Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
BSG
02.12.2010 – B 9 SB 20/10 B
Einordnung: 10.3.4 Maligner primärer Lebertumor / Lebertransplantation
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: das LSG-Urteil wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auf; es entschied nicht materiell über die Höhe des GdB nach Lebertransplantation. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Ausgangspunkt war eine Lebertransplantation mit GdB 100 in Heilungsbewährung und späterem GdB 90. • Hauptsache betraf das Merkzeichen G. • Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht hinreichend befolgten Beweisantrags zur Gehfähigkeit. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Ausgangspunkt war eine Lebertransplantation mit GdB 100 in Heilungsbewährung und späterem GdB 90.
• Hauptsache betraf das Merkzeichen G.
• Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht hinreichend befolgten Beweisantrags zur Gehfähigkeit.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März
2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "G".
Bei der 1986 geborenen Klägerin wurde zunächst als Behinderung eine "Lebertransplantation mit
Folgeerscheinungen im Stadium der Heilungsbewährung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" festgestellt (Bescheid vom 18.11.1999).
Ab 16.3.2003 wurde der GdB auf 90 herabgesetzt (Bescheid vom 18.10.2007).
Den Antrag der Klägerin, ihr auch das Merkzeichen "G" zuzuerkennen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom
12.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2006). Nach Einholung schriftlicher
sachverständiger Zeugenaussagen mit kurzer gutachtlicher Äußerung von den behandelnden Ärzten Prof. Dr.
N., Prof. Dr. Z., Prof. Dr. E. und Dr. T. hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart die Klage abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 7.4.2009). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nach Einholung
einer weiteren schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage mit kurzer gutachtlicher Äußerung von dem
behandelnden Arzt Prof. Dr. L. die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.3.2010). Es hat ua ausgeführt:
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr lasse sich nicht positiv
feststellen. Prof. Dr. L. habe keine wesentlichen Auswirkungen der Behinderung der Klägerin auf deren
Gehfähigkeit festgestellt. Die Überzeugungskraft der von Prof. Dr. L. mitgeteilten Einschätzung der
Gehfähigkeit der Klägerin werde durch die von dieser erhobenen Einwendungen nicht gemindert. Der Senat
vermöge der Einschätzung von Frau Dr. T., die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, eine Wegestrecke von
etwa zwei Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen, nicht zu folgen. Anlass für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens habe angesichts des hinreichend geklärten Sachverhalts nicht bestanden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde
eingelegt. Als Zulassungsgrund macht sie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Das LSG
habe ihren im Schriftsatz vom 9.3.2010 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens übergangen. Dort habe sie ihre Ausführungen unter Beweis gestellt, dass sie
nicht mehr in der Lage sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten und nachfolgende Beeinträchtigungen mehr als
zwei Kilometer in einer halben Stunde zu gehen. Bereits nach einer Wegestrecke in üblicher Geschwindigkeit
von 10 bis 15 Minuten nähmen die vorhandenen Schmerzen so stark zu, dass sie nur noch unter größten
Schmerzen zunächst weitergehen könne und dann aber ihren Weg abbrechen müsse. Das LSG habe eine
Beweislastentscheidung getroffen, ohne die vorhandenen oder beantragten Beweismittel vollständig
auszuschöpfen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet. Wie die Klägerin formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und auch im Ergebnis zutreffend gerügt
hat, beruht das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des § 103 SGG, denn das LSG ist einem Beweisantrag
der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Der Senat macht
deshalb gemäß § 160a Abs 5 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil des LSG aufzuheben und die
Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zur Begründung ihrer Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 Satz 3
SGG) hat die Klägerin dargelegt, das LSG sei ihrem Beweisantrag, ein medizinisches
Sachverständigengutachten zu ihrer Gehfähigkeit einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Sie hat aufgezeigt, dass der von ihr im Schriftsatz vom 9.3.2010 gestellte Beweisantrag Beweisthema
(eingeschränkte Gehfähigkeit) und Beweismittel (Sachverständigengutachten) nennt und damit den
gesetzlichen Anforderungen (§ 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO) genügt. Aus den dargelegten Umständen
des Verfahrens lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin den schriftsätzlich gestellten Antrag bis zuletzt
aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 12; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 f; BSG SozR
4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Insbesondere musste die Klägerin zur Begründung ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde nicht vortragen, sie habe diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem
LSG zu Protokoll wiederholt oder ausdrücklich darauf Bezug genommen.
Soweit das BSG in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertritt (vgl zB aus der Rechtsprechung des
erkennenden Senats: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11), dass ein
Beweisantrag als nicht mehr aufrechterhalten gilt, wenn in der mündlichen Verhandlung nur ein Sachantrag
gestellt wird, geht diese Rechtsprechung jeweils von einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen
Beteiligten aus. Dabei kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Vorhandensein
allgemeiner Rechtskenntnisse bei dem betreffenden Beteiligten oder
dessen Bevollmächtigtem an. Vielmehr muss es sich um einen berufsmäßigen Rechtsvertreter, also
insbesondere einen Rechtsanwalt oder einen anderen in § 73 Abs 2 SGG genannten
Prozessbevollmächtigten, handeln (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Liegt keine entsprechende
Vertretung vor, ist der Vorsitzende auch in Ansehung des § 112 SGG im Zweifel gehalten, in der mündlichen
Verhandlung von sich aus zu klären, ob der Beteiligte einen schriftlichen Beweisantrag fallen lassen oder
aufrechterhalten will. Da der Vater der Klägerin, der diese in der mündlichen Verhandlung vertreten hat,
nicht zu dem Personenkreis rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 2 SGG gehört, bedurfte
es in der Beschwerdebegründung keines besonderen Vorbringens zur Aufrechterhaltung des Beweisantrages.
Schließlich hat die Klägerin auch dargetan, inwiefern das LSG diesem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch begründet. Das LSG durfte den im Schriftsatz der
Klägerin vom 9.3.2010 gestellten Beweisantrag nicht ohne weitere Nachfrage im Termin zur mündlichen
Verhandlung als fallen gelassen betrachten. Es hätte ihm auch entsprechen müssen.
Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es
dem Beweisantrag der Klägerin, von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zum
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichen "G" einzuholen, "ohne hinreichende
Begründung" nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dabei ist diese Wendung im Sinne von "ohne
hinreichenden Grund" zu verstehen. Es kommt insoweit darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen
ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ob es sich also aus seiner Sicht zur beantragten Beweiserhebung
hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das Gericht muss mithin von allen
Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen
Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache
nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig
ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn
die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10).
Unter Zugrundelegung seiner (insoweit mit dem SG übereinstimmenden) Rechtsauffassung, dass sich eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr iS des § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX
danach bemisst, ob der Behinderte noch in der Lage ist, eine Wegstrecke von zwei km bei einer Gehdauer
von etwa 30 Minuten zurückzulegen, hätte sich das LSG nach dem Ergebnis der bis zur mündlichen
Verhandlung durchgeführten Sachverhaltsaufklärung zu der beantragten Beweiserhebung, ein medizinisches
Sachverständigengutachten zur Gehfähigkeit der Klägerin einzuholen, gedrängt fühlen müssen. Die vom SG
und LSG auf der Grundlage des § 118 Abs 1 SGG iVm § 377 Abs 3 Satz 1, § 414 ZPO gehörten behandelnden
Ärzte haben in ihren kurzen gutachtlichen Äußerungen die Frage, ob die Klägerin noch in der Lage ist, eine
Wegstrecke von zwei km in 30 Minuten zurückzulegen, unterschiedlich beurteilt. Es stand demnach aufgrund
dieser Beweisaufnahme nicht bereits zweifelsfrei fest, welche Wegstrecke die Klägerin innerhalb welcher Zeit
zurücklegen kann. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen mangels spezifischer, auf die Gehfähigkeit
bezogener Untersuchungen nur den Charakter einer groben Einschätzung hatten, die jedenfalls bei
unterschiedlicher Beurteilung einer kritischen fachärztlichen Überprüfung durch einen unabhängigen
Sachverständigen bedürfen. Unter diesen Umständen hätte das LSG mangels ausgewiesener eigener
medizinischer Sachkunde der beantragten Beweiserhebung nachkommen müssen. Insbesondere durfte es
die Schmerzangaben der Klägerin nicht ohne sachkundige Hilfe als nicht hinreichend objektiviert ansehen.
Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann die
angefochtene Entscheidung auch beruhen. Hätte das LSG die beantragte Beweiserhebung durchgeführt,
wäre es auf der Grundlage gezielter Befunderhebungen und sachkundiger Beurteilung möglicherweise zu
einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt.
Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das
angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat
macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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