Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
06.12.2011 – L 13 SB 282/10
Einordnung: 10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Kein reiner GdB-40-Schwellenfall, sondern eine wichtige Beweisentscheidung. Für rückwirkende Bewertungen müssen zeitnahe Labor- und Verlaufsbefunde vorhanden sein. Externe Fundstelle / veröffentlichte Entscheidung öffnen
Entscheidungstext
Technische
und Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 20. Oktober 2010 und
der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November
2006 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zur Hälfte zu erstatten. Im
Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 16.
November 2000, hilfsweise ab dem 31. Juli 2003. Der 1943 geborene Kläger war bis 1996 als Rohrleger tätig
und bezieht seit dem 01. August 2003 eine Altersrente mit Abschlägen in Höhe von 18 v. H. Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 07. März 2000 stellte der Beklagte auf den Erstfeststellungsantrag des
Klägers vom 14. Januar 2000 einen Gesamt GdB von 20 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen
fest: Cervicobrachial- und Lumbalsyndrom, Schwindel (Einzel GdB 20) Funktionsbehinderung der Kniegelenke
(Einzel GdB 10) Herzmuskeldurchblutungsstörungen (Einzel GdB 10). Auf den Änderungsantrag des Klägers
vom 27. Dezember 2000 stellte der Beklagte mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 04. Juli 2001
einen Gesamt GdB von 30 fest, wobei er das Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel GdB von 30 und die
hinzutretende Hörminderung links mit Ohrgeräuschen mit einem Einzel GdB von 10 bewertete. Gleichzeitig
stelle er fest, dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gegeben sei. Mit dem
bestandskräftigen Bescheid vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
April 2004 stellte der Beklagte auf den Änderungsantrag des Klägers vom 03. März 2003 den Gesamt GdB
unverändert mit 30 unter Berücksichtigung eines nunmehr mit einem Einzel GdB von 10 zu bewertenden
Penisschmerzes fest. Mit Antrag vom 14. November 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine
Hepatitiserkrankung die Neufeststellung seines GdB. Nachdem der Beklagte u. a. ärztliche Auskünfte der
Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 02. Dezember 2005 und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom
30. Januar 2006 eingeholt hatte, stellte er der gutachtlichen Einschätzung des Facharztes für Chirurgie MR
Dr. P vom 13. März 2006 folgend mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 ab dem 14. September 2005 ein GdB von 50 fest. Hinzugetreten
sei eine mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewertende chronische Hepatitis (chronische Leberentzündung),
Leberfibrose. Am 07. April 2006 beantragte der Kläger die "rückwirkende Anerkennung" der
Hepatitiserkrankung im Rahmen der GdB Feststellung für die Zeit vor dem 01. Januar 2000. Nach Beiziehung
eines Befundberichtes der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 29. Mai 2006 lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 den Antrag
ab. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen scheide eine frühere Feststellung eines höheren GdB
aus. Der Kläger hat am 21. Dezember 2006 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben. Das
Sozialgericht hat den Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie Prof. Dr. H mit der Erstattung eines
Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 17.
September 2007 am 20. November 2007 erstatteten Gutachten gelangte dieser zu der Einschätzung, dass
der Gesamt GdB weiterhin mit 50 aufgrund der bestehenden chronischen Hepatitis C mit Leberfibrose und
Verdacht auf einen beginnenden zirrhotischen Umbau (Einzel GdB von 40) zu bewerten sei. Wann die
Hepatitis C-Virusinfektion bei dem Kläger eingetreten sei, bliebe unklar. Allgemein liege bei Diagnosestellung
einer chronischen Hepatitis C mit Fibrose der Infektionszeitpunkt viele Jahre zurück. In diesem Fall überlagere
sich auch die HCV Infektion mit früherem Alkoholkonsum, so dass die frühere Erhöhung der Leberwerte auch
hierdurch beeinflusst gewesen sei. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 28. Juni 2008 und 29.
September 2009 hat der Sachverständige Prof. Dr. H ausgeführt, dass bis zum 16. November 2000 und davor
keine Lebererkrankung dokumentiert sei, die eine Schwerbehinderung rechtfertigen würde. Die
Labordatenlage aus dem Zeitraum von 2000 bis 2005 sei offenbar dünn. Die Datenlage reiche nicht aus,
bereits ab 2003 aufgrund der Lebererkrankung einen GdB von 40 zu gewähren. Auf Antrag des Klägers hat
das Sozialgericht sodann den PD Dr. F gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstattung
eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 2.
Dezember 2008 zu der Einschätzung, dass eine chronische Hepatitiserkrankung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit schon vor 2000 vorgelegen habe. Bei retrospektiver Beurteilung ergebe sich zum 16.
November 2000 insoweit ein GdB von 30. Unter Berücksichtigung der Verlaufsdynamik sei die Hepatitis
C-Erkrankung zum 31. Juli 2003 mit einem GdB von 40 zu bewerten. Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat das
Sozialgericht Frankfurt/Oder die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger ein besonderes Interesse an einer
früheren Feststellung des GdB, weil ihm nach § 236 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)
eine abschlagsfreie bzw. mit geringeren Abschlägen zu gewährende Altersrente für schwerbehinderte
Menschen zustehen würde, wenn seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum 16. November 2000 bzw.,
wie hilfsweise begehrt, zum 31. Juli 2003 festgestellt würde. Der objektive Nachweis, dass eine GdB relevante
Hepatitis-Erkrankung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als von dem Beklagten festgestellt, vorgelegen
habe, die die Feststellung eines Gesamt GdB von 50 zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen würde, sei
jedoch nicht ersichtlich; dies gehe daher zu Lasten des Klägers. Die Kammer folge insoweit den
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. Dem stehe das Gutachten des PD Dr. F
nicht entgegen, da dessen Beurteilung einer mit 40 zu bewertenden Hepatitiserkrankung zum Zeitpunkt des
31. Juli 2003 aufgrund einer Verlaufsdynamik rein spekulativ und durch objektive Befunde aus der Zeit bis
2005 nicht belegbar sei. Überdies müsse eine rückwirkende Entscheidung auf offenkundige Fälle beschränkt
bleiben, also auf solche, bei denen die rückwirkende Feststellung aufgrund der objektiven Befundlage ohne
weiteres deutlich zutage trete. Gegen das ihm am 02. November 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
09. November 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung einer
rückwirkenden Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beruft er sich auf das Gutachten des PD
Dr. F. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 20. Oktober 2010 aufzuheben
und den Beklagten unter Aufhe-bung des Bescheides vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des
Wider-spruchsbescheides vom 28. November 2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 23. März 2006 und die
Bescheide vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004, den
Bescheid vom 04. Juli 2001, den Bescheid vom 07. März 2000 sowie gegebenenfalls alle weiteren
entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide zu ändern und für den Kläger einen Grad der Behinderung
von 50 ab dem 16. November 2000, hilfsweise ab dem 31. Juli 2003 festzustellen, hilfsweise den Beklagten
zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend
und verweist darauf, dass die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft zu einem
früheren Zeitpunkt zu Lasten des Klägers gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
verwiesen, die Gegens-tand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur nach Maßgabe des Tenors, d. h. im Sinne des weiter gestellten
Hilfsantrages, begründet. Das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 sind aufzuheben. Der Beklagte ist zu
verpflichten, den Überprüfungsantrag des Klägers vom 7. April 2006 auf rückwirkende Feststellung eines
höheren GdB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, § 131 Abs. 3 i. V. m.
Abs. 2 Satz 2 SGG (dazu unter I.). Die darüber hinaus gehende Berufung, mit der der Kläger die Verpflichtung
des Beklagten begehrt, unter Abänderung entgegenstehender Bescheide einen GdB von 50 ab dem 16.
November 2000, hilfsweise ab dem 31. Juli 2003 festzustellen, ist indes unbegründet, § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V.
m. § 131 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Begehren fehlt es an der erforderlichen Spruchreife. Insbesondere ist im
Rahmen der von dem Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung bzgl. des gestellten
Überprüfungsantrages keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten (dazu unter II.). I. Das Urteil des
Sozialgerichts und der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. November 2006 sind aufzuheben. Die aufgrund des Antrages vom 7. April 2006 zu treffenden
Feststellungen beurteilen sich allein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine solche Konstellation ist
vorliegend gegeben. Der Kläger macht mit dem Antrag die Rücknahme einer unanfechtbar bindenden
Feststellung des GdB mit Wirkung für die Vergangenheit geltend. Insoweit hat die für Feststellung zuständige
Behörde oder Körperschaft im Falle des Vorliegens einer auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen
bindenden Feststellung des GdB über den Antrag auf Rückverlagerung im Überprüfungswege nach
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In dem Fall, in dem die entsprechenden tatsächlichen
Voraussetzungen offenkundig sind, könnte das pflichtgemäße Ermessen dabei die rückwirkende Aufhebung
der bindenden Feststellungen gebieten (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Mai 1991 –
9a/9 RVs 11/89 - , zit. nach Juris). Diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze haben auch weiterhin Gültigkeit. Sie beanspruchen nach dem
Urteil des BSG vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R, zit. nach Juris - nur dann keine Gültigkeit, wenn es um den
hiervon zu unterscheidenden Fall der Erstfeststellung eines höheren GdB bereits zu einem Zeitpunkt vor der
Antragstellung geht. Nur in einem solchen Fall ist für die rückwirkende Feststellung ein besonderes Interesse
zu fordern; ansonsten beurteilt sich die rückwirkende Feststellung nach den Grundsätzen der objektiven
Beweislast. Dies zu Grunde gelegt, erweist sich der nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu beurteilende Bescheid
des Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 als
ermessensfehlerhaft, so dass er der Aufhebung unterliegt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die
Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Behörde sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Dadurch wird einerseits gewährleistet,
dass erkennbar wird, ob sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist, und
andererseits, dass eine inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung erfolgen kann. Vorliegend lässt
sich bereits weder dem Ausgangsbescheid noch der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen,
dass sich der Beklagte überhaupt bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. In
dem Ausgangsbescheid wird lediglich festgestellt, dass ein höherer GdB nicht zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen habe. Ermessenerwägungen werden auch in dem Widerspruchsbescheid nicht mitgeteilt.
Vielmehr verdeutlichen die dort gemachten Ausführungen, wonach aufgrund der Diagnosen eine
rückwirkende Feststellung eines höheren GdB nicht möglich sei, dass der Beklagte rechtsirrig von einer
gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Dieser Er-messensausfall (hier als Mangel der
Ermessensbetätigung nach § 39 des I. Buches des Sozialgesetzbuches) hat zur Folge, dass auch eine
nachträgliche Ermessensausübung bis zur letzten Tatsacheninstanz nicht mehr gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 SGB X möglich ist (vgl. Schütze in: Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage, 2010, § 41 Rn. 11). Die
Ausübung pflichtge-mäßen Ermessens wird daher in einem neuen Bescheid nachzuholen sein. II. Dem über
die Verpflichtung zur Neubescheidung hinausgehenden Begehren des Klägers entsprechend seines Haupt-
und ersten Hilfsantrages war nicht zu entsprechen. Eine Verpflichtung des Beklagten unter Abänderung
entgegenstehender Bescheide einen GdB von 50 ab dem 16. November 2000, hilfsweise ab dem 31. Juli 2003
festzustellen, scheidet aus, weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt. Dies wäre nur dann der
Fall, wenn eine Ermes-sensreduzierung auf Null eingetreten wäre, d. h. das Ermessen einzig und allein im
Sinne einer Stattgabe des Begehrens auszusprechen gewesen wäre. Daran fehlt es hier. Insbesondere lässt
sich mit Blick auf die unterschiedlichen gutachtlichen Bewertungen durch die Sachverständigen nicht
feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines GdB von 50 zu einem früheren Zeitpunkt, d.
h. ab dem 16. November 2000 bzw. zumindest ab dem 31. Juli 2003, offenkundig bereits vorgelegen haben.
Anlass, den Rechtsstreit zur Nachholung der Ermessensausübung zu vertagen, besteht nicht. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht
gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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