Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
Bayerisches LSG
11.03.2002 – L 18 SB 57/01
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Achalasie/Kardiospasmus mit häufigen Regurgitationen, Aufstoßen und Hustenanfällen. Das Verfahren betraf das Merkzeichen RF; ein isolierter GdB für die Achalasie wurde nicht festgestellt. Der Fall eignet sich deshalb nur zur Beschreibung tatsächlicher Auswirkungen.
Entscheidungstext
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.10.1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Streitig ist, ob dem Kläger das Merkzeichen RF zusteht. Bei dem am 1921 geborenen Kläger
waren mit Bescheid vom 26.03.1996 idF des Teilabhilfebescheides vom 14.10.1996 als Behinderungen mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt: 1. Enddarmerkrankung in Heilungsbewährung. 2.
Kardiospasmus (Achalasie). Gastroduodenitis bei Gastro- Entero-Anastomose. Einschränkung der
Lungenfunktion bei linksseitigen Zwerchfellverwachsungen, Narben am rechten Oberarm, Operationsnarbe
am oberen linken Mittelbauch. 3. Fehlstellung und Wirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen,
Schulter-Arm-Syndrom. 4. Psychovegetative Störungen mit Somatisierung, Parkinsonsyn drom. 5.
Herzrhythmusstörungen. 6. Rezidivierender Harnwegsinfekt bei Prostataadenom mit Miktionsstörungen. 7.
Krampfaderleiden der Beine, Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke. Die Zuerkennung des
Merkzeichens RF lehnte der Beklagte ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
24.10.1996). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die
Zuerkennung des Merkzeichens RF weiter verfolgt. Das SG hat Behandlungsunterlagen des Klägers
beigezogen und von Dr.H.R. ein Gutachten vom 27.04.1998 eingeholt. Dieser hat auch unter
Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden häufigen Regurgitationen mit Ausspucken
und Aufstoßen sowie Hustenanfällen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens RF verneint. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.10.1998 abgewiesen und sich auf das
Gutachten des Dr.H.R. gestützt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.11.1998 Berufung eingelegt. Der
Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 18.02.1999 von Amts wegen als Behinderungen mit einem GdB
von 80 festgestellt: 1. Kardiospasmus (Achalasie), Gastroduodenitis bei Gastro- Entero-Anastomose,
Einschränkung der Lungenfunktion bei linksseitigen Zwerchfellverwachsungen, Narben am rechten Oberarm,
Operationsnarbe am oberen linken Mittelbauch. 2. Fehlstellung und Wirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen
Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom. 3. Psycho-vegetative Störungen mit Somatisierung, Parkinsonsyn
drom. 4. Herzrhythmusstörungen. 5. Rezidivierender Harnwegsinfekt bei Prostataadenom mit
Miktionsstörungen. 6. Krampfaderleiden der Beine, Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke. 7.
Teilverlust des Dickdarms. Das Merkzeichen RF hat er weiterhin nicht zuerkannt. Der vom Senat mit
internistischem Gutachten vom 30.06.1999 gehörte Prof.Dr.J.W. hat ebenso wie der mit
neuro-psychiatrischem Gutachten vom 28.11.2001 gehörte Dr.H.M. die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens RF verneint. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Kläger beantragt, das Urteil
des SG Würzburg vom 08.10.1998 aufzuheben und die Bescheide vom 26.03.1996/14.10.1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1996 sowie den Änderungsbescheid vom 18.02.1999
abzuändern und ihm das Merkzeichen RF ab frühestens möglichem Zeitpunkt zuzuerkennen. Der Beklagte
beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 08.10.1998 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den
Beteiligten im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Abs 3 und
4 SGG). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt nicht die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Der Bescheid vom 18.02.1999 ist Gegenstand
des Berufungsverfahrens geworden (§§ 153, 96 SGG). Das Merkzeichen RF ist in den Ausweis einzutragen,
wenn der Schwerbehinderte die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Nach der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 (Bayer. Gesetz - und Verordnungsblatt Nr 14/1992,
Seite 254) werden von der Rundfunkgebührenpflicht ua befreit Behinderte, deren GdB nicht nur
vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig
nicht teilnehmen können (§ 1 Abs 1 Nr 3). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine
enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften geboten (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nrn 24 und 25).
Danach wird dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunkund Fernsehempfang dann
genügt, wenn der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden, dh allgemein und umfassend, vom Besuch von
Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender
oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus
gebunden ist und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl
BSG aaO und SozR 3-3870 § 48 Nr 2). Nach den für den Senat überzeugenden Gutachten des Prof. Dr.J.W.
und des Dr.H.M. sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF nicht
erfüllt. Schwerbehinderte sind vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen, so lange sie mit
technischen Hilfsmitteln oder der Hilfe einer Begleitperson eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen
aufsuchen können. So ist er hier. Der Kläger ist auch bei Würdigung des bei ihm bestehenden
Behinderungsleiden Achalasie nicht gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen verschiedenster Art
teilzunehmen. Die Sachverständigen Prof.Dr.J.W. und Dr.H.M. sehen dieses Leiden in seinen Auswirkungen
bei öffentlichen Veranstaltungen auf die Umgebung nicht für so gravierend an, dass deswegen das
Merkzeichen RF zuzubilligen wäre. Etwaige behinderungsbedingte Störungen sind den anderen Teilnehmern
bei öffentlichen Veranstaltungen zuzumuten (vgl BSG aaO). Eine unzumutbare Störung ist auch schon
deshalb nicht zu erwarten, weil es während der mehrstündigen Begutachtung bei Dr.H.M. zu keinem
Hustenund Räusperzwang des Klägers gekommen ist. Auch die übrigen Behinderungen des Klägers
rechtfertigen die Zuerkennung des Merkzeichens RF nicht. So liegt nach den Feststellungen des Dr.H.M.
insbesondere kein Parkinsonsyndrom vor. Weder findet sich eines der Kardinalsymptome dieser Erkrankung,
nämlich Rigor, Tremor oder Akinese noch andere Spuren, die eine extrapyramial-motorische Störung nahe
legen. Die beim Kläger bestehende Gangstörung ohne Sturzgefahr wurde bislang fälschlicherweise als
Parkinsonsyndrom eingeschätzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung
der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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