Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Karlsruhe
23.03.2017 – S 1 SB 2687/16
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Eine nur leichtgradige Refluxösophagitis mit geringer Entzündungsaktivität und ausreichender Behandelbarkeit durch Protonenpumpenhemmer rechtfertigte GdB 10.
Entscheidungstext
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den
Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wegen Eintritts von Heilungsbewährung einer
Darmerkrankung zu Recht von bislang 80 auf 20 herabgesetzt hat. Bei dem 1957 geborenen Kläger hatte das
Landratsamt K. (LRA) ab dem 24.03.2010 einen GdB von 80 anerkannt unter Berücksichtigung von
Dickdarmerkrankung (in Heilungsbewährung) als Funktionsbeeinträchtigung (Bescheid vom 09.06.2010).
Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. C ... Ein Antrag des Klägers auf
Höherbewertung des GdB vom August 2013 blieb nach weiterer medizinischer Sachaufklärung aufgrund
einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. S. erfolglos: Trotz Berücksichtigung von - Refluxkrankheit
der Speiseröhre - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden - chronische Bronchitis als
weitere
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 10 sei im Gesundheitszustand keine
wesentliche Änderung eingetreten (Bescheid vom 24.10.2013). Im April 2015 leitete das LRA von Amts
wegen eine Nachprüfung der Höhe des GdB ein. Hierzu holte es Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.
G. und des Gastroenterologen Dr. B. ein, die jeweils u.a. angaben, sie hätten keine Hinweise auf Rezidive
oder Metastasen der Darmerkrankung objektiviert. Die Versorgungsärztin Dr. P. empfahl daraufhin, den
Teil-GdB für den Teilverlust des Dickdarms unter zusätzlicher Berücksichtigung von "Verdauungsstörungen"
auf 20 herabzusetzen. Unter weiterer Berücksichtigung einer "depressiven Verstimmung" mit einem Teil-GdB
von 10 sei kein höherer Gesamt-GdB als 20 zu begründen. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom
04.08.2015), eines erneuten Befundberichts von Dr. B. und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von
Dr. Bü. hob das LRA den Bescheid vom 09.06.2010 auf und setzte den GdB ab dem 21.11.2015 auf - noch -
20 herab. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte es nunmehr: - Teilverlust des Dickdarms,
Verdauungsstörungen Teil-GdB 20 - Refluxkrankheit der Speiseröhre Teil-GdB 10 - Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule, Bandscheibenschaden Teil-GdB 10 - chronische Bronchitis Teil-GdB 10 - depressive
Verstimmung Teil-GdB 10 (Bescheid vom 18.11.2015). Zur Begründung seines dagegen erhobenen
Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, das LRA habe das Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen
nicht ausreichend gewürdigt. Infolge der Darmoperation leide er an ständigen und unvermittelt auftretenden
Durchfallerscheinungen. Diese träten auch nachts auf. Außerdem bestünden Verwachsungsbeschwerden des
Darms, was das LRA ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Insgesamt sei für diesen Funktionenkomplex ein
Teil-GdB von 30 angemessen. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre rechtfertige bei anhaltenden
Beschwerden trotz medikamentöser Therapie einen Teil-GdB von 20. Dieser Teil-GdB sei auch für seinen
Wirbelsäulenschaden angesichts eines spondylogenen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter Spondylose und
Spondylarthrose und der Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme nichtsteroidaler Antirheumatika
angemessen. Wegen seiner depressiven Erkrankung sei ebenfalls eine medikamentöse Behandlung
erforderlich; zudem befinde er sich in regelmäßiger Verhaltenstherapie, weshalb der Teil-GdB für diese
Funktionsstörung mit 20 zu bemessen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch, gestützt auf eine
versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. St., zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016, den
Prozessbevollmächtigten am 07.07.2016 zugegangen. Deswegen hat der Kläger am 08.08.2016, einem
Montag, Klage zum Sozialgericht K. erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu seiner
Widerspruchsbegründung trägt er vor, er befinde sich zwischenzeitlich auch wegen eines
Schultergelenksleidens links in ärztlicher Behandlung. Er könne den Arm u.a. nicht bis zur Horizontale
anheben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Auskünfte des Dr. G. und des
Orthopäden Dr. Bö. als sachverständige Zeugen: Dr. G. hat bekundet, der Kläger leide seit der
Darmoperation an chronischen Durchfallerscheinungen. Bzgl. der Karzinomerkrankung sei bislang kein
Rezidiv aufgetreten. Ein Malabsorptionssyndrom gegenüber Eisen, Kalzium und Vitamin D erfordere eine
regelmäßige medikamentöse Substitution. Außerdem leide der Kläger an einem chronischen
Schmerzsyndrom des Stützund Bewegungsapparats. Wegen eines depressiven Erschöpfungszustandes
erfolgten in seiner Praxis regelmäßige gesprächstherapeutische Sitzungen. Seiner Auskunft hat Dr. G.
weitere Arztunterlagen beigefügt, u.a. Arztbriefe des Dr. B., der Radiologischen Gemeinschaftspraxis E. und
des Dr. Bö
... Dr. Bö. hat mitgeteilt, er habe den Kläger zwischen März und November 2016 dreimal wegen
Schulterbeschwerden links behandelt. Zuletzt habe er im August 2016 einen painful arc mit deutlich
reduziertem Schürzengriff objektiviert. Den Nackengriff habe der Kläger mit Ausweichbewegung noch
ausführen können. Die Behandlung sei konservativ erfolgt. Das von ihm als Gesundheitsstörung
diagnostizierte Impingement-Syndrom links verursache eine lediglich temporäre funktionelle Störung und
rechtfertige keinen Teil-GdB. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 hat der Kläger beantragt, gemäß § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf eigenes Kostenrisiko ein medizinisches Sachverständigengutachten bei
dem Orthopäden Dr. J. , K. , einzuholen. Die Kammer hat ihm daraufhin aufgegeben, bis zum 25.01.2017
einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,- EUR einzuzahlen, eine Kostenverpflichtungserklärung und einen
Nachweis über die Bereitschaft des als Sachverständigen benannten Arztes vorzulegen, das Gutachten
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erteilung des Gutachtensauftrags zu erstellen und vorzulegen.
Die Kammer hat den Kläger außerdem darauf hingewiesen, der Gutachtensauftrag werde nicht erteilt, sofern
er die Auflagen nicht, nicht fristgerecht oder nur teilweise erfülle. Innerhalb der ihm hierzu eingeräumten
Frist hat der Kläger lediglich den Kostenvorschuss einbezahlt und eine von ihm unterzeichnete
Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt. Er beantragt, den Bescheid vom 18. November 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seinen Grad
der Behinderung ab dem 21. November 2015 mit 50 festzusetzen, hilfsweise, gemäß § 109 SGG ein
medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. J. , K. , einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des
Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt er vorliegenden Verwaltungsakte des
Beklagten sowie den er Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als kombinierte
Anfechtungsund Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG; vgl. insoweit BSG vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/14 R
-, Rdnr. 7 und BSG vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R -, Rdnr. 9 (jeweils Juris)) zulässig, aber unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht ins einen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1
SGG). Zu Recht hat der Beklagte den GdB wegen Eintritts von Heilungsbewährung in Bezug auf die
Darmkrebserkrankung von bislang 80 auf nunmehr - noch - 20 herabgesetzt. 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3
SGB IX ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts
mit Dauerwirkung - hier: derjenige vom 09.06.2010 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,
der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - die
hier allein in Betracht kommende Alternative - liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer
Funktionsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Funktionsstörungen der
Gesundheitszustand des Behinderten verschlechtert oder er sich durch den Wegfall von Funktionsstörungen
oder eine Besserung bereits anerkannter Funktionsstörungen gebessert hat. Ob dies der Fall ist, ist durch
einen Vergleich der für die letzte, bindend gewordene Feststellung maßgebend gewesenen Befunde und
Krankheitsäußerungen mit den jetzt vorliegenden Befunden zu ermitteln (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18
und SozR 3-3870 § 4 Nr. 13). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn aus dieser eine Erhöhung
oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 24; BSG vom
11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - und vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R - (jeweils Juris)), denn der GdB ist gemäß §
69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse liegt darüber hinaus bei Gesundheitsstörungen, bei denen zunächst ein gewisser
Zeitraum abgewartet werden muss, um feststellen zu können, ob sich der Gesundheitszustand
zwischenzeitlich stabilisiert hat (sog. Heilungsbewährung) dann vor, wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne die
Stabilisierung tatsächlich eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 60;
BSG SozR 3-3870 § 3 Nrn. 5 und 7 sowie a.a.O., § 4 Nr. 21 und BSG SozR 3870 § 4 Nr. 3 m.w.N.; siehe auch
Teil A Nr. 7 b) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412)).
Während der Dauer der Heilungsbewährung wird der GdB - unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der
Gesundheitsstörung - regelmäßig höher bewertet als es dem reinen Organbefund entspricht (vgl. Teil A Nr. 2
h) der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG)). Erst nach Ablauf der Heilungsbewährung wird der GdB
entsprechend dem verbliebenen Ausmaß der Funktionseinschränkung festgesetzt. Dementsprechend sehen
die seit dem 01.01.2009 maßgebenden (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 159 Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15.01.2015
geltenden Fassung des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen
Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom
07.01.2015 (BGBl. II Seite 15) und § 70 Abs. 2 in der seit dem 30.12.2016 gültigen Fassung des
Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I Seite 3234; für die Zeit bis zum 14.01.2015 vgl. § 69 Abs. 1
Satz 5 SGB IX a.F.), aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
erlassenen Bewertungsmaßstäbe der Anlage 2 zur VMV in Teil B Nr. 10.2.2 nach Entfernung bösartiger
Darmtumore (vgl. Teil B Nr. 1 c) VG) im Stadium - wie hier - T 3 N0 L0 V0 eine Heilungsbewährung von 5
Jahren vor. Während dieser Zeitspanne ist der GdB mit wenigstens 80 festzusetzen. Der Begriff der
Heilungsbewährung beschreibt nicht nur, dass nach Ablauf der Bewährungszeit keine erhebliche
Rezidivgefahr mehr besteht. Die Heilungsbewährung erfasst daneben auch die vielfältigen Auswirkungen, die
mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind.
Dies rechtfertigt es nach der in den VG zusammengefassten sozial-medizinischen Erfahrung, bei
Krebskrankheiten nicht nur den Organverlust zu bewerten, sondern unter Berücksichtigung der
Krebserkrankung als solcher einen GdB von mindestens 80 anzunehmen und Krebskranken damit
unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. Diese umfassende Berücksichtigung
körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung nötigt andererseits dazu, den GdB herabzusetzen,
wenn die Krebskrankheit nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren aufgrund medizinischer Erfahrungen mit
hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung damit auch die
vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind (vgl. BSG vom
09.08.1995 – 9 RVs 14/94 – (Juris)).
Für die Feststellung des GdB sind für die Verwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
gleichermaßen seit dem 01.01.2009 die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der
Ermächtigung in § 30 Abs. 16 (bis zum 30.06.2011: Abs. 17) des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VMV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) in der Fassung der
Fünften Änderungs-Verordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I Seite 2122), gültig ab dem 17.10.2012, maßgebend
(§ 70 Abs. 2 i.V.m. § Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15.01.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und
Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 07.01.2015 (BGBl. II Seite 15) und § 70
Abs. 2 in der seit dem 30.12.2016 gültigen Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S.
3234); für die Zeit bis zum 14.01.2015 vgl. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX a.F.). Die versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VG) stellen ebenso wie die bis zum 31.12.2008 gültig gewesenen "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
antizipierte Sachverständigengutachten dar (vgl. BSG vom 16.03.2016 - B 9 SB 85/15 B -, Rn. 6, vom
29.02.2016 - B 9 SB 91/15 B -, Rn. 7 (jeweils Juris); ferner BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 19, Rn. 12 und BSG SozR
4-3250 § 69 Nr. 18, Rn. 10; vgl. zur Rechtslage nach dem früheren Schwerbehindertengesetz: BSG SozR
3-3870 § 4 Nr. 19, Rn. 14 und BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6, Rn. 7), die den medizinischen Kenntnistand für
die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R -, Rn. 20
(Juris)) und nicht nur die Regelungen der §§ 69 und 70 SGB IX konkretisieren, sondern auch den
Behinderungsbegriff der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (deren
Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) als
Grundlage des Bewertungssystems berücksichtigen. Dadurch wird eine für den behinderten Menschen
nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (vgl.
LSG Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - L 8 SB 1372/10 - (unveröffentlicht)). Die VG bezwecken darüber
hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so
auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung (vgl. Bay. LSG, Breithaupt
2011, 68 ff). 2. Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen und Beurteilungsmaßstäben sind die angefochtenen
Bescheide - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu beanstanden. a) In Bezug auf den Teilverlust des
Dickdarms nach Entfernung eines Darmkarzinoms im März 2010 ist zwischenzeitlich Heilungsbewährung
eingetreten. Dies steht zur Überzeugung der Kammer (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) fest aufgrund der
aktenkundigen Befundberichte der Dres. G. und B. und der Bekundungen von Dr. G. als sachverständiger
Zeuge. Danach haben die von ihnen durchgeführten Untersuchungen des Klägers keinen Hinweis für ein
Tumorrezidiv oder Metastasen an anderen Organen ergeben. Zwar leidet der Kläger als Folge der
Darmerkrankung an Schmerzen infolge von Verwachsungsbeschwerden im Darm und einer erhöhten
Stuhlfrequenz, wie die Dres. G. und B. ebenfalls glaubhaft bestätigt haben. Nach dem Befundbericht des Dr.
B. vom 06.10.2015 ist indes der Allgemeinund Ernährungszustand des Klägers altersentsprechend normal
ausgeprägt. Hiervon konnte sich die Kammer auch in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 durch
Augenscheinseinnahme des anwesenden Klägers überzeugen. Vor diesem Hintergrund ist die Zuerkennung
des Teil-GdB von 80 nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit nicht mehr gerechtfertigt. Diesen hat der
Beklagte vielmehr zu Recht auf 20 (vgl. Teil B Nr. 10.2.2 VG) herabgesetzt. Auch insoweit schließt sich die
Kammer den - im Ergebnis - übereinstimmenden Beurteilungen der Versorgungsärzte Dres. P., Bü. und St.
an. Soweit Dr. G. auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Substitution eines
Malabsorptionssyndroms gegenüber Eisen, Kalzium und Vitamin D hinweist, führt dies zu keiner Erhöhung
dieses Teil-GdB; denn hierdurch wird die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht messbar verändert. b)
Die Refluxkrankheit der Speiseröhre rechtfertigt keinen höheren Teil-GdB als 10 (vgl. Teil B Nr. 10.1 VG).
Denn diese Gesundheitsstörung ist nach dem Gastroskopie-Bericht des Dr. B. vom 25.08.2015 nur
leichtgradig ausgeprägt mit geringer Entzündungsaktivität. Diese Gesundheitsstörung ist überdies mit einem
Protonenpumpenblocker adäquat behandelbar, wie der Kammer aus vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten
hinreichend bekannt ist. Auf diese Behandlungsmöglichkeit hatte Dr. G. überdies bereits in seinem
Befundbericht vom 22.08.2013 hingewiesen. c) In Bezug auf die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule
mit Bandscheibenschaden im Bereich der Halswirbelsäule bestehen nur beginnende degenerative
Veränderungen und gering ausgeprägte Bandscheibenprotrusionen und Unkarthrosen ohne eindeutige
neuronale Kompromittierung, wie sich aus dem Arztbrief der Radiologischen Gemeinschaftspraxis E. vom
06.02.2016 ergibt. Hieraus resultierende Funktionseinschränkung, sei es der Halswirbelsäule selbst, sei es in
den übrigen Wirbelsäulenabschnitten, hat keiner der den Kläger behandelnden Ärzte mitgeteilt. Solche
ergeben sich auch nicht aus den weiteren aktenkundigen medizinischen Unterlagen. Überdies findet in Bezug
auf das Wirbelsäulenleiden offenbar aktuell keine fachärztliche orthopädische Behandlung statt. Denn
letztmals hat sich der Kläger bei Dr. Bö. im August 2016 vorgestellt. Der Teil-GdB von 10 (vgl. Teil B Nr. 18.9
VG) berücksichtigt in hinreichendem Umfang auch die notwendige regelmäßige Einnahme nichtsteroidaler
Antirheumatika. Entsprechende Befunde hatte Dr. G. im Übrigen schon im Arztbrief vom August 2013
mitgeteilt. d) Bei Nikotinabusus des Klägers treten nach dem Befundbericht von Dr. G. vom Juni 2015 zweibis
dreimal jährlich Infekt-Exazerbationen einer chronischen Bronchitis auf, die der sachverständige Zeuge mit
Antibiotika behandelt. Eine überdauernde Einschränkung der Lungenfunktion hat Dr. G. nicht mitgeteilt. Auch
steht der Kläger aktuell nicht in fachärztlicher Behandlung bei einem Pneumologen. Daher ist der vom
Beklagten zuerkannte Teil-GdB von 10 nicht zu beanstanden (vgl. Teil B Nr. 8.2 VG). Dies räumt der Kläger in
seiner Widerspruchsbegründung selbst ein. e) Auch die depressive Verstimmung hat der Beklagte mit einem
Teil-GdB von 10 zutreffend (vgl. Teil B Nr. 3.7) bewertet, nachdem neben regelmäßigen Gesprächen des
Klägers mit seinem Hausarzt Dr. G. keine fachärztliche Behandlung durch einen Neurologen und/oder
Psychiater stattfindet. Deshalb ist - entgegen der Einschätzung von Dr. G. - nicht davon auszugehen, dass
das seelische Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht. Für eine stärker behindernde
Störung mit entsprechendem Leidensdruck des Klägers, der dann zu erwarten ist (vgl. insoweit LSG
Baden-Württemberg vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10 -, Rn. 31 (Juris), vom 21.04.2016 - L 6 SB 461/15 - und
vom 23.06.2016 - L 6 SB 5131/15 - (beide unveröffentlicht)), findet sich aufgrund des Gesamtergebnisses des
Verfahrens kein Anhalt. Soweit der Beklagte für diese Funktionseinschränkung deshalb einen Teil-GdB von 10
berücksichtigt, ist dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger weiter vollschichtig als Lagerarbeiter bei
einem Automobilhersteller beschäftigt ist, nicht zu beanstanden. f) Eine wesentliche Funktionseinschränkung
des linken Schultergelenkes, insbesondere eine Bewegungslimitierung unterhalb von 90°, hat Dr. Bö. als
sachverständiger Zeuge nicht bestätigt. Im August 2016 hat er allein einen painful arc (= schmerzhafter
Bogen) erhoben, wobei der Kläger den Nackengriff, wenn auch mit Ausweichbewegung, noch durchführen
konnte. Der
Nackengriff erfordert indes eine Bewegungsfähigkeit des Schultergelenks mindestens bis zur Horizontalen.
Einen Teil-GdB von wenigstens 10 hat auch Dr. Bö. ausdrücklich verneint. g) Der von Dr. G. im Befundbericht
vom Juni 2015 als Gesundheitsstörung diagnostizierte Diabetes mellitus ist diätetisch eingestellt ohne
medikamentöse Behandlung. Hieraus resultiert daher kein messbarer GdB (vgl. Teil B Nr. 15.1 VG). 3. Den
Gesamt-GdB bewertet auch das erkennende Gericht, ausgehend von Teil-GdB-Werten von 20 und 4 x 10, ab
dem 21.11.2015, dem Tag, an dem der Bescheid vom 18.11.2015 kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) als
bekanntgegeben gilt, mit - noch - 20. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei - wie hier - mehreren
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist (§ 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Dabei dürfen die einzelnen Teil-GdB-Werte weder addiert noch
andere Rechenmethoden für die Bildung des Gesamt-GdB angewandt werden (vgl. Teil A Nr. 3 a) VG).
Insbesondere ist zu beachten, dass von Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei einer hochgradigen
Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit, zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die lediglich einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung führen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (vgl. Teil A Nr. 3 d) ee) VG). Vielmehr besteht insoweit ein
absoluten Additionsverbot (vgl. BSG SozR 3-3100 § 30 Nr. 24). 4. Aus eben diesen Gründen sind die
angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben. 5. Dem
Hilfsantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § SGG bei Dr. J. , K. , war
nicht stattzugeben. Denn der Kläger hat die ihm mit Verfügung des Gerichts vom 16.12.2016 erteilten
Auflagen innerhalb der ihm hierzu eingeräumten Frist bis zum 25.01.2017 nicht vollständig erfüllt.
Ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen ist dessen Eignung für
die Erstattung des Gutachtens. Diese Eignung fehlt, wenn der als Sachverständige benannte Arzt - aus
welchen Gründen auch immer - nicht bereit und/oder nicht in der Lage ist, das Gutachten innerhalb einer
angemessenen Frist, die die Kammer mit drei Monaten ab Erteilung des Gutachtensauftrags für ausreichend
erachtet, zu erstatten und dem Gericht vorzulegen. Dies vor Benennung eines Arztes als gerichtlichen
Sachverständigen nach § 109 SGG zu klären, ist Aufgabe des Antragstellers - hier: des Klägers (so im
Ergebnis SG K. vom 20.05.2014 - S 1 SB 2343/14 -, Rn. 33 und vom 12.01.2015 - S 4 U 1362/14 -, Rn. 40 f.
(jeweils Juris)). Zu beachten ist weiter die Verpflichtung des Gerichts, den Rechtsstreit zügig zur
Entscheidungsreife zu führen und eine Sachentscheidung zu treffen (Art. Abs. 1 S. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Es hat deshalb u. a. vor der
mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in
einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 106 Abs. 2 SGG). Überdies hat das Gericht auch bei Gutachten
nach § 109 SGG auf eine zügige Gutachtenserstattung hinzuwirken (vgl. EuGH vom 25.03.2010 - 901/05 -
(Juris) und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rn. 19 m.w.N.). Aus diesen Gründen
erachtet es die Kammer für erforderlich, im Fall eines Antrags gemäß § 109 Abs. 1 SGG vor Erteilung des
Gutachtensauftrags dem Antragsteller die Beibringung eines Nachweises über die Bereitschaft des als
Sachverständigen benannten Arztes aufzugeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
Erteilung des Gutachtensauftrags zu erstellen und dem Gericht vorzulegen (vgl. auch LSG
Baden-Württemberg vom 21.11.2014 - L 4 R 4797/13 -, Rn. 35 (Juris)), und zwar unabhängig
davon, ob der als Sachverständige benannte Arzt in der Vergangenheit ihm zur Gutachtenserstellung
gesetzte Fristen (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) eingehalten oder
überschritten hat. Die Befugnis hierzu entnimmt das Gericht auch § 106 Abs. 3 SGG, dessen Regelungsinhalt
nicht abschließend ist, wie sich aus der Verwendung des Wortes " insbesondere " ergibt. Vorliegend hat der
sachkundig vertretene Kläger innerhalb der ihm hierzu eingeräumten Frist keinen Nachweis vorgelegt, dass
Dr. J. bereit und in der Lage ist, das Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des
Gutachtensauftrags zu erstellen und dem Gericht zu übermitteln. Er hat damit die für eine ordnungsgemäße
Prozessführung erforderliche Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 109 SGG außer Acht
gelassen, was eine grobe Nachlässigkeit darstellt und zur Ablehnung des hilfsweise aufrecht erhaltenen
Beweisantrags führt (§ 109 Abs. 2 SGG). Denn ihm war seit der Verfügung vom 16.12.2016 bekannt, dass für
das beantragte Gutachten nach § 109 SGG - auch - die Bestätigung des benannten Sachverständigen
erforderlich war, das Gutachten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Gutachtensauftrags zu
erstellen und vorzulegen. Außerdem hatte ihn das Gericht - zudem durch Fettdruck noch textlich
hervorgehoben - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es das Gutachten nicht in Auftrag gebe, wenn der
Kläger die Auflagen nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht erfüllt. Wollte die Kammer dem Hilfsantrag
gleichwohl stattgeben, hätte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 nicht in der Sache
entscheiden können, vielmehr den Rechtsstreit vertagen und zunächst das Gutachten einholen müssen.
Dadurch hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits deutlich verzögert. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 183, 193 Absätze 1 und 4 SGG.
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