopädisches Gutachten
des Dr. N eingeholt. Abschließend hat der Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Gutachten der
Neurologin und Anästhesistin Dr. X2, des Handchirurgen Dr. G1 sowie des Gastroenterologen Prof. Dr. G
eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 30.10.2005, 27.10.2005,
20.04.2006, 15.12.2006 und 01.05.2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 ab
Januar 2005.
Nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wird auf Antrag eines behinderten Menschen das
Vorliegen einer Behinderung und des GdB festgestellt. Eine Behinderung ist gemäß § 2 SGB IX die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen,
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als GdB, nach Zehnergraden abgestuft,
von
20 bis100 festzustellen (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei der
Klägerin vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen. Dabei ist der GdB unter Heranziehung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP) in ihrer jeweils geltenden
Fassung festzustellen, da die AP rechtsnormähnliche Wirkung haben und wie untergesetzliche Normen von
der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m. w. N.).
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme liegen beim Kläger eine eingeschränkte
Handgelenksbeweglichkeit rechts nach Fehlstellung verheiltem Speichenbruch rechts sowie eine
Teilschädigung des Nervus medianus mit entsprechender Funktionsbeeinträchtigung vor. Für das
Funktionssystem "Arme" ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anhaltspunkte (AP) 2005 und
in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten ein GdB von 30. Darüber hinaus hat das SG das
psychovegetative Syndrom, die leichte posttraumatische Belastungsstörung und die Persönlichkeitsstörung
zutreffend mit einem GdB von 20 berücksichtigt. Dies folgt für den Senat aus dem Gutachten des Neurologen
und Psychiaters Dr. I. Beim Kläger besteht eine Störung der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer
Reifeverzögerung mit phobischen Ängsten und depressiven Reaktionsbereitschaften, die der
Sachverständige im Grenzbereich zu stärker behinderten Störung im Sinne von Nr. 26.3 Seite 48 AP 2005
ansieht. Da somit die Beeinträchtigung eine Tendenz zur stärker behindernden Störung (GdB 30 bis 40)
aufweist, ist der Spielraum für die leichtere psychovegetative oder psychische Störung mit einem GdB von 0
bis 20 voll auszuschöpfen. Der GdB von 20 ist voll erreicht.
Der Senat vermochte sich daher nicht der Einschätzung des Neurologen und Psychiaters Dr. B anschließen,
der den GdB für das Funktionssystem "Psyche" als "soeben erreicht" einschätzte. Dagegen spricht zum
einen, dass der Sachverständige bei der von ihm als psychovegetative Störung im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsreaktion bezeichnete Behinderung von einer Beeinträchtigung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit beim Kläger beschreibt und die Behinderung bei der Bildung des Gesamt-GdB
erhöhend berücksichtigt. Zum anderen befindet sich der Kläger wegen dieser Behinderung in
psychotherapeutischer Behandlung bei dem Dipl.-Psychologen L. Aus dem Behandlungsbericht von Juni 2005
ergibt sich, dass in den 20 therapeutischen Sitzungen eine langfristige Stabilisierung und Reduktion der
Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nicht erreicht werden konnte.
Zusätzlich besteht beim Kläger die von Prof. Dr. G beschriebene chronisch entzündliche Darmerkrankung.
Das Beschwerdebild ist gekennzeichnet von Durchfällen in wechselnder Häufigkeit und Bauchschmerzen, die
zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und zu einem vermehrten Aufsuchen der Toilette sowie daraus
folgend zu einer vermehrten Bindung an das Haus führen. Erste Anzeichen dieser Erkrankung beschreibt
Prof. Dr. G bereits seit Mitte 2001, die dauerhafte Diagnose lässt sich seit Anfang 2005 durch den
endoskopischen Befund sichern. Die Colitis ulcerosa charakterisiert der Sachverständige unter
Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Klägers und der Untersuchungsbefunde mit einer
Stuhlfrequenz von zweimal pro Tag einhergehend mit Rumoren im Bauchraum mit Verschlimmerung der
Symptome bis zu einer Stuhlfrequenz von fünf bis sechs Durchfällen pro Tag und stärkeren abdominellen
Schmerzen bei Auftreten einer psychischen Belastung. Da eine Colitis ulcerosa mit geringer Auswirkung
(geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und des Ernährungszustandes,
selten Durchfälle) mit einem GdB von10 bis 20 und mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende
oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes häufiger Durchfälle) mit einem GdB von 30 bis 40 bewertet wird, ist unter
Berücksichtigung des Beschwerdebildes die Bewertung des GdB von Prof. Dr. G mit 20 (voll erreicht)
angemessen.
Nach den AP 2004 ist ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen, ob und
inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der
Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und
dass es vielfach bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung
vorzunehmen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt beim Kläger ein GdB von 50 ab Januar 2005 vor. Zutreffend hat
das SG ausgehend von den Behinderungen in den Funktionssystemen "obere Extremitäten" und "Psyche"
den GdB von 40 bewertet. Hinzugekommen ist nunmehr seit Januar 2005 im Funktionssystem
"Verdauungsorgane" die Colitis ulcerosa, die einen weiteren GdB in Höhe von 20 (voll erreicht) bedingt. Der
GdB von 40 ist auf 50 zu erhöhen. Das Ausmaß der Behinderung wird hierdurch größer. Denn die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen sind voneinander unabhängig und betreffen ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Beispielhaft sei angeführt, dass die psychische
Beeinträchtigung mit Hinweisen auf eine poststraumatische Belastungsstörung zu Alpträumen und
Schlafstörungen führt. Die Darmerkrankung hingegen führt zu einer häufigen Stuhlfrequenz mit
abdominellen Beschwerden und zusätzlich bei vermehrter psychischer Beeinträchtigung zu einer weiteren
Beschwerdezunahme. Eine Überschneidung der Funktionsbeeinträchtigungen, die der Bildung eines
Gesamt-GdB von 50 entgegenstehen würden, ist somit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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