Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Hamburg
20.07.2023 – L 3 SB 31/20
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Bei Kolondivertikulose waren die für eine höhere GdB-Bewertung behaupteten stärkeren Darmbeschwerden medizinisch nicht hinreichend dokumentiert.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist zwischen den Beteiligten ein Grad der Behinderung von mehr als 40.
Die am xxx 1952 geborene Klägerin beantragte am 5. September 2016 die Feststellung der
Schwerbehinderung. Zur Begründung verwies sie auf Unterbauchbeschwerden, ungewollte Darm- und
Blasenentleerungen, damit verbundene Schmerzen, Rückenbeschwerden, Völlegefühl und Blähungen; im
Weiteren starke Rückenschmerzen und Beeinträchtigungen der Hüften, Schultern, Gelenkschmerzen,
insbesondere der Füße, psychische Beeinträchtigung und ständige Müdigkeit, Schwindel, Schlafstörungen,
Konzentrationsprobleme und ein eingeschränktes Hörvermögen.
Nach Auswertung der angeforderten Befundberichte stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17.
Mai 2017 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Die Beklagte verwies darauf, dass auf der
Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ein Gesamt-GdB von 30 festzustellen sei. Dabei
berücksichtigte die Beklagte für den Bereich Nervensystem und Psyche (depressive Störung) einen
Einzel-GdB von 20, für die Einschränkungen des Hör– und Gleichgewichtsorganes einen Einzel-GdB von 30,
sowie für die Beeinträchtigung der Wirbelsäule (Schmerzen im LWS-Bereich ohne radikuläre Symptomatik)
einen Einzel-GdB von 10.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 20. Juni 2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass
ein höherer GdB insgesamt angemessen sei. Sie leide weiterhin unter den Folgen der urogynäkologischen
Operationen. Auch die orthopädischen Befunde seien stärker, als von der Beklagten angenommen. Sie habe
überall Beschwerden und Schmerzen und die Hände seien nur noch eingeschränkt belastbar. Auch bliebe die
Arthrose, die nicht heilbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. Mai 2017 auf
und stellte unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen nunmehr einen Gesamt-GdB von 40 fest.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einschränkungen der psychischen Erkrankung legte die Beklagte
nunmehr einen Einzel-GdB von 30 zugrunde. Für die Beeinträchtigungen seitens des Hör- und
Gleichgewichtsorganes legte die Beklagte weiterhin einen Einzel-GdB von 30 zugrunde. Für die weiteren
Beeinträchtigungen seitens der Verdauungsorgane (Afterschließmuskelschwäche) und Harnorgane
(Harninkontinenz) stellte die Beklagte jeweils einen Einzel-GdB von 10 fest.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Hamburg am 19. Dezember 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr
Begehren weiterverfolgt. Es seien nicht sämtliche ihrer Krankheiten erfasst worden und zudem hätten
einzelne Beeinträchtigungen näher gewürdigt werden müssen.
Zur Ermittlung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte
eingeholt. Der behandelnde Hals-Nasen-Ohren Arzt Dr. S. hat in seinem Befundbericht vom März 2018 auf die
zuletzt erfolgte Behandlung am 18. Oktober 2016 verwiesen, wobei er bei der Klägerin auf eine Presbyakusis
(altersbedingte Schwerhörigkeit) diagnostiziert hatte sowie den Verdacht auf eine Refluxlaryngitis geäußert
hat. Die ebenfalls behandelnde Hals-Nasen-Ohren Ärztin Frau Dr. B. hat Patientenkontakte am 1. April 2014,
22. April 2015 und 11. Juli 2017 mitgeteilt und in der Diagnose eine Innenohrschwerhörigkeit mit
Hörgeräteversorgung benannt. Ebenfalls hat ein Befundbericht des Hals-Nasen-Ohren Arztes Dr. J.
vorgelegen, der die Klägerin im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 behandelt hatte. Der
Neurologe/Psychiater Dr. M. hat in seinem Befundbericht mitgeteilt, dass die Klägerin dort seit Februar 2002
laufend in Behandlung sei. Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes hat er mitgeteilt, dass die
Klägerin voll orientiert sei. Der Kontakt sei gut herstellbar. Meistens klage die Klägerin stereotyp über
schwierige Lebensumstände und die Unfähigkeit, sich durchzusetzen. Sie erlebe sich unfähig, regelmäßig zu
arbeiten, verbringe viel Zeit mit ihrer Familie und sei ständig damit beschäftigt, die Rentenfrage in
Deutschland und P. zu klären. Der Antrieb liege im Normbereich mit subjektiven Überforderungsgefühlen. Es
bestehe ein starkes Krankheitsgefühl. Ein Hinweis auf eine objektive Hirnleistungsstörung bestehe nicht.
Diagnostiziert werde bei der Klägerin eine dependente Persönlichkeitsstruktur, eine Anpassungsstörung, eine
chronisch depressive Störung mit Regression, eine chronische Lumboischialgie ohne neurologische Ausfälle
sowie eine psychosomatische Störung. Der Proktologe Dr. W. hat auf eine Refluxösophagitis und einen
Reizdarm hingewiesen. Gleichfalls hat ein Befundbericht der Hausärztin der Klägerin, Frau W1, vorgelegen,
die die Klägerin beständig hausärztlich betreut. In ihrem Befundbericht hat sie mitgeteilt, dass die Klägerin
unter einer psychosomatischen Depression, einer Schlafstörung, einer Sigmadivertikulose sowie einer
Enuresis nocturna et diurna leide. Der Orthopäde Dr. L. hat die Klägerin seit März 2015 bis April 2017
behandelt. Er hat zuletzt auf eine Prellung des linken Ellenbogens hingewiesen. Die Gynäkologin Frau Dr. K.
hat eine Behandlung der Klägerin bis April 2016 mitgeteilt. Sie hat insbesondere auf Oberbauchbeschwerden
hingewiesen. Der Orthopäde Herr D. hat als Praxisnachfolger von Dr. S1 mitgeteilt, dass die Klägerin unter
einer Spondylarthrose der LWS, einem Impingement-Syndrom der Schulter links, einer Osteopenie, einer
beidseitigen primären Coxarthrose, einem Senk–Knick–Spreizfuß, eine Cervikobrachialgie, einem
LWS-Syndrom, einer Chondropathia beider Knie sowie einer Fingergelenksarthrose beidseits leide.
Gleichfalls ist das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 20. November 2008 beigezogen worden.
Auf Veranlassung des Sozialgerichtes hat sodann der Facharzt für Allgemeinmedizin W2 am 3. Mai 2019 ein
Gutachten nach Aktenlage erstellten. Ein Untersuchungstermin ist aufgrund der fehlenden Rückmeldung der
Klägerin nicht möglich gewesen. Nach Auswertung der vorliegenden Befunde hat der Sachverständige einen
Gesamt-GdB von weiterhin 40 festgestellt. Die chronische Depression im Sinne einer stärker behindernden
psychischen Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei mit einem
Teil-GdB von 30, ebenso die Schwerhörigkeit beidseits mit einem Hörverlust rechts von 62 % und links 59 %
zu bewerten. Für die Beeinträchtigungen seitens der Blasen-/Scheidensenkung mit geringer
Stressharninkontinenz sei ein Teil-GdB von 10 zugrunde zu legen. Gleiches gelte für die relative
Harninkontinenz leichten Grades, die leichtgradige Afterschließmuskelschwäche und die leichtgradige
Funktionsbeeinträchtigung der LWS. Für die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen einer Sehstörung,
einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung und des Zahnverlustes sei kein Teil-GdB zugrunde zu
legen, da ein Nachweis hierfür nicht vorliege. Für die leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität, die
Kolondivertikulose, den Verlust der Gallenblase und den Verlust der Gebärmutter sei kein Teil-GdB zugrunde
zu legen. Dies gelte auch für die Refluxerkrankung und die Einschränkungen der oberen und unteren
Extremitäten, da hier keine dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen belegt seien.
Zum 1. November 2019 ist die Klägerin nach P. verzogen.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2020
abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40. Die Bescheide
der Beklagten seien rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Ausweislich von Teil B 3.7 der Anlage zu § 2
VersMedV sei ein Einzel-GdB von 30 bis 40 für stärker behindernden Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festzustellen. Der Sachverständige W2 habe unter
Berücksichtigung des Befundberichtes von Dr. M. nachvollziehbar erläutert, dass die Klägerin zwar unter
einer stärker behindernden Störung leide, jedoch keine Anhaltspunkte für eine schwerere Störung mit
sozialen Anpassungsschwierigkeiten abzuleiten seien. Einschränkungen seitens der Sehfähigkeit der Klägerin
seien nicht belegt.
Die Schwerhörigkeit der Klägerin sei unter Zugrundelegung der Tabelle zu Teil B 5.2.4 der Anlage zu § 2
VersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, ohne dass ein Ermessenspielraum bestehe. Das von
der Klägerin angegebene Bronchialasthma habe der Sachverständige nachvollziehbar unter Auswertung des
Befundberichtes vom 2. Oktober 2015 als leichtgradig eingestuft. Hier sehe die Anlage zu § 2 VersMedV in
Teil B. 8.5 für eine Hyperreagibilität einen Einzel-GdB von 0 – 20 vor. Anhaltspunkte für eine stärkergradige
Einschränkung würden sich aus den Befundberichten nicht ergeben.
Hinsichtlich der Beschwerden seitens der Verdauungsorgane (Teil B 10 der Anlage zu § 2 VersMedV) ergebe
sich zwar eine Refluxsymptomatik, jedoch weder eine dauerhafte Beschwerdesymptomatik noch eine
dauerhafte Behandlung. Ein eigenständiger Einzel-GdB (Teil B 10.1 der Anlage zu § 2 VersMedV), basierend
auf anhaltenden Beschwerden, ergebe sich nicht. Gleiches gelte für die Kolondivertikulose. Chronische
Darmstörungen ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen seien ausweislich Teil B 10.2.2 der Anlage
zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 0-10 zu bewerten. Zwar habe die Klägerin stärkere Beschwerden
mitgeteilt; diese seien jedoch in den vorliegenden Befundberichten nicht nachgewiesen. Die bei der Klägerin
festgestellte Afterschließmuskelschwäche sei unter Berücksichtigung von Teil B 10.2.4 der Anlage zu § 2
VersMedV von dem Sachverständigen überzeugend mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Ausweislich
der Befundberichte liege kein Funktionsverlust des Afterschließmuskels vor und sei auch nicht von der
Klägerin beschrieben worden. Für die Entfernung der Gallenblase sei nach Teil B 10.3.5 der Anlage zu § 2
VersMedV ohne wesentlichen Störungen kein eigenständiger Einzel-GdB festzustellen. Nach Teil B 14.2 der
Anlage zu § 2 VersMedV führe der Verlust der Gebärmutter nur in jüngerem Lebensalter zu einem
anrechenbaren Einzel- GdB. Ein Ermessenspielraum bestehe nicht. Die Klägerin habe die Operation der
Gebärmutter im Jahr 1998 durchführen lassen, also im Alter von 46 Jahren. Die bei der Klägerin operativ
behandelten Scheidensenkungen und eine weiterhin ausweislich der Befundberichte bestehende
Blasenschwäche sei nach Teil B 14.6 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 0-10 zu
bewerten. Das habe die Beklagte zugrunde gelegt und sei ausweislich des Gutachtens auch nicht zu
beanstanden. Das gelte auch für die Einschränkungen der Wirbelsäule. Nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2
VersMedV seien Einschränkungen von Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen mit
einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Mittelgradige Auswirkungen wie z.B. Verformungen oder eine
Instabilität mittleren Grades, seien nicht nachgewiesen und würden sich auch nicht aus den vorliegenden
Befundberichten ergeben. Der von der Beklagte festgestellte Gesamt GdB von 40 sei zutreffend. Führendes
Leiden bei der Klägerin sei die psychische Einschränkung mit einem Einzel-GdB von 30 sowie auch die
Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von ebenfalls 30. Die weiteren Einzel-GdB von 10 seien hingegen nicht
zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei ein Gesamt-GdB von 40 nicht zu beanstanden, da es sich
zwar um unabhängige gesundheitliche Einschränkungen handele, jedoch eine gewisse Wechselwirkung
nachvollziehbar sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. August 2020 zugegangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg am 24. November 2020 Berufung eingelegt, mit der sie die Feststellung eines GdB von mindestens
50 fordert. Sie leide an stärkergradigen orthopädischen Einschränkungen mit erheblichen
Wirbelsäulenschäden. Sie könne kaum gehen und einkaufen. Darüber hinaus leide sie an schwerwiegenden
chronischen Depressionen. Hinzu kämen ihre weiteren Erkrankungen wie Verlust der Gebärmutter,
Afterschwäche, Kniebeschwerden und eine Darmstörung. Die Klägerin hat ältere ärztliche Befundberichte
und aktuelle Verordnungen polnischer Ärzte vorgelegt. Seit Jahren fordere sie
eine korrekte Feststellung eines höheren GdB. Sie habe alle nötigen Befundberichte hierfür vorgelegt.
Nunmehr lebe sie in P. und benötige die „Feststellungen“ sowohl für deutsche als auch polnische Ärzte und
Steuerbehörden, für Behandlungen und verschiedene Therapien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen, 15 den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 zu
verpflichten, einen Gesamt-GdB von mehr als 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des Sozialgerichts.
Auf gerichtliche Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, hat
die Beklagte am 16. November 2022 ihr Einverständnis erteilt. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie zu einer
mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne, sie lebe jetzt in P. und
erwarte einen gesonderten „Feststellungsbescheid“ durch das Gericht. Der Senat hat der Klägerin nunmehr
mitgeteilt, dass ihre Erklärung als Einverständniserklärung gewertet würde. Die Klägerin hat nicht
widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt
haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Erklärung der Klägerin
ist im Wege der Auslegung als Einverständnis zu werten. Sie hat auf die Anfrage des Berufungsgerichts
erklärt, dass sie an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne und wolle und dies ausführlich
begründet. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Anfrage ein Einverständnis damit, dass
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann und soll. Eine solche Auslegung ist insbesondere
deshalb geboten, weil die Klägerin gleichzeitig und vehement eine „Feststellung“ also eine Entscheidung
unter Berücksichtigung des Akteninhaltes gefordert hat. Hiermit korrespondiert, dass sie einer solchen
Auslegung nicht widersprochen hat. Es handelt sich dabei nicht um ein sog. stillschweigendes Einvernehmen
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 124 Rn. 3), da die Klägerin
tatsächlich eine Erklärung abgegeben hat, die bereits für sich genommen als Einverständnis zu werten ist.
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das
Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August
2020 abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom
20. November 2017 lediglich einen Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Die Voraussetzungen für eine höhere
Bewertung liegen weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch für die Zeit ab der Antragstellung vor.
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob für die Zeit ab der Wohnsitznahme in P. die Voraussetzungen für eine
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und für die Feststellung eines GdB bereits aus diesem Grund
entfallen sind. Hierfür spricht § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) wonach Menschen
schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz und
Lebensmittelpunkt im November 2019 nach P. verlegt, damit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX entfallen, weil die Klägerin weder ihren Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches hat. Die Klägerin kann zudem –
unabhängig von der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft – keine Feststellung ihres GdB ab der
Wohnsitznahme im Ausland verlangen. Für die in § 152 SGB IX in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX geregelte
Statusfeststellung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG in Anwendung der Regelung des § 37 Satz 1
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine abweichende Bestimmung dahingehend, dass es für einen
Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB genügt, wenn dem behinderten Menschen aus der
Feststellung des GdB im Bundesgebiet konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen
Inlandswohnsitz voraussetzen (BSG v. 29.04.2007- B 9 SB 1/10 R in juris). Für den Anspruch auf Feststellung
eines GdB genügt danach ein sogenannter Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen
seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der
Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland reicht nicht aus, um die Durchbrechung des
Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs. 1 SGB I) zu rechtfertigen. Entsprechende konkrete inhaltliche Rechtsvorteile
hat die Klägerin im Gerichtsverfahren jedoch nicht dargelegt.
Solche Vorteile sind weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend konkretisiert worden. Soweit es die
Geltendmachung der Nachteilsausgleiche gegenüber den polnischen Behörden betrifft, ist dies nicht von
Belang. Ein im Ausland wohnender Behinderter kann das Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX nur zur
Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es dagegen nur um den
Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, ist der behinderte Mensch auf die Möglichkeit
entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen zu verweisen
(LSG Baden-Württemberg v. 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20 in juris, Rn. 26 - 2, unter Verweis auf BSG v. 5.
Juli 2007 – B 9/9a SB 2/06 R in juris). Für Vergünstigungen im Inland hat die Klägerin lediglich behauptet, die
„richtigen
Feststellungen“ für deutsche und polnische Ärzte, Steuerbehörden, Behandlungen und Therapien zu
benötigen. Es handelt sich um pauschale Behauptungen und es wird nicht im Ansatz erkennbar, welche
konkreten Rechtsvorteile im Bundesgebiet von der Feststellung eines GdB abhängen und inwiefern Therapien
hiervon abhängig sein sollen.
Das sog. Territorialitätsprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts verstößt nicht gegen das
Diskriminierungsverbot (Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union - AEUV -) weil
es durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist, die von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind und in
einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen sowohl die Förderung der Mobilität
und der Integration von behinderten Menschen als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung
zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der entsprechenden
Leistungen (hier nach dem SGB IX) sicherzustellen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses dar, die
es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger durch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Leistungen berührt wird (EuGH v. 01.10.2009 – C-103/08 –, juris). Als solche objektive
Erwägungen hat der EuGH die Förderung der Mobilität und Integration von Behinderten, die eine gewisse
Verbindung zur Gesellschaft haben, anerkannt. Die Inanspruchnahme von Vorteilen des
Schwerbehindertenrechts kann daher an den Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
geknüpft werden, wenn auch andere verbindende Faktoren zum Inland genügen. Artikel 18 AEUV steht damit
dem sog. Territorialprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts dann nicht entgegen, wenn
Vergünstigungen nicht allein und ausschließlich an den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
anknüpfen, sondern auch diejenigen eingeschlossen werden, die sich aus beruflichen oder persönlichen
Gründen regelmäßig hier aufhalten (LSG Nordrhein-Westfalen v. 8. Juni 2011 – L 10 SB 74/10 in juris, Rn. 29 -
31 unter Verweis auf die Leitsätze des EuGH in der Entscheidung vom 1. Oktober 2009 – C – 103/08 in juris).
Diese Voraussetzung erfüllt § 2 Abs 2 SGB IX, indem die Vorschrift den Schutz des Schwerbehindertenrechts
auch Personen zu Gute kommen lässt, die ihre Beschäftigung auf einem Inlandsarbeitsplatz haben oder sich
zumindest regelmäßig im Inland aufhalten. Damit wird insbesondere der Personenkreis der Grenzgänger in
den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen (LSG Baden-Württemberg v. 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20 in
juris, Rn. 27 - 28, LSG Nordrhein- Westfalen v. 8. Juni 2011 – L 10 SB 74/10 in juris Rn. 29 – 31). Darüber
hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass gegenwärtig aufgrund des langjährigen Aufenthalts ein
besonderer Inlandsbezug entstanden ist, der ggf. ausnahmsweise eine Feststellung rechtfertigen könnte.
Soweit es die reine Feststellung des GdB betrifft, kann auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
ein Anspruch bestehen, wenn dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB im Bundesgebiet
konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (BSG v. 29.04.2010
– B 9 SB 1/10 R in juris). Auch insoweit ist sichergestellt, dass die Inanspruchnahme von Vorteilen nicht
ausschließlich an den Wohnort geknüpft ist, so dass ein Verstoß gegen EU- Recht nicht besteht.
Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen liegen die Voraussetzungen für einen höheren GdB als 40 nicht
vor – weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Zeit davor. Das Sozialgericht hat nach der
durchgeführten Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, dargelegt, dass ein Gesamt-GdB von 40 angemessen ist und die in
Rede stehenden Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Dabei sind alle vorliegenden ärztlichen Befunde
berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Hörminderung und die psychische Beeinträchtigung besteht eine
Überschneidung dahingehend, dass Defizite beim Gehör die sozialen Interaktionsfähigkeiten tangieren und
insoweit zu psychischen Beeinträchtigungen führen können, so dass eine Schnittmenge für die Auswirkungen
beider Erkrankungen besteht, die bei einem Einzel-GdB von jeweils 30 einen Gesamt-GdB von 40
rechtfertigen. Eine Erhöhung auf die von der Klägerin begehrten 50 lässt sich nicht begründen.
Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Einschätzung. Die vorgelegten Befunde
ergeben keine neuen Erkenntnisse. Zum überwiegenden Teil haben sie bereits im Verwaltungsverfahren und
Klageverfahren vorgelegen und es folgen hieraus keine Erkrankungen oder Einschränkungen, die bislang
nicht bekannt bzw. berücksichtigt worden sind. Das Sozialgericht hat von sämtlichen von der Klägerin
angegebenen Ärzten Befundberichte eingeholt und die Klägerin hat zusätzlich eine Vielzahl medizinischer
Befunde und ärztlichen Atteste zur Akte gereicht. Alle Unterlagen haben dem Sachverständigen W2
vorgelegen und nach seinen plausiblen Ausführungen kann eine höherer Gesamt-GdB als 40 nicht
angenommen werden. Die von der Klägerin geltend gemachten orthopädischen Einschränkungen spiegeln
sich ebenso wenig in den Befundberichten wider wie eine gravierendere psychische Erkrankung, die mit
einem höheren Einzel-GdB als 30 bewertet werden müsste.
Der Sachverständige W2 ist in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 3. Mai 2019 nachvollziehbar zu dem
Ergebnis gelangt, dass für die psychischen Einschränkungen von einer stärker behindernden Störung mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen ist, diese jedoch im unteren
Bereich der angegebenen Spannweite von 30-40 (Teil B 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV) mit 30 anzusiedeln
ist. Er hat zu Recht auf die vorliegenden Befundberichte verwiesen. Hier ist insbesondere der Befundbericht
des behandelnden Neurologen und Psychiaters M. vom 19. März 2018 ergiebig, der den Behandlungsverlauf
von 2002 bis 2018 darstellt und in welchem ausgeführt wird, dass die Klägerin stereotyp über schwierige
Lebensumstände klage, sich selbst als unfähig erlebe, regelmäßig zu arbeiten und ständig damit beschäftigt
sei, die Rentenfrage in Deutschland und P. zu klären. Ihr Antrieb liege im Normbereich mit subjektivem
Überforderungsgefühl. Bei einem starken Krankheitsgefühl ergäben sich keine Hinweise auf eine
psychotische Erkrankung oder Suizidgedanken. Hieraus folgen zwar tatsächlich erhebliche psychiatrische
Einschränkungen im Hinblick auf die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, jedoch nicht in einem solchen
Ausmaß, dass der höhere Wert von 40 herangezogen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Klägerin ein starkes Krankheitsgefühl aufweist, sich subjektiv also für deutlich eingeschränkter hält, als es
objektiv der Fall ist. Auch die orthopädischen Erkrankungen und Einschränkungen sind zutreffend vom
Sachverständigen erfasst und bewertet worden. Dieser hat dargelegt, dass die Klägerin seit 2004 wegen
wiederkehrender Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule fachärztlich-orthopädisch behandelt werde.
Die bildgebenden Untersuchungen hätten jedoch lediglich moderate degenerative Verschleißerscheinungen
und Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall gezeigt. Aus
sämtlichen Befundberichten würden sich keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen ergeben. Seine
Einschätzung, dass ein Einzel-GdB von 10 gemäß Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV vorliegt, ist deshalb
nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin sich auch in diesem Bereich eingeschränkter erlebt, als sie es
tatsächlich ist. Das Sozialgericht hat sich ausführlich und umfassend mit den einzelnen Erkrankungen unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Diese Ausführungen sind
zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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