Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94
Einordnung: 10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: dass der während der Heilungsbewährung erhöhte GdB die besondere Gesamtsituation nach einer Krebserkrankung erfasst und nach Ablauf eine Neubewertung nach den verbliebenen Beeinträchtigungen zulässig ist. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Grundsatzentscheidung zur Heilungsbewährung nach malignen Erkrankungen. • Für 10.3.4 als allgemeiner methodischer Hintergrund der fünfjährigen Heilungsbewährung beim primären malignen Lebertumor relevant. • Kein spezieller Lebertumorfall; die Entscheidung wird deshalb nur für die allgemeinen Heilungsbewährungsgrundsätze verwendet. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war. Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 19. Juli 1994, S 3 Vb 740/93 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 13. März 2025, L 6 SB 835/24 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 23. Juni 2023, L 12 SB 3160/22 Anschluss Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 13. Juni 2017, L 3 SB 23/16 Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 12. Dezember 2013, L 13 SB 136/12 Anschluss Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 11. Dezember 2013, L 7 SB 50/12 ... mehr Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. Oktober 1994, 9 RVs 2/93 Vergleiche BSG 9. Senat, 6. Dezember 1989, 9 RVs 3/89 Vergleiche BSG 10. Senat, 3. Oktober 1989, 10 RKg 7/89
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Grundsatzentscheidung zur Heilungsbewährung nach malignen Erkrankungen.
• Für 10.3.4 als allgemeiner methodischer Hintergrund der fünfjährigen Heilungsbewährung beim primären
malignen Lebertumor relevant.
• Kein spezieller Lebertumorfall; die Entscheidung wird deshalb nur für die allgemeinen
Heilungsbewährungsgrundsätze verwendet.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 19. Juli 1994, S 3 Vb 740/93 Diese Entscheidung wird
zitiert Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 13. März 2025, L 6 SB
835/24 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 23. Juni 2023, L 12 SB 3160/22
Anschluss Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 13. Juni 2017, L 3 SB 23/16
Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 12. Dezember 2013, L 13 SB 136/12 Anschluss
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 11. Dezember 2013, L 7 SB 50/12 ... mehr
Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. Oktober 1994, 9 RVs 2/93
Vergleiche BSG 9. Senat, 6. Dezember 1989, 9 RVs 3/89 Vergleiche BSG 10. Senat, 3. Oktober 1989, 10 RKg
7/89
Tatbestand
Dem Kläger wurde im Juli 1986 wegen eines malignen Tumors die rechte Niere entfernt. Im Bescheid vom 14.
Juni 1988 wurde als Behinderung "Entfernung der rechten Niere 7/86" festgestellt. Der Grad der Behinderung
(GdB) wurde auf 80 festgesetzt. Drei Jahre später holte der Beklagte ärztliche Befundberichte ein, hörte den
Kläger an und setzte den GdB auf 30 herab (Bescheid vom 2. April 1992; Widerspruchsbescheid vom 9. März
1993): Nach der Tumoroperation sei der GdB für fünf Jahre höher bewertet worden, als es dem reinen
Organverlust entsprochen habe. Damit sei der Belastung durch die Krebskrankheit, der Art ihrer Behandlung
und den Auswirkungen auf die Lebensführung Rechnung getragen worden. Mit Ablauf der
Heilungsbewährung hätten die Verhältnisse sich geändert.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 19. Juli 1994). Das Sozialgericht (SG) hat angenommen,
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
liege bei Ablauf der Heilungsbewährung nur vor, wenn der Behinderte aus dem bindend gewordenen
Bescheid oder den begleitenden Umständen die deswegen vorgenommene Höherbewertung des GdB habe
entnehmen können. Der Bescheid vom 14. Juni 1988 habe auf die Höherbewertung nicht hingewiesen. Der
Gesundheitszustand des Klägers habe sich - abgesehen vom Ablauf der Heilungsbewährung - nicht
gebessert. Es bleibe deshalb bei einem GdB von 80.
Mit der vom SG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, mit Ablauf der Heilungsbewährung
änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich. Das rechtfertige die Herabsetzung auch dann, wenn
die Heilungsbewährung als GdB-erhöhender Umstand im bindend gewordenen Bescheid nicht genannt sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das stattgebende Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der
Beklagte hat den GdB zutreffend wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse von 80 auf 30
herabgesetzt, weil von der überstandenen Krebserkrankung der rechten Niere über den Organverlust hinaus
keine Nachwirkungen mehr ausgehen, die zu einer höheren Bemessung des GdB führen.
Das SG hat im Eintritt der Heilungsbewährung, dh im rückfallfreien Ablauf von fünf Jahren, bei im übrigen
unverändertem Gesundheitszustand des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs
1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht erkannt, weil der Bescheid vom 14. Juni 1988 auf die Höherbewertung
des GdB wegen Heilungsbewährung nicht hinweist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, § 48 Abs 1 Satz 1
SGB X knüpfe ausschließlich an die für den Adressaten des Bescheides erkennbare Tatsachenlage an. Das
trifft nicht zu. Verhältnisse iS dieser Vorschrift sind nicht die im Bescheid genannten, nicht einmal die für die
Entscheidung der Verwaltung maßgeblich gewesenen Verhältnisse, sondern die Verhältnisse, die bei Erlaß
des Bescheides vorgelegen und die in ihm enthaltene Regelung objektiv gerechtfertigt haben (BSG SozR
3870 § 4 Nr 3; BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 48 SGB X,
der von den Verhältnissen spricht, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes "vorgelegen haben". Bei der Prüfung,
ob eine Änderung eingetreten ist, sind alle damals vorhanden gewesenen Behinderungen zu berücksichtigen,
die den GdB rechtfertigen. Sind diese Behinderungen geringer geworden, geht es dem Behinderten also
heute besser als damals, ist der GdB herabzusetzen. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, daß der
Schwerbehindertenstatus auch dann zu entziehen ist, wenn die im Bescheid genannte nicht erhebliche
Behinderung unverändert besteht, aber eine nicht genannte erhebliche Behinderung weggefallen ist (BSG
SozR 3-3870 § 4 Nr 10 = ZfSH/SGB 1995, 308).
So liegt der Fall auch hier. Im Bescheid genannt ist nur "Entfernung der rechten Niere 7/86". Diese
Behinderung besteht unverändert fort. Sie führt zu keinem höheren GdB als
(vgl Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz <AHP>, S 81). Weggefallen ist nach den Feststellungen des SG der mit der
Krebserkrankung verbundene, weitgehend noch labile postoperative Zustand - eine unbestimmte Zahl von
körperlichen und seelischen Störungen -, der seit der Krebsoperation 1986 nach medizinischer Erfahrung für
fünf Jahre bestanden (vgl AHP S 83) und für diese Zeit zu einer Höherbewertung des GdB von 80 geführt hat.
Mit Ablauf der Heilungsbewährung im Anschluß an die (operative) Behandlung eines Krebsleidens tritt eine
objektive Besserung des Gesundheitszustandes ein. Deshalb ist weder der Überlegung des Klägers zu folgen,
daß die bloße Rezidivgefahr nach Krebsoperation eine Erhöhung des GdB für den reinen Organverlust nicht
gerechtfertigt habe, so daß sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Ablauf der Heilungsbewährung nicht
geändert hätten, noch dem Argument, daß ein trotzdem erhöhter GdB dann auch auf Dauer gelten müsse,
weil die Angst, erneut an Krebs zu erkranken, lebenslang anhalte. Der Kläger vernachlässigt dabei, daß mit
der Verringerung der Rückfallgefahr auch die subjektive Angst davor regelmäßig zurückgehen wird. Darüber
hinaus beschreibt der Begriff Heilungsbewährung nicht nur - wie vom Kläger angenommen -, daß nach Ablauf
der Bewährungszeit keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht. Heilungsbewährung erfaßt daneben auch
die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen
Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach der in den AHP zusammengefaßten
sozial-medizinischen Erfahrung, bei Krebskrankheiten nicht nur den Organverlust zu bewerten, der im
Einzelfall zu einem GdB von lediglich 10 führen könnte, sondern unter Berücksichtigung der Krebserkrankung
als solcher einen GdB von mindestens 50 anzunehmen und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst
den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer
Auswirkungen der Erkrankung nötigt andererseits dazu, den GdB herabzusetzen, wenn die Krebskrankheit
nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren aufgrund medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit
überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung damit auch die vielfältigen Auswirkungen der
Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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