Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
13.06.2014 – L 13 SB 371/13
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Der Senat arbeitet den Streit um das alternative oder kumulative Verständnis der Regelbeispiele heraus. Für die Bewertung ist der dauerhafte Gesamtzustand maßgeblich; schwere Schübe können durch lange schubfreie Phasen relativiert werden.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2013 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin.
Die am 00.00.1974 geborene Klägerin arbeitet in Vollzeit als Softwareentwicklerin. Sie leidet seit 2001
insbesondere unter den körperlichen und psychischen Folgen einer Colitis ulcerosa.
Am 10.10.2011 stellte sie unter Vorlage ärztlicher Unterlagen einen Erstantrag auf Feststellung ihres GdB.
Seit Jahresanfang befinde sie sich in einem Schub. Schübe der Colitis ulcerosa zeichneten sich durch blutige
Durchfälle, Unterbauchkrämpfe und vermehrten unkontrollierten sowie nächtlichen Stuhlgang aus. Sie leide
unter Angstzuständen und sei in ihrem gesamten Leben eingeschränkt. Sie fahre nur noch mit dem eigenen
Auto und meide Großveranstaltungen. Die Beklagte holte Befundberichte der ärztlichen Psychotherapeutin
Dr. I, des Allgemeinmediziners und Internisten Dr. T sowie des Internisten Dr. D ein. Dr. I gab an, die Klägerin
sei von 2003 bis 2005, sporadisch in 2007 und 2008 und jetzt wieder seit Juli 2010 in psychotherapeutischer
Behandlung. Es bestünden anhaltende Stimmungsschwankungen, Grübelneigung, Ängste und
Antriebshemmung, die sich in Zeiten beruflicher Belastung verstärkten. Dr. T berichtete zusätzlich von einer
Migräne und einem saisonalen Asthma bronchiale. Beigefügt war ein Entlassungsbericht des Reha-Zentrums
Bad N über einen Aufenthalt vom 31.08. bis zum 12.10.2011. Danach sei anfänglich über Bauchschmerzen
und 5-10 durchfällige Stühle täglich, oft mit Schleimabgang geklagt worden. Es liege ein psychosomatisch
begründetes Krankheitsmodell vor. Unter der Behandlung sei der akute Schub abgeklungen bei noch 2-5
Stühlen täglich ohne Blutauflagerung und gelegentlichen postprandialen Bauchschmerzen. Die Klägerin sei
vollschichtig arbeitsfähig entlassen worden. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wurde die Colitis
ulcerosa mit einem Einzel-GdB von 30, eine Depression mit einem Einzel-GdB von 20 und der GdB insgesamt
mit 40 bewertet. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.12.2011 ab dem 10.10.2011 den GdB mit 40 fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.12.2011 Widerspruch ein. Die Colitis ulcerosa sei mit einem GdB von
50-60 zu bewerten. Der Stuhl sei blutig bei bis zu 20 Stühlen täglich. Es bestünden erhebliche soziale
Einschränkungen und Sorge um den Arbeitsplatz. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 07.03.2012 zurück.
Am 20.03.2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie habe häufig auch
nächtliche Stühle, es lägen eine Beeinträchtigung des Kräftezustandes sowie mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeiten vor, die mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten seien, der GdB insgesamt
mindestens mit 60.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. T1 und der
Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin C eingeholt. Ausweislich des Gutachtens der
Sachverständigen C hat die Klägerin dort angegeben, die Psychotherapie habe ihr geholfen. Nach Trennung
von einem langjährigen Partner sei sie seit zwei Jahren wieder liiert. Die Partnerschaft sei gut. Am
Wochenende gehe sie mit ihrem Partner und Freunden ihren Hobbies nach. Die Darmproblematik sei aktuell
erträglich, sie habe ihren Tagesablauf an die Erkrankung angepasst. Die Sachverständige C hat eine leichte
Ängstlichkeit und Fixierung auf die körperlichen Symptome sowie diskrete Rückzugstendenzen festgestellt.
Neben einer gemischten Angst und depressiven Erkrankung bestehe der Verdacht auf eine im
Zusammenhang mit der Colitis ulcerosa stehende somatoforme autonome Funktionsstörung. Da keine
dauerhafte Medikation nötig, die Arbeitsfähigkeit erhalten und und das häusliche und soziale Leben stabil
seien, liege keine schwere Krankheit vor. Es bestünden noch insbesondere medikamentöse
Behandlungsmöglichkeiten. Beide psychiatrischen Krankheitsbilder könnten jeweils knapp mit einem GdB
von 30 bewertet werden, das Funktionssystem Psyche wegen weitgehender Überschneidungen mit einem
Einzel-GdB von 30. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T1 vom 04.01.2013 hat die
Klägerin dort angegeben, sie habe anfänglich viele Schübe gehabt, jetzt seien es weniger geworden. Ein
Schub bedeute bis zu 20 blutige Stühle täglich. In der schubfreien Zeit habe sie 5-6 Stühle täglich ohne Blut.
Sie habe Bauschmerzen vor allem nach dem Essen und gelegentlich Schwierigkeiten den Stuhl zu halten. Sie
habe außerdem in der Allergiezeit und bei Belastung bzw. Panik Asthma im Umfang von einmal pro Woche
bis zu viermal bis fünfmal täglich. Seit drei Jahren habe sie Migräne, die nach 30 Minuten ohne Medikamente
weggehe, außerdem seit einem Jahr wiederkehrende Blasenentzündungen. Der Sachverständige Dr. T1 hat
einen BMI von knapp 35 festgestellt. Die Colitis ulcerosa sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, das
Asthma sowie das von der Klägerin als Migräne bezeichnete, aber eher als Kopfschmerzerkrankung
anzusehende Leiden mit einem Einzel-GdB von 10, der GdB insgesamt bei negativen Wechselwirkungen von
Colitis ulcerosa und psychischem Leiden mit 40.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Leiden seien jeweils höher und das Asthma nicht nach Teil B Nr. 8.2,
sondern Nr. 8.5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu bewerten. Außerdem lägen
mittelgradige Anpassungsschwierigkeiten vor. Der Sachverständige Dr. T1 hat ergänzend ausgeführt,
hinsichtlich der Colitis ulcerosa lägen keine schweren Auswirkungen, insbesondere keine Beeinträchtigung
des Kräfte- und Ernährungszustandes vor. Der somatoforme Teil der psychischen Erkrankung überschneide
sich mit der Colitis ulcerosa. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die zur Bewertung der Colitis ulcerosa in
Teil B Nr. 10.2.2 VMG genannten Regelbeispiele seien alternativ und nicht kumulativ anzusehen, so dass
allein aufgrund der Stuhlfrequenz der GdB mit 50 anzusetzen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten mit Urteil vom
13.06.2013 abgewiesen. Die Regelbeispiele in Teil B Nr. 10.2.2 VMG seien kumulativ zu verstehen. Wegen
der lang anhaltenden Beschwerden könne gleichwohl ein Einzel-GdB von 30 und insgesamt ein GdB von 40
angenommen werden.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10.09.2013 zugestellte Urteil am 08.10.2013
Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, nach ihrem Schub im Jahr 2011 sei jetzt wieder im Jahr 2014 ein Schub aufgetreten. Dieser
habe im Februar begonnen. Vor dem Schub habe sie vor allem nach dem Essen die Toilette aufsuchen
müssen, zum Teil auch nachts. Mit Beginn des Schubs seien Toilettengänge alle drei bis vier Stunden
erforderlich geworden. Seit einer Darmspiegelung im April müsse sie - auch nachts - praktisch stündlich zur
Toilette.
Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2013 zu ändern und die
Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 08.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Münster vom 07.03.2012 zu verurteilen, bei ihr ab dem 10.10.2011 einen GdB von
mindestens 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Auslegung von
Teil B Nr. 10.2.2 VMG eingeholt, wonach die dort genannten Regelbeispiele nicht abschließend seien. Der
Senat hat außerdem eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. T1 eingeholt. Dieser hat
ausgeführt, es lägen zwar häufig auftretende Durchfälle vor. Die Anzahl der Schübe sei aber eher gering und
der Kräfte- und Ernährungszustand nicht beeinträchtigt. Auch bei einem alternativen Verständnis der
Regelbeispiele sei der Einzel-GdB mit 30 anzusetzen. Bei chronischen Darmstörungen sei ein GdB von 40 erst
bei erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes gegeben. Damit sei die Klägerin nicht
vergleichbar. Soweit eine Afterschließmuskelschwäche vorliege, sei diese nicht mit einem höheren
Einzel-GdB als 10 zu bewerten und wirke sich nicht erhöhend aus. Bei der GdB-Bildung sei zu
berücksichtigen, dass der Einzel-GdB für das Funktionssystem Psyche laut der Sachverständigen C nur ein
"schwacher" sei. Insgesamt seien die Funktionsstörungen der Klägerin nicht vergleichbar mit denen bei
Totalentfernung des Magens mit Komplikationen wie einem Dumping-Syndrom, einer chronischen
Darmstörung mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes oder einem künstlichen After
mit guter Versorgungsmöglichkeit.
Die Klägerin trägt hierzu vor, das BMAS bestätige, dass die Regelbeispiele zur Bewertung der Colitis ulcerosa
alternativ zu verstehen seien, während der Sachverständige Dr. T1 diese kumulativ verstehe. Ihre
funktionellen Beeinträchtigungen seien sehr wohl vergleichbar mit denjenigen bei künstlichem After mit
guter Versorgungsmöglichkeit. Die Verneinung einer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
sei problematisch, da das bestehende Übergewicht auf die Kortisontherapie zurückgehe. Dass sie auch
nachts Stühle habe, könne ihr Partner bezeugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
statthafte Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Richtige Beklagte ist die Stadt X. Mit Auflösung der Landesversorgungsverwaltung wurden die Aufgaben nach
den §§ 69, 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
durch §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in
Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 erlassenen Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen
(vgl. zur Rechtmäßigkeit dieser Aufgabenübertragung grundlegend
LSG NRW, Urteil vom 12.02.2008 - L 6 SB 101/06 und Urteil vom 05.03.2008 - L 10 SB 40/06; BSG, Urteil vom
23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R, juris Rn 15 ff). Die Stadt X wiederum hat gemäß § 23 Abs. 1, 1. Alternative des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW in Verbindung mit § 1 der Öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen den Städten X, T und S zur Übernahme der Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten
des Elterngeldes und des Schwerbehindertenrechts durch die Stadt X (Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Düsseldorf vom 21.12.2007) mit Wirkung zum 01.01.2008 die der Stadt T obliegenden Aufgaben
übernommen.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung über den Widerspruch ergibt sich aus § 2
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2012 - L 10 SB 197/11, juris Rn 16).
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Feststellung eines höheren GdB als 40.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden festgestellt, § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für diese
Feststellung die Maßstäbe der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG (seit 01.07.2011 § 30 Abs. 16 BVG) erlassenen
Rechtsverordnung (VersMedV vom 10.12.2008) und insbesondere ihrer Anlage 2 (VMG) entsprechend. Die
Bemessung des (Gesamt-)GdB ist dabei in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (BSG, Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B, juris Rn 5 m.w.N.). In einem ersten Schritt sind
unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen
im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich
daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in den
VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten
Schritt ist dann, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen
der maßgebliche (Gesamt-)GdB zu bilden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R, juris Rn 18 m.w.N.).
Außerdem sind nach Teil A Nr. 3b VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu
vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B
9 SB 4/10 R, juris Rn 25; vgl. zum Ganzen auch LSG NRW, Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11, juris Rn 42
ff.).
Führendes Leiden ist die Colitis ulcerosa, weil diese die psychischen Leiden der Klägerin mitbedingt. Deren
Bewertung richtet sich nach Teil B Nr. 10.2.2 VMG. Mittelschwere Auswirkungen (häufig rezidivierende oder
länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) bedingen einen GdB von 30-40, schwere Auswirkungen
(anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) einen GdB von 50-60. Ob
die genannten Regelbeispiele alternativ oder kumulativ zu verstehen sind, ist umstritten (ausdrücklich für ein
alternatives Verständnis Sächsisches LSG, Urteil vom 25.05.2005 - L 6 SB 55/04, juris Rn 37; für ein
kumulatives Verständnis wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2010 - L 7 SB 8/05, juris Rn 63). Die vom
Senat eingeholte Stellungnahme des BMAS, in der lediglich davon gesprochen wird, dass die Beispiele nicht
abschließend seien, könnte für ein alternatives Verständnis sprechen. Allerdings enthielt die Stellungnahme
die Empfehlung zu prüfen, ob trotz häufiger Durchfälle keine Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes vorliegt. Dies zeigt, dass auch insoweit eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, wie
sie ohnehin von § 69 SGB IX vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R, juris Rn 40). Es
erscheint aber unwahrscheinlich, dass das dauerhaft gehäufte tägliche Auftreten von Durchfällen, wie es für
den GdB von 50-60 erforderlich ist, ohne einen sprechenden Einfluss auf den Kräfte- und Ernährungszustand
einhergehen können soll.
Eine solche Beeinträchtigung liegt aber nicht vor. Der Sachverständige Dr. T1 verweist insofern maßgeblich
und nachvollziehbar auf die Übergewichtigkeit der Klägerin. Soweit die Klägerin angibt, unter der Woche
morgens nur schwer aus dem Bett zu kommen, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um somatische
Auswirkungen der Colitis ulcerosa handelt, zumal die Klägerin gegenüber der Sachverständigen C gerade
morgens psychische Probleme angegeben hat. Angesichts einer vollschichtigen Arbeit in einem nach den
eigenen Angaben der Klägerin sehr anstrengenden Beruf verwundert es auch nicht, dass die Klägerin abends
müde ist und sich ihre sozialen Aktivitäten auf das Wochenende konzentrieren. Und am Wochenende finden
nach den Angaben gegenüber der Sachverständigen C durchaus soziale Aktivitäten in üblichem Umfang
statt. Ob - wie die Klägerin meint - die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes durch die Kortisontherapie erschwert wird, kann dahinstehen, da eine solche
Beeinträchtigung jedenfalls nicht positiv festgestellt werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum
sich diese Therapie auf den Kräftezustand der Klägerin so auswirken könnte, dass seine Reduzierung nicht
mehr feststellbar wäre.
Ein GdB von 30 ist wegen häufig rezidivierender erheblicher Beschwerden bzw. häufigen Durchfällen
gerechtfertigt. Gerade angesichts des sehr wechselhaften Verlaufes der Erkrankung ist gemäß Teil A Nr. 2f
Sätze 3 ff. VMG eine Durchschnittsbetrachtung geboten. Ausgehend von den eigenen Angaben der Klägerin
gibt es längere Zeiten mit eher gering ausgeprägten Beschwerden (Stühle vor allem nach dem Essen). Nach
dem mehrmonatigen Schub im Jahr 2011 kam es zu einem vergleichbaren Schub erst wieder im Februar
2014. Die Stuhlfrequenz in diesen schubfreien Zeiten ohne Blutbeimengungen rechtfertigt für sich
genommen keinen GdB von 30 (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 28.06.2007 - L 7 SB 152/04, juris Rn 22). Die
Phasen stärkerer Beeinträchtigung dauern andererseits jeweils mehrere Monate an und erreichen in den
Hochphasen - wie zuletzt nach der Darmspiegelung im April 2014 - ein Ausmaß (stündliche Stühle, auch
nachts), das für sich genommen die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft begründen dürfte. Diese
maximalen Beschwerden in den Schüben bestehen aber nicht durchgängig und nach dem Stand der
Erkenntnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht jeweils für mindestens sechs Monate
(vgl. zur Bedeutung dieses Zeitraums § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Für den Ansatz eines GdB von 30 statt 40 sprechen in der Gesamtschau die langen schubfreien Phasen und
eben die Tatsache, dass auch innerhalb der Schübe ein wechselndes Beschwerdebild vorliegt. So hat die
Klägerin im Hinblick auf den aktuellen Schub
für die Zeit von Februar bis zur Darmspiegelung Toilettengänge "nur" alle drei bis vier Stunden angegeben.
Der Schub im Jahr 2011 zeigte im Verlauf eine abnehmende Tendenz. Bereits im Aufnahmebefund des
Berichtes über den Reha-Aufenthalt von August bis Oktober 2011 war von abklingenden Beschwerden in
einem Umfang von 5-10 Stühlen pro Tag die Rede, am Ende der Behandlung nur noch von 2-5 Stühlen pro
Tag. Auch hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie außerhalb der Schubzeiten
teilweise keinen nächtlichen Stuhlgang hat. Zu bedenken ist schließlich, dass die VMG bei der Bewertung
einer chronischen Darmstörung (zur Vergleichbarkeit LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2010 - L 7 B
26/09, juris Rn 33) für einen GdB von 40 zwingend eine erhebliche Minderung des Kräfte- und
Ernährungszustandes fordern.
Ob tatsächlich eine Schließmuskelschwäche vorliegt, kann dahinstehen. Sie wäre entsprechend dem
Sachverständigen Dr. T1 gemäß Teil B Nr. 10.2.4 VMG höchstens mit einem GdB von 10 zu bewerten, da
unkontrollierter Stuhlabgang nur sehr selten vorkommt. Eine Erhöhung des GdB für das Funktionssystem
Verdauung ergibt sich daraus nicht.
Die Bewertung des psychischen Leidens richtet sich nach Teil B Nr. 3.7 VMG. Es spricht viel dafür, dass
entsprechend der Sachverständigen C neben der gemischten Angst- und depressiven Erkrankung eine
somatoforme Störung vorliegt. Auch dann aber kann das psychische Leiden insgesamt nicht mit einem
höheren GdB als 30 bewertet werden. Ein GdB von 30 setzt eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit voraus. Diese kann hier insofern angenommen werden, als das tägliche Leben der
Klägerin jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag nicht unerheblich durch ihre Ängste geprägt ist. Eine höhere
Bewertung kommt aber keinesfalls in Betracht. Denn die Klägerin kann nach den Feststellungen der
Sachverständigen C mit ihrer Erkrankung und der Angst umgehen. Sie hat ihren Alltag entsprechend
angepasst und gibt selbst an, die Psychotherapie habe gut gewirkt. Sie befindet sich in einer stabilen
Partnerschaft, ist vollschichtig arbeitsfähig und hat - angesichts des fordernden Berufes jedenfalls am
Wochenende - ein normales Sozialleben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen
der Sachverständigen C noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Eine schwere
seelische (etwa Zwangs-)Krankheit, die Voraussetzung eines Einzel- GdB von 50 und mehr ist, ist nicht
ersichtlich.
Dieser Einzel-GdB ist nicht wegen der vermeintlichen Migräne zu erhöhen. Dabei kann dahinstehen, ob es
sich nicht vielmehr um eine Kopfschmerzerkrankung handelt, da beide Leiden nach den gleich Maßstäben zu
bewerten sind (vgl. Wendler/Schillings, VMG, 6. Aufl. 2013, S. 113). Nach Teil B Nr. 2.3 VMG ist eine leichte
Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) mit einem GdB von 10, eine mittelschwere Form
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) mit einem GdB von 20-40 zu bewerten. Da
die Klägerin eine Remission ohne Tabletten bereits nach einer halben Stunde angibt, ergibt sich
entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1 kein relevanter Wert, der sich im
Funktionssystem Gehirn/Psyche erhöhend auswirken könnte.
Die Erkrankung der Atmungsorgane ist weder nach Teil B Nr. 8.2 noch Nr. 8.5 VMG mit einem GdB von 20 zu
bewerten. Im Fall einer Bronchitis wäre eine schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und
Auswurf, häufige akute Schübe) erforderlich. Ein Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion wird bei Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen mit 0-20
bewertet. Es liegen
keine Hinweise auf relevante Auswirkungen bzw. mehr als nur leichte Anfälle vor. Die Klägerin hat selbst von
einem vor allem saisonalen Problem gesprochen.
Auch sonst liegen neben der Colitis ulcerosa und dem psychischen Leiden keine für die GdB-Bildung
relevanten weiteren Leiden vor.
Ausgangspunkt für die Bildung des (Gesamt-)GdB ist die Colitis ulcerosa als schwerstes Leiden. Deren
Einzel-GdB ist wegen des psychischen Leidens um 10 auf 40 zu erhöhen. Dabei kann dahinstehen, ob
entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1 der Einzel-GdB von 30 für das
Funktionssystem Gehirn/Psyche nur ein "schwacher" Wert ist oder ob er voll erreicht wird (vgl. zu dieser
Differenzierung LSG Essen, Urteil vom 29.08.2012 - L 10 SB 89/12, juris Rn 34). Denn auch im letztgenannten
Fall ist eine weitere Erhöhung des GdB nicht gerechtfertigt. Es spricht schon mehr für eine Überschneidung
als für eine Verstärkung dieser beiden Leiden. Die psychischen Probleme dürften ohne die Colitis ulcerosa
kaum - jedenfalls in dieser Ausprägung - vorliegen. Zu bedenken ist auch, dass der GdB für die Colitis bereits
nach Teil A Nr. 2i VMG die üblichen seelischen Begleiterscheinungen enthält. Jedenfalls fehlt es insgesamt an
einer Vergleichbarkeit insbesondere mit einer Colitis ulcerosa mit schweren Auswirkungen oder einer
chronischen Darmstörung mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes, die auch erst bei
voller Ausschöpfung des Beurteilungsrahmens einen GdB von 50 vorsieht (vgl. Teil B Nr. 10.2.2 VMG).
Sieht man mit Dr. T1 den GdB i.H.v. 30 für den Bereich Psyche als nur gerade erreicht an, wird ein
Gesamt-GdB von 50 selbst dann nicht erreicht, wenn man den GdB für die Colitis ulcerosa mit 40 ansetzt.
Denn angesichts der bereits beschriebenen Überschneidungen wäre ein solch "schwacher" Wert von 30 nicht
geeignet, den Gesamt-GdB auf 50 zu heben. Der insoweit bestehende körperliche und psychische
Gesundheitszustand der Klägerin ist insoweit nicht einem solchen vergleichbar, wie er nach den VMG für die
Colitis ulcerosa oder den Funktionsbereich der Psyche verlangt wird, um einen GdB von 50 zu erreichen. Dies
folgt zum einen aus dem Kräfte- und Ernährungszustand der Klägerin einerseits wie aus deren Bewältigung
des Lebensalltags andererseits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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