Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Restless-Legs-Syndrom

Ein im Wesentlichen durch Missempfindungen und Bewegungsdrang in Ruhe-Nachtzeiten und dadurch gestörten Nachtschlaf gekennzeichnetes restless-legs-Syndrom ist bei der Bildung des Grades der Behinderung nach den Grundsätzen für die Bewertung eines Schlafapnoe-Syndroms nach Teil B Nr. 8.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu bewerten.

Beim RLS handelt es sich um eine neurologische Erkrankung, die sich im Wesentlichen durch einen Bewegungsdrang der Beine, begleitet oder ausgelöst durch Missempfindungen oder einem Unruhegefühl der Beine, mit Auftreten oder Verschlimmerung am Abend oder in der Nacht äußert. Die Diagnose wird anhand der klinischen Symptome gestellt (S2k-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin, vom 25.06.2022, AWMF-Registernummer 030/081, S. 17, abrufbar unter https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/030-081).

Mangels Vorgaben zur Berücksichtigung der durch ein RLS ausgelösten Beeinträchtigungen in der GdB-Tabelle in Teil B der VMG muss analog auf vergleichbare Bewertungen zurückgegriffen werden, um nach einem abstrakten, generellen Maßstab vergleichbare Teilhabebeeinträchtigungen auch gleich zu bewerten. Für die Beurteilung des RLS hat die Rechtsprechung bisher auf die Grundsätze zur Bewertung verschiedener Erkrankungen zurückgegriffen: eines Schlafapnoe-Syndroms (BayLSG vom 26.09.2019 - L 18 SB 119/16 - juris Rn. 31; LSG Essen vom 09.02.2005 - L 10 SB 167/01, BeckRS 2009, 60077), einer Polyneuropathie (LSG Essen vom 18.06.2002 - L 6 B 142/00, juris Rn. 21); eines Hirnschadens (LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2015 - L 13 SB 52/11, juris Rn. 16) oder einer Parkinson-Erkrankung (SG Aachen vom 11.02.2008 - S 18 SB 21/07, juris Rn. 37, 39).

Maßgebend für die heranzuziehenden Grundsätze muss sein, welche Beschwerden im konkreten Fall geschildert werden. Geht es allein um Missempfindungen und Bewegungsdrang in Ruhe- und Nachtzeiten, ist wie bei einem Schlafapnoe-Syndrom im Wesentlichen der Schlaf und damit die nächtliche Erholung gestört, was zu erhöhter Tagesmüdigkeit führt.

Voraussetzung der Berücksichtigung eines Schlafapnoe-Syndroms ist nach Teil B Nr. 8.7 VMG der Nachweis durch eine Untersuchung im Schlaflabor. Erfordern die festgestellten nächtlichen Atemaussetzer keine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung, ist der Einzel-GdB mit 0-10 zu bewerten. Erst bei Notwendigkeit der kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung würde sich ein Einzel-GdB von 20 ergeben.

Nach der genannten Leitlinie wird die Indikation der medikamentösen Therapie des RLS durch die Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Schlafqualität bestimmt (Seite 6). Nachdem die Lebensqualität im Wesentlichen einer subjektiven Beurteilung unterliegt, die Feststellung des GdB aber nach einem generellen und abstrakten, also objektiven Maßstab erfolgen soll, kommt es für die Bewertung mit einem Einzel-GdB maßgebend auf die objektiv festgestellte Beeinträchtigung der Schlafqualität an. Dies erfordert im Regelfall eine Untersuchung im Schlaflabor

Bayerisches Landessozialgericht 2. Senat 21.07.2023 L 2 SB 115/22


Beeinträchtigt das Restless-Legs-Syndrom am Tag die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, da die Erkrankung vorliegend infolge einer überwiegend episodisch auftretenden Schmerzbelastung im Bereich der Beine und unwillkürlicher Beinbewegungen zu einer erheblichen Störung des Nachtschlafs und konsekutiv einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens am Folgetag führt, ist ein Einzel-GdB von 50 angemessen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 20.12.2018 L 13 SB 303/16


Das RLS ist in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht ausdrücklich mit einem eigenen Bewertungsrahmen versehen. Es hat eine analoge Bewertung zu erfahren, die sich anhand der konkreten Auswirkungen und Erscheinungsformen des RLS an der Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen gemäß Teil B 3.1.2 VMG bzw. der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms nach Teil B 8.7 VMG auszurichten hat (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, L 13 SB 52/11; Urteil vom 20. Dezember 2018, L 13 SB 303/16.

Der konkret zu wählende jeweilige Bewertungsrahmen hängt dabei individuell von der Natur und Schwere der Beeinträchtigungen ab.

Beschränkt sich die Symptomatik auf eine Störung des Schlaf-wach-Rhythmus mit entsprechender Entkräftung tagsüber, die jedoch medikamentös weitgehend therapiert werden kann, bietet sich eine Analogie zur Überdruckbeatmung im Sinne von Teil B 8.7 VMG an.

Ist eine entsprechende Therapie nicht dauerhaft möglich oder tritt zusätzlich zur Störung des Schlaf-wach-Rhythmus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungskoordination auf, so liegt eine Bewertung anhand der Kriterien für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen auf der Grundlage von Teil B 3.1 VMG nahe.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 09.04.2020 L 13 SB 91/18


Die GdB-Bewertung der durch die Erkrankung an einem "Restless-Legs-Syndrom" bedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung ist in entsprechender Anwendung des Teils B 8.7 Anl-VersMedV (Schlaf-Apnoe-Syndrom) vorzunehmen (Anschluss an LSG Essen, 9. Februar 2005, L 10 SB 167/01, Rn. 37

Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat 26.09.2019 L 18 SB 119/16


Das Restless-Legs-Syndrom ist als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen zu qualifizieren nach Teil B 3.1.2 der Anlage zur VersmedV.

Gdb 50 wegen RLS mit stark gestörten Bewegungsabläufen, die nur teilweise und dann nur unter Einsatz sehr starker Medikamente, wie sie etwa im Bereich der Behandlung von Parkinson-Syndromen zum Einsatz kommen, unterdrückt werden können.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 15.01.2015 L 13 SB 52/117


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