Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Reutlingen
27.09.2023 – S 8 SB 771/22
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Die Vorinstanz der späteren LSG-Leitentscheidung L 3 SB 3164/23 stellte bereits GdB 50 fest. Maßgeblich waren dauerhafte Entzündungsaktivität, Stenosen, Schmerzen, drei bis acht Durchfälle täglich, imperativer Stuhldrang, Diätbelastung und Subileussymptomatik trotz fehlender erheblicher Ernährungsbeeinträchtigung.
Entscheidungstext
Volltext auf Grundlage des bereitgestellten bildbasierten Beck-Ausdrucks; reine Verlags-, Seiten-
und Exportelemente sowie Randnummern wurden entfernt. Der amtliche Entscheidungstext wurde nicht
inhaltlich umgeschrieben.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB 50 seit 01.01.2019
festzustellen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens die Höhe des beim Kläger
vorliegenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Der am.. geborene Kläger beantragte am 16.02.2021 rückwirkend zum 01.01.2019 bei dem Beklagten die bei
ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen als Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen und mit einem
GdB zu bewerten. Der Beklagte befragte daraufhin den Internisten Dr..... der fachärztliche Befundberichte
übersandte, sowie den Hausarzt Dr.... Unter Auswertung dieser medizinischen Unterlagen schlug die
Versorgungsärztin Dr.... in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15.07.2021 vor, bei dem Kläger als
Funktionsbeeinträchtigungen Morbus Crohn, Teilverlust des Dünndarms berücksichtigen und mit einem GdB
40 ab 01.01.2019 zu bewerten. Unter Wiederholung der in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
genannten Funktionsbeeinträchtigungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2021 bei dem Kläger
einen GdB 40 seit 01.01.2019 fest.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der
Beklagte habe die bei ihm vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen durch die Darmerkrankung zu gering
bewertet. Unter Auswertung des Vorbringens des Klägers schlug die Versorgungsärztin Dr.... in der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2021 vor, an
l von 6 14.09.2026, 21:28
der bisherigen Entscheidung festzuhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 25.04.2022 Klage beim Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur
Begründung führt er aus, der Beklagte habe den bei ihm vorliegenden Morbus Crohn zu gering bewertet. Die
Beschwerden bestünden seit 2019 und es habe mehrfache Stenosen mit operativen Revisionen gegeben
sowie die Durchführung medikamentöser Behandlung, die allerdings zu keiner vollständigen Remission
geführt hätten. Der Zustand habe sich im Gegenteil aktuell wieder verschlechtert.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 seit
01.01.2019 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Entscheidung fest.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte.
Der Internist Dr.... hat mitgeteilt, er behandle den Kläger seit 2011 regelmäßig. Bei dem Kläger bestehe eine
chronische stenosierende, entzündliche Darmerkrankung (M. Crohn) insbesondere im Dünndarmbereich, eine
chronische Eisenmangelanämie und dadurch bedingte starke Tagesmüdigkeit, eine rezidivierende
Subileussymptomatik sowie seit Monaten zunehmendes Cushing-Syndrom unter wechselnder
Steroidtherapie. Er leide hauptsächlich unter den chronisch abdominellen Schmerzen v. a. auch nachts bei
rezidivierender Subileussymptomatik sowie unter einer Tagesmüdigkeit bei Anämie. Darüber hinaus bestehe
eine Konzentrationsschwierigkeit bei wechselnder Steroidtherape und aufgrund eines imperativen
Stuhldranges. Der Ernährungszustand sei eingeschränkt: BMI 21,5. Stuhlgang 3-5/ die von überwiegend
flüssiger Konsistenz.
Der Hausarzt Dr.... hat mitgeteilt, bei dem Kläger bestehe ein M. Crohn mit Resektion nach lleum-Verschluss -
Schweregrad: schwer bis sehr schwer, reaktive Depression - Schweregrad: mittel, Eisenmangel -
Schweregrad: mittel, Hypothyreose - Schweregrad: geringfügig, Ständig erhöhte Entzündungswerte. Der
Leidensdruck des Klägers sei höher als vom Beklagten bewertet.
Sodann hat das Gericht den Kläger von Amts wegen durch den Internisten Dr.... untersuchen und
begutachten lassen. Aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 06.10.2022 hat der Gutachter bei dem
Kläger Morbus Crohn, Teilverlust des Dünndarms, Schilddrüsenunterfunktion medikamentös gut eingestellt
und Eisenmangel ohne Anämie diagnostiziert. Die Funktionsbeeinträchtigung hat der Gutachter mit einem
GdB 40 bewertet. Der Röntgenbefund zeige eine deutliche Entzündung, die sich wohl wegen der
Cortison-Dauertherapie nicht vollständig im Laborbefund zeige, die erhöhte Stuhlfrequenz und der
gelegentliche imperative Stuhldrang bedinge eine mittelgradige Beeinträchtigung der Teilhabe. Der Kräfte-
und Ernährungszustand sei bei einem BMI von 22 nicht beeinträchtigt. Die vom Kläger angegebene rasche
Ermüdbarkeit und gegenüber früher schlechtere Leistungsfähigkeit gehört zum typischen
Symptomenkomplex des Morbus Crohn, sie sei in erster Linie durch die chronische Entzündung bedingt. Nach
den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) sei der bisher
gewährte GdB von 40 sach- und leidensgerecht. Die für einen GdB von 50 geforderte „erhebliche
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes" liege bei einem BMI von 22 nicht vor. Ebenso fänden
sich keine extraintestinalen Manifestationen des Morbus Crohn. Über nächtliche Durchfälle werde nicht
geklagt, imperativer Stuhldrang trete nur „hin und wieder“ auf.
Auf seinen Antrag und sein Kostenrisiko ist der Kläger anschließend von Prof. Dr...
internistisch/gastroenterologisch untersucht und begutachtet worden. Aufgrund der ambulanten
Untersuchung vom 24.02.2023 hat der Gutachter bei dem Kläger Morbus Crohn des Dünndarms,
stenosierender und fistulierender Verlauf EM 1999, ED 05/2002 Illeocoekalresektion 2010
Anastomosenresektion mit Kono S Anastomose und Strikturoplastik 2019 Neurodermitis, anamnestisch
Hypothyreose, substituiert V.a. Leberhämangiom Z.n. Eisenmangelanämie diagnostiziert. Der Kl. leide seit
1999 an einem Morbus Crohn des Dünndarms mit stenosierendem und fistulierendem Verlauf, der bereits
zweimalig operativ angegangen werden musste. Aufgrund fortbestehender entzündlicher Aktivität trotz
medikamentöser Erhaltungstherapie bestehe keine Remission. Hieraus erkläre sich sein Beschwerdebild
bestehend aus Bauchschmerzen, Durchfall und Abgeschlagenheit und resultiere in einer verminderten
Leistungsfähigkeit und Erschöpfungszuständen. Aufgrund seiner Unpässlichkeiten sei der Kl. in seiner
sozialen Interaktion beeinträchtigt aber noch im Stande, seiner Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter
nachzugehen. Das Anstellungsverhältnis sei wiederholt befristet und schüre Zukunftsängste. Hiermit
verbunden sei eine reaktive depressive Entwicklung. Eine Malnutrition könne ebenso wenig wie eine
Eisenmangelanämie oder ein Vitamin D Mangel unter Substitution ausgemacht werden. Laborchemisch sei
auf eine diskrete Entzündungskonstellation keine Abweichungen von der Norm. Sonographisch lasse sich der
Morbus Crohn wie auch schon im MRT belegen. Weitere Erkrankungen seien ohne Relevanz. Insgesamt sei
der GdB daher mit 40 zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klage
ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf
Feststellung eines GdB 50 und mithin der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 01.01.2019.
Grundlage für die Feststellung des GdB und von weiteren gesundheitlichen Merkmalen als Voraussetzung für
die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind die Vorschriften des Neunten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der hier maßgebenden, ab 01.01.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz -
BTHG -) vom 23.12.2016 (BGBl. |, Seite 3234). Mangels einer Übergangsregelung im BTHG gelten die
Vorschriften des SGB IX in ihrer ab 01.01.2018 maßgebenden Fassung auch für alle Ansprüche, über die am
Tag des Inkrafttretens, also am 01.01.2018, - wie hier - noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - L 6 SB 3654/16 - nicht veröffentlicht).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische,
geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die
Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von
wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB
IX).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (zur im
Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 69 SGB IX) in drei Schritten vorzunehmen und
grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen
muss (BSG, Beschluss vom 09.12.2010 - B9 SB 35/10 B - m. w. N.). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es indessen auch nach § 152 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der
Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten
Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus
weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die
Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des 8 1 Abs. 1
und 3, 8 30 Abs. 1 und 8 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 -
(Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) einbezogen worden. Diese Maßstäbe, die auch bei der
Feststellung des GdB Anwendung finden, gelten nach § 241 Abs. 5 SGB IX auch unter Geltung des BTHG
entsprechend, da von der in § 153 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Verordnungsermächtigung bislang kein
Gebrauch gemacht worden ist.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final)
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit
gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten
Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen
anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig
und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (z. B.
„Altersdiabetes“, „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in
allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner
Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen
im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB
nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst
Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen
jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der
Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den
höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob
und in wieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
können unterschiedlich sein: Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor
allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung kann die
Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber auch nicht verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen,
führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen.
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur das Vorliegen einer
(unbenannten) Behinderung und den Gesamt-GdB. Die diese Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom
24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint
nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten und unter Auswertung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme liegt bei dem Kläger ab 01.01.2019 ein GdB 50 vor.
Der Kläger leidet unter einem Morbus Crohn.
Nach den VG, Teil B, Ziff. 10.2.2 ist der GdB für diese Erkrankung nach den Auswirkungen zu bestimmen,
wobei Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z.B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen),
extraintestinale Manifestationen (z.B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen,
zu bewerten sind. Erkrankungen mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle) sind mit einem GdB 10 bis 20 zu
bewerten. Liegen mittelschwere Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden,
geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) ist ein
GdB 30 bis 40 angemessen. Schwere Auswirkungen (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche
Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch
nächtliche Durchfälle) bedingen einen GdB 50 bis 60. Liegen schwerste Auswirkungen (häufig rezidivierende
oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes,
ausgeprägte Anämie) vor liegt der GdB zwischen 70 und 80.
Den Gutachten ist zu entnehmen, dass der Kläger unter anhaltenden Beschwerden leidet und trotz
Medikation es nicht zu einer auch nur vorübergehenden Remission gekommen ist. Dies ist nach dem
Gutachten von Dr.... eindeutig den Bildaufnahmen des Darmes zu entnehmen, wobei
er den eher geringen Entzündungswert im Blut nachvollziehbar damit erklärt, dass der Kläger Cortison
einnimmt. Das Ausbleiben eines anhaltenden und durchschlagenden Therapieerfolges wird auch vom
behandelnden Arzt Dr... mitgeteilt. Der Kläger leidet sowohl durch die Entzündung als auch durch die bei ihm
vorliegenden Stenosen, die bereits operativ sanierungsbedürftig waren, unter teilweise sehr starken
Bauchschmerzen auch nachts. Dies ist ebenfalls der Aussage von Dr.... zu entnehmen. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung hierzu mitgeteilt, dass die nächtlichen Bauchschmerzen den Schlaf stören und er
durch diese erwache. Weiter sei ihm von dem Arzt, der die Stenosen bisher operativ behandelt hat, mitgeteilt
worden, dass von einer weiteren Operation zunächst Abstand genommen werden sollte, da dann an anderer
Stelle Stenosen auftreten würden und wegen der nicht regulierbaren Entzündung kein durchgreifender
Heilungserfolg erzielt werden könne. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass der Kläger tagsüber und nachts
unter Durchfällen leidet. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar mitgeteilt, dass die Anzahl der Durchfälle von
der Tagesform abhänge und zwischen 3-8 mal pro Tag schwanke. Jedoch habe er immer imperativen
Stuhldrang. Nächtliche Durchfälle träten ca. einmal pro Woche auf. Dr... hat in seinem Gutachten entgegen
der sachverständigen Zeugenaussage von Dr.... bei dem Kläger zwar einen Eisenmangel aber keine Anämie
feststellen können. Bei dem Kläger liegt nach dem Gutachten von Dr... ein BMI von 22 und damit
Normalgewicht vor. Dr.... hat in seinem Gutachten weiter ausgeführt, dass die von Kläger geschilderte rasche
Ermüdbarkeit und schlechte Leistungsfähigkeit druch die chronische Entzündung bedingt sei. Eine
extraintestinale Manifestation (z.B. Crohnassoziierte Arthritis) liegt nicht vor.
Die Kammer schließt sich daher dem Gutachter Dr.... insoweit an, als dass in der Gesamtschau mittelgradige
Beeinträchtigungen durch den Morbus Crohn vorliegen. Allerdings ist weiter in die Bewertung einzustellen,
dass der Kläger durch die bei ihm vorliegenden aktuell nicht zu operierenden Stenosen und die dadurch
bedingten Bauchkrämpfe, die deshalb erforderliche Diät und die in gewissen Abständen aufkommende
Subileussymptomatik zusätzlich belastet ist, was nach den VG Einfluss in die GdB-Bewertung finden muss.
Zwar liegt beim Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht vor,
aber auf der anderen Seite ist der Verlauf bei dem Kläger nicht schubförmig, sondern es liegt trotz
Medikation eine dauerhafte Entzündung vor, was eigentlich schweren Einschränkungen entspricht. Die
Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers insgesamt mit einem GdB
50 zu bewerten ist. Die Gutachter haben in ihrer Bewertung die Stenosen nicht ausreichend zusätzlich
berücksichtigt.
Bei dem Kläger ist daher seit 01.01.2019 ein GdB 50 festzustellen und der begründeten Klage war
stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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