Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Karlsruhe
17.06.2014 – S 13 SB 1323/13
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Bei Teilverlust des Dickdarms und Divertikulose bestanden nur gelegentliche ziehende Unterbauchbeschwerden. Durchfälle oder andere häufig auftretende Symptome waren nicht dokumentiert.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger
wendet sich gegen die Herabstufung des GdB auf 40 und begehrt die Feststellung eines GdB von mindestens
50 über den 4. Oktober 2012 hinaus. Bei dem Kläger hatte das Landratsamt zuletzt mit Bescheid vom 13.
August 2007 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 12. Juni 2006 anerkannt. In der dem
Bescheid zugrunde liegenden Stellungnahme hatte der versorgungsmedizinische Dienst die
Gesundheitsstörungen des Klägers wie folgt bewertet: 1.01 Hauterkrankung in Heilungsbewährung
Einzel-GdB 50 1.02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Polyarthrose, Teilamputation der 1. Zehe
rechts Einzel-GdB 20 1.03 Asbestose Einzel-GdB 10 Am 5. Juni 2012 beantragte er beim LRA, den GdB neu
festzustellen. Das LRA zog Untersu-chungsbefunde der behandelnden Ärzte bei und hörte den Kläger mit
Schreiben vom 2. Au-gust 2012 zu einer Herabstufung des GdB auf 40 an. Hierzu trug der Kläger vor, er sei
auf-grund seiner Tumorerkrankung ein Hochrisikopatient. Er müsse sich bei seinem Hautarzt weiterhin
engmaschig untersuchen lassen. Die Heilungsbewährung sei daher auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Der
Beklagte stellte durch Bescheid vom 1. Oktober 2012 einen GdB von 40 seit dem 4. Ok-tober 2012 fest. In
der dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme berücksichtigte der versorgungsmedizinische Dienst
folgende Gesundheitsstörungen: 1.01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Polyarthrose,
Teilamputation der 1. Zehe rechts Einzel-GdB 30 1.02 Schwerhörigkeit beidseits Einzel-GdB 20 1.03
Asbestose Einzel-GdB
10 1.04 Teilverlust des Dickdarms, Divertikulose Einzel-GdB 10 Zur Begründung seines hiergegen erhobenen
Widerspruchs verwies der Kläger nochmals auf seinen Vortrag im Anhörungsverfahren. Mit Bescheid vom 26.
Februar 2013 stellte der Beklagte im Rahmen eines Antrags gem. § 44 SGB X für die Zeit vom 12. Juni 2007
bis 13. Oktober 2012 einen Grad der Behinderung von 80 fest. Die Hauterkrankung in Heilungsbewährung
habe in diesem Zeitraum mit einem GdB von 80 bewertet werden müssen. Das LRA hörte erneut seinen
ärztlichen Dienst an, der an seinen bisherigen Feststellungen festhielt. Der Beklagte wies den Widerspruch
daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 als unbegründet zurück. Aus diesem Grund hat
der Kläger am 10. April 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe er-hoben. Die Klägerbevollmächtigte trägt
zur Begründung vor, die Schwerhörigkeit des Klägers sei mit einem Teil- GdB von 30 und die Divertikulose
mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen würden im Gesamten
mindestens einen GdB von 50 rechtfertigen. Die Klägerbevollmächtigte beantragt, den Bescheid vom 19.
März 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, beim Kläger über den 4. Oktober 2012 hinaus mindestens einen GdB von 50 festzustellen. Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stützt sich auf die im Gerichtsverfahren vorgelegte
versorgungsmedizinische Stellungnahmen und hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat im Rahmen der Beweiserhebung die vom Kläger genannten Mediziner als sachverständige
Zeugen befragt. Auf die schriftlichen Aussagen wird Bezug genommen. Das Gericht hat anschließend die
Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. C. veranlasst. Dieser hat
in seinem unter dem 20. Dezember 2013 erstatteten Gutachten folgende Diagnosen mitgeteilt: endgradige
Funktionsein-schränkung der Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerz, mittelgradige
Funktionseinschrän-kungen der BWS, chronische Lumbalgie, mittelgradige Funktionseinschränkungen der
rechten Schulter, Teilverlust der rechten Großzehe. Der Gutachter ist von einer Verschlechterung der rechten
Schulter ab Juni 2013 ausgegangen und hat den Gesamt-GdB ab diesem Zeitpunkt mit 50 eingeschätzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 19. März 2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 1. Oktober 2012 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind formell
rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) erforderliche
Anhörung zu einer beabsichtig-ten Aufhebung des Grads der Behinderung von 50 mit Wirkung für die Zukunft
mit Schreiben vom 2. August 2012 erfolgt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Ver-hältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im
Schwerbehindertenrecht liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wenn sich der
Gesundheitszustand des Behinderten durch das Hinzutreten neuer oder den Wegfall bestehender
Funktionsstörungen oder durch eine Änderung der anerkannten Funktionsstörungen verschlechtert oder
verbessert. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Feststellung und Bewertung des GdB ist § 69 Abs. 1 SGB
IX, wonach die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-hörden
(Versorgungsämter und Landesversorgungsämter) auf Antrag des behinderten Men-schen das Vorliegen
einer Behinderung und den GdB feststellen. Die Feststellung des GdB richtet sich seit dem 01. Januar 2009
nach den Bewertungsmaßstäben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), die
aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassen worden sind (§
69 Abs. 1 S. 5 SGB IX) und den medizinischen Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen
wiedergeben. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX). Der
Begriff des GdB bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Verursachung, wobei die
üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen mitberücksichtigt sind. Wesentlich ist eine
Änderung dann, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder
voraussichtlich anhalten wird und wenn sich der Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB) um
wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen
Vergleich des gegenwärtigen medizinischen Zustandes mit dem bindend festgestellten - früheren -
Behinderungszustand ermittelt werden (BSG Urteil vom 15.08.1996, Az. 9 RVs 10/94, juris Rn. 11, LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010, Az. L 8 SB 1549/10, juris Rn. 22). Im Falle einer solchen
Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen. Für die
Feststellung des GdB sind dabei in einem ersten Schritt die einzelnen, nicht nur vo-rübergehenden
Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchti-gungen festzustellen. In einem
zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 der Vers-MedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen
und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - ausgehend von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB - der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 24.04.2008, Az.
B 9/9a SB 10/06 R, juris Rn. 23). Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB sind jegliche Rechenmethoden für die
Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der gesamten Beeinträchtigungen
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (Teil A. Nr. 3 der
Anlage zu § 2 der VersMedV). Vorliegend ist eine wesentliche Änderung durch Ablauf der Heilungsbewährung
in Bezug auf das maligne Melanom eingetreten. Nach Teil B Nr. 17.13 der VersMedV beträgt diese 5 Jahre.
Die Zeitdauer von fünf Jahren basiert auf Erkenntnissen über die Gefahr des Auftretens einer
Rezidiverkrankung in den ersten fünf Jahren nach der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen
subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Danach ist der GdB nur noch anhand der verbliebenen
Funktionseinschränkungen zu bewerten. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen
Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der Nachbehandlung eines Tumors in allen
Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach der sozialmedizinischen Erfahrung, bei
Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen
gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende
Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer
Bestand haben. Da nach der medizinischen Erfahrung nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren
Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen
sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl.
BSG, Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 14/94, nach juris). Der Tumor ist bei Kläger im April 2007 festgestellt
und entfernt worden. Bislang ist es nach Auskunft des behandelnden Hautarztes nicht zu einem Rezidiv
gekommen. Das beim Kläger im November 2011 entfernte Basalzellcarcinom ist keine Rezidiverkrankung
und löst für sich alleine genommen keine Heilungsbewährung nach der VersMedV aus. Allein der Umstand
noch weiterhin regelmäßig, halbjährlich eine Nachsorgeuntersuchung durchführen lassen zu müssen und das
erhöhte Risiko im Vergleich zu gesunden Personen einer erneuten Erkrankung, rechtfertigen nicht die
Verlängerung der Heilungsbewährung. Dadurch hat sich der Gesundheitszustand des Klägers ab dem 4.
Oktober 2012 wesentlich geändert. Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nach
den oben genannten Maßstäben ab dem 4. Oktober 2012 mit einem Gesamt-GdB von 40 zu bewerten. Für
diese Überzeugung stützt sich das erkennende Gericht auf die sachverständige Zeugen-aussage von Dr. H.,
das Gutachten von Dr. C. sowie die versorgungsmedizinischen Stellung-nahmen von Dr. R. und macht sich
deren Einschätzung nach eigener kritischer Urteilsund Überzeugungsbildung zu eigen. 1. Der Kläger leidet
auf orthopädischem Fachgebiet unter folgenden Gesundheitsstörungen: endgradige Funktionseinschränkung
der Halswirbelsäule, mittelgradige Funktionseinschrän-kungen der BWS, chronische Lumbalgie, mittelgradige
Funktionseinschränkungen der rech-ten Schulter, Teilverlust der rechten Großzehe. Nach Überzeugung des
Gerichts bedingen die Beschwerden an der Wirbelsäule insgesamt einen Teil-GdB von 20. Dr. C. hat im
Rahmen der Begutachtung eine endgradige Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule hinsichtlich
der Rotation auf 50 Grad, eine mittelgradige Einschränkung der Brustwirbelsäule hinsichtlich der
Re/-Inklination auf 10 Grad sowie eine endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule
hinsichtlich der Seitneigung feststellen können. Das Zeichen nach Ott hat 30/31 cm, das Schoberzeichen
10/14,5 cm betragen. Damit liegen nach den Grundsätzen der VersMedV an einem Wirbelsäulenabschnitt,
nämlich der Brustwirbelsäule eine mittelgradige Funktionsauswirkung, an den übrigen Abschnitten eine
geringgradige Funktionsauswirkungen vor.
Die Teilampution der rechten Großzehe rechtfertigt einen Einzel-GdB von 20. Im Rahmen der Begutachtung
hat Dr. C. beobachtet, dass sich der Verlust der Großzehe auf das Gehvermögen des Klägers auswirkt und
eine Muskelschwäche an der rechten Wade entstanden ist. Die Beschwerden des Klägers am rechten
Schultergelenk sind ab Juni 2013 mit einem Einzel-GdB von 20 zu werten. Dr. B. hat am 17. Juni 2013 eine
erhebliche Einschränkung der Elevation auf maximal 80 Grad feststellen können. Auch Dr. C. hat eine
Einschränkung der Elevation auf 90 Grad, hinsichtlich der Drehung auf 50/0/40 und dem Abspreitzen auf
80/0/20 vermerkt. Hierbei handelt es sich um eine schwere Bewegungseinschränkung des Schultergelenks
nach den Grundsätzen der VersMedV. Diese ist aber frühestens ab Juni 2013 objektiviert. 2. Der Kläger leidet
unter einer beidseitigen Innenschwerhörigkeit sowie einer Lärmschwer-hörigkeit. Nach der Tabelle A zur
Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm aus dem Jahr 2007 ergibt sich auf
beiden Ohren ein prozentualer Hörverlust von 30 Prozent. Das Sprachaudiogramm ist vorrangig im Vergleich
zu einem Tonaudiogramm heranzuziehen, da zumindest bei gering bis mittelgradigen prozentualen
Hörverlusten die Ergebnisse des Sprachaudiogramms genauer sind. Das ebenfalls in diesem Jahr eingeholte
Tonaudiogramm sowie die in den Jahren 2010 und 2012 eingeholten lassen keine wesentliche
Verschlechterung des Hörvermögens erkennen. So hat 2007 der prozentuale Hörverlust am rechten Ohr 40
%, am linken 53 %, 2010 rechts 43 % und links 51 % und 2012 rechts 39 % und links 50 %. Der vom
Beklagten angenommenen GdB Wert für die Schwerhörigkeit beidseits in Höhe von 20 ist ausreichend. 3. Die
Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der Divertikulose sowie des Teilverlust des Dickdarm bedingt keinen
höheren GdB als 10. Nach Teil B Nr. 10.2.2 der VersMedV würde eine Höherbewertung stärkere und häufig
rezidivierende oder anhaltende Symptome wie beispielsweise Durchfälle oder Spasmen voraussetzen. Der
Kläger hat lediglich am 25. März 2013 einmalig bei seinem Hausarzt Dr. B. ein immer mal wieder
auftretendes Ziehen im Unterbauch erwähnt und im April 2013 diese ebenso bei der Internistin Dr. W.
beklagt. Durchfälle oder sonstige häufig auftretenden Symptome sind ausweislich der vorhandenen
Befundunterlagen nicht dokumentiert. Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen Funktionssystem
zuzuordnen sind und zumindest einen Einzelbehinderungsgrad von 10 bedingen, sind nicht festzustellen
Ausgehend von der obigen Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen des Klägers ent-sprechen seine
Behinderungen einem Gesamt-GdB in Höhe von 40 ab dem 4. Oktober 2012. Der Gesamt-GdB ist unter
Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund
richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 - L
SB 1549/10, Juris Rn. 25 m.w.N.). Die einzelnen GdB-Werte dürfen für die Bildung des Gesamt-GdB weder
addiert, noch mit anderen Rechenmethoden gebildet werden. Ausschlaggebend sind stattdessen die
Auswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Ein
Einzel-GdB in Höhe von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB in Höhe von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf
eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3d der Anlage zu § 2
VersMedV). Aus den Einzel-GdB-Werten von einmal 4 mal 20 und einmal 10 ist unter Berücksichtigung des
oben beschriebenen Maßstabs ein Gesamt-GdB in Höhe von 40 zu bilden. Das Gericht schließt sich der
überzeugenden Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.
Januar 2014, L 8 SB 211/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011, L 8 SB 4762/08) an und geht
davon aus, dass es, von Ausnahme-fällen abgesehen, nicht möglich ist bei Vorliegen mehrerer
Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 20 einen Gesamt GdB von 50 festzustellen. "Eine solche Wertigkeit
kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der
Regel nicht zu." (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2014, L 8 SB 211/13, Rn. 34 nach juris)
Nicht folgen kann das Gericht der Einschätzung des Gesamt-GdB durch den Gutachter Dr. C... Da es aber
Aufgabe des Gerichts und nicht den Gutachters ist, die beim Kläger vor-liegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen anhand der VersMedV zu bewerten und einen Ge-samt-GdB zu bilden, ist
dies nicht entscheidend. Dr. C. ist jeweils von Einzel-GdB Werten in Höhe von 20 ausgegangen, hieraus einen
Gesamt-GdB zu bilden, ist Aufgabe des Gerichts. Hierbei hat sich das Gericht an den zuvor dargestellten
rechtlichen Erwägungen orientiert. Aus diesem Grund sind die Bescheide des LRA und des Beklagten
rechtmäßig. Demgemäß war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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