Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
BSG
13.01.2022 – B 9 SB 27/21 B
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zwingende Voraussetzung für schwere Auswirkungen ist, wurde nicht in der Sache entschieden.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander
für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Normenkette: SGG § 160 Abs. 2
Nr. 1; SGG § 163;
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 wegen
einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Feststellung
eines höheren GdB als 40 wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Aufgrund der langjährigen
Cortisontherapie der Klägerin könne zwar nicht entscheidend auf ihren Ernährungszustand und insbesondere
nicht auf dessen Ableitung aus bestehendem Übergewicht abgestellt werden. Ihre Erkrankung verlaufe aber
schubweise; die teils schwerwiegenden Befunde bildeten daher keinen Dauerzustand ab. Im Jahr vor der
Untersuchung durch den Sachverständigen A habe die Klägerin nur zwei Krankheitsschübe erlitten, was
eindeutig gegen das Vorliegen anhaltender oder häufig wiederkehrender erheblicher Beschwerden iS von Teil
B Nr 10.2.2 der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VMG) spreche (Urteil vom 24.2.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser
Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache im Zusammenhang mit der Auslegung von Teil B Nr 10.2.2 VMG verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen
Anforderungen, weil sie die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). 1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind,
weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein
Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung)
darlegen ( BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen verfehlt
die Beschwerdebegründung. Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§
163 SGG ) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen. Eine verständliche
Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestanforderungen auch einer Grundsatzrüge. Es ist nicht
Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V
41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom
29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und
Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand
sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom
30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Die Zusammenfassung der instanzgerichtlichen Urteile in
einem Satz durch die Beschwerde genügt dafür bei weitem nicht. Unabhängig davon hat die Klägerin bereits
keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt. Nach ihrer Ansicht ist es grundsätzlich bedeutsam, ob "eine
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines
Morbus Crohn oder einer Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung im Sinne von Teil B Ziff. 10.2.2. der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG)" ist. Die Klägerin führt an, der Umstand, dass ihr Kräfte- und
Ernährungszustand sichtbar nicht oder wenig beeinträchtigt sei, führe oft bei kumulativem Verständnis von
den Regelbeispielen der VMG zu einer Klageabweisung trotz weiterer einschränkender Funktionsstörungen.
Gerade in den Fällen der Einnahme von Steroiden sei der Kräfte- und Ernährungszustand ein unzureichender
oder sogar irreführender Indikator für die Bewertung der Erkrankungsschwere. Indes fehlt es bereits an der
substantiierten Darlegung, warum es sich dabei um eine Rechtsfrage handeln sollte, auf die es auf der
Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen für die angestrebte Revisionsentscheidung ankommen und
die deshalb im Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Denn das LSG hat in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich ausgeführt, aufgrund der langjährigen Cortisontherapie der Klägerin könne nicht entscheidend
auf ihren Ernährungszustand und insbesondere dessen Ableitung BSG, Beschluss vom 13.01.2022 -
Aktenzeichen B 9 SB 27/21 B
aus ihrem Übergewicht abgestellt werden. Ohne sich auf den Kräfte- und Ernährungszustand der Klägerin zu
stützen, der nach seinen Feststellungen in ihrem speziellen Fall nicht aussagekräftig war, hat das
Berufungsgericht stattdessen maßgeblich mit dem schubweisen Verlauf ihrer Erkrankung argumentiert.
Hiervon ausgehend hat es einen Dauerzustand und einen GdB von 50 wegen einer Colitis ulcerosa mit
schweren Auswirkungen aufgrund von anhaltenden oder häufig wiederkehrenden erheblichen Beschwerden
iS von Teil B Nr 10.2.2 VMG verneint. Die Klägerin zeigt in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf, warum es
trotz dieser - für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG ) - tatsächlichen Feststellungen und der darauf
gestützten rechtlichen Schlussfolgerungen des LSG im angestrebten Revisionsverfahren daneben noch
entscheidend auf die von ihr aufgeworfene Frage nach der Bedeutung des Kräfte- und Ernährungszustands
ankommen sollte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG
). 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1
Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung
des § 193 SGG. Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB
83/18 Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 171/17
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