Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
26.06.2024 – L 3 SB 3164/23
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Obergerichtliche Leitentscheidung: Die Merkmale in Nr. 10.2.2 sind weder kumulativ noch abschließend. GdB 50 kann trotz fehlender klassischer Ernährungsbeeinträchtigung gerechtfertigt sein, wenn andere schwere Auswirkungen vorliegen.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.09.2023 wird
zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten für das
Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) im Wege der Erstfeststellung.
Der im Jahre 1979 geborene Kläger beantragte am 16.02.2021 erstmals die Feststellung des GdB wegen
einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn). Zur Begründung seines Antrags führte der
Kläger insbesondere an, er leide unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit mit Tagesmüdigkeit und
einer generell gestörten Verdauung mit mindestens dreimal wässrigem Durchfall am Tag verbunden mit
akutem Stuhldrang sowie Krämpfen und Bauchschmerzen. Zudem würden bei ihm rezidivierend Stenosen
vorliegen, aufgrund derer er sich im Oktober 2010 und April 2019 bereits Operationen unterzogen habe.
Wegen der Stenosen sowie der bei ihm vorhandenen Subileus-Zuständen sei er in der Auswahl der
Lebensmittel sehr eingeschränkt und müsse auf ballaststoffreiche, faserhaltige Lebensmittel verzichten. Ca.
einmal im Jahr führe er eine Cortisonstoßtherapie über einen Zeitraum von drei Monaten durch, um die
Erkrankung einigermaßen im Griff zu halten. Die klassische Medikation bei chronisch entzündlichen
Darmerkrankungen sei ohne Wirkung gewesen oder er habe sie nicht vertragen. Seinem Antrag fügte der
Kläger einen Arztbrief des V1 aus Januar 2017, des Assistenzarztes H1 (Universitätsklinikum T1 – Abteilung
Innere Medizin) aus Mai 2018 über einen notfallmäßigen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 03.05.2018
bis zum 04.05.2018 sowie einen Arztbrief des Assistenzarztes I1 (T2-krankenhaus und H2-Klinik GmbH) aus
April 2019 über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 03.04.2019 bis zum 10.04.2019 mit am
04.04.2019 durchgeführter Operation (laparoskopisch assistierte Neo-Ileocoecalresektion, dreimalige
Strukturplastik und Adhäsiolyse) bei.
Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts bat das Landratsamt T1 S1 um Befundangabe zur
Darmerkrankung, der daraufhin die ihm vorliegenden Befundunterlagen übersandte. Anschließend bat das
Landratsamt T1 M1 um Befundangabe. Dieser teilte
im Juni 2018 unter Einreichung der bei ihm vorliegenden Befundberichte mit, bei dem Kläger sei im Oktober
2010 eine Ileozökalresektion und im April 2019 eine Ileozökalresektion und Ileumsegmentresektion
durchgeführt worden. Bei dem Kläger liege ein chronisch-entzündlicher stenosierender Verlauf vor. Es seien
alle gängigen Präparate ausprobiert worden mit nicht ausreichender Wirkung oder Unverträglichkeit. Wegen
der nächtlichen Darmbeschwerden sei der Schlaf gestört, es liege eine geringe psychische Belastbarkeit,
besonders unter Cortison vor. Die Verdauung sei gestört mit mindestens dreimal täglich wässrigem Durchfall
mit imperativem Stuhlgang. Eine Toilette müsse immer erreichbar sein. Die Auswahl an Lebensmitteln sei
begrenzt wegen Durchfallbeschleunigung bzw. Stenose-Gefahr.
Mit Bescheid vom 02.08.2021 stellte das Landratsamt T1 bei dem Kläger einen GdB von 40 seit dem
01.01.2019 fest. Die Funktionseinschränkungen Morbus Crohn und Teilverlust des Dünndarms seien mit dem
GdB von 40 angemessen bewertet. Die Gesundheitsstörungen Hypothyreose und Osteopenie würden keine
Funktionsbeeinträchtigung bzw. keinen Einzel-GdB von 10 bedingen und daher keine Behinderungen im
Sinne des SGB IX darstellen.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger am 27.08.2021 Widerspruch ein, den er mit Schreiben
vom 13.09.2021 näher begründete. Durch das Landratsamt T1 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden,
dass eine dauerhaft hohe entzündliche Krankheitsaktivität bestehe. Die anhaltende Schwere der Erkrankung
zeige sich auch daran, dass ärztlicherseits erfolgte Therapieeskalationen zu keinem zufriedenstellenden
Ergebnis geführt hätten. Es liege ein stenosierender Verlauf der Erkrankung vor. Aufgrund weiterhin
bestehender Engstellen im Dünndarm komme es vor allem nachts zu ausgeprägten, schlafstörenden
Darmgeräuschen, Blähungen, Bauchdruck bzw. Völlegefühl und abhängig von der Ernährung zu
schmerzhaften Krämpfen. Zur Vermeidung der Bauchkrämpfe sei eine sehr eingeschränkte Ernährung
(Schonkost) notwendig. Aufgrund der nächtlichen Probleme, der bestehenden chronisch-entzündlichen
Aktivität und des eingeschränkten Ernährungszustandes bestehe eine erhebliche Einschränkung im Vergleich
zu einer gesunden Alterskohorte. Schließlich leide er unter imperativem Stuhlgang dreibis fünfmal täglich.
Den Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit dem
Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 zurück. Der GdB für den Morbus Crohn berücksichtige bereits eine
mittelschwere Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger andauernde Beschwerden, eine geringe bis
mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Durchfälle). Schwere
Auswirkungen (anhaltende und häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, eine erhebliche
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes sowie häufige, auch nächtliche Durchfälle) seien
nicht dokumentiert. Auch habe der Gastroenterologe S1 nur ältere Berichte aus den Jahren 2017 und 2018
übersandt. Die von M1 überlassenen Fremdbefunde würden auch bereits aus dem Jahr 2019 stammen. Eine
aktuelle fachärztliche Behandlung sei somit nicht dokumentiert.
Der Kläger hat am 25.04.2022 gegen den Bescheid vom 02.08.2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben und begehrt, den
Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen GdB von mindestens 50 ab dem 01.01.2019 festzustellen. Bei ihm
sei das Krankheitsbild des Morbus Crohn seit dem Jahr 2002 gesichert. Es habe mehrfache Stenosen mit
operativen Revisionen gegeben und verschiedene medikamentöse Behandlungen seien durchgeführt
worden, die allerdings zu keiner vollständigen Remission geführt hätten. Das Krankheitsbild stelle sich als
chronisch entzündliche Darmerkrankung dar und verlaufe in Schüben. Daher würden einzelne erhobene
Befunde oftmals nicht das tatsächliche Ausmaß des Leidenszustands zum Zeitpunkt der Untersuchung
berücksichtigen. Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) sei für eine chronisch entzündliche
Darmerkrankung mit schweren Auswirkungen ein Einzel-GdB von 50 bis 60 anzusetzen, wobei umstritten sei,
ob die benannten Beispiele alternativ oder kumulativ zu verstehen seien. Eine durch das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.06.2014 – L 13 SB 371/13) eingeholte Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) habe allerdings empfohlen, keine kumulative Bewertung
durchzuführen. Der Kläger hat die Epikrise des S1 vom 15.12.2021 zu den Akten gereicht und zum
Gegenstand des Vortrags gemacht. Die jüngste Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers sei
hiervon allerdings noch nicht umfasst.
Das SG Reutlingen hat sodann zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen vernommen.
Im August 2022 hat S1 unter Beifügung der ihm vorliegenden Befundunterlagen ausgesagt, bei dem Kläger
bestehe eine chronische stenosierende, entzündliche Darmerkrankung insbesondere im Dünndarmbereich
sowie eine chronische Eisenmangelanämie und dadurch bedingte starke Tagesmüdigkeit. Des Weiteren liege
eine rezidivierende Subileussymptomatik und seit Monaten ein zunehmendes Cushing-Syndrom unter
wechselnder Steroidtherapie vor. Der Kläger leide hauptsächlich unter den chronisch abdominellen
Schmerzen vor allem auch nachts bei rezidivierender Subileussymptomatik sowie unter einer
Tagesmüdigkeit bei Anämie. Darüber hinaus bestehe eine Konzentrationsschwierigkeit bei wechselnder
Steroidtherapie und aufgrund eines imperativen Stuhldranges. Der Ernährungszustand sei eingeschränkt mit
einem Body-Maß-Index (BMI) 21,5. Der Stuhlgang liege bei drei- bis fünfmal täglich von überwiegend
flüssiger Konsistenz. Der Gesamtzustand habe sich insgesamt verschlechtert. Insbesondere aufgrund des
Nichtansprechens auf verschiedene Therapien, der fehlenden Therapieoptionen sowie der langfristigen
Steroidtheraphie sei es zu entsprechenden Nebenwirkungen und zu einem beginnenden Cushing-Syndrom
gekommen. Hierunter sei der Kläger auch stark psychisch belastet. Der Kläger sei auf eine dauerhafte
intravenöse Eisensubstitution (derzeit ca. alle sechs Wochen) sowie die intravenöse Gabe von verschiedenen
Vitaminen angewiesen, um eine einigermaßen akzeptable Lebensqualität zu erreichen.
M1 hat im August 2022 erklärt, der Kläger leide unter einem schweren bis sehr schweren Mobus Crohn. Des
Weiteren bestünden eine mittelschwere reaktive Depression, ein mittelschwerer Eisenmangel, eine
geringfügige Hypothyreose sowie ständig erhöhte Entzündungswerte. Die versorgungsärztliche Einschätzung
entspreche nicht dem Leidensdruck, der von Seiten des Klägers geschildert werde. Es lägen eine generell
eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Unkonzentriertheit, Tagesmüdigkeit mitbedingt durch nächtliche
Darmbeschwerden (Krämpfe, Blähungen) sowie eine Stenose-Neigung bzw. Subileussymptomatik und
Bauchkrämpfe trotz Einschränkung der Nahrung vor. Ein Verzicht auf faserhaltiges Obst und Gemüse sei
notwendig. Die Verdauung sei durchgehend gestört mit starken Blähungen und mit täglichem (teils auch
nächtlichem) wässrigen Durchfall drei- bis fünfmal täglich mit akutem, imperativem Stuhldrang.
Das SG Reutlingen hat sodann den Arzt K1 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Dieser ist in seinem
Gutachten vom 11.10.2022 zu der Einschätzung gelangt, dass der GdB des Klägers mit 40 angemessen
bewertet sei. Die aktuellen Laborbefunde zeigten
nur geringfügige entzündliche Abweichungen, was allerdings unter Cortison-Dauertherapie nur unter
Vorbehalt zu werten sei. Insofern bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen Röntgenbefund und
Laborbefund. Des Weiteren zeige sich im Labor ein latenter Eisenmangel ohne damit einhergehende
Blutarmut (Anämie). Durch die erhöhte Stuhlfrequenz von vier bis sieben Stühlen pro Tag (normal seien bis
zu drei Stühle täglich) und die wässrige Stuhlkonsistenz sowie den (gelegentlichen) imperativen Stuhldrang
mit der Notwendigkeit, möglichst rasch eine Toilette aufzusuchen, ergebe sich eine mittelgradige
Beeinträchtigung der Teilhabe im sozialen Leben. Die Ausübung des Berufs (Bürotätigkeit, zurzeit im
Home-Office) sei nicht betroffen. Der Kräfte- und Ernährungszustand sei bei einem BMI von 22 nicht
beeinträchtigt. Die vom Kläger angegebene rasche Ermüdbarkeit und gegenüber früher schlechterer
Leistungsfähigkeit gehöre zum typischen Symptomenkomplex des Morbus Crohn. Sie sei in erster Linie durch
die chronische Entzündung bedingt. Nach den Vorgaben der VG sei der bisher gewährte GdB von 40 sach-
und leidensgerecht. Die für einen GdB von 50 geforderte erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes liege bei einem BMI von 22 nicht vor. Ebenso würden sich keine extraintestinalen
Manifestationen des Morbus Crohn finden. Über nächtliche Durchfälle werde nicht geklagt, imperativer
Stuhldrang trete nur „hin und wieder" auf.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG Reutlingen im Folgenden F1 zum gerichtlichen
Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 31.07.2023 die Auffassung vertreten, dass
der GdB 40 seit dem 01.01.2019 betrage. Der Kläger leide seit 1999 an einem Morbus Crohn des Dünndarms
mit stenosierendem und fistulierendem Verlauf, der bereits zweimalig operativ habe angegangen werden
müssen. Aufgrund fortbestehender entzündlicher Aktivität trotz medikamentöser Erhaltungstherapie bestehe
keine Remission. Hieraus erkläre sich das Beschwerdebild des Klägers bestehend aus Bauchschmerzen,
Durchfall und Abgeschlagenheit. Es resultierten eine verminderte Leistungsfähigkeit und
Erschöpfungszustände. Aufgrund seiner Unpässlichkeiten sei der Kläger in seiner sozialen Interaktion
beeinträchtigt, aber noch im Stande, seiner Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nachzugehen. Eine
Malnutrition könne ebenso wenig wie eine Eisenmangelanämie oder ein Vitamin D-Mangel unter Substitution
ausgemacht werden. Laborchemisch würden bis auf eine diskrete Entzündungskonstellation keine
Abweichungen von der Norm vorliegen. Sonographisch lasse sich der Morbus Crohn wie auch schon im MRT
belegen. Des Weiteren liege bei dem Kläger eine reaktive Depression vor, für die ein Einzel-GdB von 10
anzusetzen sei.
Mit Urteil vom 27.09.2023, dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am
16.10.2023, hat das SG Reutlingen den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2021 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 seit dem
01.01.2019 festzustellen. Den eingeholten Gutachten des K1 und F1 sei zu entnehmen, dass der Kläger unter
anhaltenden Beschwerden leide und dass es trotz Medikation nicht zu einer Remission gekommen sei. K1
erkläre den eher geringen Entzündungswert im Blut nachvollziehbar damit, dass der Kläger Cortison
einnehme. Der Kläger leide sowohl durch die Entzündung als auch durch die bei ihm vorliegenden Stenosen,
die bereits operativ sanierungsbedürftig gewesen seien, unter teilweise sehr starken Bauchschmerzen auch
nachts. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung hierzu mitgeteilt, dass die nächtlichen
Bauchschmerzen den Schlaf störten und er durch diese erwache. Weiter sei ihm von dem Arzt, der die
Stenosen bisher operativ behandelt habe, mitgeteilt worden, dass von einer weiteren Operation zunächst
Abstand genommen werden sollte, da dann an anderer Stelle Stenosen
auftreten würden und wegen der nicht regulierbaren Entzündung kein durchgreifender Heilungserfolg erzielt
werden könne. Den Gutachten sei zu entnehmen, dass der Kläger tagsüber und nachts unter Durchfällen
leide. Der Kläger habe hierzu nachvollziehbar mitgeteilt, dass die Anzahl der Durchfälle von der Tagesform
abhänge und zwischen dreibis achtmal pro Tag schwanke. Jedoch habe er immer imperativen Stuhldrang.
Nächtliche Durchfälle träten ca. einmal pro Woche auf. K1 habe in seinem Gutachten entgegen der
sachverständigen Zeugenaussage von S1 bei dem Kläger zwar einen Eisenmangel aber keine Anämie
feststellen können. Bei dem Kläger liege nach dem Gutachten von K1 ein BMI von 22 und damit
Normalgewicht vor. K1 habe in seinem Gutachten weiter ausgeführt, dass die vom Kläger geschilderte rasche
Ermüdbarkeit und schlechte Leistungsfähigkeit durch die chronische Entzündung bedingt sei. Eine
extraintestinale Manifestation (z.B. Crohn-assoziierte Arthritis) liege nicht vor. Das Gericht schließe sich dem
Gutachten des K1 insoweit an, als dass in der Gesamtschau mittelgradige Beeinträchtigungen durch den
Morbus Crohn vorliegen würden. Allerdings sei weiter in die Bewertung einzustellen, dass der Kläger durch
die bei ihm vorliegenden aktuell nicht zu operierenden Stenosen und die dadurch bedingten Bauchkrämpfe,
die deshalb erforderliche Diät und die in gewissen Abständen aufkommende Subileussymptomatik zusätzlich
belastet sei, was nach den VG Einfluss in die GdB-Bewertung finden müsse. Zwar liege bei dem Kläger eine
erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht vor, aber auf der anderen Seite sei
der Verlauf bei dem Kläger nicht schubförmig, sondern es liege trotz Medikation eine dauerhafte Entzündung
vor, was eigentlich schweren Einschränkungen entspreche. Die Gutachter K1 sowie F1 hätten zudem in ihrer
Bewertung die Stenosen nicht ausreichend zusätzlich berücksichtigt. Insgesamt seien die Einschränkungen
des Klägers mit einem GdB von 50 zu bewerten.
Gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 27.09.2023 hat der Beklagte am 14.11.2023 Berufung beim LSG
Baden-Württemberg eingelegt. Aus der Sicht des Beklagten seien die internistischen Gutachten des K1 und
des F1 in sich schlüssig. Beide würden den GdB hinsichtlich des Morbus Crohn mit 40 bewerten. Schwere
Auswirkungen nach den VG Teil B Nr. 10.2.2 würden nicht vorliegen. Der BMI des Klägers liege bei 22, so
dass dieser normalgewichtig sei. Zudem sei es dem Kläger möglich, seiner Arbeit vollumfänglich
nachzugehen. Lediglich außergewöhnliche Ereignisse müssten ausgeschlagen werden. Die etwa zweimal im
Monat auftretenden Subileussymptome seien bisher durch die Einnahme einer Cortison-Stoßdosis
kontrollierbar. Somit ergebe sich auch hieraus keine weitere GdB-Erhöhung. Auch eine notwendige Diät
könne für einen GdB von 50 nicht als Begründung herangezogen werden. Als Vergleich sei angeführt, dass
ein diätetisch eingestellter Diabetes mellitus einen GdB von 0 ergebe.
Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.09.2023 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, 18 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil des SG Reutlingen sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte verkenne, dass es
aufgrund der langjährigen Cortisontherapie nicht entscheidend auf den Ernährungszustand ankommen
könne, da Übergewicht und Wassereinlagerungen bei einer Cortisoneinnahme typisch seien, so dass letztlich
die Bezugnahme auf den BMI keinerlei Aussagekraft habe.
Am 15.01.2024 hat sich der Kläger einer laparoskopischen Anastomosenresektion und Re-Strikturoplastik im
Ileum mit ausgedehnter laparoskopischer Adhäsiolyse im T2-krankenhaus M2 mit stationärem Aufenthalt in
der Zeit vom 14.01.2024 bis zum 23.01.2024 unterzogen. In dem Entlassungsbrief aus Januar 2024 führt S2
aus, der Kläger habe zuletzt über rezidivierende SubiIeusbeschwerden geklagt. Im letzten MRT-S3 habe sich
der Verdacht auf eine Stenose des distalen Jejunums mit prästenotischer Dilatation gezeigt, sodass die
explorative Laparoskopie indiziert gewesen sei. Intraoperativ hätten sich ausgeprägte intraabdominelle
Adhäsionen gezeigt, sodass zunächst eine laparoskopische Adhäsiolyse notwendig gewesen sei. Sodann
habe sich eine Anastomosenstenose im distalen Jejunum und zusätzlich eine stenotische Strikturoplastik im
Ileum gezeigt. In dem vom Kläger am 12.06.2024 eingereichten Operationsbericht über die am 15.01.2024
erfolgte Operation führt der A1 aus, bei dem Kläger habe bei Zustand nach Ileozökalresektion und
Neo-IC-Resektion und Resektion eines proximalen Dünndarmsegments und Strikturoplastiken (2019, in
domo) ein Rezidiv mit proximalen Dünndarmstenosen mit prästenotischer Dilatation bestanden.
Die Berichterstatterin hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am
08.05.2024 erörtert. Der Kläger hat im Termin u.a. ausgeführt, seine Beeinträchtigungen seien sehr von der
Ernährung abhängig. Wenn er den Tag über wenig esse oder sehr darauf achte, nur verträgliche
Lebensmittel zu sich zu nehmen, also ballaststoffarme Lebensmittel, habe er nachts dennoch mindestens ein
erhebliches Druckgefühl. Es sei zwar richtig, dass er acht Stunden unter der Woche schlafen würde und am
Wochenende auch einmal länger. Es handele sich dabei aber um einen gestückelten Schlaf. Acht Stunden
schlafe er nicht durch, sondern wache aufgrund der Darmstörungen immer wieder auf. Die Anfang des Jahres
2024 durchgeführte erneute Stenose-Operation habe keine Besserung gebracht. Tagsüber esse er
ausgesprochen wenig, damit sich gerade auf der Arbeit eine Durchfall- und eine etwaige Schmerzproblematik
nicht so intensiv ergebe. Er versuche dort einfach zu funktionieren. Er koche sich dann meistens erst abends
etwas zu essen, so dass er zuhause öfter auf die Toilette gehen könne. Dann ergebe sich aber wiederum das
Problem, dass er in der Nacht häufig auf die Toilette gehen müsse, was auch dazu führe, dass er nicht früh
schlafen gehen und nicht durchschlafen könne. Die bei ihm etwa einmal im Monat auftretende
Subileussymptomatik führe auch dazu, dass er auf seinen Körper gerichtet immer sehr wachsam sei, ob sich
vielleicht gerade ein Darmverschluss anbahnen könnte. Dies könne auch bereits dann passieren, wenn er
unbeabsichtigt etwas mit Körnern esse, z.B. bei Verzehr eines Weißbrötchens aus der Bäckerei, wenn an
diesem versehentlich ein Korn klebe.
In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 hat der Kläger zu dem Umstand, dass er relativ wenige
Arbeitsunfähigkeitszeiten habe, darauf hingewiesen, dass er bis vor kurzem jeweils immer nur befristete
Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem außeruniversitären Forschungsinstitut in T1
gehabt habe, weshalb er extrem bemüht gewesen sei, sein gesamtes Leben so einzurichten, dass
Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht auftreten würden. Vor kurzem habe er eine Stelle als Mitarbeiter in der
Universitätsverwaltung angenommen, habe allerdings eine 80 %-Stelle gewählt, da er kräftemäßig nicht in
der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. In seinem vorherigen Beruf als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe er
extrem flexibel arbeiten können. Ein besonderes Problem, das bisher noch nicht näher angesprochen worden
sei, stellten die sich über Tag
aufstauenden Blähungen dar. Dies führe auch dazu, dass nachts oft, wenn Luft abgehe, auch ein bisschen
wässriger Stuhl mit entleert werde, was beim Aufwachen dann von ihm bemerkt werden würde aufgrund der
Geruchsbelästigung, die damit einhergehe. Ein bis zweimal wöchentlich habe er nachts auch imperativen
Stuhldrang.
Im Übrigen wird auf die jeweiligen Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß § 143 und § 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte sowie auch im
Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. 25 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
die Aufhebung des Urteils des SG Reutlingen vom 27.09.2023, mit dem der Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 verurteilt worden
ist, bei dem Kläger einen GdB von 50 seit dem 01.01.2019 festzustellen.
Das SG Reutlingen hat den Beklagten mit dem Urteil vom 27.09.2023 auf die kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu Recht verurteilt, bei ihm einen GdB von 50 seit
dem 01.01.2019 festzustellen. Der Bescheid vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.04.2022, mit dem der Beklagte bei dem Kläger lediglich einen GdB von 40 seit dem 01.01.2019
festgestellt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 34/08 R, juris, Rn 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Auflage 2023, § 54 Rn. 34), ohne eine mündliche Verhandlung derjenige der Entscheidung (LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2023 – L 6 SB 1549/21, juris Rn. 57). 28 2. Rechtsgrundlage für die
Feststellung des GdB ist § 2 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX sind auf Antrag des behinderten Menschen von den für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der
Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis
einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise
nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Ermächtigung für die
allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser
Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum
31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden
Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der
auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16
BVG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten.
Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehinderten-gesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom
10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010
(BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122),
durch die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sowie die
Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 158) mit Wirkung ab dem 01.01.2024 geändert worden ist,
heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG Teil A Nr.
2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte
Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die
Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr
ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach §
152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem
ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen
(von der Norm abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine
Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den
in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem
dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der
einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder
beziehungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris Rn. 29). Nach den VG
Teil A Nr. 3 Buchst. c) ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu
prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also
wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG Teil A Nr. 3 Buchst. d) von
Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung
berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es
danach vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen. Außerdem sind nach den VG Teil A Nr. 3 Buchst. b) bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen
mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB- Tabelle der VG feste Grade angegeben sind.
Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die Feststellung
der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu
erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung
dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht
gebunden (BSG, Beschluss vom 20.04.2015 – B 9 SB 98/14 B, juris Rn. 6 m.w.N.). 33 3. Unter Beachtung
dieser Grundsätze ist bei dem Kläger ab dem 01.01.2019 die Annahme eines GdB von 50 im Funktionssystem
„Verdauung“ wegen der Funktionsstörungen durch den bei dem Kläger bestehenden Morbus Crohn
gerechtfertigt. 34 a. Die VG bestimmen zunächst in Teil B Nr. 10.2 allgemein für die Beurteilung von Magen-
und Darmkrankheiten, dass bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals der GdB
nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der
Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen ist. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die
Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
Zur Bestimmung des GdB bei Vorliegen einer Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis) ist in den VG Teil B Nr.
10.2.2 weiter konkretisiert, dass bei geringen Auswirkungen (geringe Beschwerden, keine oder geringe
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltenen Durchfällen) der GdB 10 bis 20 beträgt und
mit mittelschweren Auswirkungen (häufig rezidivierenden oder länger anhaltenden Beschwerden, geringer
bis mittelschwerer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufigen Durchfällen) ein GdB
von 30 bis 40 anzunehmen ist. Bei schweren Auswirkungen (anhaltenden oder häufig rezidivierenden
erheblichen Beschwerden, erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufigen,
täglichen, auch nächtlichen Durchfällen) soll der GdB 50 bis 60 betragen. Im Falle schwerster Auswirkung
(häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) ist der GdB mit 70 bis 80 zu bemessen.
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z.B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen),
extraintestinale Manifestationen (z.B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstumsund Entwicklungsstörungen,
sind zusätzlich zu bewerten. 37 b. Der Senat gelangt unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze
ebenso wie zuvor das SG Reutlingen in dem angefochtenen Urteil vom 27.09.2023 zu der Auffassung, dass
die Funktionsstörungen des Klägers aufgrund des Morbus Crohn mit einem GdB
von nur 40 nicht ausreichend berücksichtigt sind und vielmehr ein GdB von 50 seit dem 01.01.2019
angemessen ist. 38 aa. Bei dem Kläger liegt ein Morbus Crohn mit Erstmanifestation im Jahr 1999 und
Erstdiagnose im Jahr 2002 vor, was der Senat übereinstimmend den vorliegenden medizinischen
Befundunterlagen sowie den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen K1 in seinem Gutachten vom
11.10.2022 und des auf Antrag und Kostenrisiko beauftragten gerichtlichen Sachverständigen F1 in seinem
Gutachten vom 31.07.2023 entnimmt. Die Gutachten hat der Senat jeweils im Wege des
Sachverständigenbeweises nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO verwertet. 39 bb. Die bei dem
Kläger aus dem Morbus Crohn resultierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen sind unter
Heranziehung der beschriebenen Vorgaben der VG Teil B Nr. 10.2 und 10.2.2 mit einem GdB von 50 seit dem
01.01.2019 zu bemessen.
(1) Der Senat legt bei seiner Beurteilung folgendes Beschwerdebild des Klägers zugrunde, von dessen
Vorliegen er aufgrund der Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen K1 und F1 sowie aufgrund der
glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.05.2024 sowie in der
mündlichen Verhandlung vom 26.06.2024 und nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen
überzeugt ist:
Der Kläger leidet unter einer erhöhten Stuhlfrequenz von vier bis sieben oder acht Stühlen pro Tag, wobei
nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen K1 bis zu drei Stühle am Tag als normal
angesehen werden können. Zudem zeigt sich der Stuhl des Klägers täglich breiig bis wässrig mit teils
imperativem Stuhlgang, was sich sowohl aus den Angaben des Klägers gegenüber den gerichtlichen
Sachverständigen als auch den Aussagen des Facharztes S1 und des M3 gegenüber dem SG Reutlingen
ergibt. Nächtlicher Durchfall tritt ein- bis zweimal in der Woche auf.
Darüber hinaus leidet der Kläger, wie er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 08.05.2024 und in
der mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 überzeugend dargelegt hat, insbesondere in der Nacht
entweder unter Bauchkrämpfen, mindestens aber unter einem erheblichen Druckgefühl. Ein bis zweimal im
Monat tritt bei dem Kläger eine Subileussymptomatik mit starken Bauchkrämpfen auf. Der Kläger richtet
seine Ernährung vollständig auf den Morbus Crohn aus sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der
Nahrungsaufnahme als auch der Art der konsumierten Lebensmittel. Der Kläger isst nach seinen
nachvollziehbaren Angaben so spät wie möglich am Tag und vermeidet dann ballaststoffreiche, faserhaltige
Lebensmittel, was insbesondere den Verzicht auf Obst und Gemüse zur Folge hat. Zur Vermeidung einer
Subileussymptomatik bzw. eines vollständigen Darmversschlusses verzichtet der Kläger des Weiteren
vollständig auf Lebensmittel, die Nüsse und Körner enthalten. Durch die Auswahl der Lebensmittel lassen
sich anschließende Bauchkrämpfe bzw. ein Druckgefühl allerdings nicht vermeiden. Die diesbezüglichen
Angaben des Klägers stehen in Übereinstimmung mit der Aussage des M1 gegenüber dem SG Reutlingen,
der ebenfalls erklärt hat, dass es bei dem Kläger trotzt Einschränkung der Nahrung und Verzicht auf
beispielsweise faserhaltiges Obst und Gemüse auch zu nächtlichen Darmbeschwerden in Gestalt von
Krämpfen und Blähungen und Subileus-Zuständen kommt. Wie der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
glaubhaft und konsistent geschildert hat, nehmen die Blähungen über den Tag zu. Der Kläger versucht diese
insbesondere in seinem beruflichen Umfeld über den Tag so weit möglich zurückzuhalten, was dazu führt,
dass er zum Abend hin einen geschwollenen Bauch hat
und die Blähungen auch noch in der Nacht im Schlaf unkontrolliert abgehen und der Kläger dann oftmals
auch wässrigen Stuhl mit verliert.
Der Kläger leidet infolge der Morbus Crohn-Erkrankung zudem unter einer raschen Ermüdbarkeit und
schlechter Leistungsfähigkeit am Tag, was nach der nachvollziehbaren Einschätzung des K1 vor allem auf die
chronische Entzündung zurückzuführen ist und zum typischen Systemkomplex des Morbus Crohn gehört. Wie
der Sachverständige zudem darlegt, folgt aus den nur geringen entzündlichen Abweichungen im aktuellen
Laborbefund nicht, dass bei dem Kläger keine chronische Entzündung vorliegt, vielmehr resultieren die im
Laborbefund eher geringen Entzündungszeichen aus der Cortison-Dauertherapie bzw. der Einnahme von
Prednisol 20 mg täglich zum Untersuchungszeitpunkt. Die am 14.09.2022 vorgenommene
MRT-Untersuchung des Dünndarms hat eine erhebliche Entzündung mit Aufweitung von Dünndarmschlingen
und sogenannter „Spiegelbildung“ als Zeichen einer relevanten Passagenbehinderung gezeigt. Die floride
Entzündung ist, wie der Sachverständige zutreffend festgestellt hat, auch durch den von dem
Sachverständigen ermittelten Crohn's Activity Index (CDAI-Index) mit einem Wert von 246 belegt.
Hinzukommt, dass der Kläger aufgrund seiner Darmaktivitäten in der Nacht nicht am Stück schläft, sondern
nach ein bis zwei Stunden aufwacht, weil er unter Blähungen, nächtlichem Durchfall oder jedenfalls unter
Bauchschmerzen bzw. einem Druckgefühl leidet, was ebenfalls zu einer raschen Ermüdbarkeit und
Reduzierung der Leistungsfähigkeit tagsüber beiträgt. Der Kläger hat hinsichtlich seiner nächtlichen
Darmbeschwerden zudem glaubhaft dargestellt, dass er aufgrund der bei ihm bestehenden
Subileussymptomatik, von deren Vorliegen der Senat aufgrund der Feststellungen des K1 sowie der
Aussagen des S1 und M1 gegenüber dem SG Reutlingen überzeugt ist, nächtlichen Darmaktivitäten
besondere Aufmerksamkeit widmet, da zu befürchten steht, dass sich ein Darmverschluss anbahnt, der einen
akuten Notfall darstellen würde. Für den Kläger ist es daher dringend notwendig, stets aufmerksam zu
prüfen, ob es sich bei seinen Beschwerden jeweils um die bei ihm üblicherweise vorliegenden Symptome des
Morbus Crohn handelt oder ein Darmverschluss vorliegen könnte. Die Subileussymptomatik tritt nach den
plausiblen Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen K1 und in der mündlichen Verhandlung
am 26.06.2024 ein- bis zweimal im Monat auf. Bei Auftreten der Subileussymptomatik leidet der Kläger unter
besonders starken Darmkrämpfen und nimmt in diesem Fall zur Behandlung zusätzlich zur Basistherapie
weitere 30 bis 40 mg Prednisolon ein.
Darüber hinaus leidet der Kläger rezidivierend unter Stenosen, die wiederholt operationsbedürftig gewesen
sind. Bereits im Jahr 2010 ist bei dem Kläger eine Ileozökalresektion mir zweifacher Dünndarmteilresektion
im Universitätsklinikum M2 durchgeführt worden (vgl. Arztbrief der M4 und J1 vom 28.08.2018 und des H3
vom 23.01.2019). Im Jahr 2014 ist bei dem Kläger sodann eine hochgradige Anastomosenstenose festgestellt
worden, was der Senat sowohl den Angaben des H3 in dem Arztbrief vom 23.01.2019 als auch den Angaben
des Assistenzarztes H1 in dem Arztbrief vom 04.05.2018 entnimmt. Am 04.04.2019 hat sich der Kläger im
T2-krankenhaus in M2 wegen der Anastomosenstenose erneut einer Ileozökalresektion mit
Ilum-Segmentresektion unterzogen, was dem Arztbrief des Assistenzarztes I1 vom 10.04.2019 zu entnehmen
ist. Wie sich aus dem Arztbrief des M5 und des F2 (Universitätsklinikum T1) vom 15.05.2019 sowie dem
Rehaentlassungsbericht vom 13.05.2019 ergibt, hat die Operation zunächst zu einer erheblichen Besserung
des Gesundheitszustands geführt. Im weiteren Verlauf haben sich jedoch die mit dem Morbus Crohn
assoziierten Beschwerden wieder eingestellt. Schließlich ist am 15.01.2024 bei dem Kläger im
T2-krankenhaus in M2 eine laparoskopische Anastomosenresektion und Re-Strikturoplastik im lleum mit
ausgedehnter laparoskopischer Adhäsiolyse mit stationärem Aufenthalt vom 14.01.2024 bis zum 23.01.2024
erfolgt. Intraoperativ haben sich ausweislich des Arztbriefes des S2 vom 23.01.2024 ausgeprägte
intraabdominelle Adhäsionen gezeigt, sodass zunächst eine laparoskopische Adhäsiolyse notwendig gewesen
ist. Sodann hat sich eine Anastomosenstenose im distalen Jejunum und zusätzlich eine stenotische
Strikturoplastik im lleum offenbart. Es ist anschließend die Anastomosenresektion mit primärer Anastomose
und eine Re-Strikturoplastik im lleum erfolgt.
(2) Die bei dem Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen zur Überzeugung des Senats im
Funktionssystem „Darm“ unter Heranziehung der Vorgaben der VG Teil B Nr. 10.2 und 10.2.2 die
Zuerkennung eines GdB von 50 seit dem 01.01.2019.
(aa) Die in den VG Teil B Nr. 10.2.2 aufgeführten Auswirkungen stellen lediglich Regelbeispiele dar, die
zudem auch nicht kumulativ vorliegen müssen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
13.06.2014 – L 13 SB 371/13, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des BMAS zur
Auslegung der VG Teil B Nr. 10.2.2, wonach die dort genannten Regelbeispiele nicht abschließend seien;
Sächsisches LSG, Urteil vom 25.05.2005 – L 6 SB 55/04, juris Rn. 37). Insbesondere führt nicht allein das
Fehlen einer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes ausnahmslos dazu, dass der GdB
maximal 40 betragen kann (so Bayerisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 – L 2 SB 199/17, juris Rn. 85 bei
allerdings auch nur geringer Aktivität des Morbus Crohn). Des Weiteren können auch in den VG Teil B Nr.
10.2.2 nicht explizit aufgeführte Beeinträchtigungen bei der Bemessung des GdB berücksichtigt werden
(Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage 2020, S. 265; SG Hannover, Urteil
vom 24.07.2014 – S 25 SB 556/12 –, juris Rn. 44).
(bb) Das Beschwerdebild des Klägers zeigt Auswirkungen, die bei jeweils isolierter Betrachtung nach den VG
Teil B Nr. 10.2.2 als gering, mittelschwer oder schwer einzuordnen sind. In der Gesamtschau der bei dem
Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bei dem Kläger
rezidivierend auftretenden Stenosen ist die Zuerkennung eines GdB von 50 seit dem 01.01.2019 zur
Überzeugung des Senats im konkreten Einzelfall gerechtfertigt.
Der Ernährungszustand des Klägers ist nach der plausiblen Feststellung des K1 bei einem BMI von 22 nicht
beeinträchtigt, was jedoch, wie bereits ausgeführt, die Feststellung schwerer Auswirkungen des Morbus
Crohn nach den VG Teil B Nr. 10.2.2 nicht ausschließt. Zudem sieht der Senat aufgrund der durch den Morbus
Crohn bedingten chronischen Entzündung und ferner der Beeinträchtigung des Schlafs des Klägers dennoch
den Kräftezustand als mittelschwer beeinträchtigt an. Hinzukommt, dass der Kläger nach seinen glaubhaften
Angaben am Tag so spät wie möglich Nahrung zu sich nimmt, um den sich sodann anschließenden Stuhlgang
möglichst weit hinaus zu zögern. Auch dies hat nachvollziehbar negative Auswirkungen auf den Kräfte-, wenn
auch nicht auf den Ernährungszustand des Klägers. Dass es bei dem Kläger bisher nur zu wenigen
Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen ist, spricht für den Senat nicht gegen eine Beeinträchtigung des
Kräftezustands. Der Kläger hat seinen gesamten Alltag auf die Bewältigung seiner Erkrankung, die ihn wie er
selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nunmehr bereits die Hälfte seines Lebens begleitet,
ausgerichtet, um im Rahmen seiner Möglichkeiten ein normales Leben zu führen und insbesondere
berufstätig sein zu können. In dem von lediglich befristeten Arbeitsverträgen geprägten Forschungsbereich
war es für den Kläger nachvollziehbar eine beruflich existenzielle Entscheidung, so wenig
Arbeitsunfähigkeitszeiten wie möglich aufzubauen. Der Kläger hat für den Senat zudem überzeugend
ausgeführt, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit in einem außeruniversitären Forschungsinstitut in T1
extrem frei hat arbeiten können und die Arbeitszeit in beschwerdeärmere Zeiten hat verlegen können. Da er
in seiner jetzigen Tätigkeit in der Universitätsverwaltung nicht mehr derart flexibel arbeiten kann, hat er
nunmehr auf 80 % Arbeitstätigkeit reduziert, da er kräftemäßig nicht in der Lage ist Vollzeit zu arbeiten.
Die bestehenden Schmerzen ordnet der Senat als mittelschwer ein. Bei dem Kläger besteht täglich
insbesondere in der Nacht entweder ein erhebliches Druckgefühl oder er leidet unter Bauchkrämpfen, die
sich aufgrund der Subileussymptomatik ein- bis zweimal im Monat als sehr erheblich darstellen. Die bei dem
Kläger bestehenden häufigen täglichen, auch nächtlichen Durchfälle sind nach den VG Teil B Nr. 10.2.2 als
schwere Auswirkung einzuordnen. Auch die bei dem Kläger bestehenden massiven Blähungen mit oftmals
auch nächtlichem Stuhlabgang stellen für den Senat schwere Auswirkungen des Morbus Crohn dar.
Bei dem Kläger liegen zudem rezidivierende und regelmäßig operationsbedürftige Stenosen vor, die nach
den VG Teil B Nr. 10.2.2 ausdrücklich zusätzlich zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Gerichte, wie bereits
ausgeführt, ohnehin bei der Bemessung des GdB an die Vorschläge der von ihnen gehörten
Sachverständigen nicht gebunden sind und die Bestimmung des GdB allein tatrichterliche Aufgabe ist, so ist
dennoch festzustellen, dass sowohl der gerichtliche Sachverständige K1 als auch F1 die bei dem Kläger
rezidivierend auftretenden Stenosen nicht in ihre Beurteilung eingestellt haben und dies auch obwohl sie
diese ausweislich der Aktenauszüge zur Kenntnis genommen haben.
In der Gesamtschau der bei dem Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der
rezidivierend auftretenden Stenosen erachtet auch der Senat einen GdB von 50 seit dem 01.01.2019 im
Funktionssystem „Verdauung“ als angemessen.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich der durch H4 in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 08.11.2023 angeregte Vergleich mit einer an Diabetes erkrankten Person verbietet. Unter
Außerachtlassung dessen, dass die VG die Bemessung des GdB für eine Diabetes-Erkrankung (VG Teil B Nr.
15.1) und für die Auswirkungen eines Morbus Crohn (VG Teil B Nr. 10.2.2) aufgrund der ohnehin nicht
vergleichbaren Art der Erkrankung an gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen, kann der Kläger
selbst dann, wenn er nur ballaststoffarme Lebensmittel zu sich nimmt, die Beeinträchtigungen durch den
Morbus Crohn in Gestalt von Blähungen, Druckgefühl, Schmerzen und Durchfall nicht mit Sicherheit
unterbinden. Inwiefern die Beeinträchtigung des Klägers mit der eines rein diätisch eingestellten Diabetes
vergleichbar sein soll, erschließt sich nicht. 53 c. Daneben ist im Funktionssystem „Verdauung“ kein weiterer
gesonderter Einzel-GdB wegen der stattgehabten Teil-Darmresektion nach den VG Teil B Nr. 10.2.2
anzusetzen. Bei dem Kläger wurde zwar im Jahr 2010 wegen mehrerer Verengungen im Dünndarm eine
minimalinvasive Ileozökalresektion durchgeführt, bei der das letzte Stück des Dünndarms und das erste
Stück des Dickdarms entfernt worden sind (vgl. Arztbrief der M4 und J1 vom 28.08.2018 und des H3 vom
23.01.2019). Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Beurteilungen der
Sachverständigen können aber keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, die neben den durch
den Morbus Crohn verursachten Beeinträchtigungen isoliert zu bemessen und nicht bereits mitbeurteilt sind.
54 4. Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ist kein GdB, insbesondere nicht nach den VG Teil B
Nr. 3.7 anzunehmen. Zwar ist der Sachverständige F1 in seinem Gutachten vom 31.07.2023 zu dem Ergebnis
gekommen, dass bei dem Kläger eine reaktive Depression vorliege, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu
berücksichtigen sei. Nach Einschätzung des Sachverständigen würden die Auswirkungen des Morbus Crohn
den Kläger sekundär auch psychosozial im Sinne einer Einschränkung der sozialen Teilhabe belasten. Des
Weiteren hat auch M1 in seiner Aussage gegenüber dem SG Reutlingen aus August 2022 unter den bei dem
Kläger vorliegenden Diagnosen eine reaktive mittelschwere Depression genannt. Für den Senat sind aber bei
der Bemessung des GdB gesondert zu berücksichtigende Störungen im Funktionssystem „Gehirn
einschließlich Psyche“ nicht nachgewiesen.
Nach den VG Teil A Nr. 2 Buchst. i) sind bei der Beurteilung des GdB auch seelische Begleiterscheinungen
und Schmerzen zu beachten. Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen aber bereits die
üblichen seelischen Begleiterscheinungen. Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als
aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt.
Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem
Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen.
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive
Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen
– z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist.
Bei dem Kläger ist zum einen eine gesonderte Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet nicht durch einen
Facharzt diagnostiziert worden; bei der Diagnosestellung durch F1 handelt es sich um eine fachfremde
Beurteilung. Der Kläger führt darüber hinaus auch bisher keine spezielle Therapie, sei es in Gestalt einer
medikamentösen Therapie oder Psychotherapie durch. Die bei dem Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen
auf psychiatrischem Fachgebiet im Zusammenhang mit der Morbus Crohn Erkrankung betrachtet der Senat
daher als im Einzel-GdB für die Funktionsbeeinträchtigungen aus dem Morbus Crohn mitbeurteilt. 57 5. Des
Weiteren leidet der Kläger zwar im Funktionssystem „innere Sekretion und Stoffwechsel“ unter einer
Hypothyreose, was der Senat den Feststellungen des Sachverständigen K1 sowie den weiteren
medizinischen Unterlagen, etwa der Aussage des M1 aus August 2022 entnimmt, aus dieser resultiert aber
keine mit einem GdB zu berücksichtigende Funktionseinschränkung. Nach den VG Teil B Nr. 15.6 sind
Schilddrüsenfunktionsstörungen gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht
zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z.B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind
gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdB nach den
funktionellen Auswirkungen. Bei dem Kläger ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen K1
die Hypothyreose medikamentös mit 110 μg L-Thorixin gut eingestellt. Etwas anderes ist auch durch den
Kläger nicht vorgetragen worden.
Der bei dem Kläger vorliegende Eisenmangel führt nach der nachvollziehbaren Beurteilung des K1 nicht zu
einer Anämie, so dass ein Einzel-GdB nach den VG Teil B Nr. 16.9
für eine Eisenmangelanämie im Funktionssystem „innere Sekretion und Stoffwechsel“ nicht in Betracht
kommt. 59 6. Schließlich ist bei dem Kläger für die Osteopenie kein Einzel-GdB anzusetzen. Nach den VG Teil
B Nr. 18.2 ist bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z.B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen
Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) der GdB vor allem von der
Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene
Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB. Bei dem Kläger liegt
ausweislich des Arztbriefes des V1 eine präklinische Osteoporose vor. Daraus resultierende Schmerzen oder
Funktionsbeeinträchtigungen teilt dieser jedoch nicht mit und sind damit nicht nachgewiesen.
Nach alledem hat das SG Reutlingen den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 27.09.2023 zu Recht
unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.04.2022 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 seit dem 01.01.2019 festzustellen.
Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen gewesen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
III. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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