Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
12.11.2014 – L 10 SB 136/13
Einordnung: 10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: 12.11.2014 – L 10 SB 136/13 Oberbauchbeschwerden und Gastritis: GdB 10
Entscheidungstext
Export-Randnummern, Seitenzähler und reine Datenbankelemente wurden entfernt. Inhaltliche
Fundstellenzitate bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch
im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger
beansprucht im Rahmen eines Änderungsantrags die Feststellung der Schwerbehinderung nach dem
Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Bei dem am 00.00.1953 geborenen Kläger hatte das damals
noch zuständige Versorgungsamt B mit Bescheid vom 14.11.2007 für Funktionsbeeinträchtigungen von
Seiten der Wirbelsäule, des Herz/Kreislauf-Systems sowie der Psyche einen Grad der Behinderung (GdB) von
30 festgestellt. Am 01.03.2010 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte
wertete Befunde der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten aus und stellte mit Bescheid vom
14.06.2010 einen GdB von 40 fest. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend,
im Vergleich zum Bescheid von November 2007 habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert; dies
sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beklagte zog einen weiteren Befundbericht des Neurochirurgen
Dr. X bei (18.08.2010). Unter Auswertung dieses Berichts wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid
vom 04.10.2010 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 20.10.2010 beim Sozialgericht (SG) Münster mit dem Begehren Klage erhoben, den GdB
mit 70 festzustellen. Zur Begründung hat er insbesondere auf nicht berücksichtigte Erkrankungen der
Bauchspeicheldrüse, Leisten- und Nabelbrüche sowie auf schlechte Blutdruckwerte hingewiesen. Das SG hat
Befundberichte des behandelnden Internisten Schöne, der ua von Depressionen des Klägers berichtet
(10.01.2011) sowie der Institutsambulanz für Psychiatrie und Psychotherapie des St.-B/St.-K-Krankenhauses
O eingeholt (28.02.2011) in dem sich der Kläger seit dem Jahr 2000 in ambulanter und teilweise
vollstationärer psychiatrischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung befand. Sodann
hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Psychotherapeuten Dr. L
vom 11.07.2011. Der Sachverständige (SV) hat für Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der
Psyche jeweils einen GdB von 30, für den Bluthochdruck mit beginnenden Endorganschäden einen GdB von
20 und für Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten (rechte Schulter) und des Magens
(Oberbauchbeschwerden und Gastritis) einen solchen von jeweils 10 angenommen. Er hat einen Gesamt-GdB
von 40 als angemessen erachtet, weil zusammenfassend bei führender Funktionsbeeinträchtigung von
Seiten der Wirbelsäule und der Psyche eine Anhebung auf einen Teilgrad der Behinderung von 40 zu
empfehlen sei. Unter Berücksichtigung der mit einem schwacher 20er-Wert zu beurteilenden
Herz-Kreislauf-Erkrankung sei keine weitere Anhebung zu begründen. Auf den auf weitere medizinische
Befunde gestützten Einwand des Klägers, die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung sei nicht
ausreichend berücksichtigt, hat das SG weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem
Neurologen/Psychiater und Psychotherapeuten Dr. N vom 18.04.2012. Der SV hat für eine seelische
Beeinträchtigung einen GdB von 30 angenommen. Er hat den Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt, weil die
Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule, der Psyche und die Oberbauchbeschwerden sich
gegenseitig verstärkten, da sie verschiedene Bereiche beim Ablauf des täglichen Lebens beträfen. Der SV Dr.
L hat unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens in einer ergänzenden Stellungnahme an seiner
Beurteilung des Gesamt-GdB festgehalten und ausgeführt, es ergebe sich durch die psychisch bedingten
Funktionsbeeinträchtigungen keine relevante weitere GdB-Anhebung. Diese Funktionsbeeinträchtigungen
würden sich mit denen von Seiten der Wirbelsäule erheblich überschneiden. Es liege eine chronische
Schmerzsymptomatik vor, die bei der Wirbelsäule bereits mitbewertet sei. Ein Gesamt-GdB von 50
entspreche auch nicht einer Gesamtbetrachtung der Beschwerdesymptomatik und der Berücksichtigung
entsprechender Vergleichsgruppen. Der SV Dr. N ist in einer ergänzenden Stellungnahme ebenfalls bei seiner
Auffassung verblieben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2013 abgewiesen und die Entscheidung im
Wesentlichen auf die Ausführungen und Ergebnisse in den Gutachten von Dr. L und Dr. N gestützt. Es ist Dr.
N allerdings nicht in der Beurteilung des Gesamt-GdB mit 50 gefolgt. In Übereinstimmung mit dem SV Dr. L
sei davon auszugehen, dass die chronische Schmerzsymptomatik bei Berücksichtigung der
Wirbelsäulenbeschwerden bereits mitbewertet sei. Auch bei einem Vergleich mit einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich genommen bereits mit einem GdB von 50 zu bewerten sind, sei es
nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat gegen das
ihm am 21.03.2013 zugestellte Urteil am 15.04.2013 Berufung
eingelegt und zunächst weiterhin die Feststellung des GdB 70 beansprucht. Unter Bezugnahme auf die
Einschätzung des SV Dr. N und das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme sei der GdB mit 50 festzustellen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2013 aufzuheben und den Beklagten
unter Änderung des Bescheides vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010
zu verurteilen, bei ihm am 01.03.2010 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich hierin durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme bestätigt. Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. B vom 18.10.2013
eingeholt. Der SV hat einen GdB von 20 (gerade eben erreicht) für das Funktionssystem Rumpf
angenommen. Bezüglich der zuvor gestörten Schulterfunktion rechts sei es seit November 2007 zu einer
Besserung durch eine operative Wiederherstellung gekommen, so dass hierfür kein GdB mehr angenommen
werden könne. Der orthopädischerseits festgestellte Behinderungsumfang von GdB 20 würde gegenüber den
Behinderungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet zurücktreten. Auf Antrag des Klägers
hat der Senat nach § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. W
vom 29.07.2014 sowie eines neurologisch/psychiatrischen Zusatzgutachtens von H vom 28.05.2014. Der SV
H hat eine seelische Beeinträchtigung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit festgestellt und hierfür einen GdB von 30 angenommen. Er hat ausgeführt, diese
Beeinträchtigung führe zu einer psychosomatischen Überlagerung und Potenzierung des körperlichen
Leidens des Bewegungsapparates. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung des psychischen
Zustands eingetreten. Den Ausführungen im Gutachten von Dr. N sei beizupflichten. Der SV Dr. W hat für das
Funktionssystem Rumpf einen GdB von 20 angenommen. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der
seelischen Beeinträchtigungen sowie des Bluthochdrucks mit einem GdB 20 der Gesamt-GdB mit 50
einzuschätzen, weil vor allem die Funktionsstörungen von Seiten der Wirbelsäule sich zusätzlich auswirkten
und es allenfalls zu einer geringgradigen Überschneidung komme. Zudem hätten die psychiatrischen SV
darauf hingewiesen, dass sich die Somatisierungsstörung nachteilig auf die orthopädische Störung des
Bewegungsapparates auswirke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung. Der GdB
ist nach Ansicht des Senats durch die Beklagte mit 40 angemessen, eher zu hoch, bemessen. Der Anspruch
des Klägers auf Zuerkennung eines höheren GdB bestimmt sich nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
Verwaltungsakt aufzuheben. Seit dem Bescheid vom 14.11.2007 haben sich die Gesundheitsstörungen und
die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers nicht in dem Ausmaß verschlechtert,
dass der GdB nunmehr, erst recht nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im März 2010, mit 50
festzustellen wäre. Rechtsgrundlage für die Feststellung eines GdB ist § 69 Abs 1 iVm Abs 3 SGB IX. Nach §
69 Abs 1 S 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als
GdB werden dabei nach § 69 Abs 1 S 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX gelten die Maßstäbe
des § 30 Abs 1 BVG sowie der aufgrund des § 30 Abs 17 BVG (seit dem 01.07.2011 § 30 Ans 16 BVG)
erlassenen Rechtsverordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung - Anl VersMedV -) entsprechend. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 S 1 SGB IX nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus
ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der Anl
VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den
hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 c) Anl VersMedV), in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu
bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich
überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der
Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade
angegeben sind (Teil A Nr 3 b) Anl VersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (st Rspr des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl ua Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R, in: Juris, Rn
16 mwN). Die führende Gesundheitsstörung besteht bei dem Kläger im Funktionssystem Psyche. Der Kläger
leidet nach den Feststellungen der SV Dr. N und H insbesondere an einer mittelgradig ausgeprägten
rezidivierenden depressiven Störung. Dr. N beschreibt diese als anankastischen Neurose. Der Psychiater H
spricht von einer Somatisierungsstörung und einer narzistischen Persönlichkeitsstörung. Nach Ziffer B Nr 3.7
Anl VersMedV sind stärker behindernde Störungen im Bereich Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und
Folgen psychischer Traumen mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten, wenn sie mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergehen. Hinsichtlich der Bewertung mit einem
GdB 30 wird auf die von Dr. N und dem Arzt H vorgenommene Beurteilung Bezug genommen.
Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die die Beurteilung mit einem GdB 40 oder sogar
noch höher rechtfertigen, liegen hiernach nicht vor.
Weiterhin leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen sowohl der Hals- als auch der
Lendenwirbelsäule (HWS/LWS), die eine Einstufung mit einem GdB 20 rechtfertigt. Die hierdurch
hervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen sind nach übereinstimmender Auffassung der auf
orthopädischem Fachgebiet gehörten SV Dr. B und Dr. W gemäß Ziffer B Nr 18.9 Anl VersMedV als
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Dr. W bezeichnet die
Funktionsstörungen von Seiten der HWS eher als gering ausgeprägt. Unter häufig rezidivierenden oder
anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder Wirbelsäuleninstabilität leidet der Kläger nicht. Soweit der
Kläger über Beschwerden in der rechten Schulter klagt, wird dadurch ein messbarer GdB nicht begründet.
Die SV Dr. B und Dr. W haben dargelegt, dass nach operativer Wiederherstellung die Schulterfunktion rechts
nicht mehr gestört ist. Im Weiteren leidet der Kläger nach den Feststellungen des SV Dr. L unter
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch einen Bluthochdruck hervorgerufen werden. Diese sind nach Ziffer B
Nr 9.3 Anl VersMedV mit einem GdB 20 ausreichend bewertet. Die Hypertonie bemisst sich ua nach der
Organbeteiligung und der Leistungsbeeinträchtigung. Der Kläger leidet an einer mittelschweren Form, die im
unteren Bereich des Bemessungsspielraums 20 bis 40 anzusiedeln ist. So bestehen beginnende
Endorganschäden, die Herzleistung ist jedoch nicht gemindert. Die mit Oberbauchbeschwerden verbundene
Gastritis ist nach den Feststellungen des SV Dr. L mit einem GdB 10 zu bewerten (Ziffer B Nr 10.2.1 Anl
VersMedV). Eine messbare Funktionsbeeinträchtigung des Sehens liegt nach einem von dem Beklagten
eingeholten Befundbericht der Augenärzte Dres. Oldendörp vom 05.03.2010 bei beidseitigem Visus von noch
über 0,8 nach Ziffer B Nr 4.3 Anl VersMedV nicht vor. Der Gesamt-GdB ist bei großzügiger Betrachtung
höchstens mit 40 zu bewerten. Auf die führende Gesundheitsstörung im Funktionssystem Psyche mit 30
wirken sich die durch den Bluthochdruck hervorgerufenen Teilhabebeeinträchtigungen nicht erhöhend aus.
Dr. L hat als für die Beurteilung der Funktionseinschränkungen durch den Bluthochdruck kompetenter
Internist eine lediglich geringe Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus gesehen und in seinem Gutachten den
GdB als sog. schwachen 20iger beurteilt. Nach der Vorgabe des Teils A Nr 3 d) ee) Anl VersMedV ist es auch
bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Soweit Dr. W die
Funktionsbeeinträchtigung von Seiten des Herz/Kreislauf-Systems GdB-erhöhend wertet, folgt der Senat dem
angesichts der nur geringen Beeinträchtigungen durch den Bluthochdruck nicht. Der Senat ist, anders als die
gehörten SV, nicht der Überzeugung, dass sich die ebenfalls mit GdB 20 zu beurteilenden
Teilhabebeeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule GdB-erhöhend auswirken. Der Senat braucht dem
nicht weiter nachzugehen, weil der GdB 40 von der Beklagten bereits festgestellt ist und es hier lediglich um
das Vorliegen der Schwerbehinderung mit einem GdB mindestens von 50 geht. Die Darlegungen der SV Dr. L
und Dr. N hält der Senat im Hinblick auf die Bildung des Gesamt-GdB nicht für maßgeblich, weil diese SV
noch von einem Einzel-GdB 30 für die Beeinträchtigungen seitens der Wirbelsäule ausgegangen waren. Die
orthopädischen SV Dr. B und Dr. W haben diesen Einzel-GdB jedoch nachvollziehbar mit 20 bemessen. Dr. W
spricht von einer nur geringgradigen Überschneidung und Dr. B hat im Funktionsbereich Rumpf nur einen
schwachen GdB 20 gesehen. Dr. B hat nachvollziehbar dargelegt, dass die orthopädischerseits vorliegenden
Gesundheitsstörungen keine wesentliche Rolle für das Gesamtausmaß der bei dem Kläger vorliegenden
Beeinträchtigungen spielen. Er
hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der orthopädische Befund nicht wesentlich behindernd
auswirkt. Soweit die auf psychiatrischem Gebiet gehörten SV Dr. N und H argumentieren, die
Beeinträchtigungen von Seiten der Psyche wirkten sich auf die Beeinträchtigungen von Seiten des
Bewegungsapparates verstärkend aus, ist dieser Gesichtspunkt nicht überzeugend. Die Auswirkungen der
psychischen Beeinträchtigungen begründen für sich den Einzel-GdB 30. Demgegenüber wäre maßgeblich für
eine GdB-Erhöhung, dass sich die Psyche und die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen wechselseitig wesentlich
verstärken. Kein SV hat dies so gesehen. Dr. W spricht insoweit von geringgradigen Überschneidungen. Bei
Überschneidungen werden die Funktionsbeeinträchtigungen vielfach eher kompensiert, als dass sie
verstärkend wirken. Die von Seiten der Oberbauchbeschwerden bzw. der Gastritis hervorgerufenen
Beeinträchtigungen mit dem GdB 10 wirken sich schließlich auch nicht erhöhend aus. Sie führen nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (Teil A Nr 3 d) ee) Anl VersMedV). In der
Gesamtbetrachtung lässt sich das Gesamtausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers auch nicht
mit Gesundheitsschäden vergleichen, für die in der Anl VersMedV feste GdB-Werte von 50 angegeben sind
(Teil A Nr 3 b, vgl hierzu Urteil des erkennenden Senates vom 29.08.2012, L 10 SB 89/12 mwN in Juris). So
sind die Beschwerden des Klägers, beispielsweise im Wirbelsäulenbereich nicht vergleichbar mit besonders
schweren Auswirkungen (Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, schwere Skoliose (Ziffer B Nr 18.9 Anl
VersMedV) oder bei seelischen Erkrankungen mit Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Ziffer B Nr 3.7 Anl VersMedV). Der Senat weist darauf
hin, dass nach der Rechtsprechung der mit dem SGB IX befassten Senate des Hauses mit Einzel-GdB Werten
von 30, 20, 20 regelmäßig die Schwerbehinderung nicht erreicht werden kann (Urteile vom 29.08.2012, L 10
SB 89/12, in Juris, vom 29.06.2012, L 13 SB 127/11, in Juris und vom 26.04.2010, L 6 SB 187/09, in Juris,
sämtlich rechtskräftig). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und, soweit dem Kläger Kosten
auferlegt werden, auf § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren
anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die
dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder- Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger hat den Rechtsstreit
fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Aussichtslosigkeit der Berufung
und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung hingewiesen hat. Die grundsätzliche Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren ist an
die Grenze gelangt, wenn die Gerichte wie hier, sinnlos und über Gebühr in Anspruch genommen werden.
Der Kläger ist uneinsichtig. Aufgrund der Hinweise konnte er die Sinnlosigkeit der Aufrechterhaltung der
weiteren Rechtsverfolgung ohne weiteres erkennen. Wenn er das Verfahren dennoch ohne sachliche
Begründung fortführt, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Der von ihm dafür angeführte Grund, er möchte die
Sache für sich abschließen und Gerechtigkeit haben und seine Äußerung, er bezahle die 500 Euro gerne,
damit er dann später seinem Sohn sagen könne, was Gerechtigkeit heißt, verdeutlicht die Uneinsichtigkeit
des Klägers. Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach § 192 Abs 1 S 3 iVm § 184 Abs 2 SGG. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben.
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