Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
13.01.2022 – L 6 SB 777/21
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: 13.01.2022 – L 6 SB 777/21 Leberteilresektion · zurück zum Urteilsverzeichnis
Entscheidungstext
Technische Randnummern,
Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2020 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 und die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Sie ist 1974 geboren, ihre leibliche Mutter
starb in ihrem 15. Lebensjahr. Die Schule hat sie 1992 mit der Mittleren Reife abgeschlossen, danach nach
einem Jahr ihre Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin (PTA) abgebrochen und
anschließend die zur Arzthelferin 1996 abgeschlossen. Sie war im Anschluss bei diversen Arbeitgebern als
Arzthelferin oder Pflegehelferin (1996 bis 1999), danach mehrere Jahre als Datentypistin (1999 bis 2005) und
anschließend bis Juni 2017 wieder als Arzthelferin, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20
Stunden beschäftigt. Anschließend absolvierte sie eine von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderte Umschulung zur Steuerfachangestellten und ist seit Januar
2020 in diesem Beruf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt, zum Sommer 2020
war eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden beabsichtigt. Ihre Ehe wurde nach nur
einem Jahr 1998 beendet, nach sechsjähriger Trennung wurde sie 2014 geschieden, sie ist kinderlos und
wurde im November 2018 von ihrer Stiefmutter adoptiert. Sie bewohnt alleine eine 55 qm
Wohnung zur Miete, die sie gerne aufräumt und ausmistet. In ihrer Freizeit beschäftigt sie sich mit
Fotographie, strickt Socken, liest Krimis, sieht Dokumentationsendungen im Fernsehen an und surft im
Internet. Ihre Urlaube verbringt sie aus Ruhebedürfnis gerne allein und wegen des damit verbundenen
Tapetenwechsels in 4- bis 5- Sternehotels (vgl. Sachverständigengutachten des N und des K). Am 3. Juni
2008 beantragte die Klägerin erstmals beim Landratsamt K1 (LRA) die Erstfeststellung des GdB und gab als
zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas (BMI 37,9, 160 cm, 97
kg), einen Beckenschiefstand wegen eines um 5 cm verkürzten linkes Beins, einen Keilwirbel im
Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich, einen Knick-Senk-Spreizfuß, eine Skoliose, ein
Halswirbelsäulen(HWS)-Brustwirbelsäulen(BWS)-LWS- und Schulter-Arm-Syndrom verbunden mit
degenerativen Veränderungen, chronischen Schmerzen und Blockierungen, schließlich eine Sehschwäche an.
Dem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei. T, gab an, dass ihn die Klägerin am 20. April 2007
wegen einer Blutdruckentgleisung bis 170/100 mmHg und einer Pulsbeschleunigung auf 100 Schläge/Minute
konsultiert habe, worauf ihr dringend eine Gewichtsabnahme empfohlen worden sei, die Untersuchung der
Nieren und Augen habe keinen auffälligen Befund ergeben. Sie habe sich dann erneut am 29. April 2008
ambulant vorgestellt, er habe eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und einen Strumaknoten rechts
diagnostiziert. Die S ergänzte über die Vorstellungen der Klägerin vom 8. Oktober 2004, 15. November 2005
und vom 14. April 2008, dass sich anlässlich dessen eine Cervikobrachialgie links, eine Keilwirbelbildung
LWK4/5, Skoliose, ein Lumbago, rezidivierende LWS-Blockierung, leichte Pfannendysplasie beider
Hüftgelenke, Insertionstendinose Trochanter major, Skoliose der LWS bei Blockwirbelbildung L3/L4 und
Bogenschlussstörung S1, Asymmetrie des lumbosakralen Übergangs und eine rezidivierende
BWS-Blockierung beschreiben ließen. E, klinische Geriatrie, hatte am 15. April 2003 einen cervikogenen
Schwindel und Kopfschmerzen diagnostiziert. Der F erhob bei der Behandlung wegen Myopie und
Astigmatismus einen Normalbefund mit voller Funktion (Visus beidseits 1,2, keine Gesichtsfeldausfälle zu
erwarten). Versorgungsärztlich bewertete B die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule (WS),
Wirbelsäulenverformungen und eine Beinverkürzung mit einem Einzel-GdB von 20, den Bluthochdruck mit
einem Einzel-GdB von 10 sowie den mit Brille korrigierten Visus wie die Adipositas als nicht GdB-relevant, so
dass der Gesamt-GdB 20 betrage. Gestützt hierauf stellte das LRA durch Bescheid vom 28. August 2008
einen GdB von 20 seit dem 3. Juni 2008 fest. Auf ihren Widerspruch holte das LRA einen Befundschein der S
ein, der als Diagnosen Insertionstendinose Trochanter major, Pfannendysplasie beider Hüftgelenke,
Supraspinatustendinitis beider Schultergelenke mit schmerzhaftem Bogen, Senk-Spreizfuß beidseits,
Thorakolumbalskoliose bei Keilwirbelbildung und Teilblockwirbelbildung L4/L5, Asymmetrie des
lumbosakralen Übergangs, rezidivierende Ileosakralfugenblockierung, Arthrose der Ileosakralfugen, Kyphose
der BWS, Osteochondrose C5/6 und C6/7 sowie Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie aufführte. Nachdem
C in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangte, dass sich daraus keine
Gesichtspunkte für die Höherbewertung des GdB ergäben und weiterhin keine höhergradigen
Ausfallerscheinungen am Bewegungsapparat objektiviert werden könnten, wies der Beklagte den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 zurück. Den am 20. Januar 2011
gestellten Neufeststellungsantrag begründete die Klägerin zusätzlich
mit einem Bandscheibenvorfall BWK11/12, einer Depression und rezidivierenden Ekzeme an den Händen. Sie
fügte dem Antrag den Bericht des Radiologischen Zentrums S5 vom 24. November 2010 bei, der eine
Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS mit einer linkskonvexen LWS-Skoliose, einer chronischen
Osteochondrose im Segment L3/4 mit Höhenminderung der Bandscheibe, mit im Segment BWK11/12 links
mediolateralem Bandscheibenvorfall bei Verlegung des Recessus (freie Neuroforamina in dieser Lokalisation
und in den übrigen Segmenten) und einer fortgeschrittenen Facettengelenksarthrose der unteren drei
LWS-Segmente befundet hatte. Aus den vom S1 vorgelegten Berichten der L ergab sich eine arterielle
Hypertonie und weiterhin keine hypertensive kardiale Schädigung, der H hatte ein Naseneingangsekzem
diagnostiziert und der B1 ein Handekzem sowie eine irritative Hyperkeratose. H1, führte am 11. März 2008
aus, die Klägerin sei wach und vollständig orientiert gewesen, er habe unter anderem erhoben, dass die HWS
rechts frei beweglich sei, kaum Klopfschmerz bestünde, dafür sehr deutliche Verspannungen, der Gang und
Stand seien recht sicher bei unauffälliger Sensibilität und Koordination gewesen. Die S beschrieb eine
Skoliose bei Keilwirbelbildung L4/5, eine Facettengelenksarthrose der LWS, eine Beinlängendifferenz,
Knick-Senkfüße und einen Bandscheibenprolaps Th11/12. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits
endgradig eingeschränkt gewesen, die Beweglichkeit der WS habe hinsichtlich Schober 10/14 cm betragen,
der Finger-Boden-Abstand (FBA) sei 30 cm, die Seitendrehung sei nach rechts und links schmerzhaft
eingeschränkt gewesen. Es habe ein schmerzhafter Bogen beider Schultergelenke bei durchführbarem
Nacken- und Schürzengriff bestanden, die Gehstrecke sei normal gewesen. S2 bewertete versorgungsärztlich
den Gesamt-GdB weiterhin mit 20, nachdem das rezidivierende Handekzem und die Funktionsbehinderung
beider Hüftgelenke nicht mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu berücksichtigen seien, die geltend
gemachte Depression nicht nachgewiesen sei. Das LRA lehnte deshalb mit Bescheid vom 8. März 2011 die
Neufeststellung des GdB ab, nachdem sich die Verhältnisse, die der letzten maßgeblichen Feststellung
zugrunde gelegen hätten, zwar durch das Hinzukommen weiterer Funktionsbeeinträchtigungen geändert
hätten, sich jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe des bereits festgestellten GdB ergäben. Mit ihrem
dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie seit über 15 Monaten wegen ihrer
Depression bei dem S3 in Behandlung sei. Der S3 teilte als erhobene Diagnose eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, mit sich progredient
entwickelnden Ängsten und phobischen Problemen mit. Die Klägerin sei auf Anraten ihres Hausarztes in
seine Behandlung gekommen. Sie sei sehr verzweifelt, wisse nicht, wie es weitergehen solle, fühle sich seit
längerer Zeit sehr niedergeschlagen und leide unter Herzrasen sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen.
"Funktionieren" würde sie wie ferngesteuert, schaffe es, irgendwie ihren Alltag und ihre Arbeit zu bewältigen,
und fühle sich innerlich wie versteinert. Die Klägerin habe anfangs verschlossen und gehemmt gewirkt, habe
nur auf Nachfragen sehr knapp und mit schlecht modulierter Stimme ihre Situation geschildert, wobei sie
unsicher und innerlich angespannt gewirkt habe. Sie habe ihre Gestik kontrolliert und in belastenden
Situation unvermittelt angefangen zu "zappeln". Die depressive Stimmungslage sei deutlich ausgeprägt
gewesen. Die Klägerin sei bewusstseinsklar gewesen, suizidale Tendenzen hätten nicht
bestanden. Sie wolle durch die Therapie ihre Depressionen, die körperlichen Symptome und die Anspannung
verlieren sowie ihre Lebensfreude wiedererlangen. Nachdem die Klägerin mitteilte, dass ihr behandelnder
Hautarzt das rezidivierende Handekzem der BG (BG) gemeldet habe, ergab die Nachfrage bei der BG, dass
ein Feststellungsverfahren zur Prüfung einer Berufskrankheit derzeit nicht durchgeführt werde, es sei aber
die Kostenzusage für die hautfachärztliche Behandlung erteilt worden. S4 bewertete versorgungsärztlich den
Gesamt-GdB nunmehr mit 40, ging weiter von einem Einzel-GdB von 20 für die Funktionsbehinderung der
WS, die Wirbelsäulenverformung, die Beinverkürzung und den Bandscheibenschaden, von einem Einzel-GdB
von 10 für den Bluthochdruck und einem Einzel-GdB von 30 für die Depression aus. Durch Abhilfebescheid
vom 15. Juni 2012 stellte das LRA hierauf einen GdB von 40 seit dem 20. Januar 2011 fest. Mit dem -
vorliegend streitgegenständlichen - Neufeststellungsantrag vom 21. Dezember 2016 begehrte die Klägerin
die Feststellung eines GdB von mindestens 60 und der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Sie gab - unter Vorlage mehrerer
medizinischer Unterlagen - neben den bekannten Leiden zusätzlich Schulterbeschwerden beidseits, eine
unklare CRP-Erhöhung und einen rheumatologischen Aspekt, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus Typ
2 (Metformin 500, 2 x 1), ein Asthma bronchiale, Allergien, eine trockene Nase mit blutiger Krusten- und
Borkenbildung, eine schmerzhafte Ausstrahlung in die Beine aufgrund der LWS-Beschwerden, eine
Sigmadivertikulose, Hämorrhoiden, eine rezidivierende Eisenmangelanämie, eine Thrombozytose, eine
Leukozytose und eine Neutrophilie an. Im Vordergrund stünden ihre orthopädischen Leiden, wegen derer das
Gehen ständig eingeschränkt sei. Für eine Strecke von
km benötige sie 1,25 bis 1,5 Stunden. Sport können sie wegen der danach auftretenden Schmerzen in den
Oberschenkeln, eher links als rechts, nicht ausüben. Hinsichtlich der Hauterkrankung ergab sich aus dem
Schreiben der BG vom 12. August 2014, dass die Klägerin derzeit keine hautgefährdenden Tätigkeiten
verrichte, sie übe vorwiegend Schreibarbeiten und Empfangstätigkeiten aus, somit bestehe nur selten
Kontakt zu Desinfektionsmitteln, daher seien bei ihr wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung keine
weiteren Behandlungsmaßnahmen erforderlich. Der Bericht des B1 über die Vorstellung der Klägerin am 17.
Juli 2012 beschrieb an den Händen einen stabilen Befund bei noch etwas trockenen Fingerknöcheln,
nebenbefundlich ein seit circa zehn Tagen am Bauch bestehendes juckendes Ekzem mit einzelnen krustösen
Exkoriationen und einen teilweisen starken Juckreiz nach Iktus. Als Diagnosen hätten eine Verrucae
palmares, ein follikulär-papulöses Ekzem, ein hyperkeratorisch-rhagadiformes Handekzem und ein
degenerativ-toxisches Handekzem vorgelegen. Die Therapie sei mit Ecural-Fettcreme erfolgt. Als Befund und
Beurteilung der Computertomographie (CT) des Thorax am 23. November 2016 ließen sich dem Bericht des
Radiologischen Zentrums S5 keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten im Untersuchungsgebiet,
vaskuläre Strukturen regelgerecht perfundiert, V. a. kleines Hämangiom im Segment V der Leber
subkapsulär, ggf. sonografische Korrelation, unverändert kleine Verdichtungen der rechten Lungenspitze
sowie subpleural Verdichtungen im linken dorsalen Oberlappen, punktueller Rundherd im rechten dorsalen
Oberklappen, subpleural im Mittellappen unverändert, keine neu aufgetretenen intrapulmonalen Rundherde,
bei Durchmusterung im Knochenfenster keine suspekten Osteodestruktionen und nebenbefundlich
Mehrsklerosierung/bone Island des BWK1 entnehmen. Die NUK Skelettszintigraphie vom 13. Juli 2016
bestätigte die bekannte osteosklerotische Läsion ohne vermehrte Nuklidbelegung ohne metastasetypischen
Herde sowie degenerative Veränderungen der mittleren LWS und der unteren BWS. Das vorausgegangene
CT des Thorax am 1. Juni 2016 ergab keine Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung am 24.
November 2015 (wahrscheinlich narbige Veränderungen links apikal sowie Nachweis zweier subpleural
linksseitig im posterioren Oberlappensegment, flauer Rundherd rechts posterobasal, Rundherd im
Mittellappen subpleural, unauffälliges zentrales Tracheobronchialsystem, gut 2 cm messende hypodense
Läsion im linken Schilddrüsenlappen, unauffällige Nebennieren, solitäre ostesklerotische Läsion im Th2). Aus
der MRT der LWS am 14. August 2015 ließen sich unauffällige iliosakrale Fugen in alle Richtungen mit glatten
Konturen und regelrechten Gelenkflächen, eine bekannte grobe linkskonvexe Torsionskoliose und
Hyperlordosierung im lumboskralen Übergang, eine bekannte hochgradige Osteochondrose L3/4 und deutlich
C4/5 sowie mäßig L5/S1 bei reichlich knöcherner Weite des Wirbelkanals ohne Myelonkontakt,
altersentsprechende Hüftgelenke, ein bekannter Bandscheibenvorfall BWK11/12 bei Chondrose, ein
bekanntes Wirbelkörperhämangiom im LWK4 und BWK10, eine unauffällige Harnblase, ein Größenwachstum
eines vorbestehenden dorsalen intramuralen Uterusmyoms auf maximal 8 x 6 x 5,6 cm und einzelne
unspezifische Lymphknoten mit ovalärer Konfiguration rechts inguial entnehmen. Aus der CT der linken
Schulter vom 27. Oktober 2015 folgte kein Hämangiom, ein regelrechter Stellungsbefund, ein mit dem
vorbeschriebenen Befund subchondral im Tuberculum majus vereinbares Lipom, keine signifikante
AC-Gelenksarthrose und keine signifikanten arthrotischen Veränderungen. Die MRT der linken Schulter am
23. September 2015 zeigte einen minimalen Erguss im Schultergelenkspalt bei glatt kongruenten
Gelenkflächen und intaktem Labrum. Die Schwerpunktpraxis Rheumatologie am Ärztehaus S6 stellte im
Rahmen der ambulanten Vorstellung vom 30. Juli 2015 eine mehrjährig vorbekannte CRP-Erhöhung und eine
Eisenmangelanämie, derzeit ohne sicheren Nachweis einer entzündlichen-rheumatischen Systemerkrankung
fest. Der Allgemeinzustand sei gut, das Herz und die Lunge unauffällig, die Handkraft gering gemindert
gewesen. An den Schultergelenken, links führend, hätten Bewegungsschmerzen bestanden, links sei auch
die maximale Elevation und Innenrotation etwas eingeschränkt gewesen. Die Gelenke der unteren
Extremitäten hätten keine wesentlichen Defizite gezeigt. Bei freier HWS und geringer endgradiger
Schmerzangabe bei der Flexion der LWS seien das Maß nach Schober 10/20 cm (gemeint wohl 10/12 cm) und
der FBA circa 10 cm gewesen. Die L1 wertete die anlässlich der am 21. November 2016 durchgeführten
Gastroskopie erhobenen Befunde als Antrumgastritis und Eisenmangelanämie aus. Die Koloskopie vom 1.
August 2016 hatte eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine Sigmadivertikulose und Hämorrhoiden
ergeben. Die Onkologische Schwerpunktpraxis S5 stellte anlässlich der ambulanten Vorstellung am 19.
September 2016 eine rezidivierende Eisenmangelanämie mit reaktiver Thrombozytose, aktuell einen V. a.
milde Eisenverwertungsstörung bei chronischer Entzündungsreaktion mit normalem Hb und Ferritinwert, eine
reduzierte Transferinsättigung, einen erhöhten CRP und eine Neutrophilie fest. Das Lungenzentrum L2
berichtete über die ambulanten Konsultationen vom 9. Dezember 2014, 21. April 2015, 13. Oktober 2015, 26.
Februar 2016 und 21. Juni 2016 wegen eines am ehesten
infektgetriggerten Asthma bronchiales, einer Sensibilisierung gegenüber Milben sowie mittelblühende
Bäume. Das aktuelle Befinden und die Belastbarkeit seien gut gewesen (RR 135/80 mmHg, Puls: 83/min, RR
110/70 mmHg, Puls: 89/min, RR 130/90 mmHg, Puls: 95/min, RR 105/75 mmHg, Puls: 81/min, RR 140/80
mmHg, Puls: 95/min). Nach dem Bericht des Augenzentrums R über die ambulante Untersuchung am 17.
März 2016 habe trotz Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Myopie und Astigmatismus keine diabetische
Retinopathie bestanden. Zur Vorlage kam im Weiteren das vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) in einem
rentenrechtlichen Verfahren (S 16 R 2393/13) über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund ambulanter Untersuchung vom 1. Oktober
2014 bei K erhobene neuro-psychiatrische Sachverständigengutachten. Dieser diagnostizierte eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine spezifische Phobie im Umgang
mit Patienten und medizinischen Situationen und eine chronische Schmerzstörung mit physischen und
psychischen Faktoren. Die Klägerin sei derzeit nur noch in der Lage, vier Stunden täglich den Beruf als
Arzthelferin auszuüben, was zu Lasten der Restgesundheit erfolge. Die Klägerin habe berichtet, dass ihre
alkoholkranke Mutter, die sich in ihrer Kindheit kaum um sie gekümmert habe, 1989 an einem Krebsleiden
verstorben sei. Ihr Vater sei beruflich sehr engagiert gewesen, wieder verheiratet, zu ihrer Stiefmutter sei der
Kontakt besser als zu ihrer leiblichen Mutter. Sie leide seit 2008/2009 an Ein- und Durchschlafstörungen,
wache nachts immer wieder auf, grübele und mache sich Gedanken über die Zukunft. Sie sei immer weniger
dem Kontakt in ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin mit kranken Menschen gewachsen. In der Praxis
würden jetzt vornehmlich Sachverständigengutachten erstellt, es kämen noch circa 200 Kassenpatienten, die
sehr fordernd und anmaßend seien; sie werde dann nervös, unruhig und mitunter ungehalten, oft habe sie
regelrecht Angst vor diesen. Sie nehme deren Probleme mit nach Hause, fühle sich für die mitunter auch
sterbenskranken Patienten verantwortlich, habe zunehmend ein schlechtes Gewissen gegenüber den
Angehörigen von Verstorbenen, da sie denke, nicht genug getan zu haben. Ihre halbschichtige Arbeit
erschöpfe sie so sehr, dass sie sich nachmittags erst einmal zwei Stunden schlafen legen müsse. Die
Einnahme von Antidepressiva lehne sie ab, diese lösten ihr grundsätzliches Problem nicht; sie verspreche
sich mehr von der weiteren psychotherapeutischen Behandlung beim S3. Ihr Allgemeinzustand sei normal,
der Ernährungszustand deutlich übergewichtig (160 cm, 110 kg, RR 135/98 mmHg, Puls: 67/min) gewesen.
Am Bewegungsapparat bestünden mäßige Verspannungen der Nackenmuskulatur und ein Druckschmerz
lumbosakral, der FBA habe 30 cm betragen, der Lasègue sei endgradig positiv gewesen. Die Klägerin sei
bewusstseinsklar, allseits orientiert und mimisch erschöpft bei formalem und inhaltlichem geordnetem
Denken, nachlassender Konzentration, weitschweifigen Schilderungen und reduziertem psychogenem Niveau
gewesen. Sie sei bemüht gewesen, ihre Probleme sachlich vorzutragen, kontrolliert zu bleiben, bei der
Schilderung bestimmter Situationen im Umgang mit Patienten seien ihr Tränen in die Augen gekommen und
sie sei außer Fassung geraten. In dem rentenrechtlichen Verfahren ist sie weiter von Amts wegen bei N
aufgrund ambulanten Untersuchung am 15. Juni 2015 neurologisch-psychiatrisch begutachtet worden. Dieser
diagnostizierte eine Anpassungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert,
ferner eine Adipositas Grad III, eine LWS-Funktionsstörung ohne radikuläre Reizung und ein vorbeschriebenes
Handekzem. Die vom behandelnden S3 und dem Sachverständigen K gestellte Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode bestätigte er nicht, schon, weil keine medikamentöse Behandlung stattfände, was aber
bei diesem Krankheitsbild zu erwarten wäre. Im bisherigen Beruf der Arzthelferin bestehe eine dauerhafte
Minderung der
Leistungsfähigkeit, da es aktuell schon bei einer vierstündigen Tätigkeit zu einer Anpassungsstörung komme
und im Vorfeld stärker ausgeprägte depressive Phasen bestanden hätten. Anamnestisch habe die Klägerin
berichtet, dass sie in der internistischen Arztpraxis Telefonate annehmen müsse, Termine vereinbaren und
Schreibarbeiten erledige. Diese Tätigkeit übe sie noch aus, weil sie einen guten Chef habe. Sie leide hin und
wieder an LWS-Beschwerden, die täglich beidseits in den seitlichen Oberschenkel ausstrahlten, und
bewegungsabhängig unter linksseitigen Schulterbeschwerden. Ihre Stimmung sei durchwachsen, sie
verschlechtere sich bei Konflikten mit den Patienten. Nachmittags gehe es ihr dann wieder besser. Sie habe
Zukunftsängste in beruflicher Hinsicht, was aus ihr werde, wenn ihr Chef aufhöre zu arbeiten, und hinsichtlich
ihrer Eltern. Sie mache in ihrer Freizeit gerne Handarbeiten, stricke Socken, lese Krimis und sehe im
Fernsehen Dokumentationssendungen. In sozialer Hinsicht habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern und
habe Freunde, die allerdings verstreut seien, sie verstehe sich mit ihren Nachbarn gut. Die Klägerin sei in
einem ausreichenden Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand (160 cm, 120 kg, Blutdruck 140/90
mmHg, Herzfrequenz 76/min, regelmäßiger Rhythmus) gewesen. Die linke Schultergelenksbeweglichkeit sei
eingeschränkt, der Schürzengriff durchführbar gewesen, der Nackengriff nur unter Schmerzen. Es habe sich
eine ausreichend freie Beweglichkeit der HWS und der LWS gezeigt, die BWS sei ohne
Bewegungseinschränkung gewesen, der FBA habe 0 cm bei unauffälligem Gangbild und möglichem
Einbeinstand betragen. Im psychisch-psychiatrische Befund habe ein verärgert-klagsames Ausdruckverhalten
imponiert, sie sei ablenk- und aufheiterbar ohne Antriebsstörung oder vermehrte Müdigkeit gewesen, die
Mitschwingungsfähigkeit bei dependenten Merkmalen der Grundpersönlichkeit sei erhalten. Das Ergebnis der
Zusatzuntersuchungen (BDI, SCL-90-S Test) habe für eine subjektiv deutliche psychische Belastung
gesprochen. Aus der sachverständigen Zeugenaussage des B1 im Verfahren S 16 R 2393/13 ergaben sich die
Diagnosen von Handekzemen und hyperkeratorisch, licheninfizierten Areale an den Zehen mit vereinzelten
Blutungen. Als sachverständige Zeugin im Verfahren S 16 R 2393/13 befragt äußerte die S als erhobene
Diagnosen eine Coxarthrose beidseits (Grad II), eine Pfannendysplasie beidseits, eine Arthrose beider
Ileosakralfugen, eine rezidivierende Ileosakralfugenblockierung und eine Insertionstendionse Trochanter
major beidseits. Die Beweglichkeit sei beidseits endgradig eingeschränkt. An der WS habe eine
Thorakolumbalskoliose, eine Beinlängendifferenz, eine Osteochondrose L3/L4 und BWK11/12, ein
Bandscheibenprolaps BWK11/12 und eine Uncovertebralarthrose der HWS bestanden. Das Maß nach Schober
habe 10/14 cm und der FBA 30 cm betragen. Die Schultergelenke seien bei einer Supraspinatustendinitis
beidseits und einer Insertionstendinose mit schmerzhaftem Bogen in der Abduktion gegen einen Widerstand
schmerzhaft, der Nacken- und Schürzengriff seien durchführbar gewesen. An den Füßen hätten
Senk-Spreizfüße beidseits und eine Metatarsalgie vorgelegen. Der S1 berichtete als sachverständiger Zeuge
von den Diagnosen einer Hypertonie, einer Adipositas per magna, einem cervikobrachialen Syndrom und
Struma-knoten rechts. B bewertete versorgungsärztlich eine Funktionsbehinderung der WS, eine
Wirbelsäulenverformung und einen Bandscheibenschaden mit einem Einzel-GdB von 30, einen Bluthochdruck
mit einem Einzel-GdB von 10, eine Anpassungsstörung und eine Neigung zu depressiven Störungen nur noch
mit einem Einzel-GdB von 20, ein Bronchialasthma und eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 und eine
Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 10. Nicht mit einem Einzel-GdB
von 10 seien eine mit Einlagen ausgleichbare Beinverkürzung links, eine Schilddrüsenvergrößerung, ein
Diabetes
mellitus, Blutbildveränderungen, eine Neigung zur Eisenmangelanämie, Hämorrhoiden, eine
Sigmadivertikulose, eine Neigung zu Handekzemen und eine trockene Nase zu berücksichtigen. Eine
rheumatische Erkrankung sei nicht nachgewiesen. Bei einer remittierten depressiven Störung sei ein
Einzel-GdB von 20 ausreichend. Der Gesamt-GdB betrage nunmehr 30. Das LRA hörte die Klägerin zur
beabsichtigten Neufeststellung des GdB mit 30 statt 40 an (Anhörungsschreiben vom 20. März 2017). Die
Klägerin erwiderte hierauf, dass sie mit der Herabsetzung des GdB auf 30 nicht einverstanden sei, da eine
Besserung nicht eingetreten sei, vielmehr sei eine Verschlechterung an der WS eingetreten. Die hieraus
resultierenden Schmerzen seien stärker geworden, die Medikation sei erhöht worden (Tageshöchstdosis von
3 x Ibuprofen 800 mg und Umstellung auf Novaminsulon, hierunter Verringerung der Schmerzen). Die
berücksichtigten nervenärztlichen Sachverständigengutachten des K und des N seien in einem anderen
Kontext, nämlich zur Frage der Gewährung einer Umschulungsmaßnahme erstattet worden, wobei ihr die
Umschulung gewährt worden sei, was ihre Erkrankung bestätige. Die Psychotherapie beim S3 habe allein
deswegen im Sommer 2016 geendet, weil ihre Krankenkasse eine zweite Therapieverlängerung nicht
genehmigt habe. Im Weiteren legte sie den Bericht der Praxis für Chirurgie, Gefäßchirurgie und Phlebologie
K2, M, W über ihre Vorstellung am 6. Februar 2017 mit den Diagnosen einer Adipositas per magna (BMI von
40 und mehr), einem Ausschluss einer Stammvarikose und einer Vena saphena magna beidseits vor. Der
befragte S3 bestätigte eine regelmäßige verhaltenstherapeutische Behandlung bis zum 5. Juli 2016 mit der
endgültigen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt mittelgradige Episode ohne
psychotische Symptome, mit sich progredient entwickelnden Ängsten und phobischen Problemen. In
Anbetracht der Chronifizierung sei ein GdB von mindestens 50 festzustellen. Neu hinzugekommen seien
psychische Belastungen in Form von Schlaflosigkeit, dem Verlust von Interesse an häuslichen Aktivitäten und
einer verminderten Denk- und Konzentrationsfähigkeit. B wertete die Befunde in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme dahingehend aus, dass nach dem vorgelegten Blutdrucktagebuch ein
Einzel-GdB von 10 weiterhin angemessen sei. Ein ärztlicher Befundbericht über die psychischen
Funktionsstörungen habe nicht vorgelegen, die Behandlung sei lediglich durch einen Dipl.-Psych. erfolgt,
neue Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben. Durch Bescheid vom 10. August 2017 hob das LRA den
Bescheid vom 15. Juni 2012 auf und stellte ab dem 15. August 2017 einen GdB von 30 fest. Die ärztliche
Prüfung der vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen bzw. der erhobenen medizinischen Befunde
habe ergeben, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands und der damit einhergehenden
Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten sei. Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie
ergänzend darauf verwies, seit dem 6. Juli 2017 eine Umschulung im Berufsförderungswerk (BFW) S7 zu
machen, weil sie wegen ihrer psychischen Belastung ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne. S2
stellte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme fest, dass keine Änderung eingetreten sei und neue
ärztliche Befunde nicht vorlägen. Nach derzeitigem Sachstand seien alle Funktionsbehinderungen zutreffend
bewertet. Der Beklagte wies das LRA darauf hin, dass die Verbescheidung des Neufeststellungsantrags
vom 21. Dezember 2016 noch ausstehe. Darüber hinaus sei die Begründung des B nicht richtig, der Bericht
des S3 sei zu berücksichtigen, weil er die Klägerin therapiere. Des Weiteren sei fraglich, ob der GdB
tatsächlich herabzusetzen sei. Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des S4 habe der Gesamt-GdB
40 betragen (Funktionsbehinderung der WS Einzel-GdB von 20 und Depression Einzel-GdB von 30). Nach der
versorgungsärztlichen Stellungnahme des B solle der Gesamt-GdB 30 hingegen betragen, obwohl die
Funktionsbeeinträchtigungen "Bluthochdruck", "Bronchialasthma, Allergie" und "Funktionsbehinderung des
linken Schultergelenks" mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 hinzugekommen, der Einzel-GdB für die
Depression auf 20 herabgesetzt, jedoch der Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden auf 30 erhöht worden
seien. Das LRA werde gebeten, die Akte nochmals zu bearbeiten und den Änderungsantrag zu
verbescheiden. Der zusätzlich gehörte K3, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, berichtete von den
Diagnosen eines Impingementsyndroms beidseits, einer Myotendionose HWS, eines Lipoms im Tuberculum
majus links, eines subpleuraler Rundherd, einer Osteochondrose L3/L4, eines Z. n. NPP Th11/12, einer
AC-Arthrose links, einer osteosklerotischen Läsion Th2, einer Retropatellararthrose links und einer arteriellen
Hypertonie. Der FBA habe 5 cm betragen, die Hüftbeweglichkeit sei frei gewesen und die
Schulterbeweglichkeit habe hinsichtlich Abduktion/Adduktion rechts 120-0-20°, links 100-0-20°,
Ante/Retroversion rechts 120-0-20°, links 130-0-20° und Außen-/Innenrotation rechts 70-0-70°, links 60-0-70°
betragen. Für eine Gehstrecke von 2 km würden 1,5 Stunden benötigt, aufgrund von Schmerzen in der LWS
mit Ausstrahlung in die Beine sei kein schnelles Gehen möglich, die schmerzfreie Gehstrecke liege unter 100
Metern. Versorgungsärztlich bewertete B die Funktionsbehinderung der WS weiter mit einem Einzel-GdB von
30, die Anpassungsstörung/ Neigung zu depressiven Störungen sowie die Adipositas per magna jeweils mit
einem Einzel-GdB von 20, den Bluthochdruck wie ein Bronchialasthma und eine Allergie jeweils mit einem
Einzel-GdB von 10, während die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks keinen GdB begründe. Der
Gesamt-GdB betrage 40. Nach dem Bericht des K3 seien die funktionellen Einschränkungen der WS maximal
bewertet, die Situation an der linken Schulter habe sich bei einer Abduktion von 100° gebessert. Die
wiederholt attestierte Gehstrecke von 2 km in 1,5 Stunden bzw. die schmerzfrei Gehstrecke von unter 100
Metern sei anhand der beschriebenen Situation nicht nachvollziehbar, möglicherweise stehe das sehr
langsame Tempo in Zusammenhang mit dem erhöhten Körpergewicht (BMI 46,8 kg/m²). Es liege noch ein
Gastroskopiebefund von November 2016 vor, in dem eine Antrumgastritis in Zusammenhang mit der
Schmerzmedikamentation gesehen worden sei, der weitere Verlauf sei nicht aktenkundig. Hinsichtlich der
depressiven Verstimmung fänden sich in den Medikamentenplänen keine Hinweise auf Antidepressiva. Vor
dem Hintergrund, dass keine psychotischen Anteile, jedoch Ängste und phobische Probleme beschrieben
würden, sei ein Einzel-GdB von 20 zutreffend, während im April 2012 deutliche körperliche
Begleiterscheinungen mit schwerer Episode beschrieben worden seien. Der letzte Behandlungstermin bei S3
liege über ein Jahr zurück, eine stationäre Therapie sei nicht aktenkundig. Der Situation von einem Gewicht
von etwa 120 kg bei einer Größe von 160 cm (BMI 46,8 kg/m²) solle ein gewisser Krankheitswert
beigemessen werden, die Adipositas per magna sei deswegen mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Das
LRA half durch Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018 dem Widerspruch der Klägerin insofern ab, als es
einen GdB von 40 auch über den 14. August 2017 hinaus feststellte, und führte im Weiteren aus, dass die
beantragte Schwerbehinderteneigenschaft sowie die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs "G" nicht festgestellt werden könnten.
Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2018 zurück.
Die Überprüfung habe ergeben, dass die durch Bescheid vom 12. März 2018 getroffenen Feststellungen nicht
zu beanstanden seien. Über den GdB sei letztmals durch Bescheid vom 15. Juni 2012 entschieden worden,
seitdem hätten sich zwar die Depression gebessert, aber das Wirbelsäulenleiden verschlimmert, so dass es
zu keiner wesentlichen Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung gekommen sei. Für den Nachteilsausgleich
"G" erfülle die Klägerin die Grundvoraussetzung nicht, da der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht
schwerbehindert sei. Mit der am 15. Mai 2018 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin beide Begehren
weiter verfolgt. Sie hat Befund wie Beurteilung der MRT der HWS vom 7. November 2018 durch das
Radiologische Zentrum S5 vorgelegt, woraus sich eine ventrale Spondylose ab Höhe HWK5 bis HWK7/BWK1,
ein Turgorverlust der Bandscheibe und Interverebralraumhöhenminderungen in diesen Segmenten,
vereinbar mit einer Serienosteochindrose, flache breitbasige Protrusionen HWK3/4/5 mit Einengung des
Thekalraums, kräftige breitbasige Protrusionen mit Thekalraumein-engungen und Myelonkontakt HWK5/6/7,
eine sekundäre relative Spinalkanalstenose, ein Bulging der Bandscheiben BWK2 bis BWK6 mit
Intervetebralraumhöhenminderungen, eine breitbasige flache Protrusion BWK2/3, kräftige breitbasige
Protrusionen BWK3/4, ein breitbasiger Bandscheibenvorfall BWK4/5 mit Myelonkontakt, ein nur sagittal
miterfasster Bandscheibenvorfall BWK6/6, hypertrophe Spondylarthrosen, eine beginnende Unkarthrose,
eine beginnende Retrospondylarthrose und miterfasste eparavertebrale Weichteile ohne pathologische
Auffälligkeiten ergeben haben. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG zunächst die
behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen angehört. K3, Praxis für Orthopädie und
Unfallchirurgie, hat Behandlungen der Klägerin seit dem 16. April 2015 und die hierbei erhobenen Diagnosen
Impingementsyndrom beidseits, Myotendinose der HWS, Lipom im Tuberculum majus links, subpleuraler
Rundherd, Osteochondrose L3/L4, AC-Arthrose links, osteosklerotische Läsion Th2, Retropatellararthrose
links, Protrusionen der HWS und der BWS mitgeteilt. Am 30. Juni 2016 habe die Beweglichkeit der
Schultergelenke hinsichtlich Abduktion/Adduktion rechts 120-0-20°, links 100-0-20°,
Anteversion/Retroversion rechts 120-0-20°, links 130-0-20°, Außenrotation/Innenrotation rechts 70-0-70°,
links 60-0-70° betragen. Bei der Untersuchung am 22. Dezember 2016 habe sich eine linkskonvexe
Seitenabweichung der BWS und ein FBA von 5 cm ergeben, am 24. Oktober 2018 habe die Beweglichkeit der
HWS Kinn-Jugulum-Abstand 0 cm, Rotation beidseits 60-0-70° und Seitneigung beidseits 20-0-20° betragen.
Den GdB könne er nicht beurteilen, die genaue Gehfähigkeit habe er nicht getestet. Aus der
sachverständigen Zeugenaussage des S1 haben sich fünf Konsultationen durch die Klägerin im Jahr 2018
ergeben. Als Diagnosen habe er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ein Asthma
bronchiale, überwiegend allergischer Natur, Bandscheibenprotrusionen HWK5/6/7 und BWK 2/3/4, einen
Bandscheibenvorfall BWK 4/5/6/7, eine Steatosis hepatitis, eine Adipositas per magna (160 cm, 120 kg, BMI
45 kg/m²) und ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts erhoben. Der Blutdruck sei gut eingestellt, das
Ruhe-EKG normal, das Belastungs-EKG wegen der Adipositas nur bis 75 Watt möglich, aber unauffällig
gewesen. Der Diabetes mellitus werde mit Metformin 500 mg 1-0-0 behandelt,
Organkomplikationen bestünden nicht. Hinsichtlich des Asthma bronchiale beschreibe der fachärztliche
Befund einen stabilen und beschwerdefreien Zustand unter Ventolair 1-0-0 Hübe. Wegen der
WS-Beschwerden sei die Klägerin in fachorthopädischer Behandlung. Sonographisch bestehe eine deutliche
Fettleber ohne Leberwerterhöhung oder Leberfunktionsstörung. Der Diabetes mellitus und alle Beschwerden
des Bewegungsapparates seien vermutlich durch die Adipositas per magna, die schwergradig sei, bedingt,
die weiteren Erkrankungen seien als leicht anzusehen. Dr. Schare, Facharzt für Allgemeinmedizin, BFW S7,
hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Diagnosen myalgisches Schulter-Nacken-Syndrom,
Handekzem beidseits und Schwindel genannt, die er als leicht bzw. das Handekzem als leicht bis mittel
bewertet hat. Als sachverständiger Zeuge hat der S3 mitgeteilt, die Klägerin nicht mehr zu behandeln, und
seinen Bericht an das LRA aus dem Jahr 2012 vorgelegt. Nach Auswertung der sachverständigen
Zeugenaussagen hat sich der Beklagte nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des B4 nicht zur
Höherbewertung des GdB veranlasst gesehen. Nach K3 habe eine geringe Bewegungseinschränkung der
HWS ohne radikuläre Symptomatik vorgelegen, jedoch im Bereich der HWS und der BWS deutliche
degenerative Veränderungen, der Einzel-GdB von 30 für die WS sei daher nicht knapp vergeben. Der
Bluthochdruck werde nach dem S1 medikamentös behandelt, Sekundärschäden bestünden nicht, der
Einzel-GdB von 20 werde bestätigt. Der Diabetes mellitus Typ 2 sei mit Metformin eingestellt, die Gefahr eine
Hypoglykämie bestehe demnach nicht, der Einzel-GdB liege unter 10. Für das Asthma bronchiale mit
saisonalen asthmatischen Beschwerden (somit nicht anhaltend) bei Pollenflug mit stabilem und
beschwerdefreiem Zustand unter antiobstruktiver Therapie betrage der Einzel-GdB 10. Die Adipositas per
magna mit einem BMI von 45 kg/m², deren Bewertung zusammen mit anderen Gesundheitsstörungen wie z.
B. dem Bluthochdruck empfohlen werde, sei mit einem Einzel-GdB von 20 nicht knapp berücksichtigt. In
psychotherapeutischer Hinsicht sei die Klägerin nicht mehr in Behandlung, eine Verhaltenstherapie sei
durchgeführt worden, demnach betrage der Gesamt-GdB 40. Die Klägerin hat darauf die Befundung wie
Beurteilung der Kernspintomographie der LWS vom 27. September 2019 durch das Zentrum für
Radiologische Diagnostik M1 (deutliche linkskonvexe Torsionskoliose, Dysplasie des LWK4 mit deutlicher
Bogenasymmetrie, sehr flache Bandscheibe im Segment LWK3/4 mit partieller knöcherner Brückenbildung
links, keine Foramenstenose, im Segment LWK4/5 Spondylarthrose und relativ geringe Diskusprotrusion mit
mäßiger Verengung des Foramen rechts, keine intraspinale Stenosierung) vorgelegt, weiter mitgeteilt,
zwischenzeitlich bei S8 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Auf ihren Antrag nach § 109 SGG hat das SG
bei C1 ein orthopädisches Sachverständigengutachten mit einem neurologisch-psychiatrischen
Zusatzgutachten von K erhoben. Nach der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2020 hat K auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (Einzel-GdB von 50), einer chronischen Schmerzstörung mit physischen
und psychischen Faktoren (Einzel-GdB von 30), unter Belastung Grad II Gerbershagen, einer chronischen
Insomnie, eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB von 20 für die chronischen
Schlafstörungen), eines Verdachts auf ADHS (Einzel-GdB von 20), eines essentielles
Tremors/Koordinationsstörungen (Einzel-GdB von 30) und eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) rechtsbetont
(Einzel-GdB von 30) mit einem dadurch begründeten
GdB von insgesamt GdB 50 gestellt. Eine Wegstrecke von 200 Metern könne die Klägerin weitestgehend
schmerzfrei zurücklegen, danach träten mittelstarke bis zum Teil starke Schmerzen, Ängste, Unruhe und
Gereiztheit auf, damit könne sie eine Wegstrecke von zwei Kilometern in einer Stunde bewältigen. Bei der
gutachterlichen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie im Grundschulalter ihre Mutter nachmittags
regelmäßig betrunken ins Bett habe bringen müssen, deswegen Probleme mit trockenen und nassen
Alkoholikern habe. Von deren Krebserkrankung hätten weder sie noch ihr Vater Kenntnis gehabt. Es belaste
sie, dass sie sich vor deren Tod nicht mehr habe persönlich verabschieden können. Zu ihrer Adoptivmutter
habe sie guten Kontakt, deswegen es zum Konflikt mit ihrer Großmutter gekommen sei, die sie enterbt habe
und auf deren Beerdigung sie nicht gewesen sei. Ihre vorbestehenden Schlafstörungen, Ängste, die Unruhe
und die depressive Verstimmung hätten während der Umschulungsmaßnahme zugenommen, sie habe
nachts höchstens dreieinhalb Stunden geschlafen, sei stündlich aufgewacht, so dass sie sich bei S8 in
Behandlung begeben habe. Im Weiteren sei sie durch den plötzlichen Tod eines 51-jährigen Nachbarn kurz
vor Ende der Umschulung und zwei weitere Todesfälle im Bekanntenkreis im Januar 2020 belastet. Anfänglich
habe sie 10 mg Citalopram morgens eingenommen, später auf 20 mg erhöht, das Schlafen sei dadurch
deutlich besser geworden, auch ihre Stimmung habe sich etwas aufgehellt. Angesichts ihrer Schulnoten
(Deutsch meist ausreichend, einmal mangelhaft) und des Umstandes, dass sie sich aktuell beim Lernen
schwergetan habe, ähnlich wie früher in der Schule häufig abgeschweift sei, habe ihre Adoptivmutter
vermutet, dass sie an ADHS leide, weswegen sie einen Termin bei E habe, der darauf spezialisiert sei. Die
Prüfung als Arzthelferin habe sie mit der Note "gut" und die Umschulung zur Steuerfachangestellten mit der
Note 3,7 abgeschlossen. Unverändert leide sie an Beschwerden in der gesamten WS, seit Monaten auch in
der HWS, und der Hüfte, wenn sie länger als 200 Meter gehe. Die Schmerzen in den Gelenken hätten im
Ruhezustand eine Intensität von 1 bis 2 (Schmerzskala von 0 bis 10), nach 200 Metern Gehen von 8 bis 9,
weswegen nach der Arbeit häufige Ruhepausen notwendig seien. Wenn die Schmerzschwelle überschritten
werde, sei sie unruhig, gereizt und aggressiv. Für eine Wegstrecke von circa zwei Kilometern benötige sie
etwa eine Stunde, wegen der Schmerzen in der unteren LWS mit Ausstrahlung in beide Kniegelenke müsse
sie spätestens nach 200 Metern stehen bleiben. Es bestehe ein Kraftverlust vor allem in der rechten Hand;
H1 habe ein Karpaltunnelsyndrom rechts und beginnend links diagnostiziert. Weiter leide sie seit circa 20
Jahren an einem Tremor in beiden Händen, der bereits als essentiell eingestuft worden sei, feinmotorische
Tätigkeiten bei der Ausbildung zur PTA habe sie nur eingeschränkt ausüben können. Sie arbeite an zwei
Tagen in der Woche jeweils 10 Stunden, an den anderen Tagen sei sie zu Hause und kümmere sich um den
Haushalt. Sie gehe einkaufen, habe verschiedene Termine, sei damit beschäftigt aufzuräumen und
"auszumisten". Wegen ihrer orthopädischen Beschwerden müsse sie körperlich schwere Tätigkeiten
aufteilen. Ab Sommer 2020 sei eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden
angedacht. Ihr Allgemeinzustand sei mäßig und der Ernährungszustand deutlich übergewichtig (160 cm, 125
kg) gewesen. Die Schulter-Arm-Beweglichkeit sowie der Nacken- und Schürzengriff seien endgradig
eingeschränkt gewesen, die grobe Kraft der rechten Hand um circa 30 % gemindert. Es habe eine endgradige
HWS-Blockade bestanden und ein untermittelschlägiger Ruhetremor beider Hände bei vorbestehendem
essentiellen Tremor. Im psychischen Befund sei die Klägerin offen, kooperativ, freundlich zugewandt,
weitschweifig, sprunghaft und grüblerisch gewesen. Gedankeninhaltlich hätten ein allgemeines
Insuffizienzerleben und psychomotorisch eine
Anspannung imponiert. Die Stimmungslage sei subdepressiv-ängstlich ausgelenkt gewesen, die
Konzentration nachlassend, das psychoenergetische Niveau herabgesetzt. Im Befunderhebungsbogen nach
HAMD seien 18 Punkte erzielt worden, was einer mittelschweren depressiven Symptomatik entspreche. Die
Klägerin hat dazu erneut eine Übersicht "Daten und Informationen fürs psychiatrische Gutachten", wie ihre
E-Mail an das BFW S7, in der sie Kritik an der Gestaltung und dem Ablauf der Umschulungsmaßnahme
geäußert hatte, vorgelegt. Dem Sachverständigengutachten hat der Arztbrief des S8 beigelegen, wonach
sich die Klägerin erstmalig am 17. Oktober 2019, danach am 12. Dezember 2019 und letztmalig am 2. März
2020 zur Untersuchung und Behandlung einer Belastungsstörung und einer depressiven Episode,
mittelgradig, vorgestellt habe. Sie habe von ihrer Umschulung zur Steuerfachangestellten berichtet, unter
Prüfungsstress zu leiden, ihr Abschluss sei schlecht. Sie fühle sich depressiv verstimmt, habe
Schlafstörungen, alles werde ihr zu viel. Auf die von ihr geschriebenen 70 Bewerbungen habe sie bislang
keine Zusage erhalten. Er habe Citalopram 20 mg (1-0-0) verordnet, danach habe sie am 17. Dezember 2019
(gemeint wohl 12. Dezember 2019) von einer deutlichen Besserung berichtet, zum 1. Januar 2020 habe sie
einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei in L2 gefunden. Bei der letztmaligen Vorstellung am 2. März 2020 habe sie
angegeben, es gehe ihr gut, sie fühle sich am neuen Arbeitsplatz wohl, wolle jedoch noch für einige Monate
Citalopram in unveränderter Dosierung einnehmen. Der Sachverständige C1 hat aufgrund der ambulanten
Untersuchung vom 18. Mai 2020 orthopädischerseits ein massives Übergewicht, eine Skoliose der unteren
LWS, Verschleißerscheinungen an der WS mit Bandscheibenschäden, vorzugsweise der HWS, sowie eine
geringe Hüftdysplasie beidseits mit Verschleißerscheinungen bei Zeichen einer Ansatztendinitis am großen
Rollhügel rechts festgestellt. Die körperliche Belastbarkeit sei durch das massive Übergewicht eingeschränkt
gewesen, die Veränderungen an der WS und den Hüftgelenken könnten zeitweise Schmerzen mit daraus
bedingten Funktionsbeeinträchtigungen verursachen. Der Nachweis eines Bandscheibenvorfalls gehe nicht
regelmäßig und insbesondere nicht mit ständigen Beschwerden einher, so hätten zum
Untersuchungszeitpunkt keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Nervenwurzelreizungen
vorgelegen. Die Funktionsstörungen an der WS seien leicht (Einzel-GdB 20) und an den Hüftgelenken
geringfügig (Einzel-GdB 10). Der Einzel-GdB auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet betrage 20. Die
Klägerin könne ohne Schwierigkeiten eine Gehstrecke von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, mit etwas
Übung sei dies innerhalb von 30 Minuten möglich. Die ehemals beschriebene Funktionsbeeinträchtigung des
linken Schultergelenks habe nicht mehr bestanden. Den Ausführungen des K hat sich C1 auch unter
Berücksichtigung dessen Sachverständigengutachtens vom 9. Oktober 2014 und desjenigen von N vom 16.
Juli 2015 nicht anschließen können. Das Karpaltunnelsyndrom könne, wenn eine konservative Behandlung
nicht zur Beschwerdelinderung führe, durch einen kleinen Eingriff erfolgreich behandelt werden. Ein Zittern
(essentieller) Tremor sei bei der Untersuchung nicht auffallend gewesen, der Verdacht auf eine ADHS
begründe noch keinen GdB, auch aufgrund der Schlafstörungen lasse sich ein GdB nicht plausibel machen.
Ob bei der Klägerin ein Erschöpfungssyndrom vorliege oder ob dies Ausdruck der depressiven Störung sei,
müsse psychiatrisch beurteilt werden. In der Gesamtsituation rechtfertigten die Befunde keinen Gesamt-GdB
von 50.Wegen der differierenden Ausführungen in den neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachten sei eine weitere Begutachtung in diesem Bereich notwendig. Die Klägerin habe
Beschwerden am Rücken und an der Hüfte geltend gemacht ("Daten und
Informationen fürs chirurgisch-orthopädisches Gutachten"), leide an Dauerschmerz im LWS-Bereich, habe
morgens Probleme mit beiden Händen, die sich im Laufe des Tages weitestgehend besserten, quäle sich mit
den Folgen der Bandscheibenvorfälle in der HWS und der BWS, die sich in Kribbelparästhesien in den Fingern
äußerten. Der Allgemeinzustand der Klägerin sei altersentsprechend und der Ernährungszustand adipös
gewesen (angegeben 160 cm, 125 kg, BMI 48,8 kg/m²). Die Klägerin habe handelsübliche Schuhe, die
gleichmäßig abgelaufen gewesen seien, getragen. Der Gang sei zu ebener Erde ohne Schuhe normalschrittig,
flott, sicher, ohne auffällige Störung gewesen, orthopädische Hilfsmittel seien nicht benutzt worden. Das
Hinsetzen und das Ablegen der Kleidung sei in flüssigen Bewegungsabläufen ohne schmerzbedingte
Schonhaltungen oder Ausweichbewegungen erfolgt. Es habe sich eine leichte linkskonvexe Skoliose der LWS
gezeigt, die HWS sei bei beidseits verhärteter Schulter-Nacken-Muskulatur und Angabe von Druckschmerzen
über den Dornfortsätzen der oberen HWS äußerlich unauffällig gestaltet; für eine zervikale Wurzelreizung
habe sich keine sicheren Hinweise ergeben. Die BWS habe aktiv genügend aufgerichtet werden können, sie
habe Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen der gesamten BWS angegeben. Bei der Prüfung der
Seitneigung des Rumpfes im Sitzen habe sich eine gering eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Abschnitt
der LWS nach links ergeben. Die Rumpfneigung nach vorne sei sehr rasch ohne abstützenden Einsatz der
Arme und Hände an den Beinen erfolgt, hierbei habe sich eine begrenzte Entfaltung der LWS, teilkompensiert
durch eine gute Mitanwinklung der Hüfte gezeigt. Spontan sei keine Schmerzreaktion erfolgt. Bei der
Tastuntersuchung sei eine Druckempfindlichkeit der gesamten BWS und LWS angegeben worden. Als
Bewegungsmaße der HWS hätten sich das Vorneigen/Rückneigen bei 40-0-50°, das Seitneigen rechts/links
bei 30-0-30°, das Drehen rechts/links bei 60-0-60° und der Kinnspitzenschulterhöhenabstand bei maximaler
Drehseitneigung rechts/links bei 12/12 cm gezeigt. Für die BWS und LWS habe die Beweglichkeit im
Seitneigen rechts/links 35-0-30°, Drehen im Sitzen rechts/links 20-0-20°, Liegen/Jugulumabstand nicht
möglich, FBA 18 cm, Ott 30/31 cm, Schober 10/13 cm betragen. Die Schultergelenke seien aktiv in alle
Richtungen seitengleich frei beweglich gewesen, ebenso die Handgelenke bei Angabe von Druckschmerzen
beugeseitig am rechten Handgelenk. Auf Befragen seien Gefühlsstörungen in den Händen verneint worden,
eine Muskulaturverschmächtigung sei nicht aufgefallen, die grobe Kraft sei seitengleich bei beidseits freiem
Fingerspiel gewesen. Die Streckung der Hüftgelenke sei frei gewesen, die Beugung konstitutionsbedingt nur
bis 90° durchführbar. Bei der Rotationsprüfung in 90° Beugestellung und ebenso in der Streckstellung hätten
keine Einschränkungen vorgelegen. Eine Beinlängendifferenz sei klinisch nicht zu erfassen gewesen, die
Knie- und Sprunggelenke seien frei beweglich. Gegen das Sachverständigengutachten des C1 hat die
Klägerin eingewandt, sie habe den Eindruck gehabt, dass dieser sich weder für die Begutachtung Zeit
genommen noch sich die Dokumente richtig angeschaut habe. Sie sei verärgert, weil er sie nicht gefragt
habe, was sie bislang gegen ihr Übergewicht unternommen habe. Er habe nicht berücksichtigt, dass sie
nachts regelmäßig wegen Muskelkrämpfen in den Beinen wach werde, dann aufstehen müsse bis sich der
Schmerz nach circa 15 Minuten gelegt habe, was zu erheblich gestörtem Nachtschlaf führe. Der Beklagte hat
die versorgungsärztliche Stellungnahme des H2 vorgelegt, wonach der Gesamt-GdB weiter 40 betrage. Aus
dem Gutachten des K hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, wonach ein höherer Einzel-GdB als 20
begründet wäre. C1 vertrete ebenso keinen höheren GdB. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 24.
September 2020 die Klägerin persönlich angehört, die weitere Unterlagen vorgelegt hat, so einen Ausdruck
aus Google Maps über die
Wegstrecke von 1,8 km zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die sie vor dem Verschlimmerungsantrag habe
zurückgelegen können. C1 habe ihre Versuche zur Gewichtsreduktion in der Vergangenheit nicht
berücksichtigt. Den Besuch eines Fitnessstudios habe sie abbrechen müssen, weil es danach zu Schmerzen
in den Oberschenkeln gekommen sei, wegen denen ihr Schlaf gestört gewesen sei. C1 habe als
Orthopäde/Chirurg nicht die fachliche Kompetenz, K in Frage zu stellen, dessen Verdacht auf ADHS sich bei E
bestätigt habe. Die Symptome seien Stimmungsschwankungen, Gereiztheit, das Aufschieben von
Tätigkeiten, fehlende oder schlechte Planung, Schlafstörungen, Depression, Minderwertigkeitsgefühle,
Grübelneigung, Freudlosigkeit, gestörter Antrieb, Aufmerksamkeitsstörungen, Desorganisiertheit,
Vergesslichkeit, Unaufmerksamkeit, innere Anspannung und Impulsivität. Durch Urteil vom 24. September
2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten, der Gesamt-GdB sei
auch weiterhin mit 40 zutreffend bewertet. Die Anpassungsstörung, die Neigung zu depressiven Störungen
und die chronische Schmerzstörung begründeten wie die Funktionsbehinderung der WS, die
Wirbelsäulenverformung und der Bandscheibenschaden ebenso die Adipositas per magna eine Einzel-GdB
von jeweils 20, so auch das Karpaltunnelsyndrom. Das Bronchialasthma und die Allergie seien wie der
Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, wie auch die Hüftdysplasie zu bewerten. Auf psychiatrischem
Fachgebiet bestehe keine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, wofür der
Tagesablauf der Klägerin, die erfolgreich abgeschlossene Umschulung wie die bisherige Behandlung
sprächen. Den Ausführungen des K hat sich das SG nicht anschließen können. Hinsichtlich der
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung fände schon keine fachärztliche Behandlung statt. Die
Verdachtsdiagnose ADHS könne nicht GdB-erhöhend wirken. Hinsichtlich der Bewertung der orthopädischen
Funktionsbeeinträchtigungen hat sich das SG auf das Sachverständigengutachten des C1 gestützt. Die
Adipositas per magna bedinge an sich keinen GdB, wegen der von C1 durch das massive Übergewicht
geschilderten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei aber ein Einzel-GdB von 20 zu vergeben. Das
von K festgestellte Karpaltunnelsyndrom sei im Vergleich mit der Schädigung des Nervus radials mit einem
Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Bei der Klägerin lägen auch nicht die gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" vor, denn sie könne, wie C1 dargelegt habe, trotz der
Veränderungen am Haltungs- und Bewegungsapparat ohne Schwierigkeiten und Gefahren zur Zeit eine
Strecke von mehr als zwei Kilometern in einer halben Stunde zurücklegen. Ein weiteres
Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, was die Klägerin selbst bestätigt habe. Das
Gericht müsse nicht der bloßen Beweisanregung nachkommen, eine sachverständige Zeugenaussage bei E
einholen, nachdem die Klägerin entgegen ihren schriftlichen Ankündigung dessen Bericht nicht vorgelegt
habe, zumal das ADHS noch nicht sechs Monate diagnostiziert sei. Am 1. März 2021 hat die Klägerin gegen
das ihrer Prozessbevollmächtigten am 28. Januar 2021 zugestellte Urteil Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Senat hat daraufhin E, Psychotherapie, Klinische Geriatrie,
schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser hat von einer kontinuierlichen Behandlung der
Klägerin seit dem 3. August 2020 bis Ende 2020 im Abstand von vier Wochen, seitdem im Abstand von sechs
Wochen berichtet. Die Klägerin habe eine ADHS-Diagnostik gewünscht. Er habe die Neudiagnose eines ADHS
des Erwachsenenalters als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit, Schwerpunkt im Bereich Unaufmerksamkeit, bei vorbeschriebener depressiver Episode
seit August 2019, die sich unter der Medikation mit Citalopram 20 mg gebessert habe, mit Anhalt für eine
Dysthymia gestellt. Der
Einzel-GdB für die ADHS werde mit 30, der für die depressive Episode bzw. Dysthymia auf 20 geschätzt. Im
psychische Befund sei sie bewusstseinsklar, aktuell ausgeglichen, verunsichert, allseits orientiert mit
negativen hirnorganischen Abbauzeichen, erst im Verlauf etwas unkonzentriert, leicht abschweifend mit
leichter motorischer Unruhe (eingebunden in lebhafte Gestik), ohne Hinweis auf Psychose oder Suizidalität
gewesen. Zur Berufungsbegründung verweist die Klägerin auf das Sachverständigengutachten des K, dem
das SG zu Unrecht nicht gefolgt sei. Zwischenzeitlich habe E auch ADHS bestätigt. Darüber hinaus benötige
sie für eine Gehstrecke von 2 km 1,15 bis 1,3 Stunden (gemeint wohl 1,25 bis 1,5 Stunden), bei schnellerem
Gehen verstärkten sich die Schmerzen in der LWS so stark, dass sie nach etwas mehr als 200 Metern nicht
weiterlaufen könne. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.
September 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2017 in
der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. April 2018 zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem
21. Dezember 2016 einen Grad der Behinderung von 50 und die gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch unter
Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussage des E könne im Funktionssystem "Gehirn
einschließlich Psyche" ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht angenommen werden. Der Beklagte hat die
versorgungsärztliche Stellungnahme des W1 vorgelegt, wonach der von E angegebene Einzel-GdB von 30
nicht habe nachvollzogen werden können. Selbst wenn man von dem Vorliegen eines ADHS ausgehe, hätte
dies nicht automatisch eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zur Folge.
Genaue Angaben zum psychischen Befund ergäben sich aus dessen sachverständigen Zeugenaussage nicht,
damit lägen keine klinischen Befunde vor, die eine höhere Bewertung des Einzel-GdB als mit 20 rechtfertigen
könnten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und
Gerichtsakten, auch die des Verfahrens S 16 R 2393/13, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG),
auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 24. September 2020, mit dem das SG die
kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin auf Aufhebung des
Bescheides des Beklagten vom 10. August 2017 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 12. März
2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 (§ 95 SGG) und Verpflichtung des
Beklagten, unter - sinngemäßer - teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem 21.
Dezember 2016 einen GdB von 50 und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" festzustellen, abgewiesen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den
Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, juris,
Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34),
ohne eine solche derjenige der Entscheidung, demnach der 13. Januar 2022. Die Unbegründetheit der
Berufung folgt aus der teilweisen Unzulässigkeit und teilweisen Unbegründetheit der Klage. Die Klage ist
insoweit bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 10. August 2017 richtet, denn das LRA
hat diesen bereits durch den Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018 aufgehoben, so dass er sich erledigt
hat (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]), die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert ist (§
54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das LRA hat durch den Bescheid vom 10. August 2017 auch keine Entscheidung über
den vorliegend streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag vom 21. Dezember 2016 getroffen, worauf der
Beklagte im Widerspruchsverfahren zutreffend hingewiesen hat. m Übrigen sind die Klage und damit auch
die Berufung unbegründet. Der Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018, mit dem das LRA erstmals über den
Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 21. Dezember 2016 entschieden hat, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zu Recht hat der Beklagte auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 21.
Dezember 2016 die teilweise Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012, der ab dem 20. Januar
2011 den GdB mit 40 festgestellt hat, und die Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" abgelehnt, so dass das SG durch Urteil vom
24. September 2020 die darauf gerichtete Klage zutreffend abgewiesen hat. Der Senat hat sich ebenso wie
das SG unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des K nicht davon überzeugen können, dass
der festgestellte GdB von 40 unterbewertet ist und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs "G" vorliegen. Das gilt ebenso für den im Berufungsverfahren als sachverständigen
Zeugen angehörten E. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach
ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den
nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte,
wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen
Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung
nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer
wesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn aus dieser eine Veränderung des Gesamt-GdB um wenigstens
10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen
Änderung ist der Verwaltungsakt teilweise - aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen
(vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer
wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise
aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2.
Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Im Vergleich zum maßgeblichen Vergleichsbescheid, dem Abhilfebescheid vom 15.
Juni 2012, sind die bei der Klägerin zu berücksichtigenden Funktionsstörungen nicht in einem Umfang höher
zu bewerten, dass eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegt, die zur
Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10, demnach von 40 auf 50 führt. Der Anspruch der Klägerin
richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar
2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember
2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB
zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass
ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB
IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind,
die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch
keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der
aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§
241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der
medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und
fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis
zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG,
Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den
Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung
des GdB ermöglicht. Soweit der Antrag sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 bezieht, richtet sich der
Anspruch nach den in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 69 SGB IX ff. a. F.), nach
denen ebenso für die Bewertung des GdB die VersMedV und die VG die maßgebenden
Beurtei-lungsgrundlagen waren. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig
ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets
eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei
Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung
des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen
Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art
und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also
Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der
Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2, c). Erfasst
werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen
Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur
Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden
(VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB
durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10,
20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3,
c). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit
ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann
sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen
paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine
hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht
zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch
dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d). Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern
aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in
freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -,
juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden
nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden
Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei
den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzelund Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu
beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5). Eine
rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer
unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom
24. Juni 1998 - B
SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint
nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe
als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. In
Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter
Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats wie auch des SG fest,
dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin ab dem 21. Dezember 2016, dem
Zeitpunkt des Neufeststellungsantrags, weiterhin mit einem Gesamt-GdB von 40 ausreichend bewertet sind.
Ein Gesamt-GdB von 50 und demnach die Schwerbehinderteneigenschaft werden nicht erreicht. Die im
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" bestehenden Funktionsstörungen sind mit einem Einzel-GdB
von 20 ausreichend bewertet. Die anderslautende Einschätzung des K und der sachverständigen
Zeugenaussage des E sind angesichts der aufgezeigten klägerischen Aktivitäten nicht schlüssig. Die Klägerin
leidet, wie der Senat dem Gutachten des K, der sachverständigen Zeugenaussage des E, den im Verfahren S
16 R 2393/13 bei N und K erhobenen Gutachten, die er ebenso wie die Ausführungen des S3 im
Verwaltungsverfahren und den Arztbrief des S8 im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§
415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, entnimmt, an einer rezidivierende depressive Störung, zum
Zeitpunkt der Begutachtung bei K in Ausprägung einer mittelgradige Episode, an einer chronische
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren unter Belastung Grad II Gerbershagen, an einer
chronische Insomnie und an einem psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7
begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer
psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20 und stärkere Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40.
Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive
oder neurotische Störung nach ICD-10 F30.- oder F40.- handelt, manifestieren sich dabei im
psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag
zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen
Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner
Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist
für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft
abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 -
L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der
behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während
Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der "sozialen
Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen
Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der
Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu
lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden,
dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits
eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom
22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.
Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31). Der Senat hält die Bewertung der im Funktionssystem
"Gehirn einschließlich Psyche" bei der Klägerin bestehenden Funktionsstörung mit einem Einzel-GdB von 20
für weiterhin angemessen. Auszugehen ist vom Vorliegen einer leichteren psychovegetativen oder
psychischen Störung. Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen), die mit einem Einzel-GdB von 30 bis
40 zu bewerten wäre, liegt dagegen ebenso wie eine schwere Störung (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Bewertungsrahmen Einzel-GdB von 50 bis 70), wie
zuletzt von K gutachterlich eingeschätzt, nicht vor. Gegen einen Einzel-GdB von mehr als 20 spricht der
sowohl von K, von N, von S8 als auch von E erhobene psychische Befund, aus dem sich auf eine wesentliche
Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit, die Voraussetzung für die Eröffnung eines
Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 wäre, nicht schließen lässt. So war die Klägerin bei
der ambulanten Untersuchung durch N am 15. Juni 2015 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert,
freundlich, zugewandt, lächelnd, etwas weitschweifig, flexibel, ablenkbar und aufheiterbar. Sie hat demnach
über gute interpersonelle Kompetenzen verfügt, Aufmerksamkeits-, Gedächtnisoder
Konzentrationsstörungen haben nicht vorgelegen. Es haben nur ein verärgert-klagsames Ausdruckverhalten
im Hinblick auf den Kontakt mit den Patienten, keine Antriebsstörung, keine vermehrte Müdigkeit, eine
erhaltene Mitschwingungsfähigkeit und dependente Merkmale der Grundpersönlichkeit bestanden. Anders
als die Klägerin meint, ist das von N erstellte Sachverständigengutachten nicht deshalb weniger
aussagekräftig, weil es in einem anderen Verfahren, in einem rentenrechtlichen Bezug mit dem Gegenstand
von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben erhoben worden ist. Hierfür ergeben sich keine tragfähigen Gründe,
maßgebend ist der erhobene Befund unabhängig von
dem Kontext. Ein wesentlich abweichender psychischer Befund (bewusstseinsklar, allseits orientiert und
mimisch erschöpft bei formalem und inhaltlichem geordnetem Denken) hat sich nicht aus dem von K in dem
rentenrechtlichen Verfahren erstellten Gutachten ergeben. Soweit die Klägerin damals infolge des damaligen
Patientenkontaktes belastet war, ist dies nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin, der
erfolgreichen Umschulung zur Steuerfachangestellten und der Ausübung dieses Berufes seit dem 1. Januar
2020 mittlerweile nicht mehr der Fall. Der nachfolgende Prüfungsstress, der sich aus dem Arztbrief des S8
ergeben hat, wonach es zu Schlafstörungen gekommen war, sie sich depressiv verstimmt gefühlt hat und ihr
alles zu viel geworden war, ist ebenfalls nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme
weggefallen. Hiermit korrespondierend hat die Klägerin bei der letztmaligen Vorstellung bei S8 am 2. März
2020 angegeben, dass es ihr gut geht und sie sich an ihrem neuen Arbeitsplatz wohl fühlt. Der von K bei
seiner gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens
erhobene psychische Befund zwingt ebenso wie der von E im Berufungsverfahren mitgeteilte nicht zu einer
Höherbewertung des GdB. Die Klägerin war wiederum offen, kooperativ, freundlich zugewandt,
weitschweifig, sprunghaft, verunsichert, grüblerisch bei einem gedankeninhaltlichen allgemeinen
Insuffizienzerleben, einer psychomotorischen Anspannung, einer leichten motorischen Unruhe, einer
nachlassenden Konzentration, einer subdepressiv-ängstlichen Stimmungslage und einem herabgesetzten
psychoenergetischen Niveau. Aus dem Tagesablauf der Klägerin ergibt sich eine hinreichende Fähigkeit zur
Strukturierung, was gegen das Vorliegen einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht. So war sie sowohl in der Vergangenheit, wie
sich aus dem Gutachten des N ergibt, und ist es auch derzeit, wie der Senat dem Gutachten des C1
entnimmt, in der Lage, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Trotz der bestehenden
Schlafstörungen kann sie demnach regelmäßig frühzeitig aufstehen und arbeiten. Sie war als Arzthelferin
zwar nur wöchentlich 20 Stunden beschäftigt, Anhaltspunkte dafür, dass der Beschäftigungsumfang aus
gesundheitlichen Gründen gemindert gewesen wäre, ergeben sich jedoch nicht. Hierbei verkennt der Senat
nicht die Ausführungen der Klägerin, wonach sie sich nachmittags nach Ende der Arbeitstätigkeit zunächst
hat zwei Stunden erholen müssen. Alleine aufgrund dieser Erholungsbedarfs, den jeder Arbeitnehmer nach
Ende seiner täglichen Arbeitstätigkeit, wenn auch gegebenenfalls nicht in einem solchen Umfang, hat, ergibt
sich nicht eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. N hat eine vermehrte
Müdigkeit aufgrund der von der Klägerin beschriebenen Ein- und Durchschafstörungen gerade nicht
feststellen können. Nachfolgend hat die Klägerin erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zur
Steuerfachangestellten absolvieren können und ist seit dem 1. Januar 2020 in diesem Beruf ebenfalls mit 20
Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Lage der Arbeitszeit, zwei Tage wöchentlich mit jeweils 10 Stunden,
lässt insofern sogar auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen, hierfür spricht weiter, dass
zum Sommer 2020 eine Erhöhung des Arbeitsumfangs auf 30 Wochenstunden beabsichtigt war.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen der
Klägerin nicht stattgefunden hat, ergeben sich für den Senat nicht. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit ist die
Klägerin, die alleine lebt, in der Lage, ihren Haushalt und sich selbst zu versorgen. So hat sie gegenüber K
angegeben, einkaufen zu gehen, verschiedene Termine wahrzunehmen, Angesammeltes "auszumisten",
mithin auch Tätigkeiten vornehmen zu können, die nicht unbedingt zwingend erforderlich sind, was gegen
eine erhöhte Erschöpfung infolge der Schlafprobleme oder eine GdB-erhöhende Auswirkung des chronischen
Schmerzsyndroms spricht. Im Hinblick auf das chronische Schmerzsyndrom hat die Klägerin lediglich
berichtet, schwere Haushaltsarbeiten in mehreren Teilschritten auszuführen, hingegen nicht, hierzu
überhaupt nicht in der Lage zu sein. Aus ihrer Freizeitgestaltung (Fotographie, Reisen, Handarbeit, Krimis
lesen, Fernsehdokumentationsendungen, Surfen im Internet) ergibt sich ebenso wenig eine wesentliche
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Sie verfügt über erhaltene soziale Kontakte; hat eine
gute Beziehung zu ihrem Vater und ihrer Adoptivmutter sowie zu ihren Nachbarn, pflegt Freundschaften, wie
der Senat dem Sachverständigengutachten des N entnimmt. Wegen den Erfahrungen mit der
Alkoholkrankheit ihrer Mutter meidet sie nur alkoholtrinkende Menschen, geht deshalb nicht oder nur sehr
selten aus, alleine hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit schließen. Gegen eine Bewertung der im Funktionssystem "Gehirn einschließlich
Psyche" bestehenden Funktionsstörungen mit einem höheren Einzel-GdB als 20 spricht auch die bisher
wegen dieser Funktionsstörungen von der Klägerin (nicht) in Anspruch genommene Behandlung. Denn, wie
bereits ausgeführt (vgl. oben), äußert sich die Stärke des empfundenen Leidensdrucks auch und maßgeblich
in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt. Somit kann bei fehlender ärztliche Behandlung in
der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere
psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der
GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42;
vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31). Eine
durchgehende fachärztliche Behandlung der Klägerin und eine entsprechende Medikation, die beim Vorliegen
einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
zu erwarten wäre, worauf N überzeugend hingewiesen hat, ist bislang nicht erfolgt. Eine Therapie fand nur
bis zum 5. Juli 2016 bei dem S3 statt, nachfolgend ist keine ständige fachärztliche Behandlung mehr gelaufen
oder eine entsprechende Medikation, woraus der Senat auch unter Berücksichtigung der Bemühungen der
Klägerin zur Wiederaufnahme einer Behandlung bei dem S3, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats nicht erfolgt ist, wiederum gegen einen Leidensdruck schließt, der bei einer stärker behindernden
Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu erwarten wäre. Bei
dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S8 ist die Klägerin lediglich dreimalig in Behandlung gewesen
(am 17. Oktober 2019, am 12. Dezember 2019 und am 2. März 2020). Es ist zwar in diesem Rahmen eine
niedrigdosierte Behandlung mit Citalopram 20 mg (1-0-0) erfolgt, worunter sich aber rasch, wie S8 dargelegt
hat, eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands eingestellt hat. Zutreffend hat das SG in diesem
Zusammenhang herausgearbeitet, dass sich aus dem Gutachten des K dennoch nicht ergibt, dass die
Klägerin auch weiterhin Citalopram 20 mg einnimmt, was wiederum gegen einen entsprechenden
Ausprägungsgrad spricht. Bei E hat sich die Klägerin folgend dessen sachverständiger Zeugenaussage im
Berufungsverfahren erst zum 3. August 2020 in Behandlung begeben, wobei dies vorwiegend wegen der
diagnostischen Sicherung eines ADHS erfolgte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Inanspruchnahme einer
fachärztlichen Behandlung müssen auch die durch das chronische Schmerzsyndrom beschriebenen
Funktionsstörungen bewertet werden, nachdem eine spezielle fachärztliche Behandlung bislang zu keinem
Zeitpunkt erfolgt ist, was ebenso wie die von der Klägerin beschriebene Schmerzstärke von 1 bis 2
(Schmerzskala 0 bis 10) in Ruhe und den Vorgaben der VG, Teil A, Nr. 2, j), wonach die in der GdB-Tabelle
angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit einschließen und auch erfahrungsgemäß
besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigen, gegen eine Bewertung des im Funktionssystems "Gehirn
einschließlich Psyche" vorliegenden Einzel-GdB mit mehr als 20 spricht.
Ob eine ADHS diagnostisch durch E gesichert ist, ist schon vor dem Hintergrund mehr als fraglich, weil der
gleiche Arzt eine solche noch 2003 nicht beschrieben hat, die Klägerin dagegen im März 2020 davon
überzeugt war, daran erkrankt zu sein, diesen eigens zur Bestätigung aufgesucht hat, was dieser selbst
eingeräumt und worauf W1 zutreffend verwiesen hat. Letztlich kann die Diagnostik dahinstehen bleiben, weil
es allein auf die Funktionsstörungen ankommt, was versorgungsärztlich W1 richtigerweise angemerkt hat.
Der Senat kann der medizinischen Beweisaufnahme des E keine Auswirkungen entnehmen, die bei isolierter
Bewertung des ADHS mit einem Einzel-GdB von 30, wie von diesem vorgeschlagen, oder dessen Bewertung
in Zusammenschau mit den anderen in diesem Funktionssystem bestehenden Störungen mit einem
Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Hiergegen spricht die Berufsbiographie der Klägerin. Sie hat nach Abschluss
der Schule mit der Mittleren Reife zwar eine Ausbildung zur PTA abgebrochen, dann aber erfolgreich die zur
Arzthelferin, sogar mit der Note "gut" absolviert und war in diesem Beruf oder als Pflegehelferin mehrere
Jahre beschäftigt. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin ist nicht wegen ADHS, sondern
aufgrund der Belastung durch den Patientenkontakt erfolgt. Danach hat sie erfolgreich eine Umschulung zur
Steuerfachangestellten mit der Note 3,7 gemacht, ist in diesem Beruf nunmehr beschäftigt. Sie fühlt sich, wie
der Senat dem Arztbrief des S8 entnimmt, in diesem Beruf wohl, ist mithin durch ADHS nicht wesentlich
eingeschränkt, es geht ihr am derzeit ausgeübten Arbeitsplatz sogar so gut, dass zum Sommer 2020 eine
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit angedacht war. Aufgrund von ADHS bestehenden sozialen
Anpassungsschwierigkeiten leidet die Klägerin nach alledem nicht, so dass auch deswegen eine höhere
Einstufung nicht begründet ist (vgl. auch VG, Teil B, Nr. 3.5.2). Im Funktionssystem "Rumpf" beträgt der
Einzel-GdB ebenso nicht mehr als 20. Wie sich für den Senat aus dem Sachverständigengutachten des C1
ergibt, leidet die Klägerin an einer Skoliose der unteren LWS und an Verschleißerscheinungen der WS mit
Bandscheibenschäden. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden
an den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer
Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte
Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei
Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B.
Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder
Atrophien zu berücksichtigen. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer
Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation
an einer Gliedmaße oder an der WS (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie)
durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen. Der GdB bei angeborenen und
erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten "Postdiskotomiesyndrom") ergibt sich nach den
VG, Teil B, Nr. 18.9 primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet
die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus
resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte
"Wirbelsäulensyndrome" (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und
Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der
Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen
sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend
langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven
Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein. Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung
oder Instabilität haben einen GdB von 0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10
gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
vorgesehen. Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30
angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer
Teile der WS; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von
bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein
GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression
mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der
Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind
zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare
neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Ausgehend davon leidet die Klägerin nicht an Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt (Einzel-GdB 30) oder mit mittelgradig bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (Einzel-GdB 30 bis 40). Hiergegen sprechen die von C1 im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 18. Mai 2020 erhobenen Bewegungsmaße der WS (HWS:
Vorneigen/Rückneigen 40-0-50°, Seitneigen rechts/links 30-0-30°, Drehen rechts/links 60-0-60°,
Kinnspitzenschulterhöhenabstand bei maximaler Drehseitneigung rechts/links 12/12 cm; BWS und LWS:
Seitneigen rechts/links 35-0-30°, Drehen im Sitzen rechts/links 20-0-20°, Liegen/Jugulumabstand nicht
möglich, FBA 18 cm, Ott 30/31 cm, Schober 10/13 cm). Nervenwurzelreizungen haben nicht vorgelegen.
Gegen eine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sprechen auch die weiteren von C1
mitgeteilten Beobachtungen, wonach sie sich in flüssigen Bewegungsabläufen hinsetzen und ihre Kleidung
ablegen konnte, die HWS äußerlich unauffällig gestaltet war, die BWS aktiv genügend hat aufgerichtet
werden können und die Rumpfneigung nach vorne sehr rasch ohne den abstützenden Einsatz der Arme und
Händen an den Beinen erfolgt ist. Für den Senat hat C1 unter Berücksichtigung der VG, Teil B, Nr. 18.1,
wonach mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein noch nicht
die Annahme eines GdB rechtfertigen, überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin nachgewiesenen
Bandscheibenvorfälle, die sich aus den urkundsbeweislich verwerteten Berichten des Radiologisches
Zentrum S5 und des Zentrum für Radiologische Diagnostik M1 ergeben, nicht regelmäßig und insbesondere
nicht mit ständigen Beschwerden einhergehen.
Die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung kann durch die von der Klägerin vorgebrachen Einwände
nicht entkräftet werden, zumal der Umstand, C1 habe sich für die gutachterliche Untersuchung nicht
genügend Zeit genommen und die mitgebrachten Unterlagen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, auf
die erhobenen Bewegungsmaße der WS keinen Einfluss gehabt haben kann. Aus den weiteren medizinischen
Unterlagen (Gutachten, sachverständige Zeugenaussagen und ärztliche Berichte) ergeben sich keine
stärkeren Bewegungseinschränkungen der WS. So hat N eine ausreichend freie Beweglichkeit der HWS und
der LWS, keine Bewegungseinschränkung der BWS und einen FBA von 0 cm befundet. Als sachverständige
Zeugin hat die S im Verfahren S 16 R 2393/13 das Maß nach Schober mit 10/14 cm und einen FBA von 30 cm
angegeben. K3, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat den FBA mit 5 cm und die Beweglichkeit der
HWS mit Kinn-Jugulum-Abstand 0 cm, Rotation beidseits 60-0-70° und Seitneigung beidseits 20-0-20°
beschrieben. Aus dem Bericht der Schwerpunktpraxis Rheumatologie am Ärztehaus S6 über ihre ambulante
Vorstellung am 30. Juli 2015 haben sich eine freie Beweglichkeit der HWS und ein Maß nach Schober von
10/12 cm sowie ein FBA von circa 10 cm ergeben. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), sind die von der
Klägerin im Zusammenhang mit der WS beschriebenen Schmerzen bei der Bewertung mit einem Einzel-GdB
von 20 bereits mitberücksichtigt (VG, Teil A, Nr. 2, j) und VG, Teil B, Nr. 18.1) und haben demnach keine
GdB-erhöhende Wirkung. Im Funktionssystem "Arme" liegt kein Einzel-GdB von mindestens 10 vor. Eine
vormals bestehende Funktionsstörung des linken Schultergelenks hat C1 nicht bestätigen können, die
Beweglichkeit beider Schultergelenke hat vielmehr Arm seitwärts/körperwärts 170-0-20°, Arm
rückwärts/vorwärts 30-0-115°, Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm anliegen) 60-0-100° und Arm
auswärts/einwärts drehen (Oberarm 90° seitwärts abgehoben) 100-0-70° betragen. Ein Einzel-GdB von 10
wird nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 jedoch erst bei einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenks
(einschließlich Schultergürtel) mit einer Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der
Dreh- und Spreizfähigkeit erreicht. Entgegen den Ausführungen des SG ist die von K festgestellte
Mittelnervendruckschädigung (Karpaltunnelsyndrom) nicht mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Auch
der von diesem beschriebene Tremor beider Hände bedingt keinen Einzel-GdB von mindestens 10, denn C1
hat entsprechenden Funktionsstörungen nicht feststellen können, die Klägerin hat ihm gegenüber
ausdrücklich Gefühlsstörungen in den Händen verneint. Eine verminderte Handkraft oder eine
eingeschränkte Beweglichkeit der Finger hat ebenfalls nicht vorgelegen. Gegen entsprechende
Einschränkungen spricht im Weiteren, dass sie in ihrer beruflichen Arbeit, einer Schreibtischtätigkeit, nicht
wesentlich durch Funktionsstörungen an den Armen oder Händen eingeschränkt war und ist. Insofern kann
sich der Senat nicht der Bewertung des SG mit einem Einzel-GdB von 20 im Wegen des Vergleichs mit einer
Schädigung des Nervus radialis im mittleren Bereich (VG, Teil B, Nr. 18.13) anschließen. Im Funktionssystem
"Beine" bestehen ebenso keine Funktionsstörungen, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 mit einem Einzel-GdB
von mindestens 10 zu bewerten sind. Der Senat entnimmt dem Sachverständigengutachten des C1, dass
insbesondere die Hüftgelenke in der Streckung frei waren. Die Beugung konnte zwar konstitutionsbedingt nur
bis 90° durchgeführt werden, bei
der Rotationsprüfung in 90° Beugestellung und ebenso in der Streckstellung haben sich aber keine
Einschränkungen ergeben. Für die von der Klägerin nach dem Zurücklegen einer Gehstrecke von 200 Metern,
insbesondere bei einer mehr als äußerst langsamen Geschwindigkeit, beschriebenen Schmerzen, hat sowohl
C1 wie die behandelnden Orthopäden S und K3 eine orthopädische Ursache nicht feststellen können. Bei der
gutachterlichen Untersuchung durch C1 hat im Gegenteil zu ebener Erde ohne Schuhe ein normalschrittiges,
flottes, sicheres Gangbild ohne Störung bestanden. Auch N hat ein unauffälliges Gangbild bei möglichem
Einbeinstand notiert. Entgegen den Ausführungen des SG wie des Beklagten wird im Funktionssystem
"innere Sekretion und Stoffwechsel" ebenso kein Einzel-GdB von mindestens 10 erreicht. Die dafür
angeführte Bewertung der Adipositas per magna mit einem Einzel-GdB von 20, wie sie das SG, der Beklagte
und der Sachverständige C1 vorgenommen haben, entspricht nicht den Vorgaben der VG. Nach den VG, Teil
B, Nr. 15.3 begründet nämlich eine Adipositas allein keinen GdB, nur deren Folge- und Begleitschäden
(insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können eine solche
Annahme begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per
magna. Der im Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" zusätzlich bestehende Diabetes
mellitus Typ 2 ist nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 noch nicht einmal mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Demnach beträgt der GdB 0 bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine
Hypoglykämie auslösen kann und die deshalb in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind. Der
sachverständigen Zeugenaussage des S1 entnimmt der Senat, dass die Therapie des Diabetes mellitus Typ 2
mit Metformin 500 mg (1-0-0) erfolgt und demnach keine Hypoglykämie ausgelöst werden kann. Im
Funktionssystem "Herz - Kreislauf" wird ein Einzel-GdB von 10 nicht erreicht. Die arterielle Hypertonie ist, wie
sich für den Senat aus der sachverständigen Zeugenaussage des S1 ergibt, gut eingestellt. Das Ruhe-EKG
war normal, das Belastungs-EKG wegen der Adipositas per magna nur bis 75 Watt möglich, aber unauffällig.
Den urkundsbeweislich verwerteten Berichten des Lungenzentrums L2 über die Vorstellungen der Klägerin
von Dezember 2014 bis Juni 2016 lassen sich Blutdruckwerte von 135/80 mmHg, Puls: 83/min, RR 110/70
mmHg, Puls: 89/min, RR 130/90 mmHg, Puls: 95/min, RR 105/75 mmHg, Puls: 81/min, RR 140/80 mmHg,
Puls: 95/min entnehmen. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 liegt demnach eine leichte Form der Hypertonie vor
(keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung [höchstens Augenhintergrundveränderungen]), die mit einem
GdB von 0 bis 10 zu bewerten ist. Eine Ausschöpfung des diesbezüglichen Bewertungsrahmens ist nach den
Ausführungen des S1 im Hinblick auf nicht wegen des Bluthochdrucks bestehenden
Leistungsbeeinträchtigungen der Klägerin angezeigt. Zuletzt besteht auch im Funktionssystem "Atmung"
kein Einzel-GdB von 10. Wie der Senat den Berichten des Lungenzentrum L2 und der sachverständigen
Zeugenaussage des S1 entnimmt, leidet sie an einem am ehesten infektgetriggerten Asthma bronchiale, das
unter der Einnahme von Ventolair stabil ist und keine Beschwerden verursacht. Insofern wird mangels einer
hierdurch verursachten dauernden Einschränkung der Lungenfunktion nach den VG, Teil B, Nr. 8.5 ein
Einzel-GdB von mindestens 10 nicht erreicht. Aus den vorliegenden Einzel-GdB-Werten von 20 im
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und 20 im Funktionssystemen "Rumpf" wird unter
Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB kein höherer als 30 erreicht. Die teilweise
Aufhebung des
festgestellten GdB von 40 ist dem Gericht wegen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
[GG]) verankerten Grundsatzes der reformatio in peius, wonach eine Rechtsmittelführenden gegenüber
ergangene Verwaltungsentscheidung auch im Berufungsverfahren nicht zu ihren Ungunsten abgeändert
werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1956 - 10 RV 75/55 -, BSGE 2, 225 <228 f.>), indes verwehrt.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Annahme eines Einzel-GdB von 20 im
Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" für die Adipositas per manga, wie vom SG und dem
Beklagten vorgenommen, ein Gesamt-GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft nicht
erreicht werden kann. Weiterhin kann die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilausgleichs "G" nicht beanspruchen. Die
Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Sind neben dem Vorliegen der
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden nach § 152 Abs. 4 SGB IX die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass
gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein
besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung stellen die zuständigen Behörden
gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über weitere
gesundheitliche Merkmale aus. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Nachweis kann bei
Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit
halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen "G" geführt werden, dessen
Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk
eingetragen ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Schwerbehinderung, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder
gehörlos sind, werden von Unternehmerinnen oder Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im
Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Die
unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Voraussetzung ist, dass der
Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Nachdem die
Schwerbehinderteneigenschaft bei der Klägerin nicht besteht (vgl. oben), sind auch die gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" unabhängig davon, dass eine Adipositas per
magna grundsätzlich zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen kann (vgl. BSG,
Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R -, juris, Rz. 14) - nicht erfüllt (vgl. §§ 152 Abs. 1 und 4, 229 Abs. 1
Satz 1 SGB IX;
Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 - L 6 SB 4838/10 -, juris, Rz. 53). Dies gilt umso mehr, als sämtliche
Orthopäden noch ein uneingeschränktes Gehvermögen der Klägerin beschrieben haben (siehe oben), so dass
gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nennenswert im Gehen beeinträchtigt ist, wie sie
den Sachverständigen K glauben machte, der ihre Angaben indessen ungeprüft übernommen hat. Bereits der
Umstand, dass die Klägerin unproblematisch ihren Arbeitsplatz, ihre Ärzte wie Geschäfte für Einkäufe
erreichen kann, hätte zumindest einer kritischen Würdigung bedurft. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen,
ärztlichen Meinungsäußerungen, sachverständigen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten haben
dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Weitere
Ermittlungen, insbesondere die Erhebung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachtens, wie von C1 in dessen erstinstanzlichen Gutachten angeregt, waren nicht
vorzunehmen und werden insbeondere nicht dadurch begründet, dass unterschiedliche gutachterliche
Einschätzungen vorliegen. Die Klägerin selbst hat, nachdem E ADHS diagnostiziert hat, im erstinstanzlichen
Verfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung für nicht erforderlich gehalten. Es würde sich daher um
Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, mithin eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der der Senat nicht
verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -, juris, Rz. 19). Nach alledem sind
das Urteil des SG vom 24. September 2020 und der Teil-Abhilfebescheid des Beklagten vom 12. März 2018 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, unter teilweiser Aufhebung des
Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem 21. Dezember 2016 einen GdB von 50 und die gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen. Die Berufung war deshalb
zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus § 193 SGG folgt. Gründe, die Revision zuzulassen, sind
nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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